Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BG.2011.24

Beschluss vom 22. August 2011 I. Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Tito Ponti, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Joséphine Contu, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Marino Di Rocco,

Beschwerdeführer

gegen

1. Kanton Schwyz, Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz,

2. Kanton Zürich, Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner

Gegenstand

Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO)

Die I. Beschwerdekammer hält fest, dass:

- die Staatsanwaltschaft Innerschwyz mit Verfügung vom 21. Juli 2011 das bisher durch die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat gegen A. geführte Strafverfahren übernahm (act. 1.2);

- A. hiergegen am 2. August 2011 beschwerdeweise an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangte (act. 1);

- der daraufhin beauftragte Vertreter von A. mit Eingabe vom 16. August 2011 den Rückzug der Beschwerde erklärte und die I. Beschwerdekammer ersucht, das Verfahren als gegenstandslos abzuschreiben und die Kosten des Verfahrens auf ein Minimum zu reduzieren (act. 5).

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- wer ein Rechtsmittel ergriffen hat, dieses bei schriftlichen Verfahren bis zum Abschluss des Schriftenwechsels und allfälliger Beweis- oder Aktenergänzungen zurückziehen kann (Art. 386 Abs. 2 lit. b StPO);

- die Rückzugserklärung (Abstand) den Rechtsstreit beendet (in diesem Sinne Calame, Commentaire romand, Bâle 2011, n°4 ad art. 386 CPP);

- das Beschwerdeverfahren demzufolge als erledigt von der Geschäftskontrolle abgeschrieben werden kann (in diesem Sinne Ziegler, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 386 StPO N. 4);

- die Parteien die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens tragen, wobei als unterliegend auch die Partei gilt, die die Beschwerde zurückzieht (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO);

- die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren auf das reglementarische Minimum von Fr. 200.-- festgesetzt (Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]) und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.-- verrechnet wird;

- die Bundesstrafgerichtskasse dem Beschwerdeführer daher Fr. 1'300.-- zurückzuerstatten hat;

und erkennt:

1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt von der Geschäftskontrolle abgeschrieben.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 1'500.--.

Die Bundesstrafgerichtskasse hat dem Beschwerdeführer Fr. 1'300.-- zurückzuerstatten.

Bellinzona, 22. August 2010

Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Marino Di Rocco

- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz

- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

Information de décision   •   DEFRITEN
Document : BG.2011.24
Date : 22 août 2011
Publié : 29 août 2011
Source : Tribunal pénal fédéral
Statut : Non publié
Domaine : Cour des plaintes: procédure pénale
Objet : Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO).


Répertoire des lois
CPP: 41  386  428
LOAP: 73
Répertoire de mots-clés
Trié par fréquence ou alphabet
avance de frais • avocat • bellinzone • cour des plaintes • décision • greffier • indication des voies de droit • intimé • moyen de droit • moyen de droit ordinaire • procédure écrite • tribunal pénal fédéral • échange d'écritures
Décisions TPF
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