Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

1B 497/2020

Urteil vom 22. Juli 2021

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Chaix, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Müller, Merz,
Gerichtsschreiber Forster.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Erwin Leuenberger,

gegen

Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, Untere Grabenstrasse 32, 4800 Zofingen,

1. B.________,
Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwalt Roland Schaub,
2. C.________,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Carmine Baselice.

Gegenstand
Strafverfahren; Parteistellung im Entsiegelungsverfahren,

Beschwerde gegen die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 19. August 2020 (ZM.2020.92).

Sachverhalt:

A.
Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm führt eine Strafuntersuchung gegen B.________ und C.________ namentlich wegen mutmasslicher Wirtschaftdelikte. Im Strafverfahren hat sich A.________ als Privatklägerin konstituiert. Nachdem die Staatsanwaltschaft bei einer Hausdurchsuchung am Wohnort der Beschuldigten am 14. Mai 2020 Aufzeichnungen und Gegenstände zu Beweiszwecken sichergestellt und auf Verlangen der Beschuldigten gesiegelt hatte, stellte sie am 3. Juni 2020 beim Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau (ZMG) ein Entsiegelungsgesuch. Gleichentags reichte die Privatklägerin beim ZMG eine Stellungnahme dazu ein und beantragte die Gutheissung des Entsiegelungsgesuches. Am 20. Juli 2020 liess sie dem ZMG eine weitere Eingabe zukommen. Mit Verfügung vom 19. August 2020 stellte das ZMG fest, dass die Privatklägerin nicht als Partei des Entsiegelungsverfahrens zugelassen werde. Gleichzeitig wies das ZMG die Eingaben der Privatklägerin aus dem Recht.

B.
Gegen den Entscheid des ZMG vom 19. August 2020 gelangte die Privatklägerin mit Beschwerde vom 21. September 2020 an das Bundesgericht. Sie beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Das ZMG hat auf eine Stellungnahme verzichtet. Die Beschuldigte beantragt mit Eingabe vom 16. Oktober 2020, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten würde. Der Beschuldigte schliesst mit Vernehmlassung vom 26. Oktober 2020 (innert erstreckter Frist) ebenfalls auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten wäre. Von der Staatsanwaltschaft ist innert Frist keine Stellungnahme eingegangen. Auf eine Replik hat die Beschwerdeführerin am 16. November 2020 verzichtet.

Erwägungen:

1.
Gegenstand des angefochtenen Entscheides ist kein materieller Entsiegelungsentscheid, sondern ein selbstständig eröffneter förmlicher Prozessentscheid des ZMG, in dem dieses feststellt, dass die Beschwerdeführerin nicht als Partei des Entsiegelungsverfahrens zuzulassen sei und ihre Eingaben aus dem Recht gewiesen würden.
Die Beschwerdeführerin beanstandet, dass sie als Privatklägerin zu Unrecht nicht als Partei des Entsiegelungsverfahrens zugelassen worden sei. Sie rügt eine formelle Rechtsverweigerung und die bundesrechtswidrige Missachtung ihrer Parteistellung. Insofern droht ihr durch den angefochtenen Entscheid ein nicht wieder gutzumachender Rechtsnachteil (Art. 93 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG) und hat sie grundsätzlich ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des Entscheides (Art. 81 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere:
b1  die beschuldigte Person,
b2  ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin,
b3  die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft,
b4  ...
b5  die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann,
b6  die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht,
b7  die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197455 über das Verwaltungsstrafrecht.
2    Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.56
3    Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.
BGG).
Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 78 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 78 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
2    Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über:
a  Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind;
b  den Vollzug von Strafen und Massnahmen.
. BGG geben zu keinen Vorbemerkungen Anlass. Die Beschwerde ist materiell zu prüfen.

2.
Im angefochtenen Entscheid stellt das ZMG in tatsächlicher Hinsicht Folgendes fest:
Die Beschwerdeführerin habe im vorinstanzlichen Parteizulassungsverfahren geltend gemacht, sie wolle das Entsiegelungsgesuch der Staatsanwaltschaft unterstützen. Unter den versiegelten Objekten befänden sich "mutmasslich Urkunden und Gegenstände", die "in ihrem Eigentum stünden". Daher sehe sie sich als zur Mitwirkung im Entsiegelungsverfahren legitimiert und auch als befugt an, das Entsiegelungsgesuch zu unterstützen. Auch die Staatsanwaltschaft habe sich für die Parteizulassung der Beschwerdeführerin im Entsiegelungsverfahren ausgesprochen und bestätigt, dass sich "möglicherweise" Akten und Urkunden der Privatklägerin unter den versiegelten Gegenständen befänden. Daher sei diese - nach Ansicht der Staatsanwaltschaft - als Partei des Entsiegelungsverfahrens zuzulassen.
Weiter erwägt die Vorinstanz, Parteien des Entsiegelungsverfahrens seien die Staatsanwaltschaft, welche das Entsiegelungsgesuch gestellt habe, sowie grundsätzlich die Inhaber der sichergestellten und gesiegelten Gegenstände, nicht aber ohne Weiteres die übrigen Parteien des Strafverfahrens. Um den Verfahrenszweck eines wirksamen Geheimnisschutzes der Betroffenen zu gewährleisten, könnten nach der Praxis des Bundesgerichtes auch Geheimnisschutzberechtigte, die nicht selbst Gewahrsamsinhaber sind, als Parteien des Entsiegelungsverfahrens zugelassen bzw. von Amtes wegen zugezogen werden. In diesen Fällen könnten sowohl die Inhaber als auch indirekt Geheimnisschutzberechtigte Siegelungsbegehren stellen bzw. vor dem ZMG gesetzliche Entsiegelungshindernisse anrufen. Im vorliegenden Fall wehre sich die Privatklägerin nicht gegen die "Beschlagnahme" bzw. Sicherstellung und Entsiegelung. Vielmehr wolle sie im Entsiegelungsverfahren die Durchsuchung aller gesiegelten Gegenstände bewirken. Es bestehe hier keine Gefahr, dass - mangels einer Mitwirkung der Privatklägerin - relevante Entsiegelungs- und Durchsuchungshindernisse ungeprüft bleiben könnten. Folglich sei ihre Parteistellung im Entsiegelungsverfahren zu verneinen und seien ihre
betreffenden Eingaben aus dem Recht zu weisen.

3.
Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung von Bundesrecht, insbesondere ihrer in Art. 104 Abs. 1 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 104 Parteien - 1 Parteien sind:
1    Parteien sind:
a  die beschuldigte Person;
b  die Privatklägerschaft;
c  im Haupt- und im Rechtsmittelverfahren: die Staatsanwaltschaft.
2    Bund und Kantone können weiteren Behörden, die öffentliche Interessen zu wahren haben, volle oder beschränkte Parteirechte einräumen.
bzw. Art. 248 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 248 Siegelung - 1 Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften aufgrund von Artikel 264 nicht beschlagnahmt werden, so versiegelt die Strafbehörde diese. Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Begehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden.
1    Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften aufgrund von Artikel 264 nicht beschlagnahmt werden, so versiegelt die Strafbehörde diese. Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Begehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden.
2    Sobald die Strafbehörde feststellt, dass die Inhaberin oder der Inhaber nicht mit der an den Aufzeichnungen oder Gegenständen berechtigten Person identisch ist, gibt sie dieser Gelegenheit, innert drei Tagen die Siegelung zu verlangen.
3    Stellt die Strafbehörde nicht innert 20 Tagen ein Entsiegelungsgesuch, so werden die versiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände der Inhaberin oder dem Inhaber zurückgegeben.
StPO definierten Parteistellung, sowie eine formelle Rechtsverweigerung (Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV). Auf ihre weiteren Vorbringen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

4.

4.1. Das Entsiegelungsverfahren vor dem ZMG dient im Vorverfahren der gerichtlichen Prüfung, ob rechtlich geschützte Geheimhaltungsinteressen im Sinne von Art. 248 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 248 Siegelung - 1 Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften aufgrund von Artikel 264 nicht beschlagnahmt werden, so versiegelt die Strafbehörde diese. Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Begehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden.
1    Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften aufgrund von Artikel 264 nicht beschlagnahmt werden, so versiegelt die Strafbehörde diese. Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Begehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden.
2    Sobald die Strafbehörde feststellt, dass die Inhaberin oder der Inhaber nicht mit der an den Aufzeichnungen oder Gegenständen berechtigten Person identisch ist, gibt sie dieser Gelegenheit, innert drei Tagen die Siegelung zu verlangen.
3    Stellt die Strafbehörde nicht innert 20 Tagen ein Entsiegelungsgesuch, so werden die versiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände der Inhaberin oder dem Inhaber zurückgegeben.
StPO einer Durchsuchung von sichergestellten und versiegelten Gegenständen durch die Staatsanwaltschaft entgegen stehen (Art. 246
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 246 Grundsatz - Schriftstücke, Ton-, Bild- und andere Aufzeichnungen, Datenträger sowie Anlagen zur Verarbeitung und Speicherung von Informationen dürfen durchsucht werden, wenn zu vermuten ist, dass sich darin Informationen befinden, die der Beschlagnahme unterliegen.
-248
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 248 Siegelung - 1 Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften aufgrund von Artikel 264 nicht beschlagnahmt werden, so versiegelt die Strafbehörde diese. Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Begehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden.
1    Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften aufgrund von Artikel 264 nicht beschlagnahmt werden, so versiegelt die Strafbehörde diese. Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Begehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden.
2    Sobald die Strafbehörde feststellt, dass die Inhaberin oder der Inhaber nicht mit der an den Aufzeichnungen oder Gegenständen berechtigten Person identisch ist, gibt sie dieser Gelegenheit, innert drei Tagen die Siegelung zu verlangen.
3    Stellt die Strafbehörde nicht innert 20 Tagen ein Entsiegelungsgesuch, so werden die versiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände der Inhaberin oder dem Inhaber zurückgegeben.
StPO). Berechtigt, ein Siegelungsbegehren zu stellen und als Parteien - oder als von Zwangsmassnahmen unmittelbar betroffene Dritte (Art. 105 Abs. 1 lit. f
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 105 Andere Verfahrensbeteiligte - 1 Andere Verfahrensbeteiligte sind:
1    Andere Verfahrensbeteiligte sind:
a  die geschädigte Person;
b  die Person, die Anzeige erstattet;
c  die Zeugin oder der Zeuge;
d  die Auskunftsperson;
e  die oder der Sachverständige;
f  die oder der durch Verfahrenshandlungen beschwerte Dritte.
2    Werden in Absatz 1 genannte Verfahrensbeteiligte in ihren Rechten unmittelbar betroffen, so stehen ihnen die zur Wahrung ihrer Interessen erforderlichen Verfahrensrechte einer Partei zu.
und Abs. 2 StPO) - am Entsiegelungsverfahren teilzunehmen, sind die Inhaberinnen und Inhaber der gesiegelten Aufzeichnungen und Unterlagen, die rechtlich geschützte Geheimnisinteressen rechtzeitig geltend machen (Art. 248 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 248 Siegelung - 1 Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften aufgrund von Artikel 264 nicht beschlagnahmt werden, so versiegelt die Strafbehörde diese. Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Begehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden.
1    Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften aufgrund von Artikel 264 nicht beschlagnahmt werden, so versiegelt die Strafbehörde diese. Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Begehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden.
2    Sobald die Strafbehörde feststellt, dass die Inhaberin oder der Inhaber nicht mit der an den Aufzeichnungen oder Gegenständen berechtigten Person identisch ist, gibt sie dieser Gelegenheit, innert drei Tagen die Siegelung zu verlangen.
3    Stellt die Strafbehörde nicht innert 20 Tagen ein Entsiegelungsgesuch, so werden die versiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände der Inhaberin oder dem Inhaber zurückgegeben.
StPO; BGE 144 IV 74 E. 2.2 S. 77; 142 IV 207 E. 11 S. 228, mit Hinweisen). Auch Geheimnisberechtigte, zum Beispiel von Berufsgeheimnissen geschützte Personen, die keinen direkten Gewahrsam an den versiegelten Gegenständen inne haben, können gegebenfalls legitimiert sein (vgl. BGE 140 IV 28 E. 4.3.4-4.3.5 S. 35-37; Urteil 1B 487/2018 vom 6. Februar 2019 E. 2.3 mit Hinweisen). Das Entsiegelungsverfahren dient hingegen nicht den rein prozesstaktischen Interessen von Beschuldigten oder der Privatklägerschaft im Hinblick auf eine möglichst restriktive oder
extensive Erhebung von Beweismitteln. Soweit sie nicht in ihren eigenen rechtlich geschützten Geheimnisrechten betroffen werden, sind daher weder Beschuldigte noch die Privatklägerschaft berechtigt, Entsiegelungsentscheide anzufechten oder als Parteien am Entsiegelungsverfahren teilzunehmen (vgl. BGE 142 IV 207 E. 11 S. 228; zit. Urteil 1B 487/2018 E. 2.6-2.8).

4.2. Im hier zu beurteilenden Fall verlangt die Beschwerdeführerin zwar ihre förmliche Zulassung als Partei im Entsiegelungsverfahren. Nach den Feststellungen des ZMG hat sie im vorinstanzlichen Parteizulassungsverfahren jedoch keine eigenen geschützten Geheimhaltungsinteressen an den versiegelten Aufzeichnungen und Gegenständen geltend gemacht, die einer Entsiegelung entgegen stehen könnten. Sie möchte denn auch - im Gegenteil - das Entsiegelungsgesuch der Staatsanwaltschaft als Partei im Entsiegelungsverfahren unterstützen. Entsiegelungshindernisse im Sinne von Art. 248 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 248 Siegelung - 1 Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften aufgrund von Artikel 264 nicht beschlagnahmt werden, so versiegelt die Strafbehörde diese. Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Begehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden.
1    Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften aufgrund von Artikel 264 nicht beschlagnahmt werden, so versiegelt die Strafbehörde diese. Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Begehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden.
2    Sobald die Strafbehörde feststellt, dass die Inhaberin oder der Inhaber nicht mit der an den Aufzeichnungen oder Gegenständen berechtigten Person identisch ist, gibt sie dieser Gelegenheit, innert drei Tagen die Siegelung zu verlangen.
3    Stellt die Strafbehörde nicht innert 20 Tagen ein Entsiegelungsgesuch, so werden die versiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände der Inhaberin oder dem Inhaber zurückgegeben.
StPO hat sie vorinstanzlich gerade nicht geltend gemacht. Auch in der Beschwerdeschrift bestätigt sich nochmals, dass sie "die Entsiegelung und Durchsuchung bewirken wollte und will". Damit im Widerspruch stehen ihre neuen Vorbringen in der Beschwerdeschrift, wonach allenfalls geheimnisgeschützte "Bankunterlagen der Bankkonti der Privatklägerin" versiegelt worden sein könnten. Auf diese unzulässigen Noven ist nicht einzutreten (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG). Dass das ZMG die Beschwerdeführerin nicht als Partei im Entsiegelungsverfahren zugelassen hat, hält vor dem Bundesrecht stand.
Daran ändert auch ihr Vorbringen nichts, obwohl die Sicherstellung nicht an ihrem Wohnort stattfand, sei sie möglicherweise Inhaberin bzw. Eigentümerin von gesiegelten Urkunden und Gegenständen. Wie bereits dargelegt, ist im Entsiegelungsverfahren über geschützte Geheimnisrechte als Durchsuchungshindernis zu befinden, nicht über zivilrechtliche Ansprüche von Betroffenen. Die angeblichen Eigentumsrechte der Beschwerdeführerin würden weder von einer Entsiegelung (oder Nicht-Entsiegelung) tangiert, noch von einer allfälligen Durchsuchung (oder Nichtdurchsuchung) durch die Staatsanwaltschaft. Ihre Zivilansprüche kann die Beschwerdeführerin nötigenfalls noch wirksam geltend machen, falls das ZMG im Entsiegelungsentscheid keine entsprechende Herausgabe an sie verfügen sollte, oder falls - nach erfolgter Entsiegelung und Durchsuchung durch die Staatsanwaltschaft - keine vollständige Herausgabe an die Beschwerdeführerin verfügt würde, sondern durchsuchte Gegenstände zu Beweis- oder Einziehungszwecken förmlich zu beschlagnahmen wären (vgl. Art. 263 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 263 Grundsatz - 1 Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich:
1    Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich:
a  als Beweismittel gebraucht werden;
b  zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden;
c  den Geschädigten zurückzugeben sind;
d  einzuziehen sind;
e  zur Deckung von Ersatzforderungen des Staates gemäss Artikel 71 StGB145 gebraucht werden.
2    Die Beschlagnahme ist mit einem schriftlichen, kurz begründeten Befehl anzuordnen. In dringenden Fällen kann sie mündlich angeordnet werden, ist aber nachträglich schriftlich zu bestätigen.
3    Ist Gefahr im Verzug, so können die Polizei oder Private Gegenstände und Vermögenswerte zuhanden der Staatsanwaltschaft oder der Gerichte vorläufig sicherstellen.
StPO i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 393 Zulässigkeit und Beschwerdegründe - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen:
a  die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden;
b  die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide;
c  die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts, sofern dieses Gesetz sie nicht als endgültig bezeichnet.
2    Mit der Beschwerde können gerügt werden:
a  Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung;
b  die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts;
c  Unangemessenheit.
StPO; BGE 144 IV 74 E. 2.3 S. 78).

4.3. Die übrigen Einlassungen der Beschwerdeführerin zur Frage ihrer Parteistellung im Entsiegelungsverfahren haben keine über das bereits Dargelegte hinausgehende selbstständige Bedeutung. Unbehelflich sind insbesondere ihre Vorbringen, die Privatklägerschaft werde in Art. 248 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 248 Siegelung - 1 Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften aufgrund von Artikel 264 nicht beschlagnahmt werden, so versiegelt die Strafbehörde diese. Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Begehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden.
1    Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften aufgrund von Artikel 264 nicht beschlagnahmt werden, so versiegelt die Strafbehörde diese. Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Begehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden.
2    Sobald die Strafbehörde feststellt, dass die Inhaberin oder der Inhaber nicht mit der an den Aufzeichnungen oder Gegenständen berechtigten Person identisch ist, gibt sie dieser Gelegenheit, innert drei Tagen die Siegelung zu verlangen.
3    Stellt die Strafbehörde nicht innert 20 Tagen ein Entsiegelungsgesuch, so werden die versiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände der Inhaberin oder dem Inhaber zurückgegeben.
StPO als Partei des Entsiegelungsverfahrens weder ausdrücklicn genannt, noch ausgeschlossen, im Haftverfahren vor dem ZMG habe die Privatklägerschaft zwar keine Parteistellung, wohl aber im gerichtlichen Hauptverfahren, oder, sie wolle eine möglichst umfassende Entsiegelung erwirken bzw. vermeiden, dass gewisse Beweismittel von der Staatsanwaltschaft und vom ZMG "nicht als solche erkannt" würden. Willkürliche entscheiderhebliche Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz werden von der Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar dargetan.

4.4. In verfahrensrechtlicher Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin schliesslich noch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV). Die Rüge erweist sich als unbegründet, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann:
Zwar macht die Beschwerdeführerin geltend, es stehe ihr das prozessuale Grundrecht zu, "ihren Standpunkt ins Verfahren einbringen" zu können. Sie unterscheidet jedoch nicht ausreichend zwischen dem rechtlichen Gehör im (hier streitigen) Parteizulassungsverfahren, welches zur angefochtenen Verfügung führte, und der materiellen Frage ihrer Parteistellung im Entsiegelungsverfahren. Sie bestreitet die Sachverhaltsfeststellungen des ZMG nicht, wonach ihr Gelegenheit eingeräumt wurde, sich zur Frage ihrer Zulassung als Partei zu äussern, und sie dazu zwei schriftliche Eingaben vom 3. Juni 2020 und 20. Juli 2020 eingereicht hat, welche das ZMG für die Prüfung der Parteistellung mitberücksichtigte. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs erscheint insofern nicht ausreichend substanziiert (vgl. Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
Satz 1 BGG). Ihre Vorbringen, sie habe sich im Entsiegelungsverfahren nicht als Partei äussern können, und ihre Eingaben zur Entsiegelungssache seien nach Durchführung des Parteizulassungsverfahrens aus dem Recht gewiesen worden, erschöpfen sich in der oben bereits behandelten materiellen Thematik der fehlenden Parteistellung.

5.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Ausserdem hat sie den beiden anwaltlich vertretenen privaten Beschwerdegegnern (Beschuldigten) je eine angemessene Parteientschädigung zu entrichten (Art. 68
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerin hat sowohl der privaten Beschwerdegegnerin als auch dem privaten Beschwerdegegner je eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- (pauschal, inkl. MWST) zu entrichten.

4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Juli 2021

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Chaix

Der Gerichtsschreiber: Forster
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 1B_497/2020
Date : 22. Juli 2021
Published : 09. August 2021
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Strafprozess
Subject : Strafverfahren; Parteistellung im Entsiegelungsverfahren


Legislation register
BGG: 42  66  68  78  81  93  99
BV: 29
StPO: 104  105  246  248  263  393
BGE-register
140-IV-28 • 142-IV-207 • 144-IV-74
Weitere Urteile ab 2000
1B_487/2018 • 1B_497/2020
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