Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

9C 20/2016 {T 0/2}

Urteil vom 22. März 2016

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer,
Bundesrichterin Moser-Szeless,
Gerichtsschreiber Trütsch.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Noëlle Cerletti,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 19. November 2015.

Sachverhalt:

A.
Der 1955 geborene A.________, ausgebildeter Schuhmacher, war zuletzt bis Dezember 2006 als selbständiger Wirt tätig. Mit Verfügung vom 24. März 2009, bestätigt mit Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 28. Januar 2011, wies die IV-Stelle des Kantons Zürich nach Einholung des polydisziplinären Gutachtens der Medizinischen Abklärungsstelle (B.________ GmbH [nachfolgend MEDAS]) vom 9. September 2008 ein erstes Leistungsgesuch ab. Am 18. Februar 2011 meldete sich A.________ erneut zum Leistungsbezug an. Das zugesprochene Arbeitstraining (2. Mai bis längstens 31. Oktober 2011) musste vorzeitig per 25. Juli 2011 abgebrochen werden. Auf Einwand im Vorbescheidverfahren hin holte die IV-Stelle eine weitere polydisziplinäre Expertise der MEDAS ein (Gutachten vom 30. Juli 2013). Gestützt darauf wies sie das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 5. Juni 2014 abermals ab.

B.
Die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 19. November 2015 ab.

C.
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, der Entscheid vom 19. November 2015 sei aufzuheben und ihm eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
und 96
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 96 Ausländisches Recht - Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt;
b  das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft.
BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann es auf Rüge hin oder von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG und Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG).

2.

2.1. Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn der Gesuchsteller glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in anspruchserheblicher Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 3
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 87 Revisionsgründe - 1 Eine Revision wird von Amtes wegen durchgeführt, wenn:
1    Eine Revision wird von Amtes wegen durchgeführt, wenn:
a  sie im Hinblick auf eine mögliche erhebliche Änderung des Invaliditäts- oder Hilflosigkeitsgrades oder des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs bei der Festsetzung der Rente, der Hilflosenentschädigung oder des Assistenzbeitrages auf einen bestimmten Termin in Aussicht genommen worden ist; oder
b  Tatsachen bekannt oder Massnahmen angeordnet werden, die eine erhebliche Änderung des Grades der Invalidität, der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs als möglich erscheinen lassen.
2    Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, so ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs des Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
3    Wurde eine Rente, eine Hilflosenentschädigung oder ein Assistenzbeitrag wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades, wegen fehlender Hilflosigkeit oder weil aufgrund des zu geringen Hilfebedarfs kein Anspruch auf einen Assistenzbeitrag entsteht, verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllt sind.
in Verbindung mit Abs. 2 IVV). Tritt die Verwaltung, wie hier, auf die Neuanmeldung zum Leistungsbezug ein, so ist zu prüfen, ob die Veränderung überwiegend wahrscheinlich eingetreten ist. Als Vergleichsbasis für die Beurteilung der Frage, ob sich der Invaliditätsgrad bis zum Abschluss des aktuellen Verwaltungsverfahrens anspruchserheblich verändert hat, dient die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht (BGE 130 V 71; Urteil 9C 899/2009 vom 26. März 2010 E. 2.1, in: SVR 2010 IV Nr. 54 S. 167).
Die bloss auf einer anderen Wertung beruhende medizinische oder rechtliche Einschätzung von im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen Verhältnissen führt nicht zu einer materiellen Revision resp. zu einer Zusprechung von Leistungen nach Neuanmeldung (BGE 115 V 308 E. 4a/bb S. 313; Urteil 9C 418/2010 vom 29. August 2011 E. 4.1, in: SVR 2012 IV Nr. 18 S. 81).

2.2. Bei den vorinstanzlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit bzw. deren Veränderung in einem bestimmten Zeitraum handelt es sich um Entscheidungen über eine Tatfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.), welche letztinstanzlich nur eingeschränkt überprüfbar sind (vgl. E. 1 hievor). Diese im Wesentlichen auf eine Willkürprüfung beschränkte Überprüfungsbefugnis in tatsächlicher Hinsicht gilt auch in Bezug auf die konkrete Beweiswürdigung (BGE 135 II 145 E. 8.1 S. 153; Urteil 9C 309/2015 vom 27. Oktober 2015 E. 1).

3.
Strittig ist, ob seit der Ablehnung des Rentengesuchs (Verfügung vom 24. März 2009) bis zur Verfügung vom 5. Juni 2014 eine anspruchserhebliche Änderung in den gesundheitlichen Verhältnissen eingetreten ist.

4.
Wie die Vorinstanz festgestellt hat, ergab die MEDAS-Begutachtung vom 9. September 2008 folgende Diagnosen: hypertensive Herzkrankheit, Lumbago mit Bandscheibenverlagerung, Adipositas mit BMI (Body-Mass-Index) 42, Diabetes mellitus Typ 2, arterielle Hypertonie, Dyslipidämie und anamnestisch ein Schlafapnoesyndrom. Entsprechend hätten die Sachverständigen dem Beschwerdeführer eine vollständige Arbeitsfähigkeit ohne Leistungsminderung für eine angepasste (leichte) Tätigkeit (keine Zwangshaltungen, Möglichkeit zum Positionswechsel, kein regelmässiges Heben und Tragen über fünf bis zehn kg, kein Arbeiten über Kopfhöhe, Vermeidung von Extremtemperaturen und raschen Temperaturwechseln) attestiert; der angestammte Beruf als Wirt sei nicht mehr zumutbar.
Die Expertise vom 30. Juli 2013 ergab, wie die Vorinstanz weiter feststellte, folgende Diagnosen: körperliche Folgebeschwerden bei Adipositas permagna mit BMI 44.2 auf orthopädischem und internistischem Fachgebiet, chronisch rezidivierendes Zervikal- und Lumbalsyndrom ohne zervikoradikuläre oder lumboradikuläre Wurzelreiz- oder Defizitsymptomatik, verminderte Belastbarkeit des Bewegungsapparates bei morbider Adipositas bei einem Übergewicht von mehr als 70 kg, verminderte Belastbarkeit der linken oberen Extremität bei Status nach Operation 09/2010 bei degenerativen Veränderungen (auch mit Rissbildung der Rotatorenmanschette) und radiologisch bestätigtem knöchernen Impingement, verminderte Belastbarkeit der Wirbelsäule bei Schmerzen lumbal bei radiologisch nachgewiesenen moderaten degenerativen Veränderungen, ohne sicheres nervenwurzelbezogenes neurologisches Defizit, beidseits erheblich verkürzte Ischiomuskulatur mit Dehnungsschmerzen. Dabei hätten die Experten den Beschwerdeführer gegenwärtig auch in einer leidensadaptierten Tätigkeit für vollständig arbeitsunfähig gehalten.

5.
Das kantonale Sozialversicherungsgericht hat gestützt auf die medizinischen Akten festgestellt, eine seit der erstmaligen Leistungsablehnung ins Gewicht fallende Veränderung des Gesundheitszustandes sei nicht ersichtlich. Eine massgebende, neu hinzugetretene Pathologie bestehe nicht. Der Beschwerdeführer klage über praktisch identische Beschwerden mit im Vordergrund stehenden Rückenschmerzen. Auch die gestellten Diagnosen entsprächen sich im Wesentlichen; es liege zwar eine Erhöhung des BMI vor, die aber mit einer abweichenden Grössenmessung zu erklären sei (neu 178 cm statt 180.5 cm). Die Schulterproblematik, welche bereits anlässlich der ersten Begutachtung beschrieben und am 16. September 2010 operativ saniert worden sei, schränke die Arbeitsfähigkeit nicht weiter ein, habe doch bereits bisher ein Stellenprofil ohne regelmässiges Heben und Tragen über fünf bis zehn Kilogramm sowie Arbeiten lediglich unter Kopfhöhe bestanden. Selbst die behandelnden Ärzte der Klinik C.________ hätten nach der Operation eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit nur bis 3. November 2010 attestiert. Auch die Fachärzte der MEDAS hätten lediglich den leicht erhöhten BMI als verschlechterte Diagnose erwähnt und ihre zur früheren Einschätzung der
Arbeitsfähigkeit im 2008 abweichende Meinung (neu 100 % arbeitsunfähig in jeglicher Tätigkeit gegenüber vollständiger Arbeitsfähigkeit leidensadaptiert [vgl. E. 4]) mit einer skeptischeren Beurteilung begründet. Gemäss den Experten sei bei im Wesentlichen gleicher medizinischer Situation letztlich auch retrospektiv diese Andersbewertung vorzunehmen. Weiter erkannte das Gericht, Dr. med. D.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) habe in seiner Stellungnahme vom 21. August 2013 ebenso wenig eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausmachen können. Auch aus den Berichten von Dr. med. E.________ ergebe sich nichts Abweichendes. Damit sei erstellt, dass eine gesundheitliche Verschlechterung nicht ausgewiesen sei und die neu pessimistischere Bewertung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit durch die MEDAS-Experten einer abweichenden Beurteilung des im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts entspreche. Dies sei revisionsrechtlich unbeachtlich. Daran würden auch die Ergebnisse des Arbeitstrainings (2. Mai bis 25. Juli 2011) nichts ändern, da es sich bei den Berichterstattenden einerseits nicht um Ärzte handle und andererseits ihren Angaben nicht zu
entnehmen sei, inwieweit eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes vorliegen solle.

6.
Der Beschwerdeführer bestreitet die - für das Bundesgericht grundsätzlich verbindliche (vgl. E. 1) - vorinstanzliche Feststellung, wonach seit der letztmaligen Rentenverweigerung keine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten sei.

6.1. Er wendet zunächst ein, es sei im Vergleich zum Gutachten vom 9. September 2008 eine neue Diagnose hinzugekommen, was eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes belege. Es trifft zwar zu, dass im Gegensatz zur medizinischen Sachlage im Zeitpunkt der Ablehnung des Leistungsgesuchs mit Verfügung vom 24. März 2009 neu die Diagnose einer verminderten Belastbarkeit der linken oberen Extremität bei Status nach Operation 09/2010 bei degenerativen Veränderungen (auch mit Rissbildung der Rotatorenmanschette) und radiologisch bestätigtem knöchernen Impingement dazugekommen ist. Hierbei übersieht der Beschwerdeführer allerdings, dass eine hinzugetretene Diagnose nicht per se einen Revisionsgrund darstellt, da damit das quantitative Element der (erheblichen) Gesundheitsverbesserung oder -verschlechterung nicht zwingend ausgewiesen ist (BGE 141 V 9 E. 5.2 S. 12 f. mit Hinweisen; Urteil 8C 335/2015 vom 26. August 2015 E. 3.1.2).

6.2. Soweit sich der Beschwerdeführer darauf beruft, die Gutachter hätten in ihrer Expertise vom 30. Juli 2013, auch unter Verweis auf die Einschätzung aus dem Arbeitstraining, die Arbeitsfähigkeit schlechter beurteilt, was eine Verschlimmerung der gesundheitlichen Situation belege, kann ihm nicht gefolgt werden. Die Fachärzte der MEDAS erklärten unmissverständlich, dass ihre aktuelle Bewertung deutlich skeptischer erfolgt sei. Zudem sei bei im Wesentlichen gleicher medizinischer Situation - worin ebenfalls der leicht erhöhte BMI-Wert von 44.2 (vormals 42) zu fassen ist - auch retrospektiv diese Andersbewertung (keine Arbeitsfähigkeit auch in leidensadaptierter Tätigkeit) vorzunehmen. Wenn die Vorinstanz gestützt auf diese Aussage von einer lediglich abweichenden Beurteilung des hauptsächlich gleich gebliebenen Sachverhalts ausging, entschied sie nicht willkürlich oder sonstwie bundesrechtswidrig.

6.3. Keine andere Betrachtungsweise rechtfertigt der Abschlussbericht vom 26. August 2011 über das durchgeführte Arbeitstraining. Die Experten der B.________ GmbH hatten Kenntnis von diesem Bericht. Dennoch hielten sie begründet und schlüssig fest, dass sich im Vergleich zur erstmaligen Begutachtung im 2008 der medizinische Zustand im Wesentlichen nicht verändert habe. Im Übrigen legt der Beschwerdeführer nicht substanziiert dar, inwiefern die Vorinstanz den Bericht der F.________ vom 26. August 2011 in Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht mitberücksichtigt oder in unhaltbarer Weise gewürdigt hätte (vgl. Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG).

6.4. Ferner ist die Vorinstanz auch nicht in Willkür verfallen, indem sie feststellte, die Beschwerden in der Schulter hätten zu keiner weitergehenden Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit geführt. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der RAD-Arzt das Zumutbarkeitsprofil (lediglich) in Bezug auf die Gewichtslimite (nur noch bis fünf kg heben und tragen) angepasst hat, wie der Beschwerdeführer geltend macht. Hierbei handelt es sich jedenfalls nicht um eine anspruchserhebliche Veränderung des Gesundheitszustandes, da der RAD-Arzt eine leidensadaptierte Tätigkeit weiterhin in vollem zeitlichen Umfang als zumutbar erachtete.

6.5. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz ohne Bundesrecht zu verletzen das Vorliegen eines Revisionsgrundes verneint. Somit braucht nicht weiter darauf eingegangen zu werden, ob die Adipositas permagna im hier zu beurteilenden Fall ein invalidisierender Gesundheitsschaden im Sinne der Rechtsprechung (vgl. Urteil 8C 496/2012 vom 19. September 2012 E. 2.2 mit Hinweisen) darstellt.
Die Beschwerde ist unbegründet.

7.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 22. März 2016

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Glanzmann

Der Gerichtsschreiber: Trütsch
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 9C_20/2016
Date : 22. März 2016
Published : 09. April 2016
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Invalidenversicherung
Subject : Invalidenversicherung


Legislation register
BGG: 66  95  96  97  105  106
IVV: 87
BGE-register
115-V-308 • 130-V-71 • 132-V-393 • 135-II-145 • 141-V-9
Weitere Urteile ab 2000
8C_335/2015 • 8C_496/2012 • 9C_20/2016 • 9C_309/2015 • 9C_418/2010 • 9C_899/2009
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