Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

6B 1239/2023

Urteil vom 22. Januar 2024

I. strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Muschietti, als präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Rüedi,
Bundesrichterin van de Graaf,
Gerichtsschreiber Matt.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christoph Hohler,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Strafzumessung (einfache Körperverletzung, falsche Anschuldigung etc.); Willkür etc.,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 11. September 2023 (SST.2022.205).

Sachverhalt:

A.
Am 7. April 2022 verurteilte das Bezirksgericht Bremgarten A.________ wegen einfacher Körperverletzung, Nötigung, falscher Anschuldigung, Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch, Führens eines Motorfahrzeugs ohne Berechtigung und Verletzung von Meldepflichten zu 24 Monaten Freiheitsstrafe und Fr. 300.-- Busse. Dies als Gesamtstrafe unter Widerruf einer bedingt ausgefällten Freiheitsstrafe von 8 Monaten gemäss Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 23. September 2010.
Auf Berufung von A.________ sprach ihn das Obergericht des Kantons Aargau am 11. September 2023 von den Vorwürfen des Raubes (erstinstanzlich als Nötigung und Entwendung eines Fahrzeuges zum Gebrauch beurteilt) sowie des Führens eines Motorfahrzeugs ohne Berechtigung frei. Hingegen verurteilte es ihn wegen der in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüche der einfachen Körperverletzung, der falschen Anschuldigung und der Verletzung von Meldepflichten sowie wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu 20 Monaten Freiheitsstrafe und Fr. 300.-- Busse.

B.
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________, er sei zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten sowie zu Fr. 300.-- Busse zu verurteilen. Eventualiter sei die Sache zu neuer Beurteilung an das Obergericht zurückzuweisen.

Erwägungen:

1.
Der Beschwerdeführer kritisiert die Strafzumessung. Er rügt eine Verletzung des Verschlechterungsverbots und der Begründungspflicht sowie Willkür. Ausserdem sei die Strafe bedingt auszusprechen.

1.1.

1.1.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. mit Hinweisen). Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 49 - 1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
1    Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
2    Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären.
3    Hat der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen, so dürfen diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach den Absätzen 1 und 2 nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären.
StGB in Anwendung des Asperationsprinzips (BGE 144 IV 217 E. 2 f.; 141 IV 61 E. 6.1.2). Darauf kann verwiesen werden. Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es den verschiedenen Strafzumessungsfaktoren Rechnung trägt. Dabei kommt ihm ein erheblicher Spielraum zu. Das Bundesgericht schreitet nur ein, wenn das Gericht sein Ermessen überschritten oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt hat (BGE 144 IV 313 E. 1.2).
Das Sachgericht hat die für die Strafzumessung erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten und seine Überlegungen in den Grundzügen wiederzugeben, sodass die Strafzumessung nachvollziehbar ist (Art. 50
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 50 - Ist ein Urteil zu begründen, so hält das Gericht in der Begründung auch die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung fest.
StGB; BGE 144 IV 313 E. 1.2 mit Hinweisen). Allein einer besseren Begründung wegen hebt das Bundesgericht das angefochtene Urteil nicht auf, solange die Strafzumessung im Ergebnis bundesrechtskonform ist (BGE 127 IV 101 E. 2c; Urteil 6B 388/2021 vom 7. Juni 2023 E. 3.2.1).

1.1.2. Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im zu beurteilenden Einzelfall eine Geld- oder Freiheitsstrafe auszusprechen ist, gemäss Art. 47
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
1    Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
2    Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.
StGB nach dem Ausmass des jeweiligen Verschuldens (BGE 144 IV 217 E. 3.3.1), wobei die Geldstrafe gegenüber der Freiheitsstrafe als mildere Sanktion gilt. Das Gericht trägt bei der Wahl der Strafart neben dem Verschulden des Täters, der Zweckmässigkeit der Strafe, ihren Auswirkungen auf die Täterschaft und auf ihr soziales Umfeld sowie ihrer Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention Rechnung (BGE 147 IV 241 E. 3.2; 144 IV 313 E. 1.1.1; 134 IV 82 E. 4.1, 97 E. 4.2). Dabei berücksichtigt es, dass bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall jene gewählt werden soll, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft (BGE 138 IV 120 E. 5.2; 134 IV 82 E. 4.1, 97 E. 4.2.2). Dies gilt auch im Rahmen der Gesamtstrafenbildung. Der Täter darf aufgrund des Umstands, dass mehrere Delikte gleichzeitig zur Beurteilung stehen, für die einzelnen Taten nicht schwerer bestraft werden als bei separater Beurteilung (BGE 144 IV 217 E. 3.3.3, 313 E. 1.1.1). So
hielt das Bundesgericht fest, dass eine Person, die wegen drei Straftaten verurteilt werde, für die aus der Sicht des Gerichts konkret je eine Geldstrafe angebracht sei, nicht zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt werden könne, weil die Asperation der Grundgeldstrafe zu deren Erhöhung über das von Art. 34 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 34 - 1 Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Geldstrafe mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze.24 Das Gericht bestimmt deren Zahl nach dem Verschulden des Täters.
1    Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Geldstrafe mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze.24 Das Gericht bestimmt deren Zahl nach dem Verschulden des Täters.
2    Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens 30 und höchstens 3000 Franken.25 Das Gericht kann den Tagessatz ausnahmsweise bis auf 10 Franken senken, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten.26 Es kann die maximale Höhe des Tagessatzes überschreiten, wenn das Gesetz dies vorsieht. Es bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum.27
3    Die Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden geben die für die Bestimmung des Tagessatzes erforderlichen Auskünfte.
4    Zahl und Höhe der Tagessätze sind im Urteil festzuhalten.
StGB vorgesehene Maximum führe (BGE 144 IV 313 E. 1.1.3; zum Ganzen: Urteil 6B 244/2021, 6B 254/2021 vom 17. April 2023 E. 5.3.3 mit Hinweisen).

1.1.3. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 42 - 1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33
1    Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33
2    Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen.34
3    Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges kann auch verweigert werden, wenn der Täter eine zumutbare Schadenbehebung unterlassen hat.
4    Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse nach Artikel 106 verbunden werden.35
StGB). Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt, so ist der Aufschub einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 42 - 1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33
1    Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33
2    Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen.34
3    Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges kann auch verweigert werden, wenn der Täter eine zumutbare Schadenbehebung unterlassen hat.
4    Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse nach Artikel 106 verbunden werden.35
StGB).
Besonders günstig sind Umstände, die ausschliessen, dass die Vortat die Prognose verschlechtert. Der bedingte Strafvollzug ist nur möglich, wenn eine Gesamtwürdigung aller massgebenden Faktoren den Schluss zulässt, dass trotz der Vortat eine begründete Aussicht auf Bewährung besteht. Dabei ist zu prüfen, ob die indizielle Befürchtung durch die besonders günstigen Umstände zumindest kompensiert wird. Das trifft etwa zu, wenn die neuerliche Straftat mit der früheren Verurteilung in keinerlei Zusammenhang steht, oder bei einer besonders positiven Veränderung der Lebensumstände des Täters (BGE 134 IV 1 E. 4.2.3 mit Hinweisen). Dem Sachgericht steht bei der Legalprognose des künftigen Verhaltens ein Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift nur ein, wenn das Sachgericht sein Ermessen über- bzw. unterschreitet oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt (BGE 145 IV 137 E. 2.2; 134 IV 140 E. 4.2).

1.1.4. Nach Art. 391 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 391 Entscheid - 1 Die Rechtsmittelinstanz ist bei ihrem Entscheid nicht gebunden an:
1    Die Rechtsmittelinstanz ist bei ihrem Entscheid nicht gebunden an:
a  die Begründungen der Parteien;
b  die Anträge der Parteien, ausser wenn sie Zivilklagen beurteilt.
2    Sie darf Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten oder verurteilten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist. Vorbehalten bleibt eine strengere Bestrafung aufgrund von Tatsachen, die dem erstinstanzlichen Gericht nicht bekannt sein konnten.
3    Sie darf Entscheide im Zivilpunkt nicht zum Nachteil der Privatklägerschaft abändern, wenn nur von dieser ein Rechtsmittel ergriffen worden ist.
StPO darf die Rechtsmittelinstanz Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten oder verurteilten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist. Nach der Rechtsprechung untersagt das Verschlechterungsverbot nicht nur eine Verschärfung der Sanktion, sondern auch eine härtere rechtliche Qualifikation der Tat. Für die Frage, ob eine unzulässige "reformatio in peius" vorliegt, ist einzig das Urteilsdispositiv m assgebend (BGE 147 IV 167 E. 1.5.2).

1.2.

1.2.1. Die Vorinstanz beurteilt die falsche Anschuldigung (Art. 303
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 303 - 1. Wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen,
1    Wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen,
2    Betrifft die falsche Anschuldigung eine Übertretung, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
StGB) als abstrakt schwerstes Delikt. Der Beschwerdeführer habe einen ihm nahestehenden Arbeitnehmer einer Sachbeschädigung, eines Vergehens, bezichtigt. Der dadurch verursachte Ermittlungsaufwand sei zwar gering gewesen, jedoch habe das Verfahren immerhin 9 Monate gedauert, währenddessen der Arbeitnehmer als beschuldigte Person gegolten habe. Angesichts des nahen, fast familiären Verhältnisses zum Bezichtigten sei das Verhalten des Beschwerdeführers umso verwerflicher, wenngleich sich die falsche Anschuldigung nicht auf eine besonders schwere Straftat bezogen habe. Es sei daher insgesamt noch von einem knapp leichten Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des zu Unrecht Beschuldigten auszugehen.
Verschuldenserhöhend wiege, dass der Beschwerdeführer aus egoistischen Motiven gehandelt habe, um sich selbst vor einer Strafverfolgung und deren Konsequenzen zu schützen. Dabei habe er über ein erhebliches Ausmass an Entscheidungsfreiheit verfügt. Es sei nicht ersichtlich, dass seine Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit eingeschränkt gewesen wäre oder er sich subjektiv in einer aussichtslosen Situation gewähnt hätte. Er sei im Gegenteil in der Situation der Aggressor gewesen und habe daher gewusst, dass ein Strafverfahren aufgrund seines eigenen Verhaltens gedroht habe. Insgesamt sei, ausgehend von einem noch leichten Verschulden, eine Einsatzstrafe von 3 Monaten angemessen.

1.2.2. Mit Bezug auf die Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz nach Art. 19 Abs. 1 lit. c
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt;
b  Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt;
c  Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt;
d  Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt;
e  den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt;
f  öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt;
g  zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft.
2    Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92
a  weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt;
d  in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.
3    Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern:
a  bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g;
b  bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen.
4    Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar.
BetmG erwägt die Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe innert eines Monats zweimal je 50 Gramm Kokaingemisch mit einem durchschnittlichen Reinheitsgrad vom 66,5% erworben und davon unbekannte Mengen an diverse Personen abgegeben bzw. selbst konsumiert. Die von der Abgabe des Kokains ausgehende Gefährdung sei nicht zu bagatellisieren. Die Beweggründe des Beschwerdeführers für die Abgabe blieben unklar, doch sei nicht erstellt, dass er dafür unmittelbar entschädigt worden sei. Dies sei neutral zu werten. Erheblich verschuldenserhöhend sei hingegen das hohe Mass an Entscheidungsfreiheit zu berücksichtigen. Trotz seines Konsums habe keine Abhängigkeit bestanden. Auch habe sich der Beschwerdeführer in keiner akuten finanziellen Notlage befunden, die ihn zur Delinquenz gedrängt hätte. Im Gegenteil sei es ihm damals finanziell gut gegangen. Entsprechend leicht wäre es ihm gefallen, sich wohl zu verhalten. Insgesamt wiege das Verschulden noch knapp leicht bis mittelschwer. Für die diversen Abgabehandlungen erscheine, isoliert betrachtet, je eine Freiheitsstrafe von 3 Monaten angemessen. Daraus würde angesichts von rund 10 Treffen mit
Kollegen, anlässlich denen jeweils ungefähr je 10 Gramm gemeinsam konsumiert worden seien, 30 Monate Freiheitsstrafe resultieren. Aspiriert sei die Einsatzstrafe um 15 Monate auf 18 Monate zu erhöhen.

1.2.3. Zur einfachen Körperverletzung hält die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer habe seinen damaligen Kollegen überraschend und unvermittelt von hinten mit Faustschlägen traktiert und ihm mit der Faust ins Gesicht geschlagen, als er sich umgedreht habe. Sein Verhalten sei rücksichtslos, brutal und hinterhältig gewesen, wobei verschuldenserhöhend wirke, dass das Tatvorgehen bzw. die Verwerflichkeit des Handelns über die blosse Tatbestandserfüllung hinausgegangen sei. Auch das erhebliche Mass an Entscheidungsfreiheit des Beschwerdeführers sei zu berücksichtigen. Er habe einzig deshalb auf den Kollegen eingeschlagen, weil dieser ihn auf vermeintliche Drogen in seinem Fahrzeug sowie wegen ausstehenden Monatslöhnen zur Rede gestellt habe.
Insgesamt sei, unter Berücksichtigung des Strafrahmens und des breiten Spektrums der vom Tatbestand erfassten Verletzungsfolgen und Handlungsweisen, von einem noch leichten Verschulden auszugehen und, bei isolierter Betrachtung, eine Freiheitsstrafe von 5 Monaten angemessen. Aspiriert sei die Strafe aufgrund der einfachen Körperverletzung um weitere 3 Monate auf 21 Monate zu erhöhen.

1.2.4. Mit Bezug auf die Täterkomponente gewichtet die Vorinstanz die teilweise einschlägige Vorstrafe des Beschwerdeführers sowie sein Nachtatverhalten straferhöhend. Demgegenüber berücksichtigt sie strafmindernd, dass er die falsche Anschuldigung und die einfache Körperverletzung vor Erstinstanz eingestanden und damit zur teilweisen Verkürzung des Verfahrens und zur Wahrheitsfindung beigetragen habe. Sodann habe er sich, wenn auch spät, zur Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz bekannt, was ebenfalls, aber nur leicht, strafmindernd zu berücksichtigen sei.
Aus den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers würden sich keine für die Strafzumessung relevanten Faktoren ergeben. Eine erhöhte Strafempfindlichkeit bestehe trotz der Obhut über seine neuneinhalb-jährige Tochter, regelmässigen Kontakts zu den beiden weiteren Töchtern sowie einer Anstellung im Betrieb des Bruders nicht. Dass der Strafvollzug für den Beschwerdeführer und seine zurzeit bei ihm wohnende Tochter eine Belastung darstelle, sei unbestritten. Aussergewöhnliche Umstände lägen aber damit nicht vor, zumal die Tochter für die Zeit des Vollzugs bei der Mutter oder den Grosseltern unterkommen könne. Da die positiven Faktoren die negativen insgesamt knapp überwiegen würden, rechtfertige sich eine Strafminderung aufgrund der Täterkomponente um einen Monat. Das Beschleunigungsgebot sei hingegen nicht verletzt.

1.2.5. Insgesamt resultiert eine Freiheitsstrafe von 20 Monaten. Da der Beschwerdeführer am 29. Juni 2017 zu einer unbedingten Geldstrafe von 240 Tagessätzen à Fr. 60.-- verurteilt worden sei, wäre ein Strafaufschub nur unter besonders günstigen Umständen zulässig, welche jedoch nicht vorliegen würden:
Der Beschwerdeführer verfüge über eine Arbeitsstelle im Stundenlohn und ein monatliches Einkommen zwischen Fr. 5'000.-- bis Fr. 7'000.--. Er habe Fr. 120'000.-- Schulden. Von seiner Ehefrau lebe er getrennt und er sei aufgrund eines Drogenproblems sowie weiterer psychischer Probleme in psychologischer Behandlung. Selbst wenn unter diesen Umständen von stabilen Verhältnissen auszugehen wäre, könne der Beschwerdeführer daraus nichts für sich ableiten. Auch die weitaus bessere familiäre und berufliche Ausgangslage (der Beschwerdeführer hatte ein eigenes Geschäft, war verheiratet und verfügte mit den drei Kindern über ein familiäres Netz), habe ihn nicht von neuen Straftaten abgehalten. Zwar sei positiv, dass sich der Beschwerdeführer einstweilen von seinem Drogenproblem gelöst habe, jedoch müsse sich angesichts der Langjährigkeit des Problems und der vergleichsweise kurzen Dauer der Drogenabstinenz noch zeigen, ob die positive Entwicklung nachhaltig sein werde. Dies alleine begründe keine besonders günstigen Umstände.
Bei der Prognosestellung sei zudem erheblich ungünstig zu gewichten, dass der Beschwerdeführer einschlägig vorbestraft sei. Er habe unbeirrt von der hohen unbedingten Geldstrafe von Fr. 14'400.-- nach kurzer Zeit erneut und erheblich delinquiert. Auch nach den vorliegend zu beurteilenden Straftaten ist er erneut straffällig geworden. Das Verhalten des Beschwerdeführers weise auf ein mangelhaftes Unrechtsbewusstsein und einen grundsätzlich fehlenden Respekt gegenüber der Rechtsordnung hin. Es sei von Einsichtslosigkeit und Gleichgültigkeit geprägt. Insgesamt fehle es an besonders günstigen Umständen, sodass die Freiheitsstrafe von 20 Monaten zu vollziehen sei.

1.3. Die vorstehend auszugsweise wiedergegebenen Erwägungen der Vorinstanz sind überzeugend. Es ist nicht ersichtlich, dass sie einzelne Strafzumessungskriterien falsch gewürdigt oder zu Unrecht ausser Acht gelassen oder sonst wie in Überschreitung ihres Ermessens Bundesrecht verletzt hätte.

1.3.1. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des Verbots der "reformatio in peius" rügt, kann ihm nicht gefolgt werden. Entgegen seiner Auffassung geht die Vorinstanz mit Bezug auf das Betäubungsmitteldelikt nicht von einem schweren Fall im Sinne einer qualifizierten Widerhandlung nach Art. 19 Abs. 2
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt;
b  Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt;
c  Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt;
d  Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt;
e  den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt;
f  öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt;
g  zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft.
2    Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92
a  weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt;
d  in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.
3    Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern:
a  bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g;
b  bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen.
4    Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar.
BetmG aus. Dies ergibt sich weder aus dem Dispositiv - das für die Frage, ob eine "reformatio in peius" vorliegt, massgebend ist (vgl. oben E. 1.1.4) - noch aus ihren Erwägungen. Die Vorinstanz hält lediglich fest, dass angesichts des Kokainbezugs von je 50 Gramm mit anzunehmender durchschnittlicher Reinheit von 66,5% bei vollständiger Weitergabe des Kokains der Grenzwert für einen mengenmässig schweren Fall von 18 Gramm reinen Kokains hinsichtlich beider Kokainbezüge an sich erfüllt wäre. Davon geht sie aber nicht aus, nimmt sie doch an, der Beschwerdeführer habe jeweils mit seinen Kollegen Kokain konsumiert.
Hingegen ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz aufgrund der Betäubungsmitteldelikte Einzelstrafen von je 3 Monaten für angemessen erachtet und eine aspirierte Straferhöhung um 15 Monate vornimmt, während die Erstinstanz die Einsatzstrafe wegen falscher Anschuldigung aufgrund der Betäubungsmittel lediglich um 5 Monate erhöhte. Der Vorinstanz steht es auch in Anwendung des Verschlechterungsverbots frei, im Rahmen ihres pflichtgemässen Ermessens eine höhere als die von der Erstinstanz ausgefällte Einzel- oder Gesamtstrafe festzusetzen, die etwa Ausgangspunkt für eine vorzunehmende Strafreduktion bilden kann (vgl. dazu Urteil 6B 127/2022 vom 22. März 2023 E. 5.3.2). Der Beschwerdeführer scheint zu verkennen, dass die Berufungsinstanz gemäss Art. 408
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 408 Neues Urteil - 1 Tritt das Berufungsgericht auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt.
1    Tritt das Berufungsgericht auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt.
2    Das Berufungsgericht entscheidet innerhalb von zwölf Monaten.270
StPO ein neues Urteil fällt und über die Strafe nach ihrem eigenen Ermessen zu befinden hat. Dabei hat sie nicht auf die erstinstanzliche Strafzumessung abzustellen (zur "reformatio in peius" vgl. BGE 147 IV 167 E. 1.5.2; 146 IV 311 E. 3.6.3; 139 IV 282 E. 2.6; je mit Hinweisen). Einen Ermessensmissbrauch zeigt der Beschwerdeführer nicht auf.
Auch, dass der Schuldspruch wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz infolge Rechtsmittelrückzugs des Beschwerdeführers an der Berufungsverhandlung in Rechtskraft erwachsen sein mag, hindert die Vorinstanz nicht, bei der Strafzumessung von der erstinstanzlichen Einschätzung abzuweichen. Der Beschwerdeführer behauptet weder, dass auch die Sanktion infolge Anerkennung in Rechtskraft erwachsen wäre, noch dass die Vorinstanz insgesamt über die erstinstanzliche Strafe hinausgegangen wäre. Auch insoweit ist das Verbot der "reformatio in peius" nicht verletzt.

1.3.2. Sodann geht die Vorinstanz gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers selbst von einem zugestandenen Kokainbezug von zweimal 50 Gramm sowie davon aus, dass er zusammen mit Kollegen jeweils ca. 10 Gramm Kokain geraucht habe. Angesichts der bezogenen und der jeweils konsumierten Menge ist es nachvollziehbar, dass die Vorinstanz 10 Einzeltaten als erwiesen erachtet (100 Gramm Kokainbezug, 10 Gramm je Anlass = 10 Abgaben). Der Beschwerdeführer vermag diese Einschätzung nicht als willkürlich auszuweisen, indem er geltend macht, er selbst habe damals täglich Kokain konsumiert (vgl. zur Willkür BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; 143 IV 241 E. 2.3.1; 141 IV 369 E. 6.3; je mit Hinweisen). Ebenso wenig verletzt die Vorinstanz mit ihren vorstehenden Erwägungen den Anklagegrundsatz nach Art. 350 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 350 Bindung an die Anklage; Grundlage des Urteils - 1 Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden.
1    Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden.
2    Es berücksichtigt die im Vorverfahren und im Hauptverfahren erhobenen Beweise.
StPO (vgl. dazu BGE 143 IV 63 E. 3.2; Urteil 6B 1253/2022 vom 26. April 2023 E. 1.1). Dies ist nicht damit zu begründen, dass die Staatsanwaltschaft von einer unbekannten Menge Kokain mit unbekanntem Reinheitsgrad, welches der Beschwerdeführer zu einem unbekannte Preis verkauft habe, ausgegangen war. Der Beschwerdeführer legt nicht dar resp. behauptet nicht, dass die Vorinstanz im Rahmen der Beweiswürdigung in willkürlicher
Weise eine Gesamtmenge von 100 Gramm und einen Reinheitsgrad von 66,5% angenommen hätte. Hingegen ist nicht ersichtlich, dass sie damit in tatsächlicher Hinsicht über den Anklagesachverhalt hinausgegangen wäre.
Ferner ist nichts dagegen einzuwenden, dass die Vorinstanz Kokain als harte Droge mit erheblichem Gefährdungspotenzial bezeichnet und erwägt, die von der Abgabe des Kokains ausgehende Gefährdung sei nicht zu bagatellisieren. Die Vorinstanz ist nicht an die Einschätzung der Erstinstanz gebunden, wonach der Beschwerdeführer niemanden in die Drogensucht gerissen, sondern sich an einer Runde von Abhängigen beteiligt habe, die sich gegenseitig negativ beeinflusst hätten. Im Übrigen behauptet sie nichts Gegenteiliges. Entgegen seinem Einwand geht die Vorinstanz auch nicht faktisch von einem schweren Fall nach Art. 19 Abs. 2
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt;
b  Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt;
c  Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt;
d  Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt;
e  den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt;
f  öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt;
g  zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft.
2    Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92
a  weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt;
d  in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.
3    Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern:
a  bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g;
b  bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen.
4    Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar.
BetmG aus. Seiner eigenen Logik folgend lägen angesichts zweier Bezüge von je 50 Gramm mit einem Reinheitsgrad von 66,5% zwei schwere Fälle vor. Unter diesen Umständen wären keine theoretischen Einzelstrafen von je 3 Monaten möglich, sondern es wäre eine Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr zu veranschlagen gewesen (vgl. Art. 19 Abs. 2 lit. a
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt;
b  Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt;
c  Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt;
d  Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt;
e  den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt;
f  öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt;
g  zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft.
2    Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92
a  weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt;
d  in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.
3    Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern:
a  bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g;
b  bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen.
4    Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar.
BetmG). Es ist auch nicht deshalb faktisch von einer qualifizierten Tat auszugehen, weil die Vorinstanz die Betäubungsmitteldelikte nach Art. 19 Abs. 1 lit. c
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt;
b  Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt;
c  Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt;
d  Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt;
e  den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt;
f  öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt;
g  zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft.
2    Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92
a  weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt;
d  in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.
3    Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern:
a  bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g;
b  bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen.
4    Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar.
BetmG insgesamt mit 15 Monaten, d.h. mehr als einem Jahr ahndet.

1.3.3. Der Beschwerdeführer rügt mit Bezug auf die Wahl der Strafart eine Verletzung der Begründungspflicht.
Dem kann nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz begründet überzeugend, weshalb sie für sämtliche Taten (ausser die Übertretung) eine Freiheitsstrafe für notwendig und angemessen erachtet. Es steht fest, dass der Beschwerdeführer mehrfach, teilweise einschlägig vorbestraft ist und dass er sich selbst von einer hohen Geldstrafe nicht von weiterer Delinquenz abhalten liess. Er hat sich im Gegenteil, in seiner Delinquenz gar noch gesteigert, so die Vorinstanz. Angesichts dieser Ungerührtheit gegenüber den geltenden Rechtsnormen komme daher nur eine Freiheitsstrafe in Frage. Diese sei im Sinne der präventiven Effizienz für sämtliche Delikte auszusprechen.
Damit kommt die Vorinstanz ihrer Begründungspflicht nach Art. 50
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 50 - Ist ein Urteil zu begründen, so hält das Gericht in der Begründung auch die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung fest.
StGB ausreichend nach. Sie hat, entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers, die massgebenden Kriterien bundesrechtskonform angewandt (vgl. oben E. 1.1.2 f.). Die Vorinstanz war nicht gehalten, die Sanktion für jede begangene Straftat umfassender zu prüfen. Hinzu kommt zudem, dass zwischen der falschen Anschuldigung und der einfachen Körperverletzung ein enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang besteht. Sie beruhen auf demselben Ereignis; der Auseinandersetzung mit dem Arbeitnehmer und ehemaligen Kollegen des Beschwerdeführers. Es wäre daher nachvollziehbar, diese beiden Delikte in einem Gesamtkontext zu beurteilen.

1.3.4. Der Beschwerdeführer erachtet eine Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Monaten als angemessen. Damit zeigt er freilich nicht auf, dass die Vorinstanz ihr Ermessen missbräuchlich ausgeübt oder sonst Bundesrecht verletzt hätte. Die Freiheitsstrafe von 20 Monaten liegt ohne Weiteres innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens, welcher Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vorsieht (Art. 303
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 303 - 1. Wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen,
1    Wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen,
2    Betrifft die falsche Anschuldigung eine Übertretung, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
i.V.m. 49 Abs. 1 StGB).
Auch mit seinem Einwand, wonach er angesichts zweier Freisprüche betreffend Nötigung und Fahrens ohne Berechtigung und unter Einbezug der Widerrufsstrafe in grösserem Umfang als von der Vorinstanz berücksichtigt von einer Strafreduktion hätte profitieren müssen, legt der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit dar.
Dies gilt ebenso, wenn die Vorinstanz eine unbedingte Freiheitsstrafe ausfällt. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers geht sie nachvollziehbar von keinen besonders günstigen Umständen aus. Darauf kann verwiesen werden (oben E. 1.2.5). Insbesondere verneint sie solche Umstände nachvollziehbar trotz einer Festanstellung des Beschwerdeführers und obwohl er einstweilen von seiner Drogensucht weggekommen ist. Diese vorsichtig positive Entwicklung verkennt die Vorinstanz nicht. Ihr ist aber zuzustimmen, dass sich die Nachhaltigkeit dieser Entwicklung noch zeigen muss. Der Beschwerdeführer bestreitet zudem zu Recht nicht, dass er sowohl vor den hier beurteilten Taten als auch danach straffällig geworden ist. Ebenso wenig stellt er in Abrede, dass er sich selbst von einer hohen unbedingten Geldstrafe nicht von weiterer Delinquenz hat abhalten lassen. Die Vorstrafen sind zudem teilweise einschlägig, insbesondere mit Bezug auf die Betäubungsmitteldelinquenz. Vor diesem Hintergrund kann von besonders günstigen Umständen - die ausschliessen, dass die Vortat die Prognose verschlechtert (BGE 145 IV 137 E. 2.2 f.) - keine Rede sein. Der Beschwerdeführer hat eine positive Prognose mit seiner weiteren Straffälligkeit im Gegenteil bereits
widerlegt. Eine besonders positive Veränderung in den Lebensumständen behauptet er ebenfalls nicht und verneint die Vorinstanz schlüssig. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass sie keine teilbedingte Freiheitsstrafe ausfällt. Sie verletzt damit das ihr bei der Gesamtbeurteilung der Prognose zustehende Ermessen nicht.

2.
Das angefochtene Urteil ist rechtens. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten von Fr. 3'000.--.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Januar 2024

Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Muschietti

Der Gerichtsschreiber: Matt
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 6B_1239/2023
Datum : 22. Januar 2024
Publiziert : 09. Februar 2024
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Strafrecht (allgemein)
Gegenstand : Strafzumessung (einfache Körperverletzung, falsche Anschuldigung etc.); Willkür etc.


Gesetzesregister
BGG: 66
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BetmG: 19
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt;
b  Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt;
c  Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt;
d  Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt;
e  den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt;
f  öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt;
g  zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft.
2    Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92
a  weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt;
d  in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.
3    Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern:
a  bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g;
b  bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen.
4    Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar.
StGB: 34 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 34 - 1 Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Geldstrafe mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze.24 Das Gericht bestimmt deren Zahl nach dem Verschulden des Täters.
1    Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Geldstrafe mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze.24 Das Gericht bestimmt deren Zahl nach dem Verschulden des Täters.
2    Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens 30 und höchstens 3000 Franken.25 Das Gericht kann den Tagessatz ausnahmsweise bis auf 10 Franken senken, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten.26 Es kann die maximale Höhe des Tagessatzes überschreiten, wenn das Gesetz dies vorsieht. Es bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum.27
3    Die Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden geben die für die Bestimmung des Tagessatzes erforderlichen Auskünfte.
4    Zahl und Höhe der Tagessätze sind im Urteil festzuhalten.
42 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 42 - 1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33
1    Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33
2    Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen.34
3    Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges kann auch verweigert werden, wenn der Täter eine zumutbare Schadenbehebung unterlassen hat.
4    Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse nach Artikel 106 verbunden werden.35
47 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
1    Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
2    Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.
49 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 49 - 1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
1    Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
2    Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären.
3    Hat der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen, so dürfen diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach den Absätzen 1 und 2 nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären.
50 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 50 - Ist ein Urteil zu begründen, so hält das Gericht in der Begründung auch die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung fest.
303
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 303 - 1. Wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen,
1    Wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen,
2    Betrifft die falsche Anschuldigung eine Übertretung, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
StPO: 350 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 350 Bindung an die Anklage; Grundlage des Urteils - 1 Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden.
1    Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden.
2    Es berücksichtigt die im Vorverfahren und im Hauptverfahren erhobenen Beweise.
391 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 391 Entscheid - 1 Die Rechtsmittelinstanz ist bei ihrem Entscheid nicht gebunden an:
1    Die Rechtsmittelinstanz ist bei ihrem Entscheid nicht gebunden an:
a  die Begründungen der Parteien;
b  die Anträge der Parteien, ausser wenn sie Zivilklagen beurteilt.
2    Sie darf Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten oder verurteilten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist. Vorbehalten bleibt eine strengere Bestrafung aufgrund von Tatsachen, die dem erstinstanzlichen Gericht nicht bekannt sein konnten.
3    Sie darf Entscheide im Zivilpunkt nicht zum Nachteil der Privatklägerschaft abändern, wenn nur von dieser ein Rechtsmittel ergriffen worden ist.
408
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 408 Neues Urteil - 1 Tritt das Berufungsgericht auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt.
1    Tritt das Berufungsgericht auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt.
2    Das Berufungsgericht entscheidet innerhalb von zwölf Monaten.270
BGE Register
127-IV-101 • 134-IV-1 • 134-IV-140 • 134-IV-82 • 136-IV-55 • 138-IV-120 • 139-IV-282 • 141-IV-369 • 141-IV-61 • 143-IV-241 • 143-IV-63 • 144-IV-217 • 144-IV-313 • 145-IV-137 • 146-IV-311 • 146-IV-88 • 147-IV-167 • 147-IV-241 • 147-IV-73
Weitere Urteile ab 2000
6B_1239/2023 • 6B_1253/2022 • 6B_127/2022 • 6B_244/2021 • 6B_254/2021 • 6B_388/2021
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
vorinstanz • monat • freiheitsstrafe • geldstrafe • strafzumessung • ermessen • falsche anschuldigung • bundesgericht • einfache körperverletzung • verurteilter • verhalten • reformatio in peius • sanktion • prognose • frage • aargau • schwerer fall • busse • weiler • menge • beschuldigter • vortat • erwachsener • gesamtstrafe • arbeitnehmer • verurteilung • sachverhalt • dauer • gewicht • mass • leichtes verschulden • innerhalb • bezogener • gerichtskosten • gerichtsschreiber • strafgericht • meldepflicht • drogensucht • entscheid • verfahrensbeteiligter • umfang • ausmass der baute • strafbare handlung • ehegatte • bundesgesetz über die betäubungsmittel und die psychotropen stoffe • strafmilderung • strafaufschub • straf- und massnahmenvollzug • unternehmung • widerrechtlichkeit • begründung des entscheids • begründung der eingabe • beschwerde in strafsachen • rechtsmittel • rohrleitung • gemeinnützige arbeit • rechtsmittelinstanz • mutter • grosseltern • lausanne • obhut • sachlicher zusammenhang • leben • unrechtsbewusstsein • rechtsanwalt • sprache • raub • anklagegrundsatz • treffen • wert • strafverfolgung • beschleunigungsgebot • aarau • persönliche verhältnisse • maximum • geld • konsum • persönliche freiheit • stundenlohn • bedingter strafvollzug
... Nicht alle anzeigen