Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C 658/2009

Urteil vom 22. Juni 2010
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Kernen, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,
Gerichtsschreiberin Helfenstein Franke.

Verfahrensbeteiligte
Bundesamt für Sozialversicherungen, Effingerstrasse 20, 3003 Bern,
Beschwerdeführer,

gegen

K.________,
vertreten durch Advokat David Studer,
Beschwerdegegnerin,

IV-Stelle Basel-Stadt, Lange Gasse 7, 4052 Basel,

GastroSocial Pensionskasse,
Bahnhofstrasse 86, 5001 Aarau.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt
vom 17. Juni 2009.

Sachverhalt:

A.
Die 1950 geborene K.________ erlitt eine Hirnblutung und bezog seit Mai 1990 eine ganze Rente der Invalidenversicherung, was mit amtlichen Revisionen 1994 und 1999 jeweils bestätigt wurde. Anlässlich einer erneuten Rentenrevision im November 2003 gab K.________ an, sie sei seit August 2001 zu 40 % in einem Restaurant tätig, worauf die IV-Stelle Basel-Stadt mit Verfügung vom 12. November 2004 die ganze Rente rückwirkend ab 1. November 2001 auf eine halbe herabsetzte und dies mit Einspracheentscheid vom 13. Dezember 2005 bestätigte. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Entscheid vom 23. August 2006 gut und wies die Sache zur weiteren Abklärung an die IV-Stelle zurück. Diese sprach K.________ mit Verfügung vom 17. Oktober 2008 ab 1. November 2001 bis 30. November 2008 eine halbe Rente zu und forderte die ab November 2001 zu viel bezahlten Rentenbeträge zurück.

B.
Gegen diese Verfügung erhob K.________ Beschwerde am Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt. Mit Entscheid vom 17. Juni 2009 schrieb der Gerichtspräsident das Verfahren auf Grund eines am 13. Mai 2009 geschlossenen Vergleichs als erledigt ab.

C.
Das Bundesamt für Sozialversicherungen führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und die Sache zum Erlass eines materiellen Urteils in der Sache, eventualiter zum Erlass einer formell korrekten Vergleichsverfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Die IV-Stelle Basel-Stadt, das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt und K.________ schliessen auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss den Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96
BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96
BGG; vgl. auch Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.87
BGG; ohne Beschwerden gemäss Art. 97 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.87
BGG und Art. 105 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96
BGG). Mit Blick auf diese Kognitionsregelung ist aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde an das Bundesgericht (Art. 107 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
1    Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
2    Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat.
3    Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.97
4    Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195498 entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde.99
BGG) nur zu prüfen, ob der angefochtene Gerichtsentscheid in Anwendung der massgeblichen materiell- und beweisrechtlichen Grundlagen (unter anderem) Bundesrecht verletzt (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG), einschliesslich einer allfälligen rechtsfehlerhaften Tatsachenfeststellung (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.87
, Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96
BGG).

2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit des angefochtenen Abschreibungsbeschlusses.

Das beschwerdeführende Bundesamt rügt eine unrichtige Anwendung von Art. 50
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 50 Vergleich - 1 Streitigkeiten über sozialversicherungsrechtliche Leistungen können durch Vergleich erledigt werden.
1    Streitigkeiten über sozialversicherungsrechtliche Leistungen können durch Vergleich erledigt werden.
2    Der Versicherungsträger hat den Vergleich in Form einer anfechtbaren Verfügung zu eröffnen.
3    Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäss im Einsprache- und in den Beschwerdeverfahren.
ATSG. Es führt dazu aus, ein Vergleich im Bereich der Rentenleistungen komme nur unter gewissen Teilaspekten in Frage, beispielsweise, wenn der Beginn einer Rentenberechtigung voraussichtlich auch mit grossem Aufwand kaum mehr überwiegend wahrscheinlich festgestellt werden könne. Bei einem vermeintlich für beide Seiten akzeptablen Vergleich könne sich das Gericht unter Umständen eine schwierige materielle Prüfung ersparen, müsse keinen Entscheid in der Sache fällen und der administrative Aufwand falle geringer aus als bei einem normalen Urteil: er lasse aber weitere berechtigte Interessen wie die Rechtsgleichheit oder das Gesetzmässigkeitsprinzip ausser Acht. Dass der Vergleich verfügungsweise festgehalten werden müsse, sei auf die widerstrebenden Interessen des Legalitätsprinzips, der Rechtsgleichheit und der Wahrung berechtigter Interessen der versicherten Person als auch Dritter zurückzuführen. Es solle der versicherten Person möglich sein, den Vergleich anzufechten, zumindest soweit Verfahrens- oder Willensmängel vorliegen, oder soweit ihm Rechtsverletzungen zu Grunde liegen. Andererseits solle auch eine Drittpartei, welcher der Vergleich zugestellt
wurde und welche durch den Vergleich prinzipiell gebunden wäre, die Möglichkeit haben, diesen anzufechten, wobei ihr alle möglichen Rügen offenstehen würden, also auch Sachverhaltsfeststellungen oder Unangemessenheit.

Angesichts der dargelegten Probleme könne an der bisherigen Rechtsprechung zum Vergleich (BGE 131 V 417) nicht mehr vollumfänglich festgehalten werden und Art. 50 Abs. 3
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 50 Vergleich - 1 Streitigkeiten über sozialversicherungsrechtliche Leistungen können durch Vergleich erledigt werden.
1    Streitigkeiten über sozialversicherungsrechtliche Leistungen können durch Vergleich erledigt werden.
2    Der Versicherungsträger hat den Vergleich in Form einer anfechtbaren Verfügung zu eröffnen.
3    Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäss im Einsprache- und in den Beschwerdeverfahren.
ATSG sei so zu interpretieren, dass das Sozialversicherungsgericht bei Vergleichsfällen einen - allenfalls verkürzt begründeten - Entscheid zu fällen habe, aus dem alle Grundlagen für die Leistungszusprache ersichtlich seien. In letzter Zeit sei bei gewissen Sozialversicherungsgerichten eine Tendenz zu Vergleichsverhandlungen festzustellen. Diese vermögen unter dem Vorsitz des Sozialversicherungsrichters aus der Wahrnehmung des BSV einen erheblichen Druck auf die Vertreter der IV-Stellen auszuüben, wodurch nicht ausgeschlossen werden könne, dass sich diese zu einer Vergleichslösung "nötigen" liessen, auch wenn sie zuvor nach getätigten Abklärungen zu einem aus ihrer Sicht klaren und anderslautenden Entscheid gekommen seien. Dieser richterliche Druck Richtung Vergleich sei falsch und sachfremd und dürfe in einem dem Gesetzmässigkeitsprinzip und der rechtsgleichen Behandlung unterworfenen Bereich wie dem Sozialversicherungsrecht nicht Schule machen.

Im Abschreibungsentscheid finde sich jedoch wie in casu kein Protokoll dieser Vergleichsverhandlung. Es gebe einzig den Auszug aus dem Protokoll, in welchem festgehalten werde, welche Leistungen vereinbart würden und dass der Vergleich der geltenden Sach- und Rechtslage entspreche. Vorliegend gebe es mit Ausnahme der Angabe des Invaliditätsgrades keine Ausführungen zu den Grundlagen der Leistungszusprache. Das sei ein riesiges Problem für zukünftige Revisionen. Es frage sich, wie eine Rentenrevision durchgeführt werden solle, wenn nicht klar sei, welche Arbeitsunfähigkeit dem ursprünglichen Entscheid zu Grunde liege, welche Vergleichseinkommen angenommen worden seien und welcher Status der Berechnung zu Grunde liege. Damit verhindere die Rechtsprechung eine korrekte Handhabung der Revision nach Art. 17
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
1    Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
a  um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder
b  auf 100 Prozent erhöht.17
2    Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat.
ATSG.

Zudem könne die materielle Anfechtungsmöglichkeit des BSV als legitimierte Behörde nicht wahrgenommen werden, wenn nicht alle für eine Leistungszusprache massgebenden Grundlagen und Faktoren im Abschreibungsentscheid aufgeführt würden. Es frage sich, wie materiell überprüft werden solle, ob die Invaliditätsbemessung korrekt und gesetzmässig erfolgt sei, wenn die Vergleichseinkommen und deren Grundlagen nicht bekannt seien. Schliesslich gehe es bei Rentenstreitigkeiten um beträchtliche Summen, bei denen immer auch die Interessen der Versichertengemeinschaft im Auge behalten werden müssten. Vor diesem Hintergrund sei es unverständlich, wenn ein einzelner Richter die Entscheidung durch das Richtergremium umgehen könne, indem er selber eine Vergleichsverhandlung durchführe, um danach den einzelrichterlichen Rentenentscheid fällen zu können.

2.2 Gemäss Art. 50
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 50 Vergleich - 1 Streitigkeiten über sozialversicherungsrechtliche Leistungen können durch Vergleich erledigt werden.
1    Streitigkeiten über sozialversicherungsrechtliche Leistungen können durch Vergleich erledigt werden.
2    Der Versicherungsträger hat den Vergleich in Form einer anfechtbaren Verfügung zu eröffnen.
3    Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäss im Einsprache- und in den Beschwerdeverfahren.
ATSG können Streitigkeiten über sozialversicherungsrechtliche Leistungen durch Vergleich erledigt werden (Abs. 1). Der Versicherungsträger hat den Vergleich in Form einer anfechtbaren Verfügung zu eröffnen (Abs. 2). Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäss im Einsprache- und in den Beschwerdeverfahren (Abs. 3). Art. 50
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 50 Vergleich - 1 Streitigkeiten über sozialversicherungsrechtliche Leistungen können durch Vergleich erledigt werden.
1    Streitigkeiten über sozialversicherungsrechtliche Leistungen können durch Vergleich erledigt werden.
2    Der Versicherungsträger hat den Vergleich in Form einer anfechtbaren Verfügung zu eröffnen.
3    Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäss im Einsprache- und in den Beschwerdeverfahren.
ATSG bildet somit die gesetzliche Grundlage zur Beendigung sozialversicherungsrechtlicher Verfahren durch Vergleich, sei es im Verfügungs-, Einsprache- oder im Verfahren vor dem kantonalen Sozialversicherungsgericht gemäss Art. 57
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 57 Kantonales Versicherungsgericht - Jeder Kanton bestellt ein Versicherungsgericht als einzige Instanz zur Beurteilung von Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherung.
ATSG (vgl. BGE 131 V 417).

2.3 In BGE 135 V 65 hat das Bundesgericht im Rahmen einer Beschwerde des BSV die bisherige Rechtsprechung zu den Möglichkeiten des Vergleichs in sozialversicherungsrechtlichen Angelegenheiten (insbesondere BGE 131 V 417, auf welchen das BSV Bezug nimmt) dahingehend präzisiert, dass der Beschluss, mit welchem ein Gericht bei einem Vergleich ein Verfahren abschreibt, zumindest eine summarische Begründung enthalten muss, welche darlegt, dass und inwiefern der Vergleich mit Sachverhalt und Gesetz übereinstimmt. Dieses Erfordernis leitet sich daraus ab, dass die Verwaltung an verfassungsmässige Grundsätze wie Gesetzmässigkeit und Gleichbehandlung gebunden ist und keine rechtswidrigen Vergleiche eingehen darf, was vom Gericht bei der Genehmigung des Vergleichs zu prüfen ist. Ob das Gericht seiner Prüfungspflicht nachgekommen ist und die Verwaltung die Grundsätze eines rechtmässigen Vergleichs gewahrt hat, kann indes von der Aufsichtsbehörde - oder einem anderen am Vergleich nicht beteiligten Dritten - nur sinnvoll angefochten und überprüft werden, wenn der Genehmigungs- bzw. Abschreibungsbeschluss des Gerichts in den Grundzügen begründet wird (BGE 135 V 65 E. 2.4 S. 72; vgl. auch Urteil 9C 32/2010 E. 2.2 vom 28. April 2010).

2.4 Die Vorinstanz führte im angefochtenen Entscheid aus:
"1. Der geschlossene Vergleich ist auf Grund aller im Recht liegenden Arztberichte und Gutachten sowie auf Grund aller anderen Unterlagen als angemessen zu bezeichnen. 2. Die Parteien haben die Kostenverteilung im Vergleich dem Einzelrichter überlassen. a. Mit der angefochtenen Verfügung wurde die bisherige ganze Rente per 1.11.01 auf eine halbe Rente gekürzt; per 1.12.08 wurde jeglicher Rentenanspruch verneint. Ausserdem wurde eine Rückforderung der ab 1.11.01 zuviel ausbezahlten Rentenbeträge geltend gemacht. Die Beschwerdeführerin beantragt mit der Beschwerde die Ausrichtung einer ganzen Rente über den 31.10.01 hinaus. Mit dem geschlossenen Vergleich erhält die Beschwerdeführerin bis März 2007 eine ganze Rente, anschliessend noch eine Viertelsrente; die Beschwerdebeklagte verzichtet auf jegliche Rückforderung. Dieser Ausgang rechtfertigt die Halbierung von ordentlichen wie ausserordentlichen Kosten."

Der angefochtene Abschreibungsbeschluss enthält damit nur die Feststellung, dass der Vergleich als angemessen zu bezeichnen ist; er enthält aber keine Begründung dafür und es ist auch nicht ersichtlich, dass eine Prüfung darüber vorgenommen worden wäre, ob und inwiefern der Vergleich mit Sachverhalt und Gesetz übereinstimmt. Die wichtigsten Eckpfeiler der Invaliditätsbemessung (im Revisionsfall) wie Vergleichseinkommen, Nennung der massgebenden medizinischen Grundlagen oder der Grund der Vergleichserledigung gehen aus den kantonalen Akten nicht hervor. Das Protokoll der Referentenaudienz gibt lediglich den Wortlaut des Vergleichs wieder. Damit genügt der Beschluss den dargelegten Anforderungen gemäss BGE 135 V 65 (E. 2.3 hievor) nicht. Dass diese nötigen Informationen erst, aber immerhin in der Vernehmlassung der Vorinstanz nachgereicht werden, ändert daran nichts, ist es doch der Abschreibungsbeschluss, der begründet werden muss, damit dessen Anfechtbarkeit sichergestellt ist, wie die Beschwerdeführerin zu Recht beanstandet. Der Beschluss ist deshalb aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese einen neuen Beschluss fällt, welcher den rechtsprechungsgemässen Begründungsanforderungen genügt.

2.5 Mit diesem Ergebnis geht entgegen der Auffassung des BSV keine Rechtsprechungsänderung einher, wurde doch, wie bereits vorstehend ausgeführt, mit BGE 135 V 65 die Praxis von BGE 131 V 417, worauf sich das BSV bei seiner Forderung nach einem teilweisen Abgehen von der bisherigen Rechtsprechung zum Vergleich bezieht, präzisiert und das Erfordernis einer zumindest summarischen Begründung - insbesondere zum Zweck der materiellen Anfechtungsmöglichkeit durch die Aufsichtsbehörde - festgehalten. Nicht gefolgt werden kann dem BSV sodann bei seiner grundsätzlichen Kritik an der Möglichkeit des Vergleichs, ist doch eine solche gesetzlich ausdrücklich vorgesehen (E. 2.2 hievor). Insbesondere kann das BSV mit den wiedergegebenen Einwänden nicht gehört werden, da die Möglichkeit des richterlichen Vergleichs in Leistungsstreitigkeiten in Art. 50
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 50 Vergleich - 1 Streitigkeiten über sozialversicherungsrechtliche Leistungen können durch Vergleich erledigt werden.
1    Streitigkeiten über sozialversicherungsrechtliche Leistungen können durch Vergleich erledigt werden.
2    Der Versicherungsträger hat den Vergleich in Form einer anfechtbaren Verfügung zu eröffnen.
3    Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäss im Einsprache- und in den Beschwerdeverfahren.
ATSG ausdrücklich statuiert wurde, was als gesetzgeberische Grundentscheidung zu akzeptieren ist (Art. 190
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 190 Massgebendes Recht - Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend.
BV). Damit liegen keine Gründe für eine Praxisänderung vor (vgl. BGE 124 V 118 E. 6a S. 124), weshalb an der bisherigen Rechtsprechung gemäss BGE 135 V 65 festzuhalten ist. Richtig ist hingegen der Hinweis des beschwerdeführenden Amtes, dass nur mit der Nennung der massgebenden Grundlagen beim
Vergleich zukünftige Rentenrevisionen korrekt durchgeführt werden können. Diesem Zweck ist deshalb neben dem Aspekt der sachgerechten Anfechtbarkeit wie auch der Transparenz des Vergleichs bei der Frage der Begründungsdichte des Abschreibungsbeschlusses in der Weise Rechnung zu tragen, dass eine allfällige Rentenrevision nicht erschwert oder verunmöglicht wird.

3.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten grundsätzlich der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Ihrem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann jedoch entsprochen werden, da die Partei bedürftig ist und die anwaltliche Verbeiständung geboten war (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG; BGE 125 V 201 E. 4a S. 202). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 64 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG hingewiesen, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn sie später dazu in der Lage ist.

Das obsiegende Bundesamt hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen, der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 17. Juni 2009 aufgehoben und die Sache an dieses zurückgewiesen, damit es im Sinne der Erwägungen neu entscheide.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt, vorläufig indes auf die Gerichtskasse genommen.

3.
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird Advokat David Studer, Basel, für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'800.- aus der Gerichtskasse entschädigt.

4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, der IV-Stelle Basel-Stadt, der GastroSocial Pensionskasse und dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 22. Juni 2010
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Meyer Helfenstein Franke
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 9C_658/2009
Datum : 22. Juni 2010
Publiziert : 10. Juli 2010
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Invalidenversicherung
Gegenstand : Invalidenversicherung


Gesetzesregister
ATSG: 17 
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
1    Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
a  um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder
b  auf 100 Prozent erhöht.17
2    Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat.
50 
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 50 Vergleich - 1 Streitigkeiten über sozialversicherungsrechtliche Leistungen können durch Vergleich erledigt werden.
1    Streitigkeiten über sozialversicherungsrechtliche Leistungen können durch Vergleich erledigt werden.
2    Der Versicherungsträger hat den Vergleich in Form einer anfechtbaren Verfügung zu eröffnen.
3    Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäss im Einsprache- und in den Beschwerdeverfahren.
57
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 57 Kantonales Versicherungsgericht - Jeder Kanton bestellt ein Versicherungsgericht als einzige Instanz zur Beurteilung von Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherung.
BGG: 64 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
68 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
95 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
97 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.87
105 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96
107
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
1    Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
2    Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat.
3    Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.97
4    Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195498 entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde.99
BV: 190
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 190 Massgebendes Recht - Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend.
BGE Register
124-V-118 • 125-V-201 • 131-V-417 • 135-V-65
Weitere Urteile ab 2000
9C_32/2010 • 9C_658/2009
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
basel-stadt • bundesgericht • iv-stelle • vorinstanz • ganze rente • frage • sachverhalt • entscheid • rechtsverletzung • bundesamt für sozialversicherungen • sachverhaltsfeststellung • druck • rechtsgleiche behandlung • beschwerde in öffentlich-rechtlichen angelegenheiten • unentgeltliche rechtspflege • einzelrichter • halbe rente • gerichtskosten • summarische begründung • gesetzmässigkeit
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