Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

2C 345/2013

Urteil vom 22. Oktober 2013

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Donzallaz, Stadelmann,
Gerichtsschreiberin Genner.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Thierry Frei,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.

Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung (Wiedererwägung),

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Kammer, vom 13. März 2013.

Sachverhalt:

A.

A.a. X.________ wurde am 16. April 1990 als Staatsangehöriger von Jamaika geboren. Am 29. August 2008 reiste er erstmals in die Schweiz ein, wo er sich bis zum 13. November 2008 bewilligungsfrei aufhielt. Am 22. November 2008 heiratete er in Jamaika die in der Schweiz aufenthaltsberechtigte jamaikanische Staatsangehörige Y.________. Die von den Eheleuten eingereichten Gesuche um Einreise- und Aufenthaltsbewilligung zugunsten von X.________ wies das Migrationsamt des Kantons Zürich (nachfolgend: Migrationsamt) am 5. Juni 2009 ab.

A.b. Am 25. August 2009 reiste X.________ von Belgien her mit einem bis zum 31. August 2009 gültigen Schengen-Visum erneut in die Schweiz ein und ersuchte um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau. Das Migrationsamt teilte ihm am 29. September 2009 mit, infolge Ablaufs der bewilligten Aufenthaltsdauer sei er zur Ausreise verpflichtet. Der Aufforderung, die Schweiz bis zum 9. Oktober 2009 zu verlassen, kam X.________ nicht nach und hielt sich in der Folge widerrechtlich in der Schweiz auf.

Am 5. November 2009 wurde X.________ in Ausschaffungs- bzw. Durchsetzungshaft gesetzt. Die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis sprach ihn am 6. November 2009 des rechtswidrigen Aufenthalts schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je Fr. 30.--.

A.c. Nachdem das Bundesamt für Migration auf ein am 7. Dezember 2009 gestelltes Asylgesuch am 27. Januar 2010 nicht eingetreten war, erliess es am 10. Februar 2010 ein dreijähriges Einreiseverbot. Die für den 19. Februar 2010 bzw. 24. März 2010 geplante Rückführung nach Jamaika scheiterte beide Male am renitenten Verhalten von X.________.

A.d. Mit Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 7. Juli 2010 wurde die Ehe zwischen X.________ und Y.________ geschieden. Die am 7. Juni 2009 geborene gemeinsame Tochter Z.________ wurde (zusammen mit einem vor der Eheschliessung geborenen Sohn der Ehefrau, dessen Vater nicht X.________ ist) unter die elterliche Sorge der Mutter gestellt. X.________ wurde kein Besuchsrecht erteilt.

A.e. Am 14. Oktober 2010 wurde X.________ aus der Durchsetzungshaft entlassen und heiratete am 21. Oktober 2010 die in Jamaika geborene Schweizer Bürgerin W.________. Am 25. Oktober 2010 beantragte er die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau.

Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 18. April 2011 wurde X.________ eines Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG; SR 812.121) schuldig gesprochen und zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 22 Monaten verurteilt. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs wies das Migrationsamt das Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung am 11. August 2011 ab und setzte X.________ eine Ausreisefrist bis zum 15. November 2011.

Am 11. November 2011 kam die gemeinsame Tochter V.________ zur Welt.

A.f. Am 16. Dezember 2011 verhängte das Bundesamt für Migration ein bis zum 15. Dezember 2016 gültiges Einreiseverbot gegen X.________. Zwischen Januar 2012 und Juni 2012 wurde er drei Mal in Haft genommen. Der Aufforderung, die Schweiz unverzüglich selbständig zu verlassen, kam er nicht nach. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 6. Juli 2012 wurde X.________ wegen vorsätzlichen rechtswidrigen Aufenthalts zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- verurteilt. Die am 6. November 2009 bedingt ausgesprochene Geldstrafe wurde für vollziehbar erklärt und die Probezeit der am 18. April 2011 bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe um ein Jahr verlängert.

A.g. Auf einen am 8. Februar 2012 erhobenen Rekurs gegen die Verfügung des Migrationsamts vom 11. August 2011 trat die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich (nachfolgend: Sicherheitsdirektion) am 11. April 2012 wegen Verspätung nicht ein.

B.

Am 13. Juni 2012 stellte X.________ erneut ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs; dieses wurde am 21. Juni 2012 abgewiesen. Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 25. Juli 2012 ab. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich (nachfolgend: Verwaltungsgericht) bestätigte diesen Entscheid auf Beschwerde hin mit Urteil vom 13. März 2013.

C.

X.________ erhebt am 19. April 2013 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit den Anträgen, das angefochtene Urteil aufzuheben und ihm die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen; eventualiter sei die Angelegenheit zur Vornahme weiterer Abklärungen und zu neuer Entscheidung an das Verwaltungsgericht oder an das Migrationsamt zurückzuweisen. Zudem beantragt X.________ die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Beiordnung seines Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand.

Das Verwaltungsgericht beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Sicherheitsdirektion hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. Das Bundesamt für Migration schliesst auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen:

1.

1.1. Der verfahrensabschliessende Entscheid des Verwaltungsgerichts als letzter kantonaler Gerichtsinstanz in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts unterliegt grundsätzlich der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
, Art. 86 Abs. 1 lit. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
, Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG). Gemäss Art. 83 lit. c Ziff. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG ist die Beschwerde unzulässig gegen Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt.

Der Beschwerdeführer beruft sich auf Art. 42 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 42 Familienangehörige von Schweizerinnen und Schweizern - 1 Ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen.
1    Ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen.
2    Ausländische Familienangehörige von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie im Besitz einer dauerhaften Aufenthaltsbewilligung eines Staates sind, mit dem ein Freizügigkeitsabkommen abgeschlossen wurde. Als Familienangehörige gelten:
a  der Ehegatte und die Verwandten in absteigender Linie, die unter 21 Jahre alt sind oder denen Unterhalt gewährt wird;
b  die eigenen Verwandten und die Verwandten des Ehegatten in aufsteigender Linie, denen Unterhalt gewährt wird.
3    Nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren haben die Ehegatten Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung, wenn die Integrationskriterien nach Artikel 58a erfüllt sind.62
4    Kinder unter zwölf Jahren haben Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung.
AuG (SR 142.20) und Art. 8 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK. Die Berufung auf die Ehe mit der Schweizer Bürgerin W.________ sowie auf die Beziehung zur Tochter Z.________ aus erster Ehe ist nur insofern statthaft, als sich diesbezüglich seit dem 11. August 2011 rechtserhebliche Änderungen ergeben haben (vgl. auch E. 2.3 hiernach). Denn grundsätzlich ist mit Verfügung vom 11. August 2011 rechtskräftig entschieden worden, dass der Bestand der Ehe mit W.________ und das Verhältnis zur Tochter Z.________ der Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung unter Verhältnismässigkeitsgesichtspunkten nicht entgegenstehen.

Neu und im vorliegenden Verfahren rechtserheblich ist hingegen die Tatsache, dass der Beschwerdeführer seit dem 11. November 2011 in der Schweiz eine Tochter mit Schweizer Bürgerrecht hat; er kann sich diesbezüglich auf Art. 8 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK berufen. Ob der Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung im konkreten Fall zu bejahen ist, wird im Rahmen der materiellen Behandlung der Beschwerde zu prüfen sein (BGE 136 II 177 E. 1.1 S. 179). Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist zulässig.

1.2. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen. Er ist durch das angefochtene Urteil besonders berührt und hat an dessen Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse. Gemäss Art. 89 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG ist er zur Beschwerde legitimiert.

1.3. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1. Das erste im Rahmen der Eheschliessung mit W.________ eingereichte Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung war am 11. August 2011 rechtskräftig abgewiesen worden. Das (zweite) Gesuch vom 13. Juni 2012 ist somit als Wiedererwägungsgesuch zu qualifizieren.

2.2. Gestützt auf Art. 29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV ist eine Verwaltungsbehörde verpflichtet, auf ein neues Gesuch einzutreten, wenn die Umstände (Sachverhalt oder Rechtslage) sich seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn der Gesuchsteller erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft macht, die ihm im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen, für ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand. Die Wiedererwägung von Verwaltungsentscheiden, die in Rechtskraft erwachsen sind, ist nicht beliebig zulässig. Sie darf namentlich nicht bloss dazu dienen, rechtskräftige Verwaltungsentscheide immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen. Diese Grundsätze gelten auch für die Wiedererwägung eines negativen Entscheids über eine Aufenthaltsbewilligung (BGE 136 II 177 E. 2.1 S. 181; Urteile 2C 1039/2012 vom 16. Februar 2013 E. 3.1, 2C 1007/2011 vom 12. März 2012 E. 4.2, 2C 195/2011 vom 17. Oktober 2011 E. 3.2).

2.3. Da das Migrationsamt im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren die Sachumstände bis zum Erlass seiner Verfügung vom 11. August 2011 zu berücksichtigen hatte, fallen für eine von diesem Entscheid abweichende Beurteilung nur Tatsachen ins Gewicht, welche sich nach dem 11. August 2011 zugetragen oder sich im Vergleich zum Zeitraum davor wesentlich verändert haben.

2.4. Eine neue Tatsache stellt die Geburt der Tochter V.________ am 11. November 2011 dar. Neu ist aber auch der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 6. Juli 2012, mit dem der Beschwerdeführer zum zweiten Mal des vorsätzlichen rechtswidrigen Aufenthalts im Sinn von Art. 115 Abs. 1 lit. b
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 115 Rechtswidrige Ein- oder Ausreise, rechtswidriger Aufenthalt und Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  Einreisevorschriften nach Artikel 5 verletzt;
b  sich rechtswidrig, namentlich nach Ablauf des bewilligungsfreien oder des bewilligten Aufenthalts, in der Schweiz aufhält;
c  eine nicht bewilligte Erwerbstätigkeit ausübt;
d  nicht über eine vorgeschriebene Grenzübergangsstelle ein- oder ausreist (Art. 7).
2    Die gleiche Strafdrohung gilt, wenn die Ausländerin oder der Ausländer nach der Ausreise aus der Schweiz oder aus den internationalen Transitzonen der Flughäfen in das Hoheitsgebiet eines anderen Staates unter Verletzung der dort geltenden Einreisebestimmungen einreist oder dazu Vorbereitungen trifft.445
3    Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Busse.
4    Ist ein Weg- oder Ausweisungsverfahren hängig, so wird ein Strafverfahren, das einzig aufgrund einer Straftat nach Absatz 1 Buchstaben a, b oder d eingeleitet wurde, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Weg- oder Ausweisungsverfahrens sistiert. Ist ein Weg- oder Ausweisungsverfahren vorgesehen, so kann das Strafverfahren sistiert werden.446
5    Steht aufgrund einer Straftat nach Absatz 1 Buchstaben a, b oder d eine Strafe in Aussicht, deren Verhängung oder Vollzug dem unmittelbar bevorstehenden Vollzug einer rechtskräftigen Weg- oder Ausweisung entgegensteht, so sieht die zuständige Behörde von der Strafverfolgung, der Überweisung an das Gericht oder der Bestrafung ab.447
6    Die Absätze 4 und 5 gelten nicht, wenn die betroffene Person unter Missachtung eines Einreiseverbots erneut in die Schweiz eingereist ist oder wenn eine Weg- oder Ausweisung aufgrund ihres Verhaltens nicht vollzogen werden konnte.448
AuG schuldig gesprochen und zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- verurteilt worden ist.

2.5. Das Migrationsamt hat das Vorliegen wesentlicher veränderter Umstände hinsichtlich des Schutzes des Familienlebens zu Recht bejaht und das Wiedererwägungsgesuch materiell behandelt. Streitgegenstand bildet die Frage, ob die Vorinstanz in Berücksichtigung der neuen Tatumstände die Nichterteilung der Aufenthaltsbewilligung zu Recht geschützt hat.

3.

3.1. Ausgangspunkt der Beurteilung bildet der mit Verfügung vom 11. August 2011 rechtskräftig festgestellte Umstand, dass der Anspruch des Beschwerdeführers auf Familiennachzug mit der Verurteilung vom 18. April 2011 zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. b
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 51 Erlöschen des Anspruchs auf Familiennachzug - 1 Die Ansprüche nach Artikel 42 erlöschen, wenn:
1    Die Ansprüche nach Artikel 42 erlöschen, wenn:
a  sie rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden, namentlich um Vorschriften dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen;
b  Widerrufsgründe nach Artikel 63 vorliegen.
2    Die Ansprüche nach den Artikeln 43, 48 und 50 erlöschen, wenn:
a  sie rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden, namentlich um Vorschriften dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen;
b  Widerrufsgründe nach Artikel 62 oder 63 Absatz 2 vorliegen.
AuG in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 lit. a
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 63 Widerruf der Niederlassungsbewilligung - 1 Die Niederlassungsbewilligung kann nur widerrufen werden, wenn:
1    Die Niederlassungsbewilligung kann nur widerrufen werden, wenn:
a  die Voraussetzungen nach Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a oder b erfüllt sind;
b  die Ausländerin oder der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet;
c  die Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist;
d  die Ausländerin oder der Ausländer in rechtsmissbräuchlicher Weise versucht hat, das Schweizer Bürgerrecht zu erschleichen, oder ihr oder ihm dieses aufgrund einer rechtskräftigen Verfügung im Rahmen einer Nichtigerklärung gemäss Artikel 36 des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 2014120 entzogen worden ist;
e  ...
2    Die Niederlassungsbewilligung kann widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung ersetzt werden, wenn die Integrationskriterien nach Artikel 58a nicht erfüllt sind.122
3    Unzulässig ist ein Widerruf, der nur damit begründet wird, dass ein Delikt begangen wurde, für das ein Strafgericht bereits eine Strafe oder Massnahme verhängt, jedoch von einer Landesverweisung abgesehen hat.123
AuG in Verbindung mit Art. 62 lit. b
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 62 Widerruf von Bewilligungen und anderen Verfügungen - 1 Die zuständige Behörde kann Bewilligungen, ausgenommen die Niederlassungsbewilligung, und andere Verfügungen nach diesem Gesetz widerrufen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer:
1    Die zuständige Behörde kann Bewilligungen, ausgenommen die Niederlassungsbewilligung, und andere Verfügungen nach diesem Gesetz widerrufen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer:
a  oder ihr oder sein Vertreter im Bewilligungsverfahren falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat;
b  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB114 angeordnet wurde;
c  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet;
d  eine mit der Verfügung verbundene Bedingung nicht einhält;
e  oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist;
f  in rechtsmissbräuchlicher Weise versucht hat, das Schweizer Bürgerrecht zu erschleichen, oder ihr oder ihm dieses aufgrund einer rechtskräftigen Verfügung im Rahmen einer Nichtigerklärung gemäss Artikel 36 des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 2014116 entzogen worden ist;
g  eine Integrationsvereinbarung ohne entschuldbaren Grund nicht einhält.
2    Unzulässig ist ein Widerruf, der nur damit begründet wird, dass ein Delikt begangen wurde, für das ein Strafgericht bereits eine Strafe oder Massnahme verhängt, jedoch von einer Landesverweisung abgesehen hat.
AuG erloschen ist.

3.2. Die Verweigerung einer Bewilligung rechtfertigt sich allerdings nur, wenn die Massnahme nach erfolgter Interessenabwägung verhältnismässig erscheint. Dabei sind namentlich die Schwere des Verschuldens, der Grad der Integration und die der betroffenen Person und ihrer Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 135 II 377 E. 4.3 S. 381; vgl. auch Art. 96 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 96 Ermessensausübung - 1 Die zuständigen Behörden berücksichtigen bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie die Integration der Ausländerinnen und Ausländer.306
1    Die zuständigen Behörden berücksichtigen bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie die Integration der Ausländerinnen und Ausländer.306
2    Ist eine Massnahme begründet, aber den Umständen nicht angemessen, so kann die betroffene Person unter Androhung dieser Massnahme verwarnt werden.
AuG). Zu beachten ist auch die Qualität der sozialen, kulturellen und familiären Beziehungen zum Gast- bzw. zum Heimatland (Urteil 2C 711/2011 vom 27. März 2012 E. 4.2 mit Hinweisen). Bezogen auf den Schutz des Familienlebens erlaubt Art. 8 Ziff. 2
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK einen Eingriff in das durch Ziff. 1 geschützte Rechtsgut, soweit er gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Die Konvention verlangt demnach eine Abwägung der sich gegenüberstehenden Interessen an der Erteilung der Bewilligung und der öffentlichen Interessen an deren Verweigerung, wobei Letztere in dem Sinn überwiegen müssen, dass sich
der Eingriff als notwendig erweist (BGE 137 I 247 E. 4.1.1 S. 249). Analoge Voraussetzungen ergeben sich aus Art. 36
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
1    Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
2    Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein.
3    Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein.
4    Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.
BV im Hinblick auf einen Eingriff in Art. 13 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre - 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
1    Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
2    Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten.
BV (BGE 135 I 143 E. 2.1 S. 147).

3.3. Für eine Erteilung der Bewilligung spricht die Tatsache, dass der Beschwerdeführer seit dem 11. November 2011 Vater einer Tochter ist, mit der er zusammenlebt. Zu prüfen ist, ob sich eine Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung unter diesem neuen Gesichtspunkt nach wie vor als verhältnismässig erweist. Dem Interesse des Beschwerdeführers, die Beziehung zu V.________ in der Schweiz zu leben, sind die öffentlichen Interessen an seiner Fernhaltung gegenüberzustellen.

3.3.1. Der Beschwerdeführer hat ein relativ schweres Betäubungsmitteldelikt begangen. Mitte Dezember 2010 nahm er von seinem Cousin mehrmals mit Kokain gefüllte Fingerlinge mit einem Gesamtgewicht von über 160 Gramm entgegen, wobei der Anteil reines Kokainhydrochlorid über 60 Gramm betrug. Der Beschwerdeführer bewahrte die Fingerlinge in seiner Wohnung auf und brachte sie teilweise in Verkehr, wofür er Geld erhielt. Aufgrund der (massiven) Überschreitung der praxisgemäss festgelegten Grenze von 18 Gramm reinen Wirkstoffs (vgl. BGE 120 IV 334 E. 2a S. 337 f.) lag ein schwerer Fall im Sinn von Art. 19 Ziff. 2 lit. a
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt;
b  Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt;
c  Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt;
d  Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt;
e  den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt;
f  öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt;
g  zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft.
2    Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92
a  weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt;
d  in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.
3    Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern:
a  bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g;
b  bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen.
4    Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar.
BetmG (SR 812.121) in der bis zum 30. Juni 2011 gültig gewesenen Fassung vom 20. März 1975 (AS 1975 1220) vor (Strafdrohung nicht unter einem Jahr, womit eine Geldstrafe verbunden werden kann). Das Verschulden des Beschwerdeführers wiegt schwer, war er doch selbst nicht drogenabhängig und brachte durch sein Verhalten leichtfertig die Gesundheit zahlreicher Menschen in Gefahr. Gemäss ständiger Rechtsprechung besteht ein erhebliches öffentliches Interesse an der Fernhaltung ausländischer Drogenhändler (BGE 139 I 31 E. 2.3.2 S. 34 mit Hinweisen; Urteil 2C 932/2011 vom 7. Juni 2012 E. 5.2). Im Übrigen stellt der
"Drogenhandel" eine der in Art. 121 Abs. 3 lit. a
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 121 - 1 Die Gesetzgebung über die Ein- und Ausreise, den Aufenthalt und die Niederlassung von Ausländerinnen und Ausländern sowie über die Gewährung von Asyl ist Sache des Bundes.
1    Die Gesetzgebung über die Ein- und Ausreise, den Aufenthalt und die Niederlassung von Ausländerinnen und Ausländern sowie über die Gewährung von Asyl ist Sache des Bundes.
2    Ausländerinnen und Ausländer können aus der Schweiz ausgewiesen werden, wenn sie die Sicherheit des Landes gefährden.
3    Sie verlieren unabhängig von ihrem ausländerrechtlichen Status ihr Aufenthaltsrecht sowie alle Rechtsansprüche auf Aufenthalt in der Schweiz, wenn sie:
a  wegen eines vorsätzlichen Tötungsdelikts, wegen einer Vergewaltigung oder eines anderen schweren Sexualdelikts, wegen eines anderen Gewaltdelikts wie Raub, wegen Menschenhandels, Drogenhandels oder eines Einbruchsdelikts rechtskräftig verurteilt worden sind; oder
b  missbräuchlich Leistungen der Sozialversicherungen oder der Sozialhilfe bezogen haben.87
4    Der Gesetzgeber umschreibt die Tatbestände nach Absatz 3 näher. Er kann sie um weitere Tatbestände ergänzen.88
5    Ausländerinnen und Ausländer, die nach den Absätzen 3 und 4 ihr Aufenthaltsrecht sowie alle Rechtsansprüche auf Aufenthalt in der Schweiz verlieren, sind von der zuständigen Behörde aus der Schweiz auszuweisen und mit einem Einreiseverbot von 5-15 Jahren zu belegen. Im Wiederholungsfall ist das Einreiseverbot auf 20 Jahre anzusetzen.89
6    Wer das Einreiseverbot missachtet oder sonstwie illegal in die Schweiz einreist, macht sich strafbar. Der Gesetzgeber erlässt die entsprechenden Bestimmungen.90
BV genannten Anlasstaten dar, deren Begehung dazu führen soll, dass die ausländische Person "unabhängig von ihrem ausländerrechtlichen Status ihr Aufenthaltsrecht sowie alle Rechtsansprüche auf Aufenthalt in der Schweiz" verliert. Dieser Absicht des Verfassungsgebers trägt das Bundesgericht bei der Auslegung des AuG insoweit Rechnung, als dies zu keinem Widerspruch mit übergeordnetem Recht führt und mit gleichwertigen Verfassungsbestimmungen, namentlich dem Verhältnismässigkeitsprinzip, im Einklang steht (sog. "praktische Konkordanz", vgl. BGE 139 I 16 E. 4.2, 4.3 und 5.3).

3.3.2. Seit der (verfahrensauslösenden) Verurteilung vom 18. April 2011 wurde der Beschwerdeführer erneut straffällig, indem er sich vom 16. November 2011 bis zum 11. Juni 2012 wiederum vorsätzlich rechtswidrig in der Schweiz aufhielt (vgl. E. 2.2 hiervor). Dieses Delikt fiel in die jeweilige Probezeit der beiden zuvor verwirkten Strafen. Es trifft somit nicht zu, dass der Beschwerdeführer seit seinem "einmaligen Ausrutscher", wie er den qualifizierten Verstoss gegen das BetmG bezeichnet, strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung getreten ist. Angesichts der kaum vorhandenen Einsicht in das begangene Unrecht, insbesondere hinsichtlich des Betäubungsmitteldelikts, ist auch eine Rückfallgefahr gegeben. Diese muss rechtsprechungsgemäss nicht hingenommen werden (BGE 125 II 521 E. 4a S. 527); zudem dürfen generalpräventive Gesichtspunkte bei ausländischen Personen, welche sich nicht auf das FZA (SR 0.142.112.681) berufen können, im Rahmen der Interessenabwägung berücksichtigt werden (Urteil 2C 259/2013 vom 29. Juli 2013 E. 3.6).

3.3.3. Der Beschwerdeführer ist als Erwachsener in die Schweiz gekommen. Im Zeitpunkt des angefochtenen Urteils hielt er sich erst wenige Jahre in der Schweiz auf, einen grossen Teil davon illegal. Der Dauer des illegalen Aufenthalts kommt bei der Interessenabwägung kein besonderes Gewicht zu (BGE 137 II 1 E. 4.3 S. 8), so dass die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in der Schweiz als kurz zu bezeichnen ist. Er hat sich hier weder sozial noch beruflich integriert: Er ist durch renitentes Verhalten bei den gescheiterten Ausschaffungsversuchen aufgefallen; er hat Schulden und die Familie lebt von der Sozialhilfe. Es existieren keine Bindungen an die Schweiz, welche einer Rückkehr nach Jamaika entgegenstehen würden.

3.3.4. Eine gewisse Härte liegt im Umstand, dass eine Wegweisung mit einer grossen räumlichen Entfernung von der Tochter V.________ verbunden ist. Dies vermag aber das sicherheitspolitische Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers nicht aufzuwiegen. Wegen des Einreiseverbots können zudem Besuche nur ausserhalb der Schweiz stattfinden, was sich der Beschwerdeführer allerdings selbst zuzuschreiben hat. Im Übrigen steht es der Ehefrau, welche das Schweizer Bürgerrecht besitzt, jedoch in Jamaika geboren ist und die Sprache dieses Landes beherrscht, frei, den Beschwerdeführer zusammen mit der (ebenfalls schweizerischen) Tochter dorthin zu begleiten. Eine berufliche Verankerung in der Schweiz besteht nicht; auch die Ehefrau wird vollumfänglich von der Sozialhilfe unterstützt.

3.3.5. Der Beschwerdeführer beruft sich (e contrario) zu Unrecht auf die sogenannte "Reneja"-Praxis, wonach einer ausländischen Person, die zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder mehr verurteilt wurde, selbst dann kein Aufenthaltstitel mehr zu erteilen ist, wenn dem schweizerischen Ehepartner die Ausreise nur schwer oder gar nicht zuzumuten ist (BGE 135 II 377 E. 4.4 S. 382 mit Hinweisen). Diese Praxis besagt nicht, dass im Fall von Strafen unter zwei Jahren zwingend ein Aufenthaltsrecht zu erteilen sei, wenn Art. 8 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK tangiert ist. Die Grenze von zwei Jahren stellt lediglich einen Richtwert dar; zudem kann nicht gesagt werden, dass der Ehefrau des Beschwerdeführers die Ausreise nur schwer oder gar nicht zumutbar ist (vgl. E. 3.3.4 hiervor). Der Beschwerdeführer kann aus dieser Praxis nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal sich in Bezug auf die Ehe mit W.________ seit dem 11. April 2011 nichts Wesentliches geändert hat. Dass die Ehe nunmehr (im Zeitpunkt des angefochtenen Urteils) gut zweieinhalb Jahre länger gedauert hat, stellt keine wesentliche Änderung der Umstände dar, weshalb die Bewilligungsverweigerung unter dem Aspekt der Ehe nach wie vor verhältnismässig ist.

3.3.6. Was der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Tochter Z.________ aus erster Ehe vorbringt, ist ebenfalls unbehelflich. Zwar geht aus dem angefochtenen Urteil hervor, dass nun eine Besuchsvereinbarung vorliegt, wonach der Beschwerdeführer jeden zweiten Samstag von 9.30 bis 17.00 Uhr mit seiner Tochter Z.________ verbringen darf. Der Beschwerdeführer räumt ein, dass er nach wie vor keinen Unterhalt an Z.________ leistet. Rechtsprechungsgemäss ist bei einem nicht sorge- bzw. obhutsberechtigten ausländischen Elternteil nach Auflösen der ehelichen Gemeinschaft ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung dann zu bejahen, wenn der persönliche Kontakt zum Kind im Rahmen eines üblichen Besuchsrechts tatsächlich wahrgenommen wird und auch in wirtschaftlicher Hinsicht eine besonders intensive Beziehung zum Kind besteht; zudem muss sich der ausländische Elternteil korrekt ("tadellos") verhalten haben (Urteile 2C 133/2013 vom 13. September 2013 E. 2.5.2; 2C 1105/2012 vom 5. August 2013 E. 2.2; 2C 1112/2012 vom 14. Juni 2013 E. 2, zur Publikation vorgesehen). Die Voraussetzung, wonach sich der ausländische Elternteil nichts hat zuschulden kommen lassen, war beim Beschwerdeführer schon vor Anhebung des zweiten
Bewilligungsverfahrens nicht erfüllt. Er kann daher ohnehin nichts aus der Beziehung zu seiner Tochter aus erster Ehe ableiten.

3.4. Die vorstehenden Erwägungen führen zum Ergebnis, dass keine Änderungsgründe vorliegen, welche eine im Vergleich zur Verfügung vom 11. August 2011 abweichende Beurteilung rechtfertigen würden. Dem Interesse des Beschwerdeführers an einem Zusammenleben mit der Tochter V.________ stehen mehrere, überwiegende öffentliche Interessen gegenüber. Dem wiederholt straffällig gewordenen, kaum integrierten und sozialhilfeabhängigen Beschwerdeführer ist es nach nur kurzem (legalem) Aufenthalt in der Schweiz zuzumuten, in sein Herkunftsland zurückzukehren, wo ihn seine schweizerische Ehefrau und Tochter besuchen können. Nach Ablauf des Einreiseverbots wird der Beschwerdeführer seinerseits Besuche in der Schweiz tätigen können. Die Nichterteilung der Aufenthaltsbewilligung ist auch unter Berücksichtigung der hinzugetretenen Vaterschaft des Beschwerdeführers verhältnismässig.

4.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

4.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer gemäss Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG grundsätzlich kostenpflichtig; er hat indessen um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht.

In Anbetracht der relativ strikten Praxis des Bundesgerichts im Zusammenhang mit Betäubungsmitteldelikten, welche dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer bekannt sein musste, waren dem Rechtsmittel kaum Erfolgsaussichten beschieden. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist gestützt auf Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen und die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Seiner finanziellen Situation kann im Rahmen der Kostenauflage Rechnung getragen werden.

4.2. Gemäss Art. 68 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
und 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG ist keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Kammer, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Oktober 2013

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Die Gerichtsschreiberin: Genner
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 2C_345/2013
Date : 22. Oktober 2013
Published : 08. November 2013
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Bürgerrecht und Ausländerrecht
Subject : Aufenthaltsbewilligung (Wiedererwägung)


Legislation register
AuG: 42  51  62  63  96  115
BGG: 64  66  68  82  83  86  89  90
BV: 13  29  36  121
BetmG: 19
EMRK: 8
BGE-register
120-IV-334 • 125-II-521 • 135-I-143 • 135-II-377 • 136-II-177 • 137-I-247 • 137-II-1 • 139-I-16 • 139-I-31
Weitere Urteile ab 2000
2C_1007/2011 • 2C_1039/2012 • 2C_1105/2012 • 2C_1112/2012 • 2C_133/2013 • 2C_195/2011 • 2C_259/2013 • 2C_345/2013 • 2C_711/2011 • 2C_932/2011
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AS
AS 1975/1220