Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_183/2011

Urteil vom 22. September 2011
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Schneider,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Gerichtsschreiberin Koch.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Zentralstrasse 28, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Mehrfache Urkundenfälschung, mehrfache falsche Anschuldigung, Hinderung einer Amtshandlung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern, II. Kammer, vom 25. November 2010.

Sachverhalt:

A.
A.a X.________ studierte Medizin. Er scheiterte dreimal am ersten Teil des Abschlussexamens, weshalb die Universität Genf ihn am 3. November 1993 endgültig vom Medizinstudium ausschloss. Damit konnte er sich nicht abfinden. Er fälschte eine Bestätigung der Universität Genf vom 12. November 1997 über das Bestehen des ersten und zweiten Propädeutikums, ein Schreiben von Professor A.________ vom 28. Oktober 2004, den Personenstandsausweis vom 12. Oktober 2004 und das Anmeldeformular der Universität Zürich vom 22. Mai 2006, um seine Ausbildung fortzusetzen.
A.b Während des Strafverfahrens beschuldigte X.________ Professor A.________ und B.________ von der Universität Genf, sie hätten die besagten Dokumente gefälscht und an verschiedene Stellen geschickt, um ihm zu schaden.
A.c Anlässlich der Hausdurchsuchung vom 3. Juni 2007 versteckte X.________ bereits sichergestellte Gegenstände (zwei Bundesordner, ein Kreditkartenetui und ein Couvert) auf dem Balkon.

B.
Das Kriminalgericht des Kantons Luzern verurteilte X.________ am 8. Januar 2010 wegen mehrfacher Urkundenfälschung, mehrfacher falscher Anschuldigung und Hinderung einer Amtshandlung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 13 Monaten. Von weiteren Vorwürfen sprach es ihn frei. Das Obergericht des Kantons Luzern bestätigte am 25. November 2010 die erstinstanzlichen Schuld- und Freisprüche. Es bestrafte X.________ mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 13 Monaten. Zudem ordnete es die Veröffentlichung des Urteils im Informations-Bulletin "Hplus" der Schweizer Spitäler an.

C.
X.________ erhebt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, er sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens, inklusive der Strafuntersuchung, seien neu festzusetzen. Eventualiter sei das angefochtene Urteil aufzuheben, und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Die vorinstanzlichen Akten seien beizuziehen.

Erwägungen:

1.
Der Beschwerdeführer nahm den angefochtenen Entscheid am 9. Februar 2011 in Empfang. Die Beschwerde musste bis spätestens am 11. März 2011 dem Bundesgericht eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG). Die zusätzlichen Eingaben vom 14. März und vom 28. März 2011 sind verspätet. Darauf ist nicht einzutreten.

2.
2.1 Der Beschwerdeführer stellt sinngemäss die örtliche Zuständigkeit der schweizerischen Behörden infrage (Beschwerde S. 6 Mitte). Das Gericht müsse ihm nachweisen, welche Dokumente er wann und wo eingereicht habe. Es stehe nicht fest, dass er strafbare Handlungen in der Schweiz begangen habe.

2.2 Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 29 Prüfung - 1 Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen.
1    Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen.
2    Bestehen Zweifel, ob das Bundesgericht oder eine andere Behörde zuständig ist, so führt das Gericht mit dieser Behörde einen Meinungsaustausch.
BGG). Dem schweizerischen Strafrecht ist unterworfen, wer in der Schweiz ein Verbrechen oder Vergehen begeht (Art. 3 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 3 - 1 Diesem Gesetz ist unterworfen, wer in der Schweiz ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
1    Diesem Gesetz ist unterworfen, wer in der Schweiz ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
2    Ist der Täter wegen der Tat im Ausland verurteilt worden und wurde die Strafe im Ausland ganz oder teilweise vollzogen, so rechnet ihm das Gericht die vollzogene Strafe auf die auszusprechende Strafe an.
3    Ist ein Täter auf Ersuchen der schweizerischen Behörde im Ausland verfolgt worden, so wird er, unter Vorbehalt eines krassen Verstosses gegen die Grundsätze der Bundesverfassung und der Konvention vom 4. November 19505 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), in der Schweiz wegen der Tat nicht mehr verfolgt, wenn:
a  das ausländische Gericht ihn endgültig freigesprochen hat;
b  die Sanktion, zu der er im Ausland verurteilt wurde, vollzogen, erlassen oder verjährt ist.
4    Hat der auf Ersuchen der schweizerischen Behörde im Ausland verfolgte Täter die Strafe im Ausland nicht oder nur teilweise verbüsst, so wird in der Schweiz die Strafe oder deren Rest vollzogen. Das Gericht entscheidet, ob eine im Ausland nicht oder nur teilweise vollzogene Massnahme in der Schweiz durchzuführen oder fortzusetzen ist.
StGB). Die Tat gilt als da begangen, wo der Täter sie ausführt bzw. wo der Erfolg eingetreten ist (Art. 8 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 8 - 1 Ein Verbrechen oder Vergehen gilt als da begangen, wo der Täter es ausführt oder pflichtwidrig untätig bleibt, und da, wo der Erfolg eingetreten ist.
1    Ein Verbrechen oder Vergehen gilt als da begangen, wo der Täter es ausführt oder pflichtwidrig untätig bleibt, und da, wo der Erfolg eingetreten ist.
2    Der Versuch gilt als da begangen, wo der Täter ihn ausführt, und da, wo nach seiner Vorstellung der Erfolg hätte eintreten sollen.
StGB).

2.3 Entgegen der sinngemäss vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung ist für die örtliche Zuständigkeit unerheblich, dass die Universität Genf auf Anstoss einer ausländischen Fakultät Strafanzeige eingereicht hat. Das Bundesgericht ist letztinstanzlich zur Beurteilung der gegen den Beschwerdeführer erhobenen Deliktsvorwürfe zuständig, da sämtliche Handlungen in der Schweiz begangen wurden oder zumindest der Erfolg hier eintreten sollte (Art. 3 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 3 - 1 Diesem Gesetz ist unterworfen, wer in der Schweiz ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
1    Diesem Gesetz ist unterworfen, wer in der Schweiz ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
2    Ist der Täter wegen der Tat im Ausland verurteilt worden und wurde die Strafe im Ausland ganz oder teilweise vollzogen, so rechnet ihm das Gericht die vollzogene Strafe auf die auszusprechende Strafe an.
3    Ist ein Täter auf Ersuchen der schweizerischen Behörde im Ausland verfolgt worden, so wird er, unter Vorbehalt eines krassen Verstosses gegen die Grundsätze der Bundesverfassung und der Konvention vom 4. November 19505 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), in der Schweiz wegen der Tat nicht mehr verfolgt, wenn:
a  das ausländische Gericht ihn endgültig freigesprochen hat;
b  die Sanktion, zu der er im Ausland verurteilt wurde, vollzogen, erlassen oder verjährt ist.
4    Hat der auf Ersuchen der schweizerischen Behörde im Ausland verfolgte Täter die Strafe im Ausland nicht oder nur teilweise verbüsst, so wird in der Schweiz die Strafe oder deren Rest vollzogen. Das Gericht entscheidet, ob eine im Ausland nicht oder nur teilweise vollzogene Massnahme in der Schweiz durchzuführen oder fortzusetzen ist.
und Art. 8 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 8 - 1 Ein Verbrechen oder Vergehen gilt als da begangen, wo der Täter es ausführt oder pflichtwidrig untätig bleibt, und da, wo der Erfolg eingetreten ist.
1    Ein Verbrechen oder Vergehen gilt als da begangen, wo der Täter es ausführt oder pflichtwidrig untätig bleibt, und da, wo der Erfolg eingetreten ist.
2    Der Versuch gilt als da begangen, wo der Täter ihn ausführt, und da, wo nach seiner Vorstellung der Erfolg hätte eintreten sollen.
StGB).

2.4 Der Beschwerdeführer beging die ihm zur Last gelegte Hinderung einer Amtshandlung anlässlich der Hausdurchsuchung in seiner Wohnung in Luzern. Zudem stellte die Polizei den Text des Schreibens von Professor A.________ vom 28. Oktober 2004 auf dem Computer des Beschwerdeführers sowie den Personenstandsausweis vom 12. Oktober 2004 mit überklebten Stellen in der Wohnung des Beschwerdeführers sicher (angefochtenes Urteil S. 9 mit Verweis auf die Untersuchungsakten). Auch hier ist vom Tatort Luzern auszugehen. Die Bestätigung der Universität Genf vom 12. November 1997 über das Bestehen des ersten und zweiten Propädeutikums fertigte der Beschwerdeführer während seines Aufenthalts in der Schweiz an. Er räumt zumindest ein, auf diesem Dokument seinen Familiennamen geändert zu haben (angefochtenes Urteil S. 9 mit Verweis auf das Urteil des Kriminalgerichts S. 9 f.). Da er das fragliche Dokument in einem Zeitpunkt fälschte, als er in der Schweiz wohnte (vgl. zum Wohnsitz Ordner II Fasz. 8 act. 3), ist die örtliche Zuständigkeit der hiesigen Behörden zu bejahen. Schliesslich reichte er das wahrheitswidrig ausgefüllte Anmeldeformular der Universität Zürich ein. Die Rügen des Beschwerdeführers sind unbegründet.

3.
3.1 Nach Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG ist in der Begründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Der Beschwerdeführer muss sich wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen. Genügt die Beschwerdeschrift diesen Begründungsanforderungen nicht, so ist darauf nicht einzutreten. Auch wenn das Bundesgericht das Recht grundsätzlich von Amtes wegen anwendet (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG), muss die Beschwerde die minimalen Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG erfüllen (BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 246).

3.2 Strengere Anforderungen gelten, wenn die Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der willkürlichen Anwendung von kantonalem Recht und Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) geltend gemacht wird. Diese prüft das Bundesgericht nicht von Amtes wegen, sondern nur insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Die Beschwerdeschrift muss die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze inwiefern durch den angefochtenen Erlass oder Entscheid verletzt worden sind. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen; auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein. Wird eine Verletzung des Willkürverbots geltend gemacht, muss anhand der angefochtenen Subsumtion im Einzelnen dargelegt werden, inwiefern der Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 134 II 244 E. 2.2 mit Hinweisen).

3.3 Die Beschwerde genügt in weiten Teilen den Begründungsanforderungen nicht. Der Beschwerdeführer stellt die Zulässigkeit des Strafverfahrens gestützt auf die beiden Strafanzeigen der Universität Genf infrage. Er legt jedoch nicht dar, ob und wieweit kantonales Strafprozessrecht verletzt sein soll, welches übergangsrechtlich auf den vorliegenden Fall anwendbar ist (vgl. Art. 453 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 453 Vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällte Entscheide - 1 Ist ein Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt worden, so werden Rechtsmittel dagegen nach bisherigem Recht, von den bisher zuständigen Behörden, beurteilt.
1    Ist ein Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt worden, so werden Rechtsmittel dagegen nach bisherigem Recht, von den bisher zuständigen Behörden, beurteilt.
2    Wird ein Verfahren von der Rechtsmittelinstanz oder vom Bundesgericht zur neuen Beurteilung zurückgewiesen, so ist neues Recht anwendbar. Die neue Beurteilung erfolgt durch die Behörde, die nach diesem Gesetz für den aufgehobenen Entscheid zuständig gewesen wäre.
StPO). Zudem begründet er nicht, weshalb der Strafanzeige keine Folge zu geben wäre, wenn sie von dieser oder jener Person eingereicht worden wäre.

3.4 Die Argumente des Beschwerdeführers zur angeblichen Telefonabhörung und Öffnung von Briefsendungen sind nicht sachbezogen. Die Untersuchungs- und Gerichtsbehörden ordneten im vorliegenden Verfahren keine solchen Zwangsmassnahmen an.

3.5 In Bezug auf den als verletzt gerügten Anspruch auf rechtliches Gehör legt der Beschwerdeführer nicht dar, zu welchen Punkten er Professor A.________ und B.________ hätte befragen wollen, und weshalb deren Aussagen für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein sollen. Seine Behauptung, die beiden hätten die ihm angelasteten Urkundenfälschungen begangen, um ihn bei Dritten in Verruf zu bringen, ist nicht stichhaltig. Professor A.________ und B.________ hatten im Gegensatz zum Beschwerdeführer kein Interesse, sein Abschneiden bei den Prüfungen besser darzustellen, als es tatsächlich war. Zudem konnte auf dem Computer des Beschwerdeführers der Inhalt des gefälschten Schreibens von Professor A.________ vom 28. Oktober 2004 sichergestellt werden. Die Vorinstanz durfte den von der ersten Instanz abgelehnten Beweisantrag in antizipierter Beweiswürdigung schützen.

3.6 Ebenso wenig erfüllt der Beschwerdeführer die Begründungsanforderungen, soweit er von dem vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt abweicht, ohne sich mit dem angefochtenen Urteil auseinanderzusetzen. Dies gilt insbesondere für die Behauptungen, Prof. A.________ habe ihm gesagt, er werde ihn "zermahlen", als er ihn wegen des Verhaltens von Frau B.________ zur Rede gestellt habe, und er werde seit über zwanzig Jahren in beruflicher Hinsicht systematisch herabgesetzt.

3.7 Unsubstanziiert ist der Vorwurf des Beschwerdeführers, das Strafverfahren habe sein berufliches Fortkommen und die Berufsaussichten beeinträchtigt. Dieser Umstand ist dem früheren Prüfungsmisserfolg zuzuschreiben.

3.8 Hinsichtlich der für den Tatbestand der mehrfachen Urkundenfälschung herangezogenen und als unzureichend gerügten Beweismittel (Beschwerde S. 6) führt der Beschwerdeführer nicht aus, ob er sich gegen die vorinstanzliche Beweiswürdigung oder die Anwendung kantonalen Prozessrechts wendet. In beiden Fällen gelten gestützt auf Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG erhöhte Begründungsanforderungen, welche der Beschwerdeführer nicht erfüllt.

3.9 Die Vorbringen, die Untersuchungsrichterin sei befangen gewesen und das Untersuchungsverfahren habe zu lange gedauert, wurden bereits mit Urteil des Bundesgerichts 1B_155/2008 vom 13. November 2008 rechtskräftig beurteilt.

3.10 Schliesslich begründet der Beschwerdeführer den Antrag, die Anzeiger hätten die Gerichtskosten zu bezahlen, nicht näher. Auf die vorstehend erwähnten Rügen ist nicht einzutreten.

4.
4.1 Der Beschwerdeführer rügt sinngemäss, die Verurteilung wegen mehrfacher Urkundenfälschung verletze Bundesrecht. Um eine Urkundenfälschung nachzuweisen, müsse das gefälschte Dokument mit der "Urform" verglichen werden.

4.2 Nach Art. 251 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 251 - 1. Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
1    Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
2    ...330
StGB macht sich der Urkundenfälschung schuldig, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt. Der Tatbestand der Urkundenfälschung umfasst mehrere strafrechtlich relevante Verhaltensweisen, nämlich das Herstellen einer unechten oder einer unwahren Urkunde. In beiden Fällen ist nicht zwingend ein echtes Dokument vorhanden, welches mit der falschen Urkunde verglichen werden könnte. Die Einwände des Beschwerdeführers, eine Urkundenfälschung müsse mittels eines unverfälschten Dokumentes nachgewiesen werden, und er sei mangels eines solchen Beweismittels freizusprechen, gehen fehl.

5.
5.1 Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Verurteilung wegen mehrfacher Anschuldigung nach Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 303 - 1. Wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen,
1    Wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen,
2    Betrifft die falsche Anschuldigung eine Übertretung, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
StGB. Es fehle an der Absicht, eine Strafverfolgung herbeizuführen.

5.2 Nach den vorinstanzlichen Feststellungen wusste der Beschwerdeführer als Urheber der Fälschungen, dass er Professor A.________ und B.________ gegenüber den Luzerner Strafbehörden zu Unrecht der Urkundenfälschung bezichtigte. Die vorinstanzliche Schlussfolgerung, er habe demzufolge beabsichtigt, gegen die beiden eine Strafverfolgung herbeizuführen, erweist sich angesichts dieser Sachlage als bundesrechtskonform.

6.
6.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er erfülle den Tatbestand der Hinderung einer Amtshandlung nach Art. 286
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 286 - Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten an einer Handlung hindert, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, wird mit Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen bestraft.
StGB nicht. Selbst wenn man davon ausginge, dass er Dokumente auf den Balkon gestellt habe, handle es sich um eine straffreie Selbstbegünstigung.

6.2 Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten an einer Handlung hindert, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, macht sich nach Art. 286
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 286 - Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten an einer Handlung hindert, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, wird mit Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen bestraft.
StGB strafbar. Der Tatbestand setzt die (gewaltlose) Beeinträchtigung einer Amtshandlung voraus. Es genügt, dass der Täter deren Ausführung erschwert, verzögert oder behindert (BGE 133 IV 97 E. 4.2 S. 100 mit Hinweisen).

6.3 Wer jemanden der Strafverfolgung, dem Strafvollzug oder dem Vollzug einer gesetzlich vorgesehenen Massnahme entzieht, macht sich wegen Begünstigung strafbar (Art. 305 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305 - 1 Wer jemanden der Strafverfolgung, dem Strafvollzug oder dem Vollzug einer der in den Artikeln 59-61, 63 und 64 vorgesehenen Massnahmen entzieht,417 wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer jemanden der Strafverfolgung, dem Strafvollzug oder dem Vollzug einer der in den Artikeln 59-61, 63 und 64 vorgesehenen Massnahmen entzieht,417 wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1bis    Ebenso wird bestraft, wer jemanden, der im Ausland wegen eines Verbrechens nach Artikel 101 verfolgt wird oder verurteilt wurde, der dortigen Strafverfolgung oder dem dortigen Vollzug einer Freiheitsstrafe oder einer Massnahme im Sinne der Artikel 59-61, 63 oder 64 entzieht.418
2    Begünstigt der Täter seine Angehörigen oder jemand anderen, zu dem er in so nahen persönlichen Beziehungen steht, dass sein Verhalten entschuldbar ist, so bleibt er straflos.419
StGB). Selbstbegünstigung ist straflos. Indessen kann das blosse Motiv der Selbstbegünstigung nicht strafbefreiend wirken, und der Täter entgeht der Strafe nicht, sofern die Selbstbegünstigung in einer anderen strafbaren Handlung besteht (BGE 133 IV 97 E. 6.1 S. 103 mit Hinweisen). Wenn der Täter in eine Amtshandlung eingreift, die sich bereits in Gang befindet und sich in klar erkennbarer Weise gegen ihn richtet, erschöpft sich sein Verhalten nicht mehr in blosser Selbstbegünstigung und vermag ihn die entsprechende Absicht nicht von Strafe nach Art. 286
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 286 - Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten an einer Handlung hindert, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, wird mit Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen bestraft.
StGB zu befreien (a.a.O. E. 6.2.3 S. 105 mit Hinweisen).

6.4 Nach den verbindlichen vorinstanzlichen Feststellungen schaffte der Beschwerdeführer bereits beschlagnahmtes Material während einer Hausdurchsuchung zur Seite und versteckte es auf dem Balkon. Er griff damit in eine gegen ihn gerichtete Amtshandlung ein, welche in Gang war. Die Verurteilung wegen Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 286 - Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten an einer Handlung hindert, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, wird mit Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen bestraft.
StGB) erweist sich als bundesrechtskonform. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.

7.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist ebenfalls abzuweisen, da die Beschwerde aussichtslos war und der Beschwerdeführer gemäss den eingereichten Unterlagen nicht bedürftig ist (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, II. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. September 2011

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Die Gerichtsschreiberin: Koch
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 6B_183/2011
Date : 22. September 2011
Published : 05. Oktober 2011
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Straftaten
Subject : Mehrfache Urkundenfälschung, mehrfache falsche Anschuldigung, Hinderung einer Amtshandlung


Legislation register
BGG: 29  42  64  66  100  106
StGB: 3  8  251  286  303  305
StPO: 453
BGE-register
133-IV-97 • 134-II-244
Weitere Urteile ab 2000
1B_155/2008 • 6B_183/2011
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