Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B 272/2009

Urteil vom 22. Juni 2009
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Mathys,
Gerichtsschreiber Näf.

Parteien
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, 4410 Liestal,
Beschwerdeführerin,

gegen

X.________, vertreten durch Advokat Ivo Trüeb,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Widerhandlung gegen das Gastgewerbegesetz des Kantons Basel-Landschaft; Testkäufe von alkoholischen Getränken durch Jugendliche, verdeckte Ermittlung,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, vom 10. Februar 2009.

Sachverhalt:

A.
X.________ verkaufte als Angestellte des Tankstellenshops der Firma A.________ in Pratteln/BL am 4. Juli 2007 sechs Flaschen Bier zu 5 dl an eine Jugendliche von 15 Jahren. Die Jugendliche war in Unkenntnis von X.________ im Auftrag des Pass- und Patentbüros Basel-Landschaft als "Testkäuferin" aufgetreten, um zu klären, ob die Angestellte bereit sei, einer Person von weniger als 16 Jahren Bier zu veräussern. Das Pass- und Patentbüro ist eine Dienststelle der Sicherheitsdirektion des Kantons Basel-Landschaft, die unter anderem zuständig ist für Bewilligungen, Vollzug und Aufsicht im Bereich des Gastgewerbes und des Alkoholverkaufs.

B.
B.a Das Bezirksstatthalteramt Liestal sprach X.________ mit Strafbefehl vom 19. Dezember 2007 des Verabreichens gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder im Sinne von Art. 136
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 136 - Wer einem Kind unter 16 Jahren alkoholische Getränke oder andere Stoffe in einer Menge, welche die Gesundheit gefährden kann, verabreicht oder zum Konsum zur Verfügung stellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB schuldig und verurteilte sie zu einer Geldstrafe von zwei Tagessätzen zu Fr. 30.--, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren, und zu einer Busse von 100 Franken.
B.b Gegen diesen Strafbefehl erhob X.________ Einsprache.

Das Strafgerichtspräsidium Basel-Landschaft sprach X.________ am 1. September 2008 in teilweiser Abänderung des Strafbefehls der fahrlässigen Widerhandlung gegen das Gastgewerbegesetz des Kantons Basel-Landschaft (§ 29 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 15 Abs. 2 GgG/BL) schuldig und verurteilte sie zu einer Busse von 50 Franken beziehungsweise, für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse, zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag. Von der Anklage des Verabreichens gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder im Sinne von Art. 136
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 136 - Wer einem Kind unter 16 Jahren alkoholische Getränke oder andere Stoffe in einer Menge, welche die Gesundheit gefährden kann, verabreicht oder zum Konsum zur Verfügung stellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB wurde X.________ freigesprochen.
B.c Das Kantonsgericht Basel-Landschaft sprach X.________ am 10. Februar 2009 in Gutheissung von deren Appellation frei.

C.
Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft führt Beschwerde in Strafsachen mit dem Antrag, das Urteil des Kantonsgerichts sei aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Erwägungen:

1.
1.1 Die Vorinstanz hat die Beschwerdegegnerin erstens unter Hinweis insbesondere auf BGE 134 IV 266 mit der Begründung freigesprochen, dass sich der Vorwurf des Verkaufs von sechs Flaschen Bier an eine 15-jährige Person im Wesentlichen auf Beweise stütze, die durch das Verhalten der "Testkäuferin" gewonnen worden seien, was als verdeckte Ermittlung im Sinne des Bundesgesetzes über die verdeckte Ermittlung (BVE; SR 312.8) zu qualifizieren sei. Dieses Gesetz lasse jedoch für eine Straftat der hier in Betracht fallenden Art die verdeckte Ermittlung nicht zu. Daher seien die durch den Testkauf gewonnenen Beweise im Strafverfahren nicht verwertbar. Zufolge des Beweisverwertungsverbots seien die Akten im Zusammenhang mit dem durch das Pass- und Patentbüro Basel-Landschaft durchgeführten Alkohol-Testkauf aus dem Recht zu weisen. Infolge der daraus resultierenden Beweislosigkeit sei die Beschwerdegegnerin in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" freizusprechen. Die Vorinstanz betont im Übrigen, dass sie im vorliegenden Verfahren nicht generell über die Zulässigkeit von Testkäufen nach § 26 Abs. 4 GgG/BL, beispielsweise im Hinblick auf ein verwaltungsrechtliches Verfahren, zu entscheiden habe.

Die Vorinstanz hat zweitens erwogen, die Beschwerdegegnerin sei auch freizusprechen, wenn der Testkauf nicht als verdeckte Ermittlung im Sinne des BVE qualifiziert werde und die durch den Testkauf gewonnenen Beweise im Strafverfahren verwertbar seien. Der Beschwerdegegnerin könne nämlich entgegen der Ansicht der ersten Instanz nicht zumindest Fahrlässigkeit vorgeworfen werden. Die Vorinstanz verweist auf die Bestimmungen des kantonalen Gastgewerbegesetzes, wonach gegorene Getränke gemäss Bundesrecht nicht an Personen unter 16 Jahren abgegeben werden dürfen (§ 15 Abs. 2 Satz 1 GgG/BL), in Zweifelsfällen die verantwortliche Person und ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sich über das Alter zu vergewissern haben (§ 15 Abs. 2 Satz 2 GgG/BL) und mit Busse bestraft wird, wer vorsätzlich oder fahrlässig die Verpflichtungen nach dem Gastgewerbegesetz nicht einhält (§ 29 Abs. 1 lit. b GgG/BL). Das strafbare Verhalten bestehe somit in der Unterlassung, sich im Zweifelsfall über das Alter des Käufers zu vergewissern. Die Beschwerdegegnerin habe ausgesagt, sie habe das Alter der Käuferin auf 18 Jahre geschätzt. Diese Aussage sei nicht widerlegbar. Dem Gericht lägen keine Beweise betreffend das Erscheinungsbild der Käuferin im Zeitpunkt des
Testkaufs vor. Für die Beschwerdegegnerin habe nach deren massgebenden Einschätzung in Bezug auf den Verkauf von Bier an die vermeintlich 18-jährige, in Tat und Wahrheit aber 15 Jahre und 8 Monate alte Käuferin kein Zweifelsfall vorgelegen. Daher habe sich die Beschwerdegegnerin nicht pflichtwidrig unvorsichtig verhalten, indem sie es unterlassen habe, von der Käuferin die Vorlage eines Ausweises zu verlangen. Es könne von einer Verkäuferin nicht gefordert werden, dass sie eine Person, die 18 Jahre alt zu sein scheine, nach einem Ausweis frage, bevor sie ihr alkoholische Getränke verkaufe, die bereits an 16-Jährige abgegeben werden dürfen.

Der vorinstanzliche Freispruch beruht somit auf zwei selbständigen Begründungen, nämlich dass erstens die durch den als verdeckte Ermittlung zu qualifizierenden Testkauf gewonnenen Beweise nicht verwertbar seien und dass zweitens der Beschwerdegegnerin nicht Fahrlässigkeit vorgeworfen werden könne.

1.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, ein Testkauf der vorliegenden Art sei entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht als verdeckte Ermittlung im Sinne des BVE zu qualifizieren. Daher seien die durch das Verhalten der Testkäuferin gewonnenen Beweise entgegen der Ansicht der Vorinstanz im Strafverfahren verwertbar.

Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, dass die Beschwerdegegnerin entgegen den weiteren Erwägungen der Vorinstanz zumindest fahrlässig gehandelt habe.

Die Beschwerdeführerin setzt sich somit nur mit einer von zwei selbständigen Begründungen auseinander, auf welchen der vorinstanzliche Freispruch beruht.

1.3 In der Begründung der Rechtsschrift ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
Satz 1 BGG). Diese allgemeine Verfahrensbestimmung gilt auch für die Beschwerde in Strafsachen. Beruht der angefochtene Entscheid auf mehreren selbständigen Begründungen, die je für sich den Ausgang des Rechtsstreits besiegeln, so hat der Beschwerdeführer darzulegen, dass jede von ihnen Recht verletzt; andernfalls kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden (BGE 133 IV 119 E. 6 mit Hinweisen).

Die Beschwerdeführerin setzt sich nur mit der einen der beiden selbständigen vorinstanzlichen Begründungen des Freispruchs auseinander. Selbst wenn der Beschwerdeführerin darin beizupflichten wäre, dass ein Testkauf der hier vorliegenden Art nicht als verdeckte Ermittlung im Sinne des BVE zu qualifizieren sei beziehungsweise die durch einen solchen Testkauf gewonnenen Beweise in einem Strafverfahren verwertbar seien, bliebe es beim vorinstanzlichen Freispruch der Beschwerdegegnerin mangels Fahrlässigkeit, welchen das Bundesgericht im vorliegenden Verfahren nicht zu überprüfen hat, da die Beschwerdeführerin nicht darlegt, dass und inwiefern die Vorinstanz Fahrlässigkeit zu Unrecht verneint habe.

Auf die Beschwerde ist somit nicht einzutreten.

2.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Der Beschwerdegegnerin ist keine Entschädigung zuzusprechen, da ihr im bundesgerichtlichen Verfahren keine Umtriebe entstanden sind.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Juni 2009

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Favre Näf
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 6B_272/2009
Date : 22. Juni 2009
Published : 10. Juli 2009
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Straftaten
Subject : Widerhandlung gegen das Gastgewerbegesetz des Kantons Basel-Landschaft; Testkäufe von alkoholischen Getränken durch Jugendliche, verdeckte Ermittlung


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StGB: 136
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