Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

9C 361/2016

Urteil vom 22. August 2016

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Pfiffner, Moser-Szeless,
Gerichtsschreiber Fessler.

Verfahrensbeteiligte
Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft,
Richtiplatz 1, 8304 Wallisellen,
Beschwerdeführerin,

gegen

A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Altermatt,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Berufliche Vorsorge
(Invalidenleistungen; Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 18. Februar 2016.

Sachverhalt:

A.
A.________ meldete sich Anfang Juli 2011 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. In diesem Zeitpunkt war sie als Geschäftsführerin der B.________ GmbH über das Vorsorgewerk der Unternehmung bei der Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft berufsvorsorgeversichert. U.a. gestützt auf das Gutachten des Dr. med. C.________, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 13. August 2013 sprach ihr die IV-Stelle Basel-Landschaft mit Verfügungen vom 5. Februar und 10. März 2014 eine ganze Rente ab 1. Januar 2012 zu. Dagegen erhob die Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft Beschwerde, welche das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, mit Entscheid vom 16. Oktober 2014 abwies.

Nachdem die Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft bis Ende 2014 die reglementarischen Leistungen erbracht hatte, richtete sie ab 1. Januar 2015 lediglich noch die obligatorischen Leistungen (Fr. 7'804.50 für die ersten beiden Quartale) aus.

B.
Am 11. April 2014 reichte A.________ beim Kantonsgericht Basel-Landschaft Klage gegen die Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft ein mit den Rechtsbegehren, die Beklagte sei zu verpflichten, ihr Fr. 28'795.50 nebst 5 % Zins seit Klageeinreichung zu bezahlen, und es sei festzustellen, dass sie an die Verfügungen der IV-Stelle vom 5. Februar und 10. März 2014 gebunden sei und gestützt auf diese Bindungswirkung aus dem Vorsorgevertrag eine Invalidenrente von derzeit Fr. 73'200.- im Jahr auszurichten habe.

Das Gericht holte die Klageantwort ein, führte einen zweiten Schriftenwechsel durch und liess die IV-Akten edieren. Mit Entscheid vom 23. März 2016 hiess die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung die Klage teilweise gut und verpflichtete die Beklagte, der Klägerin für die Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 2015 einen Betrag von Fr. 28'795.50 nebst Verzugszinsen von 1.75 % seit 11. April 2015 bis 31. Dezember 2015 und von 1.25 % ab 1. Januar 2016 zu bezahlen sowie ab 1. Juli 2015 eine Invalidenrente der beruflichen Vorsorge im Umfang von Fr. 73'200.- pro Jahr auszurichten.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt die Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft, der Entscheid vom 23. März 2016 sei aufzuheben und die Klage abzuweisen; eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung der Klage an die Vorinstanz zurückzuweisen; subeventualiter sei die Klage abzuweisen, soweit die Beschwerdegegnerin aus dem Vorsorgevertrag ab 1. Januar 2015 mehr als eine halbe Rente oder allenfalls mehr als eine Dreiviertelsrente fordert, die auf einer höheren jährlichen Invalidenrente als CHF 58'411.60 (40 % des AHV-Lohnes von CHF 149'029) basiert, unter Anrechnung der jeweils bereits ausgerichteten Rentenbetreffnisse in der Höhe von CHF 15'609.00 pro Jahr oder CHF 3'902.25 pro Kalenderquartal; weiter sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren.

A.________ ersucht um Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.

1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
beruht (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG), was von der Partei näher darzulegen ist (BGE 133 III 393 E. 3 S. 395; Urteil 9C 221/2016 vom 21. Juni 2016 E. 1.1).

1.2. Die Beschwerdegegnerin hat mehrere 2009 und 2010 erstellte Abrechnungen eingereicht, welche den Bezug von nicht der AHV-Beitragspflicht unterliegenden Unfallversicherungsleistungen von insgesamt Fr. 36'971.- im Zeitraum vom 8. Mai bis 29. Oktober 2009 belegen. Dabei handelt es sich um neue Beweismittel im Sinne von Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG. Sie legt nicht dar, inwiefern erst der angefochtene Entscheid Anlass gibt, sie vorzubringen. Entsprechend haben sie unbeachtet zu bleiben (BGE 133 III 393 E. 3 S. 395 Urteil 9C 130/2015 vom 14. September 2015 E. 2.2, in: SVR 2016 BVG Nr. 16 S. 66).

2.
Die Beschwerdeführerin rügt im Zusammenhang mit dem Gesuch um aufschiebende Wirkung, der angefochtene Entscheid spreche der Beschwerdegegnerin (auch) ab 1. Juli 2015 eine volle Invalidenrente von Fr. 73'200.- im Jahr zu, ohne dass in der Klage ein solches Leistungsbegehren gestellt worden wäre. Das Kantonsgericht hat in E. 1.3 seines Entscheids dargelegt, dass die Anträge in der Klage sich nicht auf den Zeitraum vom 1. Januar bis 30. Juni 2015 beschränken, sondern auch die Zeit ab 1. Juli 2015 umfassen würden. Es hat daher als Streitgegenstand betrachtet und geprüft, ob die Klägerin Anspruch auf reglementarische (obligatorische und überobligatorische) Invalidenleistungen (Invalidenrente) ab 1. Januar 2015 hat und gegebenenfalls in welcher Höhe. Die Beschwerdeführerin legt mit keinem Wort dar, inwiefern die betreffenden Erwägungen der Vorinstanz (Bundes-) Recht verletzen sollen, womit sie ihrer Begründungspflicht nicht genügt (Art. 41 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 41 Unfähigkeit zur Prozessführung - 1 Ist eine Partei offensichtlich nicht imstande, ihre Sache selber zu führen, so kann das Bundesgericht sie auffordern, einen Vertreter oder eine Vertreterin beizuziehen. Leistet sie innert der angesetzten Frist keine Folge, so bestellt ihr das Gericht einen Anwalt oder eine Anwältin.
1    Ist eine Partei offensichtlich nicht imstande, ihre Sache selber zu führen, so kann das Bundesgericht sie auffordern, einen Vertreter oder eine Vertreterin beizuziehen. Leistet sie innert der angesetzten Frist keine Folge, so bestellt ihr das Gericht einen Anwalt oder eine Anwältin.
2    Die vom Bundesgericht bezeichnete Vertretung hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit sie ihren Aufwand nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung decken kann und die Partei selbst zahlungsunfähig ist. Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 41 Unfähigkeit zur Prozessführung - 1 Ist eine Partei offensichtlich nicht imstande, ihre Sache selber zu führen, so kann das Bundesgericht sie auffordern, einen Vertreter oder eine Vertreterin beizuziehen. Leistet sie innert der angesetzten Frist keine Folge, so bestellt ihr das Gericht einen Anwalt oder eine Anwältin.
1    Ist eine Partei offensichtlich nicht imstande, ihre Sache selber zu führen, so kann das Bundesgericht sie auffordern, einen Vertreter oder eine Vertreterin beizuziehen. Leistet sie innert der angesetzten Frist keine Folge, so bestellt ihr das Gericht einen Anwalt oder eine Anwältin.
2    Die vom Bundesgericht bezeichnete Vertretung hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit sie ihren Aufwand nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung decken kann und die Partei selbst zahlungsunfähig ist. Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG; BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176). Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. Art. 108 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 108 Einzelrichter oder Einzelrichterin - 1 Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung entscheidet im vereinfachten Verfahren über:
1    Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung entscheidet im vereinfachten Verfahren über:
a  Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Beschwerden;
b  Nichteintreten auf Beschwerden, die offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 42 Abs. 2) enthalten;
c  Nichteintreten auf querulatorische oder rechtsmissbräuchliche Beschwerden.
2    Er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin damit betrauen.
3    Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes.
BGG).

3.
Mit Bezug auf die Überprüfungsbefugnis des kantonalen Berufsvorsorgegerichts ist nicht mehr bestritten, dass das anwendbare Vorsorgereglement auch im überobligatorischen Bereich vom selben Invaliditätsbegriff ausgeht wie die Invalidenversicherung. Da die Beschwerdeführerin ordnungsgemäss ins invalidenversicherungsrechtliche Verfahren einbezogen worden war, ist daher der von der IV-Stelle ermittelte Invaliditätsgrad von 100 % ab 13. Dezember 2011 bzw. 73 % ab 9. August 2013 im Streit um Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge grundsätzlich verbindlich, sofern die diesbezüglichen Festlegungen aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheinen (BGE 133 V 67 E. 4.3.2 S. 69; 126 V 308 E. 1 i.f. S. 311; Urteile 9C 491/2015 vom 19. Januar 2016 E. 1.2 und 9C 712/2014 vom 31. März 2015 E. 4.1). Ob und inwieweit der Umstand, dass die Verfügungen vom 5. Februar und 10. März 2014, womit der Beschwerdegegnerin ab 1. Januar 2012 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zugesprochen wurde, von der Vorsorgeeinrichtung angefochten, gerichtlich überprüft und in allen Teilen bestätigt wurden, zu einer erhöhten oder sogar absoluten Bindungswirkung führt, kann offenbleiben (vgl. E. 4 nachfolgend).
Jedenfalls dürfen rechtskräftige Invaliditätsschätzungen der Invalidenversicherung nicht einfach unbeachtet bleiben (BGE 126 V 288 E. 2d S. 294 oben). Im Übrigen wurden nach unbestrittener Feststellung der Vorinstanz keine neuen Tatsachen oder Beweismittel vorgebracht, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren im Rahmen einer prozessualen Revision nach Art. 53 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 53 Revision und Wiedererwägung - 1 Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.
1    Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.
2    Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist.
3    Der Versicherungsträger kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt.
ATSG oder Art. 61 lit. i
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a  Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b  Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c  Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d  Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e  Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f  Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis  Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h  Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i  Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
ATSG hätten berücksichtigt werden müssen und daher hier bedeutsam wären (BGE 130 V 270 E. 3.1 in fine S. 274).

4.

4.1. Die Invaliditätsbemessung der IV-Stelle durch Einkommensvergleich (Art. 16
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
ATSG i.V.m. Art. 28a Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28a - 1 Die Bemessung des Invaliditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten richtet sich nach Artikel 16 ATSG211. Der Bundesrat umschreibt die zur Bemessung des Invaliditätsgrades massgebenden Erwerbseinkommen sowie die anwendbaren Korrekturfaktoren.212
1    Die Bemessung des Invaliditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten richtet sich nach Artikel 16 ATSG211. Der Bundesrat umschreibt die zur Bemessung des Invaliditätsgrades massgebenden Erwerbseinkommen sowie die anwendbaren Korrekturfaktoren.212
2    Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung des Invaliditätsgrades in Abweichung von Artikel 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen.213
3    Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird der Invaliditätsgrad für diesen Teil nach Artikel 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird der Invaliditätsgrad für diese Tätigkeit nach Absatz 2 festgelegt.214 In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen.
IVG) beruhte u.a. auf dem psychiatrischen Gutachten des Dr. med. C.________ vom 13. August 2013. Danach litt die Versicherte an einer rezidivierenden depressiven Störung, zurzeit mittelgradig (ICD-10 F33.1); in einer leidensangepassten Tätigkeit bestand eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von höchstens 30 %. Im Entscheid vom 16. Oktober 2014 (E. 6.1-3) hatte die Vorinstanz als kantonales Versicherungsgericht der Expertise (vollen) Beweiswert zuerkannt und u.a. festgestellt, die Diagnose decke sich mit den übrigen ärztlichen Gutachten und Berichten. Bei der diagnostizierten Erkrankung handle es sich um eine eigenständige psychische Beeinträchtigung, welche sich nicht bloss mit einer entsprechenden Willensanstrengung überwinden lasse. Es sei daher nicht zu beanstanden, dass Dr. med. C.________ auf die Prüfung der "Foerster-Kriterien" verzichtet habe. Damit sei sinngemäss ohne Belang, dass sich die (beigeladene) Versicherte gegenüber dem Experten weder zu den beruflichen noch vollumfänglich zu den partnerschaftlichen Belastungen geäussert habe. Im angefochtenen Entscheid (E. 3.2.1-2) hat die Vorinstanz als kantonales
Berufsvorsorgegericht daran festgehalten, dass dem Gutachten des Dr. med. C.________ Beweiswert zuzuerkennen und in diagnostischer Hinsicht in den medizinischen Akten eine umfassende Kongruenz festzustellen sei.

4.2.

4.2.1. Die Beschwerdeführerin bringt insoweit richtig vor, dass nicht von einer Übereinstimmung in Bezug auf die Diagnose gesprochen werden kann. Die behandelnden Ärzte diagnostizierten entweder eine depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.1) oder eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21). Abgesehen davon indessen, dass die Unterscheidung depressive Episode oder Störung nichts über die Schwere der Erkrankung aussagt (Urteil 9C 13/2016 vom 14. April 2016 E. 4.3), kommt es im Rahmen der Invaliditätsbemessung grundsätzlich nicht auf die Diagnose, sondern einzig darauf an, welche Auswirkungen eine Erkrankung auf die Arbeitsfähigkeit hat. Massgebend ist der psychopathologische Befund und der Schweregrad der Symptomatik. Schliesslich kann die psychiatrische Begutachtung von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen; sie eröffnet der sachverständigen Person deshalb praktisch immer einen gewissen Spielraum, innerhalb welchem verschiedene Interpretationen möglich, zulässig und im Rahmen einer Exploration lege artis zu respektieren sind (Urteil 9C 190/2016 vom 20. Juni 2016 E. 4 mit Hinweisen).

4.2.2. Weiter kann ein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden nur gegeben sein, wenn das klinische Beschwerdebild nicht einzig in psychosozialen und soziokulturellen Umständen seine Erklärung findet, sondern davon psychiatrisch unterscheidbare Befunde umfasst. Lediglich depressive Verstimmungszustände genügen somit nicht. Vielmehr muss eine davon klar unterscheidbare fachärztlich festgestellte Depression oder ein damit vergleichbares psychisches Leiden gegeben sein. In diesem Sinne verselbständigte Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann (BGE 127 V 294 E. 5a S. 299; vgl. auch BGE 141 V 281 E. 4.3.1.1 S. 298; Urteil 9C 190/2016 vom 20. Juni 2016 E. 4.2). Sodann fallen Störungen leicht bis mittelgradiger depressiver Natur, seien sie im Auftreten rezidivierend oder episodisch, einzig dann als invalidisierende Krankheiten in Betracht, wenn sie erwiesenermassen therapieresistent sind. Dabei muss die Therapie in dem Sinne konsequent gewesen sein, dass die aus fachärztlicher Sicht indizierten zumutbaren (ambulanten und stationären) Behandlungsmöglichkeiten in kooperativer Weise optimal und nachhaltig ausgeschöpft wurden (Urteil
9C 13/2016 vom 14. April 2016 E. 4.2 mit Hinweisen).

Entgegen dem im Entscheid vom 16. Oktober 2014 E. 6.3 Gesagten können somit allfällige berufliche und partnerschaftliche Belastungen durchaus von Bedeutung sein für die Frage, ob und inwieweit der von Dr. med. C.________ diagnostizierten depressiven Störung invalidisierender Charakter beizumessen ist. Wie das Kantonsgericht - umgekehrt - im selben Entscheid (E. 7.4.2) und im angefochtenen Entscheid (E. 3.3) festgestellt hat, stand die Versicherte seit April 2011 in ambulanter psychiatrischer Behandlung. Alle zehn Tage habe eine Gesprächstherapie stattgefunden. Überdies sei sie medikamentös behandelt worden. Gemäss Dr. med. C.________ seien die psychotherapeutischen Massnahmen adäquat gewesen und hätten weitergeführt werden müssen. Weitere Massnahmen seien weder aus Sicht der behandelnden Psychiaterin noch vom Experten als sinnvoll beurteilt worden. Diese Feststellungen sind - zu Recht - unbestritten geblieben.

4.3. Nach dem Gesagten mag die Beurteilung des Dr. med. C.________ diskutabel erscheinen. Das genügt indessen nicht, um das Abstellen darauf im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren als offensichtlich unhaltbar zu bezeichnen. Insbesondere kann nicht gesagt werden, die Vorinstanz habe die gutachterliche Ermessenseinschätzung der Arbeitsunfähigkeit unbesehen übernommen.

5.

5.1.

5.1.1. Die IV-Stelle setzte den Beginn der einjährigen Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit. b
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207
2    ...208
IVG auf den 13. Dezember 2010 fest, was unbestritten ist. Das Einkommen ohne Behinderung (Valideneinkommen) berechnete sie auf der Grundlage der Geschäftsabschlüsse der B.________ GmbH der Jahre 2007 bis 2009, das Einkommen mit Behinderung (Invalideneinkommen) anhand der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung 2010 des Bundesamtes für Statistik (vgl. dazu BGE 124 V 321). Demgegenüber hatte die Vorinstanz im Entscheid vom 16. Oktober 2014 festgehalten, beide Vergleichseinkommen seien auf tabellarischer Grundlage ermittelt worden. Diese offensichtlich unrichtige Feststellung hatte indessen keine Korrektur der angefochtenen Verfügung zur Folge und kann daher nicht dazu führen, dass das Valideneinkommen frei und nicht bloss mit eingeschränkter Kognition unter dem Blickwinkel offensichtlicher Unhaltbarkeit zu prüfen wäre, wie die Beschwerdeführerin vorbringt.

5.1.2. Dem Einwand der beklagten Vorsorgeeinrichtung gegen die Nichtberücksichtigung des Geschäftsjahres 2010 bei der Ermittlung des Valideneinkommens ist die Vorinstanz mit dem Hinweis darauf begegnet, dass gemäss dem Abklärungsbericht der IV-Stelle vom 22. August 2013 das Geschäftsergebnis dieses Jahres "aufgrund spezieller Umstände massiv von den vorangehenden Ergebnissen abweicht". Diese Begründung ist offensichtlich unhaltbar, wie die Beschwerdeführerin vorbringt. Nach der Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Da nach empirischer Feststellung in der Regel die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, ist grundsätzlich vom letzten vor Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung erzielten, der Teuerung sowie der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst auszugehen. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30). Vorliegend trat die Arbeitsunfähigkeit Mitte Dezember 2010 ein. Somit war grundsätzlich auch das Geschäftsergebnis 2010 zu berücksichtigen.
Wollte die Vorinstanz das Geschäftsjahr 2010 (ganz) ausser Acht lassen, hatte sie die Gründe dafür darzulegen. Der blosse Hinweis auf spezielle Umstände konnte jedenfalls nicht genügen. Das Valideneinkommen ist somit ohne Bindung an die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG) neu festzusetzen.

5.2.

5.2.1. Die von der IV-Stelle ermittelten Einkommen von Fr. 185'530.- (2007), Fr. 172'423.- (2008) und Fr. 144'448.- (2009), was Fr. 167'467.- im Durchschnitt ergab, setzten sich gemäss Zusammenfassung der Geschäftsabschlüsse im Abklärungsbericht vom 22. August 2013 zusammen aus "Anteile an AG/GmbH", "Lohn gemäss Lohnausweis" und "Aufrechnung der Teuerung B 10.2". Einkünfte aus Beteiligungen an einer AG oder GmbH stellen Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit dar (vgl. BGE 141 V 234 E. 4.1 S. 238; Rz. 1005 ff. der Wegleitung über die Beiträge der Selbstständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO [WSN]). Die Geschäftsführung einer Firma, deren Träger eine AG oder eine GmbH ist, gilt in der Regel als unselbständige Erwerbstätigkeit (vgl. Urteil 2A.461/2006 vom 2. März 2007 E. 4.3 mit Hinweisen; Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts H 77/04 vom 19. Mai 2005 E. 3.3). Für 2010 ergäbe sich nach der Berechnung der IV-Stelle ein Minuseinkommen von Fr. 126'395.- (-Fr. 284'628.- ["Anteile an AG/GmbH"], Fr. 158'233.- ["Lohn gemäss Lohnausweis"]). Die Beschwerdeführerin wies in der vorinstanzlichen Klageantwort auf Aussagen zu verschiedenen Positionen in den Erfolgsrechnungen 2007 bis 2010 im Abklärungsbericht hin,
welche u.a. die Frage aufwerfen würden, ob in Bezug auf das Geschäftsjahr 2010 von einer natürlichen Schwankung im Verlauf auszugehen sei oder eine "Trendwende" in den betrieblichen Verhältnissen vorliege. Dabei verwies sie namentlich auf den Umsatzeinbruch in diesem Jahr: "Bruttoerlös" bzw. "Bruttogewinn" 2007: Fr. 307'426.-, 2008: Fr. 393'997.-, 2009: Fr. 309'278.- 2010: Fr. 136'664.- (2011: Fr. 244'061.-, 2012: Fr. 148'644.-). Demgegenüber blieb der "Lohn gemäss Lohnausweis" unverändert hoch: 2007: Fr. 172'612.-, 2008: Fr. 163'614.-, 2009: Fr. 159'879.-, 2010: Fr. 158'233.- (2011: Fr. 165'345.-, 2012: Fr. 179'183.-).

5.2.2. Bei den gegebenen unübersichtlichen betrieblichen und erwerblichen Verhältnissen ist fraglich, ob mit zumutbaren Aufwand ein Sachverhalt erstellt werden könnte, der erlaubte, das Valideneinkommen hinreichend genau zu beziffern (anders etwa Urteil 9C 221/2016 vom 21. Juni 2016 E. 3.2.2). Ein Abstellen auf die Eintragungen im Individuellen Konto (IK; vgl. dazu Urteil 9C 658/2015 vom 9. Mai 2016 E. 5.1.1 mit Hinweisen) fällt ausser Betracht. Ebenso wenig erscheint zielführend, den Invaliditätsgrad im ausserordentlichen Bemessungsverfahren (erwerblich gewichteter Betätigungsvergleich; BGE 104 V 135 E. 2c S. 137) zu ermitteln, da die Beschwerdegegnerin seit 2011 nicht mehr arbeitete und seit 2012 aus der Gesellschaft ausgeschieden ist. Unter diesen Umständen ist das Valideneinkommen auf der Grundlage der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung 2010 des Bundesamtes für Statistik (LSE 10) zu berechnen, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30; 128 V 29 E. 4e S. 34; Urteil 9C 887/2015 vom 12. April 2016 E. 4.2).

Die Beschwerdeführerin hat gestützt auf die LSE 10 ein Valideneinkommen von Fr. 97'440.- ermittelt. Dabei ist sie vom Durchschnittslohn (Median) von Frauen, Privater Sektor Dienstleistungen, Information und Kommunikation, Anforderungsniveau des Arbeitsplatzes 1+2, von Fr. 7'719.- ausgegangen. Damit wird indessen dem Umstand zu wenig Rechnung getragen, dass die Beschwerdegegnerin jahrelang Geschäftsführerin war, somit über überdurchschnittliche Erfahrung und Kompetenzen verfügte. Es rechtfertigt sich daher, vom "Total" (Männer und Frauen) von Fr. 9'507.- auszugehen. Daraus resultiert ein Valideneinkommen von Fr. 120'003.- ([12 x Fr. 9'507.-] x [41.7/40] x 1.009), was bei einem unbestrittenen Invalideneinkommen von Fr. 45'443.- einen Invaliditätsgrad von 62 % ergibt. Damit hat die Beschwerdegegnerin nach Ziff. 4.3.1 Abs. 4 Vorsorgereglement, Teil 2 Allgemeine Reglementsbestimmungen (ARB), ab 1. Januar 2015 Anspruch auf drei Viertel der vollen Leistungen von 40 Prozent des AHV-Jahreslohnes (Ziff. 1.1 und 1.4 BRB).

6.

6.1. Das Kantonsgericht hat der Berechnung der Leistung den in den Vorsorge-Ausweisen für 2010 und 2011 angegebenen gemeldeten Jahreslohn von Fr. 183'000.- zugrundegelegt, was bei einem Invaliditätsgrad von 62 % jährlich Fr. 54'900.- (0.75 x 0.4 x Fr. 183'000.-) ergäbe. Zur Begründung hat es angeführt, die beklagte Vorsorgeeinrichtung habe diesen Betrag im Rahmen ihrer Vorsorgeausweise anerkannt und auf dieser Basis auch ihre Prämien bemessen. Dabei sei sie zu behaften, sinngemäss selbst wenn der tatsächlich erzielte Jahreslohn tiefer gewesen sein sollte.

6.2. Die Beschwerdeführerin weist darauf hin, dass in den erwähnten Vorsorge-Ausweisen ausdrücklich festgehalten wird, dass im Leistungsfall ausschliesslich die reglementarischen Bestimmungen Anwendung finden. Danach ist gemäss unwidersprochen gebliebener Darlegung der Vorsorgeeinrichtung grundsätzlich der AHV-Jahreslohn am Stichtag (1. Januar) massgebend (E. 5.2.2 hiervor), wobei vorliegend unklar ist, ob derjenige 2009 oder 2010 (vgl. Ziff. 2.2 und 2.3.1 Abs. 1 und 4 sowie Ziff. 4.3.1 Abs. 6 ARB). Für beide Jahre wie auch schon für 2008 hatte die B.________ GmbH jeweils Fr. 183'000.- mit der AHV abgerechnet, wobei für 2009 eine Korrektur von - Fr. 36'971.- erfolgte. Gemäss Beschwerdegegnerin soll es sich dabei um Unfallversicherungsleistungen handeln, welche nach Art. 6 Abs. 2 lit. b
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)
AHVV Art. 6 Begriff des Erwerbseinkommens - 1 Zum Erwerbseinkommen gehört, soweit nicht in den nachfolgenden Bestimmungen ausdrücklich Ausnahmen vorgesehen sind, das im In- und Ausland erzielte Bar- oder Naturaleinkommen aus einer Tätigkeit einschliesslich der Nebenbezüge.
1    Zum Erwerbseinkommen gehört, soweit nicht in den nachfolgenden Bestimmungen ausdrücklich Ausnahmen vorgesehen sind, das im In- und Ausland erzielte Bar- oder Naturaleinkommen aus einer Tätigkeit einschliesslich der Nebenbezüge.
2    Nicht zum Erwerbseinkommen gehören:
a  der Militärsold, die Funktionsvergütung des Zivilschutzes, das Taschengeld an zivildienstleistende Personen, der nach Artikel 24 Buchstabe fbis des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 199034 über die direkte Bundesteuer (DBG) steuerfreie Sold der Milizfeuerwehrleute sowie die soldähnlichen Vergütungen in Jungschützenleiterkursen;
b  Versicherungsleistungen bei Unfall, Krankheit oder Invalidität, ausgenommen die Taggelder nach Artikel 25 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 195936 über die Invalidenversicherung (IVG) und nach Artikel 29 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 199237 über die Militärversicherung;
c  ...
d  ...
e  ...
f  Familienzulagen, die als Kinder-, Ausbildungs-, Haushalts-, Heirats- und Geburtszulagen im orts- oder branchenüblichen Rahmen gewährt werden;
g  Zuwendungen für die Aus- und Weiterbildung; werden diese vom Arbeitgeber geleistet, so sind sie nur vom Erwerbseinkommen ausgenommen, falls die Aus- und Weiterbildung in engem Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit der begünstigten Person steht;
h  reglementarische Leistungen von Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, wenn der Begünstigte bei Eintritt des Vorsorgefalles oder bei Auflösung der Vorsorgeeinrichtung die Leistungen persönlich beanspruchen kann;
AHVV nicht zum beitragspflichtigen Erwerbseinkommen gehören. Wie auch immer (vgl. E. 1.2 hiervor), diese Berichtigung muss jedenfalls nach Ziff. 2.3.3 ARB ("Lohnänderungen") nicht zwingend zu einem entsprechend tieferen reglementarischen AHV-Jahreslohn führen. Wie die Beschwerdeführerin sodann vorbringt, besteht eine Diskrepanz zwischen den mit der AHV abgerechneten Lohn von jeweils Fr. 183'000.- für 2008 bis 2010 und dem aufgrund der
Geschäftsabschlüsse der B.________ GmbH in diesen Jahren ausbezahlten "Lohn gemäss Lohnausweis" von Fr. 163'614.- (2008), Fr. 159'879.- (2009) und Fr. 158'233.- (2010). Weil die Beschwerdegegnerin als Arbeitnehmerin versichert war (Ziff. 1.1 BRB), haben die "Anteile an AG/GmbH" als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ausser Betracht zu bleiben (vgl. E. 5.2.1 hiervor).

Unter diesen Umständen durfte die Vorinstanz nicht ohne weiteres auf die von der Firma gemeldeten Jahreslöhne abstellen, wie die Beschwerdeführerin beanstandet, zumal wenn berücksichtigt wird, dass grundsätzlich nur Einkünfte, die tatsächlich geflossen sind, der AHV-Beitragspflicht unterliegen (BGE 131 V 444 E. 1.1 S. 446; Urteil 9C 841/2012 vom 10. Mai 2013 E. 3.1). Dieser Grundsatz hat auch zu gelten, wenn das Vorsorgereglement den Begriff massgebender Lohn nach Art. 5 Abs. 2
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 5 - 1 Vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, im folgenden massgebender Lohn genannt, wird ein Beitrag von 4,35 Prozent erhoben.40
1    Vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, im folgenden massgebender Lohn genannt, wird ein Beitrag von 4,35 Prozent erhoben.40
2    Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Der massgebende Lohn umfasst auch Teuerungs- und andere Lohnzulagen, Provisionen, Gratifikationen, Naturalleistungen, Ferien- und Feiertagsentschädigungen und ähnliche Bezüge, ferner Trinkgelder, soweit diese einen wesentlichen Bestandteil des Arbeitsentgeltes darstellen.
3    Als massgebender Lohn für mitarbeitende Familienglieder gilt nur der Barlohn:
a  bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem sie das 20. Altersjahr vollendet haben; sowie
b  nach dem letzten Tag des Monats, in welchem sie das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 erreicht haben.42
4    Der Bundesrat kann Sozialleistungen sowie anlässlich besonderer Ereignisse erfolgende Zuwendungen eines Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer vom Einbezug in den massgebenden Lohn ausnehmen.
5    ...43
AHVG oder wie im vorliegenden Fall AHV-Jahreslohn verwendet. Von weiteren Abklärungen ist abzusehen. Es ist davon auszugehen, dass der in den Geschäftsabschlüssen der B.________ GmbH angegebene "Lohn gemäss Lohnausweis" tatsächlich ausbezahlt worden war. Damit ist der Leistungsberechnung der Durchschnitt der Jahre 2009 und 2010 von Fr. 158'556.- ([Fr. 159'879.- + Fr. 158'233.-]/2) zugrundezulegen. Daraus ergeben sich ab 1. Januar 2015 jährliche Invalidenleistungen von Fr. 47'566.80 (0.75 x 0.4 x Fr. 158'556.-). Der angefochtene Entscheid verletzt Bundesrecht, soweit er mehr zuspricht. Im Übrigen sind an die Leistungen die von der Beschwerdeführerin für das dritte und vierte Quartal 2015 sowie das erste Quartal 2016 und allenfalls seither erbrachten
Zahlungen anzurechnen.

6.3. Die Verzugszinspflicht auf den Leistungen für die Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 2015 und die Höhe der geschuldeten Zinsen gemäss Dispositiv-Ziff. 1 des angefochtenen Entscheids sind unbestritten.

7.
Mit dem Entscheid in der Sache ist die Frage der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos.

8.
Ausgangsgemäss haben die Parteien die Gerichtskosten nach Massgabe ihres Unterliegens zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 18. Februar 2016 wird dahingehend abgeändert, dass die Beschwerdeführerin verpflichtet wird, der Beschwerdegegnerin ab 1. Januar 2015 Invalidenleistungen von Fr. 47'566.80 im Jahr auszurichten, unter Anrechnung der seitdem bereits erbrachten Zahlungen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden zu Fr. 500.- der Beschwerdeführerin und zu Fr. 300.- der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'600.- zu entschädigen.

4.
Das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, hat die Parteienschädigung für das vorangegangene Verfahren neu festzusetzen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 22. August 2016

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Glanzmann

Der Gerichtsschreiber: Fessler
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 9C_361/2016
Date : 22. August 2016
Published : 09. September 2016
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Berufliche Vorsorge
Subject : Berufliche Vorsorge (Invalidenleistungen; Invalidenrente)


Legislation register
AHVG: 5
AHVV: 6
ATSG: 16  53  61
BGG: 41  66  68  95  99  105  108
IVG: 28  28a
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Weitere Urteile ab 2000
2A.461/2006 • 9C_13/2016 • 9C_130/2015 • 9C_190/2016 • 9C_221/2016 • 9C_361/2016 • 9C_491/2015 • 9C_658/2015 • 9C_712/2014 • 9C_841/2012 • 9C_887/2015 • H_77/04
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