K_180/00
[AZA 7]
K 180/00 Gi
IV. Kammer
Bundesrichter Borella, Rüedi und Kernen; Gerichtsschreiberin
Fleischanderl
Urteil vom 22. August 2001
in Sachen
B.________, 1929, Beschwerdeführerin, vertreten durch C.________,
gegen
Visana, Juristischer Dienst, Weltpoststrasse 19/21, 3000 Bern, Beschwerdegegnerin,
und
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern
A.- Die 1929 geborene B.________ ist Mitglied der Krankenkasse Visana und bei dieser obligatorisch für Krankenpflege versichert; überdies hat sie u.a. die Heilungskosten-Zusatzversicherung Spital allgemein mit Kuren (Abteilung E10) abgeschlossen. Vom 5. bis 17. Oktober 1999 hielt sie sich auf Grund einer am 6. Oktober 1999 durchgeführten Hüfttotalendoprothesen-Operation links im Spital B.________ sowie vom 17. Oktober bis 6. November 1999 in der Klinik E.________ auf. Nach Abklärungen der medizinischen Verhältnisse, namentlich der Einholung eines Berichtes der Dres. med. W.________ und G.________, Spital B.________, vom 22. Oktober 1999, teilte die Krankenkasse der Versicherten am 29. Oktober 1999 mit, an den Klinikaufenthalt vom 17. Oktober bis 6. November 1999 würden im Rahmen eines Kuraufenthaltes Leistungen für Krankenpflege und Kurbeiträge (von Fr. 50.- pro Tag), nicht jedoch für die Hospitalisation übernommen. Daran hielt sie mit Verfügung vom 29. November 1999 sowie auf Einsprache hin - nach Beizug weiterer medizinischer Unterlagen, worunter insbesondere ein Bericht der Klinik E.________ vom 31. Januar 2000 - mit Einspracheentscheid vom 23. März 2000 fest.
B.- Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wies die dagegen erhobene Beschwerde ab (Entscheid vom 14. September 2000).
C.- B.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, es seien an den Aufenthalt in der Klinik E.________ Leistungen für eine stationäre Rehabilitation in der allgemeinen Abteilung einer anerkannten Rehabilitationsklinik zu erbringen.
Während die Visana auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, hat sich das Bundesamt für Sozialversicherung nicht vernehmen lassen.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- Streitig und zu prüfen ist, ob die Visana Leistungen für die stationäre Behandlung der Beschwerdeführerin in der Klinik E.________ vom 17. Oktober bis 6. November 1999 zu erbringen hat.
a) Die obligatorische Krankenversicherung übernimmt nach Art. 24

SR 832.10 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) KVG Art. 24 Grundsatz - 1 Die obligatorische Krankenpflegeversicherung übernimmt die Kosten für die Leistungen gemäss den Artikeln 25-31 nach Massgabe der in den Artikeln 32-34 festgelegten Voraussetzungen. |

SR 832.10 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) KVG Art. 25 Allgemeine Leistungen bei Krankheit - 1 Die obligatorische Krankenpflegeversicherung übernimmt die Kosten für die Leistungen, die der Diagnose oder Behandlung einer Krankheit und ihrer Folgen dienen. |

SR 832.10 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) KVG Art. 31 Zahnärztliche Behandlungen - 1 Die obligatorische Krankenpflegeversicherung übernimmt die Kosten der zahnärztlichen Behandlung, wenn diese: |

SR 832.10 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) KVG Art. 25 Allgemeine Leistungen bei Krankheit - 1 Die obligatorische Krankenpflegeversicherung übernimmt die Kosten für die Leistungen, die der Diagnose oder Behandlung einer Krankheit und ihrer Folgen dienen. |

SR 832.10 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) KVG Art. 25 Allgemeine Leistungen bei Krankheit - 1 Die obligatorische Krankenpflegeversicherung übernimmt die Kosten für die Leistungen, die der Diagnose oder Behandlung einer Krankheit und ihrer Folgen dienen. |

SR 832.10 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) KVG Art. 25 Allgemeine Leistungen bei Krankheit - 1 Die obligatorische Krankenpflegeversicherung übernimmt die Kosten für die Leistungen, die der Diagnose oder Behandlung einer Krankheit und ihrer Folgen dienen. |
b) Die Leistungspflicht für stationäre Behandlung setzt zunächst voraus, dass sich die versicherte Person in einem Spital, d.h. einer Anstalt oder deren Abteilung aufhält, das der stationären Behandlung akuter Krankheiten oder der stationären Durchführung von Massnahmen der medizinischen Rehabilitation dient (Art. 39 Abs. 1

SR 832.10 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) KVG Art. 39 Spitäler und andere Einrichtungen - 1 Anstalten oder deren Abteilungen, die der stationären Behandlung akuter Krankheiten oder der stationären Durchführung von Massnahmen der medizinischen Rehabilitation dienen (Spitäler), sind zugelassen, wenn sie: |
c) Im Gesetz nicht näher umschrieben wird der Begriff der medizinischen Rehabilitation im Sinne von Art. 25 Abs. 2 lit. d

SR 832.10 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) KVG Art. 25 Allgemeine Leistungen bei Krankheit - 1 Die obligatorische Krankenpflegeversicherung übernimmt die Kosten für die Leistungen, die der Diagnose oder Behandlung einer Krankheit und ihrer Folgen dienen. |
komplizierender Krankheiten zu beurteilen ist (BGE 126 V 326 f. Erw. 2c mit Hinweisen).
d) Im Gesetz nicht erwähnt sind die Erholungskuren, an welche die Krankenversicherer, wie nach dem früheren Recht (BGE 109 V 271 Erw. 4), keine Pflichtleistungen zu erbringen haben. Dies gilt auch für Anwendungen, welche einzig die Erholung oder Genesung fördern sollen, und diagnostische Massnahmen zur Klärung des dafür notwendigen Therapiebedarfs.
Von der blossen Erholung ist die Fortsetzung einer begonnenen Heilbehandlung unter Kurbedingungen zu unterscheiden.
Dient die Kur der Durchführung besonderer Therapien oder Therapieprogramme bei bestimmten Erkrankungen, hat der Krankenversicherer grundsätzlich die gleichen Leistungen zu erbringen wie bei der ambulanten Behandlung (Eugster, a.a.O., Rz. 146 f.). Für die Abgrenzung zwischen Erholungskuren und der medizinischen Rehabilitation ist auf die Zielsetzung der Massnahme abzustellen. Die medizinische Rehabilitation ist auf die Wiedererlangung verlorener oder die Verbesserung beeinträchtigter Funktionsfähigkeiten mit medizinischen Mitteln gerichtet. Erholungskuren dienen Versicherten ohne besondere Pflege- und Behandlungsbedürftigkeit zur Erholung und Genesung nach Erkrankungen, die eine wesentliche Verminderung des Allgemeinzustandes zur Folge hatten (Eugster, a.a.O., Rz. 144; BGE 126 V 327 Erw. 2d).
2.- a) Bei Eintritt in das Spital B.________ am 5. Oktober 1999 litt die Beschwerdeführerin an einer Coxarthrose deformans links (Hauptdiagnose) sowie einem Status nach lateraler und medialer Meniskektomie links (Nebendiagnose), ausserdem bestand ein Verdacht auf Angina pectoris. Die am 6. Oktober 1999 durchgeführte Hüftoperation wie auch die postoperative Phase verliefen gemäss Bericht der Dres. med.
W.________ und G.________ vom 22. Oktober 1999 komplikationslos, sodass die Versicherte am 17. Oktober 1999 in gutem Allgemeinzustand - bei Austritt bestand Gehfähigkeit an zwei Stockhilfen - in die Klinik nach O.________ entlassen werden konnte. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin anlässlich des dortigen Eintritts wurde als "schmerzfrei, gutes Befinden" und die anschliessende Rehabilitation, deren Massnahmen aus Gelenkmobilisation, Kräftigung sowie Schulung von Koordination und Propriozeption (trocken und im Gehbad) bestanden, als unter guter Kooperation störungsfrei verlaufend umschrieben, der Gang im Zeitpunkt des Klinikaustritts als sicher und unter Teilbelastung flüssig bezeichnet (Bericht der Klinik E.________ vom 31. Januar 2000). Gestützt hierauf bejahte der vertrauensärztliche Dienst der Visana lediglich die kurmässige Heilbehandlungsbedürftigkeit.
b) Angesichts der medizinischen Aktenlage, namentlich der schlüssigen Angaben in den Berichten des Spitals B.________ vom 22. Oktober 1999 und der Klinik E.________ vom 31. Januar 2000, sowie des Genesungsverlaufs ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin während des Klinikaufenthaltes vom 17. Oktober bis 6. November 1999 lediglich erholungs-, nicht aber spital- oder rehabilitationsbedürftig im Sinne von Art. 25 Abs. 2 lit. d

SR 832.10 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) KVG Art. 25 Allgemeine Leistungen bei Krankheit - 1 Die obligatorische Krankenpflegeversicherung übernimmt die Kosten für die Leistungen, die der Diagnose oder Behandlung einer Krankheit und ihrer Folgen dienen. |
Spitals B.________ verschrieben wurde, für die Übernahme der dadurch entstandenen Kosten nicht entscheidend ist (vgl. Eugster, a.a.O., Rz.
138 mit Hinweisen). Im Übrigen bewahrheiteten sich die im betreffenden Formular vermerkten Angaben zum Pflegebedarf (geringgradige Hilfeleistungen beim Ankleiden) sowie zur Behinderung (Gehen mit Stockhilfe/Böckli) im massgeblichen Zeitpunkt des Übertritts in die Klinik E.________ wie auch während des anschliessenden Aufenthaltes lediglich im Hinblick auf das Gehen mit Stockhilfe. Eine ausnahmsweise Leistungspflicht der Visana kann sodann entgegen den Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht mit dem Argument begründet werden, die medizinische Behandlung hätte wegen besonderer persönlicher Lebensumstände - hier zufolge schwieriger baulicher Wohnverhältnisse und Unzumutbarkeit des Weges zur ambulanten Physiotherapie - nicht anders als unter Spitalbedingungen durchgeführt werden können.
Ziel ist die Sicherstellung einer notwendigen medizinischen Behandlung, die sonst nicht durchführbar wäre, und zwar auch nicht mit den Mitteln der Krankenpflege zu Hause oder in einem Kurhaus (vgl. Eugster, a.a.O., Rz. 136 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Hievon kann vorliegend nicht die Rede sein. Ferner vermag auch der Heilungserfolg der Behandlung eine nachträgliche Bejahung der Spital- bzw.
medizinischen Rehabilitationsbedürftigkeit grundsätzlich nicht zu rechtfertigen (Eugster, a.a.O., Rz. 138).
Der angefochtene Entscheid, wonach es sich beim Aufenthalt in der Klinik E.________ vom 17. Oktober bis 6. November 1999 um die Fortsetzung einer begonnenen Heilbehandlung unter Kurbedingungen gehandelt hat, ist somit zu bestätigen.
Richtig ist zudem, dass die fehlende Spitalbedürftigkeit die Übernahme der Kosten von einzelnen während des stationären Aufenthaltes durchgeführten Massnahmen der Diagnose und Therapie nicht ausschliesst, sondern solche Vorkehren als ambulante Behandlungen nach Massgabe des Art. 41 Abs. 1

SR 832.10 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) KVG Art. 41 - 1 Die Versicherten können für die ambulante Behandlung unter den zugelassenen Leistungserbringern, die für die Behandlung ihrer Krankheit geeignet sind, frei wählen. Der Versicherer übernimmt die Kosten nach dem Tarif, der für den gewählten Leistungserbringer gilt.126 127 |

SR 832.10 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) KVG Art. 32 Voraussetzungen - 1 Die Leistungen nach den Artikeln 25-31 müssen wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sein. Die Wirksamkeit muss nach wissenschaftlichen Methoden nachgewiesen sein. |
3.- Zu prüfen ist im Weiteren, ob die Visana auf Grund ihrer Kostengutsprache Leistungen an die stationären Aufenthaltskosten zu erbringen hat.
Mit Telefax vom 11. Oktober 1999 hatte die Klinik E.________ die Visana um Kostengutsprache für den geplanten Aufenthalt der Versicherten (ab 17. Oktober 1999) ersucht, woraufhin die Krankenkasse mit Schreiben vom 13. Oktober 1999 an die Klinik (mit Kopie zuhanden der Beschwerdeführerin) bekannt gab, vorläufig keine Kostengutsprache abgeben zu können, da noch Abklärungen vorzunehmen seien. In ihrem Schreiben vom 29. Oktober 1999 teilte die Visana der Versicherten (mit Kopien an das Spital B.________ und die Klinik E.________) mit, im Rahmen eines Kuraufenthaltes würden aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung die während des Aufenthaltes angefallenen, medizinisch anerkannten Heilanwendungen nach geltenden Tarifen (nach Abzug der vorgesehenen Kostenbeteiligung) sowie aus der Heilungskosten-Zusatzversicherung Spital allgemein mit Kuren Fr. 50.- pro Tag übernommen. Hieraus wird ersichtlich, dass die Visana zunächst - und zwar vier Tage vor dem vorgesehenen Eintrittstermin - eine Kostengutsprache vorläufig abgelehnt (Schreiben vom 13. Oktober 1999), und an die Aufenthaltskosten schliesslich lediglich Zusatzversicherungsleistungen in Form von täglichen Kurbeiträgen, nicht aber Leistungen aus der obligatorischen
Krankenpflegeversicherung an einen stationären Aufenthalt im Sinne von Art. 39

SR 832.10 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) KVG Art. 39 Spitäler und andere Einrichtungen - 1 Anstalten oder deren Abteilungen, die der stationären Behandlung akuter Krankheiten oder der stationären Durchführung von Massnahmen der medizinischen Rehabilitation dienen (Spitäler), sind zugelassen, wenn sie: |
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherung
zugestellt.
Luzern, 22. August 2001
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer:
Die Gerichtsschreiberin:
Gesetzesregister
KVG 24
KVG 25
KVG 31
KVG 32
KVG 39
KVG 41
SR 832.10 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) KVG Art. 24 Grundsatz - 1 Die obligatorische Krankenpflegeversicherung übernimmt die Kosten für die Leistungen gemäss den Artikeln 25-31 nach Massgabe der in den Artikeln 32-34 festgelegten Voraussetzungen. |
SR 832.10 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) KVG Art. 25 Allgemeine Leistungen bei Krankheit - 1 Die obligatorische Krankenpflegeversicherung übernimmt die Kosten für die Leistungen, die der Diagnose oder Behandlung einer Krankheit und ihrer Folgen dienen. |
SR 832.10 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) KVG Art. 31 Zahnärztliche Behandlungen - 1 Die obligatorische Krankenpflegeversicherung übernimmt die Kosten der zahnärztlichen Behandlung, wenn diese: |
SR 832.10 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) KVG Art. 32 Voraussetzungen - 1 Die Leistungen nach den Artikeln 25-31 müssen wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sein. Die Wirksamkeit muss nach wissenschaftlichen Methoden nachgewiesen sein. |
SR 832.10 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) KVG Art. 39 Spitäler und andere Einrichtungen - 1 Anstalten oder deren Abteilungen, die der stationären Behandlung akuter Krankheiten oder der stationären Durchführung von Massnahmen der medizinischen Rehabilitation dienen (Spitäler), sind zugelassen, wenn sie: |
SR 832.10 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) KVG Art. 41 - 1 Die Versicherten können für die ambulante Behandlung unter den zugelassenen Leistungserbringern, die für die Behandlung ihrer Krankheit geeignet sind, frei wählen. Der Versicherer übernimmt die Kosten nach dem Tarif, der für den gewählten Leistungserbringer gilt.126 127 |
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