Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C 53/2008

Urteil vom 22. August 2008
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Müller,
nebenamtlicher Bundesrichter Locher,
Gerichtsschreiber Feller.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Kanton Thurgau, vertreten durch den Regierungsrat.

Gegenstand
Gesetz vom 15. August 2007 betreffend Änderung des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) vom 14. September 1992 und des Gesetzes über die Erbschafts- und Schenkungssteuer vom 15. Juni 1989,

Beschwerde gegen das Änderungsgesetz des Kantons Thurgau vom 15. August 2007.

Erwägungen:

1.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 19. Januar 2008 stellt X.________ dem Bundesgericht das Rechtsbegehren, Ziffer 7 des Gesetzes vom 15. August 2007 betreffend Änderung des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) vom 14. September 1992 und des Gesetzes über die Erbschafts- und Schenkungssteuern vom 15. Juni 1989 sei aufzuheben. Bemängelt wird die Verfassungs- bzw. die Gesetzwidrigkeit (Steuerharmonisierungsgesetz) von § 37 Steuergesetz in Bezug auf die Steuerbelastung von Alleinstehenden im Vergleich zu gemeinsam steuerpflichtigen Ehepaaren.
Das Departement für Finanzen und Soziales des Kantons Thurgau beantragt, die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme zur Vernehmlassung sowie das Departement in seiner Antwort hierzu halten an ihren Standpunkten fest.

2.
2.1 Gemäss Art. 29 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 29 Prüfung - 1 Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen.
1    Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen.
2    Bestehen Zweifel, ob das Bundesgericht oder eine andere Behörde zuständig ist, so führt das Gericht mit dieser Behörde einen Meinungsaustausch.
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG [SR 173.110]) prüft das Bundesgericht seine Zuständigkeit von Amtes wegen. Es überprüft damit insbesondere frei und ohne Bindung an die Vorbringen der Verfahrensbeteiligten, ob die Voraussetzungen für das Eintreten auf ein Rechtsmittel (Zulässigkeit, Form, Frist) erfüllt sind.

2.2 Gemäss Art. 87 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 87 Vorinstanzen bei Beschwerden gegen Erlasse - 1 Gegen kantonale Erlasse ist unmittelbar die Beschwerde zulässig, sofern kein kantonales Rechtsmittel ergriffen werden kann.
1    Gegen kantonale Erlasse ist unmittelbar die Beschwerde zulässig, sofern kein kantonales Rechtsmittel ergriffen werden kann.
2    Soweit das kantonale Recht ein Rechtsmittel gegen Erlasse vorsieht, findet Artikel 86 Anwendung.
BGG ist gegen kantonale Erlasse unmittelbar die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig, sofern - wie hier - kein kantonales Rechtsmittel ergriffen werden kann (Art. 87 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 87 Vorinstanzen bei Beschwerden gegen Erlasse - 1 Gegen kantonale Erlasse ist unmittelbar die Beschwerde zulässig, sofern kein kantonales Rechtsmittel ergriffen werden kann.
1    Gegen kantonale Erlasse ist unmittelbar die Beschwerde zulässig, sofern kein kantonales Rechtsmittel ergriffen werden kann.
2    Soweit das kantonale Recht ein Rechtsmittel gegen Erlasse vorsieht, findet Artikel 86 Anwendung.
BGG).
2.3
2.3.1 Gemäss Art. 101
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 101 Beschwerde gegen Erlasse - Die Beschwerde gegen einen Erlass ist innert 30 Tagen nach der nach dem kantonalen Recht massgebenden Veröffentlichung des Erlasses beim Bundesgericht einzureichen.
BGG ist die Beschwerde gegen einen Erlass innert 30 Tagen nach der nach dem kantonalen Recht massgebenden Veröffentlichung des Erlasses beim Bundesgericht einzureichen. Nach feststehender Rechtsprechung zu Art. 89 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 101 Beschwerde gegen Erlasse - Die Beschwerde gegen einen Erlass ist innert 30 Tagen nach der nach dem kantonalen Recht massgebenden Veröffentlichung des Erlasses beim Bundesgericht einzureichen.
des Ende 2006 ausser Kraft gesetzten Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG [BS 3 531]) gilt als massgebende "Eröffnung" (Veröffentlichung) die Publikation des Erlasses und der Feststellung, dass derselbe zustande gekommen ist. Mithin beginnt die Beschwerdefrist nicht schon mit der Publikation des Erlasstextes allein zu laufen; erforderlich ist eine Publikation, aus der sich ergibt, dass der (regelmässig bereits früher separat publizierte) Erlass - z.B. infolge einer nicht benützten Referendumsfrist oder seiner Annahme in der Volksabstimmung - definitiv verabschiedet worden ist und damit (auf einen gleichzeitig bestimmten oder noch zu bestimmenden Termin) in Kraft treten kann (BGE 130 I 82 E. 1.2 S. 84 f.; 124 I 145 E. 1b S. 148; 121 I 187 E. 1a S. 189). Namentlich ergibt sich daraus, dass - vorbehältlich einer anderslautenden kantonalen Regelung - nicht erst ein besonderer Beschluss über das Inkrafttreten des Erlasses den Lauf der Beschwerdefrist (erneut) auslöst.
Weder in Berücksichtigung des Wortlauts der Bestimmungen noch sonstwie besteht Anlass, Art. 101
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 101 Beschwerde gegen Erlasse - Die Beschwerde gegen einen Erlass ist innert 30 Tagen nach der nach dem kantonalen Recht massgebenden Veröffentlichung des Erlasses beim Bundesgericht einzureichen.
BGG anders als Art. 89 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 101 Beschwerde gegen Erlasse - Die Beschwerde gegen einen Erlass ist innert 30 Tagen nach der nach dem kantonalen Recht massgebenden Veröffentlichung des Erlasses beim Bundesgericht einzureichen.
OG und abweichend von der Rechtsprechung dazu auszulegen.
Was speziell die Publikation von Erlassen im Kanton Thurgau betrifft, ist das kantonale Gesetz vom 5. Mai 1978 über die öffentlichen Bekanntmachungen zu beachten. Gemäss dessen § 8 ist das Amtsblatt des Kantons Thurgau amtliches Publikationsorgan des Kantons. Gemäss § 11 Abs. 1 des Bekanntmachungsgesetzes treten kantonale Erlasse am Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft, sofern sie dem Referendum unterstehen am Tage nach der Annahme durch das Volk oder am Tage nach dem Ablauf der unbenützten Referendumsfrist. Absatz 2 von § 11 behält (für das Inkrafttreten) eine abweichende Regelung durch den Erlass selber vor. Damit bietet die kantonale Gesetzgebung keine Handhabe, den Zeitpunkt der massgebenden Veröffentlichung auf andere als die vorstehend beschriebene Weise zu bestimmen. Die Frist gemäss Art. 101
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 101 Beschwerde gegen Erlasse - Die Beschwerde gegen einen Erlass ist innert 30 Tagen nach der nach dem kantonalen Recht massgebenden Veröffentlichung des Erlasses beim Bundesgericht einzureichen.
BGG zur Anfechtung von Erlassen des Kantons Thurgau beginnt spätestens zu laufen, wenn im kantonalen Amtsblatt die Bekanntmachung erscheint, dass die Referendumsfrist unbenutzt abgelaufen ist. Die spätere Publikation eines separaten Inkraftsetzungsbeschlusses bleibt unerheblich, beeinflusst doch die Inkraftsetzung das definitive Zustandekommen des Erlasses in keiner Weise mehr.
2.3.2 Der Text des Gegenstand der vorliegenden Beschwerde bildenden Änderungsgesetzes vom 15. August 2007 wurde im Amtsblatt des Kantons Thurgau Nr. 34/2007 vom 24. August 2007 (S. 1755 ff.) publiziert. Im Amtsblatt des Kantons Thurgau Nr. 48/2007 vom 30. November 2007 sodann wurde der Ablauf der Referendumsfrist über den erwähnten Erlass festgestellt (S. 2619). Wie vorstehend dargelegt, begann somit die Frist zur Anfechtung des fraglichen Erlasses am 1. Dezember 2007 zu laufen (Art. 44 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 44 Beginn - 1 Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu laufen.
1    Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu laufen.
2    Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder der Adressatin oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt.
BGG), und sie endete, unter Berücksichtigung des Friststillstandes gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. c
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 46 Stillstand - 1 Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
1    Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
a  vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern;
b  vom 15. Juli bis und mit dem 15. August;
c  vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
2    Absatz 1 gilt nicht in Verfahren betreffend:
a  die aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen;
b  die Wechselbetreibung;
c  Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c);
d  die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und die internationale Amtshilfe in Steuersachen;
e  die öffentlichen Beschaffungen.18
BGG, am 15. Januar 2008. Dass der Regierungsrat des Kantons Thurgau mit Beschluss vom 4. Dezember 2007 die Verordnung zum Steuergesetz änderte und diese Änderung sowie das Änderungsgesetz vom 15. August 2007 auf den 1. Januar 2008 in Kraft setzte, wozu er durch dessen Ziffer III ermächtigt war, und diesen Beschluss im Amtsblatt des Kantons Thurgau Nr. 49/2007 vom 7. Dezember 2007 (S. 2708) publizierte, an welchem Vorgang sich der Beschwerdeführer zur Fristberechnung orientierte (S. Ziff. 1.4 der Beschwerdeschrift), blieb für den Fristenlauf unerheblich. Damit erweist sich die am 19. Januar 2008 zur Post gegebene Beschwerde als verspätet.

2.4 Auf die mithin unzulässige Beschwerde ist nicht einzutreten. Diesem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten (Art. 65
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
BGG) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
Satz 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Regierungsrat des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. August 2008

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Merkli Feller
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 2C_53/2008
Date : 22. August 2008
Published : 09. September 2008
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Öffentliche Finanzen und Abgaberecht
Subject : Gesetz betreffend Änderung des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) vom 14. September 1992 und des Gesetzes über die Erbschafts- und Schenkungssteuer vom 15. Juni 1989


Legislation register
BGG: 29  44  46  65  66  87  101
OG: 89
BGE-register
121-I-187 • 124-I-145 • 130-I-82
Weitere Urteile ab 2000
2C_53/2008
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