Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

9F 8/2018

Urteil vom 22. August 2018

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Moser-Szeless,
Gerichtsschreiber R. Widmer.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Ehrenzeller,
Gesuchsteller,

gegen

IV-Stelle Luzern,
Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern,
Gesuchsgegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Revisionsgesuch gegen das Urteil
des Schweizerischen Bundesgerichts
vom 23. November 2016 (9C 619/2016).

Sachverhalt:

A.
Mit Urteil vom 23. November 2016 wies das Bundesgericht die von A.________ gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 25. Juli 2016 ab (9C 619/2016).

B.
Mit Eingabe vom 26. März 2018 gelangte A.________ unter Bezugnahme auf eine Expertise des Ärztlichen Begutachtungsinstituts GmbH, Basel, an die IV-Stelle Luzern. Er beantragte, die Verfügung vom 5. März 2015 sei im Rahmen einer Revision oder Wiedererwägung aufzuheben, und des sei ihm durchgehend eine ganze, mindestens aber eine Dreiviertelsinvalidenrente, zuzusprechen. Die IV-Stelle leitete diese Eingabe an das Kantonsgericht Luzern weiter, welches diese am 5. Juli 2018 zuständigkeitshalber dem Bundesgericht übermittelte.

C.
Mit Schreiben vom 12. Juli 2018 zog Rechtsanwalt Daniel Ehrenzeller im Namen von A.________ das Gesuch um Revision, allenfalls Wiedererwägung der Verfügung vom 5. März 2015, zurück.

D.
Mit Eingabe vom 19. Juli 2018 widerrief A.________ das Schreiben vom 12. Juli 2018 mit der Begründung, der Rückzug des Revisions-/ Wiedererwägungsgesuchs sei irrtümlich erfolgt, und ersuchte um Fortsetzung des Verfahrens.

Erwägungen:

1.
Zieht eine Partei ein Rechtsmittel zurück, so bringt sie damit das Verfahren zum Abschluss. Der Rückzug eines Rechtsmittels muss klar, ausdrücklich und unbedingt erfolgen (BGE 141 IV 269 E. 2.1, 119 V 36 E. 1b S. 38). Gestützt auf eine Rückzugs- bzw. Abstandserklärung erklärt die zuständige Behörde das Verfahren für erledigt, d.h. sie schreibt es (vom Protokoll) ab. Der ausdrücklich und vorbehaltlos (bedingungslos) erklärte Rückzug der Beschwerde bedeutet Verzicht auf die Überprüfung des Rechtsbegehrens mit der Folge, dass die Gegenstand des Rechtsmittels bildende Verfügung rechtskräftig wird. Es verhält sich nach dem Rückzug und der Abscheibung des Rechtsmittels so, als wäre es nicht erhoben worden. Der bedingungslos erklärte Rückzug ist grundsätzlich endgültig, d.h. nicht widerrufbar; vorbehalten bleiben der Vertrauensschutz oder Willensmängel (Urteil 2A.396/2005 mit zahlreichen Hinweisen auf Rechtsprechung und Schrifttum). Willensmängel sind von demjenigen, der sich darauf beruft, nachzuweisen (BGE 141 IV 269 E. 2.2.1 S. 271; Urteil 2C 292/2014 vom 18. August 2014 E. 2.1).

2.
Der Gesuchsteller hat das bei der IV-Stelle eingereichte, das Urteil des Bundesgerichts 9C 619/2016 vom 23. November 2016 betreffende, diesem am 5. Juli 2018 vom Kantonsgericht Luzern übermittelte Revisionsgesuch mit Schreiben vom 12. Juli 2018 ausdrücklich und vorbehaltlos zurückgezogen. Mit Eingabe vom 19. Juli 2018 schrieb er dem Gericht, der Rückzug sei aus einem Missverständnis und Irrtum erfolgt, weshalb er das Schreiben vom 12. Juli 2018 wegen Irrtums widerrufen möchte, damit die Angelegenheit ihren Fortgang nehmen könne. Der angebliche Irrtum, der auf ein Missverständnis zwischen dem Rechtsvertreter und dem Gesuchsteller zurückzuführen sein soll, ist indessen durch nichts nachgewiesen. Die E-Mailkopie, welche der Rechtsanwalt als Beilage zum Brief vom 12. Juli 2018 einreicht, belegt einen irrtümlichen Rückzug des Revisionsgesuchs in keiner Weise. Auf den Vertrauensschutz, welcher allenfalls Grundlage für eine Ungültigkeit des Rückzugs bilden könnte, beruft sich der Gesuchsteller nicht, und entsprechende Umstände sind nicht erkennbar.

3.
Auf das Revisionsgesuch ist daher infolge Wirksamkeit des Rückzugs nicht einzutreten (BGE 141 IV 269 E. 2.2.3 S. 271).

4.
Gemäss Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
Satz 2 BGG ist umständehalber von der Erhebung von Gerichtskosten abzusehen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Das Verfahren 9F 8/2018 wird abgeschrieben.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 22. August 2018
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Pfiffner

Der Gerichtsschreiber: Widmer
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 9F_8/2018
Date : 22. August 2018
Published : 09. September 2018
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Invalidenversicherung
Subject : Invalidenversicherung


Legislation register
BGG: 66
BGE-register
119-V-36 • 141-IV-269
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