Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

8C 613/2018

Urteil vom 22. Januar 2019

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Frésard, Wirthlin,
Gerichtsschreiber Jancar.

Verfahrensbeteiligte
IV-Stelle Solothurn,
Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdeführerin,

gegen

A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Eliane Schürch,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung
(Arbeitsunfähigkeit; Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn
vom 5. Juli 2018 (VSBES.2017.129).

Sachverhalt:

A.
Die 1964 geborene A.________ arbeitete seit 22. Oktober 2013 teilzeitlich als Büroangestellte bei der Praxis B.________ GmbH und daneben seit 11. April 2014 bei der C.________ GmbH. Am 26. Februar 2015 meldete sie sich bei der IV-Stelle Solothurn zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle gewährte ihr Frühinterventionsmassnahmen in Form eines vom 1. September bis 1. Dezember 2015 dauernden Belastbarkeitstrainings bei der D.________ GmbH. Die Versicherte besuchte es an vier Tagen; das Training wurde abgebrochen. Die IV-Stelle veranlasste ein Gutachten des Neurologen Dr. med. E.________ vom 18. Mai 2016 und des Psychiaters Dr. med. F.________ vom 22. Juni 2016 mit interdisziplinärer Beurteilung vom 18. Mai 2016. Mit Verfügung vom 7. April 2017 verneinte sie den Anspruch der Versicherten auf Invalidenrente und berufliche Eingliederungsmassnahmen mangels relevanter Einschränkung der Arbeitsfähigkeit.

B.
Die hiergegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn teilweise gut. Es stellte fest, die Versicherte habe ab 1. Dezember 2015 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente (Entscheid vom 5. Juli 2018).

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt die IV-Stelle, in Aufhebung des kantonalen Entscheides sei ihre Verfügung zu bestätigen. Eventuell sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie ihr das rechtliche Gehör bezüglich BGE 143 V 409 und 418 gewähre oder ein (psychiatrisches) Obergutachten einhole. Subeventuell sei die Sache an die IV-Stelle zur Durchführung eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
Die Versicherte schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei; die aufschiebende Wirkung sei nicht zu erteilen. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf Vernehmlassung.

D.
Mit Verfügung vom 25. Oktober 2018 hat der Instruktionsrichter der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Erwägungen:

1.

1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
. BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
, Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Rechtsfragen sind die vollständige Feststellung erheblicher Tatsachen, die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes bzw. der Beweiswürdigungsregeln nach Art. 61 lit. c
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a  Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b  Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c  Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d  Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e  Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f  Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis  Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h  Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i  Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
ATSG und der Anforderungen an den Beweiswert von Arztberichten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232). Bei den aufgrund dieser Berichte getroffenen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit und bei der konkreten Beweiswürdigung geht es um Sachverhaltsfragen (nicht publ. E. 1 des Urteils BGE
141 V 585). Frei überprüfbare Rechtsfrage ist hingegen, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der Indikatoren nach BGE 141 V 281 auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (BGE 141 V 281 E. 7 S. 308; Urteil 8C 175/2018 vom 27. September 2018 E. 1).

1.2. Nach Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG hat die Rechtsschrift, mithin die Beschwerde unter anderem eine Begründung zu enthalten. An einer solchen fehlt es im vorliegenden Fall nicht in jeder Hinsicht. Insbesondere trifft es nicht zu, dass sich die Beschwerde ausschliesslich auf eine vom angefochtenen Entscheid abweichende Beweiswürdigung oder auf allgemein gehaltene appellatorische Kritik beschränken würde (vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 264). Entgegen dem, was die Beschwerdegegnerin beantragt, ist auf die Beschwerde somit einzutreten.

2.
Das kantonale Gericht hat die rechtlichen Grundlagen über die Invalidität (Art. 8 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 8 Invalidität - 1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
2    Nicht erwerbstätige Minderjährige gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird.12
3    Volljährige, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Artikel 7 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.13 14
ATSG; Art. 4 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 4 Invalidität - 1 Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47
1    Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47
2    Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat.48
IVG), die Voraussetzungen des Rentenanspruchs (Art. 28
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207
2    ...208
IVG), den massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221) und den Beweiswert ärztlicher Berichte (BGE 135 V 465 E. 4.4. S. 470, 125 V 351 E. 3 S. 352 ff.) richtig dargelegt. Gleiches gilt bezüglich der Rechtsprechung zur Beurteilung der Invalidität bei psychischen Erkrankungen (BGE 143 V 409). Darauf wird verwiesen.
Zu ergänzen ist, dass das Bundesgericht mit BGE 143 V 418 vom 30. November 2017 entschieden hat, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind. Diese neue Rechtsprechung ist vorliegend - wie auch BGE 143 V 409 gleichen Datums - anwendbar (vgl. statt vieler Urteil 8C 175/2018 vom 27. September 2018 E. 4).

3.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie der Beschwerdegegnerin ab 1. Dezember 2015 eine halbe Invalidenrente zusprach.
Sie erwog im Wesentlichen, laut der Beurteilung der Gutachter Dres. med. E.________ sowie F.________ vom 18. Mai und 22. Juni 2016 bestünden bei der Beschwerdegegnerin folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: rezidivierende depressive Störung mit chronischem Verlauf und gegenwärtig leicht- bis eher mittelgradiger Episode (ICD-10 F33.0/1); episodische Migräne ohne Aura. Gemäss der interdisziplinären Beurteilung der Gutachter sei die Versicherte aus neurologischer Sicht zu 20 % und psychischerseits zu 40 % eingeschränkt. Da von einer Teiladditivität auszugehen sei, lasse sich gesamtmedizinisch eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sowohl in der zuletzt ausgeübten als auch in einer alternativen Tätigkeit von 50 % begründen. Das Gutachten des Psychiaters Dr. med. F.________ enthalte alle notwendigen Feststellungen für eine Indikatorenprüfung. Er habe sich an dem vom Bundesgericht entwickelten Kriterienkatalog orientiert. Er leite die Diagnose unter Berücksichtigung der anamnestisch angegebenen Einschränkungen und der erhobenen Befunde (formal langsamer Gedankengang, psychomotorische Langsamkeit) ab. Weiter lege er dar, inwiefern Fähigkeitsniveau, Gruppenfähigkeit, Kontaktfähigkeit zu Dritten und die Fähigkeit zu
familiären Beziehungen eingeschränkt seien. Zu Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz führe er aus, dass die Versicherte eine adäquate wöchentliche Gesprächstherapie besuche und in psychopharmakologischer Hinsicht Optimierungspotenzial bestehe. Die von ihm postulierte Arbeitsfähigkeit gelte für den Fall, dass die medikamentöse Behandlung optimiert und die bisherige Behandlung weitergeführt werde. Dr. med. F.________ verneine Komorbiditäten und handle den Komplex der Persönlichkeit ab, wobei er den Verdacht auf eine schizoide Persönlichkeitsstörung äussere. Auch nenne er persönliche Ressourcen, wobei wenige gegeben seien. Die Versicherte verfüge kaum über soziale Kontakte und habe auch keinen Kontakt zur Familie, leide darunter aber offensichtlich kaum. Bezüglich der Kategorie der Konsistenz stelle der Gutachter eine gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen fest. Ein behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck würde nicht erkannt. Ebensowenig liessen sich aber Hinweise auf Aggravation erkennen. Damit könne die Indikatorenprüfung anhand des Gutachtens des Dr. med. F.________ vorgenommen werden. Seine Ausführungen seien nicht nur in sich
schlüssig, sondern auch in der Ableitung einer 40%igen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten oder einer Verweisungstätigkeit. Diese sei daher zu berücksichtigen.

4.

4.1. Die IV-Stelle macht geltend, die Vorinstanz habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) verletzt, da sie ihr nicht Gelegenheit gegeben habe, sich zur Praxisänderung bei psychischen Leiden (BGE 143 V 40 und 418) zu äussern.

4.2. Der Gehörsanspruch ist zu gewähren, wenn eine Behörde ihren Entscheid mit einer Rechtsnorm oder einem -grund zu begründen beabsichtigt, die im bisherigen Verfahren nicht herangezogen wurden, auf die sich die beteiligten Parteien nicht berufen haben und mit deren Erheblichkeit im konkreten Fall sie nicht rechnen konnten (BGE 128 V 272 E. 5b/bb S. 278; Urteil 9C 417/2017 vom 19. April 2018 E. 4.4.1).
Die strittige Verfügung vom 7. April 2017 erging damals mangels entsprechender psychischer Diagnosen zu Recht nicht in Anwendung der Praxis BGE 141 V 281 vom 3. Juni 2015. Die vorinstanzliche Beschwerde der Versicherten datierte vom 11. Mai 2017. Die Vorinstanz schloss den Schriftenwechsel am 1. September 2017 ab. Die Urteile BGE 143 V 409 und 418 ergingen am 30. November 2017. Damit wurden Umstände rechtlich bedeutsam, welche die Verwaltung - und die Versicherte - aufgrund der bei Erlass der strittigen Verfügung geltenden Praxis nicht festzustellen bzw. zu würdigen brauchten (vgl. Urteil 9C 636/2015 vom 2. Februar 2016 E. 4.2).
Indessen darf von der IV-Stelle erwartet werden (vgl. Art. 5 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
BV), dass sie um eine Praxisänderung weiss und mit entsprechenden Ergänzungen aus eigenem Antrieb während eines laufenden Beschwerdeverfahrens an die Rechtsmittelinstanz gelangt. Hierzu hätte sie hier genügend Zeit gehabt, da der angefochtene Entscheid erst am 5. Juli 2018 erging (vgl. auch Urteil 9C 636/2015 E. 4.3). Zudem setzt sich die IV-Stelle letztinstanzlich mit der vorinstanzlichen Indikatorenprüfung auseinander. Unter diesen Umständen erübrigen sich Weiterungen im Sinne der Gewährung des rechtlichen Gehörs (siehe auch Urteil 9C 445/2017 vom 16. April 2018 E. 5.2).

5.

5.1. Die IV-Stelle bringt weiter im Wesentlichen vor, mit Blick auf das bidisziplinäre Gutachten vom 18. Mai und 22. Juni 2016 sei es der Vorinstanz nicht gelungen, das rechtsprechungsgemäss geforderte stimmige Gesamtbild einer hälftigen Einschränkung der Versicherten in allen Lebensbereichen aufzuzeigen. Sie habe es unterlassen, die Arbeitsfähigkeitsschätzung des psychiatrischen Gutachters einer kritischen Würdigung nach BGE 141 V 281 zu unterziehen. Es reiche nicht aus, lediglich auf die Ausführungen des psychiatrischen Gutachters hinsichtlich der Kategorie "Konsistenz" abzustellen, da sich die Arbeitsfähigkeit gleichsam aus dem Saldo aller wesentlichen Belastungen und Ressourcen ableite (BGE 141 V 281 E. 3.4.2.1 S. 292). Im Prüfungsprogramm seien zwar auch Ressourcen erfasst worden, die das Leistungsvermögen der Versicherten begünstigten; allerdings habe es die Vorinstanz unterlassen, die massgebenden Beweisthemen im Rahmen einer umfassenden Betrachtung zu prüfen, was eine Rechtsverletzung sei. Die psychischen Funktionen der Versicherten seien nicht dermassen eingeschränkt, dass sich daraus eine hälftige Arbeitsunfähigkeit in sämtlichen Tätigkeiten ableiten liesse. Es fänden sich keine Angaben dazu, dass sie nicht
bewusstseinsklar und -hell sowie zu allen Qualitäten orientiert sein solle. Klinisch hätten sich keine Konzentrations-, Aufmerksamkeits- oder Auffassungsstörungen während der zweistündigen Untersuchung und insbesondere auch keine Ermüdungszeichen feststellen lassen. Der Gedankengang sei in formaler Hinsicht weder gehemmt noch arm an Ideen; in inhaltlicher Hinsicht sei er unauffällig. Auch angesichts der Ergebnisse der Mini-ICF-APP (Mini-ICF Ratings für Aktivitäts- und Partizipationsbeeinträchtigungen bei psychischen Erkrankungen) sei festzustellen, dass sehr viele Items überhaupt nicht eingeschränkt seien. Ferner deuteten das psychosoziale Funktionsniveau und die Selbstlimitierung der Versicherten darauf hin, dass kein von der Rechtsprechung gefordertes stimmiges Gesamtbild für die Bejahung einer hälftigen Arbeitsunfähigkeit in Bezug auf sämtliche Tätigkeitsbereiche vorliege.

5.2. Entgegen der IV-Stelle hat der psychiatrische Gutachter Dr. med. F.________ im Rahmen der Indikatorenprüfung nicht eine 50%ige, sondern eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit festgestellt. Die 50%ige Arbeitsunfähigkeit wurde interdisziplinär unter Einbezug der Migränebeschwerden attestiert.

5.3. Laut Dr. med. F.________ kann nicht von einer eigentlichen Vernachlässigung einer therapeutischen Option durch die Versicherte gesprochen werden. Es wäre jedoch wünschenswert gewesen, wenn sie schon viel früher - und nicht erst wieder im Jahre 2015 - eine Psychotherapie begonnen hätte.

5.4. Soweit die IV-Stelle auf das psychosoziale Funktionsniveau der alleinstehenden Versicherten verweist, hat die Vorinstanz gestützt auf das Gutachten des Dr. med. F.________ grundsätzlich verbindlich festgestellt, dass sie seit Jahren keinen Kontakt mehr zu ihrer Familie (Eltern und eine Schwester) habe. Sie habe noch zwei Freundinnen. Die eine sehe sie, wenn sie bei ihr ein- bis zweimal pro Monat für etwa zwei bis vier Stunden arbeite. Privat sähen sie sich - wie mit der anderen Freundin - drei- bis viermal pro Jahr. Sonst habe sie telefonisch oder per Mail Kontakt mit ihnen.

5.5. Dr. med. F.________ führte eine Testung gemäss den Mini-ICF-APP durch (vgl. hierzu SVR 2016 IV Nr. 2 S. 5, 8C 340/2015 E. 4.3, 2015 IV Nr. 10 S. 27, 8C 398/2014 E. 4.3.2). Er kam zum Schluss, das entsprechende Fähigkeitsniveau sei insgesamt etwa mittelgradig eingeschränkt. Insbesondere die Durchhaltefähigkeit, die Flexibilität und Umstellungsfähigkeit sowie die Spontanaktivitäten seien zumindest mittelgradig reduziert. Darüber hinaus seien auch die Kontaktfähigkeit zu Dritten, die Gruppenfähigkeit und die Fähigkeit zu familiären Beziehungen eingeschränkt. Die übrigen Items des Ratingbogens Mini-ICF-APP seien nicht relevant herabgesetzt. Auf diese Ressourcen, Coping-Strategien und verbleibenden Fähigkeiten könne sich die Versicherte bei der Ausübung einer Tätigkeit abstützen. Damit ist die Versicherte zwar in sieben der dreizehn Fähigkeitsdimensionen nicht beeinträchtigt. Dies reicht entgegen der IV-Stelle aber nicht aus, um die psychiatrisch festgestellte 40%ige Arbeitsunfähigkeit in Frage zu stellen. Gleiches gilt unter den gegebenen Umständen auch für die weiteren Einwände der IV-Stelle (vgl. E. 5.1 hiervor).

5.6. Insgesamt ist nicht ersichtlich, inwiefern sich der psychiatrische Gutachter Dr. med. F.________ bei der Arbeitsfähigkeitsschätzung nicht an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen (vgl. BGE 141 V 281 E. 4 S. 296 ff.) gehalten haben soll. Für die Vorinstanz bestand deshalb zu Recht kein Anlass, seiner Beurteilung aus juristischer Sicht nicht zu folgen (vgl. E. 2 hiervor; siehe auch Urteile 9C 555/2018 vom 17. Oktober 2018 E. 4.2.3 und 9C 59/2018 vom 15. Mai 2018 E. 3.3.3). Indem die Vorinstanz anhand der psychiatrischen Indikatorenprüfung schlüssig die massgeblichen Beweisthemen im Rahmen einer umfassenden Betrachtung eines stimmigen Gesamtbildes abhandelte und auch aufzeigte, wo die ärztlichen Darlegungen nicht mit den normativen Vorgaben übereinstimmten, und indem sie daraus schloss, dass aus juristischer Sicht der psychiatrisch attestierten Arbeitsunfähigkeit von 40 % gefolgt werden könne (BGE 141 V 281 E. 5.2. S. 306 f. und 140 V 193), hat sie kein Bundesrecht verletzt.

6.
Die IV-Stelle rügt weiter, die von der Vorinstanz unkritisch übernommene Teiladdition der in den Teilgutachten ermittelten Arbeitsunfähigkeitsgrade könne nicht nachvollzogen werden. Die von den Gutachtern attestierte 50%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in sämtlichen Tätigkeiten fusse folglich auf einer unbegründeten ärztlichen Gesamtbeurteilung, die aus rechtlicher Sicht nicht übernommen werden könne.
Es ist nicht ersichtlich, inwiefern das Abstellen des kantonalen Gerichts auf die interdisziplinäre Schätzung der Arbeitsunfähigkeit durch die Gutachter auf einer qualifiziert falschen Sachverhaltsfeststellung beruhen oder bundesrechtswidrig sein soll. Dies um so weniger, als auch Dr. med. G.________, Facharzt Allgemeine Medizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der IV-Stelle, der gutachterlichen Beurteilung beipflichtete.

7.

7.1. Die IV-Stelle macht geltend, selbst bei Bestätigung der vorinstanzlichen Arbeitsfähigkeitsschätzung müsste die Sache an sie zur Durchführung eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens zurückgewiesen werden, damit die Optimierung der pharmakologischen Behandlung eingefordert und bei Nichtbeachtung durch die Versicherte eine Leistungsverweigerung oder -kürzung vorgenommen werden könnte. Sie beruft sich auf das Urteil 9C 682/2016 vom 16. Februar 2017 E. 3.2.

7.2. Dem kann nicht gefolgt werden. Denn die Vorinstanz hat in für das Bundesgericht verbindlicher Weise festgestellt, dass die Optimierung der medikamentösen Behandlung laut dem psychiatrischen Gutachter Dr. med. F.________ nicht einer Verbesserung, sondern der Erhaltung der von ihm postulierten Arbeitsfähigkeit dient.
Der neurologische Gutachter Dr. med. E.________ führte aus, prognostisch seien an und für sich keine relevanten Veränderungen des Gesundheitszustandes der Versicherten in näherer Zukunft zu erwarten. An medizinischen Massnahmen zu empfehlen sei eine Wiederaufnahme der Basisbehandlung der Migräne z. B. mit Betablockern oder auch mit Topiramat etc. Wichtig sei zudem, dass die Menge der eingenommenen Medikamente pro Monat gut kontrolliert werde, da ein gewisser negativer Einfluss durch die häufige Einnahmefrequenz auf die Kopfschmerzen angenommen werden müsse. Dr. med. E.________ kam zum Schluss, diese medizinischen Massnahmen könnten möglicherweise zu einer gewissen Besserung des Gesundheitszustandes führen. Damit ist aber eine Verbesserung nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt (vgl. E. 1 hiervor).
Ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren ist somit nicht durchzuführen. Unter diesen Umständen kann die IV-Stelle auch aus dem Urteil 9C 682/2016 vom 16. Februar 2017 E. 3.2 nichts zu ihren Gunsten ableiten.

8.
Insgesamt lassen die Vorbringen der IV-Stelle den angefochtenen Entscheid nicht als bundesrechtswidrig erscheinen. Da von weiteren medizinischen Abklärungen keine entscheidrelevanten Ergebnisse mehr zu erwarten sind, verzichtete die Vorinstanz darauf zu Recht (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236).

9.
Gegen die rechnerische Ermittlung des Invaliditätsgrades durch die Vorinstanz erhebt die IV-Stelle keine Einwände, weshalb sich hierzu Weiterungen erübrigen.

10.
Die unterliegende IV-Stelle trägt die Verfahrenskosten (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
, Art. 68 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2800.- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 22. Januar 2019

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Jancar
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 8C_613/2018
Date : 22. Januar 2019
Published : 09. Februar 2019
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Invalidenversicherung
Subject : Invalidenversicherung (Arbeitsunfähigkeit; Invalidenrente)


Legislation register
ATSG: 8  61
BGG: 42  66  68  95  97  105  106
BV: 5  29
IVG: 4  28
BGE-register
125-V-351 • 128-V-272 • 134-V-231 • 135-II-384 • 135-V-465 • 136-I-229 • 138-V-218 • 140-III-264 • 140-V-193 • 141-V-281 • 141-V-585 • 143-V-19 • 143-V-409 • 143-V-418
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