Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 1/2}
12T_3/2009

Verfügung vom 22. Oktober 2009
Verwaltungskommission

Besetzung
Bundesrichter Lorenz Meyer, Präsident,
Generalsekretär Tschümperlin.

Anzeiger
Eidgenössische Finanzkontrolle, 3003 Bern,

gegen

Bundesverwaltungsgericht, 3000 Bern 14.

Gegenstand
Aufsichtsanzeige nach Art. 1 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 1 Oberste Recht sprechende Behörde - 1 Das Bundesgericht ist die oberste Recht sprechende Behörde des Bundes.
1    Das Bundesgericht ist die oberste Recht sprechende Behörde des Bundes.
2    Es übt die Aufsicht über die Geschäftsführung des Bundesstrafgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts aus.3
3    Es besteht aus 35-45 ordentlichen Bundesrichtern und Bundesrichterinnen.
4    Es besteht ausserdem aus nebenamtlichen Bundesrichtern und Bundesrichterinnen; deren Zahl beträgt höchstens zwei Drittel der Zahl der ordentlichen Richter und Richterinnen.4
5    Die Bundesversammlung legt die Zahl der Richter und Richterinnen in einer Verordnung fest.
BGG i.V.m. Art. 71
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 71
1    Jedermann kann jederzeit Tatsachen, die im öffentlichen Interesse ein Einschreiten gegen eine Behörde von Amtes wegen erfordern, der Aufsichtsbehörde anzeigen.
2    Der Anzeiger hat nicht die Rechte einer Partei.
VwVG.

Erwägungen:

1.
Die Eidgenössische Finanzkontrolle teilte dem Bundesgericht mit Brief vom 3. September 2009 mit, dass das Bundesverwaltungsgericht am Arbeitsort Zollikofen den Ortszuschlag Stufe 13 statt Stufe 12 ausrichtet, und beantragte dem Bundesgericht, mittels Weisung dafür zu sorgen, dass das Bundesverwaltungsgericht die gesetzmässige Ortszulage auszahle.

2.
Das Bundesgericht lud das Bundesverwaltungsgericht nach Einholen einer Stellungnahme am 7. Oktober 2009 ein, die nötige Anordnung selbst zu treffen. Am 19. Oktober 2009 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Bundesgericht mit, die Verwaltungskommission habe entschieden, ab dem 1. November 2009 für den Arbeitsort Zollikofen den Ortszuschlag Stufe 12 auszuzahlen. Damit wird das Aufsichtsverfahren gegenstandslos.

Demnach verfügt das Bundesgericht:

1.
Das Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.

2.
Diese Verfügung wird dem Bundesverwaltungsgericht schriftlich mitgeteilt. Der Finanzkontrolle wird eine Orientierungskopie zugestellt.

Lausanne, 22. Oktober 2009

Im Namen der Verwaltungskommission
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Generalsekretär:

Meyer Tschümperlin
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 12T_3/2009
Datum : 22. Oktober 2009
Publiziert : 30. Oktober 2009
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet :
Gegenstand : Aufsichtsanzeige (BGG)


Gesetzesregister
BGG: 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 1 Oberste Recht sprechende Behörde - 1 Das Bundesgericht ist die oberste Recht sprechende Behörde des Bundes.
1    Das Bundesgericht ist die oberste Recht sprechende Behörde des Bundes.
2    Es übt die Aufsicht über die Geschäftsführung des Bundesstrafgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts aus.3
3    Es besteht aus 35-45 ordentlichen Bundesrichtern und Bundesrichterinnen.
4    Es besteht ausserdem aus nebenamtlichen Bundesrichtern und Bundesrichterinnen; deren Zahl beträgt höchstens zwei Drittel der Zahl der ordentlichen Richter und Richterinnen.4
5    Die Bundesversammlung legt die Zahl der Richter und Richterinnen in einer Verordnung fest.
VwVG: 71
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 71
1    Jedermann kann jederzeit Tatsachen, die im öffentlichen Interesse ein Einschreiten gegen eine Behörde von Amtes wegen erfordern, der Aufsichtsbehörde anzeigen.
2    Der Anzeiger hat nicht die Rechte einer Partei.
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