Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1C 405/2007 / nip

Urteil vom 22. Oktober 2008
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aeschlimann, Fonjallaz,
Gerichtsschreiberin Schoder.

Parteien
Zweckverband Bezirksspital Dielsdorf, Breitestrasse 11, 8157 Dielsdorf,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt
Prof. Dr. iur. Tomas Poledna,

gegen

X.________,
Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin Bibiane Egg,

Gegenstand
Lohnnachzahlungen,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich,
4. Abteilung, 4. Kammer, vom 3. Oktober 2007.

Sachverhalt:

A.
A.a Mit Entscheid vom 22. Januar 2001 hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die Gleichstellungsklagen verschiedener Berufsverbände und Einzelklägerinnen gegen den Staat Zürich betreffend die Einreihung der Diplomierten Krankenschwestern, Diplomierten Krankenschwestern mit Zusatzausbildung sowie Stationsschwestern teilweise gut. Das Verwaltungsgericht hielt fest, dass, um eine Diskriminierung im Vergleich zu den Kantonspolizeisoldaten zu vermeiden, die Diplomierten Krankenschwestern, denen Auszubildende und/oder Hilfspersonal unterstellt seien, grundsätzlich in die Lohnklassen 14 und 15 anstatt 12 und 13 gehörten. An demselben Tag ergingen weitere Urteile über Gleichstellungsklagen im kantonalen Gesundheitswesen.

Der Regierungsrat beschloss am 16. Mai 2001 einen "Einreihungsplan (Neueinreihung Gesundheitsberufe)", wodurch ab 1. Juli 2001 die Krankenschwestern und -pfleger des Diplomniveaus II in Lohnklasse 14 (statt Lohnklasse 12) eingereiht wurden. Ausserdem genehmigte er mit Beschluss vom 29. August 2001 eine zwischen den Individualklägerinnen und den klagenden Gewerkschaften einerseits und dem Kanton Zürich, vertreten durch die Finanz- und Gesundheitsdirektion, sowie dem Verband Zürcher Krankenhäuser anderseits am 11. Juli 2001 zustande gekommene Vereinbarung betreffend Lohnnachzahlungen im Gesundheitswesen. Gemäss dieser Vereinbarung erhalten die Angehörigen der von den erwähnten Urteilen betroffenen Berufe und Funktionen, sofern sie nicht individuell geklagt hatten, entsprechend der Neueinreihung pauschalierte Beträge für die Zeit ab Anfang März 1996 bis Ende Juni 2001.
A.b X.________, diplomierte Krankenschwester, nahm im Jahr 1984 ihre Tätigkeit am Bezirksspital Dielsdorf auf. Ab Anfang 1993 bis Ende Juni 2001 war sie in der Lohnklasse 12 und seither in der Lohnklasse 14 eingereiht. Nebst anderen Mitarbeitenden des Spitals ersuchte sie am 19. September 2001 bei der von der Gesundheitsdirektion eingerichteten "Zentralstelle Lohnnachzahlungen" um Lohnnachzahlungen. Mit Schreiben vom 26. November 2001 teilte das Spital den Gesuchstellenden mit, dass die Delegierten des Zweckverbandes Bezirksspital Dielsdorf die Gesuche um rückwirkende Lohnnachzahlungen am 22. November 2001 abgelehnt hätten.

Am 20. Dezember 2001 wandte sich die Vertreterin von X.________ im Namen des Schweizer Physiotherapie-Verbands sowie des Schweizer Berufsverbands der Krankenschwestern und Krankenpfleger folgendermassen an das Bezirksspital: Dieses habe verschiedene Gesuche um Lohnnachzahlungen zurückgewiesen, was trotz fehlender formalrechtlicher Bindung an die Verwaltungsgerichtsentscheide nicht überzeuge; es werde um Stellungnahme gebeten. Konkrete Forderungen und die Bitte um Erlass anfechtbarer Verfügungen würden voraussichtlich erst im ersten Quartal 2002 gestellt. Einstweilen solle das Spital erklären, auf die Einrede der Verjährung zu verzichten, ansonsten alle Betroffenen einzeln eine Betreibung einleiten müssten. Das Spital antwortete am 11. Januar 2002 abschlägig. Hierauf betrieben es 56 Angestellte, nebst anderen X.________ mit Zahlungsbefehl vom 21. Februar 2002 für eine Hauptforderung über Fr. 60'000.--. Das Spital erhob dagegen Rechtsvorschlag.

Am 16. Februar 2004 ersuchte X.________ das Spital für die Zeit von Anfang Februar 1997 bis Ende Juni 2001 um Lohnnachzahlungen von Fr. 19'719.30 (Berechnung gemäss Regierungsratsbeschluss Nr. 1283/2001), eventuell Fr. 16'562.50 (nicht pauschalierte Berechnung) bzw. Erlass einer anfechtbaren Verfügung. Mit Schreiben vom 23. Februar 2004 lehnte dieses eine Lohnnachzahlung wiederum ab. In der Folge verweigerte das Spital auch den Erlass einer anfechtbaren Verfügung und verwies X.________ auf den Klageweg.

X.________ erhob dagegen Rechtsverweigerungsbeschwerde. Der Bezirksrat Dielsdorf hiess das Rechtsmittel am 30. November 2004 gut und wies den Zweckverband Bezirksspital Diesldorf an, einen anfechtbaren Beschluss betreffend Lohnnachzahlungen zu erlassen. Dagegen erhob der Zweckverband Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Dieses hiess die Beschwerde gut, hob den Beschluss des Bezirksrats auf und wies die Sache im Sinne der Erwägungen zur Anhandnahme der Eingabe von X.________ vom 16. Februar 2004 als Rekurs gegen den Entscheid des Spitals vom 26. November 2001 an den Bezirksrat zurück.

Mit Beschluss vom 21. März 2006 hiess der Bezirksrat den Rekurs gut, hob den Beschluss der Delegiertenversammlung des Zweckverbands Bezirksspital Dielsdorf vom 22. November 2001 auf und verpflichtete den Zweckverband, zugunsten von X.________ für die Zeit vom 1. Februar 1997 bis zum 30. Juni 2001 eine Besoldungsnachzahlung von brutto Fr. 19'719.30 zuzüglich Verzugszinsen von 5% ab 1. Juli 2001 zu leisten; die Verfahrenskosten wurden auf die Staatskasse genommen und der Zweckverband verpflichtet, X.________ eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- zu bezahlen.

Gegen diesen Beschluss erhob der Zweckverband Beschwerde, welche das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, 4. Kammer, mit Entscheid vom 3. Oktober 2007 abwies.

B.
Der Zweckverband Bezirksspital Dielsdorf hat beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wegen Verletzung seiner Autonomie und wegen Verletzung des Bundesgesetzes vom 24. März 1995 über die Gleichstellung von Frau und Mann (Gleichstellungsgesetz, GIG; SR 151.1) erhoben. Er beantragt, der Beschluss (recte: Entscheid) des Verwaltungsgerichts vom 3. Oktober 2007 und der Beschluss des Bezirksrats vom 21. März 2006 seien aufzuheben, und es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine Lohnnachzahlungen schuldet. Ferner ersucht er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde.

C.
X.________ beantragt Beschwerdeabweisung. Das Verwaltungsgericht hat auf Stellungnahme verzichtet. Der Beschwerdeführer sowie im Anschluss die Beschwerdegegnerin haben sich unter Aufrechterhaltung ihrer Anträge nochmals vernehmen lassen.

D.
Mit Verfügung vom 19. Dezember 2007 hat der Präsident der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Erwägungen:

1.
1.1 Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts, ein Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
, Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG), betrifft ein öffentlich-rechtliches Arbeitsverhältnis, d.h. eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit im Sinn von Art. 82 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
BGG. Der Verfahrensgegenstand betrifft eine Lohnnachzahlung in der Höhe von Fr. 19'719.30. Die Streitwertgrenze von Fr. 15'000.-- ist erreicht (Art. 85 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 85 Streitwertgrenzen - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde unzulässig:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde unzulässig:
a  auf dem Gebiet der Staatshaftung, wenn der Streitwert weniger als 30 000 Franken beträgt;
b  auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn der Streitwert weniger als 15 000 Franken beträgt.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG). Ob zusätzlich eine Frage der Gleichstellung der Geschlechter zur Diskussion steht (vgl. Art. 83 lit. g
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG), kann hier offen bleiben.

1.2 Der Beschwerdeführer ist ein kommunaler Zweckverband und somit eine öffentlichrechtliche Körperschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit. Er wird durch den angefochtenen Entscheid als Träger hoheitlicher Gewalt betroffen, weshalb er gestützt auf Art. 89 Abs. 2 lit. c
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG eine Verletzung seiner Autonomie rügen kann (BGE 134 I 204 E. 2.2 S. 206). Die Beschwerdelegitimation des Zweckverbands ist auch nach Art. 89 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG gegeben, da eine vermögensrechtliche Streitigkeit im Bereich des öffentlichen Personalrechts zur Diskussion steht und der Zweckverband in vergleichbarer Weise berührt ist wie ein privater Arbeitgeber (BGE 134 I 204 E. 2.3 S. 206 ff.).

2.
Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
und Art. 96
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 96 Ausländisches Recht - Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt;
b  das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft.
BGG erhoben werden. Ausserhalb des Anwendungsbereichs von Art. 95 lit. c
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
-e BGG bleibt die Kognition des Bundesgerichts bezüglich des kantonalen und kommunalen Rechts unter dem Bundesgerichtsgesetz im Vergleich zum früheren Recht unverändert. Diesbezüglich bildet die Verletzung kantonaler bzw. kommunaler Bestimmungen nur dann einen zulässigen Beschwerdegrund, wenn eine derartige Rechtsverletzung einen Verstoss gegen Bundesrecht im Sinne von Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG oder gegen Völkerrecht im Sinne von Art. 95 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG zur Folge hat (Urteil des Bundesgerichts 1C 267/2007 vom 28. Februar 2008, E. 1.3). Insbesondere kann geltend gemacht werden, die Anwendung des kantonalen und kommunalen Rechts verstosse gegen das Willkürverbot.

3.
Willkür liegt nach ständiger Praxis des Bundesgerichts dann vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid aber nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist; dass eine andere Lösung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender wäre, genügt nicht (BGE 134 II 124 E. 4.1 S. 133, mit Hinweisen).

4.
4.1 Das Verwaltungsgericht geht von einem öffentlich-rechtlichen Anstellungsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin aus. Bezüglich der Frage, ob eine Lohndiskriminierung der Beschwerdegegnerin vorliege, lehnt das Verwaltungsgericht einen Vergleich des beim Beschwerdeführer angestellten Krankenpflegepersonals sowohl mit den Polizisten der Gemeinden des Zweckverbandes als auch mit den Polizeisoldaten des Kantons ab. Dennoch schützt das Verwaltungsgericht den geltend gemachten Lohnnachzahlungsanspruch der Beschwerdegegnerin mit folgender Begründung:

Der zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin am 4. Januar 1993 abgeschlossene Anstellungsvertrag lasse sich nicht anders interpretieren, als dass bis zum 1. Januar 2001 (Datum des Inkraftretens des Personalreglements des Beschwerdeführers, der bis dahin über kein eigenes Lohnsystem verfügte) das kantonale Recht für die Lohneinreihung der Beschwerdegegnerin massgeblich gewesen sei. Im Anstellungsvertrag sei die Beschwerdegegnerin in die Lohnklasse 12 eingereiht worden, was gemäss § 4 Abs. 2 der kantonalzürcherischen Angestelltenverordnung vom 26. Juni 1991 die tiefere von zwei möglichen Einreihungen der Diplomierten Krankenschwestern gewesen sei. Des Weitern hätten die Parteien stipuliert, dass die Bestimmungen der Angestelltenverordnung massgebend seien, wenn nichts Besonderes vereinbart worden sei. Die Angestelltenverordnung sei von der kantonalzürcherischen Vollzugsverordnung zum Personalgesetz vom 19. Mai 1999 per 1. Juli 1999 ausser Kraft gesetzt worden. Diese Vollzugsverordnung (Anhang 1) habe an der lohnmässigen Einreihung der Diplomierten Krankenschwestern aber nichts geändert. Erst mit Regierungsratsbeschluss Nr. 707/2001 seien die Krankenschwestern per Juli 2001 höher eingestuft worden. Mit
Regierungsratsbeschluss Nr. 1283/2001 sei dies zudem rückwirkend ab März 1996 angeordnet worden. Art. 28 des am 1. Januar 2001 in Kraft getretenen Personalreglements des Spitals Dielsdorf bestimme, dass sich der Einreihungsplan und das Lohnsystem "im Wesentlichen" nach denjenigen des Kantons oder anderer überbetrieblicher Vereinbarungen richte. Gestützt auf den Anstellungsvertrag, welcher auf das kantonale Personalrecht verweist, schliesst das Verwaltungsgericht, die Beschwerdegegnerin hätte, wie die Krankenschwestern des Kantons, rückwirkend bereits per Februar 1997 bis zum 1. Januar 2001 (Datum des Inkrafttretens des Personalreglements des Spitals Dielsdorf) höher (in Lohnklasse 14 statt 12) eingestuft werden müssen. Da der Einreihungsplan sowohl unter der Angestelltenverordnung als auch unter der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz gleich geblieben sei, stelle sich nicht die Frage, ob der Anstellungsvertrag in statischem oder dynamischem Sinn auf das kantonale Recht verweise. An der Massgeblichkeit des kantonalen Einreihungsplans ändere nichts, dass das Personal des Beschwerdeführers in gewissen besoldungserheblichen Punkten anders behandelt worden sei als das kantonale.

Für die Zeit vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2001 ist nach den Erwägungen der Vorinstanz ebenfalls von der Einreihung in Lohnklasse 14 auszugehen. Nach dem neuen Personalrecht des Beschwerdeführers (Art. 28) richte sich der Einreihungsplan und das Lohnsystem "im Wesentlichen" nach dem Recht des Kantons. Da nach dem vorher Gesagten bereits zuvor die Lohnklasse 14 hätte massgebend sein müssen, erscheine es jedenfalls nicht als "unwesentlich", die Beschwerdegegnerin für sechs Monate (Datum des Inkrafttretens des Personalreglements bis zur vom Beschwerdeführer aus marktwirtschaftlichen Gründen angeordneten Einreihung in die Lohnklasse 14 per 1. Juli 2001) zwei Lohnklassen tiefer einzuordnen. Vielmehr würde es sich diesfalls um einen Ermessensmissbrauch handeln. Daran ändere auch das Argument des Beschwerdeführers nichts, die Einreihung in Lohnklasse 14 sei nicht als Beseitigung einer Diskriminierung aufzufassen, sondern es sei darum gegangen, marktgerechte Löhne zu bezahlen. Es vertrage sich mit dem vom öffentlichen Arbeitgeber zu erwartenden Verhalten schlecht, wenn die Löhne für eine kurze Zeit bloss deshalb gesenkt würden, weil sich die Mitarbeitenden dagegen nicht mehr mit dem Weggang an eine besser bezahlte Stelle zur Wehr setzen
könnten.

4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, dass im Anstellungsvertrag zwischen ihm und der Beschwerdegegnerin auf das Lohnsystem des Kantons verwiesen worden sei. Im Vertrag sei die Einstufung der Beschwerdegegnerin in die Lohnklasse 12, Lohnstufe 11 vereinbart worden. Ein Nachvollzug des Beschlusses des Regierungsrats betreffend die Einreihung der Krankenschwestern in eine höhere Lohnklasse wäre nach Ansicht des Beschwerdeführers nur zulässig gewesen, wenn eine Verletzung des Diskriminierungsverbots vorgelegen hätte. Eine höhere Einreihung komme auch nicht gestützt auf das am 1. Januar 2001 in Kraft getretene Personalreglement in Frage, da der Beschwerdeführer sich als Arbeitgeber einen Ermessensspielraum bei der Einreihung der Mitarbeitenden vorbehalten habe. Ausserdem fehle es an einem inneren Grund für einen Nachvollzug des kantonalen Rechts, da dem Beschwerdeführer keine Lohndiskriminierung vorgeworfen werden könne. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe kantonales Recht in einer Frage angewendet, die vertraglich geregelt worden sei. Damit sei sein Autonomiebereich verletzt worden. Soweit damit der Vorwurf verbunden gewesen sei, der Beschwerdeführer habe gegen das
Lohngleichheitsgebot (Art. 8 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV, Art. 3 GIG) verstossen, liege zusätzlich eine Verletzung von Bundesrecht vor.

4.3 Das Verwaltungsgericht verneinte die Zulässigkeit des Vergleichs der Löhne der Polizisten der im Zweckverband zusammengeschlossenen Gemeinden mit dem Lohn der beim Beschwerdeführer angestellten Krankenschwestern. Es begründete dies damit, dass der Zweckverband rechtlich autonom und nicht an die personalrechtlichen Vorschriften der in ihm zusammengeschlossenen Gemeinden gebunden sei. Ebenso lehnte es den Vergleich der Löhne der beim Kanton angestellten Polizeisoldaten mit dem Lohn der Krankenschwestern des Beschwerdeführers ab, da die Abhängigkeit vom Lohnsystem des Kantons, das der Beschwerdeführer übernommen habe, ein zu unscharfes Kriterium sei.

Art. 3 GIG statuiert das Verbot der Geschlechterdiskriminierung, insbesondere bezüglich der Entlöhnung. Daraus kann aber nicht abgeleitet werden, dass Lohnvergleiche zwischen verschiedenen öffentlichen Arbeitgebern zulässig wären (BGE 125 I 71 E. 4d/bb S. 86 in fine, mit Hinweisen; ELISABETH FREIVOGEL, in: Margrith Bigler-Eggenberger/Claudia Kaufmann (Hrsg.), Kommentar zum Gleichstellungsgesetz, Basel/ Frankfurt a.M. 1997, Rz. 105 zu Art. 3). Vergleiche der von zwei verschiedenen Arbeitsgebern ausbezahlten Löhne können höchstens bei Verflechtungen zulässig sein, d.h. wenn der eine Arbeitgeber auf das Lohnsystem des anderen Arbeitgebers Einfluss nehmen kann. In diesem Fall ist der formelle Arbeitgebende nicht identisch mit der Körperschaft, die den Lohn bestimmt (FREIVOGEL, a.a.O., Rz. 105 zu Art. 3 GIG und Rz. 22 zu Art. 7 GIG).

Wie es sich damit verhält resp. ob der Standpunkt des Verwaltungsgerichts, der Verweis auf das kantonale Lohnsystem im Anstellungsvertrag sei zu "unscharf", als dass ein Vergleich der Löhne der Kantonspolizisten mit denjenigen der beim Beschwerdeführer tätigen Krankenschwestern statthaft wäre, bundesrechtskonform ist, kann hier - wie sich nachfolgend ergibt - offen bleiben.

4.4 Die Parteien vereinbarten im Anstellungsvertrag vom 4. Januar 1993 bei einem Beschäftigungsgrad von 40% einen Bruttolohn von Fr. 2'255.45. Dabei verwiesen sie explizit auf Lohnklasse 12/Stufe 11 ("BR 12/11"). Dies entsprach der lohnmässigen Einreihung der beim Kanton tätigen Krankenschwestern gemäss Anhang der kantonalen Angestelltenverordnung. Am Schluss des Anstellungsvertrages verwiesen die Parteien ein zweites Mal auf die Bestimmungen der kantonalen Angestelltenverordnung, indem sie festhielten, dass deren Vorschriften massgebend seien, wo nichts anderes vereinbart worden sei. Wenn auch ein anderes Ergebnis ebenso denkbar wäre, so ist angesichts des zweimaligen Verweises auf die Angestelltenverordnung im Vertrag die Schlussfolgerung des Verwaltungsgerichts zumindest vertretbar, der Vertrag könne nicht anders verstanden werden, als dass für die lohnmässige Einreihung der Beschwerdegegnerin das kantonale Recht massgeblich gewesen sei. Jedenfalls vermag das Argument des Beschwerdeführers, es sei ein fester Lohn (Fr. 2'255.45 / Lohnklasse 12) vertraglich bestimmt worden, weshalb für die im Vertrag unter "Allgemeines" vorgesehene Heranziehung der Angestelltenverordnung des Kantons kein Platz sei, das angefochtene Urteil nicht
als willkürlich auszugeben. Der Standpunkt des Verwaltungsgerichts, die Beschwerdegegnerin hätte rückwirkend für die Zeitspanne von Februar 1997 bis zum Inkrafttreten des Personalreglements des Beschwerdeführers am 1. Januar 2001, gleich wie die beim Kanton angestellten Krankenschwestern, in die Lohnklasse 14 (statt in die Lohnklasse 12) eingereiht werden müssen, weshalb ein Lohnnachzahlungsanspruch bestehe, ist somit vertretbar.

4.5 Nichts anderes gilt bezüglich der Zeitspanne vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2001. Zwar trifft zu, dass das am 1. Januar 2001 in Kraft getretene Personalreglement des Beschwerdeführers bloss "im Wesentlichen" auf das kantonale Lohnsystem verweist. Dennoch würde die Rückstufung der Beschwerdegegnerin von Lohnklasse 14 in Lohnklasse 12 für sechs Monate, d.h. bis zu dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerdeführer die bei ihm angestellten Krankenschwestern aus marktwirtschaftlichen Gründen in Lohnklasse 14 einreihte, unverständlich erscheinen. Das Verwaltungsgericht durfte willkürfrei schliessen, eine Rückstufung für die Dauer von sechs Monaten sei sachlich nicht gerechtfertigt.

4.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Verwaltungsgericht das kommunale und kantonale Recht nicht willkürlich anwendete. Demzufolge fällt auch eine Verletzung der Autonomie des Beschwerdeführers nicht in Betracht.

5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde unbegründet und dementsprechend abzuweisen. Es werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 66 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Der Beschwerdeführer hat aber der Beschwerdegegnerin eine angemessene Prozessentschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Beschwerdegegnerin und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Oktober 2008

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Féraud Schoder
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 1C_405/2007
Date : 22. Oktober 2008
Published : 08. November 2008
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Öffentliches Dienstverhältnis
Subject : Lohnnachzahlungen


Legislation register
BGG: 66  68  82  83  85  86  89  90  95  96
BV: 8
BGE-register
125-I-71 • 134-I-204 • 134-II-124
Weitere Urteile ab 2000
1C_267/2007 • 1C_405/2007
Keyword index
Sorted by frequency or alphabet
wage bracket • federal court • employer • cantonal law • question • wage • autonomy • municipality • month • coming into effect • lower instance • nursing staff • infringement of a right • decision • public health • position • litigation costs • cantonal council • meadow • equal legal treatment
... Show all