Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

1B 357/2022

Urteil vom 22. Juli 2022

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Kneubühler, Präsident,
Bundesrichterin Jametti,
Bundesrichter Haag,
Gerichtsschreiber Schurtenberger.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwältin Eveline Roos,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, 4500 Solothurn.

Gegenstand
Verlängerung der Untersuchungshaft,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer,
vom 10. Juni 2022 (BKBES.2022.72).

Sachverhalt:

A.
Die Staatsanwaltschaft Solothurn führt seit 2013 eine umfangreiche Strafuntersuchung gegen A.________ wegen mehrfachen gewerbsmässigen Betrugs, Betrugs, mehrfachen betrügerischen Konkurses und Pfändungsbetrugs, mehrfacher Misswirtschaft und zahlreicher weiterer Delikte, wobei sich die mutmassliche Schadenssumme insgesamt auf über zwei Millionen Franken beläuft. Im Januar 2022 stand die Strafuntersuchung kurz vor dem Abschluss, sodass die Staatsanwaltschaft A.________ zur Schlusseinvernahme vorlud. In der Zwischenzeit stellte B.________ Strafanzeige gegen A.________ wegen Betrugs, weshalb die Staatsanwaltschaft am 4. März 2022 die Ausdehnung des Strafverfahrens verfügte und A.________ am 8. März 2022 im Anschluss an die Schlusseinvernahme festnehmen liess. Das Zwangsmassnahmengericht bewilligte die von der Staatsanwaltschaft beantragte Untersuchungshaft teilweise und ordnete Untersuchungshaft bis zum 9. Mai 2022 an. Aufgrund der anlässlich der Verhaftung bei A.________ sichergestellten Gegenstände wurden weitere Ermittlungen gegen ihn geführt, woraufhin die Staatsanwaltschaft am 26. April 2022 eine erneute Ausdehnungsverfügung erliess und das gegen A.________ geführte Strafverfahren auf weitere Fälle des mehrfachen gewerbsmässigen
Betrugs ausdehnte.

B.
Am 3. Mai 2022 stellte die Staatsanwaltschaft ein Gesuch um Haftverlängerung für weitere drei Monate. Mit Verfügung vom 11. Mai 2022 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft um die beantragte Dauer bis zum 9. August 2022. Gegen die Haftverlängerungsverfügung des Zwangsmassnahmengerichts gelangte A.________ an das Obergericht des Kantons Solothurn, welches mit Beschluss vom 10. Juni 2022 die Beschwerde abwies und die Anordnung der Untersuchungshaft bestätigte.

C.
Mit Eingabe vom 7. Juli 2022 erhebt A.________ beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, den Beschluss des Obergerichts aufzuheben und ihn unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Weiter beantragt er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren.
Das Obergericht hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. Die Staatsanwaltschaft hat am 13. Juli 2022 eine Stellungnahme eingereicht und schliesst auf Abweisung der Beschwerde. A.________ hat mit Eingabe vom 21. Juli 2022 auf eine weitere Stellungnahme verzichtet.

Erwägungen:

1.

1.1. Der angefochtene kantonal letztinstanzliche Entscheid betrifft die Anordnung von Untersuchungshaft (Art. 220 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 220 Begriffe - 1 Die Untersuchungshaft beginnt mit ihrer Anordnung durch das Zwangsmassnahmengericht und endet mit dem Eingang der Anklage beim erstinstanzlichen Gericht, dem vorzeitigen Antritt einer freiheitsentziehenden Sanktion oder mit der Entlassung der beschuldigten Person während der Untersuchung.
1    Die Untersuchungshaft beginnt mit ihrer Anordnung durch das Zwangsmassnahmengericht und endet mit dem Eingang der Anklage beim erstinstanzlichen Gericht, dem vorzeitigen Antritt einer freiheitsentziehenden Sanktion oder mit der Entlassung der beschuldigten Person während der Untersuchung.
2    Als Sicherheitshaft gilt die Haft während der Zeit zwischen dem Eingang der Anklageschrift beim erstinstanzlichen Gericht und der Rechtskraft des Urteils, dem Antritt einer freiheitsentziehenden Sanktion, dem Vollzug der Landesverweisung oder der Entlassung.110
StPO). Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 78 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
2    Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über:
a  Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind;
b  den Vollzug von Strafen und Massnahmen.
. BGG offen. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und befindet sich nach wie vor in Haft. Er ist deshalb nach Art. 81 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere:
b1  die beschuldigte Person,
b2  ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin,
b3  die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft,
b4  ...
b5  die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann,
b6  die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht,
b7  die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197455 über das Verwaltungsstrafrecht.
2    Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.56
3    Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.
BGG zur Beschwerde berechtigt. Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.

1.2. Bei Beschwerden, die gestützt auf das Recht der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 10 Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit - 1 Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.
1    Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.
2    Jeder Mensch hat das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit.
3    Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung sind verboten.
, Art. 31 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
BV) wegen strafprozessualer Haft erhoben werden, prüft das Bundesgericht im Hinblick auf die Schwere des Eingriffes die Auslegung und Anwendung der StPO frei. Art. 98
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden.
BGG gelangt bei strafprozessualen Zwangsmassnahmen nicht zur Anwendung (BGE 143 IV 330 E. 2.1 mit Hinweisen). Soweit jedoch reine Sachverhaltsfragen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruhen (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
i.V.m. Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG; BGE 143 IV 330 E. 2.1 mit Hinweis).

2.
Nach Art. 221
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 221 Voraussetzungen - 1 Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
1    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
a  sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht;
b  Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen; oder
c  durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat.
1bis    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind ausnahmsweise zulässig, wenn:
a  die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben; und
b  die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben.112
2    Haft ist auch zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen.113
StPO sind Untersuchungs- und Sicherheitshaft unter anderem zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (Abs. 1 lit. a; sog. Fluchtgefahr), Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Abs. 1 lit. b; sog. Kollusionsgefahr) oder durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (Abs. 1 lit. c; sog. Wiederholungsgefahr). An Stelle der Haft sind Ersatzmassnahmen anzuordnen, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Art. 212 Abs. 2 lit. c
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 212 Grundsätze - 1 Die beschuldigte Person bleibt in Freiheit. Sie darf nur im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes freiheitsentziehenden Zwangsmassnahmen unterworfen werden.
1    Die beschuldigte Person bleibt in Freiheit. Sie darf nur im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes freiheitsentziehenden Zwangsmassnahmen unterworfen werden.
2    Freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen sind aufzuheben, sobald:
a  ihre Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind;
b  die von diesem Gesetz vorgesehene oder von einem Gericht bewilligte Dauer abgelaufen ist; oder
c  Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen.
3    Untersuchungs- und Sicherheitshaft dürfen nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe.
und Art. 237 ff
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 237 Allgemeine Bestimmungen - 1 Das zuständige Gericht ordnet an Stelle der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen.
1    Das zuständige Gericht ordnet an Stelle der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen.
2    Ersatzmassnahmen sind namentlich:
a  die Sicherheitsleistung;
b  die Ausweis- und Schriftensperre;
c  die Auflage, sich nur oder sich nicht an einem bestimmten Ort oder in einem bestimmten Haus aufzuhalten;
d  die Auflage, sich regelmässig bei einer Amtsstelle zu melden;
e  die Auflage, einer geregelten Arbeit nachzugehen;
f  die Auflage, sich einer ärztlichen Behandlung oder einer Kontrolle zu unterziehen;
g  das Verbot, mit bestimmten Personen Kontakte zu pflegen.
3    Das Gericht kann zur Überwachung solcher Ersatzmassnahmen den Einsatz technischer Geräte und deren feste Verbindung mit der zu überwachenden Person anordnen.
4    Anordnung und Anfechtung von Ersatzmassnahmen richten sich sinngemäss nach den Vorschriften über die Untersuchungs- und die Sicherheitshaft.
5    Das Gericht kann die Ersatzmassnahmen jederzeit widerrufen, andere Ersatzmassnahmen oder die Untersuchungs- oder die Sicherheitshaft anordnen, wenn neue Umstände dies erfordern oder die beschuldigte Person die ihr gemachten Auflagen nicht erfüllt.
. StPO).
Die Vorinstanz hat sowohl das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts als auch der besonderen Haftgründe der Flucht- und Kollusionsgefahr bejaht; den besonderen Haftgrund der Wiederholungsgefahr hat sie nicht geprüft. Das Bestehen eines dringenden Tatverdachts wird vom Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht bestritten. Er wendet sich aber sowohl gegen die vorinstanzliche Annahme der Fluchtgefahr wie auch der Kollusionsgefahr und rügt diesbezüglich namentlich eine Verletzung von Art. 221 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 221 Voraussetzungen - 1 Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
1    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
a  sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht;
b  Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen; oder
c  durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat.
1bis    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind ausnahmsweise zulässig, wenn:
a  die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben; und
b  die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben.112
2    Haft ist auch zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen.113
und b StPO.

3.

3.1. Der besondere Haftgrund der Kollusionsgefahr liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass der oder die Beschuldigte Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 221 Voraussetzungen - 1 Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
1    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
a  sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht;
b  Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen; oder
c  durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat.
1bis    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind ausnahmsweise zulässig, wenn:
a  die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben; und
b  die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben.112
2    Haft ist auch zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen.113
StPO). Verdunkelung kann nach der bundesgerichtlichen Praxis insbesondere in der Weise erfolgen, dass sich die beschuldigte Person mit Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder sie zu wahrheitswidrigen Aussagen veranlasst, oder dass sie Spuren und Beweismittel beseitigt. Untersuchungshaft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass die beschuldigte Person die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhaltes vereitelt oder gefährdet. Die theoretische Möglichkeit, dass sie kolludieren könnte, genügt indessen nicht, um Untersuchungshaft unter diesem Titel zu rechtfertigen. Es müssen vielmehr konkrete Indizien für die Annahme von Verdunkelungsgefahr sprechen. Das Vorliegen des Haftgrundes ist nach Massgabe der Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu prüfen (BGE 137 IV 122 E. 4.2; 132 I 21 E. 3.2 mit Hinweisen).
Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes namentlich ergeben aus dem bisherigen Verhalten des Beschuldigten im Strafprozess, aus seinen persönlichen Merkmalen, aus seiner Stellung und seinen Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhaltes sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihm und den ihn belastenden Personen. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (BGE 132 I 21 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Je weiter das Strafverfahren vorangeschritten ist und je präziser der Sachverhalt bereits abgeklärt werden konnte, desto höhere Anforderungen sind an den Nachweis von Verdunkelungsgefahr zu stellen (BGE 137 IV 122 E. 4.2; 132 I 21 E. 3.2.2 mit Hinweisen). Der Haftrichter hat auch zu prüfen, ob einem gewissen Kollusionsrisiko schon mit geeigneten Ersatzmassnahmen für strafprozessuale Haft ausreichend begegnet werden könnte (Art. 212 Abs. 2 lit. c
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 212 Grundsätze - 1 Die beschuldigte Person bleibt in Freiheit. Sie darf nur im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes freiheitsentziehenden Zwangsmassnahmen unterworfen werden.
1    Die beschuldigte Person bleibt in Freiheit. Sie darf nur im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes freiheitsentziehenden Zwangsmassnahmen unterworfen werden.
2    Freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen sind aufzuheben, sobald:
a  ihre Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind;
b  die von diesem Gesetz vorgesehene oder von einem Gericht bewilligte Dauer abgelaufen ist; oder
c  Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen.
3    Untersuchungs- und Sicherheitshaft dürfen nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe.
i.V.m. Art. 237 f
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 237 Allgemeine Bestimmungen - 1 Das zuständige Gericht ordnet an Stelle der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen.
1    Das zuständige Gericht ordnet an Stelle der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen.
2    Ersatzmassnahmen sind namentlich:
a  die Sicherheitsleistung;
b  die Ausweis- und Schriftensperre;
c  die Auflage, sich nur oder sich nicht an einem bestimmten Ort oder in einem bestimmten Haus aufzuhalten;
d  die Auflage, sich regelmässig bei einer Amtsstelle zu melden;
e  die Auflage, einer geregelten Arbeit nachzugehen;
f  die Auflage, sich einer ärztlichen Behandlung oder einer Kontrolle zu unterziehen;
g  das Verbot, mit bestimmten Personen Kontakte zu pflegen.
3    Das Gericht kann zur Überwachung solcher Ersatzmassnahmen den Einsatz technischer Geräte und deren feste Verbindung mit der zu überwachenden Person anordnen.
4    Anordnung und Anfechtung von Ersatzmassnahmen richten sich sinngemäss nach den Vorschriften über die Untersuchungs- und die Sicherheitshaft.
5    Das Gericht kann die Ersatzmassnahmen jederzeit widerrufen, andere Ersatzmassnahmen oder die Untersuchungs- oder die Sicherheitshaft anordnen, wenn neue Umstände dies erfordern oder die beschuldigte Person die ihr gemachten Auflagen nicht erfüllt.
. StPO; vgl. BGE 140 IV 74 E. 2.2 mit Hinweisen).

3.2. Zum besonderen Haftgrund der Kollusionsgefahr hat die Vorinstanz zusammengefasst festgehalten, dass in Bezug auf C.________, die in die mutmasslich betrügerischen Aktivitäten des Beschwerdeführers verwickelt war, keine Kollusionsgefahr mehr bestehe, da in der Zwischenzeit eine parteiöffentliche Einvernahme stattgefunden habe. Doch habe der Beschwerdeführer ein starkes Interesse daran, seine Freundin D.________ dahingehend zu beeinflussen, dass sie zu seinen Gunsten aussage oder ihn zumindest nicht belaste, wobei unerheblich sei, wie eine solche Beeinflussung konkret stattfinden würde.
Weiter bestehe Kollusionsgefahr in Bezug auf die Geschäftstätigkeiten des Beschwerdeführers. Die Kollusionsgefahr beziehe sich auf aktuelle Handlungen, welche bis zu seiner Verhaftung angehalten hätten. Der Beschwerdeführer habe keine Buchhaltung geführt, es existierten weder Belege bezüglich der horrenden Barbezüge ab den Geschäftskonten noch von Subunternehmungen, welche für die Firmen des Beschwerdeführers gearbeitet haben sollen. Der Beschwerdeführer verschleiere die Hintergründe seiner angeblichen Geschäftstätigkeiten sowie die damit zusammenhängenden Geldflüsse systematisch und belege dadurch seine Kollusionsbereitschaft.
Schliesslich spreche auch das laufende Entsiegelungsverfahren für die vom Beschwerdeführer ausgehende Kollusionsgefahr. Der Umstand, dass er die Siegelung seiner elektronischen Geräte (insb. mehrere Mobiltelefone) verlangt habe, spreche ohne Zweifel dafür, dass sich darauf belastende Informationen befänden. Die Staatsanwaltschaft gehe deshalb zu Recht davon aus, dass sich auf den Geräten auch Informationen zu Mittätern oder Gehilfen befinden könnten, Personen, auf welche er in Freiheit entlassen Einfluss nehmen könnte.

3.3. Entscheidend ist nach der dargelegten Rechtsprechung (E. 3.1 hiervor), ob konkrete Indizien dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer die Staatsanwaltschaft bei seiner Freilassung an der ungestörten Ermittlung der materiellen Wahrheit hindern würde.

3.3.1. Der Beschwerdeführer weist zu Recht darauf hin, dass weder die Vorinstanz noch die Staatsanwaltschaft aufzeigen würden, inwiefern D.________ respektive ihre Aussagen für das vorliegende Verfahren überhaupt von Interesse wären. Dies widerspiegelt sich, wie der Beschwerdeführer zutreffend feststellt, auch im Umstand, dass die Staatsanwaltschaft trotz mittlerweile vier Monaten Haft, zumindest soweit aus den Akten ersichtlich, bislang keinerlei Anstalten unternommen hat, D.________ - sei es als (Mit-) Beschuldigte, Auskunftsperson oder Zeugin - einzuvernehmen. Eine allfällige Beeinflussung von D.________ durch den Beschwerdeführer ist demnach von vornherein ungeeignet, Kollusionsgefahr zu begründen.

3.3.2. Soweit die Vorinstanz Kollusionsgefahr mit Blick auf die Geschäftstätigkeiten des Beschwerdeführers bejaht hat, ist ihr zunächst zu folgen: Er hat durch sein Verhalten, namentlich die systematische Verschleierung seiner Geschäftstätigkeiten und der damit zusammenhängenden Geldflüsse, eine erhebliche Kollusionsbereitschaft signalisiert. Dies alleine vermag für die Begründung von Kollusionsgefahr indessen nicht zu genügen: Die bloss theoretische Möglichkeit, der Beschwerdeführer könnte allenfalls kolludieren, und der Umstand, dass er eine solche theoretische Möglichkeit mutmasslich wahrnehmen würde, genügen nicht (vgl. E. 3.1 hiervor). Die Vorinstanz weist selbst darauf hin, dass der Beschwerdeführer seine Geschäftstätigkeiten (allenfalls in widerrechtlicher Weise) nicht dokumentiert habe, namentlich weder eine Buchhaltung noch Belege existieren würden. Damit stellt sich die berechtigte Frage, auf welche Beweismittel der Beschwerdeführer überhaupt noch einwirken könnte - eine Frage, die weder von der Vorinstanz noch der Staatsanwaltschaft beantwortet wird. Die Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz und die Staatsanwaltschaft blieben jeglichen Nachweis für eine konkrete Kollusionsgefahr schuldig, ist somit begründet.

3.3.3. Die Staatsanwaltschaft wie auch das Zwangsmassnahmengericht begründeten das Vorliegen von Kollusionsgefahr zudem unter Verweisung auf Bargeldbezüge von über zwei Millionen Franken, die der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 21. Juni 2021 bis 23. Februar 2022, mehrheitlich von Geschäftskonten der A.________ GmbH, einer zum damaligen Zeitpunkt vom Beschwerdeführer kontrollierten Gesellschaft, bezogen habe. Der Verbleib dieses Geldes sei ohne allfällige Einwirkungen des Beschwerdeführers zu eruieren. Indessen liegen trotz mehrjähriger Ermittlungen gegen den Beschwerdeführer und viermonatiger Untersuchungshaft scheinbar keinerlei konkrete Hinweise darauf vor, dass der Beschwerdeführer auf versteckte Vermögenswerte Zugriff hätte, die - sofern dies nicht längst geschehen ist - er in Freiheit beiseite schaffen könnte. Sodann ist zu beachten, dass die vom Beschwerdeführer getätigten Bargeldbezüge von den Geschäftskonten der A.________ GmbH nicht Gegenstand der laufenden Strafuntersuchung sind und dem Beschwerdeführer diesbezüglich, soweit aus den Akten ersichtlich, kein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten vorgeworfen wird. Auch hier liegt demnach, zumindest im jetzigen Verfahrensstand, keine die Untersuchungshaft rechtfertigende
Kollusionsgefahr (mehr) vor.

3.3.4. Schliesslich rügt der Beschwerdeführer die Argumentation der Vorinstanz, das hängige Entsiegelungsverfahren vermöge eine Kollusionsgefahr zu begründen, zu Recht als bundesrechtswidrig. Die beschuldigte Person hat das Recht, die Aussage und Mitwirkung zu verweigern (Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK; Art. 113 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 113 Stellung - 1 Die beschuldigte Person muss sich nicht selbst belasten. Sie hat namentlich das Recht, die Aussage und ihre Mitwirkung im Strafverfahren zu verweigern. Sie muss sich aber den gesetzlich vorgesehenen Zwangsmassnahmen unterziehen.
1    Die beschuldigte Person muss sich nicht selbst belasten. Sie hat namentlich das Recht, die Aussage und ihre Mitwirkung im Strafverfahren zu verweigern. Sie muss sich aber den gesetzlich vorgesehenen Zwangsmassnahmen unterziehen.
2    Verweigert die beschuldigte Person ihre Mitwirkung, so wird das Verfahren gleichwohl fortgeführt.
StPO) und die Siegelung zu verlangen (Art. 248 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 248 Siegelung - 1 Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften aufgrund von Artikel 264 nicht beschlagnahmt werden, so versiegelt die Strafbehörde diese. Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Begehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden.
1    Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften aufgrund von Artikel 264 nicht beschlagnahmt werden, so versiegelt die Strafbehörde diese. Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Begehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden.
2    Sobald die Strafbehörde feststellt, dass die Inhaberin oder der Inhaber nicht mit der an den Aufzeichnungen oder Gegenständen berechtigten Person identisch ist, gibt sie dieser Gelegenheit, innert drei Tagen die Siegelung zu verlangen.
3    Stellt die Strafbehörde nicht innert 20 Tagen ein Entsiegelungsgesuch, so werden die versiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände der Inhaberin oder dem Inhaber zurückgegeben.
StPO). Aus der alleinigen Wahrnehmung dieser Rechte Indizien für eine Schuld des Beschwerdeführers oder für die Existenz von Beweismitteln abzuleiten, die eine solche Schuld belegen würden, wie dies die Vorinstanz getan hat, ist unzulässig (vgl. BGE 138 IV 47 E. 2.6.1; 130 I 126 E. 2.1).
Ohnehin aber nennt die Vorinstanz einzig die abstrakte Möglichkeit, dass sich auf den gesiegelten Geräten Informationen zu allfälligen Mittätern oder Gehilfen befinden könnten. Konkrete Anhaltspunkte für solche Mittäter oder Gehilfen, die der Beschwerdeführer im Falle seiner Freilassung beeinflussen könnte, werden von der Vorinstanz keine vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich. Dies reicht nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung für die Annahme einer konkreten Kollusionsgefahr nicht aus, da immer die (abstrakte) Gefahr besteht, dass vor Abschluss des Entsiegelungsverfahrens allenfalls in irgendeiner Weise im Zusammenhang mit versiegelten Daten Verdunkelungshandlungen vorgenommen werden könnten; andernfalls würde ein hängiges Entsiegelungsverfahren zu einem faktischen Haftgrund erhoben (Urteil 1B 560/2019 vom 5. Dezember 2019 E. 3.2; siehe dazu auch Urteil 1B 347/2022 vom 14. Juli 2022 E. 5.3).

3.4. Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass vorliegend zwar die theoretische Möglichkeit von Verdunkelungshandlungen besteht und von einer erheblichen Kollusionsbereitschaft des Beschwerdeführers auszugehen ist, jedoch keine konkrete Indizien für eine vom Beschwerdeführer ausgehende tatsächliche Kollusionsgefahr vorliegen, wie dies von der Rechtsprechung verlangt wird (vgl. E. 3.1 hiervor). Indem die Vorinstanz dennoch den besonderen Haftgrund der Kollusionsgefahr bejaht hat, hat sie Bundesrecht verletzt. Die Beschwerde ist in diesem Punkt begründet.

4.

4.1. Die Annahme von Fluchtgefahr als besonderer Haftgrund setzt ernsthafte Anhaltspunkte dafür voraus, dass die beschuldigte Person sich dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion durch Flucht entziehen könnte (Art. 221 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 221 Voraussetzungen - 1 Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
1    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
a  sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht;
b  Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen; oder
c  durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat.
1bis    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind ausnahmsweise zulässig, wenn:
a  die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben; und
b  die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben.112
2    Haft ist auch zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen.113
StPO). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts darf die Schwere der drohenden Sanktion zwar als ein Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden. Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um einen Haftgrund zu bejahen. Vielmehr müssen die konkreten Umstände des betreffenden Falles, insbesondere die gesamten Lebensverhältnisse der beschuldigten Person, in Betracht gezogen werden (BGE 145 IV 503 E. 2.2; 143 IV 160 E. 4.3; je mit Hinweisen). So ist es zulässig, ihre familiären und sozialen Bindungen, ihre berufliche Situation und Schulden sowie Kontakte ins Ausland und Ähnliches mitzuberücksichtigen, ebenso besondere persönliche Merkmale (wie z.B. eine Tendenz zu überstürzten Aktionen, ausgeprägte kriminelle Energie usw.), die auf eine Fluchtneigung schliessen lassen könnten. Auch bei einer Flucht in ein Land, das die beschuldigte Person grundsätzlich an die Schweiz ausliefern bzw. stellvertretend verfolgen könnte, fiele die Annahme von Fluchtgefahr nicht ohne Weiteres dahin (BGE 145 IV 503 E. 2.2
mit Hinweisen). Die Wahrscheinlichkeit einer Flucht nimmt in der Regel mit zunehmender Verfahrens- bzw. Haftdauer graduell ab, da sich auch die Dauer des Strafvollzugs mit jener der bereits geleisteten prozessualen Haft, die auf die mutmassliche Freiheitsstrafe anzurechnen wäre (vgl. Art. 51
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 51 - Das Gericht rechnet die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an. Ein Tag Haft entspricht einem Tagessatz Geldstrafe.41
StGB), kontinuierlich verringert (BGE 143 IV 160 E. 4.3 mit Hinweis). Anklageerhebungen oder gerichtliche Verurteilungen können allerdings, je nach den Umständen des Einzelfalls, im Verlaufe des Verfahrens auch neue Fluchtanreize auslösen (vgl. BGE 145 IV 503 E. 2.2; 143 IV 160 E. 4.1; je mit Hinweisen).

4.2. Die Vorinstanz hat zum besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr festgehalten, dass der Beschwerdeführer zwar über die Schweizer Staatsbürgerschaft verfüge, mit seinem Ursprungsland, dem Kosovo, aber nach wie vor stark verbunden sei. Er spreche zudem albanisch und unterhalte geschäftliche Beziehungen in den Kosovo. So habe er namentlich in den Jahren 2018 und 2019 EUR 147'000.-- auf ein Konto einer Bank in Pristina überwiesen. Ferner sei anzunehmen, dass er zumindest einen Teil der von ihm in der Zeit von Mai 2021 bis Februar 2022 getätigten Barbezüge von über zwei Millionen Franken in den Kosovo verschoben habe. Es dürfte für ihn deshalb ein Leichtes sein, im Kosovo eine Existenz aufzubauen.
Demgegenüber erwarte den Beschwerdeführer angesichts seiner Vorstrafen und der ihm vorgehaltenen Delikte eine mehrjährige Freiheitsstrafe. Zwar habe der Beschwerdeführer in der Schweiz eine Tochter, doch habe er zu ihr und seiner Ehefrau, mit welcher er sich in Scheidung befinde, seit Juli 2020 keinen Kontakt mehr gehabt. Weiter sei der Beschwerdeführer auch beruflich nicht in der Schweiz integriert, verfüge er doch über keine (legale) Erwerbstätigkeit. Mit Blick auf diese Umstände sei nicht anzunehmen, dass sich der Beschwerdeführer nach einer Entlassung aus der Untersuchungshaft den Strafverfolgungsbehörden respektive einer Strafe stellen würde. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass er die Schweiz bislang nicht verlassen habe, da er hierfür bis anhin auch noch keinen Grund gehabt hätte.

4.3. Der Vorinstanz ist insofern zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner geschäftlichen Beziehungen in den Kosovo in der Lage wäre, sich im Kosovo eine (neue) Existenz aufzubauen und die Schwere der drohenden Strafe einen starken Fluchtanreiz setzt. Es müssen indessen Gründe vorliegen, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Schwere der drohenden Strafe ist zwar ein Indiz für Fluchtgefahr, genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen (BGE 143 IV 160 E. 4.3 mit Hinwiesen).

4.3.1. Vorliegend ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen den Grossteil seines Lebens in der Schweiz verbracht hat und über die Schweizer Staatsbürgerschaft verfügt. Der Beschwerdeführer bringt sodann zu Recht vor, dass neben seiner Ehefrau und Tochter, zu welchen er gemäss der für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz aktuell keinen Kontakt hat, auch seine Eltern und seine Geschwister wie auch seine aktuelle Freundin in der Schweiz leben würden. Dass der Beschwerdeführer neben allfälligen geschäftliche Beziehungen in den Kosovo auch über familiäre oder private Verbindungen in den Kosovo verfügt, ist aus dem angefochtenen Entscheid nicht ersichtlich. Die familiäre und soziale Bindung des Beschwerdeführers spricht somit grundsätzlich gegen die Annahme einer Fluchtgefahr (vgl. Urteil 1B 156/2022 vom 13. April 2022 E. 3.3.1), woran auch der fehlende Kontakt des Beschwerdeführers zu seiner Tochter nichts ändert.

4.3.2. Der Beschwerdeführer bringt sodann zu Recht vor, dass sein bisheriges Verhalten in der Strafuntersuchung sowie in früheren Strafverfahren zu berücksichtigen ist (BGE 95 I 233 E. 6b; siehe auch Urteil 1B 156/2022 vom 13. April 2022 E. 3.3.5). Das Strafverfahren gegen ihn läuft bereits seit mehreren Jahren, ohne dass es bislang konkrete Anzeichen für eine Flucht gegeben hätte. Im Gegenteil: Der Beschwerdeführer hat sich den Strafverfolgungsbehörden bislang stets zur Verfügung gehalten und ist, trotz Kenntnis der ihm zusätzlich zur Last gelegten Vorwürfe, auch zur Schlusseinvernahme, in deren Nachgang er verhaftet wurde, erschienen.
Die Argumentation der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe bislang (und damit im Gegensatz zur gegenwärtigen Situation) keinen Grund zur Flucht gehabt, verfängt nicht. Der Beschwerdeführer legt zutreffend dar, dass sich seine Situation seit seiner Verhaftung nur unwesentlich geändert habe. Zwar werden ihm noch weitere Straftaten vorgeworfen, in einer Gesamtwürdigung vermögen sie (mutmassliche zusätzliche Schadenssumme von ca. Fr. 260'000.--) jedoch im Vergleich zu den dem Beschwerdeführer bislang vorgeworfenen Delikten (Schadenssumme von weit über zwei Millionen Franken) kaum schwer genug wiegen, um den Beschwerdeführer zu einer plötzlichen Flucht zu bewegen. Dies umso mehr, als gegen den Beschwerdeführer nach wie vor keine Anklage erhoben wurde, geschweige denn ein erstinstanzliches Urteil vorliegt. Die Vorinstanz weist selbst darauf hin, dass der Beschwerdeführer seine Freiheit bislang dazu verwendet habe, seine Geschäftstätigkeiten weiterzuführen und mutmasslich weitere Delikte zu begehen. Inwiefern der Beschwerdeführer Grund hätte, aufgrund der zusätzlichen Vorwürfe von diesen Verhaltensmustern abzuweichen und nun plötzlich zu flüchten, wird von der Vorinstanz nicht hinreichend dargelegt und ist nicht ersichtlich.

4.4. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass der Beschwerdeführer zwar zweifelsfrei über die Möglichkeit zur Flucht verfügt, das einzige konkrete Indiz für die Annahme von Fluchtgefahr aber in der Schwere der dem Beschwerdeführer drohenden Strafe liegt. Indessen liegt kein gerichtlicher Schuldspruch vor. Das bereits mehrere Jahre dauernde Strafverfahren befindet sich immer noch im Vorverfahren und der Beschwerdeführer hat sich den Strafverfolgungsbehörden bislang stets zur Verfügung gehalten. Insgesamt kann zwar eine Flucht des Beschwerdeführers ins Ausland oder ein Untertauchen im Inland nicht ausgeschlossen werden und ist wohl eine zumindest latente Fluchtgefahr zu bejahen. Eine ernsthafte Gefahr bzw. Wahrscheinlichkeit der Flucht lässt sich aber (zumindest im jetzigen Verfahrensstadium; vgl. E. 3.1 hiervor) nicht belegen. Fluchtgefahr, welche die Untersuchungshaft rechtfertigt, ist daher zu verneinen. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt begründet.

5.
Nach dem Gesagten ist vorliegend weder der besondere Haftgrund der Kollusions- noch der Fluchtgefahr gegeben und die Beschwerde insoweit begründet. Die Staatsanwaltschaft hatte jedoch auch um Verlängerung der Untersuchungshaft wegen Wiederholungsgefahr ersucht. Dieser Haftgrund wurde weder vom Zwangsmassnahmengericht noch von der Vorinstanz geprüft.

5.1. Das Bundesgericht kann nur in Ausnahmefällen selber Haftgründe substituieren. Zudem muss bei einer Substitution von Haftgründen das rechtliche Gehör des Inhaftierten gewahrt bleiben. Wenn die kantonalen Instanzen nicht rechtzeitig mehrere mögliche Haftgründe dargelegt bzw. geprüft haben, weist das Bundesgericht daher in Zweifelsfällen die Sache zur Neuprüfung an die Vorinstanz zurück (Urteile 1B 91/2022 vom 18. März 2022 E. 4.3.4; 1B 476/2021 vom 23. September 2021 E. 5.1; 1B 560/2019 vom 5. Dezember 2019 E. 4.1 mit Hinweisen).

5.2. Gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. c
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 221 Voraussetzungen - 1 Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
1    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
a  sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht;
b  Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen; oder
c  durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat.
1bis    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind ausnahmsweise zulässig, wenn:
a  die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben; und
b  die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben.112
2    Haft ist auch zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen.113
StPO ist Untersuchungshaft zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat. Der Beschwerdeführer ist aufgrund mehrfachen Betrugs einschlägig vorbestraft, das Vortatenerfordernis ist mithin erfüllt. Gemäss ständiger Praxis bedroht indessen selbst gewerbsmässiger Betrug grundsätzlich nicht unmittelbar die Sicherheit Dritter, sondern bloss deren Vermögen, weshalb die Anordnung von Haft wegen Wiederholungsgefahr einzig in objektiv besonders schweren Fällen ausnahmsweise in Betracht fällt (BGE 146 IV 136 E. 2; Urteile 1B 43/2022 vom 28. Februar 2022 E. 2.3; 1B 514/2021 vom 27. Oktober 2021 E. 3.7; 1B 182/2021 vom 28. April 2021 E. 3.1; 1B 595/2019 vom 10. Januar 2020 E. 4.1). Vorliegend werden dem Beschwerdeführer Vermögensdelikte, namentlich gewerbsmässiger Betrug und Konkursdelikte, mit einer Schadenssumme von mehr als zwei Millionen Franken vorgeworfen. Die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Vermögensdelikte sind bei summarischer Prüfung als derart schwer einzustufen,
dass sie zumindest nicht von vornherein als ungeeignet erscheinen, den besonderen Haftgrund der Wiederholungsgefahr zu begründen (vgl. Urteil 1B 43/2020 vom 14. Februar 2020 E. 2.2, wo bereits bei einer Deliktssumme von Fr. 1.3 Mio. der Haftgrund der Wiederholungsgefahr grundsätzlich bejaht wurde). Dies rechtfertigt eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur erneuten Prüfung der Untersuchungshaft unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr.

6.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde teilweise gutzuheissen ist. Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben und die Haftsache zur unverzüglichen Prüfung weiterer allfälliger Haftgründe im Sinne der obigen Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dem Antrag des Beschwerdeführers auf sofortige Haftentlassung ist daher keine Folge zu leisten; insofern ist die Beschwerde abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
Satz 2 und Abs. 4 BGG). Der Kanton Solothurn hat dem teilweise obsiegenden Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG). Das vom Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird damit gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Beschluss des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 10. Juni 2022 wird aufge-hoben und die Haftsache zur unverzüglichen Prüfung von weiteren Haftgründen im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Der Kanton Solothurn hat die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Eveline Roos, für das Verfahren vor Bundesgericht mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Juli 2022

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kneubühler

Der Gerichtsschreiber: Schurtenberger
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 1B_357/2022
Date : 22. Juli 2022
Published : 09. August 2022
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Strafprozess
Subject : Verlängerung der Untersuchungshaft


Legislation register
BGG: 66  68  78  81  95  97  98  105
BV: 10  31
EMRK: 6
StGB: 51
StPO: 113  212  220  221  237  248
BGE-register
130-I-126 • 132-I-21 • 137-IV-122 • 138-IV-47 • 140-IV-74 • 143-IV-160 • 143-IV-330 • 145-IV-503 • 146-IV-136 • 95-I-233
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1B_156/2022 • 1B_182/2021 • 1B_347/2022 • 1B_357/2022 • 1B_43/2020 • 1B_43/2022 • 1B_476/2021 • 1B_514/2021 • 1B_560/2019 • 1B_595/2019 • 1B_91/2022
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