Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

2C 657/2017

Urteil vom 22. August 2019

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichter Zünd,
Bundesrichterin Aubry Girardin,
Bundesrichter Donzallaz,
Bundesrichter Stadelmann,
Gerichtsschreiberin Mayhall.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Eichenberger,

gegen

Kanton Bern.

Gegenstand
Entschädigung für Todesfeststellung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Einzelrichter, vom 22. Juni 2017 (100.2017.123U).

Sachverhalt:

A.
Die Kantonspolizei Bern fand am 29. Januar 2015 in einer Wohnung in Herzogenbuchsee den mutmasslich leblosen Körper eines Mannes vor. Sie gelangte an Dr. med. A.________, der zu diesem Zeitpunkt Notfalldienst verrichtet. Dr. med A.________ begab sich in die Wohnung und stellte den Tod der vorgefundenen Person fest. Nachdem der dafür in Rechnung gestellte Betrag von Fr. 155.45 vom Nachlass bzw. von den Hinterbliebenen infolge Ausschlagung der Erbschaft nicht beglichen und im Rahmen der konkursamtlichen Liquidation der Erbschaft am 23. Februar 2016 ein Verlustschein über Fr. 152.65 ausgestellt worden war, ersuchte Dr. med. A.________ am 30. Juni 2016 die Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern um Begleichung des offenen Betrags von Fr. 152.65, eventualiter um den Erlass einer anfechtbaren Verfügung. Mit Verfügung vom 28. März 2017 wies die kantonale Polizei- und Militärdirektion das Gesuch ab und auferlegte Dr. med. A.________ Verfahrenskosten von Fr. 600.--.

B.
Mit Urteil vom 22. Juni 2017 wies der Einzelrichter am Verwaltungsgericht des Kantons Bern die von Dr. med. A.________ gegen die Verfügung vom 28. März 2017 erhobene Beschwerde ab, soweit er darauf eintrat. Ebenso wies er die Eventualklage ab, soweit er darauf eintrat.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 20. Juli 2017 an das Bundesgericht beantragt Dr. med. A.________, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Juni 2017 sei vollumfänglich aufzuheben und der Beschwerdegegner sei zu verpflichten, ihm Fr. 152.65 nebst Verzugszins von 5 % seit dem 31. Juli 2016 zu bezahlen, eventualiter sei die Streitsache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz oder an die kantonale Polizei und Militärdirektion zurückzuweisen.
Die Vorinstanz und die kantonale Polizei- und Militärdirektion schliessen auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen:

1.

1.1. Der Beschwerdeführer ficht vor Bundesgericht einen Endentscheid eines Einzelrichters am Verwaltungsgericht des Kantons Bern auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts an, mit welchem seine Beschwerde abgewiesen worden ist, soweit darauf eingetreten wurde, und seine Eventualklage ebenfalls abgewiesen worden ist, soweit darauf eingetreten wurde. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist zulässig (Art. 82 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
, Art. 83
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
[e contrario], Art. 86 Abs. 1 lit. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
, Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
und Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198090 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198091 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195493.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...94
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG).

1.2. Der Beschwerdeführer, der am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat und mit seinen Anträgen unterlegen ist, hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung und Abänderung (Art. 89 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung legitimiert und auf seine Beschwerde ist einzutreten.

1.3. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
und Art. 96
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 96 Ausländisches Recht - Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt;
b  das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft.
BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1bis    Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und Abs. 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280 f. mit Hinweis). Die Verletzung von Grundrechten und kantonalem Recht untersucht es in jedem Fall nur insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 139 I 229 E. 2.2 S. 232; 134 II 244 E. 2.2 S. 246).

2.
Der Beschwerdeführer rügt, entgegen der Auffassung der Vorinstanz sei die Polizei insbesondere aufgrund von Bundesrecht (Art. 34a Abs. 1 lit. c
SR 211.112.2 Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 (ZStV)
ZStV Art. 34a Tod - 1 Zur Meldung des Todes verpflichtet sind:
1    Zur Meldung des Todes verpflichtet sind:
a  wenn die Person in einem Spital, in einem Alters- und Pflegeheim oder einer vergleichbaren Einrichtung gestorben ist, die Leitung der Einrichtung; sie kann unter Wahrung der Verantwortung Mitarbeitende mit der Meldung beauftragen;
b  wenn die Person nicht in einer Einrichtung nach Buchstabe a gestorben ist, die Witwe oder der Witwer, die überlebende Partnerin oder der überlebende Partner, die nächstverwandten oder im gleichen Haushalt lebenden Personen sowie jede andere Person, die beim Tod zugegen war oder die Leiche gefunden hat;
c  wenn der Todesfall nicht gemeldet worden ist, jede Behörde, welcher der Todesfall zur Kenntnis kommt.
2    Meldepflichtige nach Absatz 1 Buchstabe b können eine Drittperson schriftlich zur Meldung des Todes bevollmächtigen.
3    Wer beim Tod einer unbekannten Person zugegen war oder die Leiche einer unbekannten Person findet, hat unverzüglich die Polizeibehörde zu benachrichtigen. Diese leitet die Meldung an das Zivilstandsamt weiter.151
, Art. 34a Abs. 3
SR 211.112.2 Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 (ZStV)
ZStV Art. 34a Tod - 1 Zur Meldung des Todes verpflichtet sind:
1    Zur Meldung des Todes verpflichtet sind:
a  wenn die Person in einem Spital, in einem Alters- und Pflegeheim oder einer vergleichbaren Einrichtung gestorben ist, die Leitung der Einrichtung; sie kann unter Wahrung der Verantwortung Mitarbeitende mit der Meldung beauftragen;
b  wenn die Person nicht in einer Einrichtung nach Buchstabe a gestorben ist, die Witwe oder der Witwer, die überlebende Partnerin oder der überlebende Partner, die nächstverwandten oder im gleichen Haushalt lebenden Personen sowie jede andere Person, die beim Tod zugegen war oder die Leiche gefunden hat;
c  wenn der Todesfall nicht gemeldet worden ist, jede Behörde, welcher der Todesfall zur Kenntnis kommt.
2    Meldepflichtige nach Absatz 1 Buchstabe b können eine Drittperson schriftlich zur Meldung des Todes bevollmächtigen.
3    Wer beim Tod einer unbekannten Person zugegen war oder die Leiche einer unbekannten Person findet, hat unverzüglich die Polizeibehörde zu benachrichtigen. Diese leitet die Meldung an das Zivilstandsamt weiter.151
der Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 [ZStV; SR 211.112.2]) verpflichtet, Todesfälle zu melden, wobei sie der Meldung eine ärztliche Bescheinigung beizulegen habe (Art. 35 Abs. 5
SR 211.112.2 Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 (ZStV)
ZStV Art. 35 Zuständige Behörde, Form und Frist der Meldung - 1 Die Meldepflichtigen haben Todesfälle innert zwei Tagen und Geburten innert drei Tagen dem Zivilstandsamt schriftlich in Papierform oder elektronischer Form oder durch persönliche Vorsprache zu melden.152 Der Tod einer unbekannten Person und das Auffinden der Leiche einer unbekannten Person sind innert zehn Tagen zu melden.153
1    Die Meldepflichtigen haben Todesfälle innert zwei Tagen und Geburten innert drei Tagen dem Zivilstandsamt schriftlich in Papierform oder elektronischer Form oder durch persönliche Vorsprache zu melden.152 Der Tod einer unbekannten Person und das Auffinden der Leiche einer unbekannten Person sind innert zehn Tagen zu melden.153
2    Das Zivilstandsamt nimmt auch eine verspätete Meldung entgegen. Liegen zwischen der Geburt oder dem Todesfall einerseits und der Meldung andererseits mehr als dreissig Tage, so ersucht es die Aufsichtsbehörde um eine Verfügung.
3    Es zeigt der Aufsichtsbehörde die Personen an, die ihrer Meldepflicht nicht rechtzeitig nachgekommen sind (Art. 91 Abs. 2).
4    Das kantonale Recht kann vorsehen, dass Meldepflichtige nach Artikel 34a Absatz 1 Buchstabe b den Tod durch Vermittlung einer Amtsstelle der Wohngemeinde der verstorbenen Person melden können.154 Die Amtsstelle leitet die Meldung dem zuständigen Zivilstandsamt unverzüglich schriftlich in Papierform oder elektronischer Form weiter.155
5    Wird der Tod oder eine Totgeburt gemeldet, so ist eine ärztliche Bescheinigung einzureichen.
6    Das Zivilstandsamt kann eine ärztliche Bestätigung der Niederkunft verlangen, wenn die Meldung durch eine in Artikel 34 Buchstabe bbis aufgeführte Person erfolgt.156
6bis    Ist die Mutter im Zeitpunkt der Geburt mit einer Frau verheiratet und wurde das Kind nach den Bestimmungen des Fortpflanzungsmedizingesetzes vom 18. Dezember 1998157 (FMedG) durch eine Samenspende gezeugt, so ist dies gegenüber dem Zivilstandsamt mit einer schriftlichen Bestätigung der behandelnden Ärztin oder des behandelnden Arztes zu belegen, die oder der nach Artikel 25 FMedG zur Meldung der Geburt verpflichtet ist. Der Beleg kann gemeinsam mit der Meldung der Geburt oder nachträglich beim Zivilstandsamt, bei welchem die Geburt beurkundet worden ist, eingereicht werden.158
7    Erfolgt die Meldung in Papierform, so ist sie von der meldepflichtigen Person zu unterzeichnen.159
8    Die Übermittlung von Meldungen und ärztlichen Bescheinigungen in elektronischer Form richtet sich nach Artikel 89 Absatz 4.160
ZStV). In Erfüllung dieser Pflicht habe die Polizei somit nicht nur darauf hingewirkt, dass der Beschwerdeführer die ärztliche Dienstleistung erbringe, welche für die Todesfeststellung erforderlich sei, sondern habe einen öffentlich-rechtlichen Auftrag mit ihm abgeschlossen. Auf diesen seien die Art. 394 ff
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 394 - 1 Durch die Annahme eines Auftrages verpflichtet sich der Beauftragte, die ihm übertragenen Geschäfte oder Dienste vertragsgemäss zu besorgen.
1    Durch die Annahme eines Auftrages verpflichtet sich der Beauftragte, die ihm übertragenen Geschäfte oder Dienste vertragsgemäss zu besorgen.
2    Verträge über Arbeitsleistung, die keiner besondern Vertragsart dieses Gesetzes unterstellt sind, stehen unter den Vorschriften über den Auftrag.
3    Eine Vergütung ist zu leisten, wenn sie verabredet oder üblich ist.
. OR als subsidiäres öffentliches Recht anwendbar. Gestützt auf Art. 394 Abs. 3
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 394 - 1 Durch die Annahme eines Auftrages verpflichtet sich der Beauftragte, die ihm übertragenen Geschäfte oder Dienste vertragsgemäss zu besorgen.
1    Durch die Annahme eines Auftrages verpflichtet sich der Beauftragte, die ihm übertragenen Geschäfte oder Dienste vertragsgemäss zu besorgen.
2    Verträge über Arbeitsleistung, die keiner besondern Vertragsart dieses Gesetzes unterstellt sind, stehen unter den Vorschriften über den Auftrag.
3    Eine Vergütung ist zu leisten, wenn sie verabredet oder üblich ist.
OR, wonach eine Vergütung geschuldet sei, wenn sie verabredet oder üblich sei, hätte die Vorinstanz den Kanton Bern verpflichten müssen, die berufliche Tätigkeit des Beschwerdeführers mit dem Betrag von Fr. 152.65 zu entschädigen.

2.1. Bei der Meldung des Todes muss eine ärztliche Bescheinigung eingereicht werden (Art. 35 Abs. 5
SR 211.112.2 Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 (ZStV)
ZStV Art. 35 Zuständige Behörde, Form und Frist der Meldung - 1 Die Meldepflichtigen haben Todesfälle innert zwei Tagen und Geburten innert drei Tagen dem Zivilstandsamt schriftlich in Papierform oder elektronischer Form oder durch persönliche Vorsprache zu melden.152 Der Tod einer unbekannten Person und das Auffinden der Leiche einer unbekannten Person sind innert zehn Tagen zu melden.153
1    Die Meldepflichtigen haben Todesfälle innert zwei Tagen und Geburten innert drei Tagen dem Zivilstandsamt schriftlich in Papierform oder elektronischer Form oder durch persönliche Vorsprache zu melden.152 Der Tod einer unbekannten Person und das Auffinden der Leiche einer unbekannten Person sind innert zehn Tagen zu melden.153
2    Das Zivilstandsamt nimmt auch eine verspätete Meldung entgegen. Liegen zwischen der Geburt oder dem Todesfall einerseits und der Meldung andererseits mehr als dreissig Tage, so ersucht es die Aufsichtsbehörde um eine Verfügung.
3    Es zeigt der Aufsichtsbehörde die Personen an, die ihrer Meldepflicht nicht rechtzeitig nachgekommen sind (Art. 91 Abs. 2).
4    Das kantonale Recht kann vorsehen, dass Meldepflichtige nach Artikel 34a Absatz 1 Buchstabe b den Tod durch Vermittlung einer Amtsstelle der Wohngemeinde der verstorbenen Person melden können.154 Die Amtsstelle leitet die Meldung dem zuständigen Zivilstandsamt unverzüglich schriftlich in Papierform oder elektronischer Form weiter.155
5    Wird der Tod oder eine Totgeburt gemeldet, so ist eine ärztliche Bescheinigung einzureichen.
6    Das Zivilstandsamt kann eine ärztliche Bestätigung der Niederkunft verlangen, wenn die Meldung durch eine in Artikel 34 Buchstabe bbis aufgeführte Person erfolgt.156
6bis    Ist die Mutter im Zeitpunkt der Geburt mit einer Frau verheiratet und wurde das Kind nach den Bestimmungen des Fortpflanzungsmedizingesetzes vom 18. Dezember 1998157 (FMedG) durch eine Samenspende gezeugt, so ist dies gegenüber dem Zivilstandsamt mit einer schriftlichen Bestätigung der behandelnden Ärztin oder des behandelnden Arztes zu belegen, die oder der nach Artikel 25 FMedG zur Meldung der Geburt verpflichtet ist. Der Beleg kann gemeinsam mit der Meldung der Geburt oder nachträglich beim Zivilstandsamt, bei welchem die Geburt beurkundet worden ist, eingereicht werden.158
7    Erfolgt die Meldung in Papierform, so ist sie von der meldepflichtigen Person zu unterzeichnen.159
8    Die Übermittlung von Meldungen und ärztlichen Bescheinigungen in elektronischer Form richtet sich nach Artikel 89 Absatz 4.160
ZStV). Die Person, welche einen Todesfall meldet, hat somit von Bundesrechts wegen für die Bescheinigung zu sorgen. Eine Meldepflicht trifft gemäss Art. 34a Abs. 1 lit. c
SR 211.112.2 Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 (ZStV)
ZStV Art. 34a Tod - 1 Zur Meldung des Todes verpflichtet sind:
1    Zur Meldung des Todes verpflichtet sind:
a  wenn die Person in einem Spital, in einem Alters- und Pflegeheim oder einer vergleichbaren Einrichtung gestorben ist, die Leitung der Einrichtung; sie kann unter Wahrung der Verantwortung Mitarbeitende mit der Meldung beauftragen;
b  wenn die Person nicht in einer Einrichtung nach Buchstabe a gestorben ist, die Witwe oder der Witwer, die überlebende Partnerin oder der überlebende Partner, die nächstverwandten oder im gleichen Haushalt lebenden Personen sowie jede andere Person, die beim Tod zugegen war oder die Leiche gefunden hat;
c  wenn der Todesfall nicht gemeldet worden ist, jede Behörde, welcher der Todesfall zur Kenntnis kommt.
2    Meldepflichtige nach Absatz 1 Buchstabe b können eine Drittperson schriftlich zur Meldung des Todes bevollmächtigen.
3    Wer beim Tod einer unbekannten Person zugegen war oder die Leiche einer unbekannten Person findet, hat unverzüglich die Polizeibehörde zu benachrichtigen. Diese leitet die Meldung an das Zivilstandsamt weiter.151
ZStV, wenn der Todesfall nicht (von einer Person im Sinne von Art. 34a Abs. 1 lit. a
SR 211.112.2 Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 (ZStV)
ZStV Art. 34a Tod - 1 Zur Meldung des Todes verpflichtet sind:
1    Zur Meldung des Todes verpflichtet sind:
a  wenn die Person in einem Spital, in einem Alters- und Pflegeheim oder einer vergleichbaren Einrichtung gestorben ist, die Leitung der Einrichtung; sie kann unter Wahrung der Verantwortung Mitarbeitende mit der Meldung beauftragen;
b  wenn die Person nicht in einer Einrichtung nach Buchstabe a gestorben ist, die Witwe oder der Witwer, die überlebende Partnerin oder der überlebende Partner, die nächstverwandten oder im gleichen Haushalt lebenden Personen sowie jede andere Person, die beim Tod zugegen war oder die Leiche gefunden hat;
c  wenn der Todesfall nicht gemeldet worden ist, jede Behörde, welcher der Todesfall zur Kenntnis kommt.
2    Meldepflichtige nach Absatz 1 Buchstabe b können eine Drittperson schriftlich zur Meldung des Todes bevollmächtigen.
3    Wer beim Tod einer unbekannten Person zugegen war oder die Leiche einer unbekannten Person findet, hat unverzüglich die Polizeibehörde zu benachrichtigen. Diese leitet die Meldung an das Zivilstandsamt weiter.151
und lit. b ZStV) gemeldet worden ist, jede Behörde, welcher der Todesfall zur Kenntnis kommt. Die Polizeibehörde ist von jeder Person, welche beim Tod einer unbekannten Person zugegen war oder die Leiche einer unbekannten Person findet, unverzüglich zu benachrichtigen; die Polizeibehörde leitet die Meldung an das Zivilstandsamt weiter (Art. 34a Abs. 3
SR 211.112.2 Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 (ZStV)
ZStV Art. 34a Tod - 1 Zur Meldung des Todes verpflichtet sind:
1    Zur Meldung des Todes verpflichtet sind:
a  wenn die Person in einem Spital, in einem Alters- und Pflegeheim oder einer vergleichbaren Einrichtung gestorben ist, die Leitung der Einrichtung; sie kann unter Wahrung der Verantwortung Mitarbeitende mit der Meldung beauftragen;
b  wenn die Person nicht in einer Einrichtung nach Buchstabe a gestorben ist, die Witwe oder der Witwer, die überlebende Partnerin oder der überlebende Partner, die nächstverwandten oder im gleichen Haushalt lebenden Personen sowie jede andere Person, die beim Tod zugegen war oder die Leiche gefunden hat;
c  wenn der Todesfall nicht gemeldet worden ist, jede Behörde, welcher der Todesfall zur Kenntnis kommt.
2    Meldepflichtige nach Absatz 1 Buchstabe b können eine Drittperson schriftlich zur Meldung des Todes bevollmächtigen.
3    Wer beim Tod einer unbekannten Person zugegen war oder die Leiche einer unbekannten Person findet, hat unverzüglich die Polizeibehörde zu benachrichtigen. Diese leitet die Meldung an das Zivilstandsamt weiter.151
ZStV in Verbindung mit Art. 40
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 40 - 1 Der Bundesrat bestimmt die Personen und Behörden, die verpflichtet sind, die zur Beurkundung des Personenstandes nötigen Angaben zu melden.
1    Der Bundesrat bestimmt die Personen und Behörden, die verpflichtet sind, die zur Beurkundung des Personenstandes nötigen Angaben zu melden.
2    Er kann vorsehen, dass Verstösse gegen die Meldepflicht mit Busse geahndet werden.
3    ...55
ZGB). Eine Meldepflicht der Erben ist hingegen nicht vorgesehen.

2.2. Die Polizei, die vorliegend am 29. Januar 2015 den Tod einer Person in einer Wohnung in Herzogenbuchsee zu melden hatte, handelte somit in Erfüllung einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung. Zur Erfüllung dieser öffentlich-rechtlichen Verpflichtung hatte die Polizei zwingend einen Arzt beizuziehen, um der Meldung die von Art. 35 Abs. 5
SR 211.112.2 Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 (ZStV)
ZStV Art. 35 Zuständige Behörde, Form und Frist der Meldung - 1 Die Meldepflichtigen haben Todesfälle innert zwei Tagen und Geburten innert drei Tagen dem Zivilstandsamt schriftlich in Papierform oder elektronischer Form oder durch persönliche Vorsprache zu melden.152 Der Tod einer unbekannten Person und das Auffinden der Leiche einer unbekannten Person sind innert zehn Tagen zu melden.153
1    Die Meldepflichtigen haben Todesfälle innert zwei Tagen und Geburten innert drei Tagen dem Zivilstandsamt schriftlich in Papierform oder elektronischer Form oder durch persönliche Vorsprache zu melden.152 Der Tod einer unbekannten Person und das Auffinden der Leiche einer unbekannten Person sind innert zehn Tagen zu melden.153
2    Das Zivilstandsamt nimmt auch eine verspätete Meldung entgegen. Liegen zwischen der Geburt oder dem Todesfall einerseits und der Meldung andererseits mehr als dreissig Tage, so ersucht es die Aufsichtsbehörde um eine Verfügung.
3    Es zeigt der Aufsichtsbehörde die Personen an, die ihrer Meldepflicht nicht rechtzeitig nachgekommen sind (Art. 91 Abs. 2).
4    Das kantonale Recht kann vorsehen, dass Meldepflichtige nach Artikel 34a Absatz 1 Buchstabe b den Tod durch Vermittlung einer Amtsstelle der Wohngemeinde der verstorbenen Person melden können.154 Die Amtsstelle leitet die Meldung dem zuständigen Zivilstandsamt unverzüglich schriftlich in Papierform oder elektronischer Form weiter.155
5    Wird der Tod oder eine Totgeburt gemeldet, so ist eine ärztliche Bescheinigung einzureichen.
6    Das Zivilstandsamt kann eine ärztliche Bestätigung der Niederkunft verlangen, wenn die Meldung durch eine in Artikel 34 Buchstabe bbis aufgeführte Person erfolgt.156
6bis    Ist die Mutter im Zeitpunkt der Geburt mit einer Frau verheiratet und wurde das Kind nach den Bestimmungen des Fortpflanzungsmedizingesetzes vom 18. Dezember 1998157 (FMedG) durch eine Samenspende gezeugt, so ist dies gegenüber dem Zivilstandsamt mit einer schriftlichen Bestätigung der behandelnden Ärztin oder des behandelnden Arztes zu belegen, die oder der nach Artikel 25 FMedG zur Meldung der Geburt verpflichtet ist. Der Beleg kann gemeinsam mit der Meldung der Geburt oder nachträglich beim Zivilstandsamt, bei welchem die Geburt beurkundet worden ist, eingereicht werden.158
7    Erfolgt die Meldung in Papierform, so ist sie von der meldepflichtigen Person zu unterzeichnen.159
8    Die Übermittlung von Meldungen und ärztlichen Bescheinigungen in elektronischer Form richtet sich nach Artikel 89 Absatz 4.160
ZStV geforderte ärztliche Bescheinigung beizulegen (TONI SIEGENTHALER, Das Personenstandsregister, 2013, S. 144 f.; WILLI HEUSSLER, International-rechtliche Probleme des Vormundschafts- und Kindesrecht aus der Sicht des Zivilstandswesens - unter besonderer Berücksichtigung der Zusammenarbeit zwischen Zivilstandsbehörden und vormundschaftlichen Organen, in: Zeitschrift für Vormundschaftswesen 1999 S. 3 f.).

2.2.1. Die Tätigkeiten des Gemeinwesens, durch die es die zur Erfüllung der öffentlichen Aufgaben notwendigen Sachgüter und Leistungen beschafft, wird in der Lehre als Bedarfsverwaltung bezeichnet (PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 19 N. 28; TOBIAS JAAG, Bedarfsverwaltung, in: Kommunikation, Festschrift für Rolf H. Weber zum 60. Geburtstag, S. 544). Die Beschaffung von Dienstleistungen, wie etwa der Beizug von Experten für die Erstellung von Gutachten, erfolgt regelmässig durch die Erteilung eines Auftrags (JAAG, a.a.O., S. 546).

2.2.2. Mit dem Beizug des Beschwerdeführers als Arzt zur Erstellung der ärztlichen Bescheinigung des Todes erteilte die Polizei diesem die Anordnung, als Experte ein (wenn auch sehr kurzes) Gutachten in Form einer ärztlichen Bescheinigung zu erstellen, wobei die Freiwilligkeit der Annahme des Angebots durch den Beschwerdeführer für die Eingehung eines Vertragsverhältnisses typisch ist. Bei der durch die Polizei erteilten Anordnung handelt es sich nicht um ein privatrechtliches Angebot zum Abschluss eines Vertragsverhältnisses, sondern um ein Rechtsverhältnis des kantonalen öffentlichen Rechts (BGE 134 I 159 E. 3 S. 163). Mangels präziser Bestimmungen im kantonalen Recht ist das Bundesprivatrecht als subsidiäres kantonales Recht anwendbar. Das als subsidiäres kantonales Recht anwendbare Bundesprivatrecht überprüft das Bundesgericht nur unter dem eingeschränkten Blickwinkel der Willkür (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG).

2.2.3. Nach Auftragsrecht schuldet der Auftraggeber eine Vergütung, wenn sie verabredet oder üblich ist (Art. 394 Abs. 3
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 394 - 1 Durch die Annahme eines Auftrages verpflichtet sich der Beauftragte, die ihm übertragenen Geschäfte oder Dienste vertragsgemäss zu besorgen.
1    Durch die Annahme eines Auftrages verpflichtet sich der Beauftragte, die ihm übertragenen Geschäfte oder Dienste vertragsgemäss zu besorgen.
2    Verträge über Arbeitsleistung, die keiner besondern Vertragsart dieses Gesetzes unterstellt sind, stehen unter den Vorschriften über den Auftrag.
3    Eine Vergütung ist zu leisten, wenn sie verabredet oder üblich ist.
OR). Dass im kantonalen Recht eine gesetzliche Grundlage dafür bestehen würde, dem Erben oder der Erbengemeinschaft die Kosten für die Bescheinigung des Todes des Erblassers aufzuerlegen, lässt sich dem angefochtenen Urteil nicht entnehmen. Ebensowenig wurde geltend gemacht, dass im kantonalen Recht eine gesetzliche Grundlage dafür bestehen würde, der Arzt hätte die betreffende ärztliche Dienstleistung unentgeltlich zu erbringen. Angesichts dessen, dass mit dem Beizug eines Arztes zur Ausstellung der ärztlichen Bescheinigung (oben, E. 2.2) ein öffentlich rechtliches Rechtsverhältnis eingegangen wurde (oben, E. 2.2.2), für welches gestützt auf das Bundesprivatrecht als subsidiär anwendbarem kantonalen Recht eine Vergütung geschuldet ist, ist die Vorinstanz, wie der Beschwerdeführer zutreffend rügt, bei der Verweigerung der Vergütung an den Beschwerdeführer für die ärztliche Dienstleistung im Betrag von Fr. 152.65 in Willkür verfallen. Die Beschwerde ist gutzuheissen, das angefochtene Urteil ist aufzuheben und der Kanton Bern, handelnd durch die Polizei- und Militärdirektion, ist zu verpflichten, dem
Beschwerdeführer Fr. 152.65 zuzüglich den beantragten Verzugszins von 5 % ab 31. Juli 2016 (Zahlungsaufforderung als Mahnung, vgl. BGE 143 II 37 E. 5.2.2 S. 43 f., unter Verweis auf BGE 106 Ib 279 E. 3 und E. 4 S. 284 ff.) zu leisten.

3.
Der Kanton Bern, der Vermögensinteressen wahrnimmt, hat die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
und Abs. 4 BGG) und dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG). Die Vorinstanz wird die Kosten- und Entschädigungsfolgen neu verlegen (Art. 67
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 67 Kosten der Vorinstanz - Wird der angefochtene Entscheid geändert, so kann das Bundesgericht die Kosten des vorangegangenen Verfahrens anders verteilen.
, Art. 68 Abs. 5
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Einzelrichter, vom 22. Juni 2017 wird aufgehoben.

2.
Der Kanton Bern, handelnd durch die Polizei- und Militärdirektion, wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer Fr. 152.65 zuzüglich Zins von 5 % ab 31. Juli 2016 zu leisten.

3.
Die bundesgerichtlichen Kosten von Fr. 1'200.-- werden dem Kanton Bern auferlegt.

4.
Der Kanton Bern hat dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- auszurichten.

5.
Die Sache wird zur Neuverlegung der vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

6.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. August 2019

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Die Gerichtsschreiberin: Mayhall
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 2C_657/2017
Date : 22. August 2019
Published : 09. September 2019
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Grundrecht
Subject : Entschädigung für Todesfeststellung


Legislation register
BGG: 42  66  67  68  82  83  86  89  90  95  96  100  106
OR: 394
ZGB: 40
ZStV: 34a  35
BGE-register
106-IB-279 • 134-I-159 • 134-II-244 • 138-I-274 • 139-I-229 • 143-II-37
Weitere Urteile ab 2000
2C_657/2017
Keyword index
Sorted by frequency or alphabet
federal court • lower instance • certification • death • judge sitting alone • cantonal law • doctor • appeal concerning affairs under public law • meadow • marital status regulation • obligation to register • subsidiary cantonal law • heir • participant of a proceeding • default interest • communication • infringement of a right • decision • expert • costs of the proceedings
... Show all