Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1B_310/2012
1B_312/2012

Urteil vom 22. August 2012
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Merkli, Eusebio,
Gerichtsschreiber Störi.

Verfahrensbeteiligte
1B_310/2012
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Marcel Furrer,
Beschwerdeführer,

1B_312/2012
Y.________ Trading AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Meyer, Beschwerdeführerin,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, I. Abteilung, Postfach 1356, 6301 Zug.

Gegenstand
Strafverfahren; Hausdurchsuchung,

Beschwerde gegen die Urteile des Obergerichts des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, vom 23. April 2012.

Sachverhalt:

A.
Am 6. Oktober 2011 erstattete die im Handel mit Metallen und Erzen tätige A.________ AG bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug Strafanzeige gegen X.________ und weitere, unbekannte Mitbeteiligte wegen unbefugter Datenbeschaffung (Art. 143 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 143 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, sich oder einem andern elektronisch oder in vergleichbarer Weise gespeicherte oder übermittelte Daten beschafft, die nicht für ihn bestimmt und gegen seinen unbefugten Zugriff besonders gesichert sind, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, sich oder einem andern elektronisch oder in vergleichbarer Weise gespeicherte oder übermittelte Daten beschafft, die nicht für ihn bestimmt und gegen seinen unbefugten Zugriff besonders gesichert sind, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Die unbefugte Datenbeschaffung zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB), eventuell unbefugten Eindringens in ein Datenverarbeitungssystem (Art. 143bis
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 143bis - 1 Wer auf dem Wege von Datenübertragungseinrichtungen unbefugterweise in ein fremdes, gegen seinen Zugriff besonders gesichertes Datenverarbeitungssystem eindringt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer auf dem Wege von Datenübertragungseinrichtungen unbefugterweise in ein fremdes, gegen seinen Zugriff besonders gesichertes Datenverarbeitungssystem eindringt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Wer Passwörter, Programme oder andere Daten, von denen er weiss oder annehmen muss, dass sie zur Begehung einer strafbaren Handlung gemäss Absatz 1 verwendet werden sollen, in Verkehr bringt oder zugänglich macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB) sowie Verletzung von Fabrikations- und Geschäftsgeheimnissen (Art. 6
SR 241 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
UWG Art. 6 Verletzung von Fabrikations- und Geschäftsgeheimnissen - Unlauter handelt insbesondere, wer Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse, die er ausgekundschaftet oder sonst wie unrechtmässig erfahren hat, verwertet oder andern mitteilt.
i.V.m. Art. 23
SR 241 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
UWG Art. 23 Unlauterer Wettbewerb
1    Wer vorsätzlich unlauteren Wettbewerb nach Artikel 3, 4, 5 oder 6 begeht, wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.49
2    Strafantrag stellen kann, wer nach den Artikeln 9 und 10 zur Zivilklage berechtigt ist.
3    Der Bund hat im Verfahren die Rechte eines Privatklägers.50
UWG). Zur Begründung führte sie an, seltsame Geschäftsvorfälle deuteten daraufhin, dass jemand aus dem Umfeld der Y.________-Gruppe (Y.________ Trading AG bzw. Y.________ Investment AG), einer ihrer Konkurrentinnen, ihre E-Mails bzw. diejenigen ihrer Verwaltungsrätin B.________ mitlese. C.________ habe D.________, Verwaltungsrat der A.________ AG, mitgeteilt, dass Personen aus dem Umfeld der Y.________-Gruppe, insbesondere X.________, E-Mails der A.________ AG mitlesen würden. Der von ihr beauftragte Sachverständige habe bestätigt, dass am 31. Mai 2011 über das Netzwerk der Y.________-Gruppe ein Fremdzugriff auf den von ihr geschäftlich genutzten E-Mail-Server erfolgt sei. Es sei zu vermuten, dass die durch unerlaubte Zugriffe erlangten Informationen von der Y.________-Gruppe zur Erzielung von Gewinnen verwendet
worden seien.

Gestützt auf einen Hausdurchsuchungsbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 8. November 2011 durchsuchte die Polizei am 9. November 2011 die Räumlichkeiten der Y.________ Trading AG an der E.________strasse 53 in H.________ sowie die gemeinsame Wohnung von X.________ und F.________, G.________strasse 10, in I.________. Sie stellte in den Räumlichkeiten der Y.________ Trading AG u.a. verschiedene Personalcomputer und in der Wohnung von X.________ die "Datensicherung ab dem E-Mail-Server" und eine Datensicherungsfestplatte sicher.
B. 1B_310/2012
B.a X.________ erhob beim Obergericht des Kantons Zug Beschwerde mit den Anträgen, es sei festzustellen, dass die Hausdurchsuchung an seinem Wohnort zu Unrecht erfolgt sei und die dabei beschlagnahmten Gegenstände und Daten im Strafverfahren gegen ihn nicht verwendet werden dürften. Die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, die beschlagnahmten Gegenstände und kopierten Daten gemäss Art. 141 Abs. 5
SR 241 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
UWG Art. 23 Unlauterer Wettbewerb
1    Wer vorsätzlich unlauteren Wettbewerb nach Artikel 3, 4, 5 oder 6 begeht, wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.49
2    Strafantrag stellen kann, wer nach den Artikeln 9 und 10 zur Zivilklage berechtigt ist.
3    Der Bund hat im Verfahren die Rechte eines Privatklägers.50
StPO aus den Akten zu entfernen und ihm auszuhändigen oder unter Verschluss zu halten. In prozessualer Hinsicht beantragte X.________, seiner Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, das Entsiegelungsverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zu sistieren.

Am 30. November 2011 erkannte der Abteilungspräsident der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu. Am 5. Dezember 2011 sistierte das Zwangsmassnahmengericht das von der Staatsanwaltschaft anhängig gemachte Entsiegelungsverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des Beschwerdeverfahrens.

Am 23. August 2012 wies das Obergericht Zug die Beschwerde von X.________ ab.
B.b Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt X.________, das obergerichtliche Urteil aufzuheben und festzustellen, dass die Hausdurchsuchung an seinem Wohnort zu Unrecht erfolgt sei und die dabei beschlagnahmten Gegenstände und Daten im Strafverfahren gegen ihn nicht verwendet werden dürften. Die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, die beschlagnahmten Gegenstände und kopierten Daten gemäss Art. 141 Abs. 5
SR 241 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
UWG Art. 23 Unlauterer Wettbewerb
1    Wer vorsätzlich unlauteren Wettbewerb nach Artikel 3, 4, 5 oder 6 begeht, wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.49
2    Strafantrag stellen kann, wer nach den Artikeln 9 und 10 zur Zivilklage berechtigt ist.
3    Der Bund hat im Verfahren die Rechte eines Privatklägers.50
StPO aus den Akten zu entfernen und ihm auszuhändigen oder unter Verschluss zu halten. In prozessualer Hinsicht beantragt er, seiner Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
B.c Am 18. Juni 2012 erkannte der Präsident der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu.
B.d Das Obergericht beantragt unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid, die Beschwerde abzuweisen und verzichtet auf weitere Vernehmlassung.
C. 1B_312/2012
C.a Die Y.________ Trading AG erhob beim Obergericht des Kantons Zug Beschwerde mit den Anträgen, die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 8. November 2011 betreffend Hausdurchsuchung und Beschlagnahme aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, ihr die beschlagnahmten bzw. gespiegelten oder kopierten Daten herauszugeben oder sie eventuell aus den Akten zu entfernen und unter Verschluss zu halten. In prozessualer Hinsicht beantragte die Y.________ Trading AG, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, das Entsiegelungsverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zu sistieren.

Am 30. November 2011 erkannte der Abteilungspräsident der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu. Am 5. Dezember 2011 sistierte das Zwangsmassnahmengericht das von der Staatsanwaltschaft anhängig gemachte Entsiegelungsverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des Beschwerdeverfahrens.

Am 23. April 2012 wies das Obergericht die Beschwerde der Y.________ Trading AG ab.
C.b Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt die Y.________ Trading AG, das obergerichtliche Urteil aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, ihr die beschlagnahmten bzw. gespiegelten oder kopierten Daten herauszugeben oder sie eventuell aus den Akten zu entfernen und unter Verschluss zu halten. In prozessualer Hinsicht beantragt sie, ihrer Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
C.c Am 18. Juni 2012 erkannte der Präsident der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu.
C.d Das Obergericht beantragt unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid, die Beschwerde abzuweisen und verzichtet auf weitere Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Die beiden Beschwerden stehen in engem sachlichem Zusammenhang und richten sich gegen zwei über weite Strecken identische Entscheide. Die Verfahren sind dementsprechend zu vereinigen.

2.
Mit den angefochtenen Urteilen weist das Obergericht die Einwände der Beschwerdeführer gegen die Hausdurchsuchungen zurück. Es handelt sich um Entscheide einer letzten kantonalen Instanz in Strafsachen, gegen die die Beschwerde in Strafsachen zulässig ist (Art. 78 Abs. 1
SR 241 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
UWG Art. 23 Unlauterer Wettbewerb
1    Wer vorsätzlich unlauteren Wettbewerb nach Artikel 3, 4, 5 oder 6 begeht, wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.49
2    Strafantrag stellen kann, wer nach den Artikeln 9 und 10 zur Zivilklage berechtigt ist.
3    Der Bund hat im Verfahren die Rechte eines Privatklägers.50
, Art. 80 Abs. 1
SR 241 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
UWG Art. 23 Unlauterer Wettbewerb
1    Wer vorsätzlich unlauteren Wettbewerb nach Artikel 3, 4, 5 oder 6 begeht, wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.49
2    Strafantrag stellen kann, wer nach den Artikeln 9 und 10 zur Zivilklage berechtigt ist.
3    Der Bund hat im Verfahren die Rechte eines Privatklägers.50
BGG). Sie schliessen die Verfahren gegen die Beschwerdeführer nicht ab, sind mithin Zwischenentscheide. Als solche sind sie nach Art. 93 Abs. 1
SR 241 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
UWG Art. 23 Unlauterer Wettbewerb
1    Wer vorsätzlich unlauteren Wettbewerb nach Artikel 3, 4, 5 oder 6 begeht, wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.49
2    Strafantrag stellen kann, wer nach den Artikeln 9 und 10 zur Zivilklage berechtigt ist.
3    Der Bund hat im Verfahren die Rechte eines Privatklägers.50
BGG nur anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur (BGE 133 IV 139 E. 4) bewirken könnten (lit. a), oder wenn die Gutheissung der Beschwerden sofort Endentscheide herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Die Beschwerdeführer berufen sich auf lit. a dieser Bestimmung und machen zu Recht nicht geltend, die Eintretensvoraussetzungen von lit. b seien erfüllt.

Es liegt in der Natur der Sache, dass Zwangsmassnahmen - hier zwei Hausdurchsuchungsbefehle - stets nur im Nachhinein gerichtlich überprüft werden können, weil die Betroffenen erst mit dem Vollzug von ihrer Existenz Kenntnis erlangen und die Eingriffe zunächst zu erdulden haben. Demgegenüber steht den Betroffenen im weiteren Verfahren voller gerichtlicher Rechtsschutz zu. Belegen die Strafbehörden wie hier im Sinn einer provisorischen Zwangsmassnahme zur Beweissicherung Gegenstände und Unterlagen mit Beschlag, können sie deren Siegelung verlangen (Art. 248 Abs. 1
SR 241 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
UWG Art. 23 Unlauterer Wettbewerb
1    Wer vorsätzlich unlauteren Wettbewerb nach Artikel 3, 4, 5 oder 6 begeht, wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.49
2    Strafantrag stellen kann, wer nach den Artikeln 9 und 10 zur Zivilklage berechtigt ist.
3    Der Bund hat im Verfahren die Rechte eines Privatklägers.50
StPO). Findet sich die Strafbehörde damit nicht ab, kann sie beim Zwangsmassnahmengericht deren Entsiegelung verlangen (Art. 248 Abs. 2
SR 241 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
UWG Art. 23 Unlauterer Wettbewerb
1    Wer vorsätzlich unlauteren Wettbewerb nach Artikel 3, 4, 5 oder 6 begeht, wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.49
2    Strafantrag stellen kann, wer nach den Artikeln 9 und 10 zur Zivilklage berechtigt ist.
3    Der Bund hat im Verfahren die Rechte eines Privatklägers.50
und 3
SR 241 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
UWG Art. 23 Unlauterer Wettbewerb
1    Wer vorsätzlich unlauteren Wettbewerb nach Artikel 3, 4, 5 oder 6 begeht, wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.49
2    Strafantrag stellen kann, wer nach den Artikeln 9 und 10 zur Zivilklage berechtigt ist.
3    Der Bund hat im Verfahren die Rechte eines Privatklägers.50
lit. a StPO). In diesem Entsiegelungsverfahren können die Betroffenen auch die Rechtmässigkeit der Hausdurchsuchungsbefehle bestreiten, da es jedenfalls in der Regel unzulässig wäre, rechtswidrig erlangte Beweismittel ins Strafverfahren einzuführen (vgl. Art. 139
SR 241 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
UWG Art. 23 Unlauterer Wettbewerb
1    Wer vorsätzlich unlauteren Wettbewerb nach Artikel 3, 4, 5 oder 6 begeht, wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.49
2    Strafantrag stellen kann, wer nach den Artikeln 9 und 10 zur Zivilklage berechtigt ist.
3    Der Bund hat im Verfahren die Rechte eines Privatklägers.50
- 141
SR 241 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
UWG Art. 23 Unlauterer Wettbewerb
1    Wer vorsätzlich unlauteren Wettbewerb nach Artikel 3, 4, 5 oder 6 begeht, wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.49
2    Strafantrag stellen kann, wer nach den Artikeln 9 und 10 zur Zivilklage berechtigt ist.
3    Der Bund hat im Verfahren die Rechte eines Privatklägers.50
StPO). Sind die Beschwerdeführer somit befugt, die Rechtmässigkeit der Hausdurchsuchungen in den (zurzeit sistierten) Entsiegelungsverfahren zu bestreiten, droht ihnen offensichtlich kein nicht wieder gutzumachender Nachteil rechtlicher Natur, wenn sich das
Bundesgericht nicht bereits vor deren Durchführung mit dieser Frage befasst. Die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. a
SR 241 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
UWG Art. 23 Unlauterer Wettbewerb
1    Wer vorsätzlich unlauteren Wettbewerb nach Artikel 3, 4, 5 oder 6 begeht, wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.49
2    Strafantrag stellen kann, wer nach den Artikeln 9 und 10 zur Zivilklage berechtigt ist.
3    Der Bund hat im Verfahren die Rechte eines Privatklägers.50
BGG für ein Eintreten auf die Beschwerden sind nicht erfüllt.

3.
Auf die Beschwerden ist nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 241 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
UWG Art. 23 Unlauterer Wettbewerb
1    Wer vorsätzlich unlauteren Wettbewerb nach Artikel 3, 4, 5 oder 6 begeht, wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.49
2    Strafantrag stellen kann, wer nach den Artikeln 9 und 10 zur Zivilklage berechtigt ist.
3    Der Bund hat im Verfahren die Rechte eines Privatklägers.50
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerdeverfahren 1B_310/2012 und 1B_312/2012 werden vereinigt.

2.
Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.

3.
Die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 4'000.-- werden den Beschwerdeführern je zur Hälfte auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, I. Abteilung, und dem Obergericht des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. August 2012

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Aemisegger

Der Gerichtsschreiber: Störi
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 1B_310/2012
Date : 22. August 2012
Published : 11. September 2012
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Strafprozess
Subject : Strafverfahren; Hausdurchsuchung


Legislation register
BGG: 66  78  80  93
StGB: 143  143bis
StPO: 139  141  248
UWG: 6  23
BGE-register
133-IV-139
Weitere Urteile ab 2000
1B_310/2012 • 1B_312/2012
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