Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

4G 1/2014

Urteil vom 22. Januar 2015

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Bundesrichterin Klett,
nebenamtlicher Bundesrichter Berti,
Gerichtsschreiber Hurni.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchsteller,

gegen

B.________,
Gesuchsgegner.

Gegenstand
Berichtigung,

Berichtigungsgesuch gegen die Verfügung des Schweizerischen Bundesgerichts 4D 85/2014 vom 12. November 2014.

Sachverhalt:

A.
Mit Verfügung vom 2. September 2014 setzte die Gerichtspräsidentin des Bezirksgerichts Baden im Verfahren zwischen B.________ (Kläger) und A.________ (Beklagter) eine Verhandlung am 5. November 2014 an. Weiter verfügte sie mittels Beweisanordnung, dass die Klageantwort samt Beilagen dem Kläger zur Kenntnis zugestellt sowie mit den Parteien die Parteibefragung durchgeführt werde.

B.
A.________ reichte dem Bundesgericht eine vom 10. Oktober 2014 datierte Rechtsschrift ein, in der er erklärte, die erwähnte Beweisanordnung mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht anzufechten, unter Berufung auf den Anspruch auf den Gerichtsstand am Wohnsitz (Art. 30 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 30 Gerichtliche Verfahren - 1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
BV).
Mit Schreiben vom 5. November 2014 teilte der Beschwerdeführer dem Bundesgericht schliesslich mit, dass die Verhandlung vor Bezirksgericht inzwischen stattgefunden habe; ein Festhalten an dem "mit der Beschwerde gestellten Begehren auf (gesonderte) Entscheidung" scheine jetzt keinen Sinn mehr zu haben.

Mit Verfügung vom 12. November 2014 schrieb das Bundesgericht das Verfahren (4D 85/2014) ab (Dispositiv Ziff. 1) und auferlegte die Gerichtskosten von Fr. 500.-- für das bundesgerichtliche Verfahren dem Beschwerdeführer (Dispositiv Ziff. 2). Es erwog, dass zur Verfassungsbeschwerde berechtigt sei, wer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides habe (Art. 115 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 115 Beschwerderecht - Zur Verfassungsbeschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat.
BGG), dass dieses Interesse auch im Zeitpunkt des bundesgerichtlichen Urteils noch vorhanden sein müsse (vgl. BGE 131 I 153 E. 1.2 S. 157; Verfügung 4A 364/2014 vom 18. September 2014 E. 1.1), dass dieses Interesse mit der Durchführung der bezirksgerichtlichen Verhandlung am 5. November 2014 dahingefallen sei, wie denn auch der Beschwerdeführer selbst in seinem Brief vom gleichen Tag anerkannt habe und dass demnach das bundesgerichtliche Verfahren infolge Gegenstandslosigkeit im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 32 Instruktionsrichter oder Instruktionsrichterin - 1 Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung leitet als Instruktionsrichter beziehungsweise Instruktionsrichterin das Verfahren bis zum Entscheid; er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin mit dieser Aufgabe betrauen.
1    Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung leitet als Instruktionsrichter beziehungsweise Instruktionsrichterin das Verfahren bis zum Entscheid; er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin mit dieser Aufgabe betrauen.
2    Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin entscheidet als Einzelrichter beziehungsweise Einzelrichterin über die Abschreibung von Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit, Rückzugs oder Vergleichs.
3    Die Verfügungen des Instruktionsrichters oder der Instruktionsrichterin sind nicht anfechtbar.
BGG abzuschreiben sei.

Hinsichtlich der Prozesskosten erwog das Bundesgericht, dass unter diesen Umständen mit summarischer Begründung aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrunds zu entscheiden sei (Art. 71
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 71 - Wo dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind die Vorschriften des BZP31 sinngemäss anwendbar.
BGG in Verbindung mit Art. 72
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 72 - Wird ein Rechtsstreit gegenstandslos oder fällt er mangels rechtlichen Interesses dahin, so erklärt ihn das Gericht nach Vernehmlassung der Parteien ohne weitere Parteiverhandlung als erledigt und entscheidet mit summarischer Begründung über die Prozesskosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes.
BZP), dass die subsidiäre Beschwerde voraussetze, dass der kantonale Instanzenzug erschöpft worden sei (Art. 113
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 113 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Verfassungsbeschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72-89 zulässig ist.
BGG), dass diese Voraussetzung im vorliegenden Fall offensichtlich nicht gegeben sei, weshalb auf die Beschwerde nicht hätte eingetreten werden können und die Gerichtskosten von Fr. 500.-- dem Beschwerdeführer (A.________) aufzuerlegen seien (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Im Übrigen hielt das Bundesgericht fest, dass in der Beschwerde unter Berufung auf BGE 102 Ia 188 behauptet werde, dass eine Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges nicht nötig gewesen sei und dass diese Praxis, die sich auf Art. 59 aBV und die staatsrechtliche Beschwerde gemäss Bundesgesetz vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege (Bundesrechtspflegegesetz; OG; AS 1992 288) bezog, heute keine Geltung mehr beanspruchen könne. Der Beschwerdeführer habe auch nicht beachtet, dass ihm BGE 102 Ia 188 ohnehin nicht weiter helfen würde, weil mit diesem Entscheid die frühere Praxis dahingehend geändert worden sei, dass die staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Art. 59 aBV nicht bereits im Anschluss an die Ladung vor Gericht, sondern frühestens gegen den Zwischenentscheid über die örtliche Zuständigkeit erhoben werden konnte.

C.
Mit Eingabe vom 10. Dezember 2014 stellte A.________ (Gesuchsteller) dem Bundesgericht ein Gesuch um Berichtigung der Verfügung vom 12. November 2014 mit dem Antrag, die Gerichtskosten von Fr. 500.- seien zu erlassen.

Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

Erwägungen:

1.

1.1. Ist das Dispositiv eines bundesgerichtlichen Entscheids unklar, unvollständig oder zweideutig, stehen seine Bestimmungen untereinander oder mit der Begründung im Widerspruch oder enthält es Redaktions- oder Rechnungsfehler, so nimmt das Bundesgericht auf schriftliches Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen die Erläuterung oder Berichtigung vor (Art. 129 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 129 - 1 Ist das Dispositiv eines bundesgerichtlichen Entscheids unklar, unvollständig oder zweideutig, stehen seine Bestimmungen untereinander oder mit der Begründung im Widerspruch oder enthält es Redaktions- oder Rechnungsfehler, so nimmt das Bundesgericht auf schriftliches Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen die Erläuterung oder Berichtigung vor.
1    Ist das Dispositiv eines bundesgerichtlichen Entscheids unklar, unvollständig oder zweideutig, stehen seine Bestimmungen untereinander oder mit der Begründung im Widerspruch oder enthält es Redaktions- oder Rechnungsfehler, so nimmt das Bundesgericht auf schriftliches Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen die Erläuterung oder Berichtigung vor.
2    Die Erläuterung eines Rückweisungsentscheids ist nur zulässig, solange die Vorinstanz nicht den neuen Entscheid getroffen hat.
3    Die Artikel 126 und 127 sind sinngemäss anwendbar.
BGG). Die Erläuterung oder Berichtigung dient dazu, möglichst formlos Abhilfe zu schaffen und erlaubt insbesondere, Fehler oder Auslassungen bei der Ausformulierung des Dispositivs zu korrigieren (Urteil 4G 2/2013 vom 3. Februar 2014 E. 1).

1.2. Mit dieser Bestimmung wurde die frühere Regelung von Art. 145 aOG praktisch unverändert übernommen, mit dem einzigen Unterschied, dass das Erläuterungs- oder Berichtigungsverfahren vom Bundesgericht auch von Amtes wegen eingeleitet werden kann (Urteil 4G 1/2013 vom 17. Juli 2013 E. 1; NICOLAS VON WERDT, in: Seiler und andere, Bundesgerichtsgesetz, Handkommentar, 2007, N. 14 zu Art. 129
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 129 - 1 Ist das Dispositiv eines bundesgerichtlichen Entscheids unklar, unvollständig oder zweideutig, stehen seine Bestimmungen untereinander oder mit der Begründung im Widerspruch oder enthält es Redaktions- oder Rechnungsfehler, so nimmt das Bundesgericht auf schriftliches Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen die Erläuterung oder Berichtigung vor.
1    Ist das Dispositiv eines bundesgerichtlichen Entscheids unklar, unvollständig oder zweideutig, stehen seine Bestimmungen untereinander oder mit der Begründung im Widerspruch oder enthält es Redaktions- oder Rechnungsfehler, so nimmt das Bundesgericht auf schriftliches Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen die Erläuterung oder Berichtigung vor.
2    Die Erläuterung eines Rückweisungsentscheids ist nur zulässig, solange die Vorinstanz nicht den neuen Entscheid getroffen hat.
3    Die Artikel 126 und 127 sind sinngemäss anwendbar.
BGG). Das Erläuterungs- oder Berichtigungsgesuch ist an keine Frist gebunden und unterliegt nur insoweit einer zeitlichen Beschränkung, als die Erläuterung eines Rückweisungsentscheids nicht mehr zulässig ist, wenn die Vorinstanz bereits den neuen Entscheid getroffen hat (Art. 129 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 129 - 1 Ist das Dispositiv eines bundesgerichtlichen Entscheids unklar, unvollständig oder zweideutig, stehen seine Bestimmungen untereinander oder mit der Begründung im Widerspruch oder enthält es Redaktions- oder Rechnungsfehler, so nimmt das Bundesgericht auf schriftliches Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen die Erläuterung oder Berichtigung vor.
1    Ist das Dispositiv eines bundesgerichtlichen Entscheids unklar, unvollständig oder zweideutig, stehen seine Bestimmungen untereinander oder mit der Begründung im Widerspruch oder enthält es Redaktions- oder Rechnungsfehler, so nimmt das Bundesgericht auf schriftliches Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen die Erläuterung oder Berichtigung vor.
2    Die Erläuterung eines Rückweisungsentscheids ist nur zulässig, solange die Vorinstanz nicht den neuen Entscheid getroffen hat.
3    Die Artikel 126 und 127 sind sinngemäss anwendbar.
BGG; Urteile 4G 2/2013 vom 3. Februar 2014 E. 1; 4G 1/2013 vom 17. Juli 2013 E. 1; je mit Hinweisen).

1.3. Eine Berichtigung ist nach Art. 129 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 129 - 1 Ist das Dispositiv eines bundesgerichtlichen Entscheids unklar, unvollständig oder zweideutig, stehen seine Bestimmungen untereinander oder mit der Begründung im Widerspruch oder enthält es Redaktions- oder Rechnungsfehler, so nimmt das Bundesgericht auf schriftliches Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen die Erläuterung oder Berichtigung vor.
1    Ist das Dispositiv eines bundesgerichtlichen Entscheids unklar, unvollständig oder zweideutig, stehen seine Bestimmungen untereinander oder mit der Begründung im Widerspruch oder enthält es Redaktions- oder Rechnungsfehler, so nimmt das Bundesgericht auf schriftliches Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen die Erläuterung oder Berichtigung vor.
2    Die Erläuterung eines Rückweisungsentscheids ist nur zulässig, solange die Vorinstanz nicht den neuen Entscheid getroffen hat.
3    Die Artikel 126 und 127 sind sinngemäss anwendbar.
BGG zulässig, wenn sich aus der Lektüre der Entscheiderwägungen und den Umständen ergibt, dass ein Mangel gemäss Art. 129 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 129 - 1 Ist das Dispositiv eines bundesgerichtlichen Entscheids unklar, unvollständig oder zweideutig, stehen seine Bestimmungen untereinander oder mit der Begründung im Widerspruch oder enthält es Redaktions- oder Rechnungsfehler, so nimmt das Bundesgericht auf schriftliches Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen die Erläuterung oder Berichtigung vor.
1    Ist das Dispositiv eines bundesgerichtlichen Entscheids unklar, unvollständig oder zweideutig, stehen seine Bestimmungen untereinander oder mit der Begründung im Widerspruch oder enthält es Redaktions- oder Rechnungsfehler, so nimmt das Bundesgericht auf schriftliches Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen die Erläuterung oder Berichtigung vor.
2    Die Erläuterung eines Rückweisungsentscheids ist nur zulässig, solange die Vorinstanz nicht den neuen Entscheid getroffen hat.
3    Die Artikel 126 und 127 sind sinngemäss anwendbar.
BGG im Dispositiv die Folge eines Versehens ist, das auf der Grundlage des getroffenen Entscheides korrigiert werden kann. Ein unvollständiges Dispositiv kann nach Art. 129
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 129 - 1 Ist das Dispositiv eines bundesgerichtlichen Entscheids unklar, unvollständig oder zweideutig, stehen seine Bestimmungen untereinander oder mit der Begründung im Widerspruch oder enthält es Redaktions- oder Rechnungsfehler, so nimmt das Bundesgericht auf schriftliches Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen die Erläuterung oder Berichtigung vor.
1    Ist das Dispositiv eines bundesgerichtlichen Entscheids unklar, unvollständig oder zweideutig, stehen seine Bestimmungen untereinander oder mit der Begründung im Widerspruch oder enthält es Redaktions- oder Rechnungsfehler, so nimmt das Bundesgericht auf schriftliches Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen die Erläuterung oder Berichtigung vor.
2    Die Erläuterung eines Rückweisungsentscheids ist nur zulässig, solange die Vorinstanz nicht den neuen Entscheid getroffen hat.
3    Die Artikel 126 und 127 sind sinngemäss anwendbar.
BGG ergänzt werden, wenn die Unvollständigkeit die Folge eines Versehens ist und das korrigierte Dispositiv ohne weiteres aus den Erwägungen bzw. aus dem bereits getroffenen Entscheid abgeleitet werden kann. Mit einer Berichtigung kann der gefällte Entscheid nicht inhaltlich abgeändert werden (Urteile 4G 2/2013 vom 3. Februar 2014 E. 1; 4G 1/2013 vom 17. Juli 2013 E. 1; 4G 2/2009 vom 21. Oktober 2009 E. 1.1; je mit Hinweisen).

2.
Dies verkennt der Gesuchsteller. Er zeigt die Voraussetzungen für eine Berichtigung, also das Vorliegen eines Redaktions- oder Rechnungsfehlers, nicht auf. Vielmehr verlangt er eine unzulässige inhaltliche Änderung der angefochtenen Verfügung, indem deren Ziffer 2 (Kostenauflage) aufgehoben werden soll. Dafür steht die Berichtigung nicht zur Verfügung, weshalb das Gesuch abzuweisen ist. Zu bemerken ist sodann, dass keine gesetzliche Grundlage besteht, um gesprochene Kosten in einem bundesgerichtlichen Verfahren zu erlassen.

3.
Das Berichtigungsgesuch erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen.

Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der Gesuchsteller kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Dem Gesuchsgegner ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da ihm aus dem Berichtigungsverfahren kein Aufwand erwachsen ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Das Berichtigungsgesuch wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bezirksgericht Baden schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Januar 2015

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Hurni
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 4G_1/2014
Date : 22. Januar 2015
Published : 09. Februar 2015
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Vertragsrecht
Subject : Berichtigung


Legislation register
BGG: 32  66  71  113  115  129
BV: 30
BZP: 72
BGE-register
102-IA-188 • 131-I-153
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AS
AS 1992/288