Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

1F 23/2013

Urteil vom 22. Juli 2013

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Karlen,
Gerichtsschreiber Steinmann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Gesuchsteller,

gegen

Gemeinde Affoltern am Albis, Marktplatz, 8910 Affoltern am Albis,
handelnd durch den Gemeinderat Affoltern am Albis, Marktplatz 1, Postfach 330, 8910 Affoltern am Albis,
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, 4. Kammer, Militärstrasse 36, 8004 Zürich.

Gegenstand
Revision

Revisionsgesuch gegen das Urteil vom 27. Mai 2013 des Schweizerischen Bundesgerichts 1C 194/2013.

Sachverhalt:

A.
Die Stimmberechtigten von Affoltern am Albis genehmigten anlässlich der Gemeindeversammlung der politischen Gemeinde vom 18. Juni 2012 als Geschäft Nr. 3 einen Objektkredit von Fr. 477'000.-- für den Bau einer Solarthermie- und Photovoltaikanlage auf den Gebäudedächern des Schwimmbades Stigeli.
X.________ gelangte am 16. Juli 2012 an den Bezirksrat Affoltern und beantragte mit seinem ´´Rekurs (Beschwerde) ´´, der genannte Gemeindeversammlungsbeschluss sei aufzuheben. Er rügte u.a. einen Verstoss gegen das kantonale Energiegesetz als übergeordnetem Recht. Der Bezirksrat behandelte die Rechtsmitteleingabe als Gemeindebeschwerde und wies diese mangels Verstosses gegen übergeordnetes Recht mit Dispositiv-Ziff. 2 seines Beschlusses ab. In der Folge wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde von X.________ am 23. Januar 2013 ab (Verfahren VB.2012.00665).
Dagegen erhob X.________ Beschwerde beim Bundesgericht. Dieses wies die Beschwerde am 27. Mai 2013 ab, soweit darauf einzutreten war (Verfahren 1C 194/2013; Zustellung am 12. Juni 2013).
Gleichentags wies das Bundesgericht eine weitere Beschwerde von X.________ betreffend Stimmrekurs ab, soweit darauf einzutreten war (Verfahren 1C 634/2012). Eine dritte Beschwerde betreffend Protokollberichtigung hiess es gut und hob das entsprechende Urteil des Verwaltungsgerichts auf (Verfahren 1C 28/2013).

B.
Mit Eingabe vom 8. Juli 2013 ersucht X.________ um Revision des Urteils vom 27. Mai 2013, Verfahren 1C 194/2013 (vom Gesuchsteller als Verfahren 2013 IC-198 bezeichnet). Zudem stellt er ein Ausstandsbegehren.

Erwägungen:

1.
Das Ausstandsbegehren richtet sich sinngemäss gegen sämtliche Bundesrichter. Der Gesuchsteller begründet in keiner Weise, mit welchen Personen eine besondere Freundschaft im Sinne von Art. 34 Abs. 1 lit. e
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 34 Ausstandsgründe - 1 Richter, Richterinnen, Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen (Gerichtspersonen) treten in Ausstand, wenn sie:
1    Richter, Richterinnen, Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen (Gerichtspersonen) treten in Ausstand, wenn sie:
a  in der Sache ein persönliches Interesse haben;
b  in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsberater oder Rechtsberaterin einer Partei, als sachverständige Person oder als Zeuge beziehungsweise Zeugin, in der gleichen Sache tätig waren;
c  mit einer Partei, ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet sind oder in eingetragener Partnerschaft oder dauernder Lebensgemeinschaft leben;
d  mit einer Partei, ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert sind;
e  aus anderen Gründen, insbesondere wegen besonderer Freundschaft oder persönlicher Feindschaft mit einer Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin, befangen sein könnten.
2    Die Mitwirkung in einem früheren Verfahren des Bundesgerichts bildet für sich allein keinen Ausstandsgrund.
BGG bestehen soll. Der Umstand, dass einzelne Bundesrichter in früheren Verfahren zu Ungunsten des Gesuchstellers und nach dessen Auffassung fehlerhaft entschieden haben, stellt von vornherein keinen Ausstandsgrund dar. Aus diesen Gründen ist das vorliegende Ausstandsbegehren untauglich und unzulässig, weshalb von der Durchführung des Verfahrens nach Art. 37
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 37 Entscheid - 1 Bestreitet die Gerichtsperson, deren Ausstand verlangt wird, oder ein Richter beziehungsweise eine Richterin der Abteilung den Ausstandsgrund, so entscheidet die Abteilung unter Ausschluss der betroffenen Gerichtsperson über den Ausstand.
1    Bestreitet die Gerichtsperson, deren Ausstand verlangt wird, oder ein Richter beziehungsweise eine Richterin der Abteilung den Ausstandsgrund, so entscheidet die Abteilung unter Ausschluss der betroffenen Gerichtsperson über den Ausstand.
2    Über die Ausstandsfrage kann ohne Anhörung der Gegenpartei entschieden werden.
3    Sollte der Ausstand von so vielen Richtern und Richterinnen verlangt werden, dass keine gültige Verhandlung stattfinden kann, so bezeichnet der Präsident beziehungsweise die Präsidentin des Bundesgerichts durch das Los aus der Zahl der Obergerichtspräsidenten und -präsidentinnen der in der Sache nicht beteiligten Kantone so viele ausserordentliche nebenamtliche Richter und Richterinnen, als erforderlich sind, um die Ausstandsfrage und nötigenfalls die Hauptsache selbst beurteilen zu können.
BGG Abstand genommen und unter Mitwirkung der Abgelehnten entschieden werden kann (vgl. BGE 105 Ib 301 E. 1c, 114 Ia 278 E. 1). Auf das Ersuchen ist nicht einzutreten.

2.
Das Bundesgericht hat in seinem Urteil betreffend Stimmrechtsrekurs (1C 634/2012) ausgeführt, dass eine allfällige irreführende Information von Seiten der Gemeindebehörden im Vorfeld der Gemeindeversammlung keinen unmittelbaren verfahrensmässigen Zusammenhang mit der korrekten Protokollierung der Gemeindeversammlung aufweise und dass auch die Frage eines allfälligen Widerspruchs mit höherrangigem Recht nicht von der Protokollierung abhänge (E. 2). Hinsichtlich des Protokolls (1C 28/2013) hat das Bundesgericht festgehalten, dass dieses den Anforderungen nicht genüge und demnach die erforderlichen Beweise für eine Berichtigung vorzunehmen seien (E. 2.4 und 3.2); es hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ein neues Protokoll weder für den Stimmrechtsrekurs noch für eine Gemeindebeschwerde eine neue Frist auslöse (E. 3.2). Im Urteil betreffend Gemeindebeschwerde (1C 194/2013), um dessen Revision ersucht wird, ist angefügt worden, dass die korrekte Protokollierung keinen prozessualen Zusammenhang mit der Frage des Verstosses gegen übergeordnetes Recht aufweise (E. 1.2). Daraus ist geschlossen worden, dass das Verwaltungsgericht die einzelnen Verfahren nicht vereinigen musste und dass auch die Verfahren vor Bundesgericht getrennt zu
behandeln waren.
Der Gesuchsteller bringt vor, das Bundesgericht habe ein Aktenstück aus dem Verfahren betreffend die Protokollberichtigung (1C 28/2013) im hier umstrittenen Verfahren betreffend Gemeindebeschwerde (1C 194/2013) nicht berücksichtigt und der Vernehmlassung nicht unterstellt. Aus obiger Erwägung ergibt sich, dass die beiden Verfahren unabhängig voneinander zu behandeln waren. Demnach ist die Rüge, im Sinne von Art. 121 Abs. 1 lit. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 121 Verletzung von Verfahrensvorschriften - Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn:
a  die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind;
b  das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat;
c  einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind;
d  das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat.
BGG in den Akten liegende Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt zu haben, offensichtlich unbegründet.
Weiter bemängelt der Gesuchsteller, das Bundesgericht sei auf seine Rüge nicht eingegangen, der zugrunde liegende Beschluss der Gemeindeversammlung sei mit der Gemeindeordnung nicht vereinbar. Darin liegt von vornherein kein Revisionsgrund im Sinne von Art. 121 Abs. 1 lit. c
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 121 Verletzung von Verfahrensvorschriften - Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn:
a  die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind;
b  das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat;
c  einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind;
d  das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat.
und d BGG. Im Übrigen ist auf die Rüge Bezug genommen worden; aus formellen Gründen unterblieb eine materielle Prüfung (E. 3).
Aus formellen Gründen unterblieb auch eine Prüfung des Eventualantrags, den angefochtenen Verwaltungsgerichtsentscheid aus formalen Gründen aufzuheben (E. 2). Dass die Protokollierung der Gemeindeversammlung keinen Zusammenhang mit der Gemeindebeschwerde aufweist, ist bereits oben ausgeführt worden. Auch hinsichtlich des Eventualantrags oder der Eventualanträge ist kein Revisionsgrund ersichtlich.
Im Übrigen kritisiert der Gesuchsteller die bundesgerichtlichen Begründungen. Damit kann kein Revisionsgrund gemäss Art. 121 Abs. 1 lit. c
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 121 Verletzung von Verfahrensvorschriften - Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn:
a  die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind;
b  das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat;
c  einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind;
d  das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat.
und d BGG belegt werden. Nach Art. 123 Abs. 2 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 123 Andere Gründe - 1 Die Revision kann verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden.
1    Die Revision kann verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden.
2    Die Revision kann zudem verlangt werden:
a  in Zivilsachen und öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind;
b  in Strafsachen, wenn die Voraussetzungen von Artikel 410 Absätze 1 Buchstaben a und b sowie 2 StPO108 erfüllt sind;
c  in Sachen, die Ansprüche auf Ersatz von nuklearem Schaden betreffen, aus den in Artikel 5 Absatz 5 Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 13. Juni 2008110 genannten Gründen.
BGG ebenso wenig in der angeblich neuen Tatsache der Inkraftsetzung der Revision des Energiegesetzes, die im früheren Verfahren hätte beigebracht werden können.
Das Revisionsgesuch ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf das Ausstandsgesuch wird nicht eingetreten.

2.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, der Gemeinde Affoltern am Albis und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Juli 2013
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Steinmann
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 1F_23/2013
Date : 22. Juli 2013
Published : 09. August 2013
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Politische Rechte
Subject : Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1C_194/2013 vom 27. Mai 2013


Legislation register
BGG: 34  37  66  121  123
BGE-register
105-IB-301 • 114-IA-278
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1C_194/2013 • 1C_28/2013 • 1C_634/2012 • 1F_23/2013
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