Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B 294/2019
Urteil vom 22. August 2019
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichterinnen Jacquemoud-Rossari, Jametti,
Gerichtsschreiber Moses.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Vergehen gegen das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung; Willkür etc.,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 22. November 2018 (SB180351-O/U/jv).
Sachverhalt:
A.
Das Bezirksgericht Zürich erklärte X.________ am 4. Mai 2018 des Vergehens im Sinne von Art. 87 Abs. 2
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 87 Vergehen - Wer durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderer Weise für sich oder einen anderen eine Leistung auf Grund dieses Gesetzes erwirkt, die ihm nicht zukommt, |
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 88 Übertretungen - Wer die Auskunftspflicht verletzt, indem er wissentlich unwahre Auskunft erteilt oder die Auskunft verweigert, |
B.
Das Obergericht des Kantons Zürich erklärte X.________ am 22. November 2018 des Vergehens im Sinne von Art. 87 Abs. 2
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 87 Vergehen - Wer durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderer Weise für sich oder einen anderen eine Leistung auf Grund dieses Gesetzes erwirkt, die ihm nicht zukommt, |
C.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und er sei freizusprechen. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Erwägungen:
1.
Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 87 Vergehen - Wer durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderer Weise für sich oder einen anderen eine Leistung auf Grund dieses Gesetzes erwirkt, die ihm nicht zukommt, |
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 87 Vergehen - Wer durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderer Weise für sich oder einen anderen eine Leistung auf Grund dieses Gesetzes erwirkt, die ihm nicht zukommt, |
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 87 Vergehen - Wer durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderer Weise für sich oder einen anderen eine Leistung auf Grund dieses Gesetzes erwirkt, die ihm nicht zukommt, |
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 87 Vergehen - Wer durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderer Weise für sich oder einen anderen eine Leistung auf Grund dieses Gesetzes erwirkt, die ihm nicht zukommt, |
2.
2.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe zu Unrecht davon abgesehen, die von ihm genannten Zeugen einzuvernehmen. Dabei handle es sich unter anderem um zwei Mitarbeiter der Sozialversicherungsanstalt, die über den chronologischen Ablauf, die mündlichen Abmachungen, Korrekturen und weitere nicht dokumentierte Handlungen Auskunft geben könnten. Der Aufforderung der Vorinstanz, die Adressen dieser Zeugen bekannt zu geben, habe er nicht nachkommen können, zumal er diese aufgrund von Problemen bei der Postzustellung nicht erhalten habe. Überdies könne er die Adressen der Zeugen nicht bekannt geben, weil er lediglich deren Namen und Arbeitsort kenne.
2.2. Die Vorinstanz erwägt, dass dem Beschwerdeführer mit Präsidialverfügung vom 5. September 2018 Frist angesetzt worden sei, um die fehlenden Vornahmen sowie Adressen der angerufenen Zeugen bekannt zu geben. Dem Beschwerdeführer sei angedroht worden, dass im Säumnisfall auf die Beweisanträge einstweilen nicht eingetreten werde und diese an der Berufungsverhandlung erneut gestellt werden könnten. Die zweimalig als Gerichtsurkunde versandte Verfügung sei beide Male als "nicht abgeholt" retourniert worden. Nachdem der Beschwerdeführer Berufung erhoben habe, habe er mit Zustellungen rechnen müssen. Folglich komme die Zustellfiktion gemäss Art. 85 Abs. 4 lit. a
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 87 Vergehen - Wer durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderer Weise für sich oder einen anderen eine Leistung auf Grund dieses Gesetzes erwirkt, die ihm nicht zukommt, |
Beschwerdeführer in Gang gebracht habe und aus den im Recht liegenden Unterlagen gehe klar hervor, dass der Beschwerdeführer seiner gesetzlich vorgeschriebenen Dokumentationspflicht nicht nachgekommen sei und auf die diversen Schreiben der Sozialversicherungsanstalt schlicht nicht reagiert habe. Für die Beurteilung der Strafbarkeit sei nicht von Relevanz, ob er allenfalls mal telefonisch eine Revision bei der Sozialversicherungsanstalt verlangt habe. Und schliesslich habe er anlässlich der Berufungsverhandlung jedenfalls sinngemäss eingeräumt, dass er die Post schlicht nicht abgeholt habe, womit sich eine Befragung von A.________ zur angeblich mangelhaften Serviceleistung der Post erübrige (Urteil, S. 5 f.).
2.3. Der Beschwerdeführer wiederholte seine Beweisanträge anlässlich der Berufungsverhandlung und die Vorinstanz behandelte diese. Unerheblich ist demnach, ob der Beschwerdeführer im Vorfeld dieser Verhandlung der Aufforderung, seine Beweisanträge zu präzisieren, nachgekommen ist oder nicht. Die Rüge ist damit unbegründet. Darüber hinaus setzt sich der Beschwerdeführer mit den Erwägungen, mit welchen die Vorinstanz die an der Berufungsverhandlung wiederholten Beweisanträge abweist, nicht auseinander. In dieser Hinsicht ist auf die Rüge mangels hinreichender Begründung (Art. 42 Abs. 2
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 87 Vergehen - Wer durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderer Weise für sich oder einen anderen eine Leistung auf Grund dieses Gesetzes erwirkt, die ihm nicht zukommt, |
3.
Der Beschwerdeführer rügt, dass für Lohnabrechnungen keine formelle Auflistung vorgesehen sei. Er verweist dabei auf Art. 323b Abs. 1
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 87 Vergehen - Wer durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderer Weise für sich oder einen anderen eine Leistung auf Grund dieses Gesetzes erwirkt, die ihm nicht zukommt, |
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 87 Vergehen - Wer durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderer Weise für sich oder einen anderen eine Leistung auf Grund dieses Gesetzes erwirkt, die ihm nicht zukommt, |
Der Beschwerdeführer vermag mit diesen Ausführungen weder eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung noch eine falsche Anwendung von Art. 87 Abs. 2
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 87 Vergehen - Wer durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderer Weise für sich oder einen anderen eine Leistung auf Grund dieses Gesetzes erwirkt, die ihm nicht zukommt, |
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 51 Aufgaben - 1 Die Arbeitgeber haben von jedem Lohn im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 den Beitrag des Arbeitnehmers abzuziehen.287 |
|
1 | Die Arbeitgeber haben von jedem Lohn im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 den Beitrag des Arbeitnehmers abzuziehen.287 |
2 | ...288 289 |
3 | Die Arbeitgeber haben die von den Arbeitnehmern in der Anmeldung zum Bezug eines Versicherungsausweises gemachten Angaben auf Grund amtlicher Ausweispapiere zu überprüfen. Sie rechnen mit der Ausgleichskasse über die abgezogenen und die selbst geschuldeten Beiträge sowie über die ausbezahlten Renten und Hilflosenentschädigungen periodisch ab und machen die erforderlichen Angaben für die Führung der individuellen Konten der Arbeitnehmer.290 |
4 | Der Bundesrat kann den Arbeitgebern weitere Aufgaben, die mit dem Beitragsbezug oder der Rentenauszahlung in Zusammenhang stehen, übertragen. |
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 51 Aufgaben - 1 Die Arbeitgeber haben von jedem Lohn im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 den Beitrag des Arbeitnehmers abzuziehen.287 |
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1 | Die Arbeitgeber haben von jedem Lohn im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 den Beitrag des Arbeitnehmers abzuziehen.287 |
2 | ...288 289 |
3 | Die Arbeitgeber haben die von den Arbeitnehmern in der Anmeldung zum Bezug eines Versicherungsausweises gemachten Angaben auf Grund amtlicher Ausweispapiere zu überprüfen. Sie rechnen mit der Ausgleichskasse über die abgezogenen und die selbst geschuldeten Beiträge sowie über die ausbezahlten Renten und Hilflosenentschädigungen periodisch ab und machen die erforderlichen Angaben für die Führung der individuellen Konten der Arbeitnehmer.290 |
4 | Der Bundesrat kann den Arbeitgebern weitere Aufgaben, die mit dem Beitragsbezug oder der Rentenauszahlung in Zusammenhang stehen, übertragen. |
4.
Unter dem Titel "Schlusswort" führt der Beschwerdeführer aus, er möchte dem Gericht mitteilen, dass die Aussagen der Vorinstanz hinsichtlich Reue und Einsicht für ihn unverständlich seien. Es sei unklar, inwiefern er Reue zeigen könne, wenn er die ganze Zeit versucht habe, die Angelegenheit zu klären, um die Wahrheit ans Licht zu bringen. Er sei sich seiner Rechte und Pflichten als Geschäftsleiter bewusst und habe diese immer wahrgenommen.
Die Vorinstanz erwägt, dass der Beschwerdeführer nicht geständig sei. Er zeige folglich keine Reue und Einsicht, was allerdings bei der Strafzumessung neutral zu werten sei (Urteil, S. 18). Der Beschwerdeführer stellt nicht in Abrede, nicht geständig gewesen zu sein. Dass die Vorinstanz ihm bei der Strafzumessung weder Reue noch Einsicht zu Gute hält, ist demnach nicht zu beanstanden.
5.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Verfahrens (Art. 66 Abs. 1
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 51 Aufgaben - 1 Die Arbeitgeber haben von jedem Lohn im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 den Beitrag des Arbeitnehmers abzuziehen.287 |
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1 | Die Arbeitgeber haben von jedem Lohn im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 den Beitrag des Arbeitnehmers abzuziehen.287 |
2 | ...288 289 |
3 | Die Arbeitgeber haben die von den Arbeitnehmern in der Anmeldung zum Bezug eines Versicherungsausweises gemachten Angaben auf Grund amtlicher Ausweispapiere zu überprüfen. Sie rechnen mit der Ausgleichskasse über die abgezogenen und die selbst geschuldeten Beiträge sowie über die ausbezahlten Renten und Hilflosenentschädigungen periodisch ab und machen die erforderlichen Angaben für die Führung der individuellen Konten der Arbeitnehmer.290 |
4 | Der Bundesrat kann den Arbeitgebern weitere Aufgaben, die mit dem Beitragsbezug oder der Rentenauszahlung in Zusammenhang stehen, übertragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. August 2019
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Der Gerichtsschreiber: Moses