Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B 543/2016
Urteil vom 22. September 2016
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichter Oberholzer,
Gerichtsschreiber Boog.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Advokat Dr. Peter Studer,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Mehrfacher versuchter Betrug, Vergehen gegen das Waffengesetz; Willkür,
Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, vom 23. Februar 2016.
Sachverhalt:
A.
X.________ bemerkte am 1. Juni 2010 nach der Rückkehr in seine Wohnung, dass in seiner Abwesenheit eingebrochen worden war. In den folgenden Tagen erstellte er zusammen mit seiner Freundin eine Liste der gestohlenen Gegenstände. Am 12. Juli 2010 reichte er seiner Hausratsversicherung eine Schadensmeldung ein, welche 76 Positionen umfasste. Am 22. August 2010 ergänzte er die Liste um weitere 16 Positionen. In seinen Schadensmeldungen waren namentlich aufgeführt eine Fotoausrüstung der Marke Nikon im Gesamtwert von ca. CHF 23'900.- (Fotoapparat Nikon D3, cromos senzor infx-Format, Preis: ca. CHF 7'600.-; Objektiv, PC-E Micro-Nikkor, 85mm, 1:2.8 D, Preis: ca. CHF 3'800.-; Teleobjektiv, Nikon AF-S, 400m/m, 2.8 VR ED, Preis: ca. CHF 12'500.-) sowie drei Flaschen Whisky "Malargan fein (recte: Macallan), Jahrgang 1926", deren Wert die Versicherung nach Recherchen auf CHF 117'858.90 bezifferte. Insgesamt belief sich die Schadenssumme gemäss der Schadensaufstellung auf rund CHF 385'000.--. Die Versicherung war aufgrund der Umstände des Falles misstrauisch geworden und nahm vorerst keine Auszahlung vor. Aufgrund ihrer Abklärungen ermittelte sie einen um rund CHF 140'000.-- geringeren Schadensbetrag.
X.________ wird vorgeworfen, er habe die die Fotoausrüstung und den Whisky nie besessen und diese Gegenstände der Versicherung in betrügerischer Weise als gestohlen gemeldet. Ferner wird ihm ein Vergehen gegen das Waffengesetz (Erwerb eines bewilligungspflichtigen Schalldämpfers) vorgeworfen.
B.
Das Strafdreiergericht erklärte X.________ mit Urteil vom 30. Juni 2014 des mehrfachen versuchten Betrugs sowie des Vergehens gegen das Waffengesetz schuldig und verurteilte ihn zu 14 Monaten Freiheitsstrafe, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren. Ferner entschied es über die Einziehung bzw. Rückgabe der beschlagnahmten Gegenstände. Auf Berufung des Beurteilten bestätigte das Appellationsgericht Basel-Stadt am 23. Februar 2016 das erstinstanzliche Urteil im Schuldspruch sowie den Nebenpunkten und verurteilte X.________ zu einer Freiheitsstrafe von 13 Monaten, unter Anrechnung des Polizeigewahrsams vom 12. Juni 2012, sowie zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.--, beides mit bedingtem Strafvollzug bei einer Probezeit von 2 Jahren, und zu einer Busse von CHF 500.--.
C.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und er sei vom Vorwurf des mehrfachen versuchten Betruges freizusprechen.
Erwägungen:
1.
1.1. Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, die Vorinstanz stütze sich verschiedentlich auf Aussagen in Einvernahmen, in denen er als Auskunftsperson und Privatkläger im Sinne von Art. 178 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 178 Begriff - Als Auskunftsperson wird einvernommen, wer: |
|
a | sich als Privatklägerschaft konstituiert hat; |
b | zur Zeit der Einvernahme das 15. Altersjahr noch nicht zurückgelegt hat; |
c | wegen eingeschränkter Urteilsfähigkeit nicht in der Lage ist, den Gegenstand der Einvernahme zu erfassen; |
d | ohne selber beschuldigt zu sein, als Täterin, Täter, Teilnehmerin oder Teilnehmer der abzuklärenden Straftat oder einer anderen damit zusammenhängenden Straftat nicht ausgeschlossen werden kann; |
e | als mitbeschuldigte Person zu einer ihr nicht selber zur Last gelegten Straftat zu befragen ist; |
f | in einem andern Verfahren wegen einer Tat, die mit der abzuklärenden Straftat in Zusammenhang steht, beschuldigt ist; |
g | in einem gegen ein Unternehmen gerichteten Strafverfahren als Vertreterin oder Vertreter des Unternehmens bezeichnet worden ist oder bezeichnet werden könnte, sowie ihre oder seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 158 Hinweise bei der ersten Einvernahme - 1 Polizei oder Staatsanwaltschaft weisen die beschuldigte Person zu Beginn der ersten Einvernahme in einer ihr verständlichen Sprache darauf hin, dass: |
|
1 | Polizei oder Staatsanwaltschaft weisen die beschuldigte Person zu Beginn der ersten Einvernahme in einer ihr verständlichen Sprache darauf hin, dass: |
a | gegen sie ein Vorverfahren eingeleitet worden ist und welche Straftaten Gegenstand des Verfahrens bilden; |
b | sie die Aussage und die Mitwirkung verweigern kann; |
c | sie berechtigt ist, eine Verteidigung zu bestellen oder gegebenenfalls eine amtliche Verteidigung zu beantragen; |
d | sie eine Übersetzerin oder einen Übersetzer verlangen kann. |
2 | Einvernahmen ohne diese Hinweise sind nicht verwertbar. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 178 Begriff - Als Auskunftsperson wird einvernommen, wer: |
|
a | sich als Privatklägerschaft konstituiert hat; |
b | zur Zeit der Einvernahme das 15. Altersjahr noch nicht zurückgelegt hat; |
c | wegen eingeschränkter Urteilsfähigkeit nicht in der Lage ist, den Gegenstand der Einvernahme zu erfassen; |
d | ohne selber beschuldigt zu sein, als Täterin, Täter, Teilnehmerin oder Teilnehmer der abzuklärenden Straftat oder einer anderen damit zusammenhängenden Straftat nicht ausgeschlossen werden kann; |
e | als mitbeschuldigte Person zu einer ihr nicht selber zur Last gelegten Straftat zu befragen ist; |
f | in einem andern Verfahren wegen einer Tat, die mit der abzuklärenden Straftat in Zusammenhang steht, beschuldigt ist; |
g | in einem gegen ein Unternehmen gerichteten Strafverfahren als Vertreterin oder Vertreter des Unternehmens bezeichnet worden ist oder bezeichnet werden könnte, sowie ihre oder seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 141 Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise - 1 Beweise, die in Verletzung von Artikel 140 erhoben wurden, sind in keinem Falle verwertbar. Dasselbe gilt, wenn dieses Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet. |
|
1 | Beweise, die in Verletzung von Artikel 140 erhoben wurden, sind in keinem Falle verwertbar. Dasselbe gilt, wenn dieses Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet. |
2 | Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, dürfen nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich. |
3 | Beweise, bei deren Erhebung Ordnungsvorschriften verletzt worden sind, sind verwertbar. |
4 | Ermöglichte ein Beweis, der nach Absatz 1 oder 2 nicht verwertet werden darf, die Erhebung eines weiteren Beweises, so ist dieser nur dann verwertbar, wenn er auch ohne die vorhergehende Beweiserhebung möglich gewesen wäre.75 |
5 | Die Aufzeichnungen über unverwertbare Beweise werden aus den Strafakten entfernt, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss gehalten und danach vernichtet. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 158 Hinweise bei der ersten Einvernahme - 1 Polizei oder Staatsanwaltschaft weisen die beschuldigte Person zu Beginn der ersten Einvernahme in einer ihr verständlichen Sprache darauf hin, dass: |
|
1 | Polizei oder Staatsanwaltschaft weisen die beschuldigte Person zu Beginn der ersten Einvernahme in einer ihr verständlichen Sprache darauf hin, dass: |
a | gegen sie ein Vorverfahren eingeleitet worden ist und welche Straftaten Gegenstand des Verfahrens bilden; |
b | sie die Aussage und die Mitwirkung verweigern kann; |
c | sie berechtigt ist, eine Verteidigung zu bestellen oder gegebenenfalls eine amtliche Verteidigung zu beantragen; |
d | sie eine Übersetzerin oder einen Übersetzer verlangen kann. |
2 | Einvernahmen ohne diese Hinweise sind nicht verwertbar. |
1.2. Der Beschwerdeführer erhebt die Rüge, seine Aussagen, die er in den Einvernahmen vom 31. Januar 2011 und vom 8. Februar 2011 als Auskunftsperson gemacht habe, seien nicht verwertbar, erstmals vor Bundesgericht. Die Beschwerde in Strafsachen ist zulässig gegen verfahrensabschliessende Entscheide letzter kantonaler Instanzen (Art. 80 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 80 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48 |
|
1 | Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48 |
2 | Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen nach der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200749 (StPO) ein Zwangsmassnahmegericht oder ein anderes Gericht als einzige kantonale Instanz entscheidet.50 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 80 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48 |
|
1 | Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48 |
2 | Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen nach der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200749 (StPO) ein Zwangsmassnahmegericht oder ein anderes Gericht als einzige kantonale Instanz entscheidet.50 |
und in den gerichtlichen Verfahren die fraglichen Aussagen bestätigt (vgl. Untersuchungsakten act. 442, 448; erstinstanzliches Protokoll S, 2 ff.; zweitinstanzliches Protokoll S. 2 ff.).
Dasselbe gilt in Bezug auf die Einvernahmen unter Einfluss von Morphium. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer lediglich über Beschwerden beim Gehen und Sitzen geklagt. Dass er wegen des Medikamenteneinflusses nicht in der Lage gewesen wäre, der Vernehmung zu folgen, hat er nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich (Untersuchungsakten act. 373, 388).
2.
2.1. Der Beschwerdeführer rügt im Weiteren eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts. Er bringt in Bezug auf den Zeitpunkt des Erwerbs bzw. den Besitz der Fotoausrüstung vor, die Vorinstanz habe, anstatt von der naheliegenden Variante auszugehen, wonach er sich über das Kaufdatum der Fotoausrüstung und über den Namen des Whisky geirrt und diesbezüglich unvollständige, eventuell missverständliche Angaben gemacht habe, angenommen, er habe diese Gegenstände nie besessen. Seinen Aussagen lasse sich nicht mit Bestimmtheit eine zeitliche Verknüpfung des Erwerbs der Kamera mit dem Tod seiner Frau entnehmen. Zudem verkenne die Vorinstanz, dass er auf ärztliche Anordnung während mehrerer Jahre starke Opiate eingenommen habe und auch anlässlich der Einvernahme vom 31. Januar 2011 unter dem Einfluss von Morphium gestanden habe. Soweit die Vorinstanz trotz dieser Umstände einen Irrtum über die ungefähre Zeitangabe des Erwerbs der Kamera für ausgeschlossen erachte, verfalle sie in Willkür. Sodann erliege die Vorinstanz, soweit sie annehme, die Fotoausrüstung sei im Zeitpunkt des behaupteten Erwerbs noch gar nicht erhältlich gewesen, einem Zirkelschluss. Wenn die Fotoausrüstung im Jahre 2005 noch nicht habe erworben werden
können, dürfe daraus nicht geschlossen werden, er habe die Fotoausrüstung nie besessen. Vielmehr spreche dies für einen Irrtum über das Datum des Erwerbs. Im Weiteren treffe die Erwägung der Vorinstanz, wonach die Firma Fust nur Geräte für den allenfalls gehobenen Durchschnittasabnehmer anbiete, nicht zu, was schon ein Besuch ihrer Webseite bestätige. Schliesslich sei die Auffassung der Vorinstanz, wonach es nicht einleuchte, weshalb er sich für sein Hobby eine Fotoausrüstung aus dem Profisegment hätten kaufen sollen, realitätsfremd und nicht nachvollziehbar. Spiegelreflexkameras aus dem Profisegment würden auch von Amateuren und Hobbyfotografen gekauft, da auch diese eine hochwertige Verarbeitung und eine hohe Bildqualität schätzten (Beschwerde S. 6 ff.).
In Bezug auf die drei Flaschen Whisky macht der Beschwerdeführer ebenfalls geltend, die Erwägungen der Vorinstanz zu den angeblichen Indizien für ein strafbares Verhalten seien unhaltbar. Er habe in der "Schadenaufliste-Ergänzung" unter Nr. 16 als Schadensposten "Wisky Malargan [sic] fein Jahrgang 1926 (3 Flaschen) " aufgeführt; in der Rubrik "Kaufdatum" habe er "** ** 1974" angegeben, die Rubrik Kaufpreis habe er leer gelassen. Als Kaufsort habe er Hamburg angegeben und unter "Schadenhöhe" habe er ein Fragezeichen gesetzt. Die Versicherung habe seine Angaben in der Folge interpretiert und daraus aufgrund eigener Recherchen einen "Whisky Macallan fine and rare 1926" gemacht und einen der ermittelten Provenienz entsprechenden Wert eingesetzt. Er selbst habe gegenüber der Versicherung indes nie derartige Angaben gemacht. Die Annahme, bei den gestohlenen drei Flaschen Whisky habe es sich um einen solchen der Marke "Macallan Fine and Rare 1926", abgefüllt 1986 gehandelt, sei daher unhaltbar. Dies ergebe sich schon daraus, dass er angegeben habe, den Whisky im Jahre 1974 erhalten zu haben. Sodann ignoriere die Vorinstanz seine Erklärung gegenüber der Versicherung, wonach der Hinweis, es handle sich um einen Whisky Macallan von der von
ihm später konsultierten Firma A.________ gekommen sei, so dass auch ein Irrtum vorliegen könne. Er habe mithin selber Zweifel an den eigenen Angaben geäussert (Beschwerde S. 8 ff.).
2.2. Die Vorinstanz nimmt in Bezug auf die beanzeigten Fotoausrüstung an, der Besitz des Beschwerdeführers an derselben und damit deren Diebstahl seien nicht nachgewiesen. Nach den Angaben des Beschwerdeführers habe er die von ihm genau spezifierte Fotoausrüstung Ende 2004 resp. Anfang 2005 bei Jelmoli Basel (heute Fust) gekauft. In der "Schadenaufliste" vom 12. Juli 2010 habe er als Kaufdatum den 21. Januar 2005 genannt und als Beleg hierfür eine Bankquittung von jenem Tag über einen Bargeldbezug von CHF 20'000.-- eingereicht. Teile der fraglichen Fotoausrüstung, namentlich das Gehäuse Nikon D3 und das Objektiv PCE Micro-Nikkor 85mm 1:2.8 D, seien indes zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht erhältlich gewesen, sondern gemäss Auskunft der Herstellerfirma erst ab August 2007 resp. März 2008 auf den Markt gekommen. Das zweite Objektiv Nikon AF-S, 400m/m, 2.8 VR ED sei zwar im Jahre 2004/2005 erhältlich gewesen, der Beschwerdeführer habe indes stets angegeben, er habe damals eine komplette Fotoausrüstung gekauft. Ein Irrtum in der ungefähren Zeitangabe könne ausgeschlossen werden, da der Beschwerdeführer den Kauf zeitlich mit dem Tod seiner im Dezember 2004 verstorbenen Ehefrau verknüpft habe, mit welcher er den Kauf der Ausrüstung
besprochen habe. Darüber hinaus seien auch die Aussagen des Beschwerdeführers zu den Umständen des Erwerbs der Fotoausrüstung nicht glaubhaft. Zunächst handle es sich bei der fraglichen Fotoausrüstung um eine solche aus dem Profisegment in einer Preiskategorie, welche von der Fust AG nicht angeboten worden sei. Zudem sei der Beschwerdeführer vom Verkaufsgeschäft nicht als Kunde verzeichnet gewesen. Auch die Herstellerfirma Nikon habe sodann bestätigt, dass sie "ab 2002 keine Bestellung von Fust mit den entsprechenden Angaben des Beschwerdeführers" erhalten habe. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer offenbar nur über rudimentäre Fotografiekenntnisse verfügt, so dass nicht einleuchte, weshalb er sich für sein Hobby eine Fotoausrüstung aus dem Profisegment hätte kaufen sollen, zumal er offenbar bereits über eine hochwertige Ausrüstung verfügt habe. Schliesslich spreche auch der Umstand gegen den Erwerb der Ausrüstung, dass der Beschwerdeführer nach seinen Angaben damals an schweren Schmerzen gelitten und lediglich Gewichte von maximal 3 Kilogramm habe heben können, die fragliche Fotoausrüstung indes ein Gewicht von rund 6 Kilogramm aufweise. Der Kauf einer derart schweren Ausrüstung sei daher auch unter gesundheitlichen Aspekten kaum
nachvollziehbar (angefochtenes Urteil S. 5 ff.).
Hinsichtlich der drei Flaschen Whisky nimmt die Vorinstanz an, der fragliche Whisky sei nachweislich erst im Jahre 1986 in Flaschen abgefüllt worden. Es sei daher schlechterdings unmöglich, dass der Beschwerdeführer den Whisky, wie er geschildert habe, im Jahre 1974, und damit 12 Jahre vor seiner offiziellen Abfüllung, als Geschenk von einem Hotelier erhalten habe. Dies gelte umso mehr, als lediglich 40 Flaschen dieses Whiskys abgefüllt worden seien und es sich entsprechend um ein exklusives und teures Produkt handle. Der Beschwerdeführer habe daher auch in dieser Hinsicht gegenüber der Versicherung falsche Angaben gemacht (angefochtenes Urteil S. 8 ff.).
2.3.
2.3.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
|
1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
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a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
2.3.2. Was der Beschwerdeführer gegen die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz einwendet, erschöpft sich weitgehend in einer appellatorischen Kritik am angefochtenen Urteil, auf welche das Bundesgericht praxisgemäss nicht eintritt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 140 III 264 E. 2.3; 138 I 171 E. 1.4). Nach konstanter Rechtsprechung genügt für die Begründung von Willkür nicht, dass das angefochtene Urteil mit der Darstellung der beschwerdeführenden Partei nicht übereinstimmt oder auch eine andere Lösung oder Würdigung vertretbar erscheint. Willkür liegt nur vor, wenn der angefochtene Entscheid auf einer schlechterdings unhaltbaren Beweiswürdigung beruht, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen, oder wenn der Entscheid eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 141 I 49 E. 3.4 und 70 E. 2.2; 140 I 201 E. 6.1; 138 I 49 E. 7.1 und 305 E. 4.3; 138 V 74 E. 7). Für den Nachweis einer willkürlichen Beweiswürdigung genügt es mithin nicht, wenn der Beschwerdeführer einzelne Beweise anführt, die aus seiner Sicht anders
als im angefochtenen Entscheid hätten gewürdigt werden sollen, und er zum Beweisergebnis frei plädiert, wie er dies im Berufungsverfahren mit freier Rechts- und Tatsachenüberprüfung tun kann. Das Bundesgericht ist keine Appellationsinstanz, welche die vorinstanzliche Beweiswürdigung mit freier Kognition überprüft. Der Beschwerdeführer hätte klar und substantiiert darlegen müssen, inwiefern die Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unhaltbar sein und die vorhandenen Beweise andere Schlussfolgerungen geradezu aufdrängen sollen. Diesen Anforderungen genügt seine Beschwerde nicht. Der Beschwerdeführer beschränkt sich vielmehr darauf, im Wesentlichen noch einmal alle Einwände vorzubringen, die er schon im Berufungsverfahren vorgetragen hat. Dies gilt insbesondere, soweit er geltend macht, er sei in Bezug auf das Kaufdatum der Fotoausrüstung und der Whiskymarke einem Irrtum erlegen. Dabei übersieht er, dass die Vorinstanz sich hinsichtlich der Fotoausrüstung nicht allein auf seine Angabe abstützt, wonach er die Ausrüstung kurz vor oder nach dem Tod seiner Ehefrau erworben habe. Die Vorinstanz verweist in diesem Zusammenhang auch auf die Umstände, dass der Beschwerdeführer bei der Fust AG nicht als Kunde registriert war, dass
ferner die Herstellerfirma Nikon in der fraglichen Zeit keine Ausrüstung an Fust geliefert hat, dass darüber hihnaus nicht einleuchte, weshalb ein Amateur mit bloss rudimentären Kenntnissen eine Fotoausrüstung aus dem Profisegment kaufen sollte, und dass schliesslich die Ausrüstung für den Beschwerdeführer, der aufgrund seiner angeschlagenen Gesundheit nicht mehr als drei Kilogramm tragen durfte, viel zu schwer war. Mit diesen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht hinreichend auseinander. Jedenfalls ist, was er dagegen vorbringt, nicht geeignet, Willkür darzutun. Dasselbe gilt, soweit er geltend macht, er habe sich in der Marke des gestohlenen Whiskys getäuscht und es habe sich offensichtlich nicht um einen Whisky der Provenienz "Macallan fine and rare 1926" gehandelt. Auch in diesem Punkt setzt sich der Beschwerdeführer nicht hinreichend mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils auseinander. Dies gilt namentlich, soweit die Vorinstanz ausführt, der Beschwerdeführer habe die Originaletikette identifiziert und mehrmals explizit bestätigt, es habe sich um einen "Macallen 1926" gehandelt. Zudem weist die Vorinstanz zutreffend darauf hin, dass die Darstellung des Beschwerdeführers, er habe den Whisky von einem Hotelier
als Geschenk erhalten, angesichts der Exklusivität des Geschenks auch unabhängig von dessen konkretem damaligen Wert als unglaubhaft erscheine. Ob er den Whisky wie einen Schatz gehütet hat, weil im Geburtsjahr des Hoteliers gebrannt worden sei (angefochtenes Urteil S. 10) oder ob es sich vielmehr um das Geburtsjahr eines Freundes gehandelt hat, wie der Beschwerdeführer geltend macht (Beschwerde S. 10), ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung. Schliesslich führt zu keinem anderen Ergebnis, dass der Schadensbetrag von rund CHF 117'000.-- nicht vom Beschwerdeführer angegeben, sondern durch die Versicherung ermittelt wurde. Der Schluss der Vorinstanz ist somit nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet, soweit sie überhaupt den Begründungsanforderungen genügt.
3.
3.1. Der Beschwerdeführer rügt in rechtlicher Hinsicht, die Vorinstanz habe zu Unrecht das Merkmal der Arglist bejaht. Die Ausführungen der Vorinstanz zur Sorgfaltspflicht der Versicherung beziehe sich auf Bagatellfälle, bei welchen der Aufwand einer Überprüfung in keinem Verhältnis zu den Kosten stehe. In Fällen mit grossen Schadenssummen seien Abklärungen der Versicherung indes angezeigt und zumutbar. Die Versicherung habe im vorliegenden Fall denn auch jeden Posten genau überprüft und bei Unklarheiten mit ihm Rücksprache genommen. Er habe in den Schadensmeldungen angegeben, wann er die einzelnen Gegenstände erworben habe. Der Versicherung hätte daher schon bei der ersten oberflächlichen Prüfung auffallen müssen, dass die Fotoausrüstung Nikon D3 im Jahre 2005 noch gar nicht auf dem Markt und der Whisky der Provenienz "Macallan Fine and Rare 1926" im Jahre 1974 noch nicht abgefüllt gewesen sei. Tatsächlich habe die Versicherung dies bei der ersten Prüfung denn auch bemerkt. Die Vorinstanz widerspreche sich selbst, wenn sie einerseits annehme, es könne nicht von einer unbeholfenen und offensichtlichen Täuschung ausgegangen werden und im Rahmen der Strafzumessung andererseits annehme, der Erfolgseintritt habe nicht besonders nahe
gelegen, was gerade darauf hinweise, dass die Täuschung offensichtlich leicht zu erkennen gewesen sei. Schliesslich nehme die Vorinstanz zu Unrecht an, er habe sich besonderer Kniffe oder Machenschaften bedient. Er habe lediglich die Schadensanzeigen ausgefüllt, mit denen er der Versicherung den Verlust von Gegenständen im Wert von CHF 270'000.-- (ohne den Wert des Whiskys) gemeldet habe. Das Festhalten an einer Aussage sei keine besondere Machenschaft. Dasselbe gelte für die Einreichung der Bargeldquittung, zumal es sich dabei um eine wahre und echte Urkunde gehandelt habe (Beschwerde S. 11 ff.).
In subjektiver Hinsicht macht der Beschwerdeführer geltend, es sei allgemein bekannt, dass Versicherungen bei komplexeren Schadenfällen und höheren Schadenssummen eingehende Abklärungen vornähmen und nicht automatisch Leistungen erbrächten. Eine Schadensmeldung mit einem geltend gemachten Schaden von mehr als CHF 200'000.-- werde in jedem Fall überprüft. Er habe sich aus diesem Grund bemüht, die fehlenden Beweise, namentlich Kaufquittungen, für das Vorhandensein der als gestohlen gemeldeten Gegenstände beizubringen. In Bezug auf die Fotoausrüstung und den Whisky sei dies indes nicht möglich gewesen. Das Scheitern seiner Bemühungen belege indes keinen Betrugsversuch (Beschwerde S. 14 f.).
3.2. Die Vorinstanz nimmt an, der Beschwerdeführer habe seine Versicherung mit Bezug auf den behaupteten Besitz und Diebstahl der Fotoausrüstung sowie der drei Flaschen Whisky getäuscht. Die Täuschung sei überdies in der Absicht erfolgt, die Versicherung zur Auszahlung entsprechender Leistungen zu veranlassen. Sie sei mithin in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht erfolgt. Da der beabsichtigte Erfolg und damit ein Schaden nicht eingetreten seien, komme nur ein Betrugsversuch in Frage. Die Vorinstanz erachtet sodann auch das Merkmal der Arglist als erfüllt. Die Versicherung habe sich nicht leichtfertig verhalten, sondern vielmehr umfangreiche Abklärungen getroffen und gestützt darauf eine Auszahlung mit Bezug auf die fraglichen Gegenstände verweigert. Dies bedeutet jedoch im Umkehrschluss nicht, dass der Beschwerdeführer in jedem Fall mit derartigen Abklärungen der Versicherung habe rechnen müssen und es daher von vornherein an der Arglist fehle. Bei Versicherungsfällen von Hausratsgegenständen handle es sich um ein eigentliches Massengeschäft und es sei der Versicherung daher weder möglich noch zumutbar, in jedem Einzelfall umfassende Abklärungen zu jedem als gestohlen gemeldeten Gegenstand vorzunehmen, wenn kein konkreter
Verdacht auf Unregelmässigkeiten bestehe. Dies gelte umso mehr, wenn - wie im vorliegenden Fall - eine Vielzahl von Sachwerten abhandengekommen sein soll und wenn deren Vorhandensein unter den gegebenen Umständen als plausibel erscheine. Soweit Versicherungen lediglich gestützt auf die Angaben des Geschädigten Ersatz leisteten, seien sie nur bei begründetem Verdacht auf Unregelmässigkeiten im Einzelfall zu einer Plausibilitätsprüfung verpflichet. Im zu beurteilenden Fall verfüge der Beschwerdeführer über ein beträchtliches Vermögen und habe eine Vielzahl hochwertiger und teurer Gegenstände als gestohlen gemeldet. Unter diesen Umständen sei es deshalb durchaus plausibel gewesen, dass er die Fotoausrüstung und den Whisky tatsächlich hätte besitzen können. Er habe daher sehr wohl damit rechnen können, dass die Versicherung vertiefte Abrechnungen hinsichtlich jedes einzelnen Gegenstandes unterlassen und sich mit einer Plausibilitätsprüfung begnügen würde. Dies gelte insbesondere mit Bezug auf den Whisky, dessen Wert der Beschwerdeführer kaum im mittleren fünfstelligen Bereich vermutet haben dürfte. Im gegenteiligen Fall wäre vernünftigerweise kaum anzunehmen, dass er der Versicherung derart teure Gegenstände ohne Vorlage von
Quittungen angegeben hätte. Schliesslich hätten keine ohne weiteres erkennbare Anzeichen für die Unechtheit der Schadensliste vorgelegen. Ebensowenig könne aus dem Umstand, dass sich die Versicherung nicht habe täuschen lassen, auf das Fehlen von Arglist geschlossen werden. Im Übrigen habe sich der Beschwerdeführer auch einiger Kniffe bedient, die sein Verhalten als arglistig erscheinen liessen. So habe er hartnäckig an seinen Behauptungen festgehalten, wohl wissend, dass der Gegenbeweis, dass er Fotoausrüstung und Whisky nicht besessen habe, schwer zu führen sein würde. Gleiches gelte für die Behauptung, dass die Quittung der Fotoausrüstung beim Deliktsgut aufbewahrt worden sei und dass er den Whisky vor Jahren geschenkt erhalten habe. Zudem habe er als Beleg im Zusammenhang mit dem Kauf der Fotoausrüstung eine vom angeblichen Kauftag datierende Bargeldbezugsquittung über CHF 20'000.-- eingereicht, was seiner Behauptung zusätzliche Glaubhaftigkeit verliehen habe (angefochtenes Urteil S. 12 ff.).
3.3. Gemäss Art. 146 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 146 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.205 |
3 | Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt. |
Der Tatbestand erfordert eine arglistige Täuschung. Betrügerisches Verhalten ist strafrechtlich nur relevant, wenn der Täter mit einer gewissen Raffinesse oder Durchtriebenheit täuscht. Dieses Erfordernis ist erfüllt, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient (BGE 135 IV 76 E. 5.2, mit Hinweisen). Einfache falsche Angaben gelten als arglistig, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist und wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder er nach den Umständen voraussieht, dass dieses die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (BGE 135 IV 76 E. 5.2 S. 81 f.; 128 IV 18 E. 3a; je mit Hinweisen). Die Täuschung ist nicht arglistig, wenn das Täuschungsopfer den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Wie es sich damit verhält, beurteilt sich unter Berücksichtigung der jeweiligen Lage und Schutzbedürftigkeit des Täuschungsopfers im Einzelfall. Dabei wird einerseits auf besonders schutzbedürftige Opfer Rücksicht genommen und andererseits die allenfalls vorhandene besondere Fachkenntnis und Geschäftserfahrung in Rechnung gestellt.
Der Tatbestand erfordert indes in keinem Fall, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren zu seinem Schutz trifft. Arglist scheidet nur aus, wenn es leichtfertig die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet, so dass das täuschende Verhalten des Täters in den Hintergrund tritt. Die zum Ausschluss der Strafbarkeit des Täuschenden führende Opferverantwortung wird von der Rechtsprechung nur in Ausnahmefällen angenommen (BGE 135 IV 76 E. 5.2; 128 IV 18 E. 3a; 126 IV 165 E. 2a; je mit Hinweisen).
Der subjektive Tatbestand von Art. 146 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 146 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.205 |
3 | Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt. |
3.4. Die Vortäuschung eines Diebstahls oder die Abfassung einer falschen Schadenanzeige zuhanden der Versicherung sind nach der Rechtsprechung grundsätzlich immer arglistig. Eine allzu weitgehende Überprüfungspflicht ist dem Versicherer nicht zumutbar. Dies gilt grundsätzlich immer, wenn blosse Bagatellschäden geltend gemacht werden, zumal in diesen Fällen eine Überprüfung oftmals einen unverhältnismässigen Aufwand erfordert, der in keinem vernünftigen wirtschaftlichen Verhältnis mehr steht (Urteil 6B 840/2015 vom 14. Januar 2016 E. 1.4 und 6B 447/2012 vom 28. Februar 2013 E. 2.3, je mit Hinweisen). Wie der Beschwerdeführer zutreffend vorbringt, liegt dem zu beurteilenden Fall indes kein Bagatellschaden zugrunde. Der Beschwerdeführer hat einen Schaden von insgesamt CHF 385'000.-- angemeldet, wobei die beiden hier bedeutsamen Posten einen Umfang von rund CHF 140'000.-- ausmachen. Für die Versicherungsgesellschaft bestand daher zweifellos Anlass für weitere Abklärungen. Diese hat denn auch nicht unbesehen Leistungen ausgerichtet, sondern umfangreiche Nachforschungen angestellt. Dies bedeutet, wie die Vorinstanz zu Recht erkannt hat (angefochtenes Urteil S. 12), freilich nicht, dass der Täter in einem Fall mit grösserer Schadenssumme
stets mit einer Überprüfung durch die Versicherung rechnen muss mit der Folge, dass für ihn der Versuch, die Versicherung zu schädigen, mit keinem Risiko mehr behaftet ist, weil Arglist von vornherein ausscheidet (vgl. GUNTHER ARZT, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Aufl. 2013, N 113 zu Art. 146). Aus dem Umstand, dass eine Täuschung ohne Erfolg bleibt, die Versicherung mithin nicht darauf hereinfällt, darf nicht abgeleitet werden, jene sei notwendigerweise nicht arglistig. Es ist vielmehr in einer hypothetischen Prüfung zu bestimmen, ob nach dem vom Täter entworfenen Tatplan Arglist objektiv erfüllt war (BGE 128 IV 18 E. 3b), d.h. ob die Täuschung unter Einbezug der dem Opfer nach Wissen des Täters zur Verfügung stehenden Selbstschutzmöglichkeiten als nicht oder nur erschwert durchschaubar erscheint (BGE 135 IV 76 E. 5.2, mit Hinweisen). Dies hat die Vorinstanz im zu beurteilenden Fall zu Recht angenommen. Es lagen für die Versicherung keine ernsthaften Anzeichen für eine Täuschung vor. Diese war denn auch nicht derart unbeholfen und offensichtlich, dass sie für die Versicherung schon bei geringster Aufmerksamkeit bzw. bei einer ersten oberflächlichen Prüfung leicht zu durchschauen gewesen wäre (anders etwa in dem Urteil
6B 447/2012 vom 28. Februar 2013 E. 2.3 zugrunde liegenden Fall). Dabei ist auch von Bedeutung, dass die Fotoausrüstung und der Whisky nur zwei Posten unter insgesamt mehr als 90 als gestohlen gemeldeten hochwertigen und teuren Gegenständen ausmachten, für welche der Beschwerdeführer überwiegend auch Quittungen vorlegen konnte. Zudem hat der Beschwerdeführer etwa als Beleg für den Kauf der Fotoausrüstung eine vom angeblichen Kauftag datierende echte Bargeldbezugsquittung über CHF 20'000.- eingereicht und haben die Abklärungen in Bezug auf den Whisky, dessen Wert der Beschwerdeführer, wie die Vorinstanz wohl zu Recht annimmt, kaum im mittleren fünfstelligen Bereich vermutet haben dürfte, einen erheblichen Aufwand verursacht. Insgesamt war der Täuschungsversuch des Beschwerdeführers somit nicht leicht zu durchschauen. Die Vorinstanz hat deshalb das Merkmal der Arglist zu Recht bejaht. Ob dabei das blosse Festhalten des Beschwerdeführers an seinen Behauptungen als besondere betrügerische Machenschaften aufgefasst werden müssen, wie die Vorinstanz meint (angefochtenes Urteil S. 13 f.), kann bei diesem Ergebnis offenbleiben.
Nicht zu beanstanden ist das angefochtene Urteil auch, soweit die Vorinstanz den subjektiven Tatbestand bejaht. Der Umstand, wonach allgemein bekannt sein soll, dass Versicherungen bei komplexeren Schadenfällen eingehende Abklärungen vornehmen, führt entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 15) nicht zum Ausschluss des Vorsatzes. Nach den obstehenden Ausführungen war das Vorgehen des Beschwerdeführers objektiv arglistig. Dass sich sein Vorsatz nicht auf die Arglist begründenden Umstände gerichtet hätte, macht er selbst nicht geltend. Der Beschwerdeführer leitet seinen Standpunkt in Bezug auf subjektiven Tatbestand im Grunde allein aus der nach seiner Auffassung mangelnden Arglist ab. Wenn er fälschlicherweise davon ausgegangen sein sollte, sein Verhalten sei lediglich eine nicht arglistig einfache Täuschung gewesen, befände er sich in einem unbeachtlichen Subsumtionsirrtum (ARZT, a.a.O., N 111). Seiner Beschwerde ist in diesem Punkt kein Erfolg beschieden. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist nicht ersichtlich.
Die rechtliche Würdigung des Sachverhalts als versuchter Betrug verletzt somit kein Bundesrecht. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.
4.
4.1. Der Beschwerdeführer beanstandet ferner die Würdigung des Sachverhalts als mehrfache Tatbegehung. Den Akten sei zu entnehmen, dass er die erste Schadensliste am 12. Juli 2010 und die zweite am 22. August 2010 eingereicht habe. Der zeitliche Abstand habe mithin etwas mehr als einen Monat betragen. Beide Schadensmeldungen hätten sich sodann auf ein einziges Schadensereignis bezogen. Die zweite Schadensmeldung sei lediglich eine Ergänzung der ersten gewesen. Sein Handeln beruhe auf einem einheitlichen Willensakt und das Geschehen erscheine kraft des engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhanges der beiden Einzelakte noch als einheitlich und zusammengehörend. Es liege eine natürliche Handlungseinheit vor (Beschwerde S. 15 f.).
4.2. Der Vorinstanz nimmt in Übereinstimmung mit dem Strafgericht an, der Tatbestand des versuchten Betrugs sei mehrfach erfüllt. Der Beschwerdeführer habe bei zwei gesonderten Gelegenheiten und mit einem zeitlichen Abstand von knapp drei Monaten unwahre Schadenslisten eingereicht. Die zeitlich erheblich auseinander liegenden Handlungen könnten nicht als eine Tat gewertet werden (angefochtenes Urteil S. 14).
4.3. Mehrere Einzelhandlungen können im Sinne einer natürlichen Handlungseinheit zusammengefasst werden, wenn sie auf einem einheitlichen Willensakt beruhen und wegen des engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs bei objektiver Betrachtung noch als ein einheitliches Geschehen erscheinen (BGE 133 IV 256 E. 4.5.3; 131 IV 83 E. 2.4.5; 132 IV 49 E. 3.1.1.3).
4.4. Das angefochtene Urteil verletzt auch in diesem Punkt kein Bundesrecht. Nach der Rechtsprechung fällt eine natürliche Handlungseinheit ausser Betracht, wenn zwischen den einzelnen Handlungen - selbst wenn sie aufeinander bezogen sind - ein längerer Zeitraum liegt (BGE 131 IV 83. E. 2.4.5). Im zu beurteilenden Fall hat der Beschwerdeführer der Versicherung am 12. Juli und am 22. August 2010 zwei Schadenslisten eingereicht. Auf der ersten, die 76 Positionen umfasste, waren unter anderem auch die Fotoausrüstung (Fotoapparat, Nikon D3 und zwei Objektive; Posten Nr. 41-43) aufgeführt. Die zweite Liste enthielt u.a. als Schadensposten die drei Flaschen Whisky (Untersuchungsakten act. 281 und 350). Der Zeitraum zwischen den beiden Schadensmeldungen steht, auch wenn dieser entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht knapp drei Monate beträgt (angefochtenes Urteil S. 14), der Annahme einer natürlichen Handlungseinheit entgegen. Dem Umstand, dass sich die Schadensmeldungen auf dasselbe Schadensereignis beziehen und die zweite Meldung die Ergänzung der ersten war, kommt in diesem Zusammenhang keine eigenständige Bedeutung zu. Daraus allein liesse sich jedenfalls nicht ableiten, dass die Tat auf einem einheitlichen Willensakt beruhen
würde. Im Übrigen genügt der blosse Umstand, dass die mehreren strafbaren Handlungen auf denselben Entschluss zurückgehen, für die Annahme der natürlichen Handlungseinheit ohnehin nicht (BGE 94 IV 65 E. 2b, S. 67, mit Hinweisen). Schliesslich unterscheidet sich der Sachverhalt auch von der iterativen Tatbestandserfüllung der tatbestandlichen Handlungseinheit, wie etwa bei der mehrfachen Wegnahme von Gegenständen anlässlich ein und desselben Diebstahls (JÜRG-BEAT ACKERMANN, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Aufl. 2013, N 30 zu Art. 49).
5.
5.1. Der Beschwerdeführer wendet sich schliesslich gegen die Strafzumessung. Die Vorinstanz habe zunächst einseitig nur auf den Deliktsbetrag abgestellt. Zudem seien genauere Abklärungen zu dessen Höhe unterblieben. Des Weiteren habe die Vorinstanz unzulässigerweise das fehlende Geständnis und sein Festhalten an seinen Aussagen als straferhöhend gewertet. Ferner habe sie nicht begründet, weshalb ein hohes Einkommen und Vermögen für sich allein schon auf Geldgier als Beweggrund schliessen lasse. Sie habe sich in diesem Punkt ohne eigene Begründung den Erwägungen im erstinstanzlichen Urteil angeschlossen. Schliesslich verkenne die Vorinstanz, dass die mehrfache Tatbegehung bereits durch Art. 49
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 49 - 1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden. |
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1 | Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden. |
2 | Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären. |
3 | Hat der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen, so dürfen diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach den Absätzen 1 und 2 nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären. |
Verfahrensdauer für eine Tatbegehung mit einer Tathandlung, die in der Niederschrift von vier Schadensposten bestanden habe, sei nicht angemessen. Diesem Umstand müsse im Rahmen der Strafzumessung Rechnung getragen werden (Beschwerde S. 16 ff.).
5.2. Die Vorinstanz nimmt an, das Verschulden des Beschwerdeführers wiege objektiv recht schwer. Der Deliktsbetrag bei den Betrugsversuchen sei mit rund CHF 140'000.-- beträchtlich. Der Beschwerdeführer habe zwar keinen besonderen Aufwand betrieben, um der Versicherung die gefälschten Inventarlisten einzureichen. Immerhin hat er aber seine damalige Freundin für seine Zwecke eingespannt, welche die Listen tatsächlich erstellt habe. Zudem habe er trotz Rückfragen und Hinweisen der Versicherung auf Ungereimtheiten hartnäckig und unbeirrt an seiner Darstellung festgehalten. Das Vorgehen des Beschwerdeführers zeuge daher von einem erheblichen Mass an Dreistigkeit und krimineller Energie, was sich auch am zu Unrecht geltend gemachten Schadensbetrag zeige. Mässig verschuldenserhöhend sei zudem mit Blick auf die subjektive Tatschwere das Motiv des Beschwerdeführers zu berücksichtigen. Dieser verfüge für sich alleine über eine monatliche Invalidenrente von CHF 9'000.-- sowie über ein Vermögen von weit über einer Million Franken. Er lebe daher in einer sehr privilegierten wirtschaftlichen Situation und habe offensichtlich ohne jede finanzielle Bedrängnis, sondern aus reiner Geldgier gehandelt. Er habe überdies eine "gewisse Unbekümmertheit"
resp. Gleichgültigkeit gegenüber der geltenden Rechtsordnung offenbart, was sich auch bei der Widerhandlung gegen das Waffengesetz gezeigt habe. Andere, das Verschulden erhöhende oder mindernde Umstände, namentlich allgemeine Strafmilderungsgründe gemäss Art. 48
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 48 - Das Gericht mildert die Strafe, wenn: |
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a | der Täter gehandelt hat: |
a1 | aus achtenswerten Beweggründen, |
a2 | in schwerer Bedrängnis, |
a3 | unter dem Eindruck einer schweren Drohung, |
a4 | auf Veranlassung einer Person, der er Gehorsam schuldet oder von der er abhängig ist; |
b | der Täter durch das Verhalten der verletzten Person ernsthaft in Versuchung geführt worden ist; |
c | der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung gehandelt hat; |
d | der Täter aufrichtige Reue betätigt, namentlich den Schaden, soweit es ihm zuzumuten war, ersetzt hat; |
e | das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 49 - 1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden. |
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1 | Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden. |
2 | Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären. |
3 | Hat der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen, so dürfen diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach den Absätzen 1 und 2 nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären. |
5.3. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. |
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1 | Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. |
2 | Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. |
5.4. Das angefochtene Urteil ist auch in diesem Punkt nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz setzt sich in ihren Erwägungen zur Strafzumessung mit den wesentlichen schuldrelevanten Komponenten auseinander und würdigt sämtliche Zumessungsgründe zutreffend. Dass sie sich dabei von rechtlich nicht massgeblichen Gesichtspunkten hätte leiten lassen oder wesentliche Gesichtspunkte nicht berücksichtigt hätte, ist nicht ersichtlich. Dies gilt uneingeschränkt, soweit die Vorinstanz den Deliktsbetrag von CHF 140'000.-- als beträchtlich erachtet. Der Deliktsbetrag ist nach der Rechtsprechung ein wesentlicher, wenn auch nicht vorrangiger Zumessungsfaktor (Urteil 6B 157/2014 vom 26. Januar 2015 E. 3.2 mit Hinweisen). Die Höhe des Betrages ergibt sich aus dem in den Schadensmeldungen angegebenen bzw. ermittelten Wert der angeblich gestohlenen Gegenstände. Dass die Vorinstanz dieser Schadenssumme ein zu grosses Gewicht beigemessen hätte, ist nicht ersichtlich. Zudem trifft nicht zu, dass die Vorinstanz das fehlende Geständnis des Beschwerdeführers straferhöhend gewichtet hat. Dass der Beschwerdeführer unbeirrt und gegen jede Evidenz an seiner Darstellung festgehalten hat, berücksichtigt die Vorinstanz lediglich im Zusammenhang der Verwerflichkeit
des Handelns. Dabei gelangt sie mit überzeugenden Gründen zum Schluss, der Beschwerdeführer habe mit einem erheblichen Mass an Dreistigkeit und krimineller Energie gehandelt. Nicht zu beanstanden ist auch der Schluss der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe aus Geldgier gehandelt. Die Vorinstanz leitet dies zu Recht aus dem Umstand ab, dass der Beschwerdeführer angesichts seiner monatlichen IV-Rente von CHF 9'000.-- und seinem Vermögen von weit mehr als einer Million Franken offensichtlich nicht aus einer finanziellen Bedrängnis heraus gehandelt hat. Inwiefern die Vorinstanz sodann die mehrfache Tatbegehung über die Strafschärfung von Art. 49 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 49 - 1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden. |
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1 | Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden. |
2 | Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären. |
3 | Hat der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen, so dürfen diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach den Absätzen 1 und 2 nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären. |
Insgesamt sind die Erwägungen der Vorinstanz ohne weiteres nachvollziehbar und die daraus gezogenen Schlüsse einleuchtend. Im Übrigen könnte das Bundesgericht das angefochtene Urteil, wo sich die Strafe unter Beachtung aller relevanten Faktoren wie hier offensichtlich im Rahmen des dem Sachgericht zustehenden Ermessens hält, auch bestätigen, wenn dieses in Bezug auf die Erwägungen zum Strafmass einzelne Unklarheiten und Unvollkommenheiten enthielte. Die Vorinstanz hat somit jedenfalls ihr Ermessen in der Strafzumessung nicht überschritten.
6.
Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang trägt der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. September 2016
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Der Gerichtsschreiber: Boog