Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C 383/2020
Urteil vom 22. März 2021
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Parrino, Präsident,
Bundesrichter Stadelmann,
Bundesrichterin Moser-Szeless,
Gerichtsschreiber Williner.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Oskar Gysler,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 16. April 2020 (IV.2018.00741).
Sachverhalt:
A.
A.a. Der 1965 geborene A.________ war zuletzt bis Ende November 2013 als Elektromonteur bei der B.________ AG angestellt gewesen. Bereits im Juli 2013 hatte er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet. Die IV-Stelle des Kantons Zürich (nachfolgend: IV-Stelle) tätigte verschiedene Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht. Sie zog die Akten des Krankentaggeldversicherers (Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG) bei. Am 22. Januar 2014 teilte sie A.________ mit, es seien zurzeit keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich, weshalb sein Rentenanspruch geprüft werde. Am 1. Dezember 2014 verwies die IV-Stelle auf die Schadenminderungspflicht der versicherten Person und forderte A.________ auf, er möge sich einer nachhaltigen Psycho- und Pharmakotherapie unterziehen. Gleichentags und nochmals am 9. April 2015 stellte die Verwaltung in Aussicht, sein Leistungsbegehren bei einem Invaliditätsgrad von 11 bzw. 14 % abzuweisen. Nachdem A.________ dagegen mehrfach hatte Einwände vorbringen lassen, wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren am 10. Juni 2015 ab (Invaliditätsgrad 14 %). Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 7.
Februar 2017 in dem Sinne gut, als es die angefochtene Verfügung aufhob und die Sache zu weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zur Neubeurteilung an die Verwaltung zurückwies.
A.b. Die IV-Stelle tätigte in der Folge weitere Abklärungen. Insbesondere veranlasste sie eine bidisziplinäre (psychiatrisch-rheumatologische) Begutachtung bei der Abklärungsstelle H.________ (Expertise vom 13. September 2017). Gestützt darauf wies die Verwaltung das Leistungsbegehren nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens erneut ab (Verfügung vom 9. Juli 2018; Invaliditätsgrad 10 %).
B.
Die dagegen von A.________ erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 16. April 2020 ab.
C.
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt, es sei ihm unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids vom 16. April 2020 ab Februar 2014 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen. Es sei festzustellen, dass sein rechtliches Gehör verletzt worden sei. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Vornahme weiterer Abklärungen und zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihm die Kosten von Fr. 2400.- für die ausführlichen Berichte des Dr. med. C.________, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, zu ersetzen.
Erwägungen:
1.
Feststellungsbegehren sind im Verhältnis zu Leistungs- oder Gestaltungsbegehren subsidiär. Sie sind im bundesgerichtlichen Verfahren nur zulässig, sofern an der Feststellung ein schutzwürdiges Interesse besteht, und dieses nicht ebenso gut mit einem rechtsgestaltenden (Leistungs- oder Gestaltungs-) Urteil gewahrt werden kann (vgl. BGE 142 V 2 E. 1.1 S. 4; 135 I 119 E. 4 S. 122; Urteil 9C 582/2016 vom 16. Januar 2017 E. 2.2 mit diversen Hinweisen). Der Beschwerdeführer ersucht unter anderem um Feststellung, dass sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei. Gleichzeitig beantragt er eine ganze Rente ab Februar 2014, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Vornahme weiterer Abklärungen und zur Gewährung des rechtlichen Gehörs. Im Rahmen dieses Leistungsstreits kommt dem Feststellungsantrag keine selbständige Bedeutung zu.
2.
2.1. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
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a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
|
1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
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a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
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1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
2.2. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
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1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
3.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie die rentenablehnende Verfügung vom 9. Juli 2018 bestätigte.
3.1. Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze über den Begriff der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 7 Erwerbsunfähigkeit - 1 Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt. |
|
1 | Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt. |
2 | Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist.11 |
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 8 Invalidität - 1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. |
|
1 | Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. |
2 | Nicht erwerbstätige Minderjährige gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird.12 |
3 | Volljährige, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Artikel 7 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.13 14 |
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 4 Invalidität - 1 Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47 |
|
1 | Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47 |
2 | Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat.48 |
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die: |
|
1 | Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die: |
a | ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; |
b | während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und |
c | nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind. |
1bis | Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207 |
2 | ...208 |
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. |
3.2. Zu wiederholen ist, was folgt:
3.2.1. Es liegt regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor, soweit die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung beruht. Hinweise auf solche und andere Äusserungen eines sekundären Krankheitsgewinns ergeben sich namentlich, wenn: eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese besteht; intensive Schmerzen angegeben werden, deren Charakterisierung jedoch vage bleibt; keine medizinische Behandlung und Therapie in Anspruch genommen wird; demonstrativ vorgetragene Klagen auf den Sachverständigen unglaubwürdig wirken; schwere Einschränkungen im Alltag behauptet werden, das psychosoziale Umfeld jedoch weitgehend intakt ist. Nicht per se auf Aggravation weist blosses verdeutlichendes Verhalten hin (BGE 141 V 281 E. 2.2.1 S. 287 f. mit Hinweisen).
3.2.2. Wann ein Verhalten (nur) verdeutlichend und unter welchen Voraussetzungen die Grenze zur Aggravation und vergleichbaren leistungshindernden Konstellationen überschritten ist, bedarf einer einzelfallbezogenen, sorgfältigen Prüfung auf einer möglichst breiten Beobachtungsbasis auch in zeitlicher Hinsicht (SVR 2015 IV Nr. 38 S. 121, 9C 899/2014 E. 4.2.2; Urteil 9C 658/2018 vom 11. Januar 2019 E. 4.1).
3.2.3. Besteht im Einzelfall Klarheit darüber, dass solche Ausschlussgründe die Annahme einer Gesundheitsbeeinträchtigung verbieten, so besteht von vornherein keine Grundlage für eine Invalidenrente, selbst wenn die klassifikatorischen Merkmale einer Störung gegeben sein sollten (vgl. Art. 7 Abs. 2
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 7 Erwerbsunfähigkeit - 1 Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt. |
|
1 | Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt. |
2 | Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist.11 |
4.
Die Vorinstanz stellte in Würdigung der medizinischen Akten, insbesondere gestützt auf die von ihr als beweiskräftig erachteten Expertise der Abklärungsstelle H.________ vom 13. September 2017 für das Bundesgericht verbindlich (vgl. E. 2.1 hievor) fest, Vielfalt und Fülle an Inkonsistenzen und Auffälligkeiten liessen beim Beschwerdeführer auf eine Aggravation schliessen. Das kantonale Gericht bejahte einen Ausschlussgrund im Sinne der in E. 3.2 hievor wiederholten Rechtsprechung. Folglich verzichtete es auf die Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens und schloss mit den Administrativgutachtern in der Expertise der Abklärungsstelle H.________ auf eine volle Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit.
5.
5.1. In formeller Sicht rügt der Beschwerdeführer Gehörsverletzungen sowohl durch das kantonale Gericht wie auch durch die Verwaltung (zur Begründungspflicht als Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
|
1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
An der Sache vorbei zielt der Einwand des Beschwerdeführers, das kantonale Gericht habe seinerseits eine Gehörsverletzung begangen, weil es sich nicht mit der Beurteilung der Standardindikatoren durch den behandelnden Psychiater Dr. med. C.________ auseinandergesetzt habe. Das kantonale Gericht hatte gerade einen Ausschlussgrund bejaht und ging deshalb davon aus, die Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens (und damit auch eine Auseinandersetzung mit der Beurteilung der Standardindikatoren durch den Behandler) erübrige sich (vgl. dazu nachfolgend E. 5.4). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist darin nicht zu erblicken.
5.2. Der Beschwerdeführer wendet sich weiter gegen die Beweiskraft der bidisziplinären Expertise der Dres. med. D.________, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, und E.________, FMH Innere Medizin, spez. Rheumatologie, vom 13. September 2017.
5.2.1. Vorerst rügt der Versicherte, das psychiatrische Teilgutachten sei unvollständig, weil darin das Vorliegen einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) nicht geprüft worden sei. Dieser Einwand beruht auf einer verkürzten Darstellung der Expertise und zielt deshalb ins Leere. So wies der Gutachter ausdrücklich darauf hin, dass er die Diagnose nach ICD-10 F45.41 nicht verwende, da diese in der Schweizer Ausgabe des ICD-10 nicht vorhanden und dort nicht eingefügt worden sei, weil sie nicht hinreichend von der - im Gutachten geprüften - anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) abgrenzbar sei (vgl. zum Ganzen Urteil 9C 168/2015 vom 13. April 2016 E. 3.2). Ebenso wenig schadet dem Beweiswert der Expertise der blosse Umstand, dass Dr. med. D.________ in einer Fussnote des psychiatrischen Teilgutachtens eine ältere Auflage (konkret die 8. Auflage 2011) der ICD-10 zitierte. Unverfänglich ist auch die Rüge, es fehlten dem Gutachter Kenntnis der aktuellen Rechtsprechung. So wies Dr. med. D.________ ausdrücklich auf die Standardindikatoren hin (vgl. dazu nachfolgend E. 5.2.2). Inwiefern eine psychiatrische Begutachtung darüber hinaus besondere juristische Kenntnisse
voraussetzte ist weder ersichtlich noch in der Beschwerde dargetan (zur Aufgabenteilung zwischen Gericht und medizinischen Experten: vgl. BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195).
5.2.2. Der Beschwerdeführer weist weiter darauf hin, die IV-Stelle sei mit Urteil vom 7. Februar 2017 vom kantonalen Gericht verbindlich angewiesen worden, weitere medizinische Abklärungen zu der Frage zu tätigen, ob und inwiefern sich anhand der Standardindikatoren eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ergeben würde. Das Gutachten der Abklärungsstelle H.________ scheine sich aber auf die veraltete Rechtsprechung zu den pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage zu beziehen. Mit diesem Einwand lässt der Beschwerdeführer ausser Acht, dass der psychiatrische Gutachter ausdrücklich auf die neue Rechtsprechung gemäss BGE 141 V 281 Bezug nahm. Demgegenüber sind im Gutachten keine Hinweise auf die seinerzeitige Rechtsprechung zur Überwindbarkeit einer Schmerzsymptomatik (vgl. BGE 130 V 352) zu finden. Unter Bezugnahme auf die aktuelle Rechtsprechung beschrieb Dr. med. D.________ unter anderem deutliche Hinweise auf eine massive Aggravation der geklagten Beschwerden sowie Inkonsistenzen und verneinte eine eigenständige psychische Erkrankung. Dass die Vorinstanz in der Folge auf eine Indikatorenprüfung verzichtete liegt entgegen der Vorbringen in der Beschwerde nicht an einer
Mangelhaftigkeit der Expertise der Abklärungsstelle H.________ oder an der Berücksichtigung einer veralteten Rechtsprechung. Vielmehr bejahte das kantonale Gericht gestützt auf das Gutachten sowie auf die übrige Aktenlage einen Ausschlussgrund im Sinne der in E. 3.2 wiederholten aktuellen Rechtsprechung (vgl. dazu nachfolgend E. 5.3 und 5.4).
5.3. Es ist dem kantonalen Gericht zuzustimmen, dass sich aus den medizinischen Akten (teils Jahre zurück) zahlreiche Hinweise auf Inkonsistenzen und Auffälligkeiten finden. Insbesondere wiesen die Gutachter des MZG in der interdisziplinären Expertise vom 13. September 2017 auf verschiedene solche hin. Der psychiatrische Gutachter schloss unter Hinweis auf konkrete Beispiele aus der Exploration auf Inkonsistenzen bei der Beschwerdeschilderung sowie auf deutliche Hinweise für eine massive Aggravation der geklagten Beschwerden (zum Begriff: SVR 2015 IV Nr. 38 S. 21 E. 4.2.2, 9C 899/2014), möglicherweise gar für eine Simulation (zum Begriff: Foerster/Winckler, in: Psychiatrische Begutachtung, 2009, S. 27 ff.; Hardy Landolt, Die Rechtsvorstellung der zumutbaren Willensanstrengung im Sozialversicherungsrecht, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, 2003, S. 158 ff.). Auch der rheumatologische Gutachter wies auf Diskrepanzen, eine offensichtlich bewusstseinsnahe Schmerzverdeutlichung sowie eine Selbstlimitierung hin. Selbst wenn eine Aggravation mit Blick auf die einschneidenden Folgen einer Anspruchsverneinung nicht leichthin angenommen werden darf (SVR 2016 UV Nr. 25 S. 81, 8C 438/2015 E. 7.2), ist nicht zu beanstanden, dass die
Vorinstanz von einer solchen ausging. Dies umso weniger, als sich das kantonale Gericht auch eingehend mit der abweichenden Einschätzung des behandelnden Psychiaters Dr. med. C.________ auseinandersetzte. Dieser hatte in seiner Stellungnahme vom 4. Dezember 2017 eine Aggravation im Wesentlichen mit der Begründung verneint, ein daraus sich ergebender Vorteil für den Beschwerdeführer sei nicht ersichtlich. Mit der Vorinstanz ist diesbezüglich festzuhalten, dass diese Auffassung mit Blick auf die vom Beschwerdeführer anbegehrte Rente bei gleichzeitig geklagten grossen finanziellen Schwierigkeiten wenig überzeugt. Mit den entsprechenden Darlegungen im angefochtenen Entscheid setzt sich der Beschwerdeführer ebenso wenig auseinander wie mit den gutachterlichen Ausführungen zu den zahlreichen Auffälligkeiten und Inkonsistenzen im Rahmen der Exploration. Die in der Beschwerde vorgetragenen Einwände erschöpfen sich vielmehr im erneuten Hinweis auf Schmerzen sowie in der Behauptung, abgesehen von der mangelnden Kooperation bei der testpsychologischen Untersuchung fehlten Hinweise auf eine Aggravation. Auf derlei allgemein gehaltene appellatorische Kritik tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 145 I 26 E. 1.3 S. 30; 140 III 264 E. 2.3 S.
266).
5.4. Ob gestützt auf die ärztlichen Feststellungen bei diagnostizierten anhaltenden somatoformen Schmerzstörungen oder vergleichbaren psychosomatischen Leiden und erkannter Aggravation auf einen Ausschlussgrund geschlossen werden kann, stellt eine frei überprüfbare Rechtsfrage dar (SVR 2015 IV Nr. 38 S. 121 E. 4.1, 9C 899/2014; Urteile 8C 925/2015 vom 9. Mai 2016 E. 1.3 und 8C 26/2016 vom 18. Mai 2016 E. 1.3). Im vorliegenden Fall ist die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen, dass insgesamt die Gründe überwiegen, welche die Annahme einer leistungsauslösenden Gesundheitsbeeinträchtigung verbieten. Die Grenzen eines bloss verdeutlichenden Verhaltens sind mit Blick auf das in E. 5.3 Dargelegte klar überschritten (zur diesbezüglichen Grenzziehung vgl. E. 3.2.2 hievor). Zu ergänzen ist, dass sich das kantonale Gericht nicht nur auf die Einschätzungen der Gutachter der Abklärungsstelle H.________ stützten, sondern insbesondere mit dem Hinweis auf den Bericht des Zentrums I.________ AG vom 6. März 2014 auch der in zeitlicher Hinsicht geforderten breiten Beobachtungsbasis (vgl. dazu E. 3.2.2 hievor) Rechnung trug. Bereits damals hatten Dr. med. F.________, FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation/Rheumatologie, und der
Physiotherapeut G.________ auf eine deutliche Selbstlimitierung und ausgeprägte Inkonsistenzen beim Beschwerdeführer hingewiesen. Die festgestellte Aggravation ist auch nicht auf eine verselbständigte, krankheitswertige psychische Störung zurückzuführen. Damit liegt keine versicherte Gesundheitsschädigung vor (vgl. SVR 2017 IV Nr. 21 S. 56, 9C 154/2016 E. 4.3). Bei dieser Ausgangslage durfte die Vorinstanz auf eine indikatorengeleitete Überprüfung des psychischen Leidens verzichten (vgl. auch Urteil 8C 728/2017 vom 31. August 2018 E. 3.2.2).
5.5. Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, die IV-Stelle habe entgegen den Anweisungen des Rückweisungsentscheids vom 7. Februar 2017 keine Beurteilung der Standardindikatoren vornehmen lassen. Damit sei eine solche Vornahme durch den behandelnden Psychiater Dr. med. C.________ erforderlich gewesen. Die IV-Stelle habe entsprechend die Kosten von Fr. 2400.- für die vom Beschwerdeführer beim Behandler eingeholten Berichte zu übernehmen. Nach dem Dargelegten erübrigte sich die Durchführung einer Indikatorenprüfung. Folglich verbietet sich der Schluss, die Vornahme einer entsprechenden Prüfung durch Dr. med. C.________ sei für die Beurteilung des Anspruchs unerlässlich gewesen (vgl. dazu Art. 45 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 45 Kosten der Abklärung - 1 Der Versicherungsträger übernimmt die Kosten der Abklärung, soweit er die Massnahmen angeordnet hat. Hat er keine Massnahmen angeordnet, so übernimmt er deren Kosten dennoch, wenn die Massnahmen für die Beurteilung des Anspruchs unerlässlich waren oder Bestandteil nachträglich zugesprochener Leistungen bilden. |
|
1 | Der Versicherungsträger übernimmt die Kosten der Abklärung, soweit er die Massnahmen angeordnet hat. Hat er keine Massnahmen angeordnet, so übernimmt er deren Kosten dennoch, wenn die Massnahmen für die Beurteilung des Anspruchs unerlässlich waren oder Bestandteil nachträglich zugesprochener Leistungen bilden. |
2 | Der Versicherungsträger entschädigt die Partei und die Auskunftspersonen für Erwerbsausfall und Spesen. |
3 | Die Kosten können der Partei auferlegt werden, wenn sie trotz Aufforderung und Androhung der Folgen die Abklärung in unentschuldbarer Weise verhindert oder erschwert hat. |
4 | Hat eine versicherte Person wissentlich mit unwahren Angaben oder in anderer rechtswidriger Weise eine Versicherungsleistung erwirkt oder zu erwirken versucht, so kann ihr der Versicherungsträger die Mehrkosten auferlegen, die ihm durch den Beizug von Spezialistinnen und Spezialisten, die zur Bekämpfung des unrechtmässigen Leistungsbezugs mit der Durchführung der Observationen beauftragt wurden, entstanden sind.37 38 |
6.
Insgesamt erweist sich der vorinstanzliche Entscheid nicht als bundesrechtswidrig.
7.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 22. März 2021
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Parrino
Der Gerichtsschreiber: Williner