Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A 806/2016
Urteil vom 22. Februar 2017
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Marazzi,
Gerichtsschreiber Buss.
Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
1. B.B.________,
2. C.B.________,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Reto Fischer,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Kindesunterhalt,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, II. Zivilkammer, vom 29. September 2016.
Sachverhalt:
A.
A.A.________ (Vater; Jahrgang 1946) und D.B.________ (Mutter; Jahrgang 1970) sind die nicht verheirateten Eltern der Töchter B.B.________ (Jahrgang 2004) und C.B.________ (Jahrgang 2007). Seit der Trennung der Eltern wohnen die beiden Mädchen bei der Mutter. A.A.________ ist mit E.A.________ verheiratet und hat mit ihr zwei mittlerweile volljährige Kinder.
B.
Für B.B.________ und C.B.________ besteht seit 21. August 2012 eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 308 - 1 Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt. |
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1 | Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt. |
2 | Sie kann dem Beistand besondere Befugnisse übertragen, namentlich die Vertretung des Kindes bei der Feststellung der Vaterschaft, bei der Wahrung seines Unterhaltsanspruches und anderer Rechte und die Überwachung des persönlichen Verkehrs.413 |
3 | Die elterliche Sorge kann entsprechend beschränkt werden. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 309 |
Mit separaten Entscheiden wurde A.A.________ verpflichtet, mit Wirkung ab 1. März 2012 an den Unterhalt der beiden Töchter je Fr. 400.-- zu bezahlen (Entscheide des Kreisgerichts Werdenberg-Sarganserland vom 21. Oktober 2013).
C.
Gegen diese beiden Entscheide erhob A.A.________ am 13. Dezember 2013 beim Kantonsgericht St. Gallen Berufung. Das Kantonsgericht vereinigte die beiden Berufungsverfahren und verpflichtete A.A.________ mit Entscheid vom 29. September 2016 zur Zahlung monatlicher Unterhaltsbeiträge je Kind von Fr. 200.-- (vom 1. März 2012 bis 31. Dezember 2014), Fr. 410.-- (ab. 1 Januar bis 31. Oktober 2015) sowie Fr. 600.-- (ab 1. November 2015 bis zum Abschluss einer ordentlichen Erstausbildung). Der Unterhaltsbeitrag belaufe sich auf Fr. 410.-- je Kind, wenn und ab dem Zeitpunkt, in dem A.A.________ nachweise, dass er in der Schweiz lebe.
D.
A.A.________ (Beschwerdeführer) führt Beschwerde in Zivilsachen mit den Begehren, er sei rückwirkend ab 1. Januar 2015 von seiner Unterhaltspflicht gegenüber seinen beiden ausserehelichen Töchtern zu befreien. Eventuell sei die Unterhaltspflicht rückwirkend ab 1. Januar 2015 bis 1. Januar 2019 auszusetzen. Der Unterhalt und dessen Rückwirkung seien dann nach seiner Vermögenslage zu diesem Zeitpunkt neu zu berechnen. Subeventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wurde vom Bundesgericht am 27. Oktober 2016 abgelehnt.
Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen, aber keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde richtet sich gegen den Endentscheid (Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36 |
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1 | Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36 |
2 | Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen: |
a | ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht; |
b | ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet; |
c | eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 276 - 1 Der Unterhalt wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet.342 |
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1 | Der Unterhalt wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet.342 |
2 | Die Eltern sorgen gemeinsam, ein jeder Elternteil nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt des Kindes und tragen insbesondere die Kosten von Betreuung, Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen.343 |
3 | Die Eltern sind von der Unterhaltspflicht in dem Mass befreit, als dem Kinde zugemutet werden kann, den Unterhalt aus seinem Arbeitserwerb oder andern Mitteln zu bestreiten. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen. |
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1 | Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen. |
2 | Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch: |
a | Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
b | öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide: |
b1 | über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen, |
b2 | über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien, |
b3 | über die Bewilligung zur Namensänderung, |
b4 | auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen, |
b5 | auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen, |
b6 | auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes, |
b7 | ... |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt: |
|
1 | In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt: |
a | 15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen; |
b | 30 000 Franken in allen übrigen Fällen. |
2 | Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig: |
a | wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
b | wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht; |
c | gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
d | gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin; |
e | gegen Entscheide des Bundespatentgerichts. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer: |
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1 | Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und |
b | durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
|
1 | Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
2 | Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
b | bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen; |
c | bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung; |
d | bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492. |
3 | Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung; |
b | bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen. |
4 | Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage. |
5 | Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann. |
6 | ...93 |
7 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 46 Stillstand - 1 Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still: |
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1 | Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still: |
a | vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern; |
b | vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; |
c | vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. |
2 | Absatz 1 gilt nicht in Verfahren betreffend: |
a | die aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen; |
b | die Wechselbetreibung; |
c | Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c); |
d | die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und die internationale Amtshilfe in Steuersachen; |
e | die öffentlichen Beschaffungen.18 |
2.
2.1. Mit der Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
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a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
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1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 4 - Wo das Gesetz das Gericht auf sein Ermessen oder auf die Würdigung der Umstände oder auf wichtige Gründe verweist, hat es seine Entscheidung nach Recht und Billigkeit zu treffen. |
das Bundesgericht seinem Urteil die vorinstanzlichen Feststellungen zugrunde (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
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1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
|
1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
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a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
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1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86 |
2.2. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
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1 | Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
2 | Neue Begehren sind unzulässig. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
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1 | Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
2 | Neue Begehren sind unzulässig. |
3.
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Das Kantonsgericht habe ihn nicht auf die Absicht des Gerichts hingewiesen, ein hypothetisches Einkommen anzurechnen (s. dazu E. 3.2). Eine weitere Verletzung des rechtlichen Gehörs sieht der Beschwerdeführer darin, dass die vorinstanzliche Annahme einer Beteiligung an den Einnahmen aus der Vermietung des Gästehauses in Portugal in der Höhe seiner Beteiligung an der Eigentümergesellschaft eine völlig neue und überraschende Argumentation darstelle, zu der keine der Parteien habe Stellung nehmen können (s. dazu E. 3.3).
3.1. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung haben die Parteien grundsätzlich keinen Anspruch darauf, zur rechtlichen Würdigung der durch sie in den Prozess eingeführten Tatsachen angehört zu werden (BGE 108 Ia 293 E. 4c S. 295). Eine Ausnahme besteht für den Fall einer Rechtsanwendung, mit der eine Partei nicht gerechnet hat und auch nicht hat rechnen müssen (BGE 114 Ia 97 E. 2a S. 99; 140 III 231 E. 3.5 S. 233; Urteil 4A 165/2008 vom 11. November 2008 E. 7.1).
3.2. Der Beschwerdeführer übergeht, dass er bereits im abschlägigen Entscheid des Kantonsgerichts vom 2. Juni 2015 betreffend Abänderung vorsorglicher Massnahmen darauf hingewiesen wurde, dass an die Ausnutzung der Erwerbskraft des Unterhaltspflichtigen im Verhältnis zum minderjährigen Kind besonders hohe Anforderungen zu stellen sind und ein freiwilliger Verzicht auf Einkommen für die Festsetzung von Unterhaltsleistungen bzw. deren Abänderbarkeit unbeachtlich zu bleiben hat. Der Vorwurf der Verletzung des rechtlichen Gehörs stösst bereits aus diesem Grund ins Leere. Im Übrigen hätte der Beschwerdeführer selbst ohne vorgängige Ankündigung vernünftigerweise damit rechnen müssen, dass das Kantonsgericht die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens prüfen würde. Auch wenn der Beschwerdeführer das AHV-Rentenalter im Zeitpunkt der Aufgabe seiner selbständigen Erwerbstätigkeit bereits überschritten hatte, kann in der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens keine überraschende Rechtsanwendung im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erblickt werden. Wie noch zu zeigen sein wird, hält die vorinstanzliche Anrechnung eines (bescheidenen) hypothetischen Einkommens auch in materieller Hinsicht vor Bundesrecht stand (s. dazu E. 4).
3.3. Hinsichtlich der Berücksichtigung von Mieteinnahmen erweist sich die Gehörsrüge ebenfalls als unbegründet. Was der Beschwerdeführer als völlig neue Argumentation bezeichnet ist nur die Würdigung seiner eigenen (widersprüchlichen) Angaben zu den Eigentumsverhältnissen am Anwesen in Portugal, der Erläuterungen zu seiner Steuererklärung 2013 sowie des von ihm selbst bereits im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten (VV.2013.23-WS2ZE-HWI, act. 13, Beilage 5) und im Internet aufgeschalteten Vermietungsinserats. Ausserdem wurde der Beschwerdeführer vom Kantonsgericht aufgefordert, zur Nutzung der Liegenschaft in Portugal Stellung zu nehmen, wobei dieser auf die Einnahmen aus der Vermietung des Gästehauses nicht weiter einging. Auch im Hinblick darauf brauchte der Beschwerdeführer dazu (ein weiteres Mal) nicht angehört zu werden. Bereits an dieser Stelle sei angefügt, dass das Kantonsgericht mit der Annahme eines tatsächlich erzielbaren Vermietungsertrags in der Höhe von monatlich durchschnittlich Fr. 1'305.-- auch keine willkürliche Feststellung getroffen hat. Die diesbezügliche Beweiswürdigung des Kantonsgerichts lässt sich mit guten Gründen vertreten. Von Willkür kann nicht gesprochen werden (s. dazu E. 5; zum Begriff der
Willkür in der Beweiswürdigung vgl. BGE 134 V 53 E. 4.3 S. 62).
4.
In der Sache ist in erster Linie umstritten, ob die Vorinstanz dem Beschwerdeführer ab 1. Januar 2015 zu Recht ein hypothetisches Einkommen von Fr. 1'000.-- angerechnet hat oder ob er seine Arbeitstätigkeit aufgeben und sich mit äusserst bescheidenen Rentenleistungen zufrieden geben durfte.
4.1. Die Grundsätze zur Bemessung des elterlichen Unterhaltsbeitrages sind in Art. 285 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 285 - 1 Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen. |
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1 | Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen. |
2 | Der Unterhaltsbeitrag dient auch der Gewährleistung der Betreuung des Kindes durch die Eltern oder Dritte. |
3 | Er ist zum Voraus zu entrichten. Das Gericht setzt die Zahlungstermine fest. |
4.2. Der Vorinstanz ist darin beizupflichten, dass allein das Argument der Erreichung des AHV-Rentenalters die Ausübung einer Erwerbstätigkeit zur Bezahlung von Minderjährigenunterhalt nicht als unzumutbar erscheinen lässt. An die Ausnützung der Erwerbskraft des Unterhaltspflichtigen im Verhältnis zum minderjährigen Kind sind besonders hohe Anforderungen zu stellen, vorab in jenen Fällen, in denen enge wirtschaftliche Verhältnisse vorliegen (BGE 137 III 118 E. 3.1 S. 121). Der Beschwerdeführer ist Doktor der Rechtswissenschaften und Rechtsanwalt. Er war in Deutschland unter anderem als selbständiger Rechtsanwalt und Unternehmensberater tätig. Seine Beratungsmandate führten ihn auch in die Schweiz und nach Portugal und er verfügt nach den willkürfreien vorinstanzlichen Feststellungen (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
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1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
Zeitpunkt der erstmaligen Anrechnung des hypothetischen Einkommens 68 Jahren die Ausübung einer gewissen Erwerbstätigkeit grundsätzlich zumutbar. Sollte der Beschwerdeführer in Zukunft einmal aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage sein, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, wäre dieser Umstand im Rahmen einer Abänderungsklage zu prüfen (Art. 286 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 286 - 1 Das Gericht kann anordnen, dass der Unterhaltsbeitrag sich bei bestimmten Veränderungen der Bedürfnisse des Kindes oder der Leistungsfähigkeit der Eltern oder der Lebenskosten ohne weiteres erhöht oder vermindert. |
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1 | Das Gericht kann anordnen, dass der Unterhaltsbeitrag sich bei bestimmten Veränderungen der Bedürfnisse des Kindes oder der Leistungsfähigkeit der Eltern oder der Lebenskosten ohne weiteres erhöht oder vermindert. |
2 | Bei erheblicher Veränderung der Verhältnisse setzt das Gericht den Unterhaltsbeitrag auf Antrag eines Elternteils oder des Kindes neu fest oder hebt ihn auf. |
3 | Bei nicht vorhergesehenen ausserordentlichen Bedürfnissen des Kindes kann das Gericht die Eltern zur Leistung eines besonderen Beitrags verpflichten.357 |
4.3.
4.3.1. Mit Bezug auf die verbliebenen Möglichkeiten zur Erzielung eines Einkommens hat die Vorinstanz zusammenfassend festgestellt, dass der Beschwerdeführer seine Erwerbstätigkeit im Jahr 2015 freiwillig aufgegeben hat und sich trotz seines Alters noch in der Lage fühlt, gewisse Mandate weiterhin zu betreuen. Ausgehend von den im Jahr 2014 deklarierten Einnahmen sowie unter Berücksichtigung der unklaren Einkommenssituation als Schriftsteller sei ihm ein hypothetisches Einkommen von monatlich Fr. 1'000.-- anzurechnen.
4.3.2. Die vorinstanzliche Beweiswürdigung zur Möglichkeit der Erzielung eines hypothetischen Einkommens in der Höhe von Fr. 1'000.-- vermag der Beschwerdeführer nicht mit der Behauptung umzustossen, dass er im Jahr 2015 einen wesentlich geringeren Nettoertrag erzielt habe, hat ihm das Kantonsgericht doch aus den dargelegten Gründen kein real erzieltes, sondern ein hypothetisches Einkommen angerechnet. Sodann finden die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinem verhältnismässig schlechten Gesundheitszustand weder im angefochtenen Entscheid noch in den Akten eine Stütze. Es ist auch nicht ersichtlich, weshalb die Vorinstanz gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 296 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 296 Untersuchungs- und Offizialgrundsatz - 1 Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen. |
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1 | Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen. |
2 | Zur Aufklärung der Abstammung haben Parteien und Dritte an Untersuchungen mitzuwirken, die nötig und ohne Gefahr für die Gesundheit sind. Die Bestimmungen über die Verweigerungsrechte der Parteien und von Dritten sind nicht anwendbar. |
3 | Das Gericht entscheidet ohne Bindung an die Parteianträge. |
Februar 2015, informierte er das Gericht darüber, dass er seine berufliche Tätigkeit zum 31. Januar 2015 aufgegeben und seine Stammklientel verständigt habe, dass er bis auf weiteres keine neuen Mandate entgegennehme. Begründet hat er dies mit dem gestellten (und in der Folge abgelehnten) Antrag auf Schweizer Ergänzungsleistungen und dem überraschenden Tod seines wichtigsten Auftraggebers. Der Beschwerdeführer übersieht, dass es auch unter Geltung der Untersuchungsmaxime in erster Linie Sache der Parteien bleibt, die rechtserheblichen Tatsachen und Beweismittel zu benennen (Urteil 5A 394/2008 vom 2. März 2009 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 128 III 411 E. 3.2.1 S. 413 f.). Da er bereits im vorinstanzlichen Verfahren hinreichend Gelegenheit hatte, sich zu seinem Gesundheitszustand zu äussern, kann er nicht erstmals vor Bundesgericht die Aufgabe seiner Erwerbstätigkeit als gesundheitlich bedingt darstellen. Auch soweit der Beschwerdeführer nunmehr vor Bundesgericht einen Beweis zu den behaupteten fehlenden Einnahmen aus seiner Tätigkeit als Schriftsteller anzutreten versucht, ist dies aus novenrechtlichen Gründen unzulässig (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
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1 | Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
2 | Neue Begehren sind unzulässig. |
Rechnung getragen, dass es das erstinstanzlich angerechnete Einkommen von Fr. 2'400.-- auf Fr. 1'000.-- reduziert hat. Soweit angesichts der über weite Strecken bloss appellatorischen Kritik überhaupt darauf einzutreten ist, gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, die Beweiswürdigung der Vorinstanz zur Freiwilligkeit des Verzichts auf Erwerbseinkommen und zur Höhe des hypothetischen Einkommens von Fr. 1'000.-- als willkürlich auszuweisen.
4.3.3. Schliesslich hat die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzt, indem sie dem Beschwerdeführer aufgrund der Freiwilligkeit der Aufgabe seiner Erwerbstätigkeit keine Übergangsfrist eingeräumt hat, sondern diesem ein (hypothetisches) Einkommen aus selbständigem Erwerb bereits ab 1. Januar 2015 angerechnet hat (vgl. Urteil 5A 184/2015 vom 22. Januar 2016 E. 3.2-3.4, in: FamPra.ch 2016 S. 532 f.).
5.
Der Beschwerdeführer rügt sodann die vorinstanzlichen Feststellungen zur Höhe seiner Goldreserven, zum Anwesen in Portugal sowie zu den aus der Vermietung des dazugehörigen Gästehauses resultierenden Einnahmen. Auch diesbezüglich ist der Beschwerde kein Erfolg beschieden.
Die Vorinstanz hat sich in ihrem einlässlich begründeten Urteil zum Vermögen (40 Goldbarren à 100 Gramm, Liegenschaft in Portugal, welche dem Beschwerdeführer zu 81% wirtschaftlich zuzurechnen ist) sowie zu den übrigen Einnahmen (Renteneinnahmen sowie [hypothetische] Einnahmen aus der Vermietung des Gästehauses in Portugal [unter Berücksichtigung des 81%-igen Anteils des Beschwerdeführers sowie unter Annahme einer Vermietung während fünf Monaten im Jahr und nach Abzügen für Fixkosten, Reinigung, etc.] von monatlich durchschnittlich Fr. 1'305.--) nachvollziehbar geäussert. Die Vorbringen gegen die getroffenen Sachverhaltsfeststellungen erschöpfen sich erneut in weitgehend appellatorischer Kritik am angefochtenen Urteil und unbelegten Behauptungen (z.B. die Ehefrau des Beschwerdeführers wäre an der F.________ AG zur Hälfte beteiligt und er würde an den aus der Vermietung des Gästehauses in Portugal resultierenden Einnahmen nicht partizipieren). Inwieweit im Einzelnen Willkür in der Beweiswürdigung vorliegen soll, ist weder dargetan noch ersichtlich. Namentlich ist mit Bezug auf das Anwesen in Portugal unbestritten, dass dieses neben dem von seiner Ehefrau (und seit November 2015 auch wieder vom Beschwerdeführer) bewohnten Haupthaus
zusätzlich über ein Gästehaus mit Meerblick sowie Möglichkeit der Nutzung des Swimmingpools, grossen Gartens und Tennisplatzes verfügt. Das gesamte Anwesen gehört gemäss den willkürfreien Feststellungen der Vorinstanz der G.________ Lda (GmbH portugiesischen Rechts), deren Gesellschaftsanteile zu 81% im Eigentum der F.________ AG stehen, deren Aktien sich wiederum im Eigentum des Beschwerdeführers befinden. Die übrigen 19% der G.________ Lda gehören der Ehefrau des Beschwerdeführers und den beiden erwachsenen Kindern. Die F.________ AG befindet sich seit August 2009 in Liquidation. Diese Sachverhaltsfeststellungen entsprechen den vom Beschwerdeführer in der ersten Phase des Verfahrens selbst gemachten Ausführungen. Willkürfrei durfte das Kantonsgericht die später vorgebrachten Behauptungen, wonach ihm die Liegenschaft nicht gehöre und er darüber nicht verfügen könne, als nicht stichhaltig erachten. Der Hinweis des Beschwerdeführers auf die Geltung der Untersuchungsmaxime vermag daran nichts zu ändern. Schliesslich behauptet der Beschwerdeführer nicht, dass er im Berufungsverfahren geltend gemacht hätte, sein Goldbestand hätte abgenommen, weshalb seine diesbezüglichen Vorbringen als Noven zu gelten haben und er damit nicht gehört
werden kann (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
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1 | Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
2 | Neue Begehren sind unzulässig. |
6.
In der Beschwerdeschrift nicht beanstandet wird vom Beschwerdeführer die vorinstanzliche Feststellung seiner Lebenshaltungskosten betreffend die Zeit in der Schweiz und in Portugal, die grundsätzliche Verpflichtung zur Anzehrung seiner Goldreserven für den Kindesunterhalt sowie - ausgehend von einem willkürfrei festgestellten Bestand von 4 kg - die vorinstanzliche Schätzung des (durchschnittlichen) Werts des ihm gehörenden Goldes. Auch zum Eventualantrag auf Aussetzung des Unterhaltsbeitrags finden sich in der Beschwerde vom 26. Oktober 2016 (Postaufgabe) keine Ausführungen. Insoweit bleibt die Beschwerde unbegründet und ist darauf nicht einzutreten (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
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1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
7.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer für die Gerichtskosten aufzukommen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
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1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. Februar 2017
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Buss