Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

1C 780/2021

Urteil vom 22. Juni 2022

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Kneubühler, Präsident,
Bundesrichter Chaix, Müller,
Gerichtsschreiber Dold.

Verfahrensbeteiligte
A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Willy Bolliger-Kunz,
Beschwerdeführer,

gegen

Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau, Postfach 3202, 5001 Aarau 1 Fächer,
Departement Volkswirtschaft und Inneres des
Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 12, 5001 Aarau.

Gegenstand
Entzug des Führerausweises,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 1. Kammer, vom 18. November 2021 (WBE.2021.295).

Sachverhalt:

A.
A.________ erwarb den Führerausweis der Kategorie B (Personenwagen) im Jahr 1979. Bisher sind gegen ihn keine strassenverkehrsrechtlichen Administrativmassnahmen verfügt worden.
Anfang November 2020 ging beim Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau ein von der Stadtpolizei Baden erstellter Bericht vom 22. Oktober 2020 über einen Vorfall häuslicher Gewalt ein. Daraus geht hervor, dass sich A.________ und seine Partnerin im September 2020 voneinander trennten, da der Betroffene ein Alkoholproblem habe und es deshalb immer wieder zu Streitigkeiten gekommen sei. Am Abend des 22. Oktober 2020 hätten sich die beiden in der Wohnung der ehemaligen Partnerin verabredet. Als diese bemerkt habe, dass A.________ wieder alkoholisiert gewesen sei und beim Kochen Schmutz auf dem Kochfeld verursacht habe, sei ein verbaler gegenseitiger Streit entstanden. A.________ habe die Wohnung freiwillig verlassen und sei von der Polizei nach Hause gefahren worden. Er habe angegeben, ein Alkoholproblem zu haben und einmal wöchentlich in eine Therapie zu gehen.
Mit Schreiben vom 16. November 2020 teilte das Strassenverkehrsamt A.________ mit, dass es die Anordnung einer verkehrsmedizinischen Begutachtung in Betracht ziehe, da angesichts des Polizeiberichts vom 22. Oktober 2020 die Gefahr einer Trunksucht nicht ausgeschlossen werden könne, und gab ihm Gelegenheit, sich dazu zu äussern. Weil A.________ das entsprechende Einschreiben nicht abholte, gewährte ihm das Strassenverkehrsamt mit einem vom 4. Dezember 2020 datierten Schreiben erneut das rechtliche Gehör zur in Aussicht gestellten Massnahme. Ob dieses Schreiben A.________ zugestellt wurde, ist umstritten.
Mit Verfügung vom 13. Januar 2021 ordnete das Strassenverkehrsamt eine im Kantonsspital Aarau durchzuführende verkehrsmedizinische Begutachtung zur Abklärung der Fahreignung an und setzte A.________ eine Frist von 30 Tagen zur Überweisung des Kostenvorschusses und zur Einreichung einer entsprechenden Zahlungsbestätigung. Zur Begründung führte es aus, da er selbst angebe, ein Alkoholproblem zu haben und deswegen regelmässig eine Therapie zu besuchen, könne die Gefahr einer Trunksucht nicht ausgeschlossen werden. Für einen vorsorglichen Sicherungsentzug des Führerausweises reichten die Zweifel an der Fahreignung dagegen nicht aus. Nachdem A.________ die ihm per Einschreiben zugesandte Verfügung innert der 7-tägigen Abholfrist nicht abgeholt hatte, übermittelte sie ihm das Strassenverkehrsamt mit Schreiben vom 28. Januar 2021 per A-Post. Ob er dieses Schreiben erhalten hat, ist ebenfalls umstritten.
Mit Verfügung vom 3. März 2021 entzog ihm das Strassenverkehrsamt den Führerausweis vorsorglich ab sofort bis zur Abklärung von Ausschlussgründen und ordnete eine verkehrsmedizinische Begutachtung im Kantonsspital Aarau an. Einer allfälligen Beschwerde entzog es die aufschiebende Wirkung. Auch diese Einschreibesendung holte A.________ innert der 7-tägigen Abholfrist nicht ab. Daraufhin erliess das Strassenverkehrsamt am 24. März 2021 eine weitere, gleichlautende Verfügung, die A.________ am 31. März 2021 von der Stadtpolizei Baden ausgehändigt wurde. Zur Begründung des vorsorglichen Führerausweisentzugs führte es im Wesentlichen an, der Betroffene habe bis heute keine Zahlungsbestätigung eingereicht. Aufgrund der entstandenen Verzögerung und der Zweifel an der Fahreignung könne das Führen von Motorfahrzeugen nicht mehr verantwortet werden.
Eine von A.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Departement Volkswirtschaft und Inneres (DVI) des Kantons Aargau mit Entscheid vom 16. Juni 2021 ab. Daraufhin erhob er Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Diese wurde vom Verwaltungsgericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 18. November 2021 ebenfalls abgewiesen.

B.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht vom 22. Dezember 2021 beantragt A.________, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben und der ihm am 31. März 2021 entzogene Führerausweis wieder zurückzugeben.
Das DVI, das Strassenverkehrsamt, das Bundesamt für Strassen (ASTRA) und das Verwaltungsgericht beantragen die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen:

1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts, gegen den nach Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
. BGG die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig ist. Die kantonalen Instanzen haben dem Beschwerdeführer den Führerausweis vorsorglich entzogen und die Abklärung seiner Fahreignung angeordnet. Der angefochtene Entscheid schliesst das Verfahren nicht ab; es handelt sich somit um einen Zwischenentscheid. Da er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG bewirkt, kann er unmittelbar vor Bundesgericht angefochten werden (BGE 122 II 359 E. 1b; Urteile 1C 212/2021 vom 16. Juni 2021 E. 1.1; 1C 298/2020 vom 1. Februar 2021 E. 1.1; je mit Hinweisen). Der vorsorgliche Führerausweisentzug stellt eine vorsorgliche Massnahme dar (Urteil 1C 41/2019 vom 4. April 2019 E. 1 mit Hinweisen). Mit einer Beschwerde gegen solche Massnahmen kann nach Art. 98
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden.
BGG nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden. Nach Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG prüft das Bundesgericht die Verletzung von Grundrechten nur insofern, als die Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (BGE 145 I 26 E. 1.3 mit Hinweisen).

2.
Zum Streitgegenstand hielt das Verwaltungsgericht fest, das DVI sei zum Schluss gekommen, dass die verkehrsmedizinische Begutachtung bereits rechtskräftig angeordnet worden sei. Damit sei das DVI in diesem Punkt sinngemäss auf die Beschwerde nicht eingetreten, auch wenn dies nicht aus dem Entscheiddispositiv hervorgehe. Die Prüfung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren beschränke sich deshalb insoweit auf die Frage, ob es dies zu Recht getan habe. Lediglich hinsichtlich des vorsorglichen Führerausweisentzugs habe das DVI eine inhaltliche Prüfung vorgenommen.
Zur Frage der rechtskräftigen Anordnung der verkehrsmedizinischen Begutachtung erwog das Verwaltungsgericht, der Beschwerdeführer habe aufgrund der Gewährung des rechtlichen Gehörs mit dem Schreiben vom 4. Dezember 2020 mit der baldigen Zustellung einer Verfügung rechnen müssen. Gestützt auf die konstante bundesgerichtliche Rechtsprechung gelte deshalb die Verfügung vom 13. Januar 2021 als am letzten Tag der 7-tägigen Abholfrist gültig zugestellt (Zustellfiktion). Dass der Beschwerdeführer die Abholungseinladung nicht erhalten habe, mache er weder geltend noch liefere er dazu anderweitige Erklärungen. An der Rechtskraft ändere nichts, dass die Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 24. März 2021 erneut die Verpflichtung zur Absolvierung einer verkehrsmedizinischen Begutachtung enthalte. Dies sei lediglich als eine dem besseren Verständnis der Verfügung dienende deklaratorische Feststellung zu qualifizieren.
Hinsichtlich des vorsorglichen Führerausweisentzugs legte das Verwaltungsgericht dar, dieser bilde die Regel, wenn eine verkehrsmedizinische Abklärung angeordnet werde. Deren Notwendigkeit könne vorliegend nicht mehr überprüft werden und gelte als erstellt. Hinzu komme, dass die Weigerung des Beschwerdeführers, seiner Mitwirkungspflicht nachzukommen, die bereits bestehenden Zweifel an seiner Fahreignung zusätzlich verstärke. Es habe deshalb ein genügender Anlass bestanden, ihm den Führerausweis vorsorglich zu entziehen.

3.

3.1. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung entsteht mit der Rechtshängigkeit ein Prozessrechtsverhältnis, das die Parteien verpflichtet, sich nach Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
BV) zu verhalten und unter anderem dafür zu sorgen, dass ihnen behördliche Akte zugestellt werden können, die das Verfahren betreffen. Diese prozessuale Pflicht gilt insoweit, als während des hängigen Verfahrens mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit mit der Zustellung eines behördlichen Aktes gerechnet werden muss (BGE 141 II 429 E. 3.1; 138 II 225 E. 3.1; je mit Hinweisen).

3.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe bis zum 31. März 2021 keine Ahnung von einem hängigen Verfahren gehabt. Insbesondere sei ihm das Schreiben vom 4. Dezember 2020 nicht zugestellt worden. Ohnehin sei es nicht möglich, dass ein Brief, der nicht Express versandt werde, am gleichen Tag eintreffe. Auch seine Unterschrift fehle.

3.3. Das Verwaltungsgericht ging gestützt auf den Zustellnachweis in den Akten davon aus, dass das Schreiben vom 4. Dezember 2020 dem Beschwerdeführer zugestellt worden war. Diese Beweiswürdigung kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG). Die in dieser Hinsicht vorgetragenen Argumente des Beschwerdeführers vermögen nicht zu überzeugen. Zwar trifft zu, dass die Akten keine Empfangsbestätigung mit seiner Unterschrift enthalten. Dies ist jedoch nicht entscheidend, da er nicht geltend macht, nach kantonalem Recht sei das Strassenverkehrsamt verpflichtet gewesen, sein Schreiben zur Gewährung des rechtlichen Gehörs per Einschreiben mit Rückschein zu verschicken. Ebensowenig lässt der Umstand, dass das gemäss Zustellnachweis der Post ("Track and Trace") am 3. Dezember 2020 um 19:49 Uhr aufgegebene Schreiben vom 4. Dezember 2020 datiert ist, die vorinstanzliche Feststellung als unhaltbar erscheinen. Zu Recht führt das Verwaltungsgericht in seiner Stellungnahme im bundesgerichtlichen Verfahren dazu aus, es könne ohne Weiteres sein, dass das Strassenverkehrsamt ein am 3. Dezember 2020 verfasstes Schreiben
fälschlicherweise mit dem Datum des folgenden Tags versehen habe. Wesentlich ist dagegen, dass der Zustellort und die Sendungsnummer, die auf der in den Akten enthaltenen Kopie des Schreibens angegeben sind, mit dem Zustellnachweis der Post übereinstimmen. Für die Richtigkeit dieses Zustellnachweises besteht vor diesem Hintergrund eine natürliche Vermutung (vgl. Urteil 2C 195/2018 vom 2. März 2018 E. 2.2). Das Verwaltungsgericht durfte somit ohne Bundesrecht zu verletzen davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer das Schreiben erhalten und damit Kenntnis vom hängigen Verwaltungsverfahren hatte.

3.4. Gestützt auf das Schreiben, mit dem ihm das rechtliche Gehör zur in Aussicht genommenen Verfügung gewährt worden war, musste der Beschwerdeführer mit der baldigen Zustellung einer Verfügung rechnen. Da er die Sendung, in der die Verfügung vom 13. Januar 2021 enthalten war, nicht innert der 7-tägigen, bis am 21. Januar 2021 laufenden Abholfrist auf der Post abholte, gilt sie als am letzten Tag dieser Frist zugestellt (vgl. BGE 130 III 396 E. 1.2.3). Im Zeitpunkt seiner Beschwerde ans DVI vom 23. April 2021 war die Verfügung angesichts der 30-tägigen Beschwerdefrist gemäss § 44 Abs. 1 des Gesetzes des Kantons Aargau vom 4. Dezember 2007 über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.100) deshalb längst rechtskräftig. Dass der Beschwerdeführer angesichts des Wortlauts der Verfügung vom 24. März 2021 davon ausgegangen wäre, diese spätere Verfügung ersetze die frühere vom 13. Januar 2021 und eröffne damit eine zweite Anfechtungsmöglichkeit, macht er nicht geltend. Auf den Umstand, dass darin erneut die verkehrsmedizinische Begutachtung angeordnet wurde, ist deshalb nicht weiter einzugehen. Die Kritik an der vorinstanzlichen Beurteilung der Rechtskraft der Anordnung einer verkehrsmedizinischen
Begutachtung ist somit unbegründet.

4.

4.1. Damit ist weiter zu prüfen, ob die Anordnung des vorsorglichen Entzugs des Führerausweises verfassungsmässige Rechte verletzt. Der Beschwerdeführer bringt vor, Auslöser des Verfahrens sei ein normaler "Ehestreit" (ohne Gewalt) gewesen, der keinerlei Bezug zum Strassenverkehr gehabt habe. Dass ihn die Polizei einem Atemalkoholtest unterzogen habe, sei mangels strafrechtlicher Relevanz illegal gewesen. Ein Polizeirapport bestehe nicht und er selbst sei nicht auf seine Rechte aufmerksam gemacht worden (Aussageverweigerungsrecht, Beizug eines Anwalts etc.), weshalb gestützt auf Art. 6 Abs. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK sämtliche Akten der Polizei aus dem Recht zu weisen seien. Da das Verwaltungsgericht auf die Meldung der Polizei zum Vorfall vom 22. Oktober 2020 trotzdem vollumfänglich abgestellt habe, sei es in Willkür verfallen (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV). Der Entzug des Führerausweises schränke zudem seine persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 10 Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit - 1 Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.
1    Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.
2    Jeder Mensch hat das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit.
3    Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung sind verboten.
BV) ohne Rechtsgrundlage ein. Auch sei sein Recht auf Privatsphäre (Art. 13 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre - 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
1    Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
2    Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten.
BV und Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK) verletzt worden, da die Polizei in der Wohnung nichts zu suchen gehabt habe. Zudem seien durch das beschriebene Vorgehen auch die Verfahrensgarantien von Art. 29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV, das Legalitätsprinzip (Art. 5
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
BV und Art. 7
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 7 Keine Strafe ohne Gesetz - (1) Niemand darf wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden, die zur Zeit ihrer Begehung nach innerstaatlichem oder internationalem Recht nicht strafbar war. Es darf auch keine schwerere als die zur Zeit der Begehung angedrohte Strafe verhängt werden.
EMRK) und der
Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV) verletzt worden. Das Verwaltungsgericht habe darüber hinaus Art. 14
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 14 - 1 Motorfahrzeugführer müssen über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen.
1    Motorfahrzeugführer müssen über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen.
2    Über Fahreignung verfügt, wer:
a  das Mindestalter erreicht hat;
b  die erforderliche körperliche und psychische Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen hat;
c  frei von einer Sucht ist, die das sichere Führen von Motorfahrzeugen beeinträchtigt; und
d  nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr bietet, als Motorfahrzeugführer die Vorschriften zu beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht zu nehmen.
3    Über Fahrkompetenz verfügt, wer:
a  die Verkehrsregeln kennt; und
b  Fahrzeuge der Kategorie, für die der Ausweis gilt, sicher führen kann.
und 16d
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 16d - 1 Der Lernfahr- oder Führerausweis wird einer Person auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn:
1    Der Lernfahr- oder Führerausweis wird einer Person auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn:
a  ihre körperliche und geistige Leistungsfähigkeit nicht oder nicht mehr ausreicht, ein Motorfahrzeug sicher zu führen;
b  sie an einer Sucht leidet, welche die Fahreignung ausschliesst;
c  sie auf Grund ihres bisherigen Verhaltens nicht Gewähr bietet, dass sie künftig beim Führen eines Motorfahrzeuges die Vorschriften beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht nehmen wird.
2    Tritt der Entzug nach Absatz 1 an die Stelle eines Entzugs nach den Artikeln 16a-c, wird damit eine Sperrfrist verbunden, die bis zum Ablauf der für die begangene Widerhandlung vorgesehenen Mindestentzugsdauer läuft.
3    Der Ausweis wird für immer entzogen:
a  unverbesserlichen Personen;
b  Personen, denen der Ausweis in den letzten fünf Jahren bereits einmal gestützt auf Artikel 16c Absatz 2 Buchstabe abis entzogen wurde.80
SVG verletzt.

4.2. Das Verwaltungsgericht legte dar, der Führerausweis sei in der Regel vorsorglich zu entziehen, wenn eine verkehrsmedizinische Abklärung angeordnet werde. Die Verpflichtung des Beschwerdeführers, sich einer solchen Abklärung zu unterziehen, könne nicht mehr auf ihre Rechtmässigkeit überprüft werden und deren Notwendigkeit sei daher erstellt.
Verweigere die betroffene Person ihre Mitwirkung an den zur Fahreignungsabklärung notwendigen Untersuchungshandlungen, so das Verwaltungsgericht weiter, könnten gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung daraus negative Schlüsse auf ihre Fahreignung gezogen werden. Zu den entsprechenden Mitwirkungspflichten gehöre, dass der Betroffene die Kosten für ein Fahreignungsgutachten vorzuschiessen und sich den im Rahmen des Gutachtens notwendigen Untersuchungshandlungen zu unterziehen habe. Für den Fall, dass er diesen Mitwirkungspflichten nicht nachkomme, dürften Säumnisfolgen angedroht werden. Eine mögliche Säumnisfolge bilde der vorsorgliche Sicherungsentzug des Führerausweises. Nachdem die Verfügung vom 13. Januar 2021 dem Beschwerdeführer nicht habe zugestellt werden können und in der Folge ans Strassenverkehrsamt retourniert worden sei, habe dieses die besagte Verfügung dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28. Januar 2021 per A-Post geschickt und ihn gleichzeitig darauf hingewiesen, dass ihm eine Mitwirkungspflicht zukomme, deren Verletzung negative Auswirkungen im Verfahren nach sich ziehen könne. Auch in der diesem Schreiben beigelegten Verfügung vom 13. Januar 2021 sei festgehalten worden, dass ein vorsorglicher Sicherungsentzug
des Führerausweises ausgesprochen würde, falls er die Kosten des Gutachtens nicht innert Frist bezahle oder die Kopie der Zahlungsbestätigung nicht rechtzeitig einreiche. Weiter habe er erst im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bestritten, das Schreiben vom 28. Januar 2021 erhalten zu haben, obwohl dafür bereits vorher Anlass bestanden hätte. Seine Behauptung sei deshalb nicht glaubhaft. Der Umstand, dass dieses Schreiben nicht an das Strassenverkehrsamt retourniert worden sei, spreche ebenfalls dafür, dass es in seinen Machtbereich gelangt sein dürfte. Dass er sogar den Empfang des Schreibens vom 4 Dezember 2020 bestritten habe, spreche allgemein nicht für seine Glaubwürdigkeit betreffend den Erhalt der Sendungen des Strassenverkehrsamts.
Das Verwaltungsgericht schloss, dass der Beschwerdeführer seine Pflicht zur Absolvierung einer Fahreignungsabklärung und zur Bezahlung des Kostenvorschusses ebenso kannte wie die Konsequenzen im Falle einer Unterlassung. Indem er dieser Pflicht nicht rechtzeitig nachgekommen sei, habe er seine Mitwirkungspflicht bei der Abklärung der Fahreignung verletzt. Wie erwähnt, sei es zulässig, aus einer verweigerten Mitwirkung negative Schlüsse auf die Fahreignung zu ziehen und als Säumnisfolge den Führerausweis vorsorglich zu entziehen. Folglich sei der vorsorgliche Entzug des Führerausweises im vorliegenden Fall als einzige der Administrativbehörde zur Durchsetzung der angeordneten verkehrsmedizinischen Begutachtung zur Verfügung stehende Massnahme gerechtfertigt und angemessen.

4.3. Motorfahrzeugführer müssen über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen (Art. 14 Abs. 1
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 14 - 1 Motorfahrzeugführer müssen über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen.
1    Motorfahrzeugführer müssen über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen.
2    Über Fahreignung verfügt, wer:
a  das Mindestalter erreicht hat;
b  die erforderliche körperliche und psychische Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen hat;
c  frei von einer Sucht ist, die das sichere Führen von Motorfahrzeugen beeinträchtigt; und
d  nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr bietet, als Motorfahrzeugführer die Vorschriften zu beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht zu nehmen.
3    Über Fahrkompetenz verfügt, wer:
a  die Verkehrsregeln kennt; und
b  Fahrzeuge der Kategorie, für die der Ausweis gilt, sicher führen kann.
SVG). Gemäss Art. 16 Abs. 1
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 16 - 1 Ausweise und Bewilligungen sind zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen; sie können entzogen werden, wenn die mit der Erteilung im Einzelfall verbundenen Beschränkungen oder Auflagen missachtet werden.
1    Ausweise und Bewilligungen sind zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen; sie können entzogen werden, wenn die mit der Erteilung im Einzelfall verbundenen Beschränkungen oder Auflagen missachtet werden.
2    Nach Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz vom 18. März 201659 ausgeschlossen ist, wird der Lernfahr- oder Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen.60
3    Bei der Festsetzung der Dauer des Lernfahr- oder Führerausweisentzugs sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Die Mindestentzugsdauer darf jedoch nicht unterschritten werden, ausser wenn die Strafe nach Artikel 100 Ziffer 4 dritter Satz gemildert wurde.61 62
4    Der Fahrzeugausweis kann auf angemessene Dauer entzogen werden:
a  wenn Ausweis oder Kontrollschilder missbräuchlich verwendet wurden;
b  solange die Verkehrssteuern oder -gebühren für Fahrzeuge desselben Halters nicht entrichtet sind.63
5    Der Fahrzeugausweis wird entzogen, wenn:
a  die gegebenenfalls nach dem Schwerverkehrsabgabegesetz vom 19. Dezember 199764 für das Fahrzeug geschuldete Abgabe oder die geschuldeten Sicherheitsleistungen nicht bezahlt und der Halter erfolglos gemahnt worden ist; oder
b  das Fahrzeug nicht mit dem vorgeschriebenen Erfassungsgerät zur Abgabeerhebung ausgerüstet ist.65
SVG werden Führerausweise entzogen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen. Der Führerausweis wird einer Person nach Art. 16d Abs. 1
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 16d - 1 Der Lernfahr- oder Führerausweis wird einer Person auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn:
1    Der Lernfahr- oder Führerausweis wird einer Person auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn:
a  ihre körperliche und geistige Leistungsfähigkeit nicht oder nicht mehr ausreicht, ein Motorfahrzeug sicher zu führen;
b  sie an einer Sucht leidet, welche die Fahreignung ausschliesst;
c  sie auf Grund ihres bisherigen Verhaltens nicht Gewähr bietet, dass sie künftig beim Führen eines Motorfahrzeuges die Vorschriften beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht nehmen wird.
2    Tritt der Entzug nach Absatz 1 an die Stelle eines Entzugs nach den Artikeln 16a-c, wird damit eine Sperrfrist verbunden, die bis zum Ablauf der für die begangene Widerhandlung vorgesehenen Mindestentzugsdauer läuft.
3    Der Ausweis wird für immer entzogen:
a  unverbesserlichen Personen;
b  Personen, denen der Ausweis in den letzten fünf Jahren bereits einmal gestützt auf Artikel 16c Absatz 2 Buchstabe abis entzogen wurde.80
SVG auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn sie an einer Sucht leidet, die die Fahreignung ausschliesst (lit. b; sogenannter Sicherungsentzug). Bestehen Zweifel an der Fahreignung der betroffenen Person, ist eine Fahreignungsuntersuchung anzuordnen (Art. 15d Abs. 1
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 15d - 1 Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person, so wird diese einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen, namentlich bei:
1    Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person, so wird diese einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen, namentlich bei:
a  Fahren in angetrunkenem Zustand mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Gewichtspromille oder mehr oder mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg Alkohol oder mehr pro Liter Atemluft;
b  Fahren unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln oder bei Mitführen von Betäubungsmitteln, die die Fahrfähigkeit stark beeinträchtigen oder ein hohes Abhängigkeitspotenzial aufweisen;
c  Verkehrsregelverletzungen, die auf Rücksichtslosigkeit schliessen lassen;
d  Meldung einer kantonalen IV-Stelle nach Artikel 66c des Bundesgesetzes vom 19. Juni 195956 über die Invalidenversicherung;
e  Meldung eines Arztes, dass eine Person wegen einer körperlichen oder psychischen Krankheit, wegen eines Gebrechens oder wegen einer Sucht Motorfahrzeuge nicht sicher führen kann.
2    Die kantonale Behörde bietet Personen ab dem vollendeten 75. Altersjahr alle zwei Jahre zu einer vertrauensärztlichen Untersuchung auf.57 Sie kann das Intervall für die Untersuchung verkürzen, wenn die Fahreignung einer Person wegen bestehender Beeinträchtigungen häufiger kontrolliert werden muss.
3    Ärzte sind in Bezug auf Meldungen nach Absatz 1 Buchstabe e vom Berufsgeheimnis entbunden. Sie können die Meldung direkt an die zuständige kantonale Strassenverkehrsbehörde oder an die Aufsichtsbehörde für Ärzte erstatten.
4    Auf Ersuchen der IV-Stelle teilt die kantonale Behörde dieser mit, ob eine bestimmte Person einen Führerausweis besitzt.
5    Bestehen Zweifel an der Fahrkompetenz einer Person, so kann diese einer Kontrollfahrt, einer Theorieprüfung, einer praktischen Führerprüfung oder einer andern geeigneten Massnahme wie einer Aus- oder Weiterbildung oder einer Nachschulung unterzogen werden.
Ingress SVG und Art. 28a Abs. 1 der Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr [Verkehrszulassungsverordnung, VZV; SR 741.51]). Bestehen ernsthafte Zweifel an der Fahreignung einer Person, so kann der Lernfahr- oder der Führerausweis vorsorglich entzogen werden (Art. 30
SR 741.51 Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung, VZV) - Verkehrszulassungsverordnung
VZV Art. 30 Vorsorglicher Entzug - 1 Bestehen ernsthafte Zweifel an der Fahreignung einer Person, so kann die kantonale Behörde den vorsorglichen Entzug des Lernfahr- oder des Führerausweises verfügen.
1    Bestehen ernsthafte Zweifel an der Fahreignung einer Person, so kann die kantonale Behörde den vorsorglichen Entzug des Lernfahr- oder des Führerausweises verfügen.
2    Verfügt die kantonale Behörde bei polizeilich abgenommenen und ihr übermittelten Lernfahr- oder Führerausweisen innert 10 Arbeitstagen seit der polizeilichen Abnahme nicht mindestens den vorsorglichen Entzug, so gibt sie der berechtigten Person den Lernfahr- oder den Führerausweis zurück.
VZV). Angesichts des grossen Gefährdungspotenzials, das dem Führen eines Motorfahrzeugs eigen ist, genügen bereits konkrete Anhaltspunkte für eine fehlende Fahreignung, um den Führerausweis vorsorglich zu entziehen. Ein strikter Beweis ist nicht erforderlich. Wäre dieser erbracht, müsste unmittelbar der Sicherungsentzug angeordnet werden (BGE 125 II 493 E. 2b S.
495).

4.4. Das Bundesgericht prüft im vorliegenden Verfahren die Beweiswürdigung und die Anwendung von Art. 30
SR 741.51 Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung, VZV) - Verkehrszulassungsverordnung
VZV Art. 30 Vorsorglicher Entzug - 1 Bestehen ernsthafte Zweifel an der Fahreignung einer Person, so kann die kantonale Behörde den vorsorglichen Entzug des Lernfahr- oder des Führerausweises verfügen.
1    Bestehen ernsthafte Zweifel an der Fahreignung einer Person, so kann die kantonale Behörde den vorsorglichen Entzug des Lernfahr- oder des Führerausweises verfügen.
2    Verfügt die kantonale Behörde bei polizeilich abgenommenen und ihr übermittelten Lernfahr- oder Führerausweisen innert 10 Arbeitstagen seit der polizeilichen Abnahme nicht mindestens den vorsorglichen Entzug, so gibt sie der berechtigten Person den Lernfahr- oder den Führerausweis zurück.
VZV nur unter dem Gesichtswinkel der Willkür (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG und E. 1 hiervor). Willkür in der Rechtsanwendung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft; dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht; zudem ist erforderlich, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 145 II 32 E. 5.1; 142 V 513 E. 4.2; je mit Hinweisen). Die Beweiswürdigung erweist sich als willkürlich, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen hat oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat. Dass die vom Gericht gezogenen Schlüsse nicht mit der Darstellung der beschwerdeführenden Partei übereinstimmen, belegt noch keine Willkür (BGE
144 II 281 E. 3.6.2 mit Hinweisen).

4.5. Der vorsorgliche Führerausweisentzug ist eine Präventionsmassnahme zur Wahrung der Sicherheit im Strassenverkehr und stellt deshalb keine strafrechtliche Anklage im Sinne von Art. 6
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK dar (Urteil des EGMR Escoubet gegen Belgien vom 28. Oktober 1999, Nr. 26780/95, Recueil CourEDH 1999-VII S. 37 § 37). Auch nach dem innerstaatlichen (schweizerischen) Recht handelt es sich um ein Verwaltungsverfahren und nicht um ein Strafverfahren. Die Behauptung des Beschwerdeführers, Beweise seien unverwertbar, weil er nicht auf seine Rechte, insbesondere das Aussageverweigerungsrecht und das Recht auf Beizug eines Anwalts, aufmerksam gemacht worden sei, geht deshalb an der Sache vorbei. Es handelt sich dabei um spezifisch strafprozessuale Garantien (vgl. Art. 158
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 158 Hinweise bei der ersten Einvernahme - 1 Polizei oder Staatsanwaltschaft weisen die beschuldigte Person zu Beginn der ersten Einvernahme in einer ihr verständlichen Sprache darauf hin, dass:
1    Polizei oder Staatsanwaltschaft weisen die beschuldigte Person zu Beginn der ersten Einvernahme in einer ihr verständlichen Sprache darauf hin, dass:
a  gegen sie ein Vorverfahren eingeleitet worden ist und welche Straftaten Gegenstand des Verfahrens bilden;
b  sie die Aussage und die Mitwirkung verweigern kann;
c  sie berechtigt ist, eine Verteidigung zu bestellen oder gegebenenfalls eine amtliche Verteidigung zu beantragen;
d  sie eine Übersetzerin oder einen Übersetzer verlangen kann.
2    Einvernahmen ohne diese Hinweise sind nicht verwertbar.
StPO; Urteil des EGMR Beuze gegen Belgien vom 9. November 2018, Nr. 71409/10, §§ 123-130).

4.6. Wie oben (E. 3 hiervor) dargelegt, ist nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht davon ausging, die Anordnung einer verkehrsmedizinischen Begutachtung sei in Rechtskraft erwachsen. Die vorinstanzliche Feststellung, deren Notwendigkeit könne vorliegend nicht mehr überprüft werden und gelte als erstellt, ist allerdings zu präzisieren. Die Rechtskraft kommt einzig dem Dispositiv einer Verfügung zu, nicht aber deren Begründung (Urteile 1C 344/2017 vom 17. April 2018 E. 1.2; 1P.565/2005 vom 29. September 2005 E. 3 mit Hinweis). Ob bzw. inwiefern im Zeitpunkt des vorsorglichen Entzugs Zweifel an der Fahreignung des Beschwerdeführers bestanden, gilt somit nicht als erstellt, sondern ist vielmehr zu prüfen. Daran ändert auch nichts, dass die Massnahmen der Fahreignungsuntersuchung und des vorsorglichen Entzugs sehr ähnliche Voraussetzungen haben (Zweifel an der Fahreignung bei der ersteren, ernsthafte Zweifel an der Fahreignung bei der letzteren) und es im konkreten Einzelfall in der Regel angezeigt ist, im Fall der Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung auch den Führerausweis vorsorglich zu entziehen (Urteile 1C 531/2016 vom 22. Februar 2017 E. 2.4.2, in: JdT 2017 I 313; 1C 748/2013 vom 16. Januar 2014 E. 3.3; je mit
Hinweisen). Dass die Anordnung einer Fahreignungsabklärung nicht zwingend in jedem Fall mit einem vorsorglichen Führerausweisentzug zu verbinden ist, zeigt im Übrigen auch das Vorgehen des Strassenverkehrsamts im vorliegenden Fall. Dieses sah zunächst von einem vorsorglichen Führerausweisentzug ab und ordnete diesen erst an, nachdem der Beschwerdeführer innert Frist weder den Kostenvorschuss für eine Fahreignungsabklärung bezahlt noch sich beim Kantonsspital um einen Termin bemüht hatte.

4.7. Verweigert eine Person bei Massnahmen zur Untersuchung der Fahreignung die Mitwirkung, können daraus negative Schlüsse auf ihre Fahreignung gezogen werden (BGE 124 II 559 E. 5a; Urteile 1C 487/2016 vom 7. April 2017 E. 2.2; 1C 445/2012 vom 26. April 2013 E. 3.3). Dies bedeutet allerdings, entgegen der Auffassung der Vorinstanz, nicht, dass es sich beim vorsorglichen Führerausweisentzug um eine Massnahme des Verwaltungszwangs in Form einer Säumnisfolge handelt. Die mangelnde Kooperation des Betroffenen kann im Licht des insoweit klaren Wortlauts von Art. 30
SR 741.51 Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung, VZV) - Verkehrszulassungsverordnung
VZV Art. 30 Vorsorglicher Entzug - 1 Bestehen ernsthafte Zweifel an der Fahreignung einer Person, so kann die kantonale Behörde den vorsorglichen Entzug des Lernfahr- oder des Führerausweises verfügen.
1    Bestehen ernsthafte Zweifel an der Fahreignung einer Person, so kann die kantonale Behörde den vorsorglichen Entzug des Lernfahr- oder des Führerausweises verfügen.
2    Verfügt die kantonale Behörde bei polizeilich abgenommenen und ihr übermittelten Lernfahr- oder Führerausweisen innert 10 Arbeitstagen seit der polizeilichen Abnahme nicht mindestens den vorsorglichen Entzug, so gibt sie der berechtigten Person den Lernfahr- oder den Führerausweis zurück.
VZV nur dann den vorsorglichen Entzug des Führerausweises zur Folge haben, wenn sie im Rahmen einer Gesamtbetrachtung sämtlicher relevanter Umstände zum Schluss führt, dass ernsthafte Zweifel an der Fahreignung bestehen.

4.8. Trunksucht im Sinn von Art. 16d Abs. 1 lit. b
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 16d - 1 Der Lernfahr- oder Führerausweis wird einer Person auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn:
1    Der Lernfahr- oder Führerausweis wird einer Person auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn:
a  ihre körperliche und geistige Leistungsfähigkeit nicht oder nicht mehr ausreicht, ein Motorfahrzeug sicher zu führen;
b  sie an einer Sucht leidet, welche die Fahreignung ausschliesst;
c  sie auf Grund ihres bisherigen Verhaltens nicht Gewähr bietet, dass sie künftig beim Führen eines Motorfahrzeuges die Vorschriften beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht nehmen wird.
2    Tritt der Entzug nach Absatz 1 an die Stelle eines Entzugs nach den Artikeln 16a-c, wird damit eine Sperrfrist verbunden, die bis zum Ablauf der für die begangene Widerhandlung vorgesehenen Mindestentzugsdauer läuft.
3    Der Ausweis wird für immer entzogen:
a  unverbesserlichen Personen;
b  Personen, denen der Ausweis in den letzten fünf Jahren bereits einmal gestützt auf Artikel 16c Absatz 2 Buchstabe abis entzogen wurde.80
SVG wird nach der Praxis des Bundesgerichts bejaht, wenn der Lenker regelmässig so viel Alkohol konsumiert, dass seine Fahrfähigkeit vermindert wird und er keine Gewähr bietet, den Alkoholkonsum zu kontrollieren und ihn ausreichend vom Strassenverkehr zu trennen, oder wenn die Gefahr nahe liegt, dass er im akuten Rauschzustand am motorisierten Strassenverkehr teilnimmt (BGE 129 II 82 E. 4.1; Urteil 1C 128/2020 vom 29. September 2020 E. 2.1; je mit Hinweisen). Vor diesem Hintergrund sind ernsthafte Zweifel an der Fahreignung des Betroffenen im Sinn von Art. 30
SR 741.51 Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung, VZV) - Verkehrszulassungsverordnung
VZV Art. 30 Vorsorglicher Entzug - 1 Bestehen ernsthafte Zweifel an der Fahreignung einer Person, so kann die kantonale Behörde den vorsorglichen Entzug des Lernfahr- oder des Führerausweises verfügen.
1    Bestehen ernsthafte Zweifel an der Fahreignung einer Person, so kann die kantonale Behörde den vorsorglichen Entzug des Lernfahr- oder des Führerausweises verfügen.
2    Verfügt die kantonale Behörde bei polizeilich abgenommenen und ihr übermittelten Lernfahr- oder Führerausweisen innert 10 Arbeitstagen seit der polizeilichen Abnahme nicht mindestens den vorsorglichen Entzug, so gibt sie der berechtigten Person den Lernfahr- oder den Führerausweis zurück.
VZV etwa dann angebracht, wenn der Betroffene eine oder mehrere Trunkenheitsfahrten mit einer auf eine grosse Alkoholtoleranz und damit Alkoholabhängigkeit hindeutenden Blutalkoholkonzentration unternommen hat (BGE 129 II 82 E. 4.2; 127 II 122 E. 3c; je mit Hinweisen). Bedenken an der Fahreignung können allerdings auch unabhängig von einschlägigen Verfehlungen des Betroffenen im Strassenverkehr aufkommen, etwa aufgrund einer entsprechenden Meldung eines Arztes (Urteil 1C 238/2013 vom 27. August 2013 E. 2.2 mit Hinweisen).

4.9. Anlass für das Entzugsverfahren bildete ein verbaler Streit am Abend des 22. Oktober 2020 zwischen dem zu jenem Zeitpunkt alkoholisierten Beschwerdeführer und seiner Partnerin. Ein Zusammenhang zum Strassenverkehr ist gestützt auf die Sachverhaltsfeststellungen des Obergerichts nicht erkennbar. Gegenüber der Polizei gab der Beschwerdeführer an, ein Alkoholproblem zu haben und einmal wöchentlich eine Therapie zu besuchen. Wie gravierend sein Alkoholproblem aus objektiver Sicht ist, ist allerdings ebenso unbekannt wie die Art und der Inhalt der von ihm erwähnten Therapie. Die Vagheit seiner Aussage liesse etwa auch die Interpretation zu, dass sich die Therapie primär auf Beziehungs- oder Konfliktlösungsschwierigkeiten bezieht und er damit die Streitigkeit, wegen der die Polizei herbeigerufen worden war, erklären wollte. Jedenfalls lässt sich allein gestützt darauf nicht sagen, es bestünden konkrete Anhaltspunkte, die ernsthafte Zweifel an der Fahreignung weckten (vgl. dazu Urteil 1C 556/2012 vom 23. April 2013 E. 2.3, wonach die Aussage des damaligen Beschwerdeführers, er konsumiere seit Jahrzehnten wöchentlich rund vier Joints, vereinbar ist mit einem regelmässigen, aber kontrollierten und mässigen Haschischkonsum, der für
sich allein noch nicht auf eine Beeinträchtigung der Fahreignung schliessen lässt). Hinzu kommt, dass bisher gegen den Beschwerdeführer keine strassenverkehrsrechtlichen Administrativmassnahmen verfügt worden sind. Sein automobilistischer Leumund ist also ungetrübt. Selbst unter Berücksichtigung der mangelnden Kooperation hinsichtlich der rechtskräftig angeordneten Fahreignungsabklärung hätte ihm das Strassenverkehrsamt vor diesem Hintergrund ohne weitere Abklärungen den Führerausweis nicht vorsorglich entziehen dürfen (vgl. auch Urteil 1C 238/2013 vom 27. August 2013 E. 3.1). Hinreichende Anhaltspunkte für einen strassenverkehrsrelevanten Alkoholüberkonsum bestehen somit nicht. Indem das Verwaltungsgericht gestützt auf die rechtskräftige Anordnung der Fahreignungsabklärung und die mangelnde Kooperation des Beschwerdeführers vom Gegenteil ausging, verletzte es das Willkürverbot. Der angefochtene Entscheid ist deshalb in diesem Punkt gutzuheissen und es erübrigt sich, auf die weiteren in diesem Zusammenhang vorgetragenen Rügen des Beschwerdeführers einzugehen.

5.
Die Beschwerde ist aus diesem Grund teilweise gutzuheissen. Der angefochtene Entscheid ist in Bezug auf die Frage des vorsorglichen Führerausweisentzugs aufzuheben. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Bei diesem Verfahrensausgang obsiegt der Beschwerdeführer in Bezug auf den vorsorglichen Führerausweisentzug, unterliegt jedoch in Bezug auf die Fahreignungsabklärung. Es ist gerechtfertigt, ihm die Hälfte der Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Der Kanton Aargau trägt keine Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG), hat jedoch dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
-3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).
Das DVI und das Verwaltungsgericht haben dem Beschwerdeführer Verfahrenskosten von Fr. 1'207.20 bzw. 1'822.-- auferlegt und ihm keine Parteientschädigung ausgerichtet (Art. 31 Abs. 2 und § 32 Abs. 2 VRPG). Da die Beschwerden hätten teilweise gutheissen werden müssen, erscheint gerechtfertigt, dem Beschwerdeführer diese Verfahrenskosten nur zur Hälfte aufzuerlegen und ihm für die beiden kantonalen Beschwerdeverfahren eine reduzierte Entschädigung zuzusprechen (Art. 67
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 67 Kosten der Vorinstanz - Wird der angefochtene Entscheid geändert, so kann das Bundesgericht die Kosten des vorangegangenen Verfahrens anders verteilen.
und Art. 68 Abs. 5
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 18. November 2021 insoweit aufgehoben, als damit die Anordnung des vorsorglichen Führerausweisentzugs bestätigt wurde. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 3'000.-- werden im Umfang von Fr. 1'500.-- dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Der Kanton Aargau hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor Bundesgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.-- zu bezahlen.

4.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor dem DVI werden dem Beschwerdeführer im Umfang von Fr. 603.60, diejenigen des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht im Umfang von Fr. 911.-- auferlegt. Der Kanton Aargau hat dem Beschwerdeführer für die vorinstanzlichen Verfahren eine Parteientschädigung von gesamthaft Fr. 1'500.-- zu bezahlen.

5.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrsamt, dem Departement Volkswirtschaft und Inneres, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 1. Kammer, und dem Bundesamt für Strassen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Juni 2022

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kneubühler

Der Gerichtsschreiber: Dold
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 1C_780/2021
Datum : 22. Juni 2022
Publiziert : 02. August 2022
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Strassenbau und Strassenverkehr
Gegenstand : Entzug des Führerausweises


Gesetzesregister
BGG: 66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
67 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 67 Kosten der Vorinstanz - Wird der angefochtene Entscheid geändert, so kann das Bundesgericht die Kosten des vorangegangenen Verfahrens anders verteilen.
68 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
82 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
93 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
95 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
97 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
98 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden.
106
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BV: 5 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
9 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
10 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 10 Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit - 1 Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.
1    Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.
2    Jeder Mensch hat das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit.
3    Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung sind verboten.
13 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre - 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
1    Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
2    Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten.
29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
EMRK: 6 
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
7 
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 7 Keine Strafe ohne Gesetz - (1) Niemand darf wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden, die zur Zeit ihrer Begehung nach innerstaatlichem oder internationalem Recht nicht strafbar war. Es darf auch keine schwerere als die zur Zeit der Begehung angedrohte Strafe verhängt werden.
8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
SVG: 14 
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 14 - 1 Motorfahrzeugführer müssen über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen.
1    Motorfahrzeugführer müssen über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen.
2    Über Fahreignung verfügt, wer:
a  das Mindestalter erreicht hat;
b  die erforderliche körperliche und psychische Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen hat;
c  frei von einer Sucht ist, die das sichere Führen von Motorfahrzeugen beeinträchtigt; und
d  nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr bietet, als Motorfahrzeugführer die Vorschriften zu beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht zu nehmen.
3    Über Fahrkompetenz verfügt, wer:
a  die Verkehrsregeln kennt; und
b  Fahrzeuge der Kategorie, für die der Ausweis gilt, sicher führen kann.
15d 
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 15d - 1 Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person, so wird diese einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen, namentlich bei:
1    Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person, so wird diese einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen, namentlich bei:
a  Fahren in angetrunkenem Zustand mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Gewichtspromille oder mehr oder mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg Alkohol oder mehr pro Liter Atemluft;
b  Fahren unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln oder bei Mitführen von Betäubungsmitteln, die die Fahrfähigkeit stark beeinträchtigen oder ein hohes Abhängigkeitspotenzial aufweisen;
c  Verkehrsregelverletzungen, die auf Rücksichtslosigkeit schliessen lassen;
d  Meldung einer kantonalen IV-Stelle nach Artikel 66c des Bundesgesetzes vom 19. Juni 195956 über die Invalidenversicherung;
e  Meldung eines Arztes, dass eine Person wegen einer körperlichen oder psychischen Krankheit, wegen eines Gebrechens oder wegen einer Sucht Motorfahrzeuge nicht sicher führen kann.
2    Die kantonale Behörde bietet Personen ab dem vollendeten 75. Altersjahr alle zwei Jahre zu einer vertrauensärztlichen Untersuchung auf.57 Sie kann das Intervall für die Untersuchung verkürzen, wenn die Fahreignung einer Person wegen bestehender Beeinträchtigungen häufiger kontrolliert werden muss.
3    Ärzte sind in Bezug auf Meldungen nach Absatz 1 Buchstabe e vom Berufsgeheimnis entbunden. Sie können die Meldung direkt an die zuständige kantonale Strassenverkehrsbehörde oder an die Aufsichtsbehörde für Ärzte erstatten.
4    Auf Ersuchen der IV-Stelle teilt die kantonale Behörde dieser mit, ob eine bestimmte Person einen Führerausweis besitzt.
5    Bestehen Zweifel an der Fahrkompetenz einer Person, so kann diese einer Kontrollfahrt, einer Theorieprüfung, einer praktischen Führerprüfung oder einer andern geeigneten Massnahme wie einer Aus- oder Weiterbildung oder einer Nachschulung unterzogen werden.
16 
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 16 - 1 Ausweise und Bewilligungen sind zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen; sie können entzogen werden, wenn die mit der Erteilung im Einzelfall verbundenen Beschränkungen oder Auflagen missachtet werden.
1    Ausweise und Bewilligungen sind zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen; sie können entzogen werden, wenn die mit der Erteilung im Einzelfall verbundenen Beschränkungen oder Auflagen missachtet werden.
2    Nach Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz vom 18. März 201659 ausgeschlossen ist, wird der Lernfahr- oder Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen.60
3    Bei der Festsetzung der Dauer des Lernfahr- oder Führerausweisentzugs sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Die Mindestentzugsdauer darf jedoch nicht unterschritten werden, ausser wenn die Strafe nach Artikel 100 Ziffer 4 dritter Satz gemildert wurde.61 62
4    Der Fahrzeugausweis kann auf angemessene Dauer entzogen werden:
a  wenn Ausweis oder Kontrollschilder missbräuchlich verwendet wurden;
b  solange die Verkehrssteuern oder -gebühren für Fahrzeuge desselben Halters nicht entrichtet sind.63
5    Der Fahrzeugausweis wird entzogen, wenn:
a  die gegebenenfalls nach dem Schwerverkehrsabgabegesetz vom 19. Dezember 199764 für das Fahrzeug geschuldete Abgabe oder die geschuldeten Sicherheitsleistungen nicht bezahlt und der Halter erfolglos gemahnt worden ist; oder
b  das Fahrzeug nicht mit dem vorgeschriebenen Erfassungsgerät zur Abgabeerhebung ausgerüstet ist.65
16d
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 16d - 1 Der Lernfahr- oder Führerausweis wird einer Person auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn:
1    Der Lernfahr- oder Führerausweis wird einer Person auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn:
a  ihre körperliche und geistige Leistungsfähigkeit nicht oder nicht mehr ausreicht, ein Motorfahrzeug sicher zu führen;
b  sie an einer Sucht leidet, welche die Fahreignung ausschliesst;
c  sie auf Grund ihres bisherigen Verhaltens nicht Gewähr bietet, dass sie künftig beim Führen eines Motorfahrzeuges die Vorschriften beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht nehmen wird.
2    Tritt der Entzug nach Absatz 1 an die Stelle eines Entzugs nach den Artikeln 16a-c, wird damit eine Sperrfrist verbunden, die bis zum Ablauf der für die begangene Widerhandlung vorgesehenen Mindestentzugsdauer läuft.
3    Der Ausweis wird für immer entzogen:
a  unverbesserlichen Personen;
b  Personen, denen der Ausweis in den letzten fünf Jahren bereits einmal gestützt auf Artikel 16c Absatz 2 Buchstabe abis entzogen wurde.80
StPO: 158
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 158 Hinweise bei der ersten Einvernahme - 1 Polizei oder Staatsanwaltschaft weisen die beschuldigte Person zu Beginn der ersten Einvernahme in einer ihr verständlichen Sprache darauf hin, dass:
1    Polizei oder Staatsanwaltschaft weisen die beschuldigte Person zu Beginn der ersten Einvernahme in einer ihr verständlichen Sprache darauf hin, dass:
a  gegen sie ein Vorverfahren eingeleitet worden ist und welche Straftaten Gegenstand des Verfahrens bilden;
b  sie die Aussage und die Mitwirkung verweigern kann;
c  sie berechtigt ist, eine Verteidigung zu bestellen oder gegebenenfalls eine amtliche Verteidigung zu beantragen;
d  sie eine Übersetzerin oder einen Übersetzer verlangen kann.
2    Einvernahmen ohne diese Hinweise sind nicht verwertbar.
VZV: 30
SR 741.51 Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung, VZV) - Verkehrszulassungsverordnung
VZV Art. 30 Vorsorglicher Entzug - 1 Bestehen ernsthafte Zweifel an der Fahreignung einer Person, so kann die kantonale Behörde den vorsorglichen Entzug des Lernfahr- oder des Führerausweises verfügen.
1    Bestehen ernsthafte Zweifel an der Fahreignung einer Person, so kann die kantonale Behörde den vorsorglichen Entzug des Lernfahr- oder des Führerausweises verfügen.
2    Verfügt die kantonale Behörde bei polizeilich abgenommenen und ihr übermittelten Lernfahr- oder Führerausweisen innert 10 Arbeitstagen seit der polizeilichen Abnahme nicht mindestens den vorsorglichen Entzug, so gibt sie der berechtigten Person den Lernfahr- oder den Führerausweis zurück.
BGE Register
122-II-359 • 124-II-559 • 125-II-492 • 127-II-122 • 129-II-82 • 130-III-396 • 138-II-217 • 141-II-429 • 142-V-513 • 144-II-281 • 145-I-26 • 145-II-32
Weitere Urteile ab 2000
1C_128/2020 • 1C_212/2021 • 1C_238/2013 • 1C_298/2020 • 1C_344/2017 • 1C_41/2019 • 1C_445/2012 • 1C_487/2016 • 1C_531/2016 • 1C_556/2012 • 1C_748/2013 • 1C_780/2021 • 1P.565/2005 • 2C_195/2018
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
a-post • aarau • aargau • abholungseinladung • alkoholismus • angabe • arzt • aufhebung • aufschiebende wirkung • aussageverweigerungsrecht • begründung des entscheids • belgien • berufliche vorsorge • beschwerde in öffentlich-rechtlichen angelegenheiten • beschwerdefrist • betroffene person • beurteilung • beweismittel • blutalkoholkonzentration • brief • bundesamt für strassen • bundesgericht • dauer • departement • empfang • entscheid • ersetzung • erwachsener • fahrzeugführer • form und inhalt • frage • frist • gerichts- und verwaltungspraxis • gerichtskosten • gerichtsschreiber • gesetzmässigkeit • häusliche gewalt • kantonales recht • kategorie • kenntnis • koch • kopie • kostenvorschuss • lausanne • lernfahrer • leumund • mitwirkungspflicht • nachkomme • norm • persönliche freiheit • postfach • quittung • rechtsanwalt • rechtsgrundsatz • rechtskraft • rechtsverletzung • richtigkeit • sachlicher geltungsbereich • sachverhalt • sachverhaltsfeststellung • sanktion • schutzmassnahme • schweizerisches recht • sicherungsentzug • stichtag • strafrechtliche anklage • strafuntersuchung • strassenverkehrswesen • streitgegenstand • sucht • tag • teilweise gutheissung • termin • therapie • treu und glauben • uhr • umfang • unterschrift • verfahrensbeteiligter • verfahrenskosten • verhalten • verkehrszulassungsverordnung • vermutung • vorinstanz • vorsorgliche massnahme • weiler • wiese • willkür in der rechtsanwendung • zahl • zweifel • zwischenentscheid
JdT
2017 I 313