Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C 302/2011

Urteil vom 22. Juni 2011
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Kernen, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,
Gerichtsschreiber R. Widmer.

Verfahrensbeteiligte
X.________ GmbH,
c/o M.________ und, B.________, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Rolf Benz,
Beschwerdeführerin,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 4. Februar 2011.

Sachverhalt:

A.
Die mit Beratung, Planungen und Ausführungen in allen Bereichen des Marketing, der Kommunikation und der Werbung befasste X.________ GmbH ist der Ausgleichskasse des Kantons Zürich als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen. Sie verfügt über ein Stammkapital von Fr. 20'000.-. An diesem beteiligt sind B.________, Geschäftsführerin der Gesellschaft, mit einem Stammanteil von Fr. 1'000.- sowie die Universal Engineering Establishment mit einem Stammanteil von Fr. 19'000.-.
Bei einer am 2. Juli 2008 durchgeführten Arbeitgeberkontrolle wurden hinsichtlich der Jahre 2003 bis 2006 Privatbezüge ermittelt, welche B.________ zulasten eines Kontokorrents der Gesellschaft getätigt und welche Beträge die X.________ GmbH Ende der Jahre 2003 bis 2006 jeweils vollständig abgeschrieben hatte. Die Nettobeträge beliefen sich auf Fr. 349'265.- (2003), Fr. 290'327.60 (2004), Fr. 320'026.20 (2005) und Fr. 367'729.55 (2006). Mit Verfügungen vom 15. August 2008 verpflichtete die Ausgleichskasse die X.________ GmbH zur Nachzahlung paritätischer Beiträge für die Jahre 2003 bis 2006 auf diesen auf Bruttolöhne aufgerechneten Zahlungen. Auf Einsprache der X.________ GmbH hin hielt die Ausgleichskasse an ihrem Standpunkt fest (Entscheid vom 10. März 2009).

B.
Die hiegegen eingereichte Beschwerde, mit welcher die X.________ GmbH die Aufhebung des Einspracheentscheides und der Nachzahlungsverfügungen hatte beantragen lassen, wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 4. Februar 2011 ab.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt die X.________ GmbH das vorinstanzlich gestellte Rechtsbegehren erneuern.

Erwägungen:

1.
Die Vorinstanz hat unter Hinweis auf die gesetzlichen Bestimmungen (Art. 5 Abs. 2
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 5 - 1 Vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, im folgenden massgebender Lohn genannt, wird ein Beitrag von 4,35 Prozent erhoben.40
a  bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem sie das 20. Altersjahr vollendet haben; sowie
b  nach dem letzten Tag des Monats, in welchem sie das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 erreicht haben.42
und 14 Abs. 1
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 14 Bezugstermine und -verfahren - 1 Die Beiträge vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit sind bei jeder Lohnzahlung in Abzug zu bringen und vom Arbeitgeber zusammen mit dem Arbeitgeberbeitrag periodisch zu entrichten.
a  die Zahlungstermine für die Beiträge;
b  das Mahn- und Veranlagungsverfahren;
c  die Nachzahlung zu wenig bezahlter Beiträge;
d  den Erlass der Nachzahlung, auch in Abweichung von Artikel 24 ATSG;
e  ...76.77
AHVG) sowie die Rechtsprechung (BGE 134 V 297 E. 2.1 S. 299 f.) die Abgrenzung zwischen massgebendem Lohn und Gewinnausschüttungen, welche die Gesellschaft ihren Gesellschaftern ohne entsprechende Gegenleistung zuwendet und die nicht der Beitragspflicht unterliegen, zutreffend dargelegt. Richtig ist auch, dass die Ausgleichskassen sich in der Regel an die bundessteuerliche Betrachtungsweise halten. Indessen ist auch ahv-rechtlich von der durch die Gesellschaft vorgenommenen Aufteilung abzuweichen, wenn ein offensichtliches Missverhältnis zwischen Arbeitsleistung und Entgelt bzw. zwischen eingesetztem Vermögen und Dividende (Ertrag) besteht (BGE 134 V 297 E. 2.3 S. 301 f.). Auf diese Erwägungen wird verwiesen.

2.
Das Sozialversicherungsgericht legte dar, dass auch freiwillige Forderungsverzichte des Arbeitgebers, wie freiwillige Abschreibungen von Darlehen, massgebenden Lohn darstellten. Solche Forderungsverzichte hätten ihren Grund im Arbeitsverhältnis. Sie könnten nur soweit von der Beitragserhebung ausgenommen sein, als dafür eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage besteht. Im vorliegenden Fall lägen Forderungsverzichte vor, die ihren Grund im Arbeitsverhältnis gehabt hätten; die sogenannten Kontokorrentvorschüsse seien von der Gesellschaft jeweils Ende Jahr abgeschrieben worden. Die nicht in der X.________ GmbH mitarbeitenden Inhaber von Beteiligungsrechten hätten keine entsprechenden Zahlungen erhalten. Schliesslich stünden die Bezüge von B.________ in keinem Verhältnis zum Stammanteil. Aus diesen Erwägungen (Arbeitsverhältnis als Grundlage der Zahlungen; Missverhältnis zwischen dem Stammanteil von Fr. 1'000.- und den hohen Bezügen) erscheine es gerechtfertigt, von der steuerrechtlichen Qualifikation der Entgelte abzuweichen und diese als massgebenden Lohn zu erfassen.

3.
Den Darlegungen der Vorinstanz ist beizupflichten. Was die Beschwerdeführerin dagegen vorträgt, ist, soweit erheblich, nicht stichhaltig.

3.1 Verdeckte Gewinnausschüttungen gelten in der Regel nicht als massgebender Lohn, was dem kantonalen Gericht nicht entgangen ist. Es hat indessen die Argumente, die ein Abweichen von der Steuerveranlagung im hier zu beurteilenden Fall nahelegen, genannt. Wesentlich ist, dass die als Darlehen bezeichneten Zahlungen an B.________ jeweils Ende des entsprechenden Jahres von der X.________ GmbH allesamt in vollem Umfang abgeschrieben werden mussten. Zahlungen in der erfolgten Höhe, deren Rückzahlung von der Gesellschaft nicht erwartet wurde, weisen keinerlei Darlehenscharakter auf; der These, bei den geflossenen Zahlungen habe es sich um Gesellschafterdarlehen gehandelt, kann bei den erwähnten Gegebenheiten nicht gefolgt werden.

3.2 Aus den Ausführungen in der Beschwerde zur verdeckten im Vergleich zur offenen Gewinnausschüttung wird ebenfalls nicht erkennbar, weshalb die Zahlungen an B.________ entgegen der Auffassung von Vorinstanz und Verwaltung ihren Grund nicht im Arbeitsverhältnis gehabt haben sollen. Die Tatsache, dass Zahlungen in der Höhe von mehreren Fr. 100'000.- im Jahr nur an die Gesellschafterin mit einem Stammanteil von 5 % (Fr. 1'000.-), nicht aber an die Universal Engineering Establishment mit einem Stammanteil von 95 % (Fr. 19'000.-) geflossen sind, ist sehr wohl ein klares Indiz dafür, dass der Grund für die Entgelte im Anstellungsverhältnis zu suchen ist, auch wenn kein Rechtssatz bestimmt, dass verdeckte Gewinnausschüttungen an alle Gesellschafter entsprechend ihren Anteilen auszurichten seien. Auch mag es mannigfaltige Gründe dafür geben, dass die Mehrheitsgesellschafterin auf einen Gewinnanteil verzichtet hat. Solche Gründe, die im vorliegenden Fall zu einem derartigen Verzicht geführt haben, werden in der Beschwerde nicht namhaft gemacht.

3.3 Soweit die Beschwerdeführerin sich zur Qualifikation einer allfälligen Rückzahlung der verdeckten Gewinnausschüttungen (der Darlehen) äussert, handelt es sich mit Blick auf die vorinstanzlichen Feststellungen zur finanziellen Situation der Geschäftsführerin sowie der jeweils erfolgten Abschreibungen der angeblichen Darlehen um Spekulationen ohne realen Hintergrund. Schliesslich ändert auch die Tatsache, dass B.________ für ihre Tätigkeit für die X.________ GmbH einen Bruttojahreslohn von rund Fr. 90'000.- bezogen hat, nichts an der Qualifikation der in Frage stehenden Zahlungen: Es steht nichts entgegen, dass die AHV-Behörden eine als Gewinnausschüttung deklarierte Leistung als massgebenden Lohn qualifizieren, wenn sie einem Aktionär, der nicht zugleich Arbeitnehmer ist, nicht erbracht worden wäre (BGE 134 V 297 E. 2.3 S. 301 f.). Gleiches hat auch für eine (verdeckte) Gewinnausschüttung an die Gesellschafterin einer GmbH zu gelten.

4.
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
Satz 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 6'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 22. Juni 2011

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Widmer
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 9C_302/2011
Datum : 22. Juni 2011
Publiziert : 10. Juli 2011
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Alters- und Hinterlassenenversicherung
Gegenstand : Alters- und Hinterlassenenversicherung


Gesetzesregister
AHVG: 5 
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 5 - 1 Vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, im folgenden massgebender Lohn genannt, wird ein Beitrag von 4,35 Prozent erhoben.40
a  bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem sie das 20. Altersjahr vollendet haben; sowie
b  nach dem letzten Tag des Monats, in welchem sie das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 erreicht haben.42
14
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 14 Bezugstermine und -verfahren - 1 Die Beiträge vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit sind bei jeder Lohnzahlung in Abzug zu bringen und vom Arbeitgeber zusammen mit dem Arbeitgeberbeitrag periodisch zu entrichten.
a  die Zahlungstermine für die Beiträge;
b  das Mahn- und Veranlagungsverfahren;
c  die Nachzahlung zu wenig bezahlter Beiträge;
d  den Erlass der Nachzahlung, auch in Abweichung von Artikel 24 ATSG;
e  ...76.77
BGG: 66
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
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134-V-297
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