Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A 566/2009

Urteil vom 22. März 2010
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Bundesrichter Corboz,
Bundesrichter Kolly,
Gerichtsschreiber Leemann.

Parteien
X.________ Federation,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Fürsprecher Cornel Quinto,

gegen

1. A.________,
Beschwerdegegner 1,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hansjörg Stutzer,
2. Y.________,
Beschwerdegegner 2.

Gegenstand
Internationales Schiedsgericht; Zuständigkeit,

Beschwerde gegen den Vorentscheid des Tribunal Arbitral du Sport (TAS) vom 6. Oktober 2009.
Sachverhalt:

A.
A.a Die X.________ Federation (Beschwerdeführerin) mit Sitz in D.________ ist der nationale Fussballverband von E.________ und gehört der Fédération Internationale de Football Association (FIFA) an.
A.________ (Beschwerdegegner 1) ist ein professioneller Fussballspieler. Er ist Mitglied der Beschwerdeführerin.
Y.________ (Beschwerdegegner 2) ist ein Fussballclub in E.________ und gehört ebenfalls der Beschwerdeführerin an.
Der Beschwerdegegner 1 war bis zu seiner Kündigung beim Beschwerdegegner 2 als Fussballspieler tätig.
A.b Zwischen dem Beschwerdegegner 1 und dem Beschwerdegegner 2 kam es im Zusammenhang mit der Kündigung des Arbeitsverhältnisses zu einer rechtlichen Auseinandersetzung. Der Arbeitsvertrag vom 10. August 2007 enthält unter anderem folgende Schiedsklausel:
"Disputes rising from this agreement are in competency of Board of Directors of X.________ Federation and Arbitration Council".

B.
B.a Der Vorstand (Board of Directors) der Beschwerdeführerin sprach dem Beschwerdegegner 1 mit Entscheid vom 6. Februar 2008 ausstehenden Lohn im Betrag von YTL 93'766.-- (entsprechend ca. Fr. 65'000.--) sowie eine Entschädigung über YTL 150'000.-- (entsprechend gut Fr. 100'000.--) wegen Vertragsverletzung des Beschwerdegegners 2 zu. Beide Parteien fochten diesen Entscheid bei der Schiedskommission (Arbitration Board) der Beschwerdeführerin an.
Die Schiedskommission der Beschwerdeführerin erklärte die Kündigung des Arbeitsvertrags durch den Beschwerdegegner 1 mit Entscheid vom 10. April 2008 für gerechtfertigt und sprach ihm den Betrag von YTL 238'500.-- (entsprechend ca. Fr. 165'000.--) für ausstehende Lohnansprüche sowie eine Entschädigung wegen Vertragsverletzung von YTL 100'000.-- (entsprechend ca. Fr. 70'000.--) zu.
B.b Mit Eingabe vom 18. Juli 2008 focht der Beschwerdegegner 1 den Entscheid der Schiedskommission der Beschwerdeführerin vom 10. April 2008 beim Tribunal Arbitral du Sport (TAS) an.
Nachdem das TAS die Beschwerdeführerin zur Stellungnahme eingeladen hatte, bestritt diese mit Eingabe vom 11. August 2008 unter anderem formell die Zuständigkeit des TAS.
Der Beschwerdegegner 2 reichte am 21. August 2008 seine Antwort zur Berufung des Beschwerdegegners 1 ein und erhob ausserdem Widerklage.
Mit Schreiben vom 20. August 2008 forderte das TAS den Beschwerdegegner 1 sowie den Beschwerdegegner 2 auf, sich nach Artikel R41.3 der Procedural Rules zur Frage der Teilnahme der Beschwerdeführerin im Schiedsverfahren zu äussern und wies darauf hin, dass es bei Ausbleiben einer Stellungnahme innert der angesetzten Frist von ihrer Zustimmung zur Intervention der Beschwerdeführerin ausgehe. Eine Stellungnahme der beiden Parteien blieb in der Folge aus.
Mit Vorentscheid vom 6. Oktober 2009 bejahte das TAS seine Zuständigkeit zur Beurteilung der Rechtsstreitigkeit. Im Weiteren liess es die Beschwerdeführerin zur Teilnahme am Schiedsverfahren zu. Das TAS erwog, dass der Beschwerdegegner 1 sowie der Beschwerdegegner 2 in ihrer Berufungsschrift bzw. Berufungsantwort der Zuständigkeit des TAS zur Beurteilung ihres Rechtsstreits ausdrücklich zugestimmt hätten. Darüber hinaus habe der Beschwerdegegner 2 in seiner Berufungsanwort gar eine Widerklage erhoben. Es sei daher von einer gültigen Schiedsvereinbarung zwischen den Parteien auszugehen.

C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht, es sei der Vorentscheid des TAS vom 6. Oktober 2009 aufzuheben und das TAS sei anzuweisen, im Sinne der Erwägungen des Bundesgerichts neu zu entscheiden.
Der Beschwerdegegner 1 sowie das TAS schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdegegner 2 hat sich nicht vernehmen lassen.

D.
Mit Verfügung vom 10. Dezember 2009 erteilte das Bundesgericht der Beschwerde aufschiebende Wirkung.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in Zivilsachen ist gegen Entscheide von Schiedsgerichten unter den Voraussetzungen der Art. 190
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 190 - 1 Mit der Eröffnung ist der Entscheid endgültig.
1    Mit der Eröffnung ist der Entscheid endgültig.
2    Der Entscheid kann nur angefochten werden:
a  wenn die Einzelschiedsrichterin oder der Einzelschiedsrichter162 vorschriftswidrig ernannt oder das Schiedsgericht vorschriftswidrig zusammengesetzt wurde;
b  wenn sich das Schiedsgericht zu Unrecht für zuständig oder unzuständig erklärt hat;
c  wenn das Schiedsgericht über Streitpunkte entschieden hat, die ihm nicht unterbreitet wurden oder wenn es Rechtsbegehren unbeurteilt gelassen hat;
d  wenn der Grundsatz der Gleichbehandlung der Parteien oder der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt wurde;
e  wenn der Entscheid mit dem Ordre public unvereinbar ist.
3    Vorentscheide können nur aus den in Absatz 2, Buchstaben a und b genannten Gründen angefochten werden; die Beschwerdefrist beginnt mit der Zustellung des Vorentscheides.
4    Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage ab Eröffnung des Entscheids.163
-192
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 192 - 1 Hat keine der Parteien ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihren Sitz in der Schweiz, so können sie durch eine Erklärung in der Schiedsvereinbarung oder in einer späteren Übereinkunft Rechtsmittel gegen Schiedsentscheide vollständig oder teilweise ausschliessen; auf eine Revision gemäss Artikel 190a Absatz 1 Buchstabe b kann nicht verzichtet werden. Die Übereinkunft bedarf der Form gemäss Artikel 178 Absatz 1.167
1    Hat keine der Parteien ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihren Sitz in der Schweiz, so können sie durch eine Erklärung in der Schiedsvereinbarung oder in einer späteren Übereinkunft Rechtsmittel gegen Schiedsentscheide vollständig oder teilweise ausschliessen; auf eine Revision gemäss Artikel 190a Absatz 1 Buchstabe b kann nicht verzichtet werden. Die Übereinkunft bedarf der Form gemäss Artikel 178 Absatz 1.167
2    Haben die Parteien eine Anfechtung der Entscheide vollständig ausgeschlossen und sollen die Entscheide in der Schweiz vollstreckt werden, so gilt das New Yorker Übereinkommen vom 10. Juni 1958168 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche sinngemäss.
IPRG zulässig (Art. 77 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 77 - 1 Die Beschwerde in Zivilsachen ist ungeachtet des Streitwerts zulässig gegen Entscheide von Schiedsgerichten:42
1    Die Beschwerde in Zivilsachen ist ungeachtet des Streitwerts zulässig gegen Entscheide von Schiedsgerichten:42
a  in der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit unter den Voraussetzungen der Artikel 190-192 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 198743 über das Internationale Privatrecht;
b  in der nationalen Schiedsgerichtsbarkeit unter den Voraussetzungen der Artikel 389-395 der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 200844.45
2    Die Artikel 48 Absatz 3, 90-98, 103 Absatz 2, 105 Absatz 2, 106 Absatz 1 sowie 107 Absatz 2, soweit dieser dem Bundesgericht erlaubt, in der Sache selbst zu entscheiden, sind in diesen Fällen nicht anwendbar.46
2bis    Rechtsschriften können in englischer Sprache abgefasst werden.47
3    Das Bundesgericht prüft nur Rügen, die in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden sind.
BGG).

1.1 Der Sitz des Schiedsgerichts befindet sich vorliegend in Lausanne. Keine der Parteien hatte im relevanten Zeitpunkt ihren Sitz bzw. Wohnsitz in der Schweiz. Da die Parteien die Bestimmungen des 12. Kapitels des IPRG nicht schriftlich ausgeschlossen haben, gelangen diese zur Anwendung (Art. 176 Abs. 1
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 176 - 1 Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für Schiedsgerichte mit Sitz in der Schweiz, sofern wenigstens eine Partei der Schiedsvereinbarung beim Abschluss ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihren Sitz nicht in der Schweiz hatte.132
1    Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für Schiedsgerichte mit Sitz in der Schweiz, sofern wenigstens eine Partei der Schiedsvereinbarung beim Abschluss ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihren Sitz nicht in der Schweiz hatte.132
2    Die Parteien können die Geltung dieses Kapitels durch eine Erklärung in der Schiedsvereinbarung oder in einer späteren Übereinkunft ausschliessen und die Anwendung des dritten Teils der ZPO133 vereinbaren. Die Erklärung bedarf der Form gemäss Artikel 178 Absatz 1.134
3    Der Sitz des Schiedsgerichts wird von den Parteien oder der von ihnen benannten Schiedsgerichtsinstitution, andernfalls vom Schiedsgericht135 bezeichnet.
und 2
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 176 - 1 Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für Schiedsgerichte mit Sitz in der Schweiz, sofern wenigstens eine Partei der Schiedsvereinbarung beim Abschluss ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihren Sitz nicht in der Schweiz hatte.132
1    Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für Schiedsgerichte mit Sitz in der Schweiz, sofern wenigstens eine Partei der Schiedsvereinbarung beim Abschluss ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihren Sitz nicht in der Schweiz hatte.132
2    Die Parteien können die Geltung dieses Kapitels durch eine Erklärung in der Schiedsvereinbarung oder in einer späteren Übereinkunft ausschliessen und die Anwendung des dritten Teils der ZPO133 vereinbaren. Die Erklärung bedarf der Form gemäss Artikel 178 Absatz 1.134
3    Der Sitz des Schiedsgerichts wird von den Parteien oder der von ihnen benannten Schiedsgerichtsinstitution, andernfalls vom Schiedsgericht135 bezeichnet.
IPRG).

1.2 Auf eine Beschwerde kann nur eingetreten werden, wenn der Beschwerdeführer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (Art. 76 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40
BGG; dazu BGE 133 III 421 E. 1.1 S. 425 f.). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich von Amtes wegen, ob auf eine Beschwerde eingetreten werden kann (Art. 29 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 29 Prüfung - 1 Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen.
1    Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen.
2    Bestehen Zweifel, ob das Bundesgericht oder eine andere Behörde zuständig ist, so führt das Gericht mit dieser Behörde einen Meinungsaustausch.
BGG). Immerhin ist die Beschwerde hinreichend zu begründen (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG), wobei der Beschwerdeführer auch darzulegen hat, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Beschwerderechts nach Art. 76 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40
BGG gegeben sind. Soweit diese nicht ohne weiteres ersichtlich sind, ist es nicht Aufgabe des Bundesgerichts, anhand der Akten oder weiterer, noch beizuziehender Unterlagen nachzuforschen, ob und inwiefern die Beschwerde zulässig ist (vgl. BGE 133 II 353 E. 1 S. 356, 400 E. 2 S. 404; Urteil 5A 439/2009 vom 14. September 2009 E. 1.2).
1.2.1 Die Beschwerdeführerin bringt hinsichtlich ihres Beschwerderechts vor, sie habe am vorinstanzlichen Schiedsgerichtsverfahren teilgenommen und das TAS habe seine Zuständigkeit entgegen ihrer Eingabe vom 11. August 2008 bejaht. Sie habe ein "eminentes Interesse" daran, dass das TAS nicht zuständig sei und sie sei durch den positiven Zuständigkeitsentscheid des TAS beschwert. "Aufgrund ihrer Parteistellung im Schiedsgerichtsverfahren und ihres rechtlich geschützten Interesses" an dessen Aufhebung sei sie zur Beschwerde berechtigt.
Sie verweist zudem auf weitere Ausführungen in ihrer Beschwerdebegründung, in denen sie darlegt, es sei für einen nationalen Fussballverband wie die Beschwerdeführerin "von eminentem Interesse, dass Streitigkeiten auf nationaler Ebene rasch und endgültig auf nationaler Ebene gelöst werden" könnten. Andernfalls würde "die Autonomie der nationalen Verbände und der Spielbetrieb erheblich gestört". Wäre es möglich, dass auch sämtliche Fussballspieler, die in ihrem Heimatland bei einem Club spielen, bei Streitigkeiten an das TAS gelangen könnten, so würde das System zur Bewältigung nationaler Streitigkeiten nach Ansicht der Beschwerdeführerin auf den Kopf gestellt. Den Spielern und Clubs stünden mit dem Vorstand der Beschwerdeführerin sowie der unabhängigen Schiedskommission zwei nationale Instanzen zur Verfügung, die jeweils beide die Streitfälle "im Detail und sehr sorgfältig" prüften. Wenn Spieler und Clubs noch an das TAS gelangen könnten, würde das Verfahren weiter verlängert und der Streitfall bleibe weiter offen, was den Spielbetrieb belaste. Ausserdem würde damit die Autorität des nationalen Verbands untergraben.
1.2.2 Die Beschwerdeführerin zeigt mit ihren Ausführungen kein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids auf. Sie bringt selbst vor, dass ihre Schiedskommission den Rechtsstreit zwischen den Beschwerdegegnern als unabhängige Instanz beurteilte. Dabei wurde über die vermögensrechtlichen Folgen der Auflösung des Arbeitsverhältnisses zwischen dem Beschwerdegegner 1 sowie dem Beschwerdegegner 2 entschieden. Diese betreffen ausschliesslich die beiden Beschwerdegegner, indem einer dieser Parteien zugunsten der anderen eine Zahlungsverpflichtung auferlegt wird. Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, inwiefern die längere Ungewissheit über den Ausgang der arbeitsrechtlichen Auseinandersetzung zwischen Spieler und Club den Spielbetrieb belasten soll. Sie zeigt im Übrigen weder damit noch mit dem Vorbringen, es werde mit der Zuständigkeit des TAS die Autorität des nationalen Verbands untergraben, eine Beeinträchtigung in ihrer Rechtsstellung auf. Dies gilt auch für das Argument, die Öffnung des Beschwerdewegs an das TAS würde dieses Schiedsgericht mit Fällen überschwemmen, was nicht sinnvoll sei. Ebenso wenig beruft sich die Beschwerdeführerin darauf, dass durch den angefochtenen Entscheid Rechte ihrer
Mitglieder betroffen wären und sie deren Interessen vertreten würde (vgl. Urteil 4A 207/2008 vom 23. September 2008 E. 1.2 unter Hinweis auf BGE 125 III 82 E. 1a S. 84; 121 III 168 E. 4b S. 176).
Der Beschwerdeführerin gelingt es damit nicht aufzuzeigen und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern sie im zu beurteilenden Verfahren, das eine vermögensrechtliche Streitigkeit aus einem Arbeitsverhältnis zwischen einem Fussballspieler und einem Club zum Gegenstand hat, ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des Vorentscheids vom 6. Oktober 2009 haben soll, mit dem sich das TAS als zuständig erklärt hat.

2.
Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Dem Verfahrensausgang entsprechend wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
und Art. 68 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG). Dem Beschwerdegegner 2 ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner 1 für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 6'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Tribunal Arbitral du Sport (TAS) schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. März 2010
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Leemann
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 4A_566/2009
Date : 22. März 2010
Published : 09. April 2010
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Schiedsgerichtsbarkeit
Subject : Internationales Schiedsgericht; Zuständigkeit


Legislation register
BGG: 29  42  66  68  76  77
IPRG: 176  190  192
BGE-register
121-III-168 • 125-III-82 • 133-II-353 • 133-III-421
Weitere Urteile ab 2000
4A_207/2008 • 4A_566/2009 • 5A_439/2009
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