Tribunale federale
Tribunal federal
{T 7}
U 58/07
Urteil vom 22. Oktober 2007
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Widmer,
nebenamtlicher Richter Maeschi,
Gerichtsschreiberin Heine.
Parteien
F.________, 1983, Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stephan Zimmerli, Alpenstrasse 4, 6004 Luzern,
gegen
CONCORDIA, Schweizerische Kranken- und Unfallversicherung, Bundesplatz 15, 6003 Luzern, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern
vom 22. Dezember 2006.
Sachverhalt:
A.
F.________, geboren 1983, arbeitete seit 1. September 2003 als Servicepraktikantin in einem bis 4. Januar 2004 befristeten Arbeitsverhältnis in der Hotel X.________ AG und war bei der CONCORDIA, Schweizerischen Kranken- und Unfallversicherung (Concordia), obligatorisch für Berufs- und Nichtberufsunfälle sowie Berufskrankheiten versichert. Am 28. November 2003 wurde sie beim Überqueren eines Fussgängerstreifens von einem Motorrad angefahren und zog sich dabei eine Schädelkontusion frontal sowie eine Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) zu (Bericht des Spitals Y.________ vom 28. November 2003). Die Concordia kam für die Kosten der Heilbehandlung auf und richtete bis zum 9. Januar 2005 das volle Taggeld aus. Am 10. Januar 2005 begann F.________ eine Ausbildung an einer Hotelfachschule. Am 18. Februar 2005 erlitt sie als Lenkerin eines Personenwagens einen Auffahrunfall, bei dem sie sich erneut eine Distorsion der HWS zuzog. Der behandelnde Arzt Dr. med. B.________, Allgemeine Medizin FMH, bestätigte in seinem Bericht vom 1. März 2005 eine volle Arbeitsunfähigkeit ab 26. Februar 2005. Mit Verfügung vom 17. Juni 2005 lehnte die Concordia weitere Leistungen im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass im Zeitpunkt des Unfalls vom 18.
Februar 2005 keine Versicherungsdeckung mehr bestanden habe und kein Rückfall zum Unfall vom 28. November 2003 vorliege. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 31. August 2005 fest.
B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern mit Entscheid vom 22. Dezember 2006 ab.
C.
F.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihr weiterhin und insbesondere auch für das Unfallereignis vom 18. Februar 2005 die gesetzlichen Leistungen zu erbringen. Eventuell sei die Sache zur Vornahme ergänzender Abklärungen und zur Neubeurteilung zurückzuweisen.
Die Concordia beantragt Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) verzichtet auf Vernehmlassung.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Damit wurden das Eidgenössische Versicherungsgericht und das Bundesgericht in Lausanne zu einem einheitlichen Bundesgericht (an zwei Standorten) zusammengefügt (Seiler/von Werdt/Güngerich, Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, S. 10 Rz. 75) und es wurde die Organisation und das Verfahren des obersten Gerichts umfassend neu geregelt. Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist (Art. 132 Abs. 1
BGG). Da der kantonale Entscheid am 22. Dezember 2006 und somit vor dem 1. Januar 2007 erlassen wurde, richtet sich das Verfahren nach dem bis 31. Dezember 2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) vom 16. Dezember 1943 (vgl. BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).
2.
Streitig und zu prüfen ist vorab, bis zu welchem Zeitpunkt die Beschwerdeführerin bei der Concordia gemäss Unfallversicherungsgesetz (UVG) versichert war.
2.1 Nach Art. 3 Abs. 2
UVG endet die Versicherung mit dem 30. Tag nach dem Tage, an dem der Anspruch auf mindestens den halben Lohn aufhört. Als Lohn im Sinne dieser Bestimmung gelten u.a. die Taggelder der obligatorischen Unfallversicherung (Art. 7 Abs. 1 lit. b
UVV in Verbindung mit Art. 3 Abs. 5
UVG). Nach Art. 3 Abs. 3
UVG hat der Versicherer dem Versicherten die Möglichkeit zu bieten, die Versicherung durch besondere Abrede bis zu 180 Tagen zu verlängern. Gemäss Art. 72
UVV sorgen die Versicherer dafür, dass die Arbeitgeber über die Durchführung der Unfallversicherung ausreichend informiert sind. Die Arbeitgeber sind verpflichtet, die Information an die Arbeitnehmer weiterzugeben.
2.2 Die Beschwerdeführerin stand in einem auf den 4. Januar 2004 befristeten Arbeitsverhältnis, als sie am 28. November 2003 verunfallte. Nach Meinung der Vorinstanz ist gestützt auf den Arbeitsvertrag, die Vorschriften des Obligationenrechts (Art. 324a Abs. 2
und 324b Abs. 1
OR) sowie die Bestimmungen des Landes-Gesamtarbeitsvertrages des Gastgewerbes 98 davon auszugehen, dass der Lohnnachzahlungsanspruch drei Wochen dauerte und die Versicherung gemäss Art. 3 Abs. 2
UVG mit dem 30. Tag nach der dreiwöchigen Lohnfortzahlungsfrist, d.h. Am 17. Januar 2004 und damit vor dem Unfall vom 18. Februar 2005 endete. Die Beschwerdeführerin hält dem entgegen, die Concordia habe bis zum 10. Januar 2005 (recte: 9. Januar 2005) Taggeld ausgerichtet, welches die Lohnfortzahlung im Sinne von Art. 3 Abs. 2
UVG ersetzt habe. Dies trifft insofern nicht zu, als die Beschwerdeführerin nur in dem vom kantonalen Gericht festgestellten und unbestritten gebliebenen Umfang Anspruch auf Lohnfortzahlung hatte und die Taggeldzahlungen lediglich bis zu diesem Zeitpunkt den Charakter von Ersatzeinkünften im Sinne von Art. 7 Abs. 1 lit. b
UVV hatten (vgl. BGE 128 V 176 E. 2c S. 178 mit Hinweisen). Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass auch die späteren
Taggeldzahlungen zu berücksichtigen wären, würde dies am Ergebnis nichts ändern, weil Taggelder bis zum 9. Januar 2005 (Beginn der Ausbildung am 10. Januar 2005) ausgerichtet wurden und sich der Unfall vom 18. Februar 2005 auch unter Berücksichtigung der Nachdeckung von 30 Tagen nach Ablauf der Versicherungsdauer ereignet hat.
2.3 Was die Beschwerdeführerin in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorbringen lässt, vermag zu keinem anderen Ergebnis zu führen.
2.3.1 Soweit geltend gemacht wird, entgegen der Auffassung des kantonalen Gerichts liege bezüglich der Einstellung der Taggeldleistungen per 10. Januar 2005 keine rechtsbeständige Verfügung vor, ist dem insoweit beizupflichten, als nach der Rechtsprechung auch die Einstellung vorübergehender Leistungen (Heilbehandlung, Taggeld) in der Regel in Verfügungsform zu erfolgen hat (BGE 132 V 412). Abgesehen davon, dass das entsprechende Urteil erst am 7. September 2006 erging, wäre es im vorliegenden Zusammenhang höchstens dann von Belang, wenn anzunehmen wäre, dass ein Taggeldanspruch auch für die Folgezeit bestanden hat. So verhält es sich jedoch nicht. Die Beschwerdeführerin hatte am 10. Januar 2005 eine Ausbildung im Hotelfach aufgenommen und während dieser Zeit keinen Anspruch auf ein Taggeld der obligatorischen Unfallversicherung mehr. Dabei kann offen bleiben, ob dies - wie im kantonalen Entscheid ausgeführt wird - schon deshalb der Fall ist, weil der Anspruch eine durch das versicherte Ereignis (Krankheit, Unfall) verursachte Verdiensteinbusse voraussetzt. In BGE 130 V 35 ff. hat das Eidgenössische Versicherungsgericht den Taggeldanspruch einer vorzeitig pensionierten Person, welche während der Nachdeckungsfrist von Art. 3 Abs. 2
UVG einen Unfall erlitten hat, mangels eines Erwerbsausfalls verneint. Ob dies auch dann zu gelten hat, wenn es - wie im vorliegenden Fall - um den Taggeldanspruch während einer beruflichen Wiedereingliederung geht (ablehnend: BAG, Kreisschreiben Nr. 20 zur Unfallversicherung vom 15. Februar 2006, 4/3), bedarf keiner näheren Prüfung. Denn es steht aufgrund der Akten fest, dass die Beschwerdeführerin in der Ausbildung nicht wesentlich beeinträchtigt war. Einem Bericht der Frau Dr. med. W.________, Oberärztin Rehabilitation, Spital Y.________, vom 9. Februar 2005 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin den Einstieg in die Ausbildung mit theoretischem Unterricht (täglich acht Lektionen à 45 Min.) während sechs Wochen gut bewältigt und die Zwischenprüfungen erfolgreich absolviert hatte. Auch wenn noch gewisse Beschwerden vorhanden waren, haben sie die Beschwerdeführerin in der Leistungsfähigkeit nicht erheblich beeinträchtigt. Die medizinischen Massnahmen beschränkten sich im Wesentlichen auf ärztliche Kontrollen und die Verordnung von Schmerzmitteln sowie eines Antidepressivums; zudem machte die Beschwerdeführerin regelmässig Übungen zur körperlichen Ertüchtigung. Wenn Dr. med. B.________ in den Berichten vom 19. Januar und 1.
März 2005 von einer Arbeitsaufnahme von 50 % ab 1. Januar 2005 spricht und die Beschwerdeführerin daraus auf eine Arbeitsfähigkeit von lediglich 50 % schliesst, so vermag dies nicht zu überzeugen. Aufgrund der medizinischen Akten ist davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin gegen Ende 2004 erheblich gebessert hatte, sodass sie Anfang 2005 in der Lage war, die vorgesehene berufliche Ausbildung ohne wesentliche gesundheitliche Beeinträchtigungen in Angriff zu nehmen. Sie hat denn auch die Einstellung des Taggeldes per Ende 2004 nicht angefochten und erst im Anschluss an den zweiten Unfall vom 18. Februar 2005 ein Gesuch um Wiederaufnahme der Taggeldleistungen ab 26. Februar 2005 (Beginn der von Dr. med. B.________ bestätigten Arbeitsunfähigkeit) gestellt.
2.3.2 Der Beschwerdeführerin kann auch insoweit nicht gefolgt werden, als sie eine Versicherungsdeckung für den Unfall vom 18. Februar 2005 mit einer Verletzung der Informationspflicht des Unfallversicherers bezüglich der Möglichkeit einer Abredeversicherung gemäss Art. 3 Abs. 3
UVG begründet. Art. 72
UVV schreibt vor, dass die Versicherer dafür zu sorgen haben, dass die Arbeitgeber über die Durchführung der Unfallversicherung ausreichend informiert werden; die Arbeitgeber sind verpflichtet, die Information an die Arbeitnehmer weiterzugeben. Nach der Rechtsprechung zu dieser Bestimmung haben Versicherer und Arbeitgeber die versicherte Person auch über die Möglichkeit zum Abschluss einer Abredeversicherung nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses zu orientieren. Dabei muss nicht jeder einzelne Versicherte im Rahmen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses über die Möglichkeit einer Verlängerung des Versicherungsschutzes durch Abschluss einer Abredeversicherung informiert werden. Es genügt beispielsweise ein Aushang am ständigen Anschlag im unterstellten Betrieb (BGE 121 V 28 E. 1c S. 31 und E. 2b S. 33). Inwieweit daran im Lichte des am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Art. 27
ATSG, welcher eine allgemeine Aufklärungs- und
Beratungspflicht der Versicherungsträger und Durchführungsstellen statuiert (vgl. dazu BGE 133 V 249 und 131 V 472), festzuhalten ist, kann offen bleiben, weil auch die aus dieser Bestimmung resultierenden Informationspflichten als erfüllt zu gelten haben. Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdegegnerin die Arbeitgeber im "Merkblatt für Arbeitgeber" über die Möglichkeit der Abredeversicherung insbesondere bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses informiert. Des Weiteren steht fest, dass die Beschwerdeführerin im Arbeitsvertrag unter Ziff. 6 "Wichtige Hinweise" ausdrücklich von der Möglichkeit einer Abredeversicherung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses in Kenntnis gesetzt wurde. Auch wenn nähere Angaben zu den Modalitäten der Weiterversicherung fehlen, handelt es sich dabei entgegen den Ausführungen in der Beschwerde nicht um eine blosse "Freizeichnungsklausel". Vielmehr hat die Beschwerdeführerin unterschriftlich bestätigt, u.a. von der Möglichkeit der Abredeversicherung Kenntnis erhalten zu haben. Einer weiteren Orientierung im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bedurfte es nicht, zumal es sich um eine befristete Anstellung von kurzer Dauer handelte. Damit entfällt eine Leistungspflicht der
Beschwerdegegnerin wegen Verletzung der Informationspflicht ohne dass zu prüfen wäre, ob die Voraussetzungen für eine erfolgreiche Berufung auf den verfassungsrechtlichen Vertrauensschutz (Art. 9
BV) erfüllt wären.
3.
Streitig ist ferner, ob eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin unter dem Gesichtswinkel eines Rückfalls (Art. 11
UVV) zum versicherten Unfall vom 28. November 2003 gegeben ist.
3.1 Gemäss Rechtsprechung handelt es sich bei einem Rückfall um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, sodass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische und psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können. Rückfälle und Spätfolgen schliessen somit begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht des (damaligen) Unfallversicherers nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 293 E. 2c S. 296 mit Hinweisen; RKUV 1994 Nr. U 206 S. 326 E. 2).
3.2 Im vorliegenden Fall geht es darum, ob der nicht versicherte Unfall vom 18. Februar 2005 zu einem Wiederaufflackern oder einer Verschlimmerung der vorbestandenen unfallbedingten Gesundheitsschädigung geführt hat. Ein nicht versichertes Ereignis kann begrifflich jedoch nicht einen Rückfall oder eine Spätfolge zu einem versicherten Unfall im Sinne von Art. 6 Abs. 1
UVG in Verbindung mit Art. 11
UVV und der dazu ergangenen Rechtsprechung darstellen. Von unfallkausalen Rückfällen oder Spätfolgen zum versicherten Unfall kann dort nicht gesprochen werden, wo der Zustand unfallbedingter Beeinträchtigung zu keinen Leistungen Anlass gab oder mit den zugesprochenen Leistungen entschädigt ist, und erst das nicht versicherte Ereignis eine neue Gesundheitsschädigung verursacht oder eine vorbestehende unfallkausale Gesundheitsschädigung verschlimmert und für diesen neuen oder verschlimmerten Gesundheitsschaden Versicherungsleistungen beansprucht werden (SVR 2003 UV Nr. 14 S. 42). Da hier allein die Verschlimmerung einer vorbestehenden Gesundheitsschädigung durch ein nicht versichertes Ereignis zur Diskussion steht, ist eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin auch unter dem Aspekt eines Rückfalles zum versicherten Unfall vom 28.
November 2003 zu verneinen. Zu weiteren Abklärungen, einschliesslich des beantragten medizinischen Gutachtens, besteht kein Anlass (BGE 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162 mit Hinweis; SVR 2001 IV Nr. 10 S. 28 E. 4b).
erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.
Luzern, 22. Oktober 2007
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
i.V. Widmer Heine
Tribunal federal
{T 7}
U 58/07
Urteil vom 22. Oktober 2007
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Widmer,
nebenamtlicher Richter Maeschi,
Gerichtsschreiberin Heine.
Parteien
F.________, 1983, Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stephan Zimmerli, Alpenstrasse 4, 6004 Luzern,
gegen
CONCORDIA, Schweizerische Kranken- und Unfallversicherung, Bundesplatz 15, 6003 Luzern, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern
vom 22. Dezember 2006.
Sachverhalt:
A.
F.________, geboren 1983, arbeitete seit 1. September 2003 als Servicepraktikantin in einem bis 4. Januar 2004 befristeten Arbeitsverhältnis in der Hotel X.________ AG und war bei der CONCORDIA, Schweizerischen Kranken- und Unfallversicherung (Concordia), obligatorisch für Berufs- und Nichtberufsunfälle sowie Berufskrankheiten versichert. Am 28. November 2003 wurde sie beim Überqueren eines Fussgängerstreifens von einem Motorrad angefahren und zog sich dabei eine Schädelkontusion frontal sowie eine Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) zu (Bericht des Spitals Y.________ vom 28. November 2003). Die Concordia kam für die Kosten der Heilbehandlung auf und richtete bis zum 9. Januar 2005 das volle Taggeld aus. Am 10. Januar 2005 begann F.________ eine Ausbildung an einer Hotelfachschule. Am 18. Februar 2005 erlitt sie als Lenkerin eines Personenwagens einen Auffahrunfall, bei dem sie sich erneut eine Distorsion der HWS zuzog. Der behandelnde Arzt Dr. med. B.________, Allgemeine Medizin FMH, bestätigte in seinem Bericht vom 1. März 2005 eine volle Arbeitsunfähigkeit ab 26. Februar 2005. Mit Verfügung vom 17. Juni 2005 lehnte die Concordia weitere Leistungen im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass im Zeitpunkt des Unfalls vom 18.
Februar 2005 keine Versicherungsdeckung mehr bestanden habe und kein Rückfall zum Unfall vom 28. November 2003 vorliege. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 31. August 2005 fest.
B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern mit Entscheid vom 22. Dezember 2006 ab.
C.
F.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihr weiterhin und insbesondere auch für das Unfallereignis vom 18. Februar 2005 die gesetzlichen Leistungen zu erbringen. Eventuell sei die Sache zur Vornahme ergänzender Abklärungen und zur Neubeurteilung zurückzuweisen.
Die Concordia beantragt Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) verzichtet auf Vernehmlassung.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Damit wurden das Eidgenössische Versicherungsgericht und das Bundesgericht in Lausanne zu einem einheitlichen Bundesgericht (an zwei Standorten) zusammengefügt (Seiler/von Werdt/Güngerich, Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, S. 10 Rz. 75) und es wurde die Organisation und das Verfahren des obersten Gerichts umfassend neu geregelt. Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist (Art. 132 Abs. 1
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 132 Übergangsbestimmungen |
||||||
| Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist. | ||||||
| ... [1] | ||||||
| Die Amtsdauer der ordentlichen und nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen, die gestützt auf das Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 1943 [2] oder den Bundesbeschluss vom 23. März 1984 [3] über die Erhöhung der Zahl der nebenamtlichen Richter des Bundesgerichts gewählt worden sind oder die in den Jahren 2007 und 2008 gewählt werden, endet am 31. Dezember 2008. [4] | ||||||
| Die zahlenmässige Begrenzung der nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen gemäss Artikel 1 Absatz 4 gilt erst ab 2009. [5] | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 26. Sept. 2014, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 3205; BBl 2013 7185). [2] [BS 3 531] [3] [AS 1984 748, 1992 339, 1993 879Anhang 3 Ziff. 3] [4] Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 23. Juni 2006 über die Bereinigung und Aktualisierung der Totalrevision der Bundesrechtspflege, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4213; BBl 2006 3067). [5] Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 23. Juni 2006 über die Bereinigung und Aktualisierung der Totalrevision der Bundesrechtspflege, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4213; BBl 2006 3067). | ||||||
2.
Streitig und zu prüfen ist vorab, bis zu welchem Zeitpunkt die Beschwerdeführerin bei der Concordia gemäss Unfallversicherungsgesetz (UVG) versichert war.
2.1 Nach Art. 3 Abs. 2
|
SR 832.20 UVG Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) Art. 3 Beginn, Ende und Ruhen der Versicherung |
||||||
| Die Versicherung beginnt an dem Tag, an dem das Arbeitsverhältnis anfängt oder erstmals Lohnanspruch besteht, in jedem Fall aber im Zeitpunkt, da der Arbeitnehmer sich auf den Weg zur Arbeit begibt. Für arbeitslose Personen beginnt sie mit dem Tag, an dem erstmals die Anspruchsvoraussetzungen nach Artikel 8 AVIG [1] erfüllt sind oder Entschädigungen nach Artikel 29 AVIG bezogen werden. [2] | ||||||
| Die Versicherung endet mit dem 31. Tag nach dem Tag, an dem der Anspruch auf mindestens den halben Lohn aufhört und für arbeitslose Personen mit dem 31. Tag nach dem Tag, an dem letztmals die Anspruchsvoraussetzungen nach Artikel 8 AVIG erfüllt oder Entschädigungen nach Artikel 29 AVIG bezogen worden sind. [3] | ||||||
| Der Versicherer hat dem Versicherten die Möglichkeit zu bieten, die Versicherung durch besondere Abrede bis zu sechs Monaten zu verlängern. [4] | ||||||
| Die Versicherung ruht, wenn der Versicherte der Militärversicherung oder einer ausländischen obligatorischen Unfallversicherung untersteht. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Vergütungen und Ersatzeinkünfte, die als Lohn gelten, sowie die Form und den Inhalt von Abreden über die Verlängerung von Versicherungen. [5] | ||||||
| [1] SR 837.0 [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015 (Unfallversicherung und Unfallverhütung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4375; BBl 2008 5395, 2014 7911). [3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015 (Unfallversicherung und Unfallverhütung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4375; BBl 2008 5395, 2014 7911). [4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015 (Unfallversicherung und Unfallverhütung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4375; BBl 2008 5395, 2014 7911). [5] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015 (Unfallversicherung und Unfallverhütung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4375; BBl 2008 5395, 2014 7911). | ||||||
|
SR 832.202 UVV Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV) Art. 7 Ende der Versicherung bei Wegfall des Lohnes |
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| Als Lohn im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes gelten: | ||||||
| der nach der Bundesgesetzgebung über die AHV massgebende Lohn; | ||||||
| Taggelder der obligatorischen Unfallversicherung, der Militärversicherung, der Invalidenversicherung (IV) und jene der Krankenkassen und privaten Kranken- und Unfallversicherer, welche die Lohnfortzahlung ersetzen, Entschädigungen nach dem Erwerbsersatzgesetz vom 25. September 1952 [2] sowie Entschädigungen einer kantonalen Mutterschaftsversicherung; | ||||||
| Familienzulagen, die als Kinder-, Ausbildungs- oder Haushaltszulagen im orts- oder branchenüblichen Rahmen gewährt werden; | ||||||
| Löhne, auf denen wegen des Alters des Versicherten keine Beiträge der AHV erhoben werden. | ||||||
| Nicht als Lohn gelten: | ||||||
| Entschädigungen bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses, bei Betriebsschliessung, bei Betriebszusammenlegung oder bei ähnlichen Gelegenheiten; | ||||||
| Vergütungen wie Gratifikationen, Weihnachtszulagen, Erfolgsbeteiligungen, Abgabe von Arbeitnehmeraktien, Tantiemen, Treueprämien und Dienstaltersgeschenke. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Art. 45 Ziff. 2 der V vom 24. Nov. 2004 zum Erwerbsersatzgesetz, in Kraft seit 1. Juli 2005 (AS 2005 1251). [2] SR 834.1 | ||||||
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SR 832.20 UVG Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) Art. 3 Beginn, Ende und Ruhen der Versicherung |
||||||
| Die Versicherung beginnt an dem Tag, an dem das Arbeitsverhältnis anfängt oder erstmals Lohnanspruch besteht, in jedem Fall aber im Zeitpunkt, da der Arbeitnehmer sich auf den Weg zur Arbeit begibt. Für arbeitslose Personen beginnt sie mit dem Tag, an dem erstmals die Anspruchsvoraussetzungen nach Artikel 8 AVIG [1] erfüllt sind oder Entschädigungen nach Artikel 29 AVIG bezogen werden. [2] | ||||||
| Die Versicherung endet mit dem 31. Tag nach dem Tag, an dem der Anspruch auf mindestens den halben Lohn aufhört und für arbeitslose Personen mit dem 31. Tag nach dem Tag, an dem letztmals die Anspruchsvoraussetzungen nach Artikel 8 AVIG erfüllt oder Entschädigungen nach Artikel 29 AVIG bezogen worden sind. [3] | ||||||
| Der Versicherer hat dem Versicherten die Möglichkeit zu bieten, die Versicherung durch besondere Abrede bis zu sechs Monaten zu verlängern. [4] | ||||||
| Die Versicherung ruht, wenn der Versicherte der Militärversicherung oder einer ausländischen obligatorischen Unfallversicherung untersteht. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Vergütungen und Ersatzeinkünfte, die als Lohn gelten, sowie die Form und den Inhalt von Abreden über die Verlängerung von Versicherungen. [5] | ||||||
| [1] SR 837.0 [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015 (Unfallversicherung und Unfallverhütung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4375; BBl 2008 5395, 2014 7911). [3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015 (Unfallversicherung und Unfallverhütung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4375; BBl 2008 5395, 2014 7911). [4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015 (Unfallversicherung und Unfallverhütung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4375; BBl 2008 5395, 2014 7911). [5] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015 (Unfallversicherung und Unfallverhütung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4375; BBl 2008 5395, 2014 7911). | ||||||
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SR 832.20 UVG Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) Art. 3 Beginn, Ende und Ruhen der Versicherung |
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| Die Versicherung beginnt an dem Tag, an dem das Arbeitsverhältnis anfängt oder erstmals Lohnanspruch besteht, in jedem Fall aber im Zeitpunkt, da der Arbeitnehmer sich auf den Weg zur Arbeit begibt. Für arbeitslose Personen beginnt sie mit dem Tag, an dem erstmals die Anspruchsvoraussetzungen nach Artikel 8 AVIG [1] erfüllt sind oder Entschädigungen nach Artikel 29 AVIG bezogen werden. [2] | ||||||
| Die Versicherung endet mit dem 31. Tag nach dem Tag, an dem der Anspruch auf mindestens den halben Lohn aufhört und für arbeitslose Personen mit dem 31. Tag nach dem Tag, an dem letztmals die Anspruchsvoraussetzungen nach Artikel 8 AVIG erfüllt oder Entschädigungen nach Artikel 29 AVIG bezogen worden sind. [3] | ||||||
| Der Versicherer hat dem Versicherten die Möglichkeit zu bieten, die Versicherung durch besondere Abrede bis zu sechs Monaten zu verlängern. [4] | ||||||
| Die Versicherung ruht, wenn der Versicherte der Militärversicherung oder einer ausländischen obligatorischen Unfallversicherung untersteht. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Vergütungen und Ersatzeinkünfte, die als Lohn gelten, sowie die Form und den Inhalt von Abreden über die Verlängerung von Versicherungen. [5] | ||||||
| [1] SR 837.0 [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015 (Unfallversicherung und Unfallverhütung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4375; BBl 2008 5395, 2014 7911). [3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015 (Unfallversicherung und Unfallverhütung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4375; BBl 2008 5395, 2014 7911). [4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015 (Unfallversicherung und Unfallverhütung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4375; BBl 2008 5395, 2014 7911). [5] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015 (Unfallversicherung und Unfallverhütung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4375; BBl 2008 5395, 2014 7911). | ||||||
|
SR 832.202 UVV Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV) Art. 72 [1] Pflichten der Versicherer sowie der Arbeitgeber, der zuständigen Stelle der Arbeitslosenversicherung und der zuständigen Durchführungsstelle der Invalidenversicherung |
||||||
| Die Versicherer sorgen dafür, dass die Arbeitgeber, die zuständigen Stellen der Arbeitslosenversicherung und zuständigen Durchführungsstellen der Invalidenversicherung nach Artikel 53 Absatz 1 IVG [2] über die Durchführung der Unfallversicherung ausreichend informiert werden. | ||||||
| Die Arbeitgeber, die zuständigen Stellen der Arbeitslosenversicherung und die Durchführungsstellen der Invalidenversicherung nach Artikel 53 Absatz 1 IVG sind verpflichtet, die Informationen an die Arbeitnehmer oder Personen nach Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe c des Gesetzes weiterzugeben und insbesondere über die Möglichkeit der Abredeversicherung zu informieren. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 706). [2] SR 831.20 | ||||||
2.2 Die Beschwerdeführerin stand in einem auf den 4. Januar 2004 befristeten Arbeitsverhältnis, als sie am 28. November 2003 verunfallte. Nach Meinung der Vorinstanz ist gestützt auf den Arbeitsvertrag, die Vorschriften des Obligationenrechts (Art. 324a Abs. 2
|
SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 324a |
||||||
| Wird der Arbeitnehmer aus Gründen, die in seiner Person liegen, wie Krankheit, Unfall, Erfüllung gesetzlicher Pflichten oder Ausübung eines öffentlichen Amtes, ohne sein Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert, so hat ihm der Arbeitgeber für eine beschränkte Zeit den darauf entfallenden Lohn zu entrichten, samt einer angemessenen Vergütung für ausfallenden Naturallohn, sofern das Arbeitsverhältnis mehr als drei Monate gedauert hat oder für mehr als drei Monate eingegangen ist. | ||||||
| Sind durch Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag nicht längere Zeitabschnitte bestimmt, so hat der Arbeitgeber im ersten Dienstjahr den Lohn für drei Wochen und nachher für eine angemessene längere Zeit zu entrichten, je nach der Dauer des Arbeitsverhältnisses und den besonderen Umständen. | ||||||
| Bei Schwangerschaft der Arbeitnehmerin hat der Arbeitgeber den Lohn im gleichen Umfang zu entrichten. [1] | ||||||
| Durch schriftliche Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag kann eine von den vorstehenden Bestimmungen abweichende Regelung getroffen werden, wenn sie für den Arbeitnehmer mindestens gleichwertig ist. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Juli 2005 (AS 2005 1429; BBl 2002 7522, 2003 11122923). | ||||||
|
SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 324b |
||||||
| Ist der Arbeitnehmer auf Grund gesetzlicher Vorschrift gegen die wirtschaftlichen Folgen unverschuldeter Arbeitsverhinderung aus Gründen, die in seiner Person liegen, obligatorisch versichert, so hat der Arbeitgeber den Lohn nicht zu entrichten, wenn die für die beschränkte Zeit geschuldeten Versicherungsleistungen mindestens vier Fünftel des darauf entfallenden Lohnes decken. | ||||||
| Sind die Versicherungsleistungen geringer, so hat der Arbeitgeber die Differenz zwischen diesen und vier Fünfteln des Lohnes zu entrichten. | ||||||
| Werden die Versicherungsleistungen erst nach einer Wartezeit gewährt, so hat der Arbeitgeber für diese Zeit mindestens vier Fünftel des Lohnes zu entrichten. [1] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Anhang Ziff. 12 des Unfallversicherungsgesetzes vom 20. März 1981, in Kraft seit 1. Jan. 1984 (AS 1982 16761724Art. 1 Abs. 1; BBl 1976 III 141). | ||||||
|
SR 832.20 UVG Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) Art. 3 Beginn, Ende und Ruhen der Versicherung |
||||||
| Die Versicherung beginnt an dem Tag, an dem das Arbeitsverhältnis anfängt oder erstmals Lohnanspruch besteht, in jedem Fall aber im Zeitpunkt, da der Arbeitnehmer sich auf den Weg zur Arbeit begibt. Für arbeitslose Personen beginnt sie mit dem Tag, an dem erstmals die Anspruchsvoraussetzungen nach Artikel 8 AVIG [1] erfüllt sind oder Entschädigungen nach Artikel 29 AVIG bezogen werden. [2] | ||||||
| Die Versicherung endet mit dem 31. Tag nach dem Tag, an dem der Anspruch auf mindestens den halben Lohn aufhört und für arbeitslose Personen mit dem 31. Tag nach dem Tag, an dem letztmals die Anspruchsvoraussetzungen nach Artikel 8 AVIG erfüllt oder Entschädigungen nach Artikel 29 AVIG bezogen worden sind. [3] | ||||||
| Der Versicherer hat dem Versicherten die Möglichkeit zu bieten, die Versicherung durch besondere Abrede bis zu sechs Monaten zu verlängern. [4] | ||||||
| Die Versicherung ruht, wenn der Versicherte der Militärversicherung oder einer ausländischen obligatorischen Unfallversicherung untersteht. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Vergütungen und Ersatzeinkünfte, die als Lohn gelten, sowie die Form und den Inhalt von Abreden über die Verlängerung von Versicherungen. [5] | ||||||
| [1] SR 837.0 [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015 (Unfallversicherung und Unfallverhütung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4375; BBl 2008 5395, 2014 7911). [3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015 (Unfallversicherung und Unfallverhütung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4375; BBl 2008 5395, 2014 7911). [4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015 (Unfallversicherung und Unfallverhütung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4375; BBl 2008 5395, 2014 7911). [5] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015 (Unfallversicherung und Unfallverhütung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4375; BBl 2008 5395, 2014 7911). | ||||||
|
SR 832.20 UVG Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) Art. 3 Beginn, Ende und Ruhen der Versicherung |
||||||
| Die Versicherung beginnt an dem Tag, an dem das Arbeitsverhältnis anfängt oder erstmals Lohnanspruch besteht, in jedem Fall aber im Zeitpunkt, da der Arbeitnehmer sich auf den Weg zur Arbeit begibt. Für arbeitslose Personen beginnt sie mit dem Tag, an dem erstmals die Anspruchsvoraussetzungen nach Artikel 8 AVIG [1] erfüllt sind oder Entschädigungen nach Artikel 29 AVIG bezogen werden. [2] | ||||||
| Die Versicherung endet mit dem 31. Tag nach dem Tag, an dem der Anspruch auf mindestens den halben Lohn aufhört und für arbeitslose Personen mit dem 31. Tag nach dem Tag, an dem letztmals die Anspruchsvoraussetzungen nach Artikel 8 AVIG erfüllt oder Entschädigungen nach Artikel 29 AVIG bezogen worden sind. [3] | ||||||
| Der Versicherer hat dem Versicherten die Möglichkeit zu bieten, die Versicherung durch besondere Abrede bis zu sechs Monaten zu verlängern. [4] | ||||||
| Die Versicherung ruht, wenn der Versicherte der Militärversicherung oder einer ausländischen obligatorischen Unfallversicherung untersteht. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Vergütungen und Ersatzeinkünfte, die als Lohn gelten, sowie die Form und den Inhalt von Abreden über die Verlängerung von Versicherungen. [5] | ||||||
| [1] SR 837.0 [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015 (Unfallversicherung und Unfallverhütung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4375; BBl 2008 5395, 2014 7911). [3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015 (Unfallversicherung und Unfallverhütung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4375; BBl 2008 5395, 2014 7911). [4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015 (Unfallversicherung und Unfallverhütung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4375; BBl 2008 5395, 2014 7911). [5] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015 (Unfallversicherung und Unfallverhütung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4375; BBl 2008 5395, 2014 7911). | ||||||
|
SR 832.202 UVV Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV) Art. 7 Ende der Versicherung bei Wegfall des Lohnes |
||||||
| Als Lohn im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes gelten: | ||||||
| der nach der Bundesgesetzgebung über die AHV massgebende Lohn; | ||||||
| Taggelder der obligatorischen Unfallversicherung, der Militärversicherung, der Invalidenversicherung (IV) und jene der Krankenkassen und privaten Kranken- und Unfallversicherer, welche die Lohnfortzahlung ersetzen, Entschädigungen nach dem Erwerbsersatzgesetz vom 25. September 1952 [2] sowie Entschädigungen einer kantonalen Mutterschaftsversicherung; | ||||||
| Familienzulagen, die als Kinder-, Ausbildungs- oder Haushaltszulagen im orts- oder branchenüblichen Rahmen gewährt werden; | ||||||
| Löhne, auf denen wegen des Alters des Versicherten keine Beiträge der AHV erhoben werden. | ||||||
| Nicht als Lohn gelten: | ||||||
| Entschädigungen bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses, bei Betriebsschliessung, bei Betriebszusammenlegung oder bei ähnlichen Gelegenheiten; | ||||||
| Vergütungen wie Gratifikationen, Weihnachtszulagen, Erfolgsbeteiligungen, Abgabe von Arbeitnehmeraktien, Tantiemen, Treueprämien und Dienstaltersgeschenke. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Art. 45 Ziff. 2 der V vom 24. Nov. 2004 zum Erwerbsersatzgesetz, in Kraft seit 1. Juli 2005 (AS 2005 1251). [2] SR 834.1 | ||||||
Taggeldzahlungen zu berücksichtigen wären, würde dies am Ergebnis nichts ändern, weil Taggelder bis zum 9. Januar 2005 (Beginn der Ausbildung am 10. Januar 2005) ausgerichtet wurden und sich der Unfall vom 18. Februar 2005 auch unter Berücksichtigung der Nachdeckung von 30 Tagen nach Ablauf der Versicherungsdauer ereignet hat.
2.3 Was die Beschwerdeführerin in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorbringen lässt, vermag zu keinem anderen Ergebnis zu führen.
2.3.1 Soweit geltend gemacht wird, entgegen der Auffassung des kantonalen Gerichts liege bezüglich der Einstellung der Taggeldleistungen per 10. Januar 2005 keine rechtsbeständige Verfügung vor, ist dem insoweit beizupflichten, als nach der Rechtsprechung auch die Einstellung vorübergehender Leistungen (Heilbehandlung, Taggeld) in der Regel in Verfügungsform zu erfolgen hat (BGE 132 V 412). Abgesehen davon, dass das entsprechende Urteil erst am 7. September 2006 erging, wäre es im vorliegenden Zusammenhang höchstens dann von Belang, wenn anzunehmen wäre, dass ein Taggeldanspruch auch für die Folgezeit bestanden hat. So verhält es sich jedoch nicht. Die Beschwerdeführerin hatte am 10. Januar 2005 eine Ausbildung im Hotelfach aufgenommen und während dieser Zeit keinen Anspruch auf ein Taggeld der obligatorischen Unfallversicherung mehr. Dabei kann offen bleiben, ob dies - wie im kantonalen Entscheid ausgeführt wird - schon deshalb der Fall ist, weil der Anspruch eine durch das versicherte Ereignis (Krankheit, Unfall) verursachte Verdiensteinbusse voraussetzt. In BGE 130 V 35 ff. hat das Eidgenössische Versicherungsgericht den Taggeldanspruch einer vorzeitig pensionierten Person, welche während der Nachdeckungsfrist von Art. 3 Abs. 2
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SR 832.20 UVG Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) Art. 3 Beginn, Ende und Ruhen der Versicherung |
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| Die Versicherung beginnt an dem Tag, an dem das Arbeitsverhältnis anfängt oder erstmals Lohnanspruch besteht, in jedem Fall aber im Zeitpunkt, da der Arbeitnehmer sich auf den Weg zur Arbeit begibt. Für arbeitslose Personen beginnt sie mit dem Tag, an dem erstmals die Anspruchsvoraussetzungen nach Artikel 8 AVIG [1] erfüllt sind oder Entschädigungen nach Artikel 29 AVIG bezogen werden. [2] | ||||||
| Die Versicherung endet mit dem 31. Tag nach dem Tag, an dem der Anspruch auf mindestens den halben Lohn aufhört und für arbeitslose Personen mit dem 31. Tag nach dem Tag, an dem letztmals die Anspruchsvoraussetzungen nach Artikel 8 AVIG erfüllt oder Entschädigungen nach Artikel 29 AVIG bezogen worden sind. [3] | ||||||
| Der Versicherer hat dem Versicherten die Möglichkeit zu bieten, die Versicherung durch besondere Abrede bis zu sechs Monaten zu verlängern. [4] | ||||||
| Die Versicherung ruht, wenn der Versicherte der Militärversicherung oder einer ausländischen obligatorischen Unfallversicherung untersteht. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Vergütungen und Ersatzeinkünfte, die als Lohn gelten, sowie die Form und den Inhalt von Abreden über die Verlängerung von Versicherungen. [5] | ||||||
| [1] SR 837.0 [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015 (Unfallversicherung und Unfallverhütung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4375; BBl 2008 5395, 2014 7911). [3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015 (Unfallversicherung und Unfallverhütung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4375; BBl 2008 5395, 2014 7911). [4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015 (Unfallversicherung und Unfallverhütung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4375; BBl 2008 5395, 2014 7911). [5] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015 (Unfallversicherung und Unfallverhütung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4375; BBl 2008 5395, 2014 7911). | ||||||
UVG einen Unfall erlitten hat, mangels eines Erwerbsausfalls verneint. Ob dies auch dann zu gelten hat, wenn es - wie im vorliegenden Fall - um den Taggeldanspruch während einer beruflichen Wiedereingliederung geht (ablehnend: BAG, Kreisschreiben Nr. 20 zur Unfallversicherung vom 15. Februar 2006, 4/3), bedarf keiner näheren Prüfung. Denn es steht aufgrund der Akten fest, dass die Beschwerdeführerin in der Ausbildung nicht wesentlich beeinträchtigt war. Einem Bericht der Frau Dr. med. W.________, Oberärztin Rehabilitation, Spital Y.________, vom 9. Februar 2005 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin den Einstieg in die Ausbildung mit theoretischem Unterricht (täglich acht Lektionen à 45 Min.) während sechs Wochen gut bewältigt und die Zwischenprüfungen erfolgreich absolviert hatte. Auch wenn noch gewisse Beschwerden vorhanden waren, haben sie die Beschwerdeführerin in der Leistungsfähigkeit nicht erheblich beeinträchtigt. Die medizinischen Massnahmen beschränkten sich im Wesentlichen auf ärztliche Kontrollen und die Verordnung von Schmerzmitteln sowie eines Antidepressivums; zudem machte die Beschwerdeführerin regelmässig Übungen zur körperlichen Ertüchtigung. Wenn Dr. med. B.________ in den Berichten vom 19. Januar und 1.
März 2005 von einer Arbeitsaufnahme von 50 % ab 1. Januar 2005 spricht und die Beschwerdeführerin daraus auf eine Arbeitsfähigkeit von lediglich 50 % schliesst, so vermag dies nicht zu überzeugen. Aufgrund der medizinischen Akten ist davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin gegen Ende 2004 erheblich gebessert hatte, sodass sie Anfang 2005 in der Lage war, die vorgesehene berufliche Ausbildung ohne wesentliche gesundheitliche Beeinträchtigungen in Angriff zu nehmen. Sie hat denn auch die Einstellung des Taggeldes per Ende 2004 nicht angefochten und erst im Anschluss an den zweiten Unfall vom 18. Februar 2005 ein Gesuch um Wiederaufnahme der Taggeldleistungen ab 26. Februar 2005 (Beginn der von Dr. med. B.________ bestätigten Arbeitsunfähigkeit) gestellt.
2.3.2 Der Beschwerdeführerin kann auch insoweit nicht gefolgt werden, als sie eine Versicherungsdeckung für den Unfall vom 18. Februar 2005 mit einer Verletzung der Informationspflicht des Unfallversicherers bezüglich der Möglichkeit einer Abredeversicherung gemäss Art. 3 Abs. 3
|
SR 832.20 UVG Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) Art. 3 Beginn, Ende und Ruhen der Versicherung |
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| Die Versicherung beginnt an dem Tag, an dem das Arbeitsverhältnis anfängt oder erstmals Lohnanspruch besteht, in jedem Fall aber im Zeitpunkt, da der Arbeitnehmer sich auf den Weg zur Arbeit begibt. Für arbeitslose Personen beginnt sie mit dem Tag, an dem erstmals die Anspruchsvoraussetzungen nach Artikel 8 AVIG [1] erfüllt sind oder Entschädigungen nach Artikel 29 AVIG bezogen werden. [2] | ||||||
| Die Versicherung endet mit dem 31. Tag nach dem Tag, an dem der Anspruch auf mindestens den halben Lohn aufhört und für arbeitslose Personen mit dem 31. Tag nach dem Tag, an dem letztmals die Anspruchsvoraussetzungen nach Artikel 8 AVIG erfüllt oder Entschädigungen nach Artikel 29 AVIG bezogen worden sind. [3] | ||||||
| Der Versicherer hat dem Versicherten die Möglichkeit zu bieten, die Versicherung durch besondere Abrede bis zu sechs Monaten zu verlängern. [4] | ||||||
| Die Versicherung ruht, wenn der Versicherte der Militärversicherung oder einer ausländischen obligatorischen Unfallversicherung untersteht. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Vergütungen und Ersatzeinkünfte, die als Lohn gelten, sowie die Form und den Inhalt von Abreden über die Verlängerung von Versicherungen. [5] | ||||||
| [1] SR 837.0 [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015 (Unfallversicherung und Unfallverhütung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4375; BBl 2008 5395, 2014 7911). [3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015 (Unfallversicherung und Unfallverhütung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4375; BBl 2008 5395, 2014 7911). [4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015 (Unfallversicherung und Unfallverhütung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4375; BBl 2008 5395, 2014 7911). [5] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015 (Unfallversicherung und Unfallverhütung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4375; BBl 2008 5395, 2014 7911). | ||||||
|
SR 832.202 UVV Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV) Art. 72 [1] Pflichten der Versicherer sowie der Arbeitgeber, der zuständigen Stelle der Arbeitslosenversicherung und der zuständigen Durchführungsstelle der Invalidenversicherung |
||||||
| Die Versicherer sorgen dafür, dass die Arbeitgeber, die zuständigen Stellen der Arbeitslosenversicherung und zuständigen Durchführungsstellen der Invalidenversicherung nach Artikel 53 Absatz 1 IVG [2] über die Durchführung der Unfallversicherung ausreichend informiert werden. | ||||||
| Die Arbeitgeber, die zuständigen Stellen der Arbeitslosenversicherung und die Durchführungsstellen der Invalidenversicherung nach Artikel 53 Absatz 1 IVG sind verpflichtet, die Informationen an die Arbeitnehmer oder Personen nach Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe c des Gesetzes weiterzugeben und insbesondere über die Möglichkeit der Abredeversicherung zu informieren. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 706). [2] SR 831.20 | ||||||
|
SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) Art. 27 Aufklärung und Beratung |
||||||
| Die Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen sind verpflichtet, im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereiches die interessierten Personen über ihre Rechte und Pflichten aufzuklären. | ||||||
| Jede Person hat Anspruch auf grundsätzlich unentgeltliche Beratung über ihre Rechte und Pflichten. Dafür zuständig sind die Versicherungsträger, denen gegenüber die Rechte geltend zu machen oder die Pflichten zu erfüllen sind. Für Beratungen, die aufwendige Nachforschungen erfordern, kann der Bundesrat die Erhebung von Gebühren vorsehen und den Gebührentarif festlegen. | ||||||
| Stellt ein Versicherungsträger fest, dass eine versicherte Person oder ihre Angehörigen Leistungen anderer Sozialversicherungen beanspruchen können, so gibt er ihnen unverzüglich davon Kenntnis. | ||||||
Beratungspflicht der Versicherungsträger und Durchführungsstellen statuiert (vgl. dazu BGE 133 V 249 und 131 V 472), festzuhalten ist, kann offen bleiben, weil auch die aus dieser Bestimmung resultierenden Informationspflichten als erfüllt zu gelten haben. Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdegegnerin die Arbeitgeber im "Merkblatt für Arbeitgeber" über die Möglichkeit der Abredeversicherung insbesondere bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses informiert. Des Weiteren steht fest, dass die Beschwerdeführerin im Arbeitsvertrag unter Ziff. 6 "Wichtige Hinweise" ausdrücklich von der Möglichkeit einer Abredeversicherung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses in Kenntnis gesetzt wurde. Auch wenn nähere Angaben zu den Modalitäten der Weiterversicherung fehlen, handelt es sich dabei entgegen den Ausführungen in der Beschwerde nicht um eine blosse "Freizeichnungsklausel". Vielmehr hat die Beschwerdeführerin unterschriftlich bestätigt, u.a. von der Möglichkeit der Abredeversicherung Kenntnis erhalten zu haben. Einer weiteren Orientierung im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bedurfte es nicht, zumal es sich um eine befristete Anstellung von kurzer Dauer handelte. Damit entfällt eine Leistungspflicht der
Beschwerdegegnerin wegen Verletzung der Informationspflicht ohne dass zu prüfen wäre, ob die Voraussetzungen für eine erfolgreiche Berufung auf den verfassungsrechtlichen Vertrauensschutz (Art. 9
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben |
||||||
| Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. | ||||||
3.
Streitig ist ferner, ob eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin unter dem Gesichtswinkel eines Rückfalls (Art. 11
|
SR 832.202 UVV Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV) Art. 11 Rückfälle und Spätfolgen |
||||||
| Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt, für Bezüger von Invalidenrenten jedoch nur unter den Voraussetzungen von Artikel 21 des Gesetzes. | ||||||
3.1 Gemäss Rechtsprechung handelt es sich bei einem Rückfall um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, sodass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische und psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können. Rückfälle und Spätfolgen schliessen somit begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht des (damaligen) Unfallversicherers nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 293 E. 2c S. 296 mit Hinweisen; RKUV 1994 Nr. U 206 S. 326 E. 2).
3.2 Im vorliegenden Fall geht es darum, ob der nicht versicherte Unfall vom 18. Februar 2005 zu einem Wiederaufflackern oder einer Verschlimmerung der vorbestandenen unfallbedingten Gesundheitsschädigung geführt hat. Ein nicht versichertes Ereignis kann begrifflich jedoch nicht einen Rückfall oder eine Spätfolge zu einem versicherten Unfall im Sinne von Art. 6 Abs. 1
|
SR 832.20 UVG Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) Art. 6 Allgemeines |
||||||
| Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt. | ||||||
| Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind: | ||||||
| Knochenbrüche; | ||||||
| Verrenkungen von Gelenken; | ||||||
| Meniskusrisse; | ||||||
| Muskelrisse; | ||||||
| Muskelzerrungen; | ||||||
| Sehnenrisse; | ||||||
| Bandläsionen; | ||||||
| Trommelfellverletzungen. [1] | ||||||
| Die Versicherung erbringt ihre Leistungen ausserdem für Schädigungen, die dem Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Art. 10). | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015 (Unfallversicherung und Unfallverhütung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4375; BBl 2008 5395, 2014 7911). | ||||||
|
SR 832.202 UVV Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV) Art. 11 Rückfälle und Spätfolgen |
||||||
| Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt, für Bezüger von Invalidenrenten jedoch nur unter den Voraussetzungen von Artikel 21 des Gesetzes. | ||||||
November 2003 zu verneinen. Zu weiteren Abklärungen, einschliesslich des beantragten medizinischen Gutachtens, besteht kein Anlass (BGE 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162 mit Hinweis; SVR 2001 IV Nr. 10 S. 28 E. 4b).
erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.
Luzern, 22. Oktober 2007
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
i.V. Widmer Heine
Gesetzesregister
ATSG 27
BGG 132
BV 9
OR 324 a
OR 324 b
UVG 3
UVG 6
UVV 7
UVV 11
UVV 72
|
SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) Art. 27 Aufklärung und Beratung |
||||||
| Die Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen sind verpflichtet, im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereiches die interessierten Personen über ihre Rechte und Pflichten aufzuklären. | ||||||
| Jede Person hat Anspruch auf grundsätzlich unentgeltliche Beratung über ihre Rechte und Pflichten. Dafür zuständig sind die Versicherungsträger, denen gegenüber die Rechte geltend zu machen oder die Pflichten zu erfüllen sind. Für Beratungen, die aufwendige Nachforschungen erfordern, kann der Bundesrat die Erhebung von Gebühren vorsehen und den Gebührentarif festlegen. | ||||||
| Stellt ein Versicherungsträger fest, dass eine versicherte Person oder ihre Angehörigen Leistungen anderer Sozialversicherungen beanspruchen können, so gibt er ihnen unverzüglich davon Kenntnis. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 132 Übergangsbestimmungen |
||||||
| Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist. | ||||||
| ... [1] | ||||||
| Die Amtsdauer der ordentlichen und nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen, die gestützt auf das Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 1943 [2] oder den Bundesbeschluss vom 23. März 1984 [3] über die Erhöhung der Zahl der nebenamtlichen Richter des Bundesgerichts gewählt worden sind oder die in den Jahren 2007 und 2008 gewählt werden, endet am 31. Dezember 2008. [4] | ||||||
| Die zahlenmässige Begrenzung der nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen gemäss Artikel 1 Absatz 4 gilt erst ab 2009. [5] | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 26. Sept. 2014, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 3205; BBl 2013 7185). [2] [BS 3 531] [3] [AS 1984 748, 1992 339, 1993 879Anhang 3 Ziff. 3] [4] Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 23. Juni 2006 über die Bereinigung und Aktualisierung der Totalrevision der Bundesrechtspflege, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4213; BBl 2006 3067). [5] Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 23. Juni 2006 über die Bereinigung und Aktualisierung der Totalrevision der Bundesrechtspflege, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4213; BBl 2006 3067). | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben |
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| Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. | ||||||
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SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 324a |
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| Wird der Arbeitnehmer aus Gründen, die in seiner Person liegen, wie Krankheit, Unfall, Erfüllung gesetzlicher Pflichten oder Ausübung eines öffentlichen Amtes, ohne sein Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert, so hat ihm der Arbeitgeber für eine beschränkte Zeit den darauf entfallenden Lohn zu entrichten, samt einer angemessenen Vergütung für ausfallenden Naturallohn, sofern das Arbeitsverhältnis mehr als drei Monate gedauert hat oder für mehr als drei Monate eingegangen ist. | ||||||
| Sind durch Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag nicht längere Zeitabschnitte bestimmt, so hat der Arbeitgeber im ersten Dienstjahr den Lohn für drei Wochen und nachher für eine angemessene längere Zeit zu entrichten, je nach der Dauer des Arbeitsverhältnisses und den besonderen Umständen. | ||||||
| Bei Schwangerschaft der Arbeitnehmerin hat der Arbeitgeber den Lohn im gleichen Umfang zu entrichten. [1] | ||||||
| Durch schriftliche Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag kann eine von den vorstehenden Bestimmungen abweichende Regelung getroffen werden, wenn sie für den Arbeitnehmer mindestens gleichwertig ist. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Juli 2005 (AS 2005 1429; BBl 2002 7522, 2003 11122923). | ||||||
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SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 324b |
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| Ist der Arbeitnehmer auf Grund gesetzlicher Vorschrift gegen die wirtschaftlichen Folgen unverschuldeter Arbeitsverhinderung aus Gründen, die in seiner Person liegen, obligatorisch versichert, so hat der Arbeitgeber den Lohn nicht zu entrichten, wenn die für die beschränkte Zeit geschuldeten Versicherungsleistungen mindestens vier Fünftel des darauf entfallenden Lohnes decken. | ||||||
| Sind die Versicherungsleistungen geringer, so hat der Arbeitgeber die Differenz zwischen diesen und vier Fünfteln des Lohnes zu entrichten. | ||||||
| Werden die Versicherungsleistungen erst nach einer Wartezeit gewährt, so hat der Arbeitgeber für diese Zeit mindestens vier Fünftel des Lohnes zu entrichten. [1] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Anhang Ziff. 12 des Unfallversicherungsgesetzes vom 20. März 1981, in Kraft seit 1. Jan. 1984 (AS 1982 16761724Art. 1 Abs. 1; BBl 1976 III 141). | ||||||
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SR 832.20 UVG Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) Art. 3 Beginn, Ende und Ruhen der Versicherung |
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| Die Versicherung beginnt an dem Tag, an dem das Arbeitsverhältnis anfängt oder erstmals Lohnanspruch besteht, in jedem Fall aber im Zeitpunkt, da der Arbeitnehmer sich auf den Weg zur Arbeit begibt. Für arbeitslose Personen beginnt sie mit dem Tag, an dem erstmals die Anspruchsvoraussetzungen nach Artikel 8 AVIG [1] erfüllt sind oder Entschädigungen nach Artikel 29 AVIG bezogen werden. [2] | ||||||
| Die Versicherung endet mit dem 31. Tag nach dem Tag, an dem der Anspruch auf mindestens den halben Lohn aufhört und für arbeitslose Personen mit dem 31. Tag nach dem Tag, an dem letztmals die Anspruchsvoraussetzungen nach Artikel 8 AVIG erfüllt oder Entschädigungen nach Artikel 29 AVIG bezogen worden sind. [3] | ||||||
| Der Versicherer hat dem Versicherten die Möglichkeit zu bieten, die Versicherung durch besondere Abrede bis zu sechs Monaten zu verlängern. [4] | ||||||
| Die Versicherung ruht, wenn der Versicherte der Militärversicherung oder einer ausländischen obligatorischen Unfallversicherung untersteht. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Vergütungen und Ersatzeinkünfte, die als Lohn gelten, sowie die Form und den Inhalt von Abreden über die Verlängerung von Versicherungen. [5] | ||||||
| [1] SR 837.0 [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015 (Unfallversicherung und Unfallverhütung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4375; BBl 2008 5395, 2014 7911). [3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015 (Unfallversicherung und Unfallverhütung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4375; BBl 2008 5395, 2014 7911). [4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015 (Unfallversicherung und Unfallverhütung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4375; BBl 2008 5395, 2014 7911). [5] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015 (Unfallversicherung und Unfallverhütung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4375; BBl 2008 5395, 2014 7911). | ||||||
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SR 832.20 UVG Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) Art. 6 Allgemeines |
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| Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt. | ||||||
| Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind: | ||||||
| Knochenbrüche; | ||||||
| Verrenkungen von Gelenken; | ||||||
| Meniskusrisse; | ||||||
| Muskelrisse; | ||||||
| Muskelzerrungen; | ||||||
| Sehnenrisse; | ||||||
| Bandläsionen; | ||||||
| Trommelfellverletzungen. [1] | ||||||
| Die Versicherung erbringt ihre Leistungen ausserdem für Schädigungen, die dem Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Art. 10). | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015 (Unfallversicherung und Unfallverhütung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4375; BBl 2008 5395, 2014 7911). | ||||||
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SR 832.202 UVV Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV) Art. 7 Ende der Versicherung bei Wegfall des Lohnes |
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| Als Lohn im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes gelten: | ||||||
| der nach der Bundesgesetzgebung über die AHV massgebende Lohn; | ||||||
| Taggelder der obligatorischen Unfallversicherung, der Militärversicherung, der Invalidenversicherung (IV) und jene der Krankenkassen und privaten Kranken- und Unfallversicherer, welche die Lohnfortzahlung ersetzen, Entschädigungen nach dem Erwerbsersatzgesetz vom 25. September 1952 [2] sowie Entschädigungen einer kantonalen Mutterschaftsversicherung; | ||||||
| Familienzulagen, die als Kinder-, Ausbildungs- oder Haushaltszulagen im orts- oder branchenüblichen Rahmen gewährt werden; | ||||||
| Löhne, auf denen wegen des Alters des Versicherten keine Beiträge der AHV erhoben werden. | ||||||
| Nicht als Lohn gelten: | ||||||
| Entschädigungen bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses, bei Betriebsschliessung, bei Betriebszusammenlegung oder bei ähnlichen Gelegenheiten; | ||||||
| Vergütungen wie Gratifikationen, Weihnachtszulagen, Erfolgsbeteiligungen, Abgabe von Arbeitnehmeraktien, Tantiemen, Treueprämien und Dienstaltersgeschenke. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Art. 45 Ziff. 2 der V vom 24. Nov. 2004 zum Erwerbsersatzgesetz, in Kraft seit 1. Juli 2005 (AS 2005 1251). [2] SR 834.1 | ||||||
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SR 832.202 UVV Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV) Art. 11 Rückfälle und Spätfolgen |
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| Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt, für Bezüger von Invalidenrenten jedoch nur unter den Voraussetzungen von Artikel 21 des Gesetzes. | ||||||
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SR 832.202 UVV Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV) Art. 72 [1] Pflichten der Versicherer sowie der Arbeitgeber, der zuständigen Stelle der Arbeitslosenversicherung und der zuständigen Durchführungsstelle der Invalidenversicherung |
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| Die Versicherer sorgen dafür, dass die Arbeitgeber, die zuständigen Stellen der Arbeitslosenversicherung und zuständigen Durchführungsstellen der Invalidenversicherung nach Artikel 53 Absatz 1 IVG [2] über die Durchführung der Unfallversicherung ausreichend informiert werden. | ||||||
| Die Arbeitgeber, die zuständigen Stellen der Arbeitslosenversicherung und die Durchführungsstellen der Invalidenversicherung nach Artikel 53 Absatz 1 IVG sind verpflichtet, die Informationen an die Arbeitnehmer oder Personen nach Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe c des Gesetzes weiterzugeben und insbesondere über die Möglichkeit der Abredeversicherung zu informieren. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 706). [2] SR 831.20 | ||||||
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