I 511/00 Vr
IV. Kammer
Bundesrichter Borella, Rüedi und nebenamtlicher Richter Soldini; Gerichtsschreiber Signorell
Urteil vom 22. Februar 2001
in Sachen
H.________, 1944, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marco Del Fabro, Limmatquai 3, Zürich,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, Zürich, Beschwerdegegnerin,
und
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
A.- Die 1944 geborene H.________ verletzte sich im Juni 1990 bei einem Sturz und war im April 1993 in Verkehrsunfälle verwickelt. Nach Verlust der Arbeitsstelle als Hilfsbuchhalterin am 30. April 1993, meldete sie sich am 4. April 1995 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Im Rahmen des Abklärungsverfahrens wurden die medizinischen Akten der beteiligten Unfallversicherer beigezogen sowie eigene medizinische und erwerbliche Abklärungen durchgeführt. Mit drei Verfügungen vom 18. August 1998 sprach die IV-Stelle des Kantons Zürich der Versicherten für die Zeit vom 1. April 1994 bis zum 30. November 1995 und ab 1. Juli 1996 eine halbe Invalidenrente zu.
B.- Mit Entscheid vom 29. Juni 2000 hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich eine gegen diese Verfügungen erhobene Beschwerde teilweise gut und stellte fest, dass H.________ auch für die Zeit vom 1. Dezember 1995 bis zum 30. September 1996 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente und ab 1. Oktober 1996 auf eine ganze Invalidenrente habe.
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt H.________ die Aufhebung des kantonalen Entscheides und die Zusprechung einer ganzen Rente mit Wirkung ab ab 1. April 1994 beantragen. Ferner ersucht sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Die IV-Stelle des Kantons Zürich schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) lässt sich nicht vernehmen.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- a) Die Vorinstanz hat die massgebenden Bestimmungen über die Invalidität (Art. 4
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 4 Invalidität - 1 Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47 |
|
1 | Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47 |
2 | Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat.48 |
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 5 Sonderfälle - 1 Bei Versicherten mit vollendetem 20. Altersjahr, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, bestimmt sich die Invalidität nach Artikel 8 Absatz 3 ATSG50.51 |
|
1 | Bei Versicherten mit vollendetem 20. Altersjahr, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, bestimmt sich die Invalidität nach Artikel 8 Absatz 3 ATSG50.51 |
2 | Bei nicht erwerbstätigen Personen vor dem vollendeten 20. Altersjahr bestimmt sich die Invalidität nach Artikel 8 Absatz 2 ATSG. |
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) IVV Art. 28 Rente und Eingliederung - 1 ...173 |
|
1 | ...173 |
2 | ...174 |
3 | Die Übernahme der Kosten für Unterkunft und Verpflegung gilt beim Wegfall der Invalidenrente als überwiegend im Sinne von Artikel 43 Absatz 2 IVG, wenn die Versicherung während mindestens fünf Tagen in der Woche für Unterkunft und Verpflegung vollständig aufkommt.175 |
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) IVV Art. 27 - 1 Als Aufgabenbereich nach Artikel 7 Absatz 2 IVG der im Haushalt tätigen Versicherten gilt die übliche Tätigkeit im Haushalt sowie die Pflege und Betreuung von Angehörigen. |
|
1 | Als Aufgabenbereich nach Artikel 7 Absatz 2 IVG der im Haushalt tätigen Versicherten gilt die übliche Tätigkeit im Haushalt sowie die Pflege und Betreuung von Angehörigen. |
2 | ...171 |
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) IVV Art. 27bis Bemessung des Invaliditätsgrades von Teilerwerbstätigen - 1 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades von Teilerwerbstätigen werden folgende Invaliditätsgrade zusammengezählt: |
|
1 | Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades von Teilerwerbstätigen werden folgende Invaliditätsgrade zusammengezählt: |
a | der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit; |
b | der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich. |
2 | Für die Berechnung des Invaliditätsgrades in Bezug auf die Erwerbstätigkeit wird: |
a | das Einkommen ohne Invalidität auf eine Erwerbstätigkeit, die einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent entspricht, hochgerechnet; |
b | das Einkommen mit Invalidität auf der Basis einer Erwerbstätigkeit, die einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent entspricht, berechnet und entsprechend an die massgebliche funktionelle Leistungsfähigkeit angepasst; |
c | die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrades, den die Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet. |
3 | Für die Berechnung des Invaliditätsgrades in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird: |
a | der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt; |
b | der Anteil nach Buchstabe a anhand der Differenz zwischen dem Beschäftigungsgrad nach Absatz 2 Buchstabe c und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet. |
b) Nach Art. 27bis Abs. 1
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) IVV Art. 27bis Bemessung des Invaliditätsgrades von Teilerwerbstätigen - 1 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades von Teilerwerbstätigen werden folgende Invaliditätsgrade zusammengezählt: |
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1 | Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades von Teilerwerbstätigen werden folgende Invaliditätsgrade zusammengezählt: |
a | der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit; |
b | der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich. |
2 | Für die Berechnung des Invaliditätsgrades in Bezug auf die Erwerbstätigkeit wird: |
a | das Einkommen ohne Invalidität auf eine Erwerbstätigkeit, die einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent entspricht, hochgerechnet; |
b | das Einkommen mit Invalidität auf der Basis einer Erwerbstätigkeit, die einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent entspricht, berechnet und entsprechend an die massgebliche funktionelle Leistungsfähigkeit angepasst; |
c | die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrades, den die Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet. |
3 | Für die Berechnung des Invaliditätsgrades in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird: |
a | der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt; |
b | der Anteil nach Buchstabe a anhand der Differenz zwischen dem Beschäftigungsgrad nach Absatz 2 Buchstabe c und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet. |
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die: |
|
1 | Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die: |
a | ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; |
b | während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und |
c | nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind. |
1bis | Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207 |
2 | ...208 |
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 5 Sonderfälle - 1 Bei Versicherten mit vollendetem 20. Altersjahr, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, bestimmt sich die Invalidität nach Artikel 8 Absatz 3 ATSG50.51 |
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1 | Bei Versicherten mit vollendetem 20. Altersjahr, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, bestimmt sich die Invalidität nach Artikel 8 Absatz 3 ATSG50.51 |
2 | Bei nicht erwerbstätigen Personen vor dem vollendeten 20. Altersjahr bestimmt sich die Invalidität nach Artikel 8 Absatz 2 ATSG. |
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) IVV Art. 27 - 1 Als Aufgabenbereich nach Artikel 7 Absatz 2 IVG der im Haushalt tätigen Versicherten gilt die übliche Tätigkeit im Haushalt sowie die Pflege und Betreuung von Angehörigen. |
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1 | Als Aufgabenbereich nach Artikel 7 Absatz 2 IVG der im Haushalt tätigen Versicherten gilt die übliche Tätigkeit im Haushalt sowie die Pflege und Betreuung von Angehörigen. |
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SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 5 Sonderfälle - 1 Bei Versicherten mit vollendetem 20. Altersjahr, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, bestimmt sich die Invalidität nach Artikel 8 Absatz 3 ATSG50.51 |
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1 | Bei Versicherten mit vollendetem 20. Altersjahr, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, bestimmt sich die Invalidität nach Artikel 8 Absatz 3 ATSG50.51 |
2 | Bei nicht erwerbstätigen Personen vor dem vollendeten 20. Altersjahr bestimmt sich die Invalidität nach Artikel 8 Absatz 2 ATSG. |
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) IVV Art. 27 - 1 Als Aufgabenbereich nach Artikel 7 Absatz 2 IVG der im Haushalt tätigen Versicherten gilt die übliche Tätigkeit im Haushalt sowie die Pflege und Betreuung von Angehörigen. |
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1 | Als Aufgabenbereich nach Artikel 7 Absatz 2 IVG der im Haushalt tätigen Versicherten gilt die übliche Tätigkeit im Haushalt sowie die Pflege und Betreuung von Angehörigen. |
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SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die: |
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1 | Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die: |
a | ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; |
b | während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und |
c | nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind. |
1bis | Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207 |
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2.- a) Unbestritten ist, dass im vorliegenden Fall der Invaliditätsgrad nach den Regeln der gemischten Methode zu ermitteln ist. Die Vorinstanz beziffert den Anteil der Erwerbstätigkeit unter Berücksichtigung der familiären Verhältnisse (Wegfall der letzten Kinderrente per 30. Juli 1996; Wunsch nach vermehrter, allenfalls gar ganztägiger ausserhäuslicher Arbeit) und der Gegebenheiten am Arbeitsplatz (früher gemachte Angebote auf Ausdehnung des Arbeitspensums) für die Zeit vom 1. April 1994 bis zum 30. Juni 1996 auf 50 % und ab dem 1. Juli 1996 auf 75 %. Diese Gewichtung ist nicht bestritten.
b) Das kantonale Gericht erwog, dass auf Grund der medizinischen Befunde für den erwerblichen Bereich eine andauernde vollständige Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen sei. Denn übereinstimmend gingen die Ärzte davon aus, dass der Gesundheitsschaden stationär sei und eine Therapieresistenz bestehe. Für den häuslichen Tätigkeitsbereich hätten die Abklärungen eine invaliditätsbedingte Einschränkung von 15 % ergeben. Gewichtet nach der Aufteilung der beiden Bereiche ergebe sich damit für die Zeit vom 1. April 1994 bis zum 30. Juni 1996 ein Invaliditätsgrad von 57,5 % ([0,5 x 100] + [0,5 X 15]), ab 1. Juli 1996 ein solcher von 78,75 % ([0,75 X 100] + [0,25 X 15]).
3.- a) Streitig ist die invaliditätsbedingte Einschränkung im häuslichen Tätigkeitsbereich für einzelne Teilbereiche. Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz vor, sich einseitig auf den Bericht vom 30. April 1997 des Abklärungsdienstes der IV-Stelle abgestützt und dem ärztlichen Zeugnis vom 19. September 1998 von Dr. med. S.________, der auch in Bezug auf die Haushaltsarbeiten eine erhebliche Einschränkung der Leistungsfähigkeit bescheinige, unberücksichtigt gelassen zu haben. Diese Beweiswürdigung sei nicht statthaft, denn beim Bericht des (verwaltungsinternen) Abklärungsdienstes handle es sich um eine blosse Parteibehauptung, weshalb dieser grundsätzlich nicht geeignet sei, für sich allein den Beweis zu erbringen. Hinzu komme, dass er unzulänglich sei für jene Bereiche, in denen sich die Schmerz- und Ausdauerproblematik, manchmal auch die Konzentrationsprobleme, bemerkbar machten. Dort seien zu günstige Einschätzungen vorgenommen worden, weil ausser Acht gelassen worden sei, dass die Beschwerdeführerin für die ihr zugemuteten Arbeiten sehr viel mehr Zeit benötige (regelmässig notwendige Unterbrechungen). Die IV-Stelle habe es unterlassen, die Angaben der Beschwerdeführerin zu hinterfragen. Deshalb sei nicht erkannt worden,
dass diese von falscher Bescheidenheit und von der Gewohnheit, Schmerzen und schlechte Lebensqualität einfach zu dulden, geprägt seien. Dies alles habe zu einem falschen Bild geführt. Richtigerweise müssten die Einschränkungen in den Bereichen "Ernährung" auf 33 % und in "Wohnungspflege" sowie "Wäsche und Kleiderpflege" auf je 50 % angesetzt werden. Damit ergebe sich eine gewichtete Behinderung in der Haushaltsarbeit von 37 % und insgesamt ab dem 1. April 1994 ein Invaliditätsgrad von 68,5 % ([100 % + 37 %] : 2).
b) Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 40
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess BZP Art. 40 - Der Richter würdigt die Beweise nach freier Überzeugung. Er wägt mit das Verhalten der Parteien im Prozesse, wie das Nichtbefolgen einer persönlichen Vorladung, das Verweigern der Beantwortung richterlicher Fragen und das Vorenthalten angeforderter Beweismittel. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 19 - Auf das Beweisverfahren finden ergänzend die Artikel 37, 39-41 und 43-61 BZP50 sinngemäss Anwendung; an die Stelle der Straffolgen, die die BZP gegen säumige Parteien oder Dritte vorsieht, tritt die Straffolge nach Artikel 60 dieses Gesetzes. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 19 - Auf das Beweisverfahren finden ergänzend die Artikel 37, 39-41 und 43-61 BZP50 sinngemäss Anwendung; an die Stelle der Straffolgen, die die BZP gegen säumige Parteien oder Dritte vorsieht, tritt die Straffolge nach Artikel 60 dieses Gesetzes. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 19 - Auf das Beweisverfahren finden ergänzend die Artikel 37, 39-41 und 43-61 BZP50 sinngemäss Anwendung; an die Stelle der Straffolgen, die die BZP gegen säumige Parteien oder Dritte vorsieht, tritt die Straffolge nach Artikel 60 dieses Gesetzes. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 19 - Auf das Beweisverfahren finden ergänzend die Artikel 37, 39-41 und 43-61 BZP50 sinngemäss Anwendung; an die Stelle der Straffolgen, die die BZP gegen säumige Parteien oder Dritte vorsieht, tritt die Straffolge nach Artikel 60 dieses Gesetzes. |
c) Es ist daher zu prüfen, ob der Bericht vom 30. April 1997 des Abklärungsdienstes den Anforderungen, welchen anstalts- bzw. verwaltungsinterne Entscheidungsgrundlagen nach der Rechtsprechung zu genügen haben, erfüllt. Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht namentlich im Bereich der obligatorischen Unfallversicherung wiederholt festgestellt hat, sind die Versicherungsträger bis zum Erlass einer Verfügung nicht Partei, sondern ein dem Gesetzesvollzug dienendes Verwaltungsorgan. Deshalb sind auch anstaltsinterne Entscheidungsgrundlagen, welche im Administrativverfahren angeordnet wurden, beweistauglich, solange sie nicht durch konkrete Indizien erschüttert werden (RKUV 1993 Nr. U 167 S. 96 Erw. 5a mit Hinweisen). Diese Grundsätze gelten auch für die Belange der Militärversicherung (nicht publiziertes Urteil B. vom 25. Februar 1993 [M 4/92]). Die IV-Stelle hat den Sachverhalt nach Massgabe des Gesetzes festzustellen, weshalb auch für sie diese gleichen Regeln gelten.
Es besteht kein Anlass, an der Objektivität des Abklärungsdienstes zu zweifeln. Die Ergebnisse sind im genannten Bericht sehr sorgfältig dargestellt. Zunächst werden die konkreten Umstände (Lage und Verhältnisse im Haus, Einrichtung, technische Gerätschaft, usw.) umfassend beschrieben. Die festgestellten Einschränkungen sind einlässlich und nachvollziehbar begründet und lassen keine Widersprüche erkennen. Nicht zu übersehen ist in diesem Zusammenhang, dass die mit der Abklärung betrauten Personen ein reiches Erfahrungswissen besitzen. Die Ausführungen vom 19. September 1998 von Dr. S.________ sind demgegenüber sehr allgemein und abstrakt gehalten. Sie setzen sich auch nicht mit den Einzelheiten der ihm bekannten Beurteilungen des Abklärungsdienstes auseinander. Dieses Zeugnis konnte bei der Vorinstanz keine ernsthaften Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Berichtes des Abklärungsdienstes wecken, weshalb sie ohne weiteres auf diese verwaltungsinterne Entscheidungsgrundlage abstellen durfte.
d) Schliesslich macht die Beschwerdeführerin geltend, Verwaltung und Vorinstanz hätten es unterlassen zu berücksichtigen, dass sie für die Haushaltarbeiten bedeutend mehr Zeit aufwenden müsse. In diesem Zusammenhang ist auf die Pflicht zur Schadenminderung hinzuweisen.
Dabei handelt es sich um einen allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts (BGE 123 V 233 Erw. 3c, 117 V 278 Erw. 2b, 400, je mit Hinweisen; Riemer-Kafka, Die Pflicht zur Selbstverantwortung, Freiburg 1999, S. 57, 551 und 572; Landolt, Das Zumutbarkeitsprinzip im schweizerischen Sozialversicherungsrecht, Diss. Zürich 1995, S. 61).
Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts gilt dieser Grundsatz auch bei der Bestimmung der relevanten Einschränkung im häuslichen Tätigkeitsbereich. Die Versicherte muss daher im Rahmen ihrer Schadenminderungspflicht die übliche Mithilfe der anderen Familienangehörigen in Anspruch nehmen (ZAK 1984 S. 139 f. mit Hinweis). Sie lebt zusammen mit ihrem Partner und zwei volljährigen, jedoch arbeitslosen Söhnen (geb. 1974 und 1976) in einem gemeinsamen Haushalt (Hausteil). Es ist ihr grundsätzlich zumutbar, ihre Angehörigen für verschiedenartige Entlastungen heranzuziehen. Es sind dies insbesondere jene Massnahmen, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergriffe, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte. Geht es um die Mitarbeit von Familienangehörigen, ist deshalb danach zu fragen, wie sich eine vernünftige Familiengemeinschaft einrichtete, wenn keine Versicherungsleistungen zu erwarten wären. Sodann ist zu berücksichtigen, dass der Ansprecherin infolge Wegfallens der ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit mehr Zeit für die Erledigung der verbliebenen Aufgaben zur Verfügung steht. Genauso wie von einem in seinem angestammten Beruf nicht mehr einsatzfähigen Erwerbstätigen verlangt werden kann,
einer andern ihr trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung noch möglichen Arbeit nachzugehen, um damit den Erwerbsausfall gering zu halten, ist es auch der Beschwerdeführerin zumutbar, das Arbeitspensum, das sie in der bisher für den Haushalt aufgewendeten Zeit nicht mehr zu bewältigen vermag, auf die früher für die ausserhäusliche Tätigkeit benötigte Zeit zu verlagern (nicht publiziertes Urteil C. vom 8. November 1993 [I 407/92]). Die Beschwerdeführerin hat, nachdem für eine ausserhäusliche Erwerbstätigkeit eine vollständige Arbeitsunfähigkeit feststeht, für die Besorgung des Haushalts nunmehr den ganzen Tag zur Verfügung. Die Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vermögen eine davon abweichende Betrachtungsweise nicht zu rechtfertigen. Damit ist es ausgeschlossen, dass die Beeinträchtigung in der Haushaltführung insgesamt die behaupteten 37 % erreicht.
4.- Da es im vorliegenden Verfahren um Versicherungsleistungen geht, sind gemäss Art. 134
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 19 - Auf das Beweisverfahren finden ergänzend die Artikel 37, 39-41 und 43-61 BZP50 sinngemäss Anwendung; an die Stelle der Straffolgen, die die BZP gegen säumige Parteien oder Dritte vorsieht, tritt die Straffolge nach Artikel 60 dieses Gesetzes. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 19 - Auf das Beweisverfahren finden ergänzend die Artikel 37, 39-41 und 43-61 BZP50 sinngemäss Anwendung; an die Stelle der Straffolgen, die die BZP gegen säumige Parteien oder Dritte vorsieht, tritt die Straffolge nach Artikel 60 dieses Gesetzes. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 19 - Auf das Beweisverfahren finden ergänzend die Artikel 37, 39-41 und 43-61 BZP50 sinngemäss Anwendung; an die Stelle der Straffolgen, die die BZP gegen säumige Parteien oder Dritte vorsieht, tritt die Straffolge nach Artikel 60 dieses Gesetzes. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 19 - Auf das Beweisverfahren finden ergänzend die Artikel 37, 39-41 und 43-61 BZP50 sinngemäss Anwendung; an die Stelle der Straffolgen, die die BZP gegen säumige Parteien oder Dritte vorsieht, tritt die Straffolge nach Artikel 60 dieses Gesetzes. |
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung
wird Rechtsanwalt Dr. Marco Del Fabro, Zürich, für das
Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht
aus der Gerichtskasse eine Entschädigung (einschliess-
lich Mehrwertsteuer) von Fr. 3747.25 ausgerichtet.
IV. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversiche-
rungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für
Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 22. Februar 2001
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer:
Der Gerichtsschreiber: