Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

8C 74/2022

Urteil vom 22. September 2022

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Wirthlin, Präsident,
Bundesrichterinnen Heine, Viscione,
Gerichtsschreiberin N. Möckli.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Advokat Markus Schmid,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Graubünden,
Ottostrasse 24, 7000 Chur,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung
(Invalidenrente; Einkommensvergleich),

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 16. November 2021 (S 21 81).

Sachverhalt:

A.

A.a. Im Dezember 2011 (Eingang) meldete sich der 1962 geborene, zuletzt als Bauvorarbeiter tätige A.________ wegen Kniebeschwerden infolge eines im Jahr 2004 erlittenen Unfalls und einer im Mai 2010 erfolgten Knieoperation, bei der es zu einer akzidentellen Durchtrennung einer Arterie gekommen war, bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Graubünden tätigte daraufhin verschiedene Abklärungen, dabei zog sie insbesondere die Akten der Unfallversicherung bei und führte berufliche Massnahmen durch. Mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 11. Juni 2018 sprach die IV-Stelle dem Versicherten vom 1. Juni 2012 bis 31. Januar 2013 eine halbe Rente und vom 1. Juni 2014 bis 30. Juni 2015 eine ganze Rente zu. Ab 1. Juli 2015 ging die Verwaltung von einer einen Rentenanspruch ausschliessenden 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit aus.

A.b. Im weiteren Verlauf klärte die IV-Stelle eine von A.________ geltend gemachte Verschlechterung aufgrund eines am 14. Dezember 2017 erlittenen Unfalls ab. Im Rahmen der Abklärungen liess die Verwaltung den Versicherten in der Abklärungsstelle MEDAS estimed polydisziplinär begutachten. Gestützt auf das am 31. Oktober 2020 erstattete Gutachten, wonach in einer angepassten Tätigkeit von einer Arbeitsfähigkeit von 60 % auszugehen sei, sprach die IV-Stelle dem Versicherten nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ab 1. Dezember 2018 eine halbe Rente zu (Verfügung vom 16. Juni 2021).

B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit Urteil vom 16. November 2021 ab.

C.
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, das vorinstanzliche Urteil sei aufzuheben und die IV-Stelle sei zu verpflichten, ihm mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2018 eine ganze Rente, eventualiter eine Dreiviertelsrente nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von mindestens 60 % auszurichten. Eventuell sei die Streitsache zur Festlegung der Höhe des vorzunehmenden leidensbedingten Abzuges an die Vorinstanz, subeventuell an die IV-Stelle zurückzuweisen.
Die IV-Stelle beantragt unter Verweis auf ihre Verfügung, ihre Vernehmlassung im vorinstanzlichen Verfahren und das angefochtene Urteil die Abweisung der Beschwerde. Derweil verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
. BGG). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG), und kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
, Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

2.

2.1. Streitig und zu prüfen sind die Fragen der Verwertbarkeit der von den Gutachtern attestierten 60%igen Arbeitsfähigkeit und der Höhe des Invalideneinkommens.

2.2. Am 1. Januar 2022 trat das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) in Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19.6.2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535). Die dem hier angefochtenen Urteil zugrunde liegende Verfügung erging vor dem 1. Januar 2022. Nach den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts und des zeitlich massgebenden Sachverhalts (statt vieler: BGE 144 V 210 E. 4.3.1; 129 V 354 E. 1 mit Hinweisen) sind daher die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung anwendbar (BGE 148 V 174 E. 4.1).

2.3. Das kantonale Gericht hat die massgeblichen rechtlichen Grundlagen zum ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 7 Erwerbsunfähigkeit - 1 Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
1    Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
2    Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist.11
und Art. 16
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
ATSG) und zur Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter einer versicherten Person (BGE 146 V 16 E. 7.1; 145 V 2 E. 5.3.1; 138 V 457 E. 3; je mit Hinweisen) sowie zum Abzug von aufgrund von Tabellenlöhnen ermittelten Invalideneinkommen (BGE 146 V 16 E. 4.1 mit Hinweisen) korrekt darlegt. Darauf wird verwiesen.

2.4. Die Festsetzung des hypothetischen Einkommens, soweit sie auf der Würdigung konkreter Umstände beruht, betrifft eine Tatfrage, welche lediglich unter eingeschränktem Blickwinkel überprüfbar ist. Rechtsfrage ist dagegen, nach welchen Gesichtspunkten die Entscheidung über die Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit erfolgt (BGE 141 V 343 E. 3.3 und 3.4 mit Hinweisen). Ebenso bezieht sich d ie korrekte Anwendung der LSE-Tabellen, namentlich die Wahl der Tabelle wie auch der Beizug der massgeblichen Stufe (Kompetenz- bzw. Anforderungsniveau), aufeine Rechtsfrage, die vom Bundesgericht ohne Einschränkung der Kognition frei überprüft wird. Das für die Wahl einer bestimmten Tabelle der LSE entscheidende Vorhandensein konkret erforderlicher Voraussetzungen wie etwa einer spezifischen Ausbildung und weiterer Qualifikationen fällt hingegen in den Bereich der Sachverhaltserhebung. Ebenfalls Tatfragen beschlägt der darauf basierende Umgang mit den Zahlen in der massgebenden LSE-Tabelle (BGE 143 V 295 E. 2.4 mit Hinweisen). Betreffend Abzug stellt es sodann eine frei überprüfbare Rechtsfrage dar, ob ein behinderungsbedingt oder anderweitig begründeter Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen ist. Dagegen ist die Höhe des (im konkreten Fall
grundsätzlich angezeigten) Abzugs eine Ermessensfrage und daher letztinstanzlich nur bei Ermessensüberschreitung, -missbrauch oder -unterschreitung korrigierbar (BGE 148 V 174 E. 6.5; 146 V 16 E. 4.2).

3.

3.1. Die Vorinstanz kam zum Schluss, es fehlten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Alters sowie der weiteren personenbezogenen und beruflichen Merkmale seine verbliebene Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht verwerten könne.
Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, im Lichte der gegebenen Umstände des vorgerückten Alters von 58 Jahren und 7 Monaten, der von der Vorinstanz nicht berücksichtigten bloss fünfstündigen täglichen Präsenzfähigkeit, der Einschränkung der Verweistätigkeit auf sehr leichte Tätigkeiten in sitzender Position sowie der zahlreichen Einschränkungen, die eine Verweistätigkeit aufweisen müsse, liege keine wirtschaftlich verwertbare Restarbeitsfähigkeit vor. In diesem Zusammenhang sei auch zu beachten, dass abgesehen von den Wiedereingliederungsversuchen vom 28. Januar bis 22. März 2013 und vom 12. August 2013 bis 31. Mai 2014 seit Mai 2010 eine ständige Absenz vom Arbeitsmarkt bestehe.

3.2. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz bei der Prüfung der Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit nicht ausser Acht gelassen, dass dieser in einer angepassten Tätigkeit lediglich noch zu 60 % arbeitsfähig ist. Vielmehr hat sie darauf einleitend hingewiesen. Zutreffend ist auch die vorinstanzliche Erwägung, wonach das im Gutachten vom 31. Oktober 2020 definierte Anforderungsprofil (zusammengefasst [im Wesentlichen] sehr leichte Tätigkeiten in sitzender Position) nicht derart eingeschränkt ist, dass der ausgeglichene Arbeitsmarkt entsprechende Stellen nicht kenne. Ebenso ist die vorinstanzliche Feststellung nicht zu beanstanden, der Beschwerdeführer sei aufgrund des erhobenen Zumutbarkeitsprofils in der Lage, Überwachungsarbeiten, feinmanuelle Tätigkeiten im Bereich der Kleinmontage oder andere serielle Industriearbeiten auszuüben. Der allgemeine Hinweis in der Beschwerde auf zahlreiche Einschränkungen vermag nicht aufzuzeigen, inwiefern diese vorinstanzliche Feststellung bundesrechtswidrig sein soll. Die Vorinstanz ging auch auf den Aspekt der Absenz vom Arbeitsmarkt ein und hielt hierzu mit überzeugender Begründung fest, dass angesichts des beruflichen Werdegangs des Beschwerdeführers und der erfolgten
beruflichen Massnahmen die Aufnahme einer Verweistätigkeit nicht mit einem grösseren Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand einherginge. Die arbeitsmarktliche Desintegration des Beschwerdeführers ist somit mit dem Sachverhalt des in der Beschwerde zitierten Urteils 9C 644/2019 vom 20. Januar 2020 E. 4.3.2 nicht vergleichbar. Auch nichts zu seinen Gunsten kann der Beschwerdeführer aus den weiteren von ihm angerufenen Urteilen 8C 170/2021 vom 23. September 2021 E. 5.1.2.1 und 8C 143/2019 vom 21. August 2019 E. 5.2 ableiten, wurde in diesen beiden Entscheiden die Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit doch bejaht. Mit Blick auf die vom kantonalen Gericht festgestellten Umstände und die verbleibende Aktivitätsdauer des Beschwerdeführers bis zur ordentlichen Pensionierung von noch über sechs Jahren ist der vorinstanzliche Schluss hinsichtlich der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit bundesrechtskonform.

4.

4.1. Das kantonale Gericht bestimmte ein Invalideneinkommen von Fr. 41'067.60 auf der Grundlage von Tabellenlöhnen gemäss der vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE 2018, TA1, Kompetenzniveau 1, Männer, Total) entsprechend einer Arbeitsfähigkeit von 60 %. Einen Abzug vom Tabellenlohn lehnte die Vorinstanz ab.

4.2. Der Beschwerdeführer beansprucht einen Abzug von mindestens 10 %. Ein solcher sei bereits aufgrund der einschränkenden Voraussetzungen betreffend das zumutbare Anforderungsprofil gerechtfertigt. Im Übrigen wirft der Beschwerdeführer der Vorinstanz vor, diese habe die anderen Umstände (Alter, gesundheitlich bedingter Berufswechsel, lange Abwesenheit vom Arbeitsmarkt, Teilzeitpensum) nicht hinreichend berücksichtigt. Das Zusammenspiel dieser Kriterien sei nicht gewürdigt worden. Im Weiteren rügt der Beschwerdeführer, der Median der Tabellenlöhne sei zu hoch. Diesbezüglich beruft er sich auf das statistische Gutachten "Nutzung Tabellenmedianlöhne LSE zur Bestimmung der Vergleichslöhne bei der IV-Rentenbemessung" des Büros für arbeits- und sozialpolitische Studien BASS AG vom 8. Januar 2021 (Autoren: Jürg Guggisberg, Markus Schärrer, Céline Gerber und Severin Bischof; nachfolgend: BASS-Gutachten), auf die Meinung von Alt Bundesrichter Ulrich Meyer (in: Plädoyer 4/2021 S. 12), auf das Rechtsgutachten "Grundprobleme der Invaliditätsbemessung in der Invalidenversicherung" vom 22. Januar 2021 (nachfolgend: Rechtsgutachten) und die Schlussfolgerungen daraus "Fakten oder Fiktion? Die Frage des fairen Zugangs zu Invalidenleistungen.
Schlussfolgerungen aus dem Rechtsgutachten 'Grundprobleme der Invaliditätsbemessung in der Invalidenversicherung'" vom 27. Januar 2021, letztere beiden von Prof. Dr. iur. Gächter, Dr. iur. Egli, Dr. iur. Meier und Dr. iur. Filippo, sowie einen Beitrag von Prof. em. Riemer-Kafka et al. (Invalideneinkommen Tabellenlöhne, in: Jusletter vom 22. März 2021).

4.3. Das Bundesgericht hat sich zwischenzeitlich mit den vom Beschwerdeführer angerufenen Beiträgen auseinandergesetzt und die bisherige Rechtsprechung bestätigt, wonach das Invalideneinkommen weiterhin vom Zentral- bzw. Medianwert der LSE bestimmt werden kann (BGE 148 V 174 E. 9.2.3 und 9.2.4; Urteil 8C 682/2021 vom 13. April 2022 E. 12.1 f.). Angesichts der Vorbringen in der Beschwerde besteht kein Anlass, im hier zu beurteilenden Fall anders zu entscheiden. Die in der Beschwerde dagegen vorgetragenen Einwände sind somit unbegründet.

4.4.

4.4.1. Das kantonale Gericht stellte gestützt auf das Gutachten der estimed vom 31. Oktober 2020 fest, der Beschwerdeführer sei in der angestammten Tätigkeit im Baugewerbe zu 100 % arbeitsunfähig. Für eine leidensangepasste Tätigkeit, für die eine Arbeitsfähigkeit von 60 % bestehe, gelte, dass eine Arbeitstätigkeit ausschliesslich im Sitzen verrichtet werden sollte. Diese Arbeit sollte nicht über Brust-, Schulter- oder Kopfhöhe, in gebückter oder vornübergebeugter Haltung im Sitzen oder Stehen, mit häufigen Rumpfrotationen nach rechts/links im Sitzen oder Stehen, in kauernder bzw. kniender Stellung, auf Dächern, Gerüsten, Leitern oder Podesten, mit häufigem Treppengehen (repetitiv), in unebenem Gelände oder mit längerem Abwärtsgehen verrichtet werden. Ebenso wenig sollte die Arbeitstätigkeit mit relevanten Lasteneinwirkungen mit Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten (körpernah/-fern, bis Taillen-/Brusthöhe, Gewichte von maximal drei Kilogramm, repetitiv nur gelegentlich) oder Zwangshaltungen des Fusses (z.B. Pedalbedienung) einhergehen. Ausserdem sollten keine gefährlichen, schweren und vibrierenden Maschinen bedient werden. Zusammengefasst sei aus orthopädischer Sicht nur eine sehr leichte Tätigkeit in sitzender Arbeitsposition
zumutbar. Die Verwendung verstellbarer Arbeitsstühle und -tische (ergonomisch und behinderungsgerecht) sei empfohlen.

4.4.2. Die Vorinstanz legte an anderer Stelle weiter dar, die gesundheitlichen Einschränkungen seien in qualitativer Hinsicht bei der gutachterlichen Festlegung des Belastbarkeitsprofils bzw. in quantitativer Hinsicht im Sinne einer reduzierten Arbeitsfähigkeit berücksichtigt worden und dürften nicht nochmals - als abzugsrelevant - herangezogen werden. Dies käme einer unzulässigen doppelten Anrechnung gleich.
Es trifft zwar zu, dass bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen dürfen. Eine solche unzulässige doppelte Anrechnung desselben Gesichtspunktes liegt jedoch nicht vor, wenn beim Abzug berücksichtigt wird, dass die versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeiten in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (vgl. BGE 148 V 174 E. 6.3 mit Hinweisen). Die vorinstanzliche Begründung greift somit zu kurz, indem damit ohne differenzierte Auseinandersetzung mit dem Belastbarkeitsprofil ein leidensbedingter Abzug abgelehnt wurde.
Aus dem Belastbarkeitsprofil ergibt sich sodann, dass eine angepasste Tätigkeit für den Beschwerdeführer nicht nur sehr leicht und sitzend zu sein hat, sondern insbesondere auch nicht mit vornübergebeugter Haltung, häufigen Rumpfrotationen und Zwangshaltungen des Fusses einhergehen darf. Hinzu kommt die zeitlich um 40 % verminderte Arbeitsfähigkeit, welche sich gemäss Vorinstanz statistisch betrachtet in einer Lohnreduktion im Umfang von gut 4 % auswirke. Die Prüfung der frei beurteilbaren Rechtsfrage, ob ein behinderungsbedingter oder anderweitiger Abzug vom Tabellenlohn gerechtfertigt ist (E. 2.4 hiervor), zeigt somit, dass eine doch ausgeprägte qualitative gesundheitliche Einschränkung auch hinsichtlich körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeiten vorliegt. Diese rechtfertigt unter Berücksichtigung der Lohneinbusse wegen der Teilzeitbeschäftigung einen Abzug von mindestens 10 % (vgl. Urteile 8C 238/2014 vom 1. Juni 2015 E. 6.3.2; 8C 546/2011 vom 14. November 2011 E. 5.3; U 423/06 vom 5. November 2007 E. 4.3.3). Den von der Vorinstanz erwähnten Urteilen bzw. Erwägungen des Bundesgerichts (BGE 146 V 16 E. 4.1; 8C 48/2021 vom 20. Mai 2021 E. 4.3.3. f.; 8C 390/2020 vom 25. November 2020 E. 4.3; 8C 393/2020 vom 21. September 2020 E.
3.1; 9C 283/2020 vom 17. August 2020 E. 7.1.1; 8C 586/2019 vom 24. Januar 2020 E. 4.1; 8C 94/2018 vom 2. August 18 E. 7.2 [i.V.m. E. 6.3]; 9C 771/2017 vom 29. Mai 2018 E. 3.5.1) kann kein anderer Schluss entnommen werden, betreffen diese doch allgemeine rechtliche Ausführungen oder andere Sachverhaltskonstellationen, insbesondere hinsichtlich des Belastbarkeitsprofils.

4.4.3. Der Beschwerdeführer hat unter Berücksichtigung des nicht bestrittenen Valideneinkommens von Fr. 96'077.15 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente. Auf eine Prüfung, ob sich unter Berücksichtigung der weiteren vom Beschwerdeführer geltend gemachten Kriterien ein 10 % übersteigender Abzug rechtfertigt, kann verzichtet werden. Denn selbst unter Beachtung des Maximalabzugs von 25 % resultierte immer noch ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente.

5.
Der Beschwerdeführer, welcher in erster Line eine ganze Rente fordert, obsiegt mit der Zusprache einer Dreiviertelsrente teilweise. Aufgrund dieses Verfahrensausganges rechtfertigt es sich, ihm und der Beschwerdegegnerin je die Hälfte der Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Zudem hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).
Die Sache ist zur Neuverlegung der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 68 Abs. 5
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden, 3. Kammer, vom 16. November 2021 und die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Graubünden vom 16. Juni 2021 werden insoweit abgeändert, als festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer ab 1. Dezember 2018 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden zu Fr. 400.- dem Beschwerdeführer und zu Fr. 400.- der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1400.- zu entschädigen.

4.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 3. Kammer, zurückgewiesen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 3. Kammer, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 22. September 2022

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Wirthlin

Die Gerichtsschreiberin: Möckli
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 8C_74/2022
Datum : 22. September 2022
Publiziert : 18. Oktober 2022
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Invalidenversicherung
Gegenstand : Invalidenversicherung (Invalidenrente; Einkommensvergleich)


Gesetzesregister
ATSG: 7 
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 7 Erwerbsunfähigkeit - 1 Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
1    Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
2    Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist.11
16
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
68 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
95 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
97 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
105 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
106
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGE Register
129-V-354 • 138-V-457 • 141-V-343 • 143-V-295 • 144-V-210 • 145-V-2 • 146-V-16 • 148-V-174
Weitere Urteile ab 2000
8C_143/2019 • 8C_170/2021 • 8C_238/2014 • 8C_390/2020 • 8C_393/2020 • 8C_48/2021 • 8C_546/2011 • 8C_586/2019 • 8C_682/2021 • 8C_74/2022 • 8C_94/2018 • 9C_283/2020 • 9C_644/2019 • 9C_771/2017 • U_423/06
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
vorinstanz • iv-stelle • bundesgericht • invalideneinkommen • dreiviertelsrente • ausgeglichener arbeitsmarkt • ganze rente • rechtsgutachten • sachverhalt • bundesgesetz über die invalidenversicherung • gerichtskosten • beschwerde in öffentlich-rechtlichen angelegenheiten • rechtsverletzung • halbe rente • bundesamt für sozialversicherungen • von amtes wegen • stelle • frage • statistik • tatfrage
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AS
AS 2021/705
BBl
2017/2535