Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2G 2/2021
Urteil vom 22. Juni 2021
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichter Donzallaz, Beusch,
Gerichtsschreiber Businger.
Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
Gesuchsteller,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans Frey und/oder Rechtsanwalt Dr. Orlando Vanoli,
gegen
Kantonales Steueramt Zürich.
Gegenstand
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zürich 2005-2013, direkte Bundessteuer 2005-2013; Nachsteuern,
Gesuch um Erläuterung des Urteils des Schweizerischen Bundesgerichts vom 18. September 2018
(2C 799/2017, 2C 800/2017).
Erwägungen:
1.
1.1. Die Eheleute A.A.________ und B.A.________ haben steuerrechtlichen Wohnsitz in C.________ (GB). In der Schweiz sind sie an verschiedenen Orten aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit beschränkt steuerpflichtig, so namentlich auch im Kanton Zürich, wo sie über Grundeigentum verfügen. Zudem wird der Ehemann seit 2008 vom Kanton Zürich für steuerliche Zwecke als gewerbsmässiger Grundstückhändler qualifiziert. Aufgrund einer Untersuchung wegen des Verdachts auf Zoll- und Mehrwertsteuervergehen im Zusammenhang mit der Einfuhr von Kunstgegenständen beschlagnahmte die Eidgenössische Zollverwaltung umfangreiche Akten des Ehemanns. Diese gelangten im Rahmen der Amtshilfe an das Kantonale Steueramt Zürich. Die Auswertung ergab, dass der Ehemann in seiner Villa in Zürich einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Bereich des Kunst- und Antiquitätenhandels nachgegangen sei.
1.2. Vor diesem Hintergrund eröffnete das Kantonale Steueramt Zürich am 30. Oktober 2015 gegenüber den Eheleuten ein "Nach- und Strafsteuerverfahren" aufgrund einer "Unterbesteuerung infolge Nichtdeklaration von Einkünften aus selbständiger Erwerbstätigkeit". Mit Verfügungen vom 26. bzw. 27. Januar 2016 setzte das Steueramt die Nachsteuern (inkl. Zins) für die Steuerperioden 2005 bis 2009 auf rund Fr. 80,3 Mio. (Staats- und Gemeindesteuern) bzw. rund Fr. 28,9 Mio. (direkte Bundessteuer) sowie für die Steuerperioden 2010 bis 2012 auf rund Fr. 79,6 Mio. (Staats- und Gemeindesteuern) bzw. rund Fr. 84,4 Mio. (direkte Bundessteuer) fest. Die dagegen erhobenen kantonalen Rechtsmittel blieben erfolglos. Das daraufhin angerufene Bundesgericht hiess die Beschwerden der Ehefrau mit Urteil 2C 799/2017, 2C 800/2017 vom 18. September 2018 gut und wies die Angelegenheit zur Neubeurteilung an das Steueramt zurück (Disp.-Ziff. 2), während es die Beschwerden von A.A.________ in Bezug auf die Nachsteuererhebung abwies (Disp.-Ziff. 3).
1.3. Mit Gesuch vom 4. Juni 2021 beantragt A.A.________ dem Bundesgericht, die Dispositivziffer 3 - falls notwendig auch die Dispositivziffer 2 - des Urteils 2C 799/2017, 2C 800/2017 vom 18. September 2018 sei dahingehend zu erläutern, eventualiter zu berichtigen, dass Klarheit darüber bestehe, ob infolge der aufgehobenen Erhegattenbesteuerung gegen ihn eine Individualbesteuerung vorzunehmen sei. In prozessualer Hinsicht ersucht er als vorsorgliche Massnahme superprovisorisch um aufschiebende Wirkung. Das Bundesgericht hat keine Instruktionsmassnahmen verfügt. Mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache wird das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen gegenstandslos.
2.
2.1. Ist das Dispositiv eines bundesgerichtlichen Entscheids unklar, unvollständig oder zweideutig, stehen seine Bestimmungen untereinander oder mit der Begründung im Widerspruch oder enthält es Redaktions- oder Rechnungsfehler, so nimmt das Bundesgericht auf schriftliches Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen die Erläuterung oder Berichtigung vor (Art. 129 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 129 - 1 Ist das Dispositiv eines bundesgerichtlichen Entscheids unklar, unvollständig oder zweideutig, stehen seine Bestimmungen untereinander oder mit der Begründung im Widerspruch oder enthält es Redaktions- oder Rechnungsfehler, so nimmt das Bundesgericht auf schriftliches Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen die Erläuterung oder Berichtigung vor. |
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1 | Ist das Dispositiv eines bundesgerichtlichen Entscheids unklar, unvollständig oder zweideutig, stehen seine Bestimmungen untereinander oder mit der Begründung im Widerspruch oder enthält es Redaktions- oder Rechnungsfehler, so nimmt das Bundesgericht auf schriftliches Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen die Erläuterung oder Berichtigung vor. |
2 | Die Erläuterung eines Rückweisungsentscheids ist nur zulässig, solange die Vorinstanz nicht den neuen Entscheid getroffen hat. |
3 | Die Artikel 126 und 127 sind sinngemäss anwendbar. |
2.2. Die Erläuterung oder Berichtigung dient dazu, möglichst formlos Abhilfe zu schaffen, wenn die Entscheidformel (Dispositiv) unklar, unvollständig, zweideutig oder in sich widersprüchlich ist. Sie erlaubt insbesondere, Fehler oder Auslassungen bei der Ausformulierung des Dispositivs zu korrigieren. Eine Berichtigung ist nach Art. 129 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 129 - 1 Ist das Dispositiv eines bundesgerichtlichen Entscheids unklar, unvollständig oder zweideutig, stehen seine Bestimmungen untereinander oder mit der Begründung im Widerspruch oder enthält es Redaktions- oder Rechnungsfehler, so nimmt das Bundesgericht auf schriftliches Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen die Erläuterung oder Berichtigung vor. |
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1 | Ist das Dispositiv eines bundesgerichtlichen Entscheids unklar, unvollständig oder zweideutig, stehen seine Bestimmungen untereinander oder mit der Begründung im Widerspruch oder enthält es Redaktions- oder Rechnungsfehler, so nimmt das Bundesgericht auf schriftliches Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen die Erläuterung oder Berichtigung vor. |
2 | Die Erläuterung eines Rückweisungsentscheids ist nur zulässig, solange die Vorinstanz nicht den neuen Entscheid getroffen hat. |
3 | Die Artikel 126 und 127 sind sinngemäss anwendbar. |
2.3.
2.3.1. Der Gesuchsteller bringt vor, das Bundesgericht habe in den Erwägungen 4.2.1.4 bis 4.2.1.6 seiner Auffassung nach die Familienbesteuerung aufgehoben. Deshalb habe er erwartet, dass die Nachsteuerverfügungen sowie die entsprechenden Rechnungen zuerst durch neue Verfügungen mit der angeordneten Individualbesteuerung in Einklang gebracht werden. Die Steuerbehörden hätten dies anders gesehen und gegen ihn Betreibungen eingeleitet. Teilweise sei bereits erst- oder zweitinstanzlich definitive Rechtsöffnung erteilt worden, obwohl die Steuerveranlagung seiner Ansicht nach noch nicht zu Ende geführt worden sei. Deshalb dränge sich die Klärung auf, welche Wirkung und Tragweite die Dispositivziffern 2 und 3 im Kontext der Erwägungen haben. Das Dispositiv sei unklar, weil sowohl das Steueramt wie auch einige Rechtsöffnungsgerichte das Urteil des Bundesgerichts subjektiv anders verstünden, als es die mutmassliche Meinung des Bundesgerichts gewesen sei. Es sei zwingend, dass das Verfahren gegen ihn ordentlich fortgesetzt werde und das Steueramt modifizierte Veranlagungsentscheide erlasse.
2.3.2. Die beanstandeten Dispositivziffern des Urteils 2C 799/2017, 2C 800/2017 vom 18. September 2018 lauten wie folgt:
"2.
Die Beschwerden von B.A.________ werden gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist, und die angefochtenen Entscheide werden sie betreffend aufgehoben und die Angelegenheit zur neuen Beurteilung an das Kantonale Steueramt Zürich zurückgewiesen.
3.
Die Beschwerden von A.A.________ werden teilweise gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Die Sache wird zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen im Sinne der Erwägungen an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen. Im Übrigen werden die Beschwerden abgewiesen."
2.3.3. Das Bundesgericht hat im Urteil 2C 799/2017, 2C 800/2017 vom 18. September 2018 den Einbezug der Ehefrau in das Nachsteuerverfahren und damit auch ihre Solidarhaftung für die erhobenen Nachsteuern beanstandet (E. 4.2.1). Dabei hat es ausdrücklich festgehalten, dass "die Rückweisung an die Vorinstanz in Bezug auf die Ehefrau keinesfalls die 'Aufhebung aller falscher Verfügungen' zur Folge" habe und das Verfahren gegen den Gesuchsteller ordentlich fortgesetzt werden könne (vgl. E. 4.2.1.6). Folglich hat es lediglich die Beschwerden der Ehefrau gutgeheissen. Dagegen sind die Beschwerden des Gesuchstellers - soweit die Nachsteuererhebung betreffend - vollumfänglich abgewiesen und lediglich in Bezug auf die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens gutgeheissen worden (vgl. auch E. 6.2.3, 8 und 9.2). Insoweit ist das beanstandete Dispositiv klar, vollständig und eindeutig; es steht auch nicht im Widerspruch mit den Erwägungen. Ein Versehen des Bundesgerichts, das einer Erläuterung oder Berichtigung zugänglich wäre, liegt nicht vor.
2.3.4. Aus dem Gesuch wird deutlich, dass es dem Gesuchsteller hauptsächlich um die Frage geht, ob die Nachsteuern gestützt auf das Urteil 2C 799/2017, 2C 800/2017 vom 18. September 2018 auf dem Wege der Zwangsvollstreckung bezogen werden können. Hierfür steht die Erläuterung allerdings nicht zur Verfügung. Mit ihr soll nicht geklärt werden, ob und ggf. inwieweit ein Urteil vollstreckt werden kann. Die Tragweite des Dispositivs ist im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens im Lichte der Urteilserwägungen auszulegen (vgl. BGE 143 III 420 E. 2.2). Der Gesuchsteller ist mit seinen Einwänden deshalb ins Vollstreckungsverfahren zu verweisen.
2.4. Zusammenfassend ist das Gesuch um Erläuterung bzw. Berichtigung abzuweisen. Bei diesem Ergebnis kann offengelassen werden, ob das Gesuch über zweieinhalb Jahre nach Urteilseröffnung überhaupt rechtzeitig gestellt worden ist. Auch wenn Art. 129
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 129 - 1 Ist das Dispositiv eines bundesgerichtlichen Entscheids unklar, unvollständig oder zweideutig, stehen seine Bestimmungen untereinander oder mit der Begründung im Widerspruch oder enthält es Redaktions- oder Rechnungsfehler, so nimmt das Bundesgericht auf schriftliches Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen die Erläuterung oder Berichtigung vor. |
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1 | Ist das Dispositiv eines bundesgerichtlichen Entscheids unklar, unvollständig oder zweideutig, stehen seine Bestimmungen untereinander oder mit der Begründung im Widerspruch oder enthält es Redaktions- oder Rechnungsfehler, so nimmt das Bundesgericht auf schriftliches Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen die Erläuterung oder Berichtigung vor. |
2 | Die Erläuterung eines Rückweisungsentscheids ist nur zulässig, solange die Vorinstanz nicht den neuen Entscheid getroffen hat. |
3 | Die Artikel 126 und 127 sind sinngemäss anwendbar. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 129 - 1 Ist das Dispositiv eines bundesgerichtlichen Entscheids unklar, unvollständig oder zweideutig, stehen seine Bestimmungen untereinander oder mit der Begründung im Widerspruch oder enthält es Redaktions- oder Rechnungsfehler, so nimmt das Bundesgericht auf schriftliches Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen die Erläuterung oder Berichtigung vor. |
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1 | Ist das Dispositiv eines bundesgerichtlichen Entscheids unklar, unvollständig oder zweideutig, stehen seine Bestimmungen untereinander oder mit der Begründung im Widerspruch oder enthält es Redaktions- oder Rechnungsfehler, so nimmt das Bundesgericht auf schriftliches Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen die Erläuterung oder Berichtigung vor. |
2 | Die Erläuterung eines Rückweisungsentscheids ist nur zulässig, solange die Vorinstanz nicht den neuen Entscheid getroffen hat. |
3 | Die Artikel 126 und 127 sind sinngemäss anwendbar. |
3.
Die Gerichtskosten sind dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Das Gesuch um Erläuterung bzw. Berichtigung wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. Juni 2021
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Seiler
Der Gerichtsschreiber: Businger