Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

2C 1118/2014

Urteil vom 22. Juni 2015

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Donzallaz, Haag,
Gerichtsschreiber Zähndler.

Verfahrensbeteiligte
1. A.A.________,
2. B.A.________,
Beschwerdeführer,
beide vertreten durch Advokat Dr. Hubertus Ludwig,

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt.

Gegenstand
Vermögenssteuer 2006,

Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht
vom 26. September 2014.

Sachverhalt:

A.

Die Ehegatten A.A.________ und B.A.________ sind wohnhaft in U.________/BL. Da sie auch Eigentümer einer in der Stadt Basel gelegenen Liegenschaft sind, besteht im Kanton Basel-Stadt eine Steuerpflicht aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit.
Die betreffende Liegenschaft in der Stadt Basel vermieten resp. verpachten die Pflichtigen an die von ihnen dominierte und zu hundert Prozent gehaltene X.________ AG, welche ihren Sitz an der Privatadresse der Pflichtigen in U.________/BL hat. In der hier massgeblichen Zeit war B.A.________ Präsident und seine Gattin Mitglied des Verwaltungsrates der Gesellschaft, jeweils mit Einzelunterschrift. Die X.________ AG vermietet die Liegenschaft ihrerseits an Dritte weiter.
Für die Steuerperiode 2006 reichten die Pflichtigen der Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt eine Kopie ihrer Steuererklärung des Kantons Basel-Landschaft ein. Darin gaben die Pflichtigen den Steuerwert der in der Stadt Basel gelegenen Liegenschaft mit Fr. 1'114'980.-- an.

B.

Mit rektifizierter Verfügung vom 25. November 2010 veranlagte die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt die Pflichtigen mit einem im Kanton Basel-Stadt steuerbaren Einkommen von Fr. 35'954.-- (bei einem satzbestimmenden Einkommen von Fr. 127'117.--) und einem im Kanton Basel-Stadt steuerbaren Vermögen von Fr. 1'523'344.-- (bei einem satzbestimmenden Vermögen von Fr. 2'698'206.--). Dabei ging die Steuerverwaltung u.a. von einem Steuerwert der innerkantonalen Liegenschaft in Höhe von Fr. 2'585'000.-- aus: Anders als die Pflichtigen nahm die Steuerverwaltung die Wertbestimmung der Liegenschaft nicht basierend auf dem Ertragswert sondern basierend auf dem Realwert vor, welcher sich aus dem Land- und dem Gebäudewert zusammensetzt.
Die gegen dieses Vorgehen ergriffenen kantonalen Rechtsmittel wurden von der Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt (Einspracheentscheid vom 28. Januar 2011), von der Steuerrekurskommission Basel-Stadt (Rekursentscheid vom 23. August 2012) sowie vom Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht (Urteil vom 26. September 2014) abgewiesen.

C.

Mit Eingabe vom 7. Dezember 2014 führen die Pflichtigen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht. Sie beantragen, es sei das Urteil des Appellationsgerichtes Basel-Stadt aufzuheben und es sei festzustellen, dass der steuerbare Wert der streitbetroffenen Liegenschaft nach der Ertragswertmethode zu bemessen sei. Ebenso sei festzustellen, dass der Vermögenssteuerwert der streitbetroffenen Liegenschaft Fr. 1'000'000.-- betrage.
Die Steuerverwaltung und das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Die Eidgenössische Steuerverwaltung verzichtet auf eine Stellungnahme.
Mit Eingabe vom 23. März 2015 äussern sich die Beschwerdeführer zum Vernehmlassungsergebnis.

Erwägungen:

1.

Das Bundesgerichtprüft seine Zuständigkeit bzw. die Zulässigkeit des Rechtsmittels vonAmtes wegen (Art. 29 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 29 Prüfung - 1 Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen.
1    Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen.
2    Bestehen Zweifel, ob das Bundesgericht oder eine andere Behörde zuständig ist, so führt das Gericht mit dieser Behörde einen Meinungsaustausch.
BGG) und mit freier Kognition (BGE 138 I 475 E. 1 S. 476).
Beim angefochtenen Urteil handelt es sich um einen kantonal letztinstanzlichen Endentscheid eines oberen kantonalen Gerichts (Art. 86 Abs. 1 lit. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
und Abs. 2 BGG) in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts, welcher grundsätzlich mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten angefochten werden kann (Art. 82 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
und Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG). Eine Ausnahme nach Art. 83
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG liegt nicht vor. Somit ist die vorliegende Beschwerde an sich zulässig.
Indessen sind Feststellungsbegehren im bundesgerichtlichen Verfahren nur zulässig, sofern an der Feststellung ein schutzwürdiges Interesse besteht und dieses nicht ebenso gut mit einem Leistungsbegehren gewahrt werden kann (BGE 126 II 300 E. 2c S. 303; Urteile 2C 427/2014 vom 13. April 2015 E. 1.3; 2C 1138/2013 vom 5. September 2014 E. 1.2; 2C 264/2011 vom 15. November 2011 E. 1.3). Die von den Pflichtigen vor Bundesgericht ausdrücklich und ausschliesslich als Feststellungsbegehren formulierten Anträge, der Steuerwert der streitbetroffenen Liegenschaft sei nach der Ertragswertmethode festzulegen und betrage Fr. 1'000'000.--, zielen auf eine tiefere Veranlagung ab, was auch mit einem rechtsgestaltenden Urteil erreicht werden kann. Da die Beschwerdeschrift keine Ausführungen zu einem darüber hinausgehenden Feststellungsinteresse enthält und ein solches auch nicht ersichtlich ist, erscheint es sehr fraglich, ob auf die Anträge der Beschwerdeführer überhaupt einzutreten ist. Die Frage kann offen bleiben, zumal sich die Beschwerde jedenfalls als unbegründet erweist, wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen.

2.

2.1. Gemäss Art. 14 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG; SR 642.14) wird das Vermögen zum Verkehrswert bewertet. Dabei kann der Ertragswert angemessen berücksichtigt werden.
Der Verkehrswert im steuerrechtlichen Sinn ist nicht eine mathematisch exakt bestimmbare Grösse, sondern in der Regel ein Schätz- oder Vergleichswert (BGE 128 I 240 E. 3.2.1 S. 249). Als Verkehrswert gilt der objektive Marktwert eines Vermögensobjektes. Dieser entspricht dem Preis, der bei einer Veräusserung im gewöhnlichen Geschäftsverkehr mutmasslich zu erzielen ist, den also ein unbefangener Käufer bzw. ein fernstehender Dritter unter normalen Umständen zu zahlen bereit wäre (vgl. BGE 128 I 240 E. 3.1.2 S. 248; Urteil 2C 504/2009 vom 15. April 2010 E. 3.3).
Die Bewertung zum Verkehrswert ist für die Kantone bindend. Nach welchen Regeln der Verkehrswert zu ermitteln ist, schreibt das Steuerharmonisierungsgesetz indessen nicht vor. Ebenso wenig wird die Kann-Vorschrift der angemessenen Berücksichtigung des Ertragswertes näher geregelt. Den Kantonen steht daher ein weiter Gestaltungsspielraum offen (BGE 134 II 207 E. 3.6 S. 214 m.H.; Urteil 2C 952/2010 vom 29. März 2011 E. 2.1). In dem Umfang, als das Steuerharmonisierungsgesetz den Kantonen bewusst einen Handlungsspielraum belässt, beschränkt sich die Prüfungsbefugnis des Bundesgerichts auf die Frage, ob die Vorinstanzen bei Anwendung und Konkretisierung der kantonalen Steuerordnung gegen Bundesverfassungsrecht, insbesondere gegen das Willkürverbot verstossen haben (BGE 134 II 207 E. 2 S. 210).
Nach der ständigen Praxis des Bundesgerichts liegt Willkür in der Rechtsanwendung vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 137 I 1 E. 2.4 S. 5; 133 I 149 E. 3.1 S. 153, je mit Hinweisen; Urteil 2C 759/2014 vom 6. Februar 2015 E. 2).

2.2. § 46 Abs. 1 des Gesetzes des Kantons Basel-Stadt vom 12. April 2000 über die direkten Steuern (Steuergesetz, StG/BS; SG 640.100) sieht ebenfalls vor, dass das Vermögen grundsätzlich zum Verkehrswert bewertet wird. § 46 Abs. 4 StG/BS ergänzt: "Grundstücke werden zum Verkehrswert bewertet; der Ertragswert kann angemessen berücksichtigt werden. Selbstbewohnte Einfamilienhäuser und Eigentumswohnungen sind auf der Basis des Realwertes zu schätzen."
Diese gesetzliche Regelung wird zudem durch die Verordnung des Regierungsrates des Kantons Basel-Stadt vom 14. November 2000 zum Gesetz über die direkten Steuern (Steuerverordnung, StV/BS; SG 640.110) näher präzisiert. Die hier massgeblichen Bestimmungen dieser Verordnung lauten auszugsweise wie folgt:

" § 50 a) Vermietete und verpachtete Grundstücke

1 Vermietete und verpachtete Grundstücke des Privat- und des Geschäftsvermögens werden grundsätzlich zum Ertragswert bewertet.

2 Der Ertragswert wird durch Kapitalisierung des Bruttoertrags mit dem Kapitalisierungssatz gemäss Abs. 4 bestimmt.

(...)

§ 51 b) Selbstgenutzte Grundstücke

1 Selbstgenutzte Grundstücke des Privat- oder des Geschäftsvermögens werden zum Realwert bewertet. Der Realwert setzt sich zusammen aus dem Gebäudewert und dem Landwert.

(...) "

3.

Die Vorinstanz führt im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen aus, das Gesetz verlange eine Vermögensbewertung zum Verkehrswert. Vermietete und verpachtete Grundstücke würden grundsätzlich zum Ertragswert bewertet, was zum Ausdruck bringe, dass von diesem Grundsatz abgewichen werden könne und müsse, soweit dies zur Erreichung der gesetzlichen Vorgaben und zur Gewährleistung des Gleichbehandlungsgebots erforderlich sei.
Im Regelfall werde mit der Kapitalisierung des Bruttoertrags einer vermieteten Liegenschaft ein Wert erreicht, welcher dem Verkehrswert der Liegenschaft nahe komme. Im vorliegenden Fall bestehe jedoch die Besonderheit, dass die Beschwerdeführer sowohl Vermieter als auch - über ihre bestimmende Stellung bei der X.________ AG - Mieter der im Streit liegenden Liegenschaft seien. Sie hätten so die Möglichkeit, den internen Mietzins bzw. Liegenschaftsertrag selbst festzulegen. Dies sei zwar im Grundsatz nicht zu beanstanden, doch stelle sich dann die Frage, ob der auf diese Weise frei bestimmte interne Mietzins als zuverlässige Grösse für die Bemessung des Ertrags- bzw. Verkehrswertes der Liegenschaft dienen könne. Jedenfalls in der hier vorliegenden Konstellation treffe dies nicht zu. Das Appellationsgericht verweist in diesem Zusammenhang auf den Vergleich der jährlichen Mieteinnahmen der Beschwerdeführer in Höhe von Fr. 75'000.-- mit den Einnahmen in Höhe von Fr. 239'700.--/Jahr, welche die X.________ AG durch die Weitervermietung der Liegenschaft erzielt; bereits dieser Vergleich zeige, dass es sich bei der Mietzinsfestlegung im Innenverhältnis nicht um eine objektive Grösse handle. Hinzu komme, dass der Mietzins im Innenverhältnis
auch "flexibel" gehandhabt werde: Die Beschwerdeführer räumten selbst ein, dass im Mietvertrag eigentlich ein Zins von Fr. 81'600.-- vorgesehen wäre, wogegen "intern" ein Betrag von Fr. 75'000.-- vereinbart worden sei. Selbst von diesem Betrag - so die Vorinstanz weiter - sei jedoch abgewichen worden: Die Jahresrechnung der X.________ AG für das Jahr 2005 zeige, dass nur Fr. 66'000.-- Mietzins an die Beschwerdeführer bezahlt wurde. Somit könnten die Beschwerdeführer bis zu einem gewissen Grad frei bestimmen, ob der Ertrag der Liegenschaft als Geschäftsgewinn vorwiegend bei der X.________ AG oder als privater Liegenschaftsertrag besteuert werde. Dies habe zur Folge, dass solche rein intern festgelegten und flexibel gehandhabten Mietzinse den tatsächlichen Ertragswert der streitbetroffenen Liegenschaft nicht reflektierten. Dies müsse umso mehr gelten, als unklar sei, inwieweit die Unterhaltskosten den Beschwerdeführern oder aber der in ihrem Alleineigentum stehenden X.________ AG zugeordnet würden: Einerseits mache die X.________ AG in ihrer Jahresrechnung nicht näher umschriebene Kosten für Liegenschafts- und Instandstellungsarbeiten geltend, andererseits beanspruchten die Beschwerdeführer ebenfalls den Abzug von Unterhaltskosten.
Bei derart intransparenten Verhältnissen sei es schlicht nicht möglich, einen aus der Liegenschaft resultierenden Bruttoertrag zu errechnen, welcher dann Grundlage für eine Berechnung des Ertragswert bilden könnte.
Aus den genannten Gründen gelangte das Appellationsgericht wie bereits seine Vorinstanzen zum Schluss, dass im vorliegenden Fall - analog den Verhältnissen bei selbstgenutzten Grundstücken -eine Bewertung zum Realwert erfolgen müsse.

4.

Die Beschwerdeführer erblicken im Vorgehen des Appellationsgerichts dagegen eine willkürliche Anwendung des kantonalen Rechts und mithin eine Verletzung von Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV.
Im Wesentlichen bringen sie vor, die Bewertung zum Realwert setze voraus, dass die betreffende Liegenschaft von den Eigentümern selbst genutzt werde. Dies sei vorliegend jedoch gerade nicht der Fall, zumal die Liegenschaft an die X.________ AG vermietet sei; bei dieser Gesellschaft handle es sich um eine von den Beschwerdeführern zu unterscheidende juristische Person, welche die Räumlichkeiten wiederum vollständig an Dritte weitervermiete.
Ebenso sei nicht richtig, dass die von der X.________ AG an die Beschwerdeführer entrichteten Mietzinszahlungen keine zuverlässige Grundlage für eine Bewertung zum Ertragswert darstellten: Der Unterschied zum weit höheren Ertrag aus der Weitervermietung an Dritte ergebe sich daraus, dass es sich beim Mietverhältnis zwischen den Beschwerdeführern und der X.________ AG um eine Rohbaumiete handle; die X.________ AG habe im Rahmen dieser Rohbaumiete erhebliche Um- und Ausbauten in Höhe von insgesamt Fr. 720'000.-- vorgenommen, was die Mietzinsunterschiede ohne Weiteres erkläre.
Im Zusammenhang mit diesen Vorbringen rügen die Beschwerdeführer, der Wortlaut von § 50 Abs. 1 StV/BS, wonach die Bewertung von vermieteten und verpachteten Grundstücken grundsätzlich zum Ertragswert vorgenommen werde, habe zur Folge, dass ein Methodenwechsel nicht leichthin angenommen werden dürfe; anders als die Vorinstanz dürfe diese Bestimmung demnach nicht so verstanden werden, dass die Bewertung nur grundsätzlich zum Ertragswert zu erfolgen habe.
Schliesslich erscheine das vorinstanzliche Vorgehen auch im Resultat als unhaltbar: Aus dem zutreffenden Umstand, dass die Beschwerdeführer Alleineigentümer der streitbetroffenen Liegenschaft seien, dürfe nicht geschlossen werden, dass auch der gesamte Wert der Liegenschaft bei der Festsetzung ihrer Vermögenssteuer zu berücksichtigen sei. Die Beschwerdeführer hielten bloss das nackte Eigentum an der Liegenschaft, wogegen die Um- und Ausbauten von der X.________ AG finanziert worden seien. Es sei nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführer für einen Wert steuerpflichtig seien, den sie nicht selbst geschaffen hätten, und über den sie aufgrund des Vertrages mit der X.________ AG nicht verfügen könnten.

5.

Die Rügen der Beschwerdeführer überzeugen nicht:
Die Vorinstanz hat ausführlich und nachvollziehbar begründet, weshalb sie trotz der formell bestehenden Vermietung der streitbetroffenen Liegenschaft nicht wie als Regelfall vorgesehen eine Bewertung zum Ertragswert vornahm, sondern stattdessen - analog den Regeln für selbstbewohnte Liegenschaften - auf den Realwert abstellte. Dieses Vorgehen ist jedenfalls unter der hier massgeblichen Willkürkognition (vgl. E. 2.1 hiervor) nicht zu beanstanden. Die vom Appellationsgericht aufgezeigten Diskrepanzen, einerseits zwischen dem von der X.________ AG geschuldeten Mietzins und dem Ertrag der Gesellschaft aus der Drittvermietung, andererseits zwischen dem von der X.________ AG vertraglich geschuldeten Mietzins und den effektiv getätigten Zahlungen an die Beschwerdeführer, sind augenfällig. Sie machen deutlich, dass der im faktisch bestehenden Innenverhältnis zwischen den Beschwerdeführern und der von ihnen vollständig kontrollierten Gesellschaft vereinbarte Mietzins nicht geeignet ist, als Basis für eine marktkonforme Festsetzung des Ertrags- und des Verkehrswertes zu dienen:
Dass von der X.________ AG - wie von den Beschwerdeführern behauptet - wesentliche wertvermehrende Investitionen getätigt worden sind, mag zwar erklären, weshalb die Weitervermietung an Dritte nun einen höheren Ertrag generiert, doch ändert dies nichts daran, dass der im faktischen Innenverhältnis vereinbarte und gezahlte niedrigere Mietzins von den Beschwerdeführern nach Belieben variiert werden kann und auch variiert wurde. Einem auf diese Weise festgesetzten Wert haftet stets eine Zufälligkeit an, und er kann deshalb nicht als objektive Grösse zur Berechnung des Vermögenssteuerwerts verwendet werden. Im Übrigen ist es in Bezug auf den Verkehrswert, d.h. den objektiven Marktwert der Liegenschaft (vgl. E. 2.1 hiervor) unerheblich, wer für wertvermehrende Investitionen verantwortlich war und die Kosten hierfür getragen hat: Unbestrittenermassen sind die Beschwerdeführer nach wie vor alleinige Eigentümer sowohl des Grundstücks als auch des (im Wert gesteigerten) Gebäudes; eine dingliche Berechtigung der X.________ AG wird von den Beschwerdeführern jedenfalls nicht behauptet und eine solche ist auch nicht aus dem bei den Akten liegenden Grundbuchauszug ersichtlich. Vielmehr ist die Gesellschaft ausschliesslich obligatorisch - durch
einen gewöhnlichen Miet- resp. Pachtvertrag - zur (Be-) Nutzung der Räumlichkeiten der streitbetroffenen Liegenschaft ermächtigt. Bei dieser Sachlage kann keine Rede davon sein, dass den Beschwerdeführern nur noch das nackte Eigentum am Objekt zustehen würde, bzw. dass der Verkehrswert der Liegenschaft durch die gegenwärtige Nutzung durch die X.________ AG in erheblichem Mass vermindert würde. Entsprechend erscheint es jedenfalls nicht als willkürlich, diesen den Beschwerdeführern alleine zustehenden Vermögenswert auch in vollem Umfang bei ihrer Vermögenssteuer zu berücksichtigen.
Wie die Beschwerdeführer zutreffend einräumen, würde die Aufhebung eines angefochtenen Entscheids wegen Verletzung von Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV zudem voraussetzen, dass er nicht nur in der Begründung sondern auch im Ergebnis als unhaltbar erscheint (vgl. E. 2.1 hiervor). Dass der von den Vorinstanzen mittels der Realwert-Methode festgelegte Verkehrswert von Fr. 2'585'000.-- jedoch nicht gänzlich verfehlt sein kann, ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass die Liegenschaft gemäss Grundbuchauszug mit grundpfandgesicherten Forderungen über Fr. 1'800'000.-- belastet ist, was einer Belehnung von rund 70 % entspricht. Ginge man demgegenüber wie die Beschwerdeführer von einem Verkehrswert von Fr. 1'000'000.-- aus, so wäre die Liegenschaft mit 180 % resp. dem 1.8-fachen ihres Wertes belastet, was mit den wirtschaftlichen Belehnungslimiten schlechthin unvereinbar wäre.

6.

Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann.
Bei diesem Prozessausgang tragen die Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens unter solidarischer Haftung (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
und Abs. 5 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
und Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht sowie der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Juni 2015

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Zähndler
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 2C_1118/2014
Datum : 22. Juni 2015
Publiziert : 10. Juli 2015
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Öffentliche Finanzen und Abgaberecht
Gegenstand : Vermögenssteuer 2006


Gesetzesregister
BGG: 29 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 29 Prüfung - 1 Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen.
1    Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen.
2    Bestehen Zweifel, ob das Bundesgericht oder eine andere Behörde zuständig ist, so führt das Gericht mit dieser Behörde einen Meinungsaustausch.
66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
68 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
82 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
83 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
86 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BV: 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BGE Register
126-II-300 • 128-I-240 • 133-I-149 • 134-II-207 • 137-I-1 • 138-I-475
Weitere Urteile ab 2000
2C_1118/2014 • 2C_1138/2013 • 2C_264/2011 • 2C_427/2014 • 2C_504/2009 • 2C_759/2014 • 2C_952/2010
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
basel-stadt • ertragswert • bundesgericht • vorinstanz • wert • bruttoertrag • steuerwert • frage • basel-landschaft • beschwerde in öffentlich-rechtlichen angelegenheiten • verfahrensbeteiligter • gerichtsschreiber • unterhaltskosten • eigentum • entscheid • bestimmbarkeit • berechnung • bg über die harmonisierung der direkten steuern der kantone und gemeinden • überprüfungsbefugnis • pacht
... Alle anzeigen