Tribunal federal
{T 7}
P 37/06
Urteil vom 22. Februar 2007
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Schön,
Gerichtsschreiber Wey.
Parteien
S.________, 1937, Beschwerdeführerin,
gegen
Amt für Sozialbeiträge Basel-Stadt, Grenzacherstrasse 62, 4005 Basel, Beschwerdegegner.
Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV/IV,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 11. Mai 2006.
Sachverhalt:
A.
Die 1937 geborene S.________ ist Bezügerin einer Altersrente. Am 30. September 2004 meldete sie sich beim Amt für Sozialbeiträge Basel-Stadt zum Bezug von Ergänzungsleistungen an. Mit Verfügung vom 25. April 2005 verneinte die Verwaltung den Anspruch mit Wirkung ab 1. August 2004. Dabei wurden Zahlungen im Umfang von Fr. 109'308.-, welche die Beschwerdeführerin an M.________ (nachfolgend M.) in Sri Lanka ausgerichtet hatte, als Verzichtsvermögen gemäss Art. 3c Abs. 1 lit. g

B.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 11. Mai 2006 ab.
C.
S.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag auf Ausrichtung von Ergänzungsleistungen zur Altersrente mit Wirkung ab 1. August 2004.
Sowohl das Amt für Sozialbeiträge Basel-Stadt als auch das Bundesamt für Sozialversicherung verzichten auf eine Vernehmlassung.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Damit wurde das Eidgenössische Versicherungsgericht und das Bundesgericht in Lausanne zu einem einheitlichen Bundesgericht (an zwei Standorten) zusammengefügt (Seiler/von Werdt/Güngerich, Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, S. 10 Rz 75). Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist (Art. 132 Abs. 1

SR 173.110 Legge del 17 giugno 2005 sul Tribunale federale (LTF) - Organizzazione giudiziaria LTF Art. 132 Disposizioni transitorie - 1 La presente legge si applica ai procedimenti promossi dinanzi al Tribunale federale dopo la sua entrata in vigore; ai procedimenti su ricorso si applica soltanto se la decisione impugnata è stata pronunciata dopo la sua entrata in vigore. |
|
1 | La presente legge si applica ai procedimenti promossi dinanzi al Tribunale federale dopo la sua entrata in vigore; ai procedimenti su ricorso si applica soltanto se la decisione impugnata è stata pronunciata dopo la sua entrata in vigore. |
2 | ...121 |
3 | I giudici ordinari e i giudici supplenti eletti in base alla legge del 16 dicembre 1943122 sull'organizzazione giudiziaria o al decreto federale del 23 marzo 1984123 concernente l'aumento del numero dei giudici supplenti del Tribunale federale e quelli eletti nel 2007 e nel 2008 restano in carica fino al 31 dicembre 2008.124 |
4 | La limitazione del numero dei giudici supplenti secondo l'articolo 1 capoverso 4 si applica dal 2009.125 |
2.
Das kantonale Gericht hat die hier massgebenden gesetzlichen Bestimmungen und von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze, insbesondere die Norm über die Anrechnung von Einkünften und Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist (Art. 3c Abs. 1 lit. g

3.
Unter sämtlichen Verfahrensbeteiligten besteht Einigkeit darüber, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 3. Februar 2003 bis 7. August 2003 sechs Zahlungen im Gesamtwert von Fr. 115'308.- an M. geleistet hat (die Vorinstanz hat die Summe der Überweisungen richtigerweise [von Fr. 109'308.-] um Fr. 6000.- erhöht). Unbestritten ist ebenso die Annahme, dass dieser Betrag nicht mehr einbringlich sein wird. Letztinstanzlich streitig und zu prüfen ist hingegen, ob dieser Vermögenswert (oder Teile davon) durch Verwaltung und Vorinstanz zu Recht als Verzichtsvermögen angerechnet wurde.
3.1 Gemäss Darstellungen der Beschwerdeführerin (vgl. insbesondere das Protokoll der Sitzung des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 11. Mai 2006 sowie die Beschwerde vom 15. November 2005 gegen den Einspracheentscheid) lernte sie M. anlässlich eines Kuraufenthaltes in Sri Lanka im Jahre 2002 kennen; er war stellvertretender Leiter des Hotels, wo sie während des Aufenthalts logierte. Im Jahre 2003 (Januar bis März) weilte sie erneut in Sri Lanka. Dabei traf sie auch M. wieder. Zwischen ihnen entwickelte sich ein freundschaftliches Verhältnis. Nach der Rückkehr der Beschwerdeführerin besuchte M. sie in der Schweiz, wo er sie mit dem Vorschlag konfrontierte, ihm Geld für den Kauf einer Teeplantage zu geben; die Kosten hiefür würden sich auf 45'000.- Euro belaufen. Allerdings könne sie das Land nicht selber kaufen, weil die beim Landkauf durch Ausländer anfallende Steuer gleich hoch sei wie der Kaufpreis selbst. Am 3. Februar 2003 stellte die Beschwerdeführerin an M. einen Check im Umfang von Fr. 7000.-. Das Geld war allerdings nicht für das Land bestimmt, sondern sollte M. die Anzahlung für einen Autokauf ermöglichen. Eine weitere, im Zusammenhang mit der ersten stehende Zahlung von Fr. 23'000.- erfolgte am 11. Februar 2003
und sollte ebenfalls dem Kauf des Fahrzeugs dienen. M. sollte dadurch die Möglichkeit geboten werden, Touristentransporte durchzuführen, um so ein Auskommen zu erwirtschaften. Obwohl M. das Geld schliesslich nicht für den Kauf eines Busses verwendete, erstattete er dieses nicht zurück. Die dritte Zahlung in der Höhe von Fr. 16'000.- war als Anzahlung für den Landerwerb vorgesehen. Nachdem diese Zahlung an M. getätigt war, beschlich die Beschwerdeführerin ein schlechtes Gefühl, sodass sie M. veranlasste, vom Kauf dieses Landes Abstand zu nehmen. Mit der Begründung, es sei "Landesbrauch", trotzdem eine Zahlung im genannten Umfang zu leisten (vgl. Protokoll, S. 6), verblieben auch die Fr. 16'000.- in Sri Lanka. In der Folge wurden drei weitere Zahlungen geleistet: Fr. 24'000.- vom 27. Mai 2003, Fr. 8'000.- vom 10. Juli 2003 sowie Fr. 37'308.- vom 7. August 2003. Diese Zahlungen waren für den Kauf der Teeplantage bestimmt.
3.2 Von Verzichtsvermögen im Sinne von Art. 3c Abs. 1 lit. g

auszurichten. Er müsse "anhand einer ersten Ernte ausrechnen, welcher Ertrag" ihr zukomme (vgl. Protokoll, S. 5). Gemäss der Beschwerdeführerin sagte M. weiter (vgl. Protokoll, S. 5): "Ich [die Beschwerdeführerin] könne dann gut leben. Einen Betrag nannte M. nicht". Zur Rückzahlung soll M. gesagt haben (Protokoll, S. 5): "wenn er gute Ernten habe, würde er mehr pro Monat zurückzahlen. Sonst würde weniger oder nichts zurückbezahlt." Wie bereits die Vorinstanz richtigerweise festgestellt hat, bestehen mit Blick auf die getätigten Zahlungen keine rechtsgenüglichen Hinweise für das Bestehen einer Rechtspflicht. Ebenso fehlen Anhaltspunkte, die auf (wie auch immer geartete) Sicherheiten hindeuten würden. Gegenteiliges bringt denn auch die Beschwerdeführerin nicht vor. Im Übrigen mangelt es, wie vorne dargelegt, offensichtlich an konkreten, den Zahlungen adäquaten Gegenleistungen. Daraus ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin das vorliegend in Frage stehende Vermögen leichtfertig an M. überwiesen hat und dadurch - einem va banque-Spiel gleich - das ausgesprochen hohe Risiko eines vollen Wertverlustes eingegangen ist.
3.3 Die Betrachtungsweise der Vorinstanz, wonach in Bezug auf die Gesamtsumme von Fr. 115'308.- ein Vermögensverzicht im Sinne von Art. 3c Abs. 1 lit. g

Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
Luzern, 22. Februar 2007
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: