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I_78/99 - 2000-02-22 - Invalidenversicherung - -
[AZA]
I 78/99 Md

III. Kammer

Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer; Ge-
richtsschreiberin Hostettler

Urteil vom 22. Februar 2000

in Sachen

D.________, Spanien, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland, Avenue Edmond-
Vaucher 18, Genf, Beschwerdegegnerin,

und

Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im
Ausland wohnenden Personen, Lausanne

A.- Der 1947 geborene spanische Staatsangehörige
D.________ bezog seit dem 1. November 1990 bei einem
Invaliditätsgrad von 67 % eine einfache ganze Rente der
schweizerischen Invalidenversicherung mit entsprechenden
Zusatzrenten für Ehefrau und Kind (Verfügung der Aus-
gleichskasse Baumeister vom 28. August 1992). Nachdem er
1993 definitiv nach Spanien zurückgekehrt war, wurden die
Akten zuständigkeitshalber der IV-Stelle für Versicherte im
Ausland übermittelt. Anlässlich eines Revisionsverfahrens
verfügte diese am 8. März 1996 die Herabsetzung der ganzen
auf eine halbe Invalidenrente ab 1. Mai 1996. Die dagegen
eingereichte Beschwerde hiess die Eidgenössische Rekurs-
kommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen
gut, hob die Verfügung vom 8. März 1996 auf und wies die
Sache zur Einholung eines Gutachtens an die Verwaltung zu-
rück (Entscheid vom 14. August 1996). In der Folge holte
die IV-Stelle eine Expertise des Servizio Accertamento Me-
dico dell'Assicurazione Invalidità (SAM) in Bellinzona vom
11. April 1997 ein. Ferner zog sie die Stellungnahme ihres
Vertrauensarztes vom 21. Juli 1997 bei. Gestützt darauf
hielt die IV-Stelle mit Verfügung vom 5. Januar 1998 an der
Herabsetzung einer ganzen auf eine halbe Invalidenrente ab
1. Mai 1996 fest. Mit einer weiteren Verfügung vom 19. Ja-
nuar 1998 bestätigte sie den Anspruch des D.________ auf
eine halbe Rente.

B.- Die gegen diese beiden Verfügungen erhobenen Be-
schwerden wies die Eidgenössische Rekurskommission der
AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen nach Vereini-
gung der beiden Verfahren mit Entscheid vom 3. Dezember
1998 ab.

C.- D.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und
beantragt sinngemäss, der angefochtene Entscheid sei aufzu-
heben und es sei ihm weiterhin eine ganze Invalidenrente
zuzusprechen.
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungs-
gerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversi-
cherung sich nicht vernehmen lässt.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Die Vorinstanz hat unter Hinweis auf Art. 2 des
schweizerisch-spanischen Abkommens über Soziale Sicherheit
vom 13. Oktober 1969 die gesetzlichen Bestimmungen über die
Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28
Abs. 1
SR 831.20 IVG Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)

Art. 28 [1]   Grundsatz
  1.   Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a.   ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b.   während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG [2]) gewesen sind; und
c.   nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
  1bis.   Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind. [3]
  2.   ... [4]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 6. Okt. 2006 (5. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5129; BBl 2005 4459).
[2] SR 830.1
[3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 705; BBl 2017 2535).
[4] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), mit Wirkung seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 705; BBl 2017 2535).
und Abs. 1ter IVG), die Bemessung des Invaliditäts-
grades nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2
SR 831.20 IVG Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)

Art. 28 [1]   Grundsatz
  1.   Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a.   ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b.   während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG [2]) gewesen sind; und
c.   nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
  1bis.   Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind. [3]
  2.   ... [4]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 6. Okt. 2006 (5. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5129; BBl 2005 4459).
[2] SR 830.1
[3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 705; BBl 2017 2535).
[4] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), mit Wirkung seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 705; BBl 2017 2535).

IVG), die Revision der Invalidenrente (Art. 41
SR 831.20 IVG Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)

Art. 41 [1]  
 
[1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 8 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185910, 1994 V 921, 1999 4523).
IVG;
Art. 88a Abs. 1
SR 831.201 IVV Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)

Art. 88a [1]   Änderung des Anspruchs
  1.   Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird.
  2.   Eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Zunahme der Hilflosigkeit oder Erhöhung des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat. Artikel 29bis ist sinngemäss anwendbar.
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1976 (AS 1976 2650). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5679).
, Art. 88bis Abs. 2 lit. a
SR 831.201 IVV Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)

Art. 88bis [1]   Wirkung
  1.   Die Erhöhung der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge erfolgt frühestens: [2]
a.   sofern der Versicherte die Revision verlangt, von dem Monat an, in dem das Revisionsbegehren gestellt wurde;
b.   bei einer Revision von Amtes wegen von dem für diese vorgesehenen Monat an;
c.   falls festgestellt wird, dass der Beschluss der IV-Stelle zum Nachteil des Versicherten zweifellos unrichtig war, von dem Monat an, in dem der Mangel entdeckt wurde. [3]
  2.   Die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge erfolgt: [4]
a. [5]   frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an;
b. [6]   rückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung, wenn der Bezüger die Leistung zu Unrecht erwirkt hat oder der ihm nach Artikel 77 zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist, unabhängig davon, ob die Verletzung der Meldepflicht oder die unrechtmässige Erwirkung ein Grund für die Weiterausrichtung der Leistung war.
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I des BRB vom 15. Jan. 1968 (AS 1968 43). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1977 (AS 1976 2650).
[2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5679).
[3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Juni 1992, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 1251).
[4] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5679).
[5] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Juli 1982, in Kraft seit 1. Jan. 1983 (AS 1982 1284).
[6] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 3177).
IVV) und die da-
bei zu vergleichenden Sachverhalte (BGE 109 V 265 Erw. 4a
mit Hinweisen; siehe auch BGE 112 V 372 Erw. 2b und 390
Erw. 1b) richtig dargelegt. Darauf kann verwiesen werden.

2.- a) Nach den einlässlichen und zutreffenden Erwä-
gungen der Vorinstanz ist im massgeblichen Vergleichszeit-
raum (vom 28. August 1992 bis 5./19. Januar 1998) unter
medizinischen Gesichtspunkten eine revisionserhebliche Ver-
änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten. Die
Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen zu
keiner anderen Beurteilung. Insbesondere besteht keinerlei
Anlass, die Schlüssigkeit des auf eingehenden polydiszipli-
nären Untersuchungen beruhenden SAM-Gutachtens vom
11. April 1997 hinsichtlich der Einsatzfähigkeit des Be-
schwerdeführers bei einer leidensangepassten Tätigkeit in
Frage zu stellen. Selbst das der Verwaltungsgerichtsbe-
schwerde beigelegte Arztzeugnis des Dr. med. C.________ vom
4. Februar 1998, welches bereits im Rahmen des vorinstanz-
lichen Verfahrens eingereicht und in die Beurteilung einbe-
zogen wurde (Erwägung 5a des Entscheides vom 3. Dezember
1998), vermag die im SAM festgestellte orthopädische Bes-
serung nicht zu widerlegen. Im Gegenteil bestätigt Dr. med.
C.________ in seinem Zeugnis, dass der Versicherte für eine
leichtere, angepasste, überwiegend sitzend auszuübende Tä-
tigkeit arbeitsfähig sei (Stellungnahme des Vertrauens-
arztes der IV-Stelle vom 28. Mai 1998). Damit stimmt er mit
den Aussagen im SAM-Gutachten überein, wonach dem Beschwer-
deführer seit dem 5. September 1995 eine halbschichtige Ar-
beit in angepassten, überwiegend sitzend auszuübenden
leichteren Tätigkeiten zumutbar ist.

b) Was die erwerbliche Seite betrifft, kann auf die
diesbezüglich zutreffenden Ausführungen des angefochtenen
Entscheids verwiesen werden. Es bleibt einzig anzufügen,
dass selbst wenn zu Gunsten des Beschwerdeführers vom
Invalideneinkommen ein Abzug von 25 % vorgenommen würde
(AHI 1998 S. 175), seine Erwerbseinbusse immer noch weniger
als zwei Drittel betrüge (Valideneinkommen von Fr. 3976.-
und Invalideneinkommen von Fr. 1402.50 [75 % von
Fr. 1870.-]), was einen Invaliditätsgrad von knapp 65 %
ergäbe. Daran ändern auch die Vorbringen in der Verwal-
tungsgerichtsbeschwerde (Wohnsitz im Ausland, hohe Arbeits-
losigkeit, fehlende Industrie, niedrigere Löhne als in der
Schweiz, usw.) nichts. Entscheidend ist einzig, ob der Be-
schwerdeführer seine verbliebene Arbeitsfähigkeit auf dem
für ihn in Betracht fallenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt
verwerten könnte (BGE 110 V 276 Erw. 4b; ZAK 1991 S. 320
Erw. 3b). Dies ist vorliegend zu bejahen. Der Beschwerde-
führer ist auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für angepasste,
überwiegend sitzend auszuübende leichtere Tätigkeiten im
Rahmen der ihm obliegenden Schadenminderungspflicht
(BGE 113 V 28 Erw. 4a mit Hinweisen) durchaus vermittelbar.
Dabei spielt es keine Rolle, ob sich der Wohnsitz des Ver-
sicherten im Ausland befindet, da für die Invaliditätsbe-
messung von den schweizerischen Lohnverhältnissen auszuge-
hen ist. Die unterschiedlichen Lohnniveaus und Lebenskosten
anderer Länder würden nämlich einen objektiven Vergleich
der in Frage stehenden Einkommen nicht gestatten (BGE 110 V
277
Erw. 4b).

c) Zusammenfassend ist die von der Vorinstanz bestä-
tigte Herabsetzung der ganzen auf eine halbe Invalidenrente
nicht zu beanstanden.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III.Dieses Urteil wird den Parteien, der Eidgenössischen
Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnen-
den Personen, der Schweizerische Ausgleichskasse und
dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 22. Februar 2000
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer:

Die Gerichtsschreiberin:
I_78/99 22. Februar 2000 11. März 2000 Bundesgericht Unpubliziert Invalidenversicherung

Gegenstand -

Gesetzesregister
IVG 28
SR 831.20 IVG Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)

Art. 28 [1]   Grundsatz
  1.   Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a.   ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b.   während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG [2]) gewesen sind; und
c.   nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
  1bis.   Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind. [3]
  2.   ... [4]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 6. Okt. 2006 (5. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5129; BBl 2005 4459).
[2] SR 830.1
[3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 705; BBl 2017 2535).
[4] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), mit Wirkung seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 705; BBl 2017 2535).
IVG 41
SR 831.20 IVG Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)

Art. 41 [1]  
 
[1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 8 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185910, 1994 V 921, 1999 4523).
IVV 88 a
SR 831.201 IVV Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)

Art. 88a [1]   Änderung des Anspruchs
  1.   Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird.
  2.   Eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Zunahme der Hilflosigkeit oder Erhöhung des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat. Artikel 29bis ist sinngemäss anwendbar.
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1976 (AS 1976 2650). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5679).
IVV 88 bis
SR 831.201 IVV Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)

Art. 88bis [1]   Wirkung
  1.   Die Erhöhung der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge erfolgt frühestens: [2]
a.   sofern der Versicherte die Revision verlangt, von dem Monat an, in dem das Revisionsbegehren gestellt wurde;
b.   bei einer Revision von Amtes wegen von dem für diese vorgesehenen Monat an;
c.   falls festgestellt wird, dass der Beschluss der IV-Stelle zum Nachteil des Versicherten zweifellos unrichtig war, von dem Monat an, in dem der Mangel entdeckt wurde. [3]
  2.   Die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge erfolgt: [4]
a. [5]   frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an;
b. [6]   rückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung, wenn der Bezüger die Leistung zu Unrecht erwirkt hat oder der ihm nach Artikel 77 zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist, unabhängig davon, ob die Verletzung der Meldepflicht oder die unrechtmässige Erwirkung ein Grund für die Weiterausrichtung der Leistung war.
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I des BRB vom 15. Jan. 1968 (AS 1968 43). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1977 (AS 1976 2650).
[2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5679).
[3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Juni 1992, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 1251).
[4] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5679).
[5] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Juli 1982, in Kraft seit 1. Jan. 1983 (AS 1982 1284).
[6] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 3177).
BGE Register
Weitere Urteile ab 2000
AHI
1998 S.175