Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

4A 527/2020

Urteil vom 22. April 2021

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Kiss, Niquille,
Bundesrichter Rüedi,
Bundesrichterin May Canellas,
Gerichtsschreiber Matt.

Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Daniele Favalli und Rechtsanwältin Roxane Schmidgall,
Beschwerdeführerin,

gegen

1. B.________ GmbH in Liquidation,
2. C.________,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Pio R. Ruoss und Rechtsanwältinnen Pascale Gola und Martina Kümmerli,

Beschwerdegegner.

Gegenstand
Wiedereintragung in das Handelsregister,

Beschwerde gegen den Beschluss und das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer,
vom 9. September 2020 (LF200034).

Sachverhalt:

A.
Die A.________ AG (nachfolgend Beschwerdeführerin) schloss am 20. September 2016 mit der D.________ GmbH (später umbenannt in B.________ GmbH [nachfolgend Beschwerdegegnerin]) einen Vertrag über den Aufbau einer IT-Infrastruktur sowie die Erbringung von IT-Dienstleistungen. Nachdem das Projekt gescheitert war, klagte die A.________ AG am 31. Mai 2018 gegen die D.________ GmbH auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung des Vertrages.
Über die B.________ GmbH (vormals D.________ GmbH) wurde am 31. Januar 2019 der Konkurs eröffnet und am 7. März 2019 mangels Aktiven eingestellt. Die Gesellschaft wurde am 14. Juni 2019 aus dem Handelsregister gelöscht.

B.
Am 11. März 2020 ersuchte die A.________ AG das Konkursgericht des Bezirksgerichts Zürich um Wiedereintragung der B.________ GmbH in Liquidation ins Handelsregister und Wiedereröffnung des Konkurses. Sie begründete ihr Gesuch mit Aktiven in Form von Verantwortlichkeitsansprüchen der Gesellschaft gegen deren Geschäftsführer C.________ (nachfolgend Beschwerdegegner) sowie deren Muttergesellschaft. Mit Urteil vom 30. April 2020 ordnete das Bezirksgericht die Wiedereintragung der Gesellschaft ins Handelsregister und die Wiedereröffnung des Konkursverfahrens im summarischen Verfahren an.
Das Obergericht des Kantons Zürich hiess die Berufung der B.________ GmbH in Liquidation sowie von C.________ am 9. Sep tember 2020 teilweise gut und wies das Begehren um Wiedereintragung der Gesellschaft ins Handelsregister ab. Gleichzeitig lehnte es die Wiedereröffnung des Konkurses ab.

C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt die A.________ AG, das Begehren um Wiedereintragung der B.________ GmbH in Liquidation sei gutzuheissen. Eventualiter sei die Sache an das Obergericht zurückzuweisen.
Die B.________ GmbH in Liquidation und C.________ beantragen die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Das Obergericht verzichtet auf eine Stellungnahme.
Auf Antrag der Beschwerdeführerin wurde der Beschwerde am 1. Dezember 2020 mit Bezug auf die Kostenfolge die aufschiebende Wirkung erteilt.
Betreffend die Wiedereröffnung des Konkurses ist ein weiteres Beschwerdeverfahren beim Bundesgericht hängig (4A 857/2020).

Erwägungen:

1.
Vorliegend ist streitig, ob die Vorinstanz die Wiedereintragung der Beschwerdegegnerin ins Handelsregister zu Recht abgelehnt hat bzw. ob die Beschwerdegegnerin überhaupt befugt war, gegen ihre Wiedereintragung Berufung zu führen. Der Entscheid über die Wiedereintragung unterliegt nach Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
BGG letztinstanzlich der Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht (vgl. Urteil 4A 467/2018 vom 9. Mai 2019 E. 1 mit Hinweisen). Es handelt sich um einen das vorinstanzliche Verfahren abschliessenden Endentscheid (Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG) eines oberen kantonalen Gerichts, das als Rechtsmittelinstanz entschieden hat (Art. 75
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG). Das Obergericht hat den Streitwert auf EUR 2'758'797.-- beziffert, da die Beschwerdeführerin mit der Wiedereintragung der Gesellschaft in das Handelsregister die Befriedigung einer entsprechenden Forderung zu erreichen sucht. Die erforderliche Streitwertgrenze von Fr. 30'000.-- gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG ist damit erreicht. Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt einer hinreichenden Begründung (vgl. E. 2 hiernach) - grundsätzlich einzutreten.

2.

2.1. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG), doch prüft es unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der beschwerdeführenden Partei grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 140 III 115 E. 2; 137 III 580 E. 1.3; 135 III 397 E. 1.4). In der Beschwerde ist auf die Begründung des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt (Urteil 4A 279/2020 vom 23. Februar 2020 E. 2.1).

2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den Lebenssachverhalt, der dem Streitgegenstand zugrunde liegt, als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt. Zum Prozesssachverhalt gehören die Anträge der Parteien, ihre Tatsachenbehauptungen, rechtlichen Erörterungen, Prozesserklärungen und Beweisvorbringen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Das Bundesgericht kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Offensichtlich unrichtig bedeutet willkürlich (BGE 140 III 115 E. 2, 264 E. 2.3). Willkür liegt nach der Rechtsprechung nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls in Betracht zu ziehen oder gar vorzuziehen wäre, sondern bloss, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem
Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 141 III 564 E. 4.1; 140 III 16 E. 2.1; je mit Hinweisen). Die Beweiswürdigung ist mithin nicht bereits dann willkürlich, wenn sie nicht mit der Darstellung der beschwerdeführenden Partei übereinstimmt, sondern bloss, wenn sie offensichtlich unhaltbar ist (BGE 141 III 564 E. 4.1). Die Behebung des Mangels muss ausserdem für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG).
Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 140 III 264 E. 2.3). Die Partei, die die Sachverhaltsfeststellungen anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern die vorinstanzlichen Feststellungen offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruhen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Soweit die beschwerdeführende Partei den Sachverhalt ergänzen will, hat sie mit Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1; Urteil 4A 279/2020 vom 23. Februar 2020 E. 2.2).

3.

3.1. Das Gericht kann auf Antrag die Wiedereintragung einer gelöschten Rechtseinheit ins Handelsregister anordnen, sofern glaubhaft gemacht wird, dass die Wiedereintragung für die Beendigung des Konkursverfahrens der gelöschten Rechtseinheit erforderlich ist. Zum Antrag ist berechtigt, wer ein schutzwürdiges Interesse an der Wiedereintragung der gelöschten Rechtseinheit hat (Art. 164 Abs. 1 lit. d
SR 221.411 Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV)
HRegV Art. 164 Wiedereintragung - Bei der Wiedereintragung einer gelöschten Rechtseinheit (Art. 935 OR) wird der Eintrag der Rechtseinheit wieder so erstellt, wie er im Zeitpunkt der Löschung war. Abweichende Anordnungen des Gerichts bleiben vorbehalten.
und Abs. 2 HRegV [in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung]).

3.2. Bereits vor der ausdrücklichen Regelung in der Handelsregisterverordnung konnten nach ständiger Praxis die Berechtigten eine Wiedereintragung verlangen, sofern sich nach der Löschung zeigte, dass noch Ansprüche oder Verpflichtungen auf den Namen der Gesellschaft bestehen und die Löschung zu Unrecht erfolgt war. Dabei genügte es, dass ein Gläubiger eine Forderung glaubhaft machte; ein strikter Beweis war nicht erforderlich, sondern blieb dem Zivilprozess vorbehalten. An dieser Rechtsprechung hat das Bundesgericht auch nach der Revision der Handelsregisterverordnung festgehalten, obwohl Art. 164 Abs. 1
SR 221.411 Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV)
HRegV Art. 164 Wiedereintragung - Bei der Wiedereintragung einer gelöschten Rechtseinheit (Art. 935 OR) wird der Eintrag der Rechtseinheit wieder so erstellt, wie er im Zeitpunkt der Löschung war. Abweichende Anordnungen des Gerichts bleiben vorbehalten.
HRegV den Entscheid über die Wiedereintragung nunmehr dem Gericht zuweist. Über den materiellrechtlichen Bestand der Forderung soll nicht im Rahmen des Entscheids über die Wiedereintragung befunden werden (vgl. Urteil 4A 467/2018 vom 9. Mai 2019 E. 4.1 mit Hinweisen).
Glaubhaftmachen bedeutet, dass es genügt, dem Gericht aufgrund objektiver Anhaltspunkte den Eindruck einer gewissen Wahrscheinlichkeit des Vorhandenseins der in Frage stehenden Tatsache zu vermitteln, ohne dass dabei die Möglichkeit ausgeschlossen sein muss, dass die Verhältnisse sich auch anders gestalten könnten (vgl. BGE 142 II 49 E. 6.2). Bei der Beurteilung der Frage, ob die Bedingungen für eine Wiedereintragung erfüllt sind, sollten nicht allzu strenge Massstäbe angelegt werden und es sollten nur jene Gesuche abgelehnt werden, welche rechtsmissbräuchlich erscheinen. Dies ist bei demjenigen Gesuchsteller der Fall, der die Wiedereintragung verlangt, ohne sich auf irgendein rechtliches Interesse daran berufen zu können (vgl. BGE 132 III 731 E. 3.2 = Pra 96 [2007] Nr. 81). Die Anforderungen an das Glaubhaftmachen sind demnach nicht zu überspannen, aber sie sind auch nicht zu tief anzusetzen. Blosses Behaupten genügt auch im vorliegenden Kontext nicht, um eine Schilderung glaubhaft zu machen.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts fehlt es an einem schutzwürdigen Interesse an der Wiedereintragung, wenn zum Vornherein feststeht, dass der Ansprecher durch die Wiedereintragung einer Firma und durch sein Vorgehen gegen sie nichts erreicht oder doch keinesfalls mehr als auf einem andern, ihm zumutbaren Weg. Die Wiedereintragung ist als Rechtsbehelf somit subsidiär (vgl. Urteil 4A 336/2019 vom 5. November 2019 E. 3.3 mit Hinweisen).

4.

4.1. Die Vorinstanz bejahte zunächst die Legitimation der Beschwerdegegner zur Berufung. Sie ewog, als wieder in Liquidation stehende Gesellschaft bzw. als deren Organe seien die Beschwerdegegner - analog zur Rechtsprechung betreffend die Anfechtung der Wiedereröffnung des Konkurses - zur Anfechtung der Wiedereintragung ins Handelsregister legitimiert. Die Gesellschaft sei nur deshalb wieder eingetragen worden, damit über sie der Konkurs habe wiedereröffnet werden können. Wenn die Wiedereröffnung des Konkurses aufgrund einer erfolgreichen Beschwerde wegfalle, gelte dies auch für den Grund der Wiedereintragung. Deshalb sei es sachgerecht, wenn die Legitimation der Beschwerdegegner zur Anfechtung der Wiedereintragung ebenfalls bejaht werde. Dass sich der neu geltend gemachte Anspruch gegen den Beschwerdegegner richte, reiche nicht, um diesem ein rechtsmissbräuchliches Verhalten vorzuwerfen. Auch die fehlende Teilnahme am erstinstanzlichen Verfahren könne den Beschwerdegegnern nicht zum Vorwurf gemacht werden, da es sich beim Wiedereintragungsverfahren um ein Einparteienverfahren handle, was aber wiederum nichts an der Einschätzung hinsichtlich der Legitimation ändere.

4.2. In der Sache erwog die Vorinstanz, die Beschwerdeführerin habe sich in ihrem Gesuch um Wiedereintragung der Beschwerdegegnerin ins Handelsregister nicht dazu geäussert, warum die Geltendmachung der Verantwortlichkeitsansprüche erst jetzt möglich sein soll und welche anspruchsbegründenden Tatsachen sie zum Zeitpunkt der Einstellung des Konkurses mangels Aktiven noch nicht gekannt habe. Dies gelte insbesondere auch für die nun behaupteten Pflichtverletzungen der Organe sowie einen Schaden der Beschwerdegegnerin. Die geltend gemachten Verantwortlichkeitsansprüche seien nicht neu. Sie seien vielmehr im Konkursinventar als unbezifferte Ansprüche gegenüber allen mit der Verwaltung und Geschäftsführung beauftragten Personen aufgenommen, aber mit Null bewertet worden. Als Gesellschaftsgläubigerin hätte die Beschwerdeführerin gegen die Einstellung des Konkurses mangels Aktiven opponieren und durch Bevorschussung der Kosten die Durchführung des Konkurses verlangen können und müssen. Ebenso hätte sie gegen die Löschung der Beschwerdegegnerin im Handelsregister Einsprache erheben können mit dem Einwand, es bestehe noch ein Aktivum. Im Verlauf des Konkursverfahrens wäre dann eine Abtretung der Forderung bzw. ein Vorgehen nach Art. 757
Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 757 - 1 Im Konkurs der geschädigten Gesellschaft sind auch die Gesellschaftsgläubiger berechtigt, Ersatz des Schadens an die Gesellschaft zu verlangen. Zunächst steht es jedoch der Konkursverwaltung zu, die Ansprüche von Aktionären und Gesellschaftsgläubigern geltend zu machen.
1    Im Konkurs der geschädigten Gesellschaft sind auch die Gesellschaftsgläubiger berechtigt, Ersatz des Schadens an die Gesellschaft zu verlangen. Zunächst steht es jedoch der Konkursverwaltung zu, die Ansprüche von Aktionären und Gesellschaftsgläubigern geltend zu machen.
2    Verzichtet die Konkursverwaltung auf die Geltendmachung dieser Ansprüche, so ist hierzu jeder Aktionär oder Gläubiger berechtigt. Das Ergebnis wird vorab zur Deckung der Forderungen der klagenden Gläubiger gemäss den Bestimmungen des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes vom 11. April 1889646 verwendet. Am Überschuss nehmen die klagenden Aktionäre im Ausmass ihrer Beteiligung an der Gesellschaft teil; der Rest fällt in die Konkursmasse.
3    Vorbehalten bleibt die Abtretung von Ansprüchen der Gesellschaft gemäss Artikel 260 des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes vom 11. April 1889.
4    In die Berechnung des Schadens der Gesellschaft sind Forderungen von Gesellschaftsgläubigern, die im Rang hinter alle anderen Gläubiger zurückgetreten sind, nicht einzubeziehen.647
OR möglich gewesen. Angesichts der strikten Subsidiarität der Wiedereintragung fehle es der Beschwerdeführerin damit an einem schutzwürdigen Interesse an diesem Rechtsbehelf. Dasselbe gelte, wenn ein Anspruch zwischen Einstellung des Konkurses und Löschung der Gesellschaft bekannt geworden wäre, weil dann immer noch eine Einsprache gegen die Löschung möglich gewesen wäre.
Nichts anderes gelte, soweit die Beschwerdeführerin im Berufungsverfahren erklärt habe, namentlich der Beschwerdegegner habe sich in einem Interessenskonflikt befunden, was einen Anspruch der Gesellschaft begründe. So sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin von den behaupteten Interessenkonflikten und Pflichtverletzungen erst im Berufungsverfahren erfahren haben wolle. Hinzu komme, dass die fragliche Duplik gar nicht im Recht liege und somit unklar bleibe, ob die dortigen Ausführungen richtig zitiert und gewürdigt worden seien. Auch mit ihren Ausführungen in der Berufungsantwort habe die Beschwerdeführerin die Neuheit des Aktivums nicht hinreichend glaubhaft gemacht, zumal solches nicht allein aus der nicht erfolgten Verwertung geschlossen werden könne.

5.

5.1. Die Beschwerdeführerin rügt zunächst, die Vorinstanz hätte auf die Berufung mangels Legitimation der Beschwerdegegnerin nicht eintreten dürfen, da diese infolge ihrer Löschung im Handelsregister über keine Rechtspersönlichkeit verfügt habe, sodass es ihr an der Prozessfähigkeit mangle. Zudem fehle der Beschwerdegegnerin ein schutzwürdiges Interesse an der Berufung resp. die materielle Beschwer. Diese Rüge der Beschwerdeführerin ist begründet.

5.2. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung hört die rechtliche Existenz einer Aktiengesellschaft auf, wenn - nach Beendigung der Liquidation - ihre Firma im Handelsregister gelöscht wird (BGE 132 III 731 E. 3.1 mit Hinweis). Die Löschung im Handelsregister führt zum Verlust der Rechtspersönlichkeit. Dies muss gleichermassen für eine GmbH gelten, die das Recht der Persönlichkeit ebenfalls durch die Eintragung ins Handelsregister erlangt (Art. 779 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 779 - 1 Die Gesellschaft erlangt das Recht der Persönlichkeit durch die Eintragung ins Handelsregister.
1    Die Gesellschaft erlangt das Recht der Persönlichkeit durch die Eintragung ins Handelsregister.
2    Sie erlangt das Recht der Persönlichkeit auch dann, wenn die Voraussetzungen für die Eintragung tatsächlich nicht erfüllt sind.
3    Waren bei der Gründung gesetzliche oder statutarische Voraussetzungen nicht erfüllt und sind dadurch die Interessen von Gläubigern oder Gesellschaftern in erheblichem Masse gefährdet oder verletzt worden, so kann das Gericht auf Begehren einer dieser Personen die Auflösung der Gesellschaft verfügen.
4    Das Klagerecht erlischt drei Monate nach der Veröffentlichung der Gründung der Gesellschaft im Schweizerischen Handelsamtsblatt.
OR). Unbesehen der Frage, ob auch der Löschung im Handelsregister konstitutive Wirkung zukommt, was in der Lehre umstritten ist und das Bundesgericht bejaht (Urteil 4A 3/2002 vom 3. Juli 2002 E. 4.1), steht jedenfalls fest, dass eine gelöschte Gesellschaft gegenüber Dritten nicht mehr auftreten kann. Mit der Löschung im Register wird manifestiert, dass die Liquidation erfolgreich abgeschlossen werden konnte und die Rechtseinheit ihre Rechtspersönlichkeit verloren hat. Die Gesellschaft verliert mit der Löschung auch ihre Prozessfähigkeit (vgl. DAVID RÜETSCHI, in Zeitschrift zur Rechtsetzung und Praxis im Gesellschafts- und Handelsregisterrecht [REPRAX], 4/2011 S. 23 f.).
Partei- und Prozessfähigkeit sind die prozessualen Gegenstücke zur Rechts- und Handlungsfähigkeit. Nur wer rechtsfähig ist, kann nach Art. 66
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 66 Parteifähigkeit - Parteifähig ist, wer rechtsfähig ist oder von Bundesrechts wegen als Partei auftreten kann.
ZPO vor Gericht auftreten. Die Prozessfähigkeit beinhaltet das Recht, als Partei selbständig oder durch einen Vertreter vor Gericht aufzutreten (vgl. Urteil 4A 43/2020 vom 16. Juli 2020 E. 3.1). Die Partei- und Prozessfähigkeit zählt zu den Prozessvoraussetzungen (Art. 59 Abs. 2 lit. c
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 59 Grundsatz - 1 Das Gericht tritt auf eine Klage oder auf ein Gesuch ein, sofern die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind.
1    Das Gericht tritt auf eine Klage oder auf ein Gesuch ein, sofern die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind.
2    Prozessvoraussetzungen sind insbesondere:
a  die klagende oder gesuchstellende Partei hat ein schutzwürdiges Interesse;
b  das Gericht ist sachlich und örtlich zuständig;
c  die Parteien sind partei- und prozessfähig;
d  die Sache ist nicht anderweitig rechtshängig;
e  die Sache ist noch nicht rechtskräftig entschieden;
f  der Vorschuss und die Sicherheit für die Prozesskosten sind geleistet worden.
ZPO). Das Gericht prüft diese von Amtes wegen (Art. 60
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 60 Prüfung der Prozessvoraussetzungen - Das Gericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind.
ZPO), was auch für die Rechtsmittelinstanz gilt. Sind die Prozessvoraussetzungen nicht erfüllt, tritt das Gericht auf eine Klage oder ein Gesuch nicht ein (Art. 59 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 59 Grundsatz - 1 Das Gericht tritt auf eine Klage oder auf ein Gesuch ein, sofern die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind.
1    Das Gericht tritt auf eine Klage oder auf ein Gesuch ein, sofern die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind.
2    Prozessvoraussetzungen sind insbesondere:
a  die klagende oder gesuchstellende Partei hat ein schutzwürdiges Interesse;
b  das Gericht ist sachlich und örtlich zuständig;
c  die Parteien sind partei- und prozessfähig;
d  die Sache ist nicht anderweitig rechtshängig;
e  die Sache ist noch nicht rechtskräftig entschieden;
f  der Vorschuss und die Sicherheit für die Prozesskosten sind geleistet worden.
ZPO im Umkehrschluss). Die Prozessvoraussetzungen müssen grundsätzlich im Zeitpunkt der Fällung des Sachurteils gegeben sein (vgl. zum Ganzen: Urteil 5A 469/2019 vom 17. November 2020 E. 3.2 mit Hinweisen).

5.3.

5.3.1. Vorliegend verfügte die Beschwerdegegnerin zwar bei Ergreifung der Berufung über die erforderliche Parteifähigkeit, nachdem sie auf Anordnung der Erstinstanz wieder ins Handelsregister eingetragen worden war. Indes verlor sie diese im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens wieder, da sie aufgrund der aufschiebenden Wirkung der Berufung neuerlich aus dem Handelsregister gelöscht wurde. Zum massgebenden Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils war die Beschwerdegegnerin infolge Löschung im Handelsregister unbestrittenermassen nicht rechts- und damit auch nicht prozessfähig. Ebenso wenig konnte sie sich unter diesen Umständen vertreten lassen oder durch ihre Organe handeln. Die Vorinstanz hätte daher auf die Berufung der Beschwerdegegner nicht eintreten dürfen, da die Partei- und Prozessfähigkeit der Berufungsklägerin während des Verfahrens dahingefallen war.

5.3.2. Die von der Vorinstanz zur Begründung der Legitimation herangezogene Analogie betreffend die Wiedereröffnung des Konkurses verfängt zudem nicht. Im von ihr zitierten Urteil 5A 306/2014 vom 17. Oktober 2014 ging es um die analoge Anwendung der Regeln zur Konkurseröffnung auf die Wiedereröffnung des Konkurses. Wie die Beschwerdeführerin zutreffend ausführt, ist die Eröffnung des Konkurses der Wiedereintragung der Gesellschaft in das Handelsregister zeitlich nachgelagert und setzt diese voraus. Mit der Wiedereintragung verfügt die Gesellschaft wiederum über die nötige Rechts- und Parteifähigkeit, damit gegen sie der Konkurs (neu) eröffnet werden kann. Im wiedereröffneten Konkursverfahren ist die Gesellschaft daher wieder rechts- und parteifähig und deshalb - ein schutzwürdiges Interesse vorausgesetzt - auch zur Anfechtung der Konkurseröffnung legitimiert. Die Ausgangslage der Gesellschaft ist insoweit eine grundsätzlich andere als bei der Wiedereintragung in das Handelsregister, bis zu deren Vornahme sie - im Unterschied zur nachgelagerten Konkurseröffnung - noch über keine Rechts- und Parteifähigkeit verfügt. Eine analoge Anwendung der Rechtsprechung zur Anfechtung der Wiedereröffnung des Konkurses auf die Wiedereintragung in
das Handelsregister ist daher nicht sachgerecht.
Daran ändert nichts, dass dem Beschwerdegegner kein rechtsmissbräuchliches Verhalten vorzuwerfen ist, indem er sich gegen einen Verantwortlichkeitsanspruch zur Wehr setzen will. Er kann mangels Rechtspersönlichkeit der Beschwerdegegnerin im Verfahren gegen die Wiedereintragung im Handelsregister nicht als deren Organ auftreten. Aus den von den Beschwerdegegnern angerufenen Urteilen des Bundesgerichts ergibt sich - zumindest für den vorliegenden Fall - nichts Anderes. Im Urteil 4A 19/2020 vom 19. August 2020 befasste sich das Bundesgericht mit der Frage, ob die Legitimation der Gläubiger betreffend einen nach Art. 260
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 260 - 1 Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
1    Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
2    Das Ergebnis dient nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forderungen derjenigen Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefunden hat, nach dem unter ihnen bestehenden Range. Der Überschuss ist an die Masse abzuliefern.
3    Verzichtet die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung und verlangt auch kein Gläubiger die Abtretung, so können solche Ansprüche nach Artikel 256 verwertet werden.457
SchKG abgetretenen Anspruch nach der Löschung der Gesellschaft mangels eines Rechtsträgers dahin fällt, was das Bundesgericht verneinte. Im Unterschied zur vorliegenden Konstellation verfügte die Gesellschaft aber zum Zeitpunkt der Abtretung noch über eine Rechtspersönlichkeit und konnte ihr zustehende Ansprüche gültig abtreten (lassen). Auch geht es vorliegend nicht darum, dass die Legitimation eines Ansprechers während eines laufenden Verfahrens infolge Löschung der - einst anspruchsberechtigten - Gesellschaft dahingefallen wäre.

5.3.3. Sodann liegt keine doppelrelevante Tatsache vor; dabei geht es um Voraussetzungen, die sowohl für die Legitimation als auch die materielle Begründetheit relevant sind. Zum Beispiel, wer der Rechtsträger eines Anspruchs ist (vgl. E. 5.4 hiernach). Strittig ist hier aber nicht die Rechtspersönlichkeit der Beschwerdegegnerin, sondern deren Legitimation resp. Parteifähigkeit; auch hängt die materielle Begründetheit des Anspruchs nicht von der Rechtspersönlichkeit ab. Schliesslich kann die Rechtspersönlichkeit der Beschwerdegegnerin im Verfahren um Wiedereintragung in das Handelsregister auch nicht deshalb "hilfsweise" bejaht werden, weil die Wiedereintragung nur zum Zweck der Konkurseröffnung erfolgen soll. Würde dieser Auffassung der Beschwerdegegnerin gefolgt, so bräuchte es die Wiedereintragung zur Durchführung des Konkurses gar nicht. Die Wiedereintragung wird nur deshalb vollzogen, weil es andernfalls infolge Löschung der Gesellschaft an einem Rechtsträger fehlt, der einen Anspruch abtreten und gegen den der Konkurs geführt werden könnte.

5.3.4. Im Übrigen weist die Beschwerdeführerin zutreffend auf den Charakter des Verfahrens um Wiedereintragung als unstrittiges Einparteienverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit i.S. von Art. 1 lit. b
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 1 Gegenstand - Dieses Gesetz regelt das Verfahren vor den kantonalen Instanzen für:
a  streitige Zivilsachen;
b  gerichtliche Anordnungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit;
c  gerichtliche Angelegenheiten des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts;
d  die Schiedsgerichtsbarkeit.
ZPO hin, bei welchem eine Teilnahme der einzutragenden Gesellschaft gerade nicht vorgesehen ist. Nur der Gesuchsteller ist am Wiedereintragungsverfahren als Partei beteiligt; eine Gegenpartei gibt es nicht, auch das Handelsregisteramt stellt keine solche dar (vgl. BGE 140 III 550 E. 2.1; Urteil 4A 412/2013 vom 19. Dezember 2013 E. 1 mit Hinweis auf DAVID RÜETSCHI, in: Siffert/Turin [Hrsg.], Handelsregisterverordnung [HRegV], 2013, N. 3 und 32 zu Art. 164
SR 221.411 Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV)
HRegV Art. 164 Wiedereintragung - Bei der Wiedereintragung einer gelöschten Rechtseinheit (Art. 935 OR) wird der Eintrag der Rechtseinheit wieder so erstellt, wie er im Zeitpunkt der Löschung war. Abweichende Anordnungen des Gerichts bleiben vorbehalten.
HRegV; Urteil 4A 396/2014 vom 20. November 2014 E. 2.1). Folglich kann auch niemand gegen die Wiedereintragung mittels Berufung opponieren.
Auch vor dem Hintergrund der Eigenheiten des Verfahrens um Wiedereintragung einer Gesellschaft ins Handelsregister verbietet sich mithin die analoge Anwendung der Praxis zur Anfechtung der Wiedereröffnung des Konkurses auf die Wiedereintragung im Handelsregister. Dies schliesst nicht aus, dass auch im Interesse der gelöschten Gesellschaft resp. von deren Aktionären die Wiedereintragung verlangt werden kann. So etwa, wenn Vermögenswerte entdeckt werden, die neben der Befriedigung der Konkursmasse noch einen Herausgabeanspruch der gelöschten Gesellschaft begründen können (vgl. dazu Urteil 5A 50/2015 vom 28. September 2015 E. 3.4.3). Dies setzt aber jedenfalls Rechts- und Parteifähigkeit des Ansprechers voraus (Art. 66
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 66 Parteifähigkeit - Parteifähig ist, wer rechtsfähig ist oder von Bundesrechts wegen als Partei auftreten kann.
ZPO). Darüber verfügt die gelöschte Gesellschaft selbst zweifellos nicht.
Aus dem Urteil 5A 306/2014 vom 17. Oktober 2014 ergibt sich nichts Anderes. Darin wird, wie die Beschwerdegegnerin selber ausführt, die "wieder in Liquidation stehende Gesellschaft" als zur Anfechtung der Wiedereröffnung des Konkurses legitimiert bezeichnet. Dies setzt aber die Wiedereintragung der in Liquidation stehenden Gesellschaft voraus. Über die Berechtigung zur Anfechtung der Wiedereintragung selbst ist damit nichts gesagt. (Die "wieder in Liquidation stehende Gesellschaft" wurde bereits wieder eingetragen; sie selber kann aber die Wiedereintragung mangels Rechtspersönlichkeit nicht verlangen).

5.3.5. Gleichfalls zuzustimmen ist der Beschwerdeführerin darin, dass ein schutzwürdiges Interesse der Beschwerdegegner an der Berufung gegen die Wiedereintragung fehlt.

Auch die Vorinstanz geht - zu Recht - davon aus, dass die wieder in Liquidation stehende Gesellschaft bzw. deren Organe zur Anfechtung der Wiedereröffnung des Konkurses legitimiert sind (vgl. angefochtenes Urteil S. 5 E. 2.1; Urteil 5A 306/2014 vom 17. Oktober 2014 E. 3.3.3; FRANCO LORANDI, Wiedereröffnung des Konkurses, in: AJP 2018, S. 62). Den Interessen der Gesellschaft und ihrer Organe ist daher Genüge getan, wenn sie im Verfahren um Wiedereröffnung des Konkurses mit ihren Argumenten gehört werden. Damit erklärt sich nicht zuletzt, weshalb das Wiedereintragungsverfahren als solches der freiwilligen Gerichtsbarkeit ausgestaltet wurde. Über die materielle Begründetheit eines Anspruchs soll erst im Konkursverfahren befunden werden. Daran ändert nichts, dass die Wiedereintragung einzig zum Zweck der Neueröffnung des Konkurses erfolgt. Im Übrigen benennt die Vorinstanz kein schutzwürdiges Interesse der Beschwerdegegner an der Anfechtung der Wiedereintragung ins Handelsregister. Dies ist aber gemäss dem auch für gerichtliche Anordnungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Art. 59 Abs. 2 lit. a
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 59 Grundsatz - 1 Das Gericht tritt auf eine Klage oder auf ein Gesuch ein, sofern die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind.
1    Das Gericht tritt auf eine Klage oder auf ein Gesuch ein, sofern die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind.
2    Prozessvoraussetzungen sind insbesondere:
a  die klagende oder gesuchstellende Partei hat ein schutzwürdiges Interesse;
b  das Gericht ist sachlich und örtlich zuständig;
c  die Parteien sind partei- und prozessfähig;
d  die Sache ist nicht anderweitig rechtshängig;
e  die Sache ist noch nicht rechtskräftig entschieden;
f  der Vorschuss und die Sicherheit für die Prozesskosten sind geleistet worden.
ZPO erforderlich (SIMON ZINGG, in: Berner Kommentar, Bd. I, 2012, N 23 zu Art. 59
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 59 Grundsatz - 1 Das Gericht tritt auf eine Klage oder auf ein Gesuch ein, sofern die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind.
1    Das Gericht tritt auf eine Klage oder auf ein Gesuch ein, sofern die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind.
2    Prozessvoraussetzungen sind insbesondere:
a  die klagende oder gesuchstellende Partei hat ein schutzwürdiges Interesse;
b  das Gericht ist sachlich und örtlich zuständig;
c  die Parteien sind partei- und prozessfähig;
d  die Sache ist nicht anderweitig rechtshängig;
e  die Sache ist noch nicht rechtskräftig entschieden;
f  der Vorschuss und die Sicherheit für die Prozesskosten sind geleistet worden.
ZPO) und als Prozessvoraussetzung von Amtes wegen
zu prüfen.

5.4. Nach dem vorstehend Gesagten ist die Beschwerde bereits aus Gründen der fehlenden Berufungslegitimation der Beschwerdegegner gutzuheissen. Auf die weiteren Rügen der Beschwerdeführerin braucht grundsätzlich nicht eingegangen zu werden. Indes sind auch diese begründet, wie nachfolgend kurz darzulegen ist.

5.4.1. Gemäss den Ausführungen im angefochtenen Urteil ersuchte die Beschwerdeführerin um Wiedereintragung der Beschwerdegegnerin im Handelsregister, um sich im wieder zu eröffnenden Konkursverfahren eine Forderung der Gesellschaft abtreten zu lassen resp. um nach Art. 757 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 757 - 1 Im Konkurs der geschädigten Gesellschaft sind auch die Gesellschaftsgläubiger berechtigt, Ersatz des Schadens an die Gesellschaft zu verlangen. Zunächst steht es jedoch der Konkursverwaltung zu, die Ansprüche von Aktionären und Gesellschaftsgläubigern geltend zu machen.
1    Im Konkurs der geschädigten Gesellschaft sind auch die Gesellschaftsgläubiger berechtigt, Ersatz des Schadens an die Gesellschaft zu verlangen. Zunächst steht es jedoch der Konkursverwaltung zu, die Ansprüche von Aktionären und Gesellschaftsgläubigern geltend zu machen.
2    Verzichtet die Konkursverwaltung auf die Geltendmachung dieser Ansprüche, so ist hierzu jeder Aktionär oder Gläubiger berechtigt. Das Ergebnis wird vorab zur Deckung der Forderungen der klagenden Gläubiger gemäss den Bestimmungen des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes vom 11. April 1889646 verwendet. Am Überschuss nehmen die klagenden Aktionäre im Ausmass ihrer Beteiligung an der Gesellschaft teil; der Rest fällt in die Konkursmasse.
3    Vorbehalten bleibt die Abtretung von Ansprüchen der Gesellschaft gemäss Artikel 260 des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes vom 11. April 1889.
4    In die Berechnung des Schadens der Gesellschaft sind Forderungen von Gesellschaftsgläubigern, die im Rang hinter alle anderen Gläubiger zurückgetreten sind, nicht einzubeziehen.647
OR vorzugehen. Grundlage für die Forderung bildeten Verantwortlichkeitsansprüche der Beschwerdegegnerin gegenüber ihren Organen.
Wie die Beschwerdeführerin zutreffend rügt, stellen Verantwortlichkeitsansprüche zur Konkursmasse gehörendes Vermögen der Gesellschaft dar, und können Gesellschaftsgläubiger, die Verantwortlichkeitsansprüche gestützt auf Art. 757 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 757 - 1 Im Konkurs der geschädigten Gesellschaft sind auch die Gesellschaftsgläubiger berechtigt, Ersatz des Schadens an die Gesellschaft zu verlangen. Zunächst steht es jedoch der Konkursverwaltung zu, die Ansprüche von Aktionären und Gesellschaftsgläubigern geltend zu machen.
1    Im Konkurs der geschädigten Gesellschaft sind auch die Gesellschaftsgläubiger berechtigt, Ersatz des Schadens an die Gesellschaft zu verlangen. Zunächst steht es jedoch der Konkursverwaltung zu, die Ansprüche von Aktionären und Gesellschaftsgläubigern geltend zu machen.
2    Verzichtet die Konkursverwaltung auf die Geltendmachung dieser Ansprüche, so ist hierzu jeder Aktionär oder Gläubiger berechtigt. Das Ergebnis wird vorab zur Deckung der Forderungen der klagenden Gläubiger gemäss den Bestimmungen des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes vom 11. April 1889646 verwendet. Am Überschuss nehmen die klagenden Aktionäre im Ausmass ihrer Beteiligung an der Gesellschaft teil; der Rest fällt in die Konkursmasse.
3    Vorbehalten bleibt die Abtretung von Ansprüchen der Gesellschaft gemäss Artikel 260 des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes vom 11. April 1889.
4    In die Berechnung des Schadens der Gesellschaft sind Forderungen von Gesellschaftsgläubigern, die im Rang hinter alle anderen Gläubiger zurückgetreten sind, nicht einzubeziehen.647
OR geltend machen wollen, praxisgemäss zu diesem Zweck die Wiedereintragung der Gesellschaft im Handelsregister verlangen (BGE 132 III 731 E. 3.2 und 3.3; 110 II 396 E. 2; so auch MICHAEL GWELESSIANI, Praxiskommentar zur Handelsregisterverordnung, 2. Aufl. 2012, N. 578 zu Art. 164
SR 221.411 Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV)
HRegV Art. 164 Wiedereintragung - Bei der Wiedereintragung einer gelöschten Rechtseinheit (Art. 935 OR) wird der Eintrag der Rechtseinheit wieder so erstellt, wie er im Zeitpunkt der Löschung war. Abweichende Anordnungen des Gerichts bleiben vorbehalten.
HRegV). Damit wird der Rechtsträger des Verantwortlichkeitsanspruchs wieder konstituiert und dem Gesellschaftsgläubiger ermöglicht, zunächst eine Kollokation seiner Forderung gegenüber der Gesellschaft zu erwirken. Anschliessend kann er eine Abtretung des Prozessführungsrechts nach Art. 260
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 260 - 1 Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
1    Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
2    Das Ergebnis dient nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forderungen derjenigen Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefunden hat, nach dem unter ihnen bestehenden Range. Der Überschuss ist an die Masse abzuliefern.
3    Verzichtet die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung und verlangt auch kein Gläubiger die Abtretung, so können solche Ansprüche nach Artikel 256 verwertet werden.457
SchKG verlangen oder den Anspruch auf Ersatz seines mittelbaren Gläubigerschadens gestützt auf Art. 757 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 757 - 1 Im Konkurs der geschädigten Gesellschaft sind auch die Gesellschaftsgläubiger berechtigt, Ersatz des Schadens an die Gesellschaft zu verlangen. Zunächst steht es jedoch der Konkursverwaltung zu, die Ansprüche von Aktionären und Gesellschaftsgläubigern geltend zu machen.
1    Im Konkurs der geschädigten Gesellschaft sind auch die Gesellschaftsgläubiger berechtigt, Ersatz des Schadens an die Gesellschaft zu verlangen. Zunächst steht es jedoch der Konkursverwaltung zu, die Ansprüche von Aktionären und Gesellschaftsgläubigern geltend zu machen.
2    Verzichtet die Konkursverwaltung auf die Geltendmachung dieser Ansprüche, so ist hierzu jeder Aktionär oder Gläubiger berechtigt. Das Ergebnis wird vorab zur Deckung der Forderungen der klagenden Gläubiger gemäss den Bestimmungen des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes vom 11. April 1889646 verwendet. Am Überschuss nehmen die klagenden Aktionäre im Ausmass ihrer Beteiligung an der Gesellschaft teil; der Rest fällt in die Konkursmasse.
3    Vorbehalten bleibt die Abtretung von Ansprüchen der Gesellschaft gemäss Artikel 260 des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes vom 11. April 1889.
4    In die Berechnung des Schadens der Gesellschaft sind Forderungen von Gesellschaftsgläubigern, die im Rang hinter alle anderen Gläubiger zurückgetreten sind, nicht einzubeziehen.647
OR geltend machen (BGE 132 III 731 E. 3.3). Denn nur ein rechtskräftig kollozierter Gesellschaftsgläubiger ist zur aktienrechtlichen Verantwortlichkeitsklage nach Art. 757 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 757 - 1 Im Konkurs der geschädigten Gesellschaft sind auch die Gesellschaftsgläubiger berechtigt, Ersatz des Schadens an die Gesellschaft zu verlangen. Zunächst steht es jedoch der Konkursverwaltung zu, die Ansprüche von Aktionären und Gesellschaftsgläubigern geltend zu machen.
1    Im Konkurs der geschädigten Gesellschaft sind auch die Gesellschaftsgläubiger berechtigt, Ersatz des Schadens an die Gesellschaft zu verlangen. Zunächst steht es jedoch der Konkursverwaltung zu, die Ansprüche von Aktionären und Gesellschaftsgläubigern geltend zu machen.
2    Verzichtet die Konkursverwaltung auf die Geltendmachung dieser Ansprüche, so ist hierzu jeder Aktionär oder Gläubiger berechtigt. Das Ergebnis wird vorab zur Deckung der Forderungen der klagenden Gläubiger gemäss den Bestimmungen des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes vom 11. April 1889646 verwendet. Am Überschuss nehmen die klagenden Aktionäre im Ausmass ihrer Beteiligung an der Gesellschaft teil; der Rest fällt in die Konkursmasse.
3    Vorbehalten bleibt die Abtretung von Ansprüchen der Gesellschaft gemäss Artikel 260 des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes vom 11. April 1889.
4    In die Berechnung des Schadens der Gesellschaft sind Forderungen von Gesellschaftsgläubigern, die im Rang hinter alle anderen Gläubiger zurückgetreten sind, nicht einzubeziehen.647
OR befugt (BGE 136 III 322 E. 4.7 mit Hinweisen). Mit der Wiedereintragung der Gesellschaft wird mithin die Grundlage geschaffen, um die zur
Durchsetzung des mittelbaren Gläubigerschadens notwendigen Schritte einzuleiten (zum Ganzen: zur Publ. bestimmtes Urteil 4A 19/2020 vom 19. August 2020 E. 2.1).

5.4.2. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz steht der Grundsatz der Subsidiarität der Wiedereintragung (dazu oben E. 3.2) diesem Ergebnis nicht entgegen. Namentlich kann nicht gesagt werden, es stünde zum Vornherein fest, dass die Beschwerdeführerin durch die Wiedereintragung der Beschwerdegegnerin und durch das oben beschriebene Vorgehen nichts oder doch keinesfalls mehr erreichen würde, als auf einem andern, ihr zumutbaren Weg. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführerin bereits im ersten Konkursverfahren dessen Bevorschussung sowie die Anfechtung der Löschung offen gestanden hätten. Dass dies zum Zeitpunkt ihres Gesuchs noch möglich gewesen wäre, behauptet die Vorinstanz nicht. Das Absehen eines Vorgehens gegen die Konkurseinstellung und Löschung stellt auch keinen (materiellen) Verzicht auf die Forderung dar, zumal Ansprüche auch nach der Löschung einer Gesellschaft im Handelsregister bestehen bleiben (vgl. zur Publ. bestimmtes Urteil 4A 19/2020 vom 19. August 2020 E. 2.3 und 2.4). Abgesehen davon könnte die Beschwerdeführerin als einzelne Gläubigerin der Gesellschaft auf deren Ansprüche gar nicht rechtswirksam verzichten. Zudem lässt sich weder dem Wortlaut noch der Rechtsprechung zu Art. 164
SR 221.411 Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV)
HRegV Art. 164 Wiedereintragung - Bei der Wiedereintragung einer gelöschten Rechtseinheit (Art. 935 OR) wird der Eintrag der Rechtseinheit wieder so erstellt, wie er im Zeitpunkt der Löschung war. Abweichende Anordnungen des Gerichts bleiben vorbehalten.
HRegV entnehmen, dass der
die Wiedereintragung einer gelöschten Gesellschaft rechtfertigende Anspruch neu sein müsste (zur Publ. bestimmtes Urteil 4A 19/2020 vom 19. August 2020 E. 2.1; 4A 384/2016 vom 1. Februar 2017 E. 2.1.3). Dabei handelt es sich vielmehr um ein Argument, das gegen die Wiedereröffnung des Konkurses vorgebracht werden kann (BGE 110 II 396 E. 2 S. 397; Urteil 5A 306/2014 vom 17. Oktober 2014 E. 3.1). Demgegenüber muss die Gesellschaft wieder in das Handelsregister eingetragen, das Konkursverfahren wiedereröffnet und der Konkurs im summarischen oder ordentlichen Verfahren abgewickelt werden, wenn nach Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven und Löschung der Gesellschaft im Handelsregister verwertbare Vermögenswerte auftauchen, welche die Kosten eines Konkursverfahrens decken (so auch Urteil 4A 467/2018 vom 9. Mai 2019 E. 4.1 und E. 5.2 mit Hinweis auf FRANCO LORANDI, a.a.O., S. 61). Entgegen dem Verweis der Beschwerdegegner betrachtet auch DAVID RÜETSCHI Verantwortlichkeitsansprüche ausdrücklich als Grund, der die Wiedereintragung in das Handelsregister und Neueröffnung des Konkurses rechtfertigt. Er verweist dabei ebenfalls auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGE 132 III 731 und 110 II 396; vgl. DAVID RÜETSCHI, a.a.O.,
S. 28). Soweit die Beschwerdegegner in diesem Zusammenhang auf die Lehre zu Art. 164 Abs. 1 lit. a
SR 221.411 Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV)
HRegV Art. 164 Wiedereintragung - Bei der Wiedereintragung einer gelöschten Rechtseinheit (Art. 935 OR) wird der Eintrag der Rechtseinheit wieder so erstellt, wie er im Zeitpunkt der Löschung war. Abweichende Anordnungen des Gerichts bleiben vorbehalten.
HRegV verweisen, gehen ihre Ausführungen an der Sache vorbei, zumal sich die Vorinstanz auf lit. d der vorerwähnten Bestimmung stützt.
Schliesslich ist in Erinnerung zu rufen, dass im Verfahren um Wiedereintragung einer im Handelsregister gelöschten Gesellschaft das Glaubhaftmachen eines Aktivums (welches die Wiedereintragung rechtfertigt) genügt. Davon ist vorliegend ohne Weiteres auszugehen, nachdem feststeht, dass im Konkursinventar der Beschwerdegegnerin unter anderem Verantwortlichkeitsansprüche gegenüber allen mit der Verwaltung und Geschäftsführung beauftragten Personen vermerkt worden waren. Dass die Aufnahme lediglich pro memoria erfolgte und die Ansprüche mit "Null" bewertet wurden, schadet nicht, steht es doch der Beschwerdeführerin frei, die Begründetheit der Verantwortlichkeitsansprüche im Verfahren um Wiedereröffnung des Konkurses zu belegen. Eine Wiedereintragung wäre demgegenüber nur zu verweigern, wenn das Gesuch geradezu rechtsmissbräuchlich wäre (vgl. dazu oben E. 3.2). Davon kann keine Rede sein. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegner leuchtet auch nicht ein und ergibt sich aus Art. 164
SR 221.411 Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV)
HRegV Art. 164 Wiedereintragung - Bei der Wiedereintragung einer gelöschten Rechtseinheit (Art. 935 OR) wird der Eintrag der Rechtseinheit wieder so erstellt, wie er im Zeitpunkt der Löschung war. Abweichende Anordnungen des Gerichts bleiben vorbehalten.
HRegV nicht, weshalb bei einer Wiedereintragung im Nachgang zu einem Konkurs - anders als bei einer freiwilligen Liquidation - an den Nachweis der Forderung resp. des schutzwürdigen Interesses strengere Anforderungen zu stellen sein sollten.

6.
Die Beschwerde ist gutzuheissen, das angefochtene Urteil ist aufzuheben und die Berufung ist abzuweisen. Die Sache ist zur Neuregelung der kantonalen Kosten- und Entschädigungsfolgen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Ausgangsgemäss haben die unterliegenden Beschwerdegegner die Kosten in solidarischer Haftbarkeit zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
und 5
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Die Beschwerdeführerin hat zulasten der Beschwerdegegner Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
, 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
und 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 9. September 2020 wird aufgehoben und die Berufung wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 7'000.-- werden den Beschwerdegegnern in solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

3.
Die Beschwerdegegner haben die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 8'000.-- zu entschädigen, unter solidarischer Haftbarkeit.

4.
Die Sache wird zur Neuregelung der kantonalen Kosten- und Entschädigungsfolgen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, dem Konkursamt U.________, dem Betreibungsamt V.________ und dem Handelsregisteramt des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. April 2021

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Hohl

Der Gerichtsschreiber: Matt
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 4A_527/2020
Datum : 22. April 2021
Publiziert : 17. Mai 2021
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Register
Gegenstand : Wiedereintragung in das Handelsregister,


Gesetzesregister
BGG: 66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
68 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
72 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
74 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
75 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
90 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
95 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
97 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
105 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
106
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
HRegV: 164
SR 221.411 Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV)
HRegV Art. 164 Wiedereintragung - Bei der Wiedereintragung einer gelöschten Rechtseinheit (Art. 935 OR) wird der Eintrag der Rechtseinheit wieder so erstellt, wie er im Zeitpunkt der Löschung war. Abweichende Anordnungen des Gerichts bleiben vorbehalten.
OR: 757 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 757 - 1 Im Konkurs der geschädigten Gesellschaft sind auch die Gesellschaftsgläubiger berechtigt, Ersatz des Schadens an die Gesellschaft zu verlangen. Zunächst steht es jedoch der Konkursverwaltung zu, die Ansprüche von Aktionären und Gesellschaftsgläubigern geltend zu machen.
1    Im Konkurs der geschädigten Gesellschaft sind auch die Gesellschaftsgläubiger berechtigt, Ersatz des Schadens an die Gesellschaft zu verlangen. Zunächst steht es jedoch der Konkursverwaltung zu, die Ansprüche von Aktionären und Gesellschaftsgläubigern geltend zu machen.
2    Verzichtet die Konkursverwaltung auf die Geltendmachung dieser Ansprüche, so ist hierzu jeder Aktionär oder Gläubiger berechtigt. Das Ergebnis wird vorab zur Deckung der Forderungen der klagenden Gläubiger gemäss den Bestimmungen des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes vom 11. April 1889646 verwendet. Am Überschuss nehmen die klagenden Aktionäre im Ausmass ihrer Beteiligung an der Gesellschaft teil; der Rest fällt in die Konkursmasse.
3    Vorbehalten bleibt die Abtretung von Ansprüchen der Gesellschaft gemäss Artikel 260 des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes vom 11. April 1889.
4    In die Berechnung des Schadens der Gesellschaft sind Forderungen von Gesellschaftsgläubigern, die im Rang hinter alle anderen Gläubiger zurückgetreten sind, nicht einzubeziehen.647
779
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 779 - 1 Die Gesellschaft erlangt das Recht der Persönlichkeit durch die Eintragung ins Handelsregister.
1    Die Gesellschaft erlangt das Recht der Persönlichkeit durch die Eintragung ins Handelsregister.
2    Sie erlangt das Recht der Persönlichkeit auch dann, wenn die Voraussetzungen für die Eintragung tatsächlich nicht erfüllt sind.
3    Waren bei der Gründung gesetzliche oder statutarische Voraussetzungen nicht erfüllt und sind dadurch die Interessen von Gläubigern oder Gesellschaftern in erheblichem Masse gefährdet oder verletzt worden, so kann das Gericht auf Begehren einer dieser Personen die Auflösung der Gesellschaft verfügen.
4    Das Klagerecht erlischt drei Monate nach der Veröffentlichung der Gründung der Gesellschaft im Schweizerischen Handelsamtsblatt.
SchKG: 260
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 260 - 1 Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
1    Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
2    Das Ergebnis dient nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forderungen derjenigen Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefunden hat, nach dem unter ihnen bestehenden Range. Der Überschuss ist an die Masse abzuliefern.
3    Verzichtet die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung und verlangt auch kein Gläubiger die Abtretung, so können solche Ansprüche nach Artikel 256 verwertet werden.457
ZPO: 1 
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 1 Gegenstand - Dieses Gesetz regelt das Verfahren vor den kantonalen Instanzen für:
a  streitige Zivilsachen;
b  gerichtliche Anordnungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit;
c  gerichtliche Angelegenheiten des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts;
d  die Schiedsgerichtsbarkeit.
59 
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 59 Grundsatz - 1 Das Gericht tritt auf eine Klage oder auf ein Gesuch ein, sofern die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind.
1    Das Gericht tritt auf eine Klage oder auf ein Gesuch ein, sofern die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind.
2    Prozessvoraussetzungen sind insbesondere:
a  die klagende oder gesuchstellende Partei hat ein schutzwürdiges Interesse;
b  das Gericht ist sachlich und örtlich zuständig;
c  die Parteien sind partei- und prozessfähig;
d  die Sache ist nicht anderweitig rechtshängig;
e  die Sache ist noch nicht rechtskräftig entschieden;
f  der Vorschuss und die Sicherheit für die Prozesskosten sind geleistet worden.
60 
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 60 Prüfung der Prozessvoraussetzungen - Das Gericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind.
66
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 66 Parteifähigkeit - Parteifähig ist, wer rechtsfähig ist oder von Bundesrechts wegen als Partei auftreten kann.
BGE Register
110-II-396 • 132-III-731 • 135-III-397 • 136-III-322 • 137-III-580 • 140-III-115 • 140-III-16 • 140-III-264 • 140-III-550 • 140-III-86 • 141-III-564 • 142-II-49
Weitere Urteile ab 2000
4A_19/2020 • 4A_279/2020 • 4A_3/2002 • 4A_336/2019 • 4A_384/2016 • 4A_396/2014 • 4A_412/2013 • 4A_43/2020 • 4A_467/2018 • 4A_527/2020 • 4A_857/2020 • 5A_306/2014 • 5A_469/2019 • 5A_50/2015
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
wiedereintragung • beschwerdegegner • vorinstanz • bundesgericht • legitimation • konkursverfahren • sachverhalt • handelsregisterverordnung • prozessvoraussetzung • frage • freiwillige gerichtsbarkeit • weiler • von amtes wegen • wille • rechtsverletzung • einstellung des konkursverfahrens mangels aktiven • aktiengesellschaft • beschwerde in zivilsachen • aufschiebende wirkung • rechtsmittelinstanz
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