Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B 576/2007

Urteil vom 22. Januar 2008
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Favre, Zünd,
Gerichtsschreiber Boog.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Advokatin Dr. Helena Hess,

gegen

A.________,
Beschwerdegegner, vertreten durch Advokat Stefan Hofer,
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Fahrlässige schwere Körperverletzung,

Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, vom 25. Mai 2007.

Sachverhalt:

A.
Der Strafgerichtspräsident Basel-Stadt erklärte X.________ mit Urteil vom 10. Januar 2006 der fahrlässigen schweren Körperverletzung schuldig und verurteilte ihn zu einer Busse von Fr. 500.--, bedingt löschbar nach Ablauf einer Probezeit von 1 Jahr. Die Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen des Geschädigten hiess er gemäss Art. 9 Abs. 3
SR 312.5 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) - Opferhilfegesetz
OHG Art. 9 Angebot - 1 Die Kantone sorgen dafür, dass fachlich selbstständige öffentliche oder private Beratungsstellen zur Verfügung stehen. Dabei tragen sie den besonderen Bedürfnissen verschiedener Opferkategorien Rechnung.
1    Die Kantone sorgen dafür, dass fachlich selbstständige öffentliche oder private Beratungsstellen zur Verfügung stehen. Dabei tragen sie den besonderen Bedürfnissen verschiedener Opferkategorien Rechnung.
2    Sie können gemeinsame Beratungsstellen betreiben.
OHG dem Grundsatze nach gut und verwies ihn für die Bestimmung der Höhe seines Anspruchs auf den Zivilweg.

Eine gegen diesen Entscheid vom Beurteilten erhobene Appellation wies der Ausschuss des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt am 25. Mai 2007 als unbegründet ab und bestätigte das erstinstanzliche Urteil.

B.
X.________ führt Beschwerde ans Bundesgericht, mit der er beantragt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben, und er sei von der Anklage der fahrlässigen schweren Körperverletzung freizusprechen. Ferner schliesst er für den Fall der Gutheissung seiner Beschwerde auf Umverteilung der kantonalen Verfahrenskosten und Befreiung von der Auferlegung jeglicher Kosten.

C.
Vernehmlassungen wurden nicht eingeholt.

Erwägungen:

1.
1.1 Die Beschwerde richtet sich gegen einen von einer letzten kantonalen Instanz (Art. 80 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 80 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen nach der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200749 (StPO) ein Zwangsmassnahmegericht oder ein anderes Gericht als einzige kantonale Instanz entscheidet.50
BGG) gefällten Endentscheid (Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG) in Strafsachen (Art. 78 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 78 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
2    Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über:
a  Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind;
b  den Vollzug von Strafen und Massnahmen.
BGG). Sie ist von der beschuldigen Person (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere:
b1  die beschuldigte Person,
b2  ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin,
b3  die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft,
b4  ...
b5  die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann,
b6  die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht,
b7  die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197455 über das Verwaltungsstrafrecht.
2    Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.56
3    Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.
BGG) unter Einhaltung der gesetzlichen Frist (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG) erhoben und hinreichend begründet worden.

Die Beschwerde an das Bundesgericht kann wegen Rechtsverletzungen im Sinne der Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
und 96
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 96 Ausländisches Recht - Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt;
b  das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft.
BGG geführt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Es ist weder an die in der Beschwerde vorgetragene Begründung der Rechtsbegehren noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden. Es darf indessen nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen (Art. 107 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
1    Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
2    Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat.
3    Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.96
4    Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195497 entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde.98
BGG). Neue Begehren sind unzulässig (Art. 99 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG).

Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Verletzung von schweizerischem Recht im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens von entscheidender Bedeutung sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

1.2 Am 1. Januar 2007 sind der revidierte Allgemeine Teil des Strafgesetzbuches (erstes Buch) und die revidierten Bestimmungen über die Einführung und Anwendung des Gesetzes (drittes Buch) vom 13. Dezember 2002 in Kraft getreten. Die zu beurteilende strafbare Handlung ist noch unter der Geltung des früheren Rechts erfolgt. Gemäss Art. 2 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 2 - 1 Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
1    Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
2    Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist dieses Gesetz anzuwenden, wenn es für ihn das mildere ist.
StGB gelangt bei dieser Konstellation das neue Recht zur Anwendung, wenn es für den Beschwerdeführer das mildere ist.

Im zu beurteilenden Fall erachtet die Vorinstanz Art. 125 aStGB im Rahmen der Strafzumessung als das mildere Recht und wendet demzufolge das alte Recht an (angefochtenes Urteil S. 6). Hiegegen erhebt der Beschwerdeführer zu Recht keine Einwendungen.

2.
Die kantonalen Instanzen stellen folgenden Sachverhalt fest:

Der Beschwerdeführer fuhr am 2. April 2004, um 09.35 Uhr mit seinem Personenwagen in Basel von der Lindenhofstrasse her im rechten von zwei Fahrstreifen durch die Nauenstrasse in Richtung der Kreuzung Münchensteinerstrasse, welche er geradeaus überqueren wollte. Zu jener Zeit herrschte stockender Kolonnenverkehr. Vor ihm fuhr auf der Kreuzung der Geschädigte A.________, geb. 1929, auf seinem Herrenfahrrad in die gleiche Richtung, nachdem er von der Lichtsignalanlage Grünlicht erhalten hatte.

Nachdem die vor ihm fahrenden Fahrzeuge den Geschädigten überholt hatten, setzte der Beschwerdeführer seinerseits dazu an, den betagten Fahrradfahrer im Bereich des Kreuzungsgebiets zu überholen, wobei er seine Geschwindigkeit auf 20 - 30 km/h reduzierte. Obwohl er die unsichere Fahrweise des Geschädigten, der bei seiner Fahrt schwankte, bemerkt hatte, passierte er ihn nach wenigen Metern Fahrt mit einem ungenügenden seitlichen Abstand von 10 - 15 cm zwischen seinem rechten Aussenspiegel und dem Lenker des Velos. Als der Radfahrer einen kleinen Schwenker nach links machte, kam es zur Kollision zwischen dem Personenwagen des Beschwerdeführers und dem Radfahrer. Der Geschädigte kam dadurch zu Fall und zog sich multiple Verletzungen mit bleibenden Folgen zu. Der Wagen des Beschwerdeführers kam im Bereich der Tramschienen mit nach hinten geklapptem seitlichen Rückspiegel zum Stillstand (angefochtenes Urteil S. 2 f.; erstinstanzliches Urteil S. 1 f. [Anklageschrift]).

3.
3.1 Die Vorinstanz nimmt in rechtlicher Hinsicht an, der Beschwerdeführer habe beim Überholen des Radfahrers einen ungenügenden seitlichen Abstand eingehalten. Der Beschwerdeführer, der nach seinen Angaben das Schwanken des Fahrradfahrers über längere Zeit beobachtet habe, habe den Geschädigten so nahe überholt, dass dieser bei einem zusätzlichen Schwenker nach links, mit welchem angesichts seiner unsicheren Fahrweise zu rechnen gewesen sei, in sein Auto habe kippen können. Der Beschwerdeführer hätte zum Überholen weiter auf die linke Fahrspur ausweichen bzw. vollständig auf diese Spur wechseln müssen oder, wenn ein sicheres Überholen nicht möglich war, hinter dem Velofahrer bleiben müssen (angefochtenes Urteil S. 4 f.).

3.2 Der Beschwerdeführer beanstandet, dass die Vorinstanz seine Geschwindigkeit bei der Beurteilung des pflichtgemässen seitlichen Abstandes nicht miteinbezogen habe (Beschwerde S. 5). Weiter macht er geltend, der seitliche Abstand zum Fahrradfahrer sei genügend gross gewesen. Soweit die Vorinstanz sich für ihre Annahme auf die Zeugenaussage des nachfolgenden Autolenkers stütze, verfalle sie in Willkür, da sie die Aussagen dieses Zeugen in allen anderen Punkten für unverlässlich halte. Ausserdem sei dieser wegen seiner Position links auf dem Fahrersitz gar nicht in der Lage gewesen, den seitlichen Abstand des vor ihm fahrenden Autos zum überholten Fahrradfahrer zu erkennen (Beschwerde S. 5 f.). Es sei jedenfalls nicht erwiesen, dass die geringe Distanz zwischen Fahrrad und Auto auf sein Überholmanöver zurückzuführen sei, da der Geschädigte durch sein Schwanken auf dem Velo den Abstand zum Auto verringert habe (Beschwerde S. 6 f.). Schliesslich habe er nicht sorgfaltswidrig gehandelt. Er habe die notwendige Rücksicht bewiesen, habe namentlich in den Rückspiegel geschaut und abgewartet, bis der linke Fahrstreifen frei geworden sei, um einen genügenden Abstand wahren zu können, und habe daher überholen dürfen. Er sei nicht
verpflichtet gewesen, unvorhersehbare Ereignisse wie einen plötzlichen Schwenker oder den Verlust des Gleichgewichts des Velofahrers vorherzusehen (Beschwerde S. 8 f.). Die schwere Körperverletzung könne ihm daher mangels Sorgfaltspflichtverletzung nicht zugerechnet werden. Im Übrigen sei der Taterfolg nicht vermeidbar gewesen, da er mit hoher Wahrscheinlichkeit auch bei pflichtgemässem Verhalten eingetreten wäre (Beschwerde S. 9 f.).

4.
4.1 Fahrlässig begeht der Täter ein Verbrechen oder Vergehen, wenn die Tat darauf zurückzuführen ist, dass er die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedacht oder darauf nicht Rücksicht genommen hat (Art. 18 Abs. 3 Satz 1 aStGB; vgl. Art. 12 Abs. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 12 - 1 Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht.
1    Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht.
2    Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt.
3    Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist.
StGB). Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung setzt somit voraus, dass der Täter den Erfolg durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. Sorgfaltswidrig ist die Handlungsweise, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die damit bewirkte Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat (Art. 18 Abs. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 18 - 1 Wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um sich oder eine andere Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leib, Leben, Freiheit, Ehre, Vermögen oder andere hochwertige Güter zu retten, wird milder bestraft, wenn ihm zuzumuten war, das gefährdete Gut preiszugeben.
1    Wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um sich oder eine andere Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leib, Leben, Freiheit, Ehre, Vermögen oder andere hochwertige Güter zu retten, wird milder bestraft, wenn ihm zuzumuten war, das gefährdete Gut preiszugeben.
2    War dem Täter nicht zuzumuten, das gefährdete Gut preiszugeben, so handelt er nicht schuldhaft.
Satz 2 StGB). Wo besondere, der Unfallverhütung und der Sicherheit dienende Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, richtet sich das Mass der im Einzelfall zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften (BGE 130 IV 7 E. 3.3; 127 IV 34 E. 2a, mit Hinweisen).

Erkennbar bzw. voraussehbar ist die Gefahr des Erfolgseintritts für den Täter, wenn sein Verhalten geeignet ist, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder jedenfalls zu begünstigen. Dabei müssen die zum Erfolg führenden Geschehensabläufe für den konkreten Täter mindestens in ihren wesentlichen Zügen voraussehbar sein. Die Vorhersehbarkeit der zu beurteilenden Ursache für den Erfolg ist nur zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie das Mitverschulden eines Dritten oder Material- oder Konstruktionsfehler, als Mitursache hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren - namentlich das Verhalten des Angeschuldigten - in den Hintergrund drängen (BGE 131 IV 145 E. 5.1 und 5.2; 130 IV 7 E. 3.2; 127 IV 34 E. 2a und 62 E. 2d, je mit Hinweisen).

Für die Zurechnung des Erfolgs ist im Weiteren seine Vermeidbarkeit erforderlich. Der Erfolg ist vermeidbar, wenn er nach einem hypothetischen Kausalverlauf bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre. Für die Zurechnung genügt es, wenn das Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen Grad der Wahrscheinlichkeit oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolges bildete (BGE 130 IV 6 E. 3.2; 128 IV 49 E. 2b; 127 IV 34 E. 2a, je mit Hinweisen).

4.2 Nach der Bestimmung von Art. 34 Abs. 4
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 34 - 1 Fahrzeuge müssen rechts, auf breiten Strassen innerhalb der rechten Fahrbahnhälfte fahren. Sie haben sich möglichst an den rechten Strassenrand zu halten, namentlich bei langsamer Fahrt und auf unübersichtlichen Strecken.
1    Fahrzeuge müssen rechts, auf breiten Strassen innerhalb der rechten Fahrbahnhälfte fahren. Sie haben sich möglichst an den rechten Strassenrand zu halten, namentlich bei langsamer Fahrt und auf unübersichtlichen Strecken.
2    Auf Strassen mit Sicherheitslinien ist immer rechts dieser Linien zu fahren.
3    Der Führer, der seine Fahrrichtung ändern will, wie zum Abbiegen, Überholen, Einspuren und Wechseln des Fahrstreifens, hat auf den Gegenverkehr und auf die ihm nachfolgenden Fahrzeuge Rücksicht zu nehmen.
4    Gegenüber allen Strassenbenützern ist ausreichender Abstand zu wahren, namentlich beim Kreuzen und Überholen sowie beim Neben- und Hintereinanderfahren.
SVG ist gegenüber allen Strassenbenützern ein ausreichender Abstand zu wahren, namentlich beim Kreuzen und Überholen sowie beim Neben- und Hintereinanderfahren. Diese Abstandsregel richtet sich sowohl an motorlose Fahrzeuge als auch an Motorfahrzeuge und gilt auch gegenüber Fussgängern (Urteil des Kassationshofs 6S.366/2004 vom 16.02.2005 E. 2.3 mit Hinweisen). Nach Art. 35 Abs. 3
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 35 - 1 Es ist rechts zu kreuzen, links zu überholen.
1    Es ist rechts zu kreuzen, links zu überholen.
2    Überholen und Vorbeifahren an Hindernissen ist nur gestattet, wenn der nötige Raum übersichtlich und frei ist und der Gegenverkehr nicht behindert wird. Im Kolonnenverkehr darf nur überholen, wer die Gewissheit hat, rechtzeitig und ohne Behinderung anderer Fahrzeuge wieder einbiegen zu können.
3    Wer überholt, muss auf die übrigen Strassenbenützer, namentlich auf jene, die er überholen will, besonders Rücksicht nehmen.
4    In unübersichtlichen Kurven, auf und unmittelbar vor Bahnübergängen ohne Schranken sowie vor Kuppen darf nicht überholt werden, auf Strassenverzweigungen nur, wenn sie übersichtlich sind und das Vortrittsrecht anderer nicht beeinträchtigt wird.
5    Fahrzeuge dürfen nicht überholt werden, wenn der Führer die Absicht anzeigt, nach links abzubiegen, oder wenn er vor einem Fussgängerstreifen anhält, um Fussgängern das Überqueren der Strasse zu ermöglichen.
6    Fahrzeuge, die zum Abbiegen nach links eingespurt haben, dürfen nur rechts überholt werden.
7    Dem sich ankündigenden, schneller fahrenden Fahrzeug ist die Strasse zum Überholen freizugeben. Wer überholt wird, darf die Geschwindigkeit nicht erhöhen.
SVG muss, wer überholt, auf die übrigen Strassenbenützer, namentlich auf jene, die er überholen will, besonders Rücksicht nehmen.

Ob der seitliche Abstand beim Überholen angemessen ist, hängt nach der Rechtsprechung neben der Geschwindigkeit, mit der überholt wird, und anderen Umständen - wie den Strassen- oder Sichtverhältnissen - wesentlich von der Art des zu überholenden Strassenbenützers und seinem erkennbaren oder voraussehbaren Verhalten ab. Je geringer der seitliche Abstand bemessen wird, desto näher liegt die Gefahr eines Zusammenstosses oder Unfalles. Dies gilt sowohl für das Überholen eines Radfahrers wie auch für dasjenige eines Motorfahrzeuges. Velofahrer sind, wenn sie mit zu knapp bemessenen seitlichem Abstand überholt werden, in besonderem Masse der Gefahr ausgesetzt, in der Fahrsicherheit beeinträchtigt zu werden, ins Schwanken zu geraten und zu stürzen. Dabei ist besondere Vorsicht geboten, wenn ein - namentlich wegen Angetrunkenheit - sichtbar schwankender Velofahrer überholt wird (BGE 81 IV 85 E. 4). Der Überholende hat daher den Sicherheitsabstand so weit zu bemessen, dass er dem Radfahrer ausreichenden Raum belässt, die Fahrt fortzusetzen, ohne sich oder andere zu gefährden. Wie gross der Mindestabstand sein muss, lässt sich nicht ein für allemal ziffernmässig festlegen (BGE 86 IV 107 E. 3 mit Hinweisen). In der Literatur wird beim
Überholen von Zweiradfahrzeugen generell ein seitlicher Abstand von mehr als einem Meter verlangt (René Schaffhauser, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band I, 2. Auflage Bern 2002, N 733; vgl. auch Peter Hentschel, Strassenverkehrsrecht, 39. Aufl., München 2007, § 5 StVO N 55 [bei Radfahrern 1,5 - 2 Meter]).

5.
Die Anklageschrift geht von der Darstellung des Beschwerdeführers aus, wonach er seine Geschwindigkeit beim Überholmanöver auf 20 - 30 km/h reduzierte habe (angefochtenes Urteil S. 2). Im Untersuchungsverfahren gab er auf die Frage, mit welcher Geschwindigkeit er den Geschädigten überholt habe, an, er wisse es nicht genau, "vielleicht etwa 20 - 30 km/h; es könnten auch 10 - 20 km/h gewesen sein" (Untersuchungsakten act. 79). Die Vorinstanz nimmt nicht explizit Stellung zu der beim Überholmanöver gefahrenen Geschwindigkeit des Beschwerdeführers. Doch geht sie mit der Anklageschrift von einer Geschwindigkeit im Bereich der in der Anklageschrift genannten 20 - 30 km/h aus. Dass sie die Geschwindigkeit des Beschwerdeführers bei der Beurteilung der Angemessenheit des Abstandes nicht berücksichtigt hätte, lässt sich somit nicht sagen.

In Bezug auf die Feststellung des tatsächlichen seitlichen Abstands zwischen den beiden Fahrzeugen stellen die kantonalen Instanzen zunächst auf die Aussagen des als Zeugen befragten Fahrzeuglenkers ab, der beim Unfall dem Beschwerdeführer nachfolgte. Nach dessen Angaben hatte der Abstand zwischen der Lenkstange des Velos und dem rechten Aussenspiegel des Personenwagens rund 15 cm betragen (angefochtenes Urteil S. 2 [Anklageschrift]; erstinstanzliches Urteil S. 4; Untersuchungsakten act. 56). Auf einen ungenügenden Abstand schliessen die kantonalen Instanzen zum anderen auch aus dem Umstand, dass nach der Kollision der rechte Rückspiegel am Wagen des Beschwerdeführers zurückgeklappt war. Der Schluss, der seitliche Abstand des Autos zum Velofahrer sei nur gering gewesen, weil der Geschädigte nach einem kleinen Schwenker mit dem Rückspiegel kollidiert und infolgedessen gestürzt sei, ist nicht unhaltbar.

Welcher genaue Abstand der konkreten Verkehrssituation angemessen gewesen wäre, kann hier offen bleiben. Mit Sicherheit war der effektiv eingehaltene seitliche Abstand zwischen dem rechten Aussenspiegel des Personenwagens und dem Lenker des Velos zu gering. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer die unsichere Fahrweise des damals 75-jährigen Radfahrers bemerkt hatte und er daher zu erhöhter Vorsicht verpflichtet war. Damit werden die Sorgfaltsanforderungen im Zusammenhang mit üblichen Fahrmanövern entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 8) nicht in einem Masse erhöht, dass sie im Einzelfall nicht mehr erfüllt werden können (vgl. BGE 127 IV 34 E. 3c/bb, S. 44). Die Annahme der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe seine Sorgfaltspflichten verletzt, ist daher nicht zu beanstanden.

Schliesslich bejaht die Vorinstanz zu Recht auch die Vermeidbarkeit des Erfolgs. Der Einwand des Beschwerdeführers, der Geschädigte wäre auch zu Fall gekommen, wenn er einen ausreichenden Abstand eingehalten hätte (Beschwerde S. 9 f.), erweist sich schon deshalb als haltlos, weil der Radfahrer wegen der Kollision mit dem Rückspiegel des Autos gestürzt ist. Anhaltspunkte dafür, dass seine schwankende Fahrweise auch bei rechtmässigem Verhalten des Beschwerdeführers zum Sturz geführt hätte, sind nicht ersichtlich. Die im sorgfaltswidrigen Verhalten des Beschwerdeführers begründete Gefahr hat sich hier mit an Sicherheit grenzender oder mindestens mit einem hohen Grad der Wahrscheinlichkeit im Verletzungserfolg verwirklicht.

Das angefochtene Urteil verletzt somit kein Bundesrecht. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet.

6.
Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang trägt der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. Januar 2008
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Boog
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 6B_576/2007
Date : 22. Januar 2008
Published : 09. Februar 2008
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Straftaten
Subject : Fahrlässige schwere Körperverletzung


Legislation register
BGG: 66  78  80  81  90  95  96  97  99  100  105  106  107
OHG: 9
SVG: 34  35
StGB: 2  12  18
BGE-register
127-IV-34 • 128-IV-49 • 130-IV-6 • 130-IV-7 • 131-IV-145 • 81-IV-85 • 86-IV-107
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6B_576/2007 • 6S.366/2004
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