Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

1C 653/2015

Urteil vom 22. Juli 2016

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Eusebio, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Karlen, Chaix,
Gerichtsschreiber Härri.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Max Auer,

gegen

Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau,
Kantonspolizei, Tellistrasse 85, 5004 Aarau.

Gegenstand
Rayonverbot; rechtliches Gehör,

Beschwerde gegen das Urteil vom 17. November 2015 des Einzelrichters des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer.

Sachverhalt:

A.
Am 18. Oktober 2014 fand im Stadion Brügglifeld in Aarau das Spiel der Super-League zwischen dem FC Aarau und dem FC St. Gallen statt. Etwa 325 Fans des FC St. Gallen reisten mit dem Extrazug nach Aarau. Die meisten sahen sich das Spiel im Stadion jedoch nicht an und begaben sich zu einem Pub, welches das Stammlokal von Fans des FC Aarau war. Nach dem Spiel kam es vor dem Pub zu einer gewaltsamen Auseinandersetzung zwischen Fans des FC St. Gallen und des FC Aarau. Die Polizei musste Reizgas und Gummischrot einsetzen, um die Ausschreitungen zu beenden. Es kam zu gewaltsamen Übergriffen auch gegen Polizeibeamte.
A.________ befand sich unter den beim Pub anwesenden Fans des FC St. Gallen.

B.
Am 28. Mai 2015 verfügte die Kantonspolizei Aargau gestützt auf das Konkordat vom 15. November 2007 über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen (im Folgenden: Konkordat; SAR 533.100) unter Androhung von Strafe nach Art. 292
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
StGB im Widerhandlungsfalle Folgendes:

" 1.
A.________ wird für den Zeitraum vom 28.05.2015 bis 27.05.2017 jeweils 3 Stunden vor Beginn und bis 3 Stunden nach Ende eines Spiels (Meisterschafts-, Schweizercup- oder Freundschaftsspiel sowie internationale Spiele) der 1. Mannschaft des FC St. Gallen untersagt, den Rayon, in welchem dieses Spiel jeweils stattfindet, zu betreten oder darin zu verweilen.
Dieses Rayonverbot hat Gültigkeit für das Gebiet der gesamten Schweiz, sofern der jeweilige Kanton der Änderung des Konkordats vom 2. Februar 2012 zugestimmt hat. Zurzeit sind das die Kantone: AG, AI, AR, BE, FR, GE, JU, LU, NE, OW, SG, SH, SO, TG, TI, UR, VD, ZG sowie ZH. Der Umfang der jeweiligen Rayons kann auf der Webseite des fedpol (www.rayonverbot.ch) eingesehen werden. Falls kein Internetzugang vorhanden ist, können die Rayons auf Voranmeldung auf einem Posten der Kantonspolizei Aargau eingesehen werden.
2.
Befindet sich der Wohn-, Arbeits- oder Ausbildungsort innerhalb eines der bezeichneten Rayons, darf dieser auf dem direkten Weg zu bzw. von seinem Arbeits-, Wohn- oder Ausbildungsort betreten werden.
Befindet sich ein Bahnhof im Rayonperimeter, darf dieser zu Umsteigzwecken, ausgenommen von und zu Veranstaltungen gemäss Ziff. 1 oben, betreten werden.
(...)."

C.
In teilweiser Gutheissung der von A.________ dagegen erhobenen Beschwerde beschränkte der Einzelrichter des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau (2. Kammer) mit Urteil vom 17. November 2015 das Rayonverbot auf ein Jahr bis zum 27. Mai 2016. Ziffer 2 Absatz 2 der Verfügung der Kantonspolizei formulierte er von Amtes wegen wie folgt neu:

" Die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel innerhalb des Rayons (inkl. Umsteigen) ist einzig zwecks Durchquerung des Rayons gestattet."
Im Übrigen wies der Einzelrichter die Beschwerde ab.

D.
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, der Entscheid des Einzelrichters und die Verfügung der Kantonspolizei seien ersatzlos aufzuheben.

E.
Der Einzelrichter und die Kantonspolizei haben je auf Vernehmlassung verzichtet. Sie beantragen die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen:

1.
Das dem Beschwerdeführer auferlegte Rayonverbot stellt keine strafrechtliche, sondern eine verwaltungsrechtliche Massnahme dar (BGE 140 I 2 E. 6.3 S. 18; 137 I 31 E. 4.3 f. S. 42). Gegen den angefochtenen Entscheid ist deshalb gemäss Art. 82 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
BGG die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegeben (Urteil 1C 512/ 2015 vom 16. März 2016 E. 1.1 mit Hinweis).
Ein Ausschlussgrund nach Art. 83
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG besteht nicht.
Ein kantonales Rechtsmittel steht nicht zur Verfügung. Die Beschwerde ist daher gemäss Art. 86 Abs. 1 lit. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
und Abs. 2 BGG zulässig.
Der Beschwerdeführer hat vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen und ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt. Zwar ist das von der Vorinstanz auf ein Jahr reduzierte Rayonverbot am 27. Mai 2016 abgelaufen. Nach der Rechtsprechung hat der Beschwerdeführer gleichwohl ein aktuelles schutzwürdiges Interesse an der Behandlung der Beschwerde, da das Rayonverbot zu einem Eintrag im elektronischen Informationssystem HOOGAN führt. In dieses vom Bundesamt für Polizei betriebene System werden Daten wie insbesondere gerichtlich ausgesprochene oder bestätigte Rayonverbote oder ähnliche behördliche Massnahmen gegenüber Personen aufgenommen, die sich bei Sportveranstaltungen im In- oder Ausland gewalttätig verhalten haben (Art. 8 Abs. 1 der Verordnung vom 4. Dezember 2009 über verwaltungspolizeiliche Massnahmen des Bundesamtes für Polizei und über das Informationssystem HOOGAN [VVMH; SR 120.52]). Die Daten werden frühstens drei und spätestens zehn Jahre nach Ablauf der Massnahme gelöscht (Art. 12
SR 120.52 Verordnung vom 4. Dezember 2009 über verwaltungspolizeiliche Massnahmen des Bundesamtes für Polizei und über das Informationssystem HOOGAN (VVMH)
VVMH Art. 12 Aufbewahrungsdauer und Löschung der Daten - 1 Die Personendaten und die Informationen zu einer einzelnen Massnahme werden 3 Jahre nach Ablauf dieser Massnahme gelöscht.
1    Die Personendaten und die Informationen zu einer einzelnen Massnahme werden 3 Jahre nach Ablauf dieser Massnahme gelöscht.
2    Wird während dieser 3 Jahre eine weitere Massnahme gegen dieselbe Person eingetragen, so verlängert sich die Dauer der ersten Eintragung auf 3 Jahre ab dem Datum der zweiten Eintragung.
3    Die Daten zu einer einzelnen Massnahme werden in jedem Fall spätestens nach 10 Jahren gelöscht.
VVMH). Dem Beschwerdeführer können durch den Eintrag in HOOGAN Nachteile entstehen (Urteile 1C 512/2015 vom 16. März 2016 E. 1.3.2; 1C 88/ 2011 vom 15. Juni 2011 E. 1). Die Beschwerdelegitimation nach Art. 89 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG ist daher zu
bejahen.
Der angefochtene Entscheid stellt einen nach Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG anfechtbaren Endentscheid dar.
Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass.

2.

2.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV. Die Kantonspolizei habe ihn über das in Aussicht genommene Rayonverbot nicht rechtzeitig orientiert und er habe sich dazu nicht wirksam äussern können, zumal er keine Akteneinsicht gehabt habe.

2.2. § 21 f. des Gesetzes vom 4. Dezember 2007 des Kantons Aargau über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG/AG; SAR 271.200) regeln das rechtliche Gehör. Der Beschwerdeführer macht keine willkürliche Anwendung dieser Bestimmungen geltend. Das Bundesgericht hat die Angelegenheit deshalb einzig unter dem Gesichtswinkel von Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV zu prüfen (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG).

2.3. Gemäss Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser ist formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 137 I 195 E. 2.2 S. 197 mit Hinweis).
Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen und Einsicht in die Akten zu nehmen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 140 I 99 E. 3.4 S. 102 f.; 135 II 286 E. 5.1 S. 293; je mit Hinweisen). Voraussetzung des Äusserungsrechts sind genügende Kenntnisse über den Verfahrensverlauf, was auf das Recht hinausläuft, in geeigneter Weise über die entscheidwesentlichen Vorgänge und Grundlagen vorweg orientiert zu werden. Eine Ausnahme kann nur für solche Verfahrensschritte gelten, die unaufschiebbar sind oder von der Natur her eine vorgängige Ankündigung ausschliessen, weil sie diesfalls gar nicht erfolgreich sein könnten, wie das etwa für Überwachungen oder verdeckte Ermittlungen im Strafverfahren zutreffen kann (BGE 141 I 60 E. 3.3 S. 64; 140 I 99 E. 3.4 S. 102
f. mit Hinweisen).

2.4. Die Kantonspolizei lud den Beschwerdeführer am 5. Mai 2015 unter Hinweis auf Art. 157
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 157 Grundsatz - 1 Die Strafbehörden können die beschuldigte Person auf allen Stufen des Strafverfahrens zu den ihr vorgeworfenen Straftaten einvernehmen.
1    Die Strafbehörden können die beschuldigte Person auf allen Stufen des Strafverfahrens zu den ihr vorgeworfenen Straftaten einvernehmen.
2    Sie geben ihr dabei Gelegenheit, sich zu diesen Straftaten umfassend zu äussern.
und Art. 206
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 206 Polizeiliche Vorladungen - 1 Im polizeilichen Ermittlungsverfahren kann die Polizei Personen zum Zwecke der Befragung, der Identitätsfeststellung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung ohne Beachtung besonderer Formen und Fristen vorladen.
1    Im polizeilichen Ermittlungsverfahren kann die Polizei Personen zum Zwecke der Befragung, der Identitätsfeststellung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung ohne Beachtung besonderer Formen und Fristen vorladen.
2    Wer einer polizeilichen Vorladung keine Folge leistet, kann mit Befehl der Staatsanwaltschaft vorgeführt werden, wenn diese Massnahme der vorgeladenen Person schriftlich angedroht worden ist.
StPO zur Einvernahme als beschuldigte Person "im Strafverfahren betreffend Gewalt im Umfeld der Sportveranstaltung FC Aarau vs. FC St. Gallen vom 18.10.2014 (Landfriedensbruch/Raufhandel) " vor. Einen Hinweis auf eine in Aussicht stehende verwaltungsrechtliche Massnahme nach dem Konkordat enthielt die Vorladung nicht.
Am 28. Mai 2015 fand die Einvernahme des Beschwerdeführers im Beisein seines Verteidigers statt. Die Kantonspolizei befragte den Beschwerdeführer als beschuldigte Person nach Art. 157 ff
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 157 Grundsatz - 1 Die Strafbehörden können die beschuldigte Person auf allen Stufen des Strafverfahrens zu den ihr vorgeworfenen Straftaten einvernehmen.
1    Die Strafbehörden können die beschuldigte Person auf allen Stufen des Strafverfahrens zu den ihr vorgeworfenen Straftaten einvernehmen.
2    Sie geben ihr dabei Gelegenheit, sich zu diesen Straftaten umfassend zu äussern.
. StPO "zuhanden der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau". Der Beschwerdeführer äusserte sich zu seinem Verhalten am 18. Oktober 2014. Am Schluss der Einvernahme teilte ihm der befragende Polizeibeamte mit, er werde der Staatsanwaltschaft zur Anzeige gebracht. Der Beschwerdeführer antwortete, er nehme das zur Kenntnis. Darauf sagte ihm der einvernehmende Polizeibeamte, die Kantonspolizei werde gegen ihn ein mehrjähriges Rayonverbot aussprechen. Der Polizeibeamte fragte den Beschwerdeführer, wie er dazu stehe. Dieser antwortete wiederum, er nehme das zur Kenntnis.
Nach der Einvernahme füllte der Polizeibeamte in Anwesenheit des Beschwerdeführers und seines Anwalts das Formular "Rechtliches Gehör (Rayonverbot) " aus. Darin steht am Anfang, aufgrund vorliegender Akten im Zusammenhang mit den vom Beschwerdeführer verübten Gewalttätigkeiten bei einer Fussball-Sportveranstaltung sehe sich die Kantonspolizei veranlasst, gegen ihn gestützt auf Art. 4 und 5 des Konkordats eine verwaltungsrechtliche Massnahme einzuleiten. Anschliessend enthält das Formular 7 Fragen. Auf die Frage 1 "Die Pläne der gekennzeichneten Rayons ( www.rayonverbot.ch) wurden Ihnen vorgehalten. Wie stehen Sie dazu?" antwortete der Beschwerdeführer: "Es wurde mir eröffnet". Die Fragen 2-4 lauteten: "Befindet sich Ihr Wohnort in einem dieser Rayons?", "Befindet sich Ihr Arbeitsort in einem dieser Rayons" und "Gibt es andere Gründe, die für die Einschränkung eines oder mehrerer unter www.rayonverbot.ch gekennzeichneten Rayonverbote sprechen (örtlich/zeitlich) ?". Diese Fragen beantwortete der Beschwerdeführer jeweils mit "Nein". Die Frage 5 "Wie haben Sie den Zugriff und Einblick auf die unter www.rayonverbot.ch aufgelisteten Rayons gesichert (Internetanschluss) ?" bejahte der Beschwerdeführer. Die Frage 6 "Haben sie Fragen zu
einem bestimmten Rayon ( www.rayonverbot.ch) ?" verneinte er. Die Frage 7 lautete: "Eigene Bemerkungen oder Fragen?". Dazu gab der Beschwerdeführer an: "Nein; grundsätzlich genügt das vorliegende Vorgehen den Grundsätzen des rechtlichen Gehörs nicht. Keine Möglichkeit zur vorgängigen Stellungnahme." Unterzeichnet ist das Formular vom Polizeibeamten und vom Anwalt des Beschwerdeführers.
Anschliessend erliess die Kantonspolizei die Verfügung zum Rayonverbot und händigte diese dem Anwalt des Beschwerdeführers aus.

2.5. Aufgrund der Vorladung wusste der Beschwerdeführer demnach, dass gegen ihn ein Strafverfahren läuft und er als beschuldigte Person befragt wird. Von einem verwaltungsrechtlichen Verfahren, in dem ihm ein Rayonverbot nach dem Konkordat droht, war nicht die Rede. Erst am Schluss der Einvernahme eröffnete der Polizeibeamte dem Beschwerdeführer, die Kantonspolizei werde ein mehrjähriges Rayonverbot aussprechen. Dies traf den Beschwerdeführer und seinen Anwalt unvorbereitet. Die Kantonspolizei mutete dem Anwalt zu, sich gleichwohl sofort zum Rayonverbot zu äussern. Auch von einem Anwalt kann jedoch nicht erwartet werden, dass er die Rechtsgrundlagen des Konkordats zum Rayonverbot (Art. 4 f. i.V.m. Art. 3 und 2) und die dazu ergangene Rechtsprechung (BGE 140 I 2 E. 8 S. 21 f. und E. 11 S. 37 ff.; 137 I 31 E. 6.5 f. S. 47 ff.) im Einzelnen im Kopf hat. Damit sich der Anwalt wirksam hätte äussern können, hätte ihm eine angemessene Vorbereitungszeit zugestanden werden müssen. Dies hätte eine rechtzeitige Orientierung über das in Aussicht genommene Rayonverbot erfordert. Daran fehlte es. Zu Recht hat deshalb der Beschwerdeführer im erwähnten Formular die Bemerkungen anbringen lassen, das Vorgehen der Kantonspolizei genüge den
Grundsätzen des rechtlichen Gehörs nicht. Eine wirksame Stellungnahme des Anwalts hätte zudem eine vorgängige Akteneinsicht erfordert, zumal die Kantonspolizei im Formular ausführte, sie sehe sich "aufgrund vorliegender Akten" verpflichtet, eine verwaltungsrechtliche Massnahme einzuleiten. Akteneinsicht hatten der Beschwerdeführer und sein Anwalt jedoch nicht. Ihnen wurden lediglich ein paar Fotos zum Vorfall des 18. Oktober 2014 vorgelegt. Mangels Kenntnis der Akten, insbesondere des die Ausschreitungen dokumentierenden längeren Videos (act. 0020), konnten sich der Beschwerdeführer und sein Anwalt auch nicht umfassend zur Beweislage äussern und allfällige Beweisanträge stellen.
Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist demnach begründet. Die Heilung des Verfahrensmangels im vorinstanzlichen Verfahren war schon deshalb ausgeschlossen, weil die Kognition der Vorinstanz gegenüber jener der Kantonspolizei beschränkt ist (vgl. BGE 126 I 68 E. 2 S. 72 mit Hinweisen; § 55 Abs. 3 VRPG/AG; angefochtenes Urteil E. I./2 S. 4).

3.
Die Beschwerde ist gutzuheissen. Das angefochtene Urteil und die Verfügung der Kantonspolizei vom 28. Mai 2015 sind aufzuheben. Die Sache wird in Anwendung von Art. 107 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
1    Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
2    Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat.
3    Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.96
4    Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195497 entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde.98
Satz 2 BGG an die Kantonspolizei zurückgewiesen. Diese wird dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu gewähren und alsdann neu zu entscheiden haben.

4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Der Kanton hat dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG). Bei deren Bemessung wird dem Umstand erhöhend Rechnung getragen, dass die Vorinstanz die Beschwerde gänzlich hätte gutheissen und dem Beschwerdeführer daher eine Parteientschädigung zusprechen müssen (§ 32 Abs. 2 VRPG/AG). Auf die Rückweisung der Akten an die Vorinstanz zur Neuregelung der Kostenfolgen des kantonalen Verfahrens kann damit verzichtet werden.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Das Urteil des Einzelrichters des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau (2. Kammer) vom 17. November 2015 sowie die Verfügung der Kantonspolizei des Kantons Aargau vom 28. Mai 2015 werden aufgehoben und die Sache wird an die Kantonspolizei zurückgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Der Kanton Aargau hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- zu bezahlen.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie der Kantonspolizei und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau (2. Kammer) schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Juli 2016

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Eusebio

Der Gerichtsschreiber: Härri
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 1C_653/2015
Date : 22. Juli 2016
Published : 09. August 2016
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Grundrecht
Subject : Rayonverbot; rechtliches Gehör


Legislation register
BGG: 66  68  82  83  86  89  90  106  107
BV: 29
StGB: 292
StPO: 157  206
VVMH: 12
BGE-register
126-I-68 • 135-II-286 • 137-I-195 • 137-I-31 • 140-I-2 • 140-I-99 • 141-I-60
Weitere Urteile ab 2000
1C_512/2015 • 1C_653/2015
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