U 300/00 Vr
II. Kammer
Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiberin Berger Götz
Urteil vom 22. Februar 2002
in Sachen
D.________, 1945, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Hans Schmidt, Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin,
und
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
A.- Der 1945 geborene D.________ arbeitete seit dem 13. März 1989 als Bauarbeiter bei R.________ und war bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Am 22. August 1997 glitt er beim Tragen von Gerüstlatten auf nassem Grasboden aus, wurde von den Gerüstlatten getroffen und verletzte sich dabei am Rücken und am linken Knie. Die behandelnde Ärztin Frau Dr. med. M.________ attestierte ab Unfalldatum bis auf weiteres eine 100 %ige Arbeitsunfähigkeit (Arztzeugnis vom 17. September 1997). Ein im Februar 1998 durchgeführter Arbeitsversuch scheiterte.
Die SUVA erbrachte Taggeldleistungen und übernahm die Heilkosten. Zur Abklärung ihrer weiteren Leistungspflicht holte sie unter anderem die Stellungnahmen des Kreisarzt-Stellvertreters Dr. med. S.________ vom 23. Oktober und 18. Dezember 1997, des Dr. med. B.________, Oberarzt, Leiter Wirbelsäulenchirurgie der Orthopädischen Klinik X.________, vom 22. Oktober, 27. November und 1. Dezember 1997 und des Dr. med. C.________, Oberarzt, Orthopädische Klinik X.________, vom 10. Februar 1998 ein. Gestützt auf den Bericht des Kreisarztes Dr. med. L.________ vom 4. März 1998, welcher für die Zeit ab 4. März 1998 von einer unfallbedingten 50 %igen und ab 18. März 1998 von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit ausging, verfügte sie am 9. März 1998 bezüglich des Unfalles vom 22. August 1997 die Einstellung der Taggeldleistungen per 18. März 1998. Die Leistungen für die täglichen Heissluftapplikationen stellte sie per sofort, die restlichen Heilbehandlungsleistungen per Ende März 1998 ein. Im Zusammenhang mit dem Unfall vom 24. Juni 1996, bei welchem sich der Versicherte eine schwere contusio bulbi mit Linsensubluxation links und sekundärem, intraokularem Druckanstieg zugezogen hatte (Arztzeugnis der Augenpoliklinik des Spitals Y.________
vom 9. Juli 1996), hielt sie fest, dass die Heilkosten weiterhin übernommen würden, eine Arbeitsunfähigkeit aber auch zufolge dieses Unfalles nicht bestehe. Daran hielt sie auf Einsprache hin fest (Einspracheentscheid vom 6. Oktober 1998).
B.- D.________ liess dagegen beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde einreichen und beantragen, die SUVA sei zu verpflichten, die gesetzlich geschuldeten Leistungen, insbesondere Taggelder und Heilbehandlungskosten, eventuell eine Rente und eine Integritätsentschädigung, zu erstatten; zudem sei ihm die unentgeltliche Verbeiständung zu gewähren. Das kantonale Gericht hiess die Beschwerde in dem Sinne gut, dass es den Einspracheentscheid bezüglich der Einstellung der Taggelder aufhob und die Sache an die SUVA zurückwies, damit sie nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch neu verfüge; im Übrigen wies es die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat, und verpflichtete die SUVA, D.________ eine Parteientschädigung von Fr. 1900.- zu bezahlen (Entscheid vom 25. Mai 2000).
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt D.________ das Rechtsbegehren stellen, der kantonale Gerichtsentscheid sei insoweit aufzuheben, als in den Erwägungen die leistungsmässige Behandlung der Unfallfolgen durch die SUVA bezüglich der Rückenproblematik geschützt und die Adäquanz allfälliger psychischer Leiden verneint werde; im Kostenpunkt sei die Angelegenheit zur rechtskonformen Festsetzung einer höheren Parteientschädigung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem lässt er um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung ersuchen.
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- a) Das kantonale Gericht hat den Einspracheentscheid vom 6. Oktober 1998 bezüglich der Einstellung der Taggeldleistungen aufgehoben und die Sache an die SUVA zurückgewiesen, damit sie nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. In den Erwägungen, auf welche das Dispositiv verweist (zur Anfechtbarkeit der Motive eines Rückweisungsentscheides: BGE 120 V 237 Erw. 1a mit Hinweis), hat die Vorinstanz festgestellt, bezüglich der Auswirkungen der am 24. Juni 1996 erlittenen Augenverletzung auf die Arbeitsfähigkeit bestünden erhebliche Unklarheiten, weshalb die Sache zur weiteren Abklärung an die SUVA zurückgehe.
b) Letztinstanzlich bringt der Versicherte vor, im angefochtenen Gerichtsentscheid werde angegeben, einzig der Kreisarzt habe - mit der Einschätzung, dass die Rückenschmerzen von unfallfremden Faktoren hervorgerufen würden - zur Kausalitätsfrage Stellung genommen, und in den Akten sei kein Widerspruch zu dieser Aussage zu finden. Diese Würdigung sei willkürlich, weil das kantonale Gericht nicht geprüft habe, ob die kreisärztliche Beurteilung den Beweisanforderungen an einen medizinischen Bericht entspreche. Sodann sei dem Umstand, dass der Beschwerdeführer bereits in den Jahren 1992 und 1995 den Rücken betreffende Unfälle erlitten habe, nicht genügend Rechnung getragen worden. Bei der Prüfung der Adäquanz der allfällig vorliegenden psychischen Beeinträchtigung hätte das kantonale Gericht schliesslich auch die Unfälle, welche sich vor dem 22. August 1997 ereigneten, berücksichtigen müssen; in ihrer Gesamtheit seien diese nämlich geeignet, psychische Fehlreaktionen zu bewirken.
c) In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird zu Recht nicht gerügt, dass das kantonale Gericht auf das Eventualbegehren um Ausrichtung einer Rente und einer Integritätsentschädigung zufolge Fehlens eines Anfechtungsgegenstandes nicht eingetreten ist.
2.- Die Vorinstanz hat die Bestimmungen über den Anspruch auf Heilbehandlung (Art. 10 Abs. 1
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) UVG Art. 10 Heilbehandlung - 1 Der Versicherte hat Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen, nämlich auf: |
|
1 | Der Versicherte hat Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen, nämlich auf: |
a | die ambulante Behandlung durch den Arzt, den Zahnarzt oder auf deren Anordnung durch eine medizinische Hilfsperson sowie durch den Chiropraktor und die ambulante Behandlung in einem Spital; |
b | die vom Arzt oder Zahnarzt verordneten Arzneimittel und Analysen; |
c | die Behandlung, Verpflegung und Unterkunft in der allgemeinen Abteilung eines Spitals; |
d | die ärztlich verordneten Nach- und Badekuren; |
e | die der Heilung dienlichen Mittel und Gegenstände. |
2 | Der Versicherte kann den Arzt, den Zahnarzt, den Chiropraktor, die Apotheke, das Spital und die Kuranstalt frei wählen.30 |
3 | Der Bundesrat kann die Leistungspflicht der Versicherung näher umschreiben und die Kostenvergütung für Behandlung im Ausland begrenzen. Er kann festlegen, unter welchen Voraussetzungen der Versicherte Anspruch auf Hilfe und Pflege zu Hause hat.31 |
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) UVG Art. 16 Anspruch - 1 Ist der Versicherte infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG34), so hat er Anspruch auf ein Taggeld.35 |
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1 | Ist der Versicherte infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG34), so hat er Anspruch auf ein Taggeld.35 |
2 | Der Anspruch auf Taggeld entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag. Er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod des Versicherten. |
4 | An arbeitslose Personen wird das Taggeld unabhängig von zu bestehenden Wartezeiten (Art. 18 Abs. 1 AVIG38) oder Einstelltagen (Art. 30 AVIG) ausgerichtet.39 |
5 | Personen nach Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe c, denen eine Rente im Sinne von Artikel 22bis Absatz 5 IVG40 in Verbindung mit Artikel 28 IVG ausgerichtet wird, haben keinen Anspruch auf ein Taggeld.41 |
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) UVG Art. 16 Anspruch - 1 Ist der Versicherte infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG34), so hat er Anspruch auf ein Taggeld.35 |
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1 | Ist der Versicherte infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG34), so hat er Anspruch auf ein Taggeld.35 |
2 | Der Anspruch auf Taggeld entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag. Er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod des Versicherten. |
4 | An arbeitslose Personen wird das Taggeld unabhängig von zu bestehenden Wartezeiten (Art. 18 Abs. 1 AVIG38) oder Einstelltagen (Art. 30 AVIG) ausgerichtet.39 |
5 | Personen nach Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe c, denen eine Rente im Sinne von Artikel 22bis Absatz 5 IVG40 in Verbindung mit Artikel 28 IVG ausgerichtet wird, haben keinen Anspruch auf ein Taggeld.41 |
3.- Im angefochtenen Gerichtsentscheid wird richtigerweise angegeben, in Bezug auf die Rückenbeschwerden habe einzig Dr. med. L.________ "explizit" zur Kausalitätsfrage Stellung genommen. Ergänzend ist allerdings darauf hinzuweisen, dass auch die anderen Fachpersonen (so Dr. med. T.________, Spezialarzt für Radiologie FMH, in seinem Bericht vom 29. August 1997, Dr. med. B.________ in den Stellungnahmen vom 27. November und 1. Dezember 1997 und Dr. med. C.________ in seinem Bericht vom 10. Februar 1998) nach eingehenden Untersuchungen eine Fehlstatik, degenerative Veränderungen der Wirbelsäule und Haltungsinsuffizienz, welche das vom Versicherten geklagte Rückenleiden erklären, jedoch keine unfallbedingten Schädigungen feststellten. Damit untermauern sie die schlüssige und auf allseitigen Untersuchungen beruhende Erkenntnis des Kreisarztes, wonach die Rückenprobleme durch unfallfremde Faktoren (Fehlstatik, Haltungsinsuffizienz und Diskopathie) bedingt seien, auch wenn dies in ihren Berichten, in denen die Kausalitätsfrage naturgemäss nicht im Vordergrund stand, nicht ausdrücklich formuliert wurde. Entgegen der Ansicht des Versicherten lässt sich unter diesen Umständen nicht beanstanden, dass das kantonale Gericht mit Blick auf die
umfassend begründeten, in Kenntnis der Anamnese und in Berücksichtigung der geklagten Leiden abgegebenen Schlussfolgerungen des Kreisarztes zum Ergebnis gelangt ist, dass sich das verbleibende Rückenleiden weder auf den Unfall vom 18. Dezember 1992 noch auf denjenigen vom 22. August 1997 zurückführen lässt. Auch das Ereignis vom 22. Februar 1995 - bei der Arbeit mit einem Pickel rutschte der Beschwerdeführer ab, woraufhin er einen sehr heftigen, stechenden Schmerz im Rücken verspürte - war nicht geeignet, eine Schädigung des Rückens zu bewirken. Weil auf Grund der medizinischen Akten feststeht, dass die Ursachen, welche für das Rückenleiden verantwortlich sind, nicht Folgen eines Unfalles sind, führt der Umstand, dass der Versicherte im Laufe der Jahre mehrere Unfälle erlitten hat, nicht zu einer anderen Betrachtungsweise.
4.- a) Das kantonale Gericht hat nicht weiter geprüft, ob eine allfällige psychische Fehlentwicklung in einem natürlichen Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom 22. August 1997 steht, da jedenfalls der adäquate Kausalzusammenhang zwischen einer solchen Gesundheitsbeeinträchtigung und dem Unfallereignis verneint werden müsse. Demgegenüber vertritt der Beschwerdeführer die Ansicht, die Adäquanz sei zu bejahen, weil die in den Jahren vor dem 22. August 1997 erlittenen Unfälle in die Beurteilung einzubeziehen seien. Dazu gehörten insbesondere das Ereignis vom 9. April 1991, als er sich am rechten Auge verletzte, die Vorfälle vom 18. Dezember 1992 und 22. Februar 1995, welche eine Schädigung des Rückens bewirkt hätten, und der Unfall vom 24. Juni 1996, bei welchem er eine Verletzung des linken Auges erlitten habe. Diese ganze Serie von Unfällen, welche zumindest dem mittleren Bereich zuzuordnen seien, hätten Verletzungen verschiedener Körperteile verursacht, welche in ihrer Gesamtheit geeignet seien, psychische Reaktionen auszulösen.
b) Tritt im Anschluss an zwei oder mehrere Unfälle eine psychische Fehlentwicklung ein, ist die Adäquanz des Kausalzusammenhangs grundsätzlich für jeden Unfall gesondert gemäss der Rechtsprechung zu den psychischen Unfallfolgen (BGE 115 V 138 ff. Erw. 6) zu beurteilen. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Unfälle, wie vorliegend jene der Jahre 1996 und 1997, zwei verschiedene Körperteile (linkes Auge und Rücken) betreffen und zu unterschiedlichen Verletzungen führen (RKUV 1996 Nr. U 248 S. 177 Erw. 4b mit Hinweis).
Die zum Erfordernis des adäquaten Kausalzusammenhanges bei psychischen Unfallfolgen entwickelten Grundsätze sind mit Ausrichtung auf ein Unfallereignis definiert worden. Sowohl die Einteilung in banale bzw. leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und den dazwischen liegenden mittleren Bereich, als auch die einzelnen Kriterien beziehen sich auf einen einzigen Vorfall. Die Judikatur zu den psychischen Unfallfolgen würde mit dem in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgeschlagenen Vorgehen untergraben, indem die einzelnen Kriterien praktisch immer erfüllt wären, wenn eine ganze Reihe zeitlich zurückliegender, auch leichter, Unfälle einer gesamtheitlichen Adäquanzbeurteilung unterzogen würden. Zudem würde bei einer solchen Betrachtungsweise nur untersucht, welche Folgen die Unfälle insgesamt haben, ohne die physischen und psychischen Regenerationsmöglichkeiten nach den einzelnen Ereignissen berücksichtigen zu können. Ein mehrere Unfälle umfassendes Geschehen mit entsprechender Zuordnung im Prüfungsraster fällt somit ausser Betracht. Im zu beurteilenden Fall sind keine Umstände ausgewiesen, die es rechtfertigen würden, eine Gesamtwirkung der den Rücken betreffenden Vorfälle vom 18. Dezember 1992, 22. Februar 1995 und 22.
August 1997 anzunehmen. Die vom kantonalen Gericht bezogen auf den Unfall vom 22. August 1997 durchgeführte Adäquanzbeurteilung lässt sich deshalb nicht beanstanden.
5.- Dispositiv und Erwägungen des angefochtenen Gerichtsentscheides insgesamt kann entnommen werden, dass die SUVA für das vorinstanzliche Verfahren einen vollen Parteikostenersatz (in der Höhe von Fr. 1900.-) zu entrichten hat und folglich keine Entschädigung aus der Gewährung unentgeltlicher Verbeiständung anfällt. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird geltend gemacht, das kantonale Gericht habe es unterlassen, eine Honorarnote einzuverlangen, wodurch der Grundsatz der rechtsgleichen Behandlung bzw. derjenige des Vertrauensschutzes missachtet worden sei. Für das kantonale Gerichtsverfahren seien insgesamt 14,3 Stunden à Fr. 180.- (= Fr. 2574.-) aufgewendet worden und Auslagen von Fr. 77.30 angefallen.
a) Gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. g
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) UVG Art. 16 Anspruch - 1 Ist der Versicherte infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG34), so hat er Anspruch auf ein Taggeld.35 |
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1 | Ist der Versicherte infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG34), so hat er Anspruch auf ein Taggeld.35 |
2 | Der Anspruch auf Taggeld entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag. Er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod des Versicherten. |
4 | An arbeitslose Personen wird das Taggeld unabhängig von zu bestehenden Wartezeiten (Art. 18 Abs. 1 AVIG38) oder Einstelltagen (Art. 30 AVIG) ausgerichtet.39 |
5 | Personen nach Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe c, denen eine Rente im Sinne von Artikel 22bis Absatz 5 IVG40 in Verbindung mit Artikel 28 IVG ausgerichtet wird, haben keinen Anspruch auf ein Taggeld.41 |
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) UVG Art. 16 Anspruch - 1 Ist der Versicherte infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG34), so hat er Anspruch auf ein Taggeld.35 |
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1 | Ist der Versicherte infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG34), so hat er Anspruch auf ein Taggeld.35 |
2 | Der Anspruch auf Taggeld entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag. Er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod des Versicherten. |
4 | An arbeitslose Personen wird das Taggeld unabhängig von zu bestehenden Wartezeiten (Art. 18 Abs. 1 AVIG38) oder Einstelltagen (Art. 30 AVIG) ausgerichtet.39 |
5 | Personen nach Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe c, denen eine Rente im Sinne von Artikel 22bis Absatz 5 IVG40 in Verbindung mit Artikel 28 IVG ausgerichtet wird, haben keinen Anspruch auf ein Taggeld.41 |
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) UVG Art. 16 Anspruch - 1 Ist der Versicherte infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG34), so hat er Anspruch auf ein Taggeld.35 |
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1 | Ist der Versicherte infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG34), so hat er Anspruch auf ein Taggeld.35 |
2 | Der Anspruch auf Taggeld entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag. Er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod des Versicherten. |
4 | An arbeitslose Personen wird das Taggeld unabhängig von zu bestehenden Wartezeiten (Art. 18 Abs. 1 AVIG38) oder Einstelltagen (Art. 30 AVIG) ausgerichtet.39 |
5 | Personen nach Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe c, denen eine Rente im Sinne von Artikel 22bis Absatz 5 IVG40 in Verbindung mit Artikel 28 IVG ausgerichtet wird, haben keinen Anspruch auf ein Taggeld.41 |
b) Im Rahmen von Art. 85 Abs. 2 lit. f
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 85 |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
|
1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) UVG Art. 16 Anspruch - 1 Ist der Versicherte infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG34), so hat er Anspruch auf ein Taggeld.35 |
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1 | Ist der Versicherte infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG34), so hat er Anspruch auf ein Taggeld.35 |
2 | Der Anspruch auf Taggeld entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag. Er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod des Versicherten. |
4 | An arbeitslose Personen wird das Taggeld unabhängig von zu bestehenden Wartezeiten (Art. 18 Abs. 1 AVIG38) oder Einstelltagen (Art. 30 AVIG) ausgerichtet.39 |
5 | Personen nach Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe c, denen eine Rente im Sinne von Artikel 22bis Absatz 5 IVG40 in Verbindung mit Artikel 28 IVG ausgerichtet wird, haben keinen Anspruch auf ein Taggeld.41 |
c) Das Vorgehen des kantonalen Gerichts, die Parteientschädigung ohne ausdrückliche Aufforderung zur Einreichung einer Kostennote von sich aus festzusetzen, nachdem der Vertreter des Beschwerdeführers von einer solchen Eingabe abgesehen hatte, ist nach dem Gesagten (Erw. 5b hiervor) nicht zu beanstanden (vgl. ZAK 1989 S. 255 Erw. 5a). Die zugesprochene Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1900.- ist angesichts des Sachverhalts, wie er vom kantonalen Gericht zu beurteilen war und der Schwierigkeit der Streitsache zwar knapp bemessen, trägt den Umständen des konkreten Falles jedoch gebührend Rechnung, sodass - auch mit Blick auf den in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde geltend gemachten Aufwand - von einer Anpassung abzusehen ist.
6.- Da es im vorliegenden Verfahren um Versicherungsleistungen geht, sind gemäss Art. 134
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
|
1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
Die unentgeltliche Verbeiständung kann gewährt werden (Art. 152
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III.Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung
wird Rechtsanwalt Hans Schmidt, Zürich, für das Verfahren
vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht
aus der Gerichtskasse eine Entschädigung (einschliesslich
Mehrwertsteuer) von Fr. 2500.- ausgerichtet.
IV.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich und dem Bundesamt für
Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 22. Februar 2002
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der II. Kammer:
Die Gerichtsschreiberin: