Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

5A 648/2017

Urteil vom 22. Januar 2018

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Schöbi, Bovey,
Gerichtsschreiber Sieber.

Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Daniela Fischer,
Beschwerdeführerin,

gegen

B.A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Gabriela Loepfe-Lazar,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Prozesskostenbeitrag / unentgeltliche Rechtspflege (Abänderung Eheschutz),

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 13. Juli 2017 (LE160074-O/U).

Sachverhalt:

A.

A.a. A.A.________ (geb. 1983; Beschwerdeführerin) und B.A.________ (geb. 1977; Beschwerdegegner) sind die miteinander verheirateten Eltern von C.A.________ (geb. 2011) und D.A.________ (geb. 2013). Ende Juni 2015 haben die Eheleute den gemeinsamen Haushalt aufgehoben. Mit Urteil vom 9. Oktober 2015 stellte das Bezirksgericht Hinwil fest, dass sie zum Getrenntleben berechtigt sind. Die Kinder hat es für die Dauer des Getrenntlebens unter die alleinige Obhut der Mutter gestellt. Im Übrigen genehmigte das Bezirksgericht die Trennungsvereinbarung vom 9. Oktober 2015, in der die Eheleute die weiteren Folgen der Trennung regelten, darunter die Betreuungszeiten des Vaters und den Kindesunterhalt.

A.b. Am 19. Mai 2016 ersuchte B.A.________ das Bezirksgericht darum, die Kinder in Abänderung dieses Urteils für die Dauer des Getrenntlebens unter seine alleinige Obhut zu stellen. A.A.________ sei ein angemessenes Besuchsrecht einzuräumen und sie sei zu verpflichten, ihm für den Unterhalt der Kinder einen monatlichen Beitrag zu zahlen. Ausserdem ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege. A.A.________ beantragte ihrerseits die Abänderung des Urteils vom 9. Oktober 2015 soweit die Betreuungsregelung und den Kindesunterhalt betreffend. Zudem ersuchte sie darum, B.A.________ zur Zahlung eines Prozesskostenbeitrags von Fr. 10'000.-- zu verpflichten und ihr eventuell die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

A.c. Mit Verfügung vom 2. August 2016 entsprach das Bezirksgericht dem Gesuch von A.A.________ um Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses und wies dasjenige von B.A.________ um unentgeltliche Rechtspflege ab. Hiergegen reichte B.A.________ Berufung beim Obergericht des Kantons Zürich ein. Mit Beschluss vom 1. November 2016 hob dieses die angefochtene Verfügung soweit den Prozesskostenbeitrag betreffend auf und wies die Sache zur erneuten Entscheidung an das Bezirksgericht zurück.

A.d. Am 11. November 2016 entschied das Bezirksgericht über die Abänderung des Urteils vom 9. Oktober 2016. Dabei beliess es die Kinder für die Dauer des Getrenntlebens unter der Obhut der Mutter und regelte die Betreuungsanteile des Vaters sowie den Kindesunterhalt. Ausserdem verpflichtete das Gericht B.A.________ erneut zur Zahlung eines Prozesskostenbeitrags von Fr. 10'000.-- an A.A.________.

B.

B.a. Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung beim Obergericht eingereicht. B.A.________ wiederholte dabei im Wesentlichen seine Anträge betreffend die Obhut über die Kinder, die Betreuungsanteile sowie den Kindesunterhalt. Ausserdem ersuchte er um Aufhebung seiner Verpflichtung zur Zahlung eines Prozesskostenvorschusses. A.A.________ war insbesondere mit den durch das Bezirksgericht festgelegten Betreuungszeiten nicht einverstanden. Sodann ersuchte sie auch für das zweitinstanzliche Verfahren darum, B.A.________ zur Zahlung von Prozesskostenbeiträgen von insgesamt Fr. 10'000.-- zu verpflichten. Beide Parteien haben um unentgeltliche Rechtspflege ersucht.

B.b. Mit Urteil und Beschlüssen vom 13. Juli 2017 (A.A.________ eröffnet am 26. Juli 2017) beliess das Obergericht die Kinder unter der Obhut von A.A.________ und regelte die Betreuungsanteile neu (Urteil, Dispositivziffern 1 und 2). Ausserdem wies es die Anträge von A.A.________ um Zusprechung von Prozesskostenbeiträgen für das erst- und das zweitinstanzliche Verfahren ebenso ab (Urteil, Dispositivziffern 3 und 4) wie ihre Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege (Beschluss 1, Dispositivziffer 2). Soweit die Unterhaltsbeiträge für die Kinder sowie die erstinstanzlichen Prozesskosten betreffend wies das Obergericht die Sache zur Ergänzung des Sachverhalts und neuen Entscheidung an das Bezirksgericht zurück (Beschluss 2, Dispositivziffer 3).

C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen und subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 25. August 2017 ist A.A.________ mit den folgenden Anträgen an das Bundesgericht gelangt:

"1. Es seien Dispositivziffer 2 des Beschlusses [1] des Obergerichts des Kantons Zürich vom 13. Juli 2017 [...] sowie Dispositivziffern 3 und 4 des Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich vom 13. Juli 2017 [...] vollumfänglich aufzuheben.
-..] Der Beschwerdegegner sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin für das erstinstanzliche Verfahren einen Prozesskostenbeitrag von CHF 10'000.00 (zzgl. 8 % Mehrwertsteuer) und für das zweitinstanzliche Verfahren von CHF 10'000.00 (zzgl. 8 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
2. Eventualiter seien Dispositivziffer 2 des Beschlusses [1] des Obergerichts des Kantons Zürich vom 13. Juli 2017 [...] sowie Dispositivziffern 3 und 4 des Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich vom 13. Juli 2017 [...] vollumfänglich aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. 8 % Mehrwertsteuer) zu Lasten des Beschwerdegegners."
Das Bundesgericht hat die Akten des kantonalen Verfahrens, indessen keine Vernehmlassung eingeholt.

Erwägungen:

1.

1.1. Angefochten ist der Entscheid eines oberen kantonalen Gerichts, das auf Rechtsmittel hin kantonal letztinstanzlich über die Pflicht eines Ehegatten zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses (sog. provisio ad litem) sowie die unentgeltliche Rechtspflege in einem Eheschutzverfahren entschieden hat (Art. 75
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG). Beim Entscheid über den Prozesskostenvorschuss handelt es sich um einen Endentscheid in einer vermögensrechtlichen Zivilsache (Art. 72 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
und 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG; Urteil 5D 135/2010 vom 9. Februar 2011 E. 1.1; vgl. auch BGE 133 III 393 E. 4; Urteil 5D 83/2015 vom 6. Januar 2016 E. 1.2). Die nämliche Qualifikation gilt für den nicht selbständig eröffneten Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege (Urteile 5A 793/2015 vom 22. Februar 2016 E. 1.1; 5A 811/2013 vom 8. September 2013 E. 1; 5A 740/2012 vom 11. März 2013 E. 1.1). Strittig sind Vorschussleistungen im Umfang von Fr. 20'000.--. Eine Zusammenrechnung mit dem im Übrigen nicht weiter bezifferten Begehren um unentgeltliche Rechtspflege findet nicht statt, da der entsprechende Anspruch demjenigen auf einen Prozesskostenvorschuss nachgeht (BGE 138 III 672 E. 4.2.1), die beiden Ansprüche sich mithin ausschliessen (Art. 52
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 52 Zusammenrechnung - Mehrere in einer vermögensrechtlichen Sache von der gleichen Partei oder von Streitgenossen und Streitgenossinnen geltend gemachte Begehren werden zusammengerechnet, sofern sie sich nicht gegenseitig ausschliessen.
BGG). Damit ist die gesetzliche Streitwertgrenze
nicht erreicht (Art. 74 Abs. 1 Bst. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG; zur Berechnung des Streitwerts vgl. im Übrigen BGE 134 III 237 E. 1.2). Die Beschwerdeführerin macht allerdings geltend, es würden sich Fragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen, weshalb die Beschwerde in Zivilsachen dennoch zulässig sei (Art. 74 Abs. 2 Bst. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG). Ob dies zutrifft, braucht nicht geklärt zu werden, da die Kognition des Bundesgerichts bei der Prüfung von Eheschutzentscheiden im Rahmen der Beschwerde in Zivilsachen dieselbe ist wie bei der subsidiären Verfassungsbeschwerde (vgl. E. 1.2 hiernach). Im Übrigen ist die Beschwerdeführerin zur Beschwerde berechtigt (Art. 76 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40
und Art. 115
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 115 Beschwerderecht - Zur Verfassungsbeschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat.
BGG) und hat sie diese fristgerecht erhoben (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und Art. 117
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 117 Beschwerdeverfahren - Für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde gelten die Artikel 90-94, 99, 100, 102, 103 Absätze 1 und 3, 104, 106 Absatz 2 sowie 107-112 sinngemäss.
BGG). Auf die Beschwerde ist - eine rechtsgenügliche Begründung vorbehalten - einzutreten.

1.2. Entscheide betreffend die Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses im Eheschutzverfahren sind vorsorgliche Massnahmen im Sinn von Art. 98
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden.
BGG (Urteil 5A 94/2017 vom 3. Februar 2017 E. 2). Mit Beschwerde gegen Entscheide über solche Massnahmen kann, wie im Verfahren der subsidiären Verfassungsbeschwerde (Art. 116
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 116 Beschwerdegründe - Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden.
BGG), nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (BGE 133 III 585 E. 4.1). Die Beschwerdegründe sind damit auch im Streit um die unentgeltliche Rechtspflege beschränkt (Urteil 5A 811/2013 vom 8. September 2014 E. 2). Es gilt das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG. Die rechtsuchende Partei muss präzise angeben, welches verfassungsmässige Recht durch den angefochtenen Entscheid verletzt wurde, und im Einzelnen darlegen, worin die Verletzung besteht. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen. Auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 142 III 364 E. 2.4; 140 III 264 E. 2.3 S. 266). Auch eine Berichtigung oder Ergänzung der Sachverhaltsfeststellung kommt nur in Frage, soweit die kantonale Instanz verfassungsmässige Rechte - namentlich das Willkürverbot - verletzt hat (BGE
133 III 585 E. 4.1), was die rechtsuchende Partei wiederum in der Beschwerde explizit vorbringen und substanziiert begründen muss (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 141 IV 249 E. 1.3.1).

2.
Das Obergericht erwog, die Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses setze Bedürftigkeit der ansprechenden und Leistungsfähigkeit der angesprochenen Partei voraus. Dabei fänden die für die unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 117
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 117 Anspruch - Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn:
a  sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt; und
b  ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
ZPO entwickelten Grundsätze analog Anwendung. Es obliege der ansprechenden Partei, ihre Mittellosigkeit glaubhaft zu machen. Im Eheschutzverfahren gelte zwar der Untersuchungsgrundsatz nach Art. 272
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 272 Untersuchungsgrundsatz - Das Gericht stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest.
ZPO. Hierdurch würden die Parteien jedoch nicht davon entbunden, bei der Feststellung des Sachverhalts aktiv mitzuwirken. Vor Bezirksgericht habe die Beschwerdeführerin vorgebracht, sie sei mittellos; ihr noch im Jahre 2015 versteuertes Vermögen von ca. Fr. 45'000.-- sei vollständig aufgebraucht. Diese Vermögensreduktion - sie werde vom Beschwerdegegner bestritten - habe sie nicht belegt. Zwar habe sie verschiedentlich in Aussicht gestellt, im Bestreitungsfalle die entsprechenden Nachweise einzureichen. Dies habe sie trotz ausreichender Gelegenheit indes unterlassen. Eine Fristansetzung durch das Bezirksgericht habe sich zufolge der anwaltlichen Vertretung der Beschwerdeführerin sodann erübrigt. Damit habe die Beschwerdeführerin den Vermögensverbrauch nicht glaubhaft machen können. Weiter erwägt das
Obergericht, die Beschwerdeführerin sei unstrittig Miteigentümerin einer Liegenschaft in Moskau. Zwar habe die Beschwerdeführerin geltend gemacht, sie könne den Miteigentumsanteil ohne Zustimmung ihrer Schwester - diese ist die weitere Miteigentümerin - sowie des Staates nicht verkaufen. Das sei aber nicht glaubhaft. Ausserdem sei nicht geltend gemacht, ein Verkauf an die Schwester oder eine weitere Belastung der Liegenschaft sei ausgeschlossen. Die Beschwerdeführerin habe damit nicht hinreichend dargelegt, dass sie die Prozesskosten nicht aus diesem Vermögensteil begleichen könne.
Zusammenfassend habe die Beschwerdeführerin ihre Vermögenslosigkeit nicht glaubhaft machen können. Es bleibe daher unerheblich, ob sie darüber hinaus über ein zur Bestreitung des Prozessaufwandes genügendes Einkommen verfüge. Weder im Verfahren vor dem Bezirksgericht noch in demjenigen vor dem Obergericht habe die Beschwerdeführerin daher einen Anspruch auf einen Prozesskostenvorschuss. Da insoweit von denselben Voraussetzungen auszugehen sei, bestehe auch kein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege.

3.
Die Beschwerdeführerin verweist darauf, dass ihr das Bezirksgericht am 2. August 2016 aufgrund ihrer Bedürftigkeit einen Prozesskostenvorschuss zugesprochen hatte (vgl. dazu vorne Bst. A.b und A.d [auch zum Folgenden]). Sie habe daher keine Veranlassung gehabt, vor der Erstinstanz weitere Beweismittel zu ihrer Mittellosigkeit oder zum Vermögensverzehr einzureichen. Dies gelte namentlich auch für die Verhandlung vom 3. August 2016. Nachdem gegen den Entscheid der Erstinstanz Berufung eingereicht worden sei, habe die Beschwerdeführerin im obergerichtlichen Verfahren am 19. September 2016 detaillierte und belegte Ausführungen zu ihrem Vermögen und zum Vermögensverzehr gemacht. Sodann habe sie am 9. November 2016 vom Beschluss des Obergerichts erfahren, den erstinstanzlichen Entscheid über den Prozesskostenvorschuss aus formellen Gründen aufzuheben. Bereits am 11. November 2016, d.h. nur zwei Tage später, habe das Bezirksgericht ihr Urteil in der Hauptsache gefällt und erneut über den Prozesskostenvorschuss entschieden. Der Beschwerdeführerin sei es nicht möglich gewesen, in dieser kurzen Zeit weitere Beweismittel einzureichen. Bezüglich der Liegenschaft in Moskau ist die Beschwerdeführerin der Ansicht, im vorliegenden Verfahren sei
die Anzehrung des gemeinsamen Vermögens der Ehegatten gegenüber einem Verkauf des Miteigentumsanteils an der Liegenschaft zu favorisieren. Innert nützlicher Frist sei sodann weder der Verkauf der Liegenschaft noch die Aufnahme einer Hypothek möglich. Ohnehin dürften in summarischen familienrechtlichen Verfahren bei Grundstücken im Ausland keine hohen Anforderungen an die Mitwirkung der ansprechenden Person gestellt werden. Dies gelte insbesondere bezüglich des Nachweises der Belastbarkeit eines Grundstückes. Ausserdem sei ein Verkauf der von der Schwester und deren Familie bewohnten Wohnung weder möglich noch zumutbar.
Alles in allem habe die Beschwerdeführerin ihre Mittellosigkeit glaubhaft gemacht und sei sie ihrer Mitwirkungspflicht nachgekommen. Das Obergericht habe mit seinem Urteil sodann die allgemeinen Verfahrensgarantien von Art. 29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV verletzt, insbesondere den Anspruch auf rechtliches Gehör, denjenigen auf unentgeltliche Rechtspflege sowie den Grundsatz der Waffengleichheit.

4.

4.1. Die Beschwerdeführerin legt in einiger Länge dar, weshalb das Obergericht ihrer Ansicht nach zu Unrecht eine Verletzung der Pflicht zur Mitwirkung bei der Abklärung des Sachverhalts angenommen und ihre Bedürftigkeit verneint hat. Insoweit macht sie allenfalls einfache Bundesrechtsverletzungen, indessen keine Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend, wie dies notwendig wäre (vgl. vorne E. 1.2). Namentlich rügt sie nicht, die der Vorinstanz vorgeworfenen Rechtsfehler liessen das angefochtene Urteil als geradezu willkürlich erscheinen (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV). Insoweit bleibt auch der Hinweis darauf unbehelflich, dass die Vorinstanz die Sache soweit den Kindesunterhalt betreffend zur weiteren Klärung des Sachverhalts an das Bezirksgericht zurückgewiesen hat (vgl. vorne Bst. B.b). Das Obergericht sah sich zu diesem Vorgehen veranlasst, weil die Einkommensverhältnisse der Beschwerdeführerin nicht genügend abgeklärt seien. Ausschlaggebend für die Abweisung des Gesuchs um einen Prozesskostenvorschuss waren demgegenüber deren Vermögensverhältnisse (vgl. vorne E. 2). Ein Widerspruch liegt damit nicht vor und die Rückweisung wirkt sich im vorliegenden Kontext nicht aus. Auf die Beschwerde ist damit insoweit nicht einzutreten.

4.2. Bezüglich der geltend gemachten Gehörsverletzung (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) ergibt sich, was folgt:

4.2.1. Wie ausgeführt bringt die Beschwerdeführerin vor, nach Abschluss des ersten Berufungsverfahrens bloss zwei Tage zur Verfügung gehabt zu haben, um sich zur Aufhebung des Prozesskostenvorschusses zu äussern und notfalls weitere Beweismittel beizubringen (vgl. vorne E. 3). Damit habe keine genügende Äusserungsmöglichkeit bestanden. Ohnehin habe die Beschwerdeführerin im ersten Berufungsverfahren am 12. September 2016 detaillierte Ausführungen zu ihren Vermögensverhältnissen gemacht und den Vermögensverzehr mittels Unterlagen belegt. Es gehe nicht an, einerseits die im ersten Berufungsverfahren eingereichten Akten nicht zu berücksichtigen und ihr andererseits für die Einreichung der notwendigen Belege nach dem ersten Berufungsentscheid nicht genügend Zeit zu lassen.

4.2.2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör beinhaltet insbesondere den Anspruch auf Äusserung zur Sache vor Fällung eines für die betroffene Partei nachteiligen Entscheids und auf Abnahme der erheblichen, rechtzeitig und formrichtig angebotenen Beweise (BGE 143 III 65 E. 3.2; 141 V 557 E. 3.1; 135 I 279 E. 2.3). Das Verfahren auf Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses wurde ebenso wie dasjenige um unentgeltliche Rechtspflege auf Antrag der Beschwerdeführerin eingeleitet (vgl. vorne Bst. A.b und B.a). Die (anwaltlich vertretene) Beschwerdeführerin hatte folglich bereits bei Gesuchseinreichung Gelegenheit, sich zu den geltend gemachten Ansprüchen zu äussern und sämtliche notwendigen Tatsachen und Beweismittel in das Verfahren einzuführen. Damit hatte sie vor Bezirksgericht ausreichend Gelegenheit, sich insbesondere zur Frage der Bedürftigkeit zu äussern und entsprechende Beweismittel beizubringen (vgl. BGE 111 Ia 101 E. 2b; Urteile 5A 580/2014 vom 16. Dezember 2014 E. 3.2; 5P.184/2005 vom 18. Juli 2005 E. 2.2). Nach eigenen Angaben hat sie dies mit Eingaben vom 27. Juni und 18. Juli 2016 denn auch getan. An dieser Situation änderte das erste Berufungsverfahren und die anschliessende Rückweisung der Sache an das Bezirksgericht
nichts, da das Obergericht sich in dem entsprechenden Entscheid unstrittig nicht zu den materiellen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs äusserte (vgl. Urteil des Obergerichts vom 1. November 2016 E. 2). Es bestand anfangs November daher kein Anlass, die Beschwerdeführerin nochmals anzuhören. Die Rüge der Gehörsverletzung erweist sich als unbegründet.

4.2.3. Zu prüfen bleibt der Vorwurf, das Obergericht habe die von der Beschwerdeführerin im ersten Berufungsverfahren am 12. September 2016 vorgelegten Beweismittel nicht berücksichtigt. Selbst wenn dies zutreffen sollte, liegt hierin keine Gehörsverletzung: Mit einem (kassatorisch wirkenden) Rückweisungsentscheid nach Art. 318 Abs. 1 Bst. c
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 318 Entscheid - 1 Die Rechtsmittelinstanz kann:
1    Die Rechtsmittelinstanz kann:
a  den angefochtenen Entscheid bestätigen;
b  neu entscheiden; oder
c  die Sache an die erste Instanz zurückweisen, wenn:
c1  ein wesentlicher Teil der Klage nicht beurteilt wurde, oder
c2  der Sachverhalt in wesentlichen Teilen zu vervollständigen ist.
2    Die Rechtsmittelinstanz eröffnet ihren Entscheid mit einer schriftlichen Begründung.
3    Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens.
ZPO, wie das Obergericht ihn am 1. November 2016 ausfällte, stellt die Berufungsinstanz den Verfahrensstand wieder her, wie er vor Erlass des Entscheids der ersten Instanz bestand (BENEDIKT SEILER, Die Berufung nach ZPO, 2013, Rz. 1519; REETZ/HILBER, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl. 2016, N. 41 zu Art. 318
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 318 Entscheid - 1 Die Rechtsmittelinstanz kann:
1    Die Rechtsmittelinstanz kann:
a  den angefochtenen Entscheid bestätigen;
b  neu entscheiden; oder
c  die Sache an die erste Instanz zurückweisen, wenn:
c1  ein wesentlicher Teil der Klage nicht beurteilt wurde, oder
c2  der Sachverhalt in wesentlichen Teilen zu vervollständigen ist.
2    Die Rechtsmittelinstanz eröffnet ihren Entscheid mit einer schriftlichen Begründung.
3    Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens.
ZPO). Allerdings bleiben die rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen des Rückweisungsentscheids für die erste Instanz verbindlich (BGE 143 III 290 E. 1.5; 135 III 334 E. 2; Urteil 4A 646/2011, 4A 506/2012 und 4A 532/2012 vom 26. Februar 2013 E. 3.2, nicht publiziert in: BGE 139 III 190). Die von der Beschwerdeführerin im ersten Berufungsverfahren eingereichten Beweismittel wären im weiteren Verfahrensgang folglich zu berücksichtigen gewesen, wenn sie Grundlage des Entscheids vom 1. November 2016 bildeten oder hätten bilden
müssen. Dies würde voraussetzen, dass die Beweismittel für dieses Berufungsverfahren erheblich waren und - mit Blick auf Art. 317
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 317 Neue Tatsachen, neue Beweismittel und Klageänderung - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel werden nur noch berücksichtigt, wenn sie:
1    Neue Tatsachen und Beweismittel werden nur noch berücksichtigt, wenn sie:
a  ohne Verzug vorgebracht werden; und
b  trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten.
2    Eine Klageänderung ist nur noch zulässig, wenn:
a  die Voraussetzungen nach Artikel 227 Absatz 1 gegeben sind; und
b  sie auf neuen Tatsachen oder Beweismitteln beruht.
ZPO - rechtzeitig vorgebracht wurden (vgl. die Nachweise hiervor in E. 4.2.2 am Anfang). Dass dies der Fall wäre, macht die Beschwerdeführerin nicht hinreichend substanziiert geltend (vgl. dazu Urteil 4A 453/2016 vom 16. Februar 2017 E. 4.2; vgl. auch Urteil 5A 483/2017 und 5A 484/2017 vom 6. November 2017 E. 3.1.2) und ist mit Blick darauf, dass das Obergericht sich damals wie ausgeführt nicht zu den materiellen Voraussetzungen des Prozesskostenvorschusses äusserte, auch nicht offensichtlich. Die Rüge der Gehörsverletzung verfängt damit auch insoweit nicht.

4.3. Die Beschwerdeführerin rügt sodann, durch die Verweigerung des Prozesskostenvorschusses und der unentgeltliche Rechtspflege habe das Obergericht Art. 29 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV verletzt.

4.3.1. Der Anspruch auf einen Prozesskostenvorschuss gründet als Ausfluss der ehelichen Beistands- und Unterhaltspflicht (Art. 159 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 159 - 1 Durch die Trauung werden die Ehegatten zur ehelichen Gemeinschaft verbunden.
1    Durch die Trauung werden die Ehegatten zur ehelichen Gemeinschaft verbunden.
2    Sie verpflichten sich gegenseitig, das Wohl der Gemeinschaft in einträchtigem Zusammenwirken zu wahren und für die Kinder gemeinsam zu sorgen.
3    Sie schulden einander Treue und Beistand.
und Art. 163
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 163 - 1 Die Ehegatten sorgen gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie.
1    Die Ehegatten sorgen gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie.
2    Sie verständigen sich über den Beitrag, den jeder von ihnen leistet, namentlich durch Geldzahlungen, Besorgen des Haushaltes, Betreuen der Kinder oder durch Mithilfe im Beruf oder Gewerbe des andern.
3    Dabei berücksichtigen sie die Bedürfnisse der ehelichen Gemeinschaft und ihre persönlichen Umstände.
ZGB) im materiellen Zivilrecht (BGE 142 III 36 E. 2.3 S. 39; Urteil 5A 857/2016 vom 8. November 2017 E. 7, zur Publikation vorgesehen). Im Zusammenhang mit dem beantragten Prozesskostenvorschuss geht die Rüge der Verletzung von Art. 29 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV damit von vornherein an der Sache vorbei. Dass das Obergericht in seinem Entscheid anderweitig gegen die Verfassung verstossen hätte, macht die Beschwerdeführerin sodann nicht geltend (vgl. vorne E. 4.1). Die Beschwerde erweist sich damit insoweit als unbegründet.

4.3.2. In der Beschwerdeschrift führt die Beschwerdeführerin nicht bzw. nicht genügend substanziiert aus, weshalb das Obergericht den Sachverhalt geradezu willkürlich (dazu BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266) oder unter Verletzung eines anderen verfassungsmässigen Rechts festgestellt haben soll (vgl. vorne E. 1.2). Ausgehend von dem durch die Vorinstanz willkürfrei festgestellten Sachverhalt vermag die Beschwerdeführerin auch mit Blick auf den Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege nicht hinreichend präzise eine Verletzung von Art. 29 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV geltend zu machen: Das Vorbringen, sie sei mittellos und habe Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, bleibt appellatorisch. Auch äussert die Beschwerdeführerin sich nicht dazu, ob die weiteren Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs erfüllt sind. Auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten.

4.4. Unter dem Stichwort der Waffengleichheit rügt die Beschwerdeführerin schliesslich eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV. Der Beschwerdegegner könne sich im hängigen Eheschutzverfahren anwaltlich vertreten lassen, während sie als mittellose Partei ohne Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses oder Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege diese Möglichkeit nicht habe. Wie ausgeführt stellt die Beschwerdeführerin die tatsächlichen Feststellungen des Obergerichts zu ihrer Bedürftigkeit nicht rechtsgenüglich in Frage. Folglich ist der Schluss nicht zu beanstanden, dass sie den Prozess selbst finanzieren könne. Unter diesen Umständen gehen ihre Ausführungen zu Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV von vornherein an der Sache vorbei. Auf das Verhältnis dieser Bestimmung insbesondere zu Art. 29 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV braucht damit nicht eingegangen zu werden. Die Beschwerde ist auch insoweit unbegründet.

5.
Soweit auf sie einzutreten ist, ist die Beschwerde nach dem Ausgeführten abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG), die für das bundesgerichtliche Verfahren nicht um unentgeltliche Rechtspflege ersucht hat. Parteikosten sind keine zu sprechen, da vom obsiegenden Beschwerdegegner keine Vernehmlassung eingeholt worden ist und diesem damit keine entschädigungspflichtigen Kosten entstanden sind (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Parteikosten werden keine zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, und dem Bezirksgericht Hinwil schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Januar 2018

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Sieber
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 5A_648/2017
Date : 22. Januar 2018
Published : 09. Februar 2018
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Familienrecht
Subject : Prozesskostenbeitrag / unentgeltliche Rechtspflege (Abänderung Eheschutz)


Legislation register
BGG: 52  66  68  72  74  75  76  90  98  100  106  115  116  117
BV: 9  29
ZGB: 159  163
ZPO: 117  272  317  318
BGE-register
111-IA-101 • 133-III-393 • 133-III-585 • 134-III-237 • 135-I-279 • 135-III-334 • 138-III-672 • 139-III-190 • 140-III-264 • 141-IV-249 • 141-V-557 • 142-III-36 • 142-III-364 • 143-III-290 • 143-III-65
Weitere Urteile ab 2000
4A_453/2016 • 4A_506/2012 • 4A_532/2012 • 4A_646/2011 • 5A_483/2017 • 5A_484/2017 • 5A_580/2014 • 5A_648/2017 • 5A_740/2012 • 5A_793/2015 • 5A_811/2013 • 5A_857/2016 • 5A_94/2017 • 5D_135/2010 • 5D_83/2015 • 5P.184/2005
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