[AZA 7]
H 182/01 Gb

IV. Kammer

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari;
Gerichtsschreiberin Fleischanderl

Urteil vom 22. Mai 2002

in Sachen
S.________ AG, Beschwerdeführerin,

gegen
Ausgleichskasse des Kantons Graubünden, Ottostrasse 24, 7000 Chur, Beschwerdegegnerin,

und
Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, Chur

A.- Anlässlich einer am 10. Mai 2000 durchgeführten Arbeitgeberkontrolle wurde festgestellt, dass die vom November 1988 bis Ende August 2000 in X.________ sowie ab diesem Zeitpunkt in Y.________ domizilierte Firma S.________ AG [bis zur Umbenennung im Oktober 1994: Firma C.________ AG]) u.a. auf eine im Jahre 1995 an D.________, einziger Verwaltungsrat und Geschäftsführer der Gesellschaft, geleistete Entschädigung in Höhe von Fr. 69'000.- keine paritätischen Sozialversicherungsbeiträge entrichtet hat. Nachdem die Ausgleichskasse des Kantons Graubünden die Firma S.________ AG wie auch D.________ auf allfällige beitragsrechtliche Folgen dieses Vorgehens hingewiesen hatte, verpflichtete sie die Gesellschaft am 21. Dezember 2000 verfügungsweise zur Nachzahlung von Beiträgen für das Jahr 1995 in Höhe von Fr. 9'248. 05 sowie von Verzugs- bzw. Vergütungszins für den Zeitraum vom 1. Januar 1996 bis 30. November 2000 im Betrag von Fr. 3'084. 40 (gemäss Berechnungsblatt vom 18. Dezember 2000).

B.- Die dagegen von der durch D.________ vertretenen Firma S.________ AG erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden ab (Entscheid vom 22. März 2001).

C.- Im Namen der Firma S.________ AG führt D.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt sinngemäss, der angefochtene Entscheid und die Nachzahlungsverfügung der Ausgleichskasse vom 21. Dezember 2000 seien aufzuheben.
Während Vorinstanz und Ausgleichskasse auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Da keine Versicherungsleistungen streitig sind, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob der vorinstanzliche Entscheid Bundesrecht verletzt, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).
Ferner ist Art. 114 Abs. 1 OG zu beachten, wonach das Eidgenössische Versicherungsgericht in Abgabestreitigkeiten an die Parteibegehren nicht gebunden ist, wenn es im Prozess um die Verletzung von Bundesrecht oder um die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts geht.

2.- Obwohl die strittige Nachzahlungsverfügung vom 21. Dezember 2000 sowohl der Firma S.________ AG wie auch D.________ als betroffenem Arbeitnehmer eröffnet worden war, hat das kantonale Gericht letztgenannten nicht zum durch die Firma S.________ AG erhobenen Beschwerdeverfahren beigeladen (BGE 113 V 1). Dieses Vorgehen ist mit Blick auf die dominierende Stellung des D.________ in der Gesellschaft als deren einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsrat und Geschäftsführer sowie unter Berücksichtigung des Umstandes, dass er im kantonalen - wie auch im letztinstanzlichen - Verfahren namens der Gesellschaft die Beschwerde unterzeichnete, indes nicht zu beanstanden.

3.- a) Streitig und zu prüfen ist, ob Verwaltung und Vorinstanz die von der Firma S.________ AG im Jahre 1995 an D.________ ausgerichtete Entschädigung richtigerweise als Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit qualifiziert haben. Sollte dies zu bejahen sein, ist zu beurteilen, ob der Umstand, dass die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse, D.________ für den selben Zeitraum als Selbstständigerwerbenden erfasst und persönliche Sozialversicherungsbeiträge erhoben hat, einer nachträglichen Änderung des Beitragsstatuts entgegensteht.

b) Das kantonale Gericht hat die Rechtsprechung zur Abgrenzung zwischen Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 9 2. Begriff und Ermittlung - 1 Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt.
1    Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt.
2    Das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit wird ermittelt, indem vom hierdurch erzielten rohen Einkommen abgezogen werden:
a  die zur Erzielung des rohen Einkommens erforderlichen Gewinnungskosten;
b  die der Entwertung entsprechenden, geschäftsmässig begründeten Abschreibungen und Rückstellungen geschäftlicher Betriebe;
c  die eingetretenen und verbuchten Geschäftsverluste;
d  die vom Geschäftsinhaber in der Berechnungsperiode vorgenommenen Zuwendungen an Vorsorgeeinrichtungen zugunsten des eigenen Personals, sofern jede zweckwidrige Verwendung ausgeschlossen ist, sowie Zuwendungen für ausschliesslich gemeinnützige Zwecke;
e  die persönlichen Einlagen in Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, soweit sie dem üblichen Arbeitgeberanteil entsprechen;
f  der Zins des im Betrieb eingesetzten eigenen Kapitals; der Zinssatz entspricht der jährlichen Durchschnittsrendite der Anleihen der nicht öffentlichen inländischen Schuldner in Schweizer Franken.
3    Das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit und das im Betrieb eingesetzte eigene Kapital werden von den kantonalen Steuerbehörden ermittelt und den Ausgleichskassen gemeldet.54
4    Die steuerrechtlich zulässigen Abzüge der Beiträge nach Artikel 8 des vorliegenden Gesetzes sowie nach Artikel 3 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 195955 über die Invalidenversicherung (IVG) und nach Artikel 27 Absatz 2 des Erwerbsersatzgesetzes vom 25. September 195256 sind von den Ausgleichskassen zum von den Steuerbehörden gemeldeten Einkommen hinzuzurechnen. Das gemeldete Einkommen ist dabei nach Massgabe der geltenden Beitragssätze auf 100 Prozent aufzurechnen.57
AHVG und massgebendem Lohn gemäss Art. 5 Abs. 2
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 5 - 1 Vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, im folgenden massgebender Lohn genannt, wird ein Beitrag von 4,35 Prozent erhoben.40
1    Vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, im folgenden massgebender Lohn genannt, wird ein Beitrag von 4,35 Prozent erhoben.40
2    Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Der massgebende Lohn umfasst auch Teuerungs- und andere Lohnzulagen, Provisionen, Gratifikationen, Naturalleistungen, Ferien- und Feiertagsentschädigungen und ähnliche Bezüge, ferner Trinkgelder, soweit diese einen wesentlichen Bestandteil des Arbeitsentgeltes darstellen.
3    Als massgebender Lohn für mitarbeitende Familienglieder gilt nur der Barlohn:
a  bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem sie das 20. Altersjahr vollendet haben; sowie
b  nach dem letzten Tag des Monats, in welchem sie das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 erreicht haben.42
4    Der Bundesrat kann Sozialleistungen sowie anlässlich besonderer Ereignisse erfolgende Zuwendungen eines Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer vom Einbezug in den massgebenden Lohn ausnehmen.
5    ...43
AHVG (BGE 123 V 162 Erw. 1, 122 V 171 Erw. 3a, 119 V 161 Erw. 2, je mit Hinweisen; vgl. auch AHI 1998 S. 229 f. Erw. 4a) zutreffend wiedergegeben. Gleiches gilt für die Bestimmung des Art. 7 lit. h
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)
AHVV Art. 7 Bestandteile des massgebenden Lohnes - Zu dem für die Berechnung der Beiträge massgebenden Lohn gehören insbesondere:53
a  Zeit-, Stück- (Akkord-) und Prämienlohn, einschliesslich Entschädigungen für Überzeitarbeit, Nachtarbeit und Stellvertreterdienst;
b  Orts- und Teuerungszulagen;
c  Gratifikationen, Treue- und Leistungsprämien;
cbis  geldwerte Vorteile aus Mitarbeiterbeteiligungen; für die Zeitpunkte der Beitragserhebung und für die Bewertung gelten die Vorschriften über die direkte Bundessteuer;
d  Entgelte der Kommanditäre, die aus einem Arbeitsverhältnis zur Kommanditgesellschaft fliessen; Gewinnanteile der Arbeitnehmer, soweit sie den Zins einer allfälligen Kapitaleinlage übersteigen;
e  Trinkgelder, soweit sie einen wesentlichen Teil des Lohnes darstellen;
f  regelmässige Naturalbezüge;
g  Provisionen und Kommissionen;
h  Tantiemen, feste Entschädigungen und Sitzungsgelder an die Mitglieder der Verwaltung und der geschäftsführenden Organe;
i  Einkommen der Behördemitglieder von Bund, Kantonen und der Gemeinden;
k  Sporteln und Wartegelder an in einem öffentlichen Dienstverhältnis stehende Versicherte, unter Vorbehalt abweichender kantonaler Regelungen;
l  Honorare der Privatdozenten und ähnlich besoldeter Lehrkräfte;
m  Leistungen des Arbeitgebers für den Lohnausfall infolge Unfalles oder Krankheit;
n  Leistungen der Arbeitgeber für den Lohnausfall infolge Militärdienstes;
o  Ferien- und Feiertagsentschädigungen;
p  Leistungen des Arbeitgebers, die in der Übernahme des Arbeitnehmerbeitrages für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, die Erwerbsersatzordnung und die Arbeitslosenversicherung sowie der Steuern bestehen; ausgenommen ist die Übernahme der Arbeitnehmerbeiträge auf Naturalleistungen und Globallöhnen;
q  Leistungen des Arbeitgebers bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses, soweit sie nicht gemäss Artikel 8bis oder 8ter vom massgebenden Lohn ausgenommen sind; Renten werden in Kapital umgerechnet; das BSV62 stellt dafür verbindliche Tabellen auf.
AHVV, nach welcher Tantiemen, feste Entschädigungen und Sitzungsgelder an Mitglieder der Verwaltung juristischer Personen zum massgebenden Lohn aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit gehören. Richtig dargelegt ist auch der Grundsatz, wonach bei Leistungen einer Aktiengesellschaft an ein Verwaltungsratsmitglied vermutet wird, dass sie diesem als Organ der juristischen Person zukommen und daher als massgebender Lohn zu betrachten sind (vgl. auch ZAK 1984 S. 91 ff., 1983 S. 23), und, dass es für die Qualifikation eines Entgeltes ahv-rechtlich bedeutungslos ist, ob jemand bereits einer Ausgleichskasse als selbstständigerwerbend angeschlossen ist (BGE 119 V 165 Erw. 3c; vgl. auch AHI 1995 S. 26 Erw. 2a und S. 136 Erw. 5a in fine). Korrekt ist ferner, dass ein Wechsel des Beitragsstatuts das Vorliegen eines Rückkommenstitels (Wiedererwägung oder
prozessuale Revision) voraussetzt, sofern auf denselben Entgelten bereits mit in formelle Rechtskraft erwachsener Verfügung Beiträge aus selbstständiger Tätigkeit erhoben wurden (vgl. auch BGE 122 V 173 Erw. 4a, 121 V 4 f. Erw. 6, je mit Hinweisen).

4.- a) In Anwendung dieser Grundsätze ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass D.________ bezüglich seiner Tätigkeit für die Beschwerdeführerin grundsätzlich als Unselbstständigerwerbender zu qualifizieren ist. Dies erhellt namentlich daraus, dass die Firma S.________ AG gegenüber der Steuerverwaltung mit "Bescheinigung über Bezüge von Verwaltungsräten und Organen der Geschäftsführung" vom 19. Juli 1996 eine an D.________ im Jahr 1995 ausgerichtete "Feste Entschädigung (Gehalt, Honorar und dgl.)" in Höhe von Fr. 69'000.- ausgewiesen hat, welche - wie in Erw. 3b hievor dargelegt - massgebenden Lohn im Sinne von Art. 5 Abs. 2
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 5 - 1 Vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, im folgenden massgebender Lohn genannt, wird ein Beitrag von 4,35 Prozent erhoben.40
1    Vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, im folgenden massgebender Lohn genannt, wird ein Beitrag von 4,35 Prozent erhoben.40
2    Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Der massgebende Lohn umfasst auch Teuerungs- und andere Lohnzulagen, Provisionen, Gratifikationen, Naturalleistungen, Ferien- und Feiertagsentschädigungen und ähnliche Bezüge, ferner Trinkgelder, soweit diese einen wesentlichen Bestandteil des Arbeitsentgeltes darstellen.
3    Als massgebender Lohn für mitarbeitende Familienglieder gilt nur der Barlohn:
a  bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem sie das 20. Altersjahr vollendet haben; sowie
b  nach dem letzten Tag des Monats, in welchem sie das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 erreicht haben.42
4    Der Bundesrat kann Sozialleistungen sowie anlässlich besonderer Ereignisse erfolgende Zuwendungen eines Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer vom Einbezug in den massgebenden Lohn ausnehmen.
5    ...43
AHVG darstellt. Ferner vergütete die Beschwerdeführerin D.________ die gesamten Geschäftsspesen, stellte ihm einen Personenwagen zur Verfügung und übernahm die damit verbundenen Aufwendungen in vollem Umfang. Des Weitern sprechen auch die von D.________ vorinstanzlich replikweise eingereichten Rechnungen der Beschwerdeführerin, wonach der deutschen Firma S.________ GmbH im Jahre 1995 "für Leistungen unseres Herrn D.________" regelmässig monatlich Fr. 17'000.- belastet wurden, nicht für eine selbstständige Beratertätigkeit, zeichnet sich eine solche doch gerade dadurch aus, dass Personen, ohne eindeutig in
einem Arbeitsverhältnis zum Auftraggeber zu stehen, (lediglich) einmalig oder wiederholt zur Lösung von Sachproblemen hinzugezogen werden (Hanspeter Käser, Unterstellung und Beitragswesen in der obligatorischen AHV, 2. Aufl. , S. 129 Rz 4.55 mit Hinweisen auf einschlägige Judikatur).

b) Soweit nicht bereits im kantonalen Verfahren geltend gemacht und entkräftet, wird in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nichts vorgebracht, was die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhaltes im Hinblick darauf, dass die Merkmale der unselbstständigen Erwerbstätigkeit vorliegend überwiegen, als mangelhaft im Sinne des Art. 105 Abs. 2 OG oder den angefochtenen Entscheid diesbezüglich als bundesrechtswidrig erscheinen liesse (Erw. 1 hievor).
Insbesondere erscheint nach dem Gesagten die Frage, ob D.________ bereits 1995 ein eigenes Büro in den Räumlichkeiten der Beschwerdeführerin besass oder dieses erst - wie in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgebracht - zu einem späteren Zeitpunkt bezog, nicht entscheidrelevant und braucht daher nicht abschliessend beantwortet zu werden.
Das kantonale Gericht hat in sorgfältiger Würdigung der Akten ferner korrekt erkannt, dass sich der Einwand der Beschwerdeführerin, es habe sich bei der Gutschrift von Fr. 69'000.- im Jahre 1995 nicht um eine Lohnzahlung ihrerseits, sondern um eine Honorarüberweisung der deutschen Firma S.________ GmbH gehandelt, wobei die schweizerische Gesellschaft lediglich als Transferstelle fungiert habe, auf Grund der eingereichten Unterlagen nicht stützen lässt.
Die monatlichen Honorarrechnungen belegen einzig die Rechnungsstellung der Beschwerdeführerin gegenüber der deutschen Firma S.________ GmbH, nicht aber den Zahlungseingang und die (teilweise) Weiterleitung an D.________. Der zuständige Revisor stellte anlässlich der am 10. Mai 2000 durchgeführten Arbeitgeberkontrolle denn auch ausdrücklich fest, dass in der Buchhaltung der Firma S.________ AG keine Anhaltspunkte zu erkennen seien, wonach diese - wie mit eingereichtem Beleg "Honorarbezüge" geltend gemacht - für die "Entlehnung" von D.________ Honorarzahlungen durch die deutsche Firma S.________ GmbH erhalten habe (Aktennotiz vom 9. Juni 2000). Des Weitern vermag auch der Umstand, dass D.________ im relevanten Zeitraum eine Erwerbsausfallversicherung abgeschlossen hat, die beitragsrechtliche Qualifikation als Selbstständigerwerbender nicht zu rechtfertigen (vgl. AHI 1996 S. 124 f. Erw. 5e mit Hinweis, 1993 S. 14).

c) Allein mit Bezug auf die ebenfalls mit Nachzahlungsverfügung vom 21. Dezember 2000 für die Zeit vom 1. Januar 1996 bis 30. November 2000 eingeforderten Verzugszinsen in Höhe von Fr. 3'084. 40 (vgl. Berechnungsblatt vom 18. Dezember 2000) ist der Beschwerdeführerin insofern Recht zu geben, als sich diese gemäss aktenkundigem "Berechnungsblatt für Verzugszinsen" vom 15. Januar 2001, welches dasjenige vom 18. Dezember 2000 ersetzt, nur noch auf Fr. 2'728. 15 belaufen und in diesem Umfang in Rechnung gestellt wurden. Der neuen Verzugszinsberechnung liegen denn auch korrekt geschuldete Beiträge in Höhe von nurmehr Fr. 9'248. 05 - und nicht wie zuvor im Betrag von Fr. 10'455. 55 - zu Grunde.

5.- a) D.________ war seit 1. Januar 1993 als Selbstständigerwerbender bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse, erfasst und hat für die Beitragszeiten bis Ende 1997 gestützt auf formell rechtskräftige (Nachtrags-)Verfügungen persönliche Sozialversicherungsbeiträge entrichtet. Zu prüfen bleibt daher nach den in Erw. 3b in fine hievor aufgeführten Grundsätzen, inwiefern ein Rückkommenstitel (Wiedererwägung oder prozessuale Revision) zu bejahen ist, welcher einen nachträglichen Wechsel des Beitragsstatuts erlaubt.

b) Die Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen besass im Zeitpunkt des Erlasses ihrer die Beitragsjahre 1995 bis 1997 betreffenden Nachtragsverfügungen vom 10. Oktober 1997 keine näheren Angaben über die Art der Erwerbstätigkeit des D.________. Erst im Zuge der am 10. Mai 2000 bei der Beschwerdeführerin durchgeführten Arbeitgeberkontrolle sowie den darauf folgenden Abklärungen durch die Beschwerdegegnerin wurden dessen Funktion innerhalb der Firma S.________ AG sowie die konkreten Entschädigungsmodalitäten bekannt. Da es sich dabei um neue Tatsachen und Beweismittel handelt, sind die Voraussetzungen für eine prozessuale Revision und damit für eine Neubeurteilung der Beitragszeit 1995 hinsichtlich des ihr zu Grunde liegenden Beitragsstatuts von D.________ als Selbstständigerwerbender gegeben.
Auch die formelle Rechtskraft jener Beitragsverfügungen der Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen stehen dem mit Nachzahlungsverfügung der Beschwerdegegnerin vom 21. Dezember 2000 vollzogenen rückwirkenden Wechsel der beitragsrechtlichen Qualifikation des betreffenden Einkommens demnach nicht entgegen (AHI 1996 S. 126 Erw. 6c mit Hinweis), zumal sich auch die - durch die Beschwerdegegnerin zur Stellungnahme aufgeforderte - mitbetroffene Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen mit Schreiben vom 10. August 2000 in diesem Sinne vernehmen liess (vgl. BGE 122 V 173 f. Erw. 4b in fine). Überdies ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 16 Abs. 3
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 16 Verjährung - 1 Werden Beiträge nicht innert fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches sie geschuldet sind, durch Erlass einer Verfügung geltend gemacht, so können sie nicht mehr eingefordert oder entrichtet werden. In Abweichung von Artikel 24 Absatz 1 ATSG84 endet die Verjährungsfrist für Beiträge nach den Artikeln 6 Absatz 1, 8 Absatz 1 und 10 Absatz 1 erst ein Jahr nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die massgebende Steuerveranlagung rechtskräftig wurde.85 Wird eine Nachforderung aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist festsetzt, so ist diese Frist massgebend.
1    Werden Beiträge nicht innert fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches sie geschuldet sind, durch Erlass einer Verfügung geltend gemacht, so können sie nicht mehr eingefordert oder entrichtet werden. In Abweichung von Artikel 24 Absatz 1 ATSG84 endet die Verjährungsfrist für Beiträge nach den Artikeln 6 Absatz 1, 8 Absatz 1 und 10 Absatz 1 erst ein Jahr nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die massgebende Steuerveranlagung rechtskräftig wurde.85 Wird eine Nachforderung aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist festsetzt, so ist diese Frist massgebend.
2    Die gemäss Absatz 1 geltend gemachte Beitragsforderung erlischt fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem sie rechtskräftig wurde.86 Während der Dauer eines öffentlichen Inventars oder einer Nachlassstundung ruht die Frist. Ist bei Ablauf der Frist ein Schuldbetreibungs- oder Konkursverfahren hängig, so endet die Frist mit dessen Abschluss. Artikel 149a Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 11. April 188987 über Schuldbetreibung und Konkurs ist nicht anwendbar.88 Bei Entstehung des Rentenanspruches nicht erloschene Beitragsforderungen können in jedem Fall gemäss Artikel 20 Absatz 389 noch verrechnet werden.
3    Der Anspruch auf Rückerstattung zuviel bezahlter Beiträge erlischt mit Ablauf eines Jahres, nachdem der Beitragspflichtige von seinen zu hohen Leistungen Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beiträge bezahlt wurden. Für Beiträge nach den Artikeln 6 Absatz 1, 8 Absatz 1 und 10 Absatz 1 endet die Frist in Abweichung von Artikel 25 Absatz 3 ATSG in jedem Fall erst ein Jahr nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die massgebende Steuerveranlagung rechtskräftig wurde. Sind Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge von Leistungen bezahlt worden, die der direkten Bundessteuer vom Reingewinn juristischer Personen unterliegen, so erlischt der Anspruch auf Rückerstattung in Abweichung von Artikel 25 Absatz 3 ATSG ein Jahr nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Steuerveranlagung rechtskräftig wurde.90
AHVG der Anspruch des D.________ auf Rückforderung der bereits entrichteten persönlichen Beiträge noch nicht verwirkt sein dürfte.
6.- Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 134
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 16 Verjährung - 1 Werden Beiträge nicht innert fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches sie geschuldet sind, durch Erlass einer Verfügung geltend gemacht, so können sie nicht mehr eingefordert oder entrichtet werden. In Abweichung von Artikel 24 Absatz 1 ATSG84 endet die Verjährungsfrist für Beiträge nach den Artikeln 6 Absatz 1, 8 Absatz 1 und 10 Absatz 1 erst ein Jahr nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die massgebende Steuerveranlagung rechtskräftig wurde.85 Wird eine Nachforderung aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist festsetzt, so ist diese Frist massgebend.
1    Werden Beiträge nicht innert fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches sie geschuldet sind, durch Erlass einer Verfügung geltend gemacht, so können sie nicht mehr eingefordert oder entrichtet werden. In Abweichung von Artikel 24 Absatz 1 ATSG84 endet die Verjährungsfrist für Beiträge nach den Artikeln 6 Absatz 1, 8 Absatz 1 und 10 Absatz 1 erst ein Jahr nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die massgebende Steuerveranlagung rechtskräftig wurde.85 Wird eine Nachforderung aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist festsetzt, so ist diese Frist massgebend.
2    Die gemäss Absatz 1 geltend gemachte Beitragsforderung erlischt fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem sie rechtskräftig wurde.86 Während der Dauer eines öffentlichen Inventars oder einer Nachlassstundung ruht die Frist. Ist bei Ablauf der Frist ein Schuldbetreibungs- oder Konkursverfahren hängig, so endet die Frist mit dessen Abschluss. Artikel 149a Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 11. April 188987 über Schuldbetreibung und Konkurs ist nicht anwendbar.88 Bei Entstehung des Rentenanspruches nicht erloschene Beitragsforderungen können in jedem Fall gemäss Artikel 20 Absatz 389 noch verrechnet werden.
3    Der Anspruch auf Rückerstattung zuviel bezahlter Beiträge erlischt mit Ablauf eines Jahres, nachdem der Beitragspflichtige von seinen zu hohen Leistungen Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beiträge bezahlt wurden. Für Beiträge nach den Artikeln 6 Absatz 1, 8 Absatz 1 und 10 Absatz 1 endet die Frist in Abweichung von Artikel 25 Absatz 3 ATSG in jedem Fall erst ein Jahr nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die massgebende Steuerveranlagung rechtskräftig wurde. Sind Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge von Leistungen bezahlt worden, die der direkten Bundessteuer vom Reingewinn juristischer Personen unterliegen, so erlischt der Anspruch auf Rückerstattung in Abweichung von Artikel 25 Absatz 3 ATSG ein Jahr nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Steuerveranlagung rechtskräftig wurde.90
OG e contrario; vgl. Erw. 1 hievor). Unter Berücksichtigung des lediglich minimalen Obsiegens der Beschwerdeführerin sind ihr die gesamten Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 16 Verjährung - 1 Werden Beiträge nicht innert fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches sie geschuldet sind, durch Erlass einer Verfügung geltend gemacht, so können sie nicht mehr eingefordert oder entrichtet werden. In Abweichung von Artikel 24 Absatz 1 ATSG84 endet die Verjährungsfrist für Beiträge nach den Artikeln 6 Absatz 1, 8 Absatz 1 und 10 Absatz 1 erst ein Jahr nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die massgebende Steuerveranlagung rechtskräftig wurde.85 Wird eine Nachforderung aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist festsetzt, so ist diese Frist massgebend.
1    Werden Beiträge nicht innert fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches sie geschuldet sind, durch Erlass einer Verfügung geltend gemacht, so können sie nicht mehr eingefordert oder entrichtet werden. In Abweichung von Artikel 24 Absatz 1 ATSG84 endet die Verjährungsfrist für Beiträge nach den Artikeln 6 Absatz 1, 8 Absatz 1 und 10 Absatz 1 erst ein Jahr nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die massgebende Steuerveranlagung rechtskräftig wurde.85 Wird eine Nachforderung aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist festsetzt, so ist diese Frist massgebend.
2    Die gemäss Absatz 1 geltend gemachte Beitragsforderung erlischt fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem sie rechtskräftig wurde.86 Während der Dauer eines öffentlichen Inventars oder einer Nachlassstundung ruht die Frist. Ist bei Ablauf der Frist ein Schuldbetreibungs- oder Konkursverfahren hängig, so endet die Frist mit dessen Abschluss. Artikel 149a Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 11. April 188987 über Schuldbetreibung und Konkurs ist nicht anwendbar.88 Bei Entstehung des Rentenanspruches nicht erloschene Beitragsforderungen können in jedem Fall gemäss Artikel 20 Absatz 389 noch verrechnet werden.
3    Der Anspruch auf Rückerstattung zuviel bezahlter Beiträge erlischt mit Ablauf eines Jahres, nachdem der Beitragspflichtige von seinen zu hohen Leistungen Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beiträge bezahlt wurden. Für Beiträge nach den Artikeln 6 Absatz 1, 8 Absatz 1 und 10 Absatz 1 endet die Frist in Abweichung von Artikel 25 Absatz 3 ATSG in jedem Fall erst ein Jahr nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die massgebende Steuerveranlagung rechtskräftig wurde. Sind Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge von Leistungen bezahlt worden, die der direkten Bundessteuer vom Reingewinn juristischer Personen unterliegen, so erlischt der Anspruch auf Rückerstattung in Abweichung von Artikel 25 Absatz 3 ATSG ein Jahr nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Steuerveranlagung rechtskräftig wurde.90
in Verbindung mit Art. 135
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 16 Verjährung - 1 Werden Beiträge nicht innert fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches sie geschuldet sind, durch Erlass einer Verfügung geltend gemacht, so können sie nicht mehr eingefordert oder entrichtet werden. In Abweichung von Artikel 24 Absatz 1 ATSG84 endet die Verjährungsfrist für Beiträge nach den Artikeln 6 Absatz 1, 8 Absatz 1 und 10 Absatz 1 erst ein Jahr nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die massgebende Steuerveranlagung rechtskräftig wurde.85 Wird eine Nachforderung aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist festsetzt, so ist diese Frist massgebend.
1    Werden Beiträge nicht innert fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches sie geschuldet sind, durch Erlass einer Verfügung geltend gemacht, so können sie nicht mehr eingefordert oder entrichtet werden. In Abweichung von Artikel 24 Absatz 1 ATSG84 endet die Verjährungsfrist für Beiträge nach den Artikeln 6 Absatz 1, 8 Absatz 1 und 10 Absatz 1 erst ein Jahr nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die massgebende Steuerveranlagung rechtskräftig wurde.85 Wird eine Nachforderung aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist festsetzt, so ist diese Frist massgebend.
2    Die gemäss Absatz 1 geltend gemachte Beitragsforderung erlischt fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem sie rechtskräftig wurde.86 Während der Dauer eines öffentlichen Inventars oder einer Nachlassstundung ruht die Frist. Ist bei Ablauf der Frist ein Schuldbetreibungs- oder Konkursverfahren hängig, so endet die Frist mit dessen Abschluss. Artikel 149a Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 11. April 188987 über Schuldbetreibung und Konkurs ist nicht anwendbar.88 Bei Entstehung des Rentenanspruches nicht erloschene Beitragsforderungen können in jedem Fall gemäss Artikel 20 Absatz 389 noch verrechnet werden.
3    Der Anspruch auf Rückerstattung zuviel bezahlter Beiträge erlischt mit Ablauf eines Jahres, nachdem der Beitragspflichtige von seinen zu hohen Leistungen Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beiträge bezahlt wurden. Für Beiträge nach den Artikeln 6 Absatz 1, 8 Absatz 1 und 10 Absatz 1 endet die Frist in Abweichung von Artikel 25 Absatz 3 ATSG in jedem Fall erst ein Jahr nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die massgebende Steuerveranlagung rechtskräftig wurde. Sind Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge von Leistungen bezahlt worden, die der direkten Bundessteuer vom Reingewinn juristischer Personen unterliegen, so erlischt der Anspruch auf Rückerstattung in Abweichung von Artikel 25 Absatz 3 ATSG ein Jahr nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Steuerveranlagung rechtskräftig wurde.90
OG).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I. In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
werden der Entscheid des Verwaltungsgerichts
des Kantons Graubünden vom 22. März 2001 und die Verfügung
der Ausgleichskasse des Kantons Graubünden vom 21. Dezember 2000 dahin abgeändert, dass die geschuldeten
Verzugszinsen auf Fr. 2'728. 15 festgesetzt werden.

Im Übrigen wird die Verwaltungsgerichtsbeschwerde
abgewiesen.

II. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, dem Bundesamt für Sozialversicherung, der Ausgleichskasse des Kantons

St. Gallen und D.________ zugestellt.
Luzern, 22. Mai 2002

Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Die Präsidentin der IV. Kammer:

Die Gerichtsschreiberin:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : H_182/01
Date : 22. Mai 2002
Published : 09. Juni 2002
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Alters- und Hinterlassenenversicherung
Subject : -


Legislation register
AHVG: 5  9  16
AHVV: 7
OG: 104  105  114  132  134  135  156
BGE-register
113-V-1 • 119-V-161 • 119-V-165 • 121-V-1 • 122-V-169 • 123-V-161
Weitere Urteile ab 2000
H_182/01
Keyword index
Sorted by frequency or alphabet
1995 • lower instance • statute of contributions • decisive earnings • federal insurance court • supervision of employers • litigation costs • supervisory board • formal validity • [noenglish] • legal entity • chur • month • decision • correctness • certification • corporation • document • participant of a proceeding • accounting
... Show all
AHI
1995 S.26 • 1996 S.124 • 1996 S.126 • 1998 S.229