Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2C 629/2013
2C 630/2013
Urteil vom 22. Februar 2014
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Stadelmann,
Bundesrichterin Aubry Girardin,
Gerichtsschreiberin Genner.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Bruno Rieder,
Beschwerdeführer,
gegen
Steuerverwaltung des Kantons Bern, Brünnenstrasse 66, 3018 Bern.
Gegenstand
2C 629/2013
Kantons- und Gemeindesteuern 2002 (Steuerbusse),
2C 630/2013
Direkte Bundessteuer 2002 (Steuerbusse),
Beschwerden gegen die Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Mai 2013.
Sachverhalt:
A.
X.________ ist (Mit-) Erfinder mehrerer patentierter Verfahren im Bereich der Biomechanik. Ab 1. März 2002 war er für die Y.________ AG tätig, deren Alleinaktionär er ist. Am 21. Mai 2002 reichte die Y.________ AG beim Institut für Geistiges Eigentum ein Gesuch um Patentierung eines elastischen Stabilisierungssystems für die Wirbelsäule ein. Im Gesuch gab sie X.________ als Erfinder an und hielt fest, gestützt auf das Arbeitsverhältnis mit diesem stehe das Recht auf das Patent ihr zu. In der Folge wurde das Patentgesuch - einem Antrag der Y.________ AG entsprechend - auf X.________ übertragen. Mit Sacheinlagevertrag vom 25. Oktober 2002 übertrug dieser alle Rechte aus seiner Erfindung gemäss dem genannten Patentgesuch zum Wert von Fr. 100'000.-- der zu gründenden Z.________ GmbH, wobei ihm der Betrag von Fr. 100'000.-- an seine Stammeinlage angerechnet wurde.
B.
Im Rahmen eines Steuerstrafverfahrens betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2002 und 2003 sowie betreffend die direkte Bundessteuer 2002 auferlegte die Steuerverwaltung des Kantons Bern, Abteilung Erbschafts-, Schenkungs- und Nachsteuern (ESN), X.________ u.a. Bussen von Fr. 26'xxx.xx (Kantons- und Gemeindesteuern 2002 und 2003) und von Fr. 12'xxx.xx (Direkte Bundessteuern 2002). Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, X.________ habe mit dem Patentgesuch einen Non-valeur in die Z.________ GmbH eingebracht, weshalb diese faktisch auf die Liberierung des Nennwertes des Stammanteils von Fr. 100'000.-- verzichtet und ihm dadurch eine geldwerte Leistung erbracht habe.
Mit Verfügung vom 24. Oktober 2008 wies die Steuerverwaltung die dagegen erhobene Einsprache ab. Zur Begründung führte sie insbesondere aus, nach ihrer Auffassung handle es sich beim als Gegenwert der Beteiligungsrechte an der Z.________ GmbH erfolgten Zufluss von Fr. 100'000.-- nicht um einen privaten Kapitalgewinn. X.________ habe seine Beteiligung an dieser Gesellschaft in der Steuererklärung nicht deklariert und habe auch nicht dargelegt, wie er diese Beteiligung finanziert habe bzw. dass er sie nicht finanziert habe.
Die Steuerrekurskommission des Kantons Bern hiess den gegen die Busse in Sachen Kantons- und Gemeindesteuern erhobenen Rekurs am 6. Dezember 2011 teilweise gut, soweit er das Steuerjahr 2003 betraf, und setzt die Busse neu auf Fr. 26'xxx.xx fest. Die Beschwerde betreffend die Busse in Sachen Direkte Bundessteuer 2002 wies sie ab. Zur Begründung führte sie insbesondere aus, die Y.________ AG habe die Rechte an der vorliegend zur Diskussion stehenden Erfindung als Aufgabenerfindung originär erworben; aus diesem Grund habe sie die Patentanmeldung als Patentinhaberin eingereicht und den Rechtserwerb mit dem Arbeitsvertrag begründet. X.________ habe den Gegenbeweis nicht zu erbringen vermocht, dass die Rechte am Patentgesuch bzw. auf das Patent zwischen dem 21. Mai 2002 und dem 2. September 2002 nicht der Y.________ AG, sondern ihm persönlich zugestanden hätten. Im Weiteren legte die Steuerrekurskommission dar, weshalb von einem Wert von Fr. 100'000.-- für dieses Patent auszugehen sei. Schliesslich führte sie aus, da X.________ als alleiniger Inhaber der Y.________ AG die Patentanmeldung an sich selbst übertragen habe und ihm wenige Wochen später für die Übertragung der Erfindung an die Z.________ GmbH ein Wert von Fr. 100'000.-
- angerechnet worden sei, sei das Missverhältnis zwischen der Entnahme und der fehlenden Gegenleistung für ihn ohne Weiteres erkennbar gewesen; ihm sei folglich eine geldwerte Leistung der Y.________ AG im Wert von Fr. 100'000.-- zugekommen.
Mit Urteil vom 30. Mai 2013 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern (nachfolgend: Verwaltungsgericht) die gegen den Entscheid der Steuerrekurskommission erhobene Beschwerde sowohl in Bezug auf die direkte Bundessteuer als auch in Bezug auf die Kantons- und Gemeindesteuern ab. In sachverhaltlicher Hinsicht wurde festgehalten, es sei unbestritten, dass die Y.________ AG das Patentgesuch unentgeltlich auf X.________ übertragen habe. Dieser sei Alleinaktionär der Gesellschaft und es könne zweifellos angenommen werden, dass die Y.________ AG das Patentgesuch einer Drittperson nicht kostenlos überlassen hätte. Mit der Steuerrekurskommission sei von einem Wert dieser Leistung von Fr. 100'000.-- auszugehen. In rechtlicher Hinsicht erwog das Verwaltungsgericht, der objektive und subjektive Tatbestand der vollendeten Steuerhinterziehung sei erfüllt, und bestätigte die von der Steuerrekurskommission vorgenommene Strafzumessung.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 5. Juli 2013 beantragt X.________ dem Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts sowohl betreffend die direkte Bundessteuer als auch betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern aufzuheben und ihn freizusprechen. Eventualiter sei von einer Busse abzusehen; subeventualiter sei die Busse auf die Mindesthöhe von einem Drittel des Einfachen der hinterzogenen Steuer zu reduzieren.
Das Verwaltungsgericht, die Steuerverwaltung des Kantons Bern sowie die Eidgenössische Steuerverwaltung beantragen die Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen:
1.
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist zulässig (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: |
|
a | gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; |
b | gegen kantonale Erlasse; |
c | betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. |
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) DBG Art. 146 - Gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen kann nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005241 beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden. Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist auch die kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer berechtigt. |
SR 642.14 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG) - Steuerharmonisierungsgesetz StHG Art. 73 Beschwerde - 1 Entscheide der letzten kantonalen Instanz, die eine in den Titeln 2-5 und 6 Kapitel 1 geregelte Materie oder den Erlass der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer betreffen, unterliegen nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005253 der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht.254 |
|
1 | Entscheide der letzten kantonalen Instanz, die eine in den Titeln 2-5 und 6 Kapitel 1 geregelte Materie oder den Erlass der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer betreffen, unterliegen nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005253 der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht.254 |
2 | Beschwerdebefugt sind die Steuerpflichtigen, die nach kantonalem Recht zuständige Behörde und die Eidgenössische Steuerverwaltung. |
3 | ...255 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer: |
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1 | Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde sind ferner berechtigt: |
a | die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann; |
b | das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals; |
c | Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt; |
d | Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
3 | In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
|
1 | Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
2 | Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
b | bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen; |
c | bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung; |
d | bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492. |
3 | Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung; |
b | bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen. |
4 | Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage. |
5 | Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann. |
6 | ...93 |
7 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |
1.2. Die Vorinstanz hat die Verfahren betreffend direkte Bundessteuer und Kantons- und Gemeindesteuern vereinigt und ein einziges Urteil gefällt. Der Beschwerdeführer ficht dieses Urteil mit einer einzigen Beschwerdeschrift an. Dies ist zulässig, sofern in der Beschwerde zwischen der direkten Bundessteuer und den Kantons- und Gemeindesteuern unterschieden wird und aus den Anträgen hervorgeht, inwieweit die beiden Steuerarten angefochten sind und wie zu entscheiden ist (BGE 135 II 260 E. 1.3.2 S. 263 f.; 131 II 553 E. 4.2 S. 559). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.
1.3. Das Bundesgericht hat für die direkte Bundessteuer (2C 630/2013) und die Kantons- und Gemeindesteuern (2C 629/2013) praxisgemäss separate Dossiers angelegt. Eine Vereinigung der beiden Verfahren vor Bundesgericht rechtfertigt sich, soweit es um denselben Sachverhalt geht und sich bundes- und kantonalrechtlich dieselben Rechtsfragen stellen (vgl. Art. 71
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 71 - Wo dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind die Vorschriften des BZP30 sinngemäss anwendbar. |
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess BZP Art. 24 - 1 Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können in der gleichen Klage geltend gemacht werden, wenn das Bundesgericht für jeden einzelnen Anspruch zuständig ist. Dieses Erfordernis gilt nicht für Nebenansprüche. |
|
1 | Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können in der gleichen Klage geltend gemacht werden, wenn das Bundesgericht für jeden einzelnen Anspruch zuständig ist. Dieses Erfordernis gilt nicht für Nebenansprüche. |
2 | Mehrere Personen können in der gleichen Klage als Kläger auftreten oder als Beklagte belangt werden: |
a | wenn sie mit Rücksicht auf den Streitgegenstand in Rechtsgemeinschaft stehen oder aus dem gleichen tatsächlichen und rechtlichen Grunde berechtigt oder verpflichtet sind. Der Richter kann einen Dritten, der in der Rechtsgemeinschaft steht, zum Streite beiladen. Der Beigeladene wird Partei. |
b | wenn gleichartige, auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grunde beruhende Ansprüche den Streitgegenstand bilden und die Zuständigkeit des Bundesgerichts für jeden einzelnen Anspruch begründet ist. |
3 | Der Richter kann jederzeit verbundene Klagen trennen, wenn er es für zweckmässig hält. |
1.4. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
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1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
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1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
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1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
2.
Streitig sind die von der Vorinstanz bestätigten Bussenanordnungen betreffend die direkte Bundessteuer 2002 und die Kantons- und Gemeindesteuern 2002. Beide Bussen wurden wegen vollendeter Steuerhinterziehung ausgesprochen.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet; sie kann ohne Weiterungen mit summarischer Begründung im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 109 Dreierbesetzung - 1 Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung. |
|
1 | Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung. |
2 | Sie entscheiden ebenfalls in Dreierbesetzung bei Einstimmigkeit über: |
a | Abweisung offensichtlich unbegründeter Beschwerden; |
b | Gutheissung offensichtlich begründeter Beschwerden, insbesondere wenn der angefochtene Akt von der Rechtsprechung des Bundesgerichts abweicht und kein Anlass besteht, diese zu überprüfen. |
3 | Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden. |
I. Direkte Bundessteuer
3.
Der Beschwerdeführer legt in umfangreichen Ausführungen seine Sicht des Sachverhalts dar. Er wiederholt dabei weitgehend das bereits vor der Vorinstanz Vorgetragene und vermag nicht aufzuzeigen, dass die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz offensichtlich falsch wären oder auf einer Rechtsverletzung beruhen würden. Das Bundesgericht ist daher an die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen gebunden (vgl. ULRICH MEYER/JOHANNA DORMANN, Basler Kommentar BGG, 2. Aufl. 2011, N. 34d zu Art. 105
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
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1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
4.
Der Beschwerdeführer erhebt zunächst prozessuale Rügen.
4.1. Er macht geltend, der Anklagegrundsatz sei verletzt worden. Die Steuerrekurskommission sei in ihrem Entscheid nicht bloss von einer anderen rechtlichen Würdigung, sondern auch von einem anderen Sachverhalt ausgegangen als die Steuerverwaltung.
Der Anklagegrundsatz verteilt die Aufgaben zwischen den Untersuchungs- bzw. Anklagebehörden einerseits und den Gerichten andererseits. Er bestimmt den Gegenstand des Gerichtsverfahrens und dient gleichzeitig der Wahrung des rechtlichen Gehörs. Konkretisiert wird der Anklagegrundsatz zur Hauptsache durch die Anforderungen, welche an die Anklageschrift gestellt werden (BGE 133 IV 235 E. 6.2 S. 244; 126 I 19 E. 2a S. 21; je mit Hinweisen). Dies geschieht in der Strafprozessordnung (BGE 133 IV 235 E. 6.3 S. 245). Daraus folgt, dass das Anklageprinzip im Anwendungsbereich der StPO (SR 312.0) zur Geltung kommt, nicht aber in einem Steuerhinterziehungsverfahren, welches technisch betrachtet ein Verwaltungsverfahren darstellt. Zwar gelten die strafprozessualen Garantien der Bundesverfassung und der EMRK auch in Verfahren, welche - wie hier - eine Übertretungsstrafe wegen Steuerhinterziehung betreffen (BGE 121 II 273 E. 3a S. 281). Auf das Anklageprinzip jedoch kann sich der Beschwerdeführer nicht berufen, da dieses eine Verfolgung durch die Strafbehörden voraussetzt.
4.1.1. Gemäss Art. 32 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 32 Strafverfahren - 1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig. |
|
1 | Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig. |
2 | Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen. |
3 | Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt. |
Die Vorinstanz erwog, die Steuerverwaltung habe gestützt auf "den gesamten interessierenden Sachverhalt von der Patentanmeldung durch die Y.________ AG bis zur Einbringung des Patentgesuchs in die Z.________ GmbH" verschiedene rechtliche Möglichkeiten erörtert, nämlich, dass der Beschwerdeführer durch Einbringung eines "Non-Valeurs" in die Z.________ GmbH eine geldwerte Leistung in der Höhe von Fr. 100'000.-- erhalten habe, dass (bei Annahme eines Werts der Sacheinlage von Fr. 100'000.--) der Beschwerdeführer mit dem Eintausch gegen Beteiligungsrechte ein Erwerbseinkommen erzielt habe, oder dass der Beschwerdeführer aufgrund der Übertragung der Patentanmeldung an ihn selbst eine geldwerte Leistung von der Y.________ AG erhalten habe. Der Beschwerdeführer bestreitet dies nicht, macht jedoch geltend, die Steuerverwaltung habe ihren Entscheid aufgrund eines der drei möglichen Sachverhalte gefällt und die Steuerrekurskommission hätte deshalb nur diesen Sachverhalt als Basis ihres Entscheids nehmen dürfen. Eine Anklage müsse sich zudem auf einen einzigen Lebenssachverhalt beschränken.
Diese Auffassung geht fehl. Der Vorwurf der Steuerhinterziehung basierte bei allen Begründungsvarianten auf denselben Handlungen des Beschwerdeführers: der Übertragung des Patentgesuchs von der Y.________ AG an ihn selbst, der anschliessenden Überlassung der entsprechenden Rechte zum Wert von Fr. 100'000.-- als Stammeinlage in die Z.________ GmbH und der Nichtdeklaration dieser Tatsachen in der Steuererklärung. Diese Vorgänge bilden den "Lebenssachverhalt", welcher der Subsumption unter die steuerrechtlichen Tatbestände unterliegt. Es trifft nicht zu, dass die Steuerrekurskommission dem Beschwerdeführer nachträglich andere Handlungen vorgeworfen hätte. Im Übrigen hat die Vorinstanz zu Recht festgehalten, dass die Steuerrekurskommission im Rahmen ihrer Untersuchungspflicht gehalten ist, allfällige Mängel in der Untersuchung zu beheben und den rechtserheblichen Sachverhalt soweit erforderlich zu ergänzen. Dies ergibt sich aus Art. 142 Abs. 4
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) DBG Art. 142 Verfahren - 1 Die kantonale Steuerrekurskommission fordert die Veranlagungsbehörde zur Stellungnahme und zur Übermittlung der Veranlagungsakten auf. Sie gibt auch der kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer und der ESTV Gelegenheit zur Stellungnahme. |
|
1 | Die kantonale Steuerrekurskommission fordert die Veranlagungsbehörde zur Stellungnahme und zur Übermittlung der Veranlagungsakten auf. Sie gibt auch der kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer und der ESTV Gelegenheit zur Stellungnahme. |
2 | Wird die Beschwerde von der kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer oder von der ESTV eingereicht, so erhält der Steuerpflichtige Gelegenheit zur Stellungnahme. |
3 | Enthält die von einer Behörde eingereichte Stellungnahme zur Beschwerde des Steuerpflichtigen neue Tatsachen oder Gesichtspunkte, so erhält der Steuerpflichtige Gelegenheit, sich auch dazu zu äussern. |
4 | Im Beschwerdeverfahren hat die Steuerrekurskommission die gleichen Befugnisse wie die Veranlagungsbehörde im Veranlagungsverfahren. |
5 | Die Akteneinsicht des Steuerpflichtigen richtet sich nach Artikel 114. |
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) DBG Art. 182 Allgemeines - 1 Nach Abschluss der Untersuchung erlässt die zuständige kantonale Behörde eine Verfügung und eröffnet sie der betroffenen Person schriftlich.275 |
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1 | Nach Abschluss der Untersuchung erlässt die zuständige kantonale Behörde eine Verfügung und eröffnet sie der betroffenen Person schriftlich.275 |
2 | Gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide kann beim Bundesgericht nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005276 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden. Die Strafgerichtsbarkeit ist ausgeschlossen.277 |
3 | Die Vorschriften über die Verfahrensgrundsätze, das Veranlagungs- und das Beschwerdeverfahren gelten sinngemäss. |
4 | Der Kanton bezeichnet die Amtsstellen, denen die Verfolgung von Steuerhinterziehungen und von Verletzungen von Verfahrenspflichten obliegt. |
Leistung bzw. verdeckten Gewinnausschüttung von der Y.________ AG infolge unentgeltlicher Überlassung des Patentgesuchs an den Beschwerdeführer, Erhalt einer geldwerten Leistung infolge "Anrechnung" der Rechte aus dem Patent an die Stammeinlage für die Z.________ GmbH oder Erzielung eines Erwerbseinkommens - betrifft den Sachverhalt nicht.
4.2. Der Beschwerdeführer rügt ferner eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die Steuerrekurskommission habe den Streitgegenstand geändert, indem sie von einem anderen Sachverhalt ausgegangen sei als die Steuerverwaltung.
4.2.1. Das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
Diese Garantien wurden vorliegend eingehalten. Der Sachverhalt, wie ihn die Steuerrekurskommission ihrem Entscheid zugrunde gelegt hatte, stand bereits ab Beginn des Verfahrens zur Diskussion und der Beschwerdeführer konnte sich dazu äussern.
4.2.2. Der Streitgegenstand hat zum Ausgangspunkt das durch Verfügung geregelte Rechtsverhältnis und wird begrenzt durch die Beschwerdeanträge, mit denen dieses Rechtsverhältnis geändert oder aufgehoben werden soll. Vorliegend bestehen Anfechtungsobjekt und Streitgegenstand in der Busse, welche insgesamt angefochten ist. Durch allfällige Sachverhaltsergänzungen, welche im Steuerrecht (auch infolge des Selbstdeklarationsprinzips) notwendig sein können, wird der Streitgegenstand jedoch nicht berührt.
Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, indem die Steuerrekurskommission - anders als zuvor die Steuerverwaltung - ihrem Entscheid eine verdeckte geldwerte Leistung der Y.________ AG zugrunde gelegt habe, führe dies zu einer - wirtschaftlich - höheren Belastung, da er die Y.________ AG vollständig besitze, übersieht er, dass im vorliegenden Verfahren ausschliesslich seine eigene steuerrechtliche Situation zur Diskussion steht. Es mag sein, dass die Aufrechnung verdeckter geldwerter Leistungen durch eine juristische Person, welche vom leistungsempfangenden Steuerpflichtigen beherrscht wird, sich letztlich wirtschaftlich bei diesem Steuerpflichtigen mehrfach auswirken kann. Dies ist jedoch eine Folge der getrennten steuerlichen Behandlung von juristischen Personen und deren Beteiligten und daher systemimmanent. Diese Folge kommt in gleicher Weise zum Tragen, wenn es um die Auferlegung von Bussen aufgrund von Steuerhinterziehung geht, welche durch verdeckte geldwerte Leistungen verübt wird. Der Beschwerdeführer kann daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten.
5.
Gemäss Art. 175 Abs. 1
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) DBG Art. 175 Vollendete Steuerhinterziehung - 1 Wer als Steuerpflichtiger vorsätzlich oder fahrlässig bewirkt, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterbleibt oder dass eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist, |
|
1 | Wer als Steuerpflichtiger vorsätzlich oder fahrlässig bewirkt, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterbleibt oder dass eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist, |
2 | Die Busse beträgt in der Regel das Einfache der hinterzogenen Steuer. Sie kann bei leichtem Verschulden bis auf einen Drittel ermässigt, bei schwerem Verschulden bis auf das Dreifache erhöht werden. |
3 | Zeigt die steuerpflichtige Person erstmals eine Steuerhinterziehung selbst an, so wird von einer Strafverfolgung abgesehen (straflose Selbstanzeige), wenn: |
a | die Hinterziehung keiner Steuerbehörde bekannt ist; |
b | sie die Verwaltung bei der Festsetzung der Nachsteuer vorbehaltlos unterstützt; und |
c | sie sich ernstlich um die Bezahlung der geschuldeten Nachsteuer bemüht.265 |
4 | Bei jeder weiteren Selbstanzeige wird die Busse unter den Voraussetzungen nach Absatz 3 auf einen Fünftel der hinterzogenen Steuer ermässigt.266 |
5.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, der objektive Tatbestand dieser Bestimmungen sei nicht erfüllt.
Soweit er dies damit begründet, die fragliche Erfindung habe zu seinem Privatvermögen gehört und zu keinem Zeitpunkt der Y.________ AG, stehen seine Behauptungen im Widerspruch zu den das Bundesgericht bindenden Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz (vgl. dazu E. 3 vorstehend). Das gleiche gilt, soweit er vorbringt, eine Übertragung der Rechte am Patent habe nicht stattgefunden, und der Wert der überlassenen Rechte habe nicht Fr. 100'000.-- betragen.
Sein Vorbringen, er habe seine Verfahrenspflichten objektiv nicht verletzt, weil die Nichtaufnahme der Stammanteile der Z.________ GmbH "pro memoria" ins Wertschriftenverzeichnis nicht bewirkt habe, dass der Steuerbetrag zu tief war, gehen an der Sache vorbei. Die Vorinstanz hat auf vollendete Steuerhinterziehung erkannt, weil der Beschwerdeführer durch die unentgeltliche Überlassung der Rechte am Patent von der Y.________ AG eine geldwerte Leistung erhalten hatte. Es ist offensichtlich, dass diese Nichtdeklaration zu einer unvollständigen Besteuerung des Beschwerdeführers Anlass gab.
5.2. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, der subjektive Tatbestand der Steuerhinterziehung sei nicht erfüllt. Seine Vorbringen basieren jedoch auf der Prämisse, dass die Rechte an der fraglichen Erfindung ab Beginn ihm - dem Beschwerdeführer - zustanden und er diese gar nie an die Y.________ AG übertragen habe bzw. habe übertragen wollen.
Die Vorinstanz hat in umfassender Weise dargelegt, weshalb die Erfindung der Y.________ AG zustand (vgl. angefochtenes Urteil E. 5.3); darauf kann verwiesen werden. Der Beschwerdeführer hält dem im Wesentlichen entgegen, er habe seine Erfindung schon lange vorher gemacht und habe sie im Mai 2002 nur noch niedergeschrieben, was einen Aufwand von zwei bis drei Tagen erfordert habe. Er habe die Erfindung in der Zeit seiner Anstellung bei einer anderen Unternehmung gemacht und diese hätte als seine damalige Arbeitgeberin Anspruch darauf gehabt, aufgrund besonderer Umstände diesen Anspruch jedoch nicht geltend gemacht. Abgesehen davon, dass diese Tatsachenbehauptungen nicht belegt werden, steht dem das Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber, welcher als Alleinaktionär der Y.________ AG die Patentanmeldung für diese selbst vornahm und dabei vermerkte, der Anspruch stehe der Y.________ AG aufgrund des Arbeitsvertrags mit ihm - dem Beschwerdeführer - zu. Seine Behauptung, er habe dies in der Hoffnung getan, er würde als Erfinder mit einer AG im Rücken ernster genommen und könne dadurch eher Aufträge generieren, ist durch nichts belegt; im Gegenteil spricht die Übertragung auf ihn persönlich am 2. September 2002, also nur gerade 3
Monate später, deutlich dafür, dass derartige Motive nicht relevant sein konnten.
Der Beschwerdeführer bringt sodann vor, die Vorinstanz habe den Sachverhalt willkürlich festgestellt, indem sie ohne Nachweis eines formgültigen Übertragungsakts eine zivilrechtliche Übertragung der Ansprüche aus der Patentanmeldung annehme. Dem hält die Steuerverwaltung mit Hinweis auf die Akten zu Recht entgegen, das Übertragungsgesuch sei am 2. September 2002 beim Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum eingegangen, durch dieses geprüft und die Übertragung schliesslich vorgenommen worden. Es kann somit entsprechend den Erwägungen der Vorinstanz kein Zweifel bestehen, dass die Rechte an der fraglichen Erfindung zuerst der Y.________ AG zustanden, ehe sie auf den Beschwerdeführer übertragen wurden. Weil der Beschwerdeführer um die Berechtigung der Y.________ AG an der Erfindung wusste, musste ihm auch klar sein, dass die Entnahme des Patentgesuchs bei ihm zu einem Beteiligungsertrag führte. Die Vorinstanz weist zu Recht darauf hin, dass er um den Wert der - unentgeltlich - an ihn übertragenen Rechte wissen musste, da ihm unabhängige Investoren für die Einbringung des Patentgesuchs einen Betrag von Fr. 100'000.-- anrechneten. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz den Eventualvorsatz bejahte. Von einer
Verletzung der Unschuldsvermutung kann nicht die Rede sein.
5.3. Der Beschwerdeführer beanstandet schliesslich die Strafzumessung. Gemäss Art. 175 Abs. 2
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) DBG Art. 175 Vollendete Steuerhinterziehung - 1 Wer als Steuerpflichtiger vorsätzlich oder fahrlässig bewirkt, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterbleibt oder dass eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist, |
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1 | Wer als Steuerpflichtiger vorsätzlich oder fahrlässig bewirkt, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterbleibt oder dass eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist, |
2 | Die Busse beträgt in der Regel das Einfache der hinterzogenen Steuer. Sie kann bei leichtem Verschulden bis auf einen Drittel ermässigt, bei schwerem Verschulden bis auf das Dreifache erhöht werden. |
3 | Zeigt die steuerpflichtige Person erstmals eine Steuerhinterziehung selbst an, so wird von einer Strafverfolgung abgesehen (straflose Selbstanzeige), wenn: |
a | die Hinterziehung keiner Steuerbehörde bekannt ist; |
b | sie die Verwaltung bei der Festsetzung der Nachsteuer vorbehaltlos unterstützt; und |
c | sie sich ernstlich um die Bezahlung der geschuldeten Nachsteuer bemüht.265 |
4 | Bei jeder weiteren Selbstanzeige wird die Busse unter den Voraussetzungen nach Absatz 3 auf einen Fünftel der hinterzogenen Steuer ermässigt.266 |
Die Vorinstanz hat das Verschulden des Beschwerdeführers umfassend gewürdigt; darauf kann verwiesen werden. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, das Verwaltungsgericht habe strafmindernde und -mildernde Faktoren nicht berücksichtigt, kann nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz hat die persönlichen Verhältnisse berücksichtigt. Auch die Verfahrensdauer gibt keinen Anlass zur Vornahme einer Strafminderung. Für alles Weitere kann auf die zutreffenden Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 109 Dreierbesetzung - 1 Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung. |
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1 | Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung. |
2 | Sie entscheiden ebenfalls in Dreierbesetzung bei Einstimmigkeit über: |
a | Abweisung offensichtlich unbegründeter Beschwerden; |
b | Gutheissung offensichtlich begründeter Beschwerden, insbesondere wenn der angefochtene Akt von der Rechtsprechung des Bundesgerichts abweicht und kein Anlass besteht, diese zu überprüfen. |
3 | Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden. |
6.
Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer 2002 als unbegründet abzuweisen ist.
II. Kantons- und Gemeindesteuern
7.
Was die Verfahrensrügen betrifft, kann auf E. 4 verwiesen werden.
8.
Nach Art. 217 Abs. 1 lit. a des Steuergesetzes des Kantons Bern vom 21. Mai 2000 (StG/BE; BSG 661.11) wird mit Busse bestraft, wer als steuerpflichtige Person vorsätzlich oder fahrlässig bewirkt, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterbleibt oder dass eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist. Gemäss Art. 217 Abs. 2 StG/BE beträgt die Busse in der Regel das Einfache der hinterzogenen Steuer. Sie kann bei leichtem Verschulden bis auf einen Drittel ermässigt, bei schwerem Verschulden bis auf das Dreifache erhöht werden. Diese Bestimmungen entsprechen Art. 175 Abs. 1
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) DBG Art. 175 Vollendete Steuerhinterziehung - 1 Wer als Steuerpflichtiger vorsätzlich oder fahrlässig bewirkt, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterbleibt oder dass eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist, |
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1 | Wer als Steuerpflichtiger vorsätzlich oder fahrlässig bewirkt, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterbleibt oder dass eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist, |
2 | Die Busse beträgt in der Regel das Einfache der hinterzogenen Steuer. Sie kann bei leichtem Verschulden bis auf einen Drittel ermässigt, bei schwerem Verschulden bis auf das Dreifache erhöht werden. |
3 | Zeigt die steuerpflichtige Person erstmals eine Steuerhinterziehung selbst an, so wird von einer Strafverfolgung abgesehen (straflose Selbstanzeige), wenn: |
a | die Hinterziehung keiner Steuerbehörde bekannt ist; |
b | sie die Verwaltung bei der Festsetzung der Nachsteuer vorbehaltlos unterstützt; und |
c | sie sich ernstlich um die Bezahlung der geschuldeten Nachsteuer bemüht.265 |
4 | Bei jeder weiteren Selbstanzeige wird die Busse unter den Voraussetzungen nach Absatz 3 auf einen Fünftel der hinterzogenen Steuer ermässigt.266 |
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) DBG Art. 175 Vollendete Steuerhinterziehung - 1 Wer als Steuerpflichtiger vorsätzlich oder fahrlässig bewirkt, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterbleibt oder dass eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist, |
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1 | Wer als Steuerpflichtiger vorsätzlich oder fahrlässig bewirkt, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterbleibt oder dass eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist, |
2 | Die Busse beträgt in der Regel das Einfache der hinterzogenen Steuer. Sie kann bei leichtem Verschulden bis auf einen Drittel ermässigt, bei schwerem Verschulden bis auf das Dreifache erhöht werden. |
3 | Zeigt die steuerpflichtige Person erstmals eine Steuerhinterziehung selbst an, so wird von einer Strafverfolgung abgesehen (straflose Selbstanzeige), wenn: |
a | die Hinterziehung keiner Steuerbehörde bekannt ist; |
b | sie die Verwaltung bei der Festsetzung der Nachsteuer vorbehaltlos unterstützt; und |
c | sie sich ernstlich um die Bezahlung der geschuldeten Nachsteuer bemüht.265 |
4 | Bei jeder weiteren Selbstanzeige wird die Busse unter den Voraussetzungen nach Absatz 3 auf einen Fünftel der hinterzogenen Steuer ermässigt.266 |
SR 642.14 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG) - Steuerharmonisierungsgesetz StHG Art. 56 Steuerhinterziehung - 1 Wer als Steuerpflichtiger vorsätzlich oder fahrlässig bewirkt, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterbleibt oder dass eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist, |
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1 | Wer als Steuerpflichtiger vorsätzlich oder fahrlässig bewirkt, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterbleibt oder dass eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist, |
1bis | Zeigt die steuerpflichtige Person erstmals eine Steuerhinterziehung selbst an, so wird von einer Strafverfolgung abgesehen (straflose Selbstanzeige), wenn: |
a | die Hinterziehung keiner Steuerbehörde bekannt ist; |
b | sie die Steuerbehörden bei der Feststellung der hinterzogenen Vermögens- und Einkommenselemente vorbehaltlos unterstützt; und |
c | sie sich ernstlich um die Bezahlung der geschuldeten Nachsteuer bemüht.200 |
1ter | Bei jeder weiteren Selbstanzeige wird die Busse unter den Voraussetzungen nach Absatz 1bis auf einen Fünftel der hinterzogenen Steuer ermässigt.201 |
2 | Wer Steuern zu hinterziehen versucht, wird mit einer Busse bestraft, die zwei Drittel der bei vollendeter Begehung auszufällenden Busse beträgt. |
3 | Wer zu einer Steuerhinterziehung anstiftet, Hilfe leistet oder als Vertreter des Steuerpflichtigen vorsätzlich eine Steuerhinterziehung bewirkt oder an einer solchen mitwirkt, wird ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit des Steuerpflichtigen mit Busse bestraft und haftet solidarisch für die hinterzogene Steuer. Die Busse beträgt bis zu 10 000 Franken, in schweren Fällen oder bei Rückfall bis zu 50 000 Franken. |
3bis | Zeigt sich eine Person nach Absatz 3 erstmals selbst an und sind die Voraussetzungen nach Absatz 1bis Buchstaben a und b erfüllt, so wird von einer Strafverfolgung abgesehen und die Solidarhaftung entfällt.202 |
4 | Wer Nachlasswerte, zu deren Bekanntgabe er im Inventarverfahren verpflichtet ist, verheimlicht oder beiseite schafft, in der Absicht, sie der Inventaraufnahme zu entziehen, sowie |
5 | Zeigt sich eine Person nach Absatz 4 erstmals selbst an, so wird von einer Strafverfolgung wegen Verheimlichung oder Beiseiteschaffung von Nachlasswerten im Inventarverfahren und wegen allfälliger anderer in diesem Zusammenhang begangener Straftaten abgesehen (straflose Selbstanzeige), wenn: |
a | die Widerhandlung keiner Steuerbehörde bekannt ist; und |
b | die Person die Verwaltung bei der Berichtigung des Inventars vorbehaltlos unterstützt.204 |
9.
Die Beschwerde betreffend die Staats- und Gemeindesteuern 2002 ist als unbegründet abzuweisen.
III. Kosten und Entschädigung
10.
Bei diesem Verfahrensausgang wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
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1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verfahren 2C 629/2013 und 2C 630/2013 werden vereinigt.
2.
Die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer 2002 wird abgewiesen.
3.
Die Beschwerde betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2002 wird abgewiesen.
4.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. Februar 2014
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Die Gerichtsschreiberin: Genner