Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2A.255/2002 /dxc

Urteil vom 22. April 2003

II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Betschart, Müller, Merkli,
Ersatzrichter Zünd,
Gerichtsschreiberin Diarra.

Parteien
A.________,
B.________,
C.________,
Beschwerdeführer,
alle drei vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Berysz Rosenberg, Postfach 8562, 8036 Zürich,

gegen

X.________ Lebensversicherungs-Gesellschaft,
Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt
Ivan Cherpillod, avenue de Montbenon 2, Postfach 2293, 1002 Lausanne,
Bundesamt für Privatversicherungen,
Friedheimweg 14, 3003 Bern,
Eidgenössische Rekurskommission für die Aufsicht über die Privatversicherung, Einsteinstrasse 2,
3003 Bern.

Gegenstand

Einstellung der Ausrichtung von Überschussanteilen (Genehmigungsverfügung des Bundesamtes für Privatversicherungen),

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der Eidgenössischen Rekurskommission für die Aufsicht über die Privatversicherung vom 18. April 2002.

Sachverhalt:

A.
Von 1989 bis Mitte 1995 bot die X.________, Lebensversicherungs-Gesellschaft, Lausanne, im Rahmen der Policen "K.________" und "L.________" gemischte Lebensversicherungen (Erlebnisfall-Kapital und Todesfallrisiko) als Grund-Versicherung kombiniert mit einer Heiratszusatzversicherung an. Bei "L.________" ist das versicherte Leben dasjenige eines Elternteils, und das Leben des Kindes ist mitversichert. Bei "K.________" ist allein das Kind versichert. Die Besonderheit der Zusatzversicherung besteht darin, dass die Erlebnisfall-Summe vorzeitig ausbezahlt wird, falls das versicherte bzw. mitversicherte Kind vor Ablauf der Versicherungsdauer heiratet.

Verträge mit Heiratszusatzversicherung wurden überwiegend von orthodoxen Juden mit Wohnsitz ausserhalb der Schweiz, vor allem in den USA und in Israel, abgeschlossen, wobei grösstenteils die Police "K.________" gewählt wurde. Im Juni 1995 stellte die X.________ den Abschluss dieser Versicherungsverträge ein, weil sich die Prämienberechnungen als falsch erwiesen. Der Grund für die Fehlkalkulation scheint darin zu liegen, dass die X.________ das Heiratsrisiko einerseits aufgrund von schweizerischen Heiratswahrscheinlichkeitstabellen und andererseits anhand von Angaben der North American Jewish Data Bank berechnet hatte. Diese Daten erwiesen sich deshalb als nicht repräsentativ, weil das Heiratsverhalten der darin (mit) erfassten Hauptbevölkerungsgruppen erheblich von demjenigen der sich traditionell früh verehelichenden orthodoxen Juden in den USA und in Israel abweicht. Zudem scheint die X.________ den Problemen der Antiselektion (der Versicherungsnehmer verfügt über mehr versicherungsrelevante Informationen als der Versicherer) und des "moral hazard" (durch den Risikoschutz begründete Verhaltensänderungen des Versicherungsnehmers) keine oder ungenügende Beachtung geschenkt zu haben.

Abgesehen davon, dass die X.________ keine weiteren derartigen Verträge mehr abschliesst, entschied sie im Jahre 1995, den Versicherungsnehmern der Heiratszusatzversicherung keine Überschussanteile mehr zuzuweisen. Den entsprechenden Überschussbeteiligungsplan hat das Bundesamt für Privatversicherungen (nachfolgend: Bundesamt) mit Verfügung vom 9. Januar 1996 genehmigt.

B.
Am 9. Dezember 1998 erhoben A.________, B.________ und C.________, welche in den Jahren 1990, 1992 und 1995 je einen Lebensversicherungsvertrag "K.________" mit Heiratszusatz abgeschlossen hatten, Beschwerde bei der Rekurskommission für die Aufsicht über die Privatversicherung (nachfolgend: Rekurskommission). Zunächst beschränkte sich das Verfahren darauf, ob die Beschwerdeführer Einsicht in Akten und Verfügung erhalten sollten und ob auf die Beschwerde einzutreten sei. Diesbezüglich wurden ein doppelter Schriftenwechsel sowie eine Verhandlung durchgeführt. Mit Verfügung vom 25. November 1999 wurde das Bundesamt aufgefordert, die angefochtene Verfügung sowie sämtliche Akten, auf denen sie beruht, einzureichen. Mit Zwischenentscheid vom 31. März 2000 erkannte die Rekurskommission, dass auf die Beschwerde einzutreten sei; zugleich wurden die Akten bezeichnet, in welche die Beschwerdeführer Einsicht erhalten sollten. Auf ein Gesuch um weitergehende Akteneinsicht trat die Rekurskommission am 30. Juni 2000 nicht ein. Nach Durchführung eines doppelten Schriftenwechsels zu den materiellrechtlichen Fragen und einer zweiten öffentlichen Verhandlung wies die Rekurskommission am 18. April 2002 die Beschwerde ab.

C.
Gegen diesen Entscheid haben A.________, B.________ und C.________ mit Eingabe vom 21. Mai 2002 Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht erhoben. Sie beantragen, den Entscheid der Rekurskommission vom 18. April 2002 und die Verfügung des Bundesamtes vom 9. Januar 1996 aufzuheben, eventuell die Sache an die Vorinstanz zu neuem Entscheid zurückzuweisen; unabhängig vom Ausgang der Hauptsache sei davon abzusehen, den Beschwerdeführern Kosten aufzuerlegen, und es sei ihnen eine Parteientschädigung zuzusprechen.

In ihren Vernehmlassungen vom 4. Juli 2002 respektive vom 3. September 2002 beantragen die X.________ und das Bundesamt die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Rekurskommission ihrerseits stellt Antrag auf Beschwerdeabweisung.

D.
Mit Eingabe vom 22. Oktober 2002 stellen die Beschwerdeführer das Begehren, das Bundesamt sei zu verpflichten, sämtliche Unterlagen, die den Schriftenwechsel zwischen dem Amt und der X.________ in der Zeitspanne zwischen 9. Oktober 1995 und 9. Januar 1996 sowie die Besprechungsprotokolle beträfen, zu den Akten zu geben und den Beschwerdeführern zugänglich zu machen.

In Stellungnahmen vom 18. November 2002 widersetzen sich die X.________ und das Bundesamt diesem Gesuch. Die X.________ wiederholt zudem ihr Begehren, dass bestimmte Aktenstücke den Beschwerdeführern nicht zur Kenntnis gebracht würden und dass, falls dies schon geschehen sein sollte, den Beschwerdeführern ihre Weiterverbreitung zu verbieten wäre; weiter verlangt die X.________, dass im durch das Bundesgericht zu treffenden Entscheid Informationen vertraulichen Inhalts nicht erwähnt würden.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1.
Wer Versicherungsgeschäfte betreiben will, bedarf einer Bewilligung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 23. Juni 1978 betreffend die Aufsicht über die privaten Versicherungseinrichtungen [Versicherungsaufsichtsgesetz, VAG; SR 961.01]). Eine der Bewilligungsvoraussetzungen ist die Vorlage eines Geschäftsplans (Art. 8
SR 961.01 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz, VAG) - Versicherungsaufsichtsgesetz
VAG Art. 8 Mindestkapital - 1 Ein Versicherungsunternehmen mit Sitz in der Schweiz muss über ein Mindestkapital verfügen, das je nach den betriebenen Versicherungszweigen 3-20 Millionen Franken betragen muss.
1    Ein Versicherungsunternehmen mit Sitz in der Schweiz muss über ein Mindestkapital verfügen, das je nach den betriebenen Versicherungszweigen 3-20 Millionen Franken betragen muss.
2    Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über das Mindestkapital für die einzelnen Versicherungszweige.
3    Die FINMA bestimmt das im Einzelfall erforderliche Kapital.
VAG), dessen Teile und ihre späteren Änderungen dem Bundesamt für Privatversicherungen zur Genehmigung vorgelegt werden müssen (Art. 9
SR 961.01 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz, VAG) - Versicherungsaufsichtsgesetz
VAG Art. 9 Solvabilität - 1 Ein Versicherungsunternehmen muss über eine ausreichende Solvabilität verfügen.
1    Ein Versicherungsunternehmen muss über eine ausreichende Solvabilität verfügen.
2    Die Solvabilität ist ausreichend, wenn das risikotragende Kapital mindestens so gross ist wie das Zielkapital.
und 19
SR 961.01 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz, VAG) - Versicherungsaufsichtsgesetz
VAG Art. 19 Haftung des gebundenen Vermögens - 1 Die Werte des gebundenen Vermögens werden für die durch das gebundene Vermögen sicherzustellenden Ansprüche verwendet.
1    Die Werte des gebundenen Vermögens werden für die durch das gebundene Vermögen sicherzustellenden Ansprüche verwendet.
2    Bei Übertragung eines Versicherungsbestandes auf ein anderes Versicherungsunternehmen gehen die Werte des gebundenen Vermögens oder entsprechende Werte auf das den Versicherungsbestand übernehmende Versicherungsunternehmen über, soweit die FINMA nichts anderes anordnet.
VAG). Dazu gehören - für jedes Produkt - auch der (Prämien-) Tarif, eine Beschreibung des Überschusssystems sowie eine nachgeführte Tabelle der bisherigen, periodisch angepassten Überschussparameter, wobei diese Elemente früher praktisch in allen Sparten, heute aber nur noch in den Sparten "Lebensversicherung" und "Krankenversicherung" vorlage- und genehmigungspflichtig sind. Die Prämientarife in der Lebensversicherung, einschliesslich des Überschusssystems, werden vor ihrer erstmaligen Anwendung geprüft und genehmigt, zudem ist dem Bundesamt der jährliche Überschussbeteiligungsplan zur Genehmigung zu unterbreiten, in dem die konkreten Parameter des kommenden Jahres gemäss dem genehmigten Überschusssystem festgelegt werden.

1.2. Am 9. Januar 1996 hat das Bundesamt den Überschussbeteiligungsplan der X.________ genehmigt, womit es im Sinne von Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG eine auf öffentliches Recht des Bundes gestützte Verfügung erlassen hat. Über Beschwerden gegen Verfügungen des Bundesamtes entscheidet in erster Instanz die Eidgenössische Rekurskommission für die Aufsicht über die Privatversicherung (Art. 45a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG). Gegen deren Entscheide ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht zulässig (Art. 97
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
OG in Verbindung mit Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG), soweit nicht eine Ausnahme greift (Art. 98 bis
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
102 OG), was hier nicht der Fall ist, handelt es sich doch bei der Genehmigung eines Überschussbeteiligungsplans nicht um einen Tarif und wäre die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen Tarife auf dem Gebiete der Privatversicherung im Sinne einer Gegenausnahme ohnehin nicht ausgeschlossen (Art. 99 Abs. 1 lit. b
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
OG; BGE 124 III 229 E. 2c S. 232).

1.3. Fraglich kann nur sein, ob die Beschwerdeführer zur Ergreifung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert sind, wozu gemäss Art. 103 lit. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
OG erforderlich ist, dass sie durch die angefochtene Verfügung berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben. Mit der Genehmigung des Überschussbeteiligungsplans wird in erster Linie der Versicherung erlaubt, die Überschüsse gemäss dem genehmigten Plan auf die Versicherten zu verteilen. Die Versicherten ihrerseits sind durch den Entscheid in ihren Rechten insofern nicht eingeschränkt, als sie gestützt auf den von ihnen abgeschlossenen Versicherungsvertrag eine Überschussbeteiligung unabhängig vom Entscheid des Bundesamtes auf dem Zivilrechtsweg geltend machen können, ohne dass der Zivilrichter an den Genehmigungsentscheid des Bundesamtes gebunden wäre (BGE 124 III 229 E. 2c S. 233). Mit anderen Worten könnte auf entsprechende Zivilklage hin auch der Zivilrichter überprüfen, ob die Überschussbeteiligung, so wie sie genehmigt worden ist, den gesetzlichen Vorschriften entspricht. Dies kann indessen nicht bedeuten, dass der Verwaltungsrechtsweg gegen den Genehmigungsentscheid für die Versicherten ausgeschlossen wäre, denn zur Ergreifung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde (Art. 103 lit. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
OG), wie übrigens auch für die Beschwerde an die Rekurskommission (Art. 44
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 44 - Die Verfügung unterliegt der Beschwerde.
VwVG), bedarf es keines rechtlichen Interesses, sondern genügt ein schutzwürdiges faktisches Interesse. Wenn nicht der Verfügungsadressat, sondern ein Dritter die Verfügung anficht, ist zur Abgrenzung gegenüber der unzulässigen Popularbeschwerde gefordert, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid stärker als jedermann betroffen ist und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache steht, während ein bloss mittelbares oder ausschliesslich allgemeines, öffentliches Interesse ohne die erforderliche Beziehungsnähe zur Streitsache selber nicht zur Beschwerde berechtigt (BGE 125 I 7 E. 3a S. 8 f., mit Hinweisen). Diese Voraussetzungen für eine Anfechtung des Genehmigungsbeschlusses des Bundesamtes sind für die von der Überschussbeteiligung betroffenen Versicherten erfüllt. Deshalb ist die Rekurskommission zu Recht auf die Beschwerde eingetreten und sind die Beschwerdeführer auch berechtigt, den Entscheid der Rekurskommission beim Bundesgericht anzufechten.

2.

2.1. Die Beschwerdeführer verlangen, dass das Bundesamt sämtliche Unterlagen, die den Schriftenwechsel zwischen dem Amt und der X.________ in der Zeitspanne zwischen 9. Oktober 1995 und 9. Januar 1996 sowie die Besprechungsprotokolle beträfen, zu den Akten zu geben und ihnen zugänglich zu machen habe. Das Bundesamt und die X.________ widersetzen sich diesem Begehren. Auszugehen ist davon, dass sich der Anspruch auf Akteneinsicht auf die jeweilige Sache bezieht und nicht über diese hinausgeht, dabei aber sowohl die Eingaben der Parteien als auch alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke erfasst (Art. 26 Abs. 1 lit. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 26 - 1 Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen:
1    Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen:
a  Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden;
b  alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke;
c  Niederschriften eröffneter Verfügungen.
1bis    Die Behörde kann die Aktenstücke auf elektronischem Weg zur Einsichtnahme zustellen, wenn die Partei oder ihr Vertreter damit einverstanden ist.66
2    Die verfügende Behörde kann eine Gebühr für die Einsichtnahme in die Akten einer erledigten Sache beziehen; der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühr.
und b VwVG). Die Einsicht in solche Akten ist grundsätzlich zu gewähren, darf aber unter anderem dann verweigert werden, wenn wesentliche private Interessen, insbesondere von Gegenparteien, die Geheimhaltung erfordern (Art. 27 Abs. 1 lit. b
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 27 - 1 Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn:
1    Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn:
a  wesentliche öffentliche Interessen des Bundes oder der Kantone, insbesondere die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft, die Geheimhaltung erfordern;
b  wesentliche private Interessen, insbesondere von Gegenparteien, die Geheimhaltung erfordern;
c  das Interesse einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung es erfordert.
2    Die Verweigerung der Einsichtnahme darf sich nur auf die Aktenstücke erstrecken, für die Geheimhaltungsgründe bestehen.
3    Die Einsichtnahme in eigene Eingaben der Partei, ihre als Beweismittel eingereichten Urkunden und ihr eröffnete Verfügungen darf nicht, die Einsichtnahme in Protokolle über eigene Aussagen der Partei nur bis zum Abschluss der Untersuchung verweigert werden.
VwVG). Wenn allerdings zulässigerweise die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert wird, so darf auf dieses zum Nachteil der Partei nur abgestellt werden, wenn ihr von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt Kenntnis und ausserdem Gelegenheit gegeben worden ist, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen (Art. 28
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 28 - Wird einer Partei die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, so darf auf dieses zum Nachteil der Partei nur abgestellt werden, wenn ihr die Behörde von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis und ihr ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen.
VwVG).

2.2. Zunächst ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführer nach Erstattung der Beschwerdeantwort von Bundesamt und X.________ im bundesgerichtlichen Verfahren mit Eingabe vom 11. Oktober 2002 Einsicht in die Beschwerdebeilagen der X.________ (welche nach Angaben in der Beschwerdeantwort der X.________ mit einer Ausnahme auch auf Internet zugänglich sind) sowie in Beilage 5 der Beschwerdeantwort des Bundesamtes (Schreiben vom 9. Oktober 1995, worin darauf hingewiesen wurde, dass das Recht auf Überschussbeteiligung als solches nicht aufgehoben werden könne, sondern alljährlich der zu verteilende Überschuss zu kalkulieren sei) verlangt haben. Den Beschwerdeführern ist die verlangte Akteneinsicht durch Überlassung einer Fotokopie gewährt worden, was auch im Lichte der Eingabe der X.________ vom 18. November 2002 weiterhin als zutreffend erscheint, weil diese Aktenstücke zu den bundesgerichtlichen Akten gehören und ein Geheimhaltungsinteresse nicht ersichtlich ist.

2.3. Zu entscheiden bleibt, ob der Schriftverkehr zwischen dem Bundesamt und der X.________ in der Zeit zwischen dem 9. Oktober 1995 und dem 9. Januar 1996 zu den Akten zu nehmen ist oder nicht (Protokolle mündlicher Besprechungen, in welche die Beschwerdeführer ebenfalls Einsicht nehmen wollen, bestehen nach den Angaben des Bundesamtes nicht). Dabei ist zunächst festzuhalten, dass die Akteneinsicht sich allein auf denjenigen Teil des Schriftverkehrs beziehen kann, der die Überschussbeteiligung für das hier in Frage stehende Versicherungsportefeuille betrifft. Dabei geht es um zwei Eingaben der X.________, nämlich diejenige vom 12. Oktober 1995, in welcher Angaben zum technischen Resultat, zu den zu gewärtigenden Verlusten und zu den erforderlichen Massnahmen gemacht wurden, sowie um den von der X.________ am 8. Dezember 1995 vorgelegten Überschussbeteiligungsplan, der sich bereits bei den Akten befindet und in welchen die Beschwerdeführer bereits im Verfahren vor der Rekurskommission - soweit für das vorliegende Verfahren bedeutsam - haben Einsicht nehmen können. Zu entscheiden ist somit noch, ob das Bundesamt auch die Eingabe der X.________ vom 12. Oktober 1995 vorzulegen hat.

2.4. Diesbezüglich ist davon auszugehen, dass die Informationen über die negative technische Entwicklung, die zu gewärtigenden Verluste sowie die vorgesehenen Massnahmen das Geschäftsgeheimnis der X.________ beschlagen, was aber noch nicht bedeutet, dass die Einsicht verweigert werden kann. Vielmehr ist abzuwägen, ob das konkrete Interesse an der Geheimhaltung oder das Interesse an der Akteneinsicht überwiegt (SALADIN, Das Verwaltungsverfahrensrecht des Bundes, Basel 1979, S. 140), wobei dann, wenn diese Interessenabwägung gegen die Einsichtnahme ausfällt, zum Nachteil der entsprechenden Partei auf solche Akten nur abgestellt werden darf, wenn sie wenigstens vom wesentlichen Inhalt Kenntnis erhält, sich dazu äussern und Gegenbeweise bezeichnen kann (Art. 28
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 28 - Wird einer Partei die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, so darf auf dieses zum Nachteil der Partei nur abgestellt werden, wenn ihr die Behörde von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis und ihr ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen.
VwVG; BGE 117 lb 481 E. 7a/aa S. 494; 115 la 293 E. 5c S. 304, mit Hinweisen).

Wenn im hier zu beurteilenden Fall die Informationen, welche die X.________ dem Bundesamt am 12. Oktober 1995 zukommen liess, von entscheidender Bedeutung wären, müsste den Beschwerdeführern die Einsichtnahme zweifellos gewährt werden, wobei allenfalls besonders sensitive Daten abgedeckt werden könnten. Im Lichte der den Beschwerdeführern bereits zugänglichen Akten und ihrer eigenen Sachverhaltsdarstellung, namentlich auch ihrer eigenen Kenntnis über die Verluste, welche der X.________ erwachsen sind, erscheint die Einsicht in dieses Aktenstück allerdings nicht mehr von erheblicher Bedeutung. Namentlich ist darauf hinzuweisen, dass die sich abzeichnende defizitäre Entwicklung der Heiratsversicherungen schon in der Eingabe der X.________ vom 17. Juli 1995 ausführlich beschrieben worden ist und die Beschwerdeführer auch Kenntnis von der Grössenordnung der zu gewärtigenden Verluste haben (vgl. das ihnen vorliegende Protokoll des Comité du Conseil der X.________ vom 24. Januar 1996). Es handelt sich deshalb, wie auch aus den folgenden materiellen Ausführungen hervorgeht, nicht um ein für die Beurteilung der Streitsache bedeutsames Aktenstück, dessen Beizug die Beschwerdeführer verlangen. Unter diesen Umständen erscheint die Wahrung
des Geschäftsgeheimnisses der X.________ als überwiegend, und es kann ohne Erweiterung der Aktengrundlage entschieden werden.

3.

3.1. Die X.________ führte in ihrem Produkteangebot drei Lebensversicherungen, die sie in Kombination mit einer Heiratszusatzversicherung anbot, nämlich die Versicherungen "M.________", "K.________" und "L.________". Die Hauptversicherung "M.________" ist eine komplexe Gemischte Lebensversicherung auf das Leben eines Kindes sowie auf dasjenige seiner Eltern oder Paten, wobei Versicherungsleistungen im Erlebensfall des Kindes, beim Todesfall oder bei Erwerbsunfähigkeit des Kindes oder der mitversicherten Erwachsenen versprochen wurden. Mit der Heiratszusatzversicherung wurde die Auszahlung der vereinbarten Versicherungssumme zusätzlich bei Verheiratung des versicherten Kindes vor Ablauf des Vertrages fällig. Insgesamt wurden nur wenige dieser Policen verkauft. Ab 1989 bis 1995 bot die X.________ eine Heiratszusatzversicherung auch im Rahmen der Policen "K.________" und "L.________" an. Bei "L.________" ist das versicherte Leben dasjenige eines Elternteils, während das Leben des Kindes mitversichert ist. Bei "K.________" ist allein das Kind versichert. Diese Versicherungen sind billiger als die Basisversicherung "M.________", da sie weniger komplex ausgestaltet sind. Vor allem die Kombination "K.________" mit
Heiratszusatzversicherung fand starken Absatz, wobei sich dieser starke Absatz auf orthodoxe Juden, namentlich in den USA und in Israel konzentrierte.

Mit der diesem Verfahren zugrunde liegenden Verfügung genehmigte das Bundesamt den Überschussbeteiligungsplan der X.________, aufgrund dessen für die Portefeuille "K.________" und "L.________" mit Heiratszusatz keine Überschussbeteiligung ausgerichtet würde.

3.2. Die Überschussbeteiligung ist eine Versicherungsleistung, deren Ausrichtung vertraglich nicht garantiert wird, sondern davon abhängt, dass das betreffende Versicherungsprodukt einen günstigen Schadenverlauf aufweist und/oder auf den versicherungstechnischen Rückstellungen ein Zinsgewinn erwirtschaftet wird. Überschüsse sind die positive Differenz zwischen den tatsächlich eingetretenen und den bei der Tarifierung kalkulierten Ergebnissen eines Versicherungsprodukts. Sie ergeben sich typischerweise bei kapitalbildenden Versicherungen. Die Tarifprämien für solche Versicherungspolicen werden aufgrund einer Ex-ante-Betrachtung auf der Basis aktuarieller Modelle, sogenannter Grundlagen erster Ordnung festgelegt. Da die Tarifprämien einen verbindlichen Höchstpreis für teilweise sehr langfristige Versicherungspolicen darstellen, werden ihrer Kalkulierung vorsichtige Beurteilungen zugrunde gelegt, so dass Überschüsse regelmässig anfallen. Eine derartige vorsichtige Kalkulation ist versicherungsaufsichtsrechtlich geboten, müssen die Tarife doch so ausgestaltet sein, dass einerseits die Solvenz der Versicherungseinrichtung gewährleistet ist, anderseits die Versicherten vor Missbrauch geschützt sind (Art. 20
SR 961.01 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz, VAG) - Versicherungsaufsichtsgesetz
VAG Art. 20 Vorschriften zum gebundenen Vermögen - Der Bundesrat erlässt Vorschriften insbesondere über die Bestellung, die Belegenheit, die Deckung, die Veränderungen und die Kontrolle des gebundenen Vermögens. Er orientiert sich dabei am Grundsatz der unternehmerischen Vorsicht. Er kann die FINMA zur Regelung der technischen Einzelheiten ermächtigen.
VAG). Die vorsichtige
Kalkulation, verbunden mit der Überschussbeteiligung, stellt beide Ziele sicher, indem vermieden wird, dass die Versicherungseinrichtung Versicherungsleistungen zu erbringen sich verpflichtet, die sie letztlich nicht zu tragen in der Lage ist, zugleich aber sichergestellt werden kann, dass die Sicherheitsmarge nicht zu Lasten der Versicherten geht, sondern diesen, soweit Überschüsse entstehen, wieder zukommt.

3.3. Damit ist auch gesagt, dass Überschussanteile nicht auszurichten sind, wenn keine Überschüsse entstehen. Auf die Gründe für das Fehlen von Überschüssen kommt es nicht an, wie die Vorinstanz zu Recht ausgeführt hat. Selbst wenn der Versicherungseinrichtung vorzuwerfen sein sollte, dass sie die unzutreffenden aktuariellen Annahmen nicht früher erkannt hat oder wenn sie die Versicherungspolicen in Kenntnis der unzutreffenden Annahmen weitervertrieben haben sollte, was hier, weil rechtlich ohne Belang, nicht zu prüfen ist, kann dies nicht dazu führen, dass dennoch Überschussanteile auszurichten wären. Denn wenn die Versicherungseinrichtung hierzu gezwungen würde, könnte dies ihre Solvenz gefährden, was zu Lasten der Versicherten ginge, deren Versicherungsfall noch nicht eingetreten ist. Auf die Ausrichtung von Überschussanteilen besteht deshalb nur Anspruch, wenn solche - unabhängig von den Gründen - tatsächlich erwirtschaftet werden.

Die Beschwerdeführer machen geltend, im Jahre 1995 sei der negative Verlauf der Versicherungspolicen noch gar nicht eingetreten, denn es sei damals erst ein einziger Heiratsfall verzeichnet worden. In tatsächlicher Hinsicht trifft dieser Einwand zu, doch kommt es darauf nicht an. Entscheidend ist vielmehr, dass sich 1995 massive Verluste abzuzeichnen begannen, weil die X.________ Gewahr wurde, dass die fraglichen Versicherungspolicen mit Heiratszusatzversicherung einen Bestand aufwiesen, welcher in seinem Heiratsverhalten massiv von den aktuariellen Annahmen abweicht. In einer solchen Situation die Versicherungseinrichtung zu verpflichten oder aufsichtsrechtlich nur schon zuzulassen, dass sie sehenden Auges ihre Solvenz aufs Spiel setzt, liefe dem gesetzlichen Zweck der Versicherungsaufsicht zuwider.

3.4. Die Beschwerdeführer räumen zwar die massiven Verluste aufgrund der Heiratszusatzversicherung ein, machen aber geltend, diese könnten durch Börsengewinne wettgemacht worden sein. Die Rekurskommission ging dieser - theoretischen - Möglichkeit nicht weiter nach, wie sie in ihrer Vernehmlassung festhält, hatte dazu aber auch keinen Anlass. Anhand von Modellrechnungen hat die X.________ plausibel dargelegt, dass bei einem Abschluss der Versicherung im Alter von 10 Jahren und einer Heirat mit 18 Jahren noch sieben Jahresprämien für die Bildung des ganzen Kapitals fehlen, was ganz offensichtlich auch nicht durch gute Anlageerträge wettgemacht werden kann. Die Beschwerdeführer selber sind in ihrem Plädoyer an der Verhandlung der Vorinstanz ausführlich auf die Rückversicherungsverträge über xxx Franken eingegangen (Protokoll des Comité du Conseil der X.________ vom 24. Januar 1996), welche die X.________ abschloss, um die massiven Verluste auf den fraglichen Versicherungspolicen aufzufangen (mit Raten bis ins Jahr 2025), wobei die Beschwerdeführer geltend machten, dieses Vorgehen widerspreche den Grundsätzen der Bilanzwahrheit und Bilanzklarheit, weil es der Verschleierung der entstandenen Verluste diene. Von einer unvollständigen
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann unter diesen Umständen nicht die Rede sein.

3.5. Die Beschwerdeführer sind der Meinung, Grundversicherung und Heiratszusatzversicherung müssten getrennt betrachtet werden und auf der nicht defizitären Grundversicherung hätten Überschussanteile auch den Heiratszusatzversicherten ausgerichtet werden müssen. Indessen hat die Vorinstanz zu Recht festgehalten, dass ein Überschussverbund von Grund- und Heiratszusatzversicherung sachlich gerechtfertigt und rechtmässig ist. Das ergibt sich daraus, dass die Hauptversicherung auch ohne die Heiratszusatzversicherung abgeschlossen werden kann, während das Umgekehrte nicht gilt: Die Heiratsversicherung kann nur in Kombination und als Zusatz zur Grundversicherung abgeschlossen werden. Haupt- und Zusatzversicherung sind wirtschaftlich eng miteinander verknüpft. Für den Fall des Eintritts des Risikos Heirat steht auch das in der Grundversicherung geäufnete Kapital zur Verfügung, weshalb die Heiratszusatzprämie entsprechend günstiger ausfällt. Was die Beschwerdeführer hiergegen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorbringen, vermag nicht zu überzeugen. Sie machen geltend, die Heiratsversicherung könnte selbständig auch bei einer anderen Gesellschaft abgeschlossen werden, wobei die Prämie nicht höher ausfallen würde. Dabei legen sie
allerdings zu Grunde, dass der Versicherungsnehmer eine gemischte Lebensversicherung (mit Erlebnisfallkapital und Todesfallrisiko) abgeschlossen hat und diese Police bei Eintritt des Risikos Heirat der Versichererin der Heiratsversicherung abtreten würde. Damit wird aber die enge Verflechtung der verschiedenen Leistungskomponenten unterstrichen und belegt. Gerade aufgrund dieser Verflechtung von Grund- und Zusatzversicherung erscheint die Bildung eines Überschussverbunds bestehend aus Grund- und Heiratszusatzversicherung als sachgerecht und jedenfalls nicht als bundesrechtswidrig.

3.6. Die Beschwerdeführer erachten sich aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit als diskriminiert, was sie damit begründen, dass andere Schweizer Bürger mit Schweizer Wohnsitz und einer Heiratszusatzversicherung zur Grundversicherung "M.________" auch nach 1995 noch in den Genuss von Überschussanteilen gelangt seien. Dieser Argumentation ist entgegenzuhalten, dass massgebend für die Bildung von Überschussverbünden weder der Schweizer Wohnsitz noch die Religionszugehörigkeit sind, sondern einzig, zu welchem Portefeuille eine Police gehört. Die Grundversicherung "M.________" ist eine andere Police als "K.________" und "L.________". Die Beschwerdeführer als Inhaber einer Heiratszusatzversicherung zur Police "K.________" gehören offensichtlich nicht zu demselben Überschussverbund wie die Inhaber einer Heiratszusatzversicherung zur Police "M.________", womit die Rüge der Beschwerdeführer ins Leere stösst.

3.7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass aufgrund der tatsächlichen Feststellungen der Rekurskommission, die sich nicht als unvollständig oder offensichtlich unrichtig erweisen (Art. 105 Abs. 2
SR 961.01 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz, VAG) - Versicherungsaufsichtsgesetz
VAG Art. 20 Vorschriften zum gebundenen Vermögen - Der Bundesrat erlässt Vorschriften insbesondere über die Bestellung, die Belegenheit, die Deckung, die Veränderungen und die Kontrolle des gebundenen Vermögens. Er orientiert sich dabei am Grundsatz der unternehmerischen Vorsicht. Er kann die FINMA zur Regelung der technischen Einzelheiten ermächtigen.
OG), davon auszugehen ist, dass sich im Jahre 1995 massive Verluste infolge unzutreffender aktuarieller Annahmen bezüglich des mutmasslichen Heiratsalters abzuzeichnen begannen. Da demnach keine Überschüsse mehr erzielt werden konnten, war es gerechtfertigt, den Überschussanteil auf Null zu setzen. Die Bildung eines Überschussverbundes von Grund- und Heiratszusatzversicherung ist aufgrund des komplexen Abhängigkeitsverhältnisses der beiden Versicherungsbestandteile nicht zu beanstanden. Die angefochtene Verfügung des Bundesamtes und der sie bestätigende Entscheid der Rekurskommission erweisen sich damit als bundesrechtskonform.

4.
Die Beschwerdeführer sind der Meinung, sie dürften unabhängig vom Prozessausgang für die Verfahren vor der Rekurskommission und dem Bundesgericht nicht mit Kostenfolgen belastet werden. Richtig ist, dass vom Grundsatz der Verlegung der Kosten nach dem Prozesserfolg unter Umständen abgewichen werden darf (vgl. Art. 4a der Verordnung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren; Art. 156 Abs. 3
SR 961.01 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz, VAG) - Versicherungsaufsichtsgesetz
VAG Art. 20 Vorschriften zum gebundenen Vermögen - Der Bundesrat erlässt Vorschriften insbesondere über die Bestellung, die Belegenheit, die Deckung, die Veränderungen und die Kontrolle des gebundenen Vermögens. Er orientiert sich dabei am Grundsatz der unternehmerischen Vorsicht. Er kann die FINMA zur Regelung der technischen Einzelheiten ermächtigen.
OG), wofür hier aber kein Anlass besteht. Der Umstand, dass verfahrensrechtlich Bundesamt und X.________ die unzutreffende Meinung verfochten haben, die Beschwerdeführer seien zur Anfechtung der Verfügung nicht befugt, ändert daran nichts, denn es kommt auf das Prozessergebnis insgesamt an. Auch lässt sich nicht sagen, die Beschwerdeführer hätten sich "in guten Treuen" zur Beschwerdeführung veranlasst gesehen (Art. 156 Abs. 3
SR 961.01 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz, VAG) - Versicherungsaufsichtsgesetz
VAG Art. 20 Vorschriften zum gebundenen Vermögen - Der Bundesrat erlässt Vorschriften insbesondere über die Bestellung, die Belegenheit, die Deckung, die Veränderungen und die Kontrolle des gebundenen Vermögens. Er orientiert sich dabei am Grundsatz der unternehmerischen Vorsicht. Er kann die FINMA zur Regelung der technischen Einzelheiten ermächtigen.
OG), gingen sie doch schon in ihrer Beschwerde an die Rekurskommission davon aus, dass die X.________ sich verrechnet hatte, weil sie auf Heiratswahrscheinlichkeitstabellen abgestellt hatte, die nicht dem Versichertenbestand entsprach. Demnach sind auch für das bundesgerichtliche Verfahren die Kosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1
SR 961.01 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz, VAG) - Versicherungsaufsichtsgesetz
VAG Art. 20 Vorschriften zum gebundenen Vermögen - Der Bundesrat erlässt Vorschriften insbesondere über die Bestellung, die Belegenheit, die Deckung, die Veränderungen und die Kontrolle des gebundenen Vermögens. Er orientiert sich dabei am Grundsatz der unternehmerischen Vorsicht. Er kann die FINMA zur Regelung der technischen Einzelheiten ermächtigen.
und 7
SR 961.01 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz, VAG) - Versicherungsaufsichtsgesetz
VAG Art. 20 Vorschriften zum gebundenen Vermögen - Der Bundesrat erlässt Vorschriften insbesondere über die Bestellung, die Belegenheit, die Deckung, die Veränderungen und die Kontrolle des gebundenen Vermögens. Er orientiert sich dabei am Grundsatz der unternehmerischen Vorsicht. Er kann die FINMA zur Regelung der technischen Einzelheiten ermächtigen.
OG), wobei sie zusätzlich zur Entrichtung einer
Parteientschädigung an die X.________ zu verpflichten sind (Art. 159 Abs. 2
SR 961.01 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz, VAG) - Versicherungsaufsichtsgesetz
VAG Art. 20 Vorschriften zum gebundenen Vermögen - Der Bundesrat erlässt Vorschriften insbesondere über die Bestellung, die Belegenheit, die Deckung, die Veränderungen und die Kontrolle des gebundenen Vermögens. Er orientiert sich dabei am Grundsatz der unternehmerischen Vorsicht. Er kann die FINMA zur Regelung der technischen Einzelheiten ermächtigen.
OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführer haben die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 6'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesamt für Privatversicherungen und der Eidgenössischen Rekurskommission für die Aufsicht über die Privatversicherung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. April 2003
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:

Die Gerichtsschreiberin:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 2A.255/2002
Datum : 22. April 2003
Publiziert : 10. Mai 2003
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Wirtschaft
Gegenstand : Einstellung der Ausrichtung von Überschussanteilen durch die La Suisse, Lebenversicherungsgesellschaft - Genehmigungsverfügung des Bundesamtes für Privatversicherungen


Gesetzesregister
OG: 97  98bis  99  103  105  156  159
VAG: 8 
SR 961.01 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz, VAG) - Versicherungsaufsichtsgesetz
VAG Art. 8 Mindestkapital - 1 Ein Versicherungsunternehmen mit Sitz in der Schweiz muss über ein Mindestkapital verfügen, das je nach den betriebenen Versicherungszweigen 3-20 Millionen Franken betragen muss.
1    Ein Versicherungsunternehmen mit Sitz in der Schweiz muss über ein Mindestkapital verfügen, das je nach den betriebenen Versicherungszweigen 3-20 Millionen Franken betragen muss.
2    Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über das Mindestkapital für die einzelnen Versicherungszweige.
3    Die FINMA bestimmt das im Einzelfall erforderliche Kapital.
9 
SR 961.01 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz, VAG) - Versicherungsaufsichtsgesetz
VAG Art. 9 Solvabilität - 1 Ein Versicherungsunternehmen muss über eine ausreichende Solvabilität verfügen.
1    Ein Versicherungsunternehmen muss über eine ausreichende Solvabilität verfügen.
2    Die Solvabilität ist ausreichend, wenn das risikotragende Kapital mindestens so gross ist wie das Zielkapital.
19 
SR 961.01 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz, VAG) - Versicherungsaufsichtsgesetz
VAG Art. 19 Haftung des gebundenen Vermögens - 1 Die Werte des gebundenen Vermögens werden für die durch das gebundene Vermögen sicherzustellenden Ansprüche verwendet.
1    Die Werte des gebundenen Vermögens werden für die durch das gebundene Vermögen sicherzustellenden Ansprüche verwendet.
2    Bei Übertragung eines Versicherungsbestandes auf ein anderes Versicherungsunternehmen gehen die Werte des gebundenen Vermögens oder entsprechende Werte auf das den Versicherungsbestand übernehmende Versicherungsunternehmen über, soweit die FINMA nichts anderes anordnet.
20
SR 961.01 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz, VAG) - Versicherungsaufsichtsgesetz
VAG Art. 20 Vorschriften zum gebundenen Vermögen - Der Bundesrat erlässt Vorschriften insbesondere über die Bestellung, die Belegenheit, die Deckung, die Veränderungen und die Kontrolle des gebundenen Vermögens. Er orientiert sich dabei am Grundsatz der unternehmerischen Vorsicht. Er kann die FINMA zur Regelung der technischen Einzelheiten ermächtigen.
VwVG: 5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
26 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 26 - 1 Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen:
1    Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen:
a  Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden;
b  alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke;
c  Niederschriften eröffneter Verfügungen.
1bis    Die Behörde kann die Aktenstücke auf elektronischem Weg zur Einsichtnahme zustellen, wenn die Partei oder ihr Vertreter damit einverstanden ist.66
2    Die verfügende Behörde kann eine Gebühr für die Einsichtnahme in die Akten einer erledigten Sache beziehen; der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühr.
27 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 27 - 1 Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn:
1    Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn:
a  wesentliche öffentliche Interessen des Bundes oder der Kantone, insbesondere die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft, die Geheimhaltung erfordern;
b  wesentliche private Interessen, insbesondere von Gegenparteien, die Geheimhaltung erfordern;
c  das Interesse einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung es erfordert.
2    Die Verweigerung der Einsichtnahme darf sich nur auf die Aktenstücke erstrecken, für die Geheimhaltungsgründe bestehen.
3    Die Einsichtnahme in eigene Eingaben der Partei, ihre als Beweismittel eingereichten Urkunden und ihr eröffnete Verfügungen darf nicht, die Einsichtnahme in Protokolle über eigene Aussagen der Partei nur bis zum Abschluss der Untersuchung verweigert werden.
28 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 28 - Wird einer Partei die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, so darf auf dieses zum Nachteil der Partei nur abgestellt werden, wenn ihr die Behörde von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis und ihr ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen.
44 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 44 - Die Verfügung unterliegt der Beschwerde.
45a
BGE Register
124-III-229 • 125-I-7
Weitere Urteile ab 2000
2A.255/2002
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
1995 • bundesgericht • weiler • versicherungspolice • kenntnis • grundversicherung • privatversicherung • akteneinsicht • lebensversicherung • leben • schriftenwechsel • vorinstanz • versicherungsnehmer • beschwerdeantwort • gemischte lebensversicherung • zusatzversicherung • israel • usa • lausanne • sachverhalt
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