Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1B 387/2022
Urteil vom 22. Februar 2023
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Müller, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Merz, Kölz,
Gerichtsschreiber Forster.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwältin Patricia Zumsteg,
gegen
Philipp Klaus, c/o Bezirksgericht Horgen, Burghaldenstrasse 3, 8810 Horgen.
Gegenstand
Strafverfahren; Ausstand,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 20. Juni 2022 (UA220021-O/U/HEI).
Sachverhalt:
A.
Am 16. Februar 2022 erhob die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis gegen A.________ Anklage beim Bezirksgericht Horgen wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte und weiteren Delikten. Mit Verfügung vom 16. März 2022 setzte das Bezirksgericht (Einzelgericht) die Hauptverhandlung auf den 27. April 2022 fest und gab die Besetzung bekannt mit Bezirksrichter Dr. iur. Philipp Klaus als Einzelrichter. Gleichzeitig setzte das Bezirksgericht den Parteien eine Frist von 10 Tagen an, um Beweisanträge zu stellen. Diese Verfügung ging der Verteidigerin am 23. März 2022 zu. Mit Eingabe vom 25. März 2022 stellte die Beschuldigte mehrere Beweisanträge, welche der Einzelrichter mit Verfügung vom 28. März 2022 abwies. Diese prozessleitende Verfügung wurde der Verteidigerin am 30. März 2022 eröffnet. Am 4. April 2022 stellte die Beschuldigte beim Obergericht des Kantons Zürich ein Ausstandsbegehren gegen den Einzelrichter des Bezirksgerichtes. Mit Beschluss vom 20. Juni 2022 wies das Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, das Ausstandsgesuch ab.
B.
Gegen den Beschluss des Obergerichtes gelangte die Beschuldigte mit Beschwerde vom 21. Juli 2022 an das Bundesgericht. Sie beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Gutheissung ihres Ausstandsbegehrens.
Der vom Ausstandsgesuch betroffene Richter und die Vorinstanz haben am 27. bzw. 29. Juli 2022 je ausdrücklich auf Stellungnahmen verzichtet.
Erwägungen:
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen der Beschwerde in Strafsachen (Art. 92

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 92 - 1 Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig. |
|
1 | Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig. |
2 | Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 78 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen. |
|
1 | Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen. |
2 | Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über: |
a | Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind; |
b | den Vollzug von Strafen und Massnahmen. |
2.
Im angefochtenen Entscheid wird Folgendes erwogen:
Die Beschwerdeführerin habe in ihrem Ausstandsbegehren geltend gemacht, der betroffene Bezirksrichter habe bereits an einem sie verurteilenden erstinstanzlichen Urteil vom 6. November 2021 (recte: 2020) des Bezirksgerichts Horgen mitgewirkt, und dieses Urteil sei vom kantonalen Obergericht (im Berufungsverfahren SU210003) "gekehrt" worden. Schon am 23. März 2022 habe sie erfahren, dass der fragliche Richter in der vorliegenden neuen Strafsache wieder als Einzelrichter amten werde. Seinen Ausstand habe sie am 4. April 2022 verlangt, kurz nachdem der Einzelrichter mit Verfügung vom 28. März 2022 ihre Beweisanträge vom 25. März 2022 abgewiesen habe. Ausstandsgesuche seien umgehend nach Kenntnis der Ausstandsgründe zu stellen, wobei ein innert sechs bis sieben Tagen gestelltes Begehren nach der Praxis des Bundesgerichtes in der Regel noch als rechtzeitig gelte. Ob die Beschwerdeführerin den Ausstandsgrund der Vorbefassung sinngemäss und rechtzeitig (zwölf Kalendertage nach Kenntnisnahme der Richterbesetzung) angerufen habe, könne offen bleiben, da auch materiell keine Vorbefassung des Einzelrichters (im neuen bezirksgerichtlichen Verfahren GG220005-F) vorliege. Die beiden Verfahren beträfen nicht die gleiche Sache. Es komme vor, dass
dieselbe Gerichtsperson bei verschiedenen Verfahren mit derselben Partei mitwirke; dies allein begründe keinen Ausstandsgrund.
Zusätzlich habe die Beschwerdeführerin noch eine Befangenheit des designierten Einzelrichters "aus anderen Gründen" beanstandet. Diese habe sich ihrer Ansicht nach darin gezeigt, dass er in seiner Verfügung vom 28. März 2022 ihre Beweisanträge mit der Begründung abgelehnt habe, der Sachverhalt erscheine ihm hinreichend geklärt. Daraus folgere sie, dass er an der Wahrheitsfindung offensichtlich nicht interessiert sei und stattdessen eine (ihrer Ansicht nach) unzulässige antizipierte Beweiswürdigung vorgenommen habe. Allfällige fehlerhafte Verfügungen und Verfahrenshandlungen eines Richters oder einer Richterin begründeten für sich allein aber noch keinen Anschein der Voreingenommenheit. Anders verhalte es sich nur, wenn besonders krasse oder wiederholte Irrtümer vorlägen, die eine schwere Verletzung der Amtspflichten darstellen könnten. Dass dies hier der Fall wäre, habe die Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht. Im Ausstandsverfahren gehe es nicht darum, fehlerhafte Entscheide zu korrigieren. Eine umstrittene antizipierte Beweiswürdigung führe für sich alleine nicht zum Anschein der Befangenheit. Selbst wenn sich die Abweisung der Beweisanträge im weiteren Verfahren als "unzutreffend" erweisen würde, wäre darin nicht ohne
Weiteres ein Ausstandsgrund zu erkennen. Vielmehr hätte sich die Beschwerdeführerin mit den dafür vorgesehenen Rechtsmitteln dagegen zu wehren. Ein besonders krasser oder wiederholter Verfahrensfehler des vom Ausstandsbegehren betroffenen Richters sei nicht dargetan.
3.
3.1. Nach Art. 30 Abs. 1

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 30 Gerichtliche Verfahren - 1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt. |

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. |
|
a | innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; |
b | ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; |
c | sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; |
d | Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; |
e | unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. |

IR 0.103.2 Internationaler Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte UNO-Pakt-II Art. 14 - (1) Alle Menschen sind vor Gericht gleich. Jedermann hat Anspruch darauf, dass über eine gegen ihn erhobene strafrechtliche Anklage oder seine zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen durch ein zuständiges, unabhängiges, unparteiisches und auf Gesetz beruhendes Gericht in billiger Weise und öffentlich verhandelt wird. Aus Gründen der Sittlichkeit, der öffentlichen Ordnung (ordre public) oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft oder wenn es im Interesse des Privatlebens der Parteien erforderlich ist oder - soweit dies nach Auffassung des Gerichts unbedingt erforderlich ist - unter besonderen Umständen, in denen die Öffentlichkeit des Verfahrens die Interessen der Gerechtigkeit beeinträchtigen würde, können Presse und Öffentlichkeit während der ganzen oder eines Teils der Verhandlung ausgeschlossen werden; jedes Urteil in einer Straf- oder Zivilsache ist jedoch öffentlich zu verkünden, sofern nicht die Interessen Jugendlicher dem entgegenstehen oder das Verfahren Ehestreitigkeiten oder die Vormundschaft über Kinder betrifft. |
|
a | Er ist unverzüglich und im Einzelnen in einer ihm verständlichen Sprache über Art und Grund der gegen ihn erhobenen Anklage zu unterrichten; |
b | er muss hinreichend Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung seiner Verteidigung und zum Verkehr mit einem Verteidiger seiner Wahl haben; |
c | es muss ohne unangemessene Verzögerung ein Urteil gegen ihn ergehen; |
d | er hat das Recht, bei der Verhandlung anwesend zu sein und sich selbst zu verteidigen oder durch einen Verteidiger seiner Wahl verteidigen zu lassen; falls er keinen Verteidiger hat, ist er über das Recht, einen Verteidiger in Anspruch zu nehmen, zu unterrichten; fehlen ihm die Mittel zur Bezahlung eines Verteidigers, so ist ihm ein Verteidiger unentgeltlich zu bestellen, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; |
e | er darf Fragen an die Belastungszeugen stellen oder stellen lassen und das Erscheinen und die Vernehmung der Entlastungszeugen unter den für die Belastungszeugen geltenden Bedingungen erwirken; |
f | er kann die unentgeltliche Beiziehung eines Dolmetschers verlangen, wenn er die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht; |
g | er darf nicht gezwungen werden, gegen sich selbst als Zeuge auszusagen oder sich schuldig zu bekennen. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 56 Ausstandsgründe - Eine in einer Strafbehörde tätige Person tritt in den Ausstand, wenn sie: |
3.2. Eine in einer Strafbehörde, etwa beim erstinstanzlichen Gericht (Art. 13 lit. b

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 13 Gerichte - Gerichtliche Befugnisse im Strafverfahren haben: |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 56 Ausstandsgründe - Eine in einer Strafbehörde tätige Person tritt in den Ausstand, wenn sie: |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 56 Ausstandsgründe - Eine in einer Strafbehörde tätige Person tritt in den Ausstand, wenn sie: |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 58 Ausstandsgesuch einer Partei - 1 Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 56 Ausstandsgründe - Eine in einer Strafbehörde tätige Person tritt in den Ausstand, wenn sie: |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 56 Ausstandsgründe - Eine in einer Strafbehörde tätige Person tritt in den Ausstand, wenn sie: |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 59 Entscheid - 1 Wird ein Ausstandsgrund nach Artikel 56 Buchstabe a oder f geltend gemacht oder widersetzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem Ausstandsgesuch einer Partei, das sich auf Artikel 56 Buchstaben b-e abstützt, so entscheidet ohne weiteres Beweisverfahren:22 |
3.3. Eine gewisse Besorgnis der Voreingenommenheit und damit Misstrauen in das Gericht kann bei den Parteien immer dann entstehen, wenn Gerichtspersonen in einem früheren Verfahren mit der konkreten Streitsache schon einmal befasst waren. In einem solchen Fall sogenannter Vorbefassung in der gleichen Sache (Art. 56 lit. b

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 56 Ausstandsgründe - Eine in einer Strafbehörde tätige Person tritt in den Ausstand, wenn sie: |
Der Anschein von Befangenheit "aus anderen Gründen" (im Sinne von Art. 56 lit. f

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 56 Ausstandsgründe - Eine in einer Strafbehörde tätige Person tritt in den Ausstand, wenn sie: |
4.
4.1. Die Beschwerdeführerin rügt insbesondere eine Verletzung von Art. 30 Abs. 1

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 30 Gerichtliche Verfahren - 1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 56 Ausstandsgründe - Eine in einer Strafbehörde tätige Person tritt in den Ausstand, wenn sie: |
Wie sich aus den Akten ergibt, hat sie ihr Ausstandsgesuch vom 4. April 2022 wie folgt begründet: Aus der ihr am 23. März 2022 zugegangenen Verfügung vom 16. März 2022 habe sie erfahren, dass der designierte Einzelrichter (im bezirksgerichtlichen Strafverfahren GG220005-F) schon am bezirksgerichtlichen Urteil vom 6. November 2020 im Verfahren GC200013 als Einzelrichter mitgewirkt habe. Dieses Urteil sei vom Zürcher Obergericht mit Berufungsentscheid vom 3. Januar 2022 teilweise aufgehoben und sie sei vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (im Verfahren SU210003) freigesprochen worden. Die Befangenheit des Bezirksrichters manifestiere sich darin, dass er "mit Verfügung vom 28. März 2022 (eingegangen am 30. März 2022) die Beweisanträge" der Verteidigung "allesamt abgelehnt" habe, mit der Begründung, der Sachverhalt sei "als hinreichend geklärt zu erachten". Dies zeige, dass der designierte Richter "offensichtlich nicht an einer Wahrheitsfindung interessiert" sei. Die von ihm vorgenommene antizipierte Beweiswürdigung sei "unzulässig". Eine solche sei "restriktiv zu handhaben", da sie "die Ergebnisoffenheit der Sachverhaltsermittlungen" beschränke.
4.2. Wie die Vorinstanz zutreffend erwägt, hat die Beschwerdeführerin keine Vorbefassung des designierten Einzelrichters im Sinne von Art. 56 lit. b

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 56 Ausstandsgründe - Eine in einer Strafbehörde tätige Person tritt in den Ausstand, wenn sie: |
Ebenso wenig legt die Beschwerdeführerin objektive Anhaltspunkte für eine Befangenheit des Einzelrichters im Sinne von Art. 56 lit. f

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 56 Ausstandsgründe - Eine in einer Strafbehörde tätige Person tritt in den Ausstand, wenn sie: |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 331 Ansetzen der Hauptverhandlung - 1 Die Verfahrensleitung bestimmt, welche Beweise in der Hauptverhandlung erhoben werden. Sie teilt den Parteien mit, in welcher Zusammensetzung das Gericht tagen wird und welche Beweise erhoben werden sollen. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 339 Eröffnung; Vor- und Zwischenfragen - 1 Die Verfahrensleitung eröffnet die Hauptverhandlung, gibt die Zusammensetzung des Gerichts bekannt und stellt die Anwesenheit der vorgeladenen Personen fest. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 343 Beweisabnahme - 1 Das Gericht erhebt neue und ergänzt unvollständig erhobene Beweise. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 345 Abschluss des Beweisverfahrens - Vor Abschluss des Beweisverfahrens gibt das Gericht den Parteien Gelegenheit, weitere Beweisanträge zu stellen. |
Die prozessleitende Abweisung von Beweisanträgen lässt hier auch keinen besonders krassen Verfahrensfehler erkennen; dies umso weniger, als die Beschwerdeführerin im Ausstandsverfahren zwar pauschal geltend machte, es liege eine "unzulässige" antizipierte Beweiswürdigung vor, diese Rechtsbehauptung aber nicht nachvollziehbar begründete. Dass eine antizipierte Beweiswürdigung zum Vornherein unzulässig wäre, findet weder im Gesetz noch in der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesgerichtes eine Stütze (Art. 139 Abs. 2

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 139 Grundsätze - 1 Die Strafbehörden setzen zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 318 Abschluss - 1 Erachtet die Staatsanwaltschaft die Untersuchung als vollständig, so erlässt sie einen Strafbefehl oder kündigt den Parteien mit bekanntem Wohnsitz schriftlich den bevorstehenden Abschluss an und teilt ihnen mit, ob sie Anklage erheben oder das Verfahren einstellen will. Gleichzeitig setzt sie den Parteien eine Frist, Beweisanträge zu stellen. |
4.3. Die restlichen noch erhobenen Rügen (etwa der Verletzung der strafprozessualen Unschuldsvermutung oder des Fairnessgrundsatzes) haben im vorliegenden Zusammenhang keine über das bereits Dargelegte hinausgehende selbstständige Bedeutung. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet.
5.
Die Beschwerde ist abzuweisen.
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
|
1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. Februar 2023
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Müller
Der Gerichtsschreiber: Forster