Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V

E-1490/2018

Urteil vom 22. Dezember 2019

Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),

Richterin Roswitha Petry,
Besetzung
Richterin Barbara Balmelli,

Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.

A._______, geboren am (...),

Staat unbekannt,
Parteien
vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Datenänderung im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS);
Gegenstand
Verfügung des SEM vom 14. Februar 2018.

Sachverhalt:

A.
Der Beschwerdeführer suchte am 26. Juli 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) in Altstätten um Asyl nach. Dabei gab er unter anderem an, in Afghanistan geboren zu sein. Zudem sei er minderjährig.

B.
Aufgrund von Zweifeln an den Altersangaben des Beschwerdeführers liess das SEM am 29. Juli 2015 eine Handknochenanalyse nach Greulich und Pyle durchführen. Gemäss dieser wies der Beschwerdeführer ein Knochenalter von (...) auf.

C.
Am 17. August 2015 fand die Befragung zur Person (BzP) des Beschwerdeführers durch das SEM statt. Dabei führte er unter anderem aus, er sei am (...) Tag des (...) Monats im Jahre (...) im Dorf B._______ im Bezirk C._______ in der Provinz D._______, Afghanistan, zur Welt gekommen. Er sei (...) Jahre alt. Er kenne sein Geburtsdatum von seiner Taskara, die er sich in Kabul habe ausstellen lassen, welche indes anlässlich eines Brandes des Elternhauses zerstört worden sei. Er habe seinen Heimatstaat Afghanistan im Alter von (...) Jahren beziehungsweise im zweiten Monat des Jahres 2008 zusammen mit seiner Mutter und seinem Bruder verlassen und habe bis zu seiner Ausreise in Pakistan gelebt. Anlässlich der BzP wurde ihm das rechtliche Gehör zur Knochenaltersbestimmung vom 29. Juli 2015 gewährt, wobei ihm das SEM mitteilte, dass es ihn für volljährig halte. In der Folge wurden im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) als Geburtsdatum der (...) und die Herkunft "Staat unbekannt" erfasst.

Der Beschwerdeführer reichte eine Taskara in Kopie zu den Akten.

D.
Mit Verfügung vom 29. September 2015 trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und wies ihn nach Ungarn weg und ordnete die Überstellung dorthin an. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 7. Oktober 2015 hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil
E-6464/2015 vom 11. Juli 2017 gut, soweit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung betroffen war. Das BVGer wies die Sache zur vollständigen Sachverhaltserstellung an das SEM zurück.

E.
In den Akten liegt eine an das kantonale Migrationsamt E._______ gerichtete Eingabe des Beschwerdeführers vom 24. April 2016, mit welcher er ein Dokument, bei dem es sich um eine Kopie seiner afghanischen Identitätskarte handle, sowie eine englische Übersetzung dieses Dokuments zu den Akten reichte. Darauf ist vermerkt, dass er im Jahre 1394 (...) Jahre alt gewesen sei, wobei gleichzeitig sein Geburtsdatum mit dem (...) angegeben ist.

F.
Mit Verfügung vom 13. September 2017 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, dass sein Asylgesuch in der Schweiz geprüft werde.

G.
Am 7. Dezember 2017 wurde der Beschwerdeführer ausführlich zu seinen Asylgründen angehört. Dabei machte er betreffend seine Herkunft geltend, sein Heimatdorf sei F._______ und liege in G._______ beziehungsweise im Distrikt H._______ in der Provinz D._______. G._______ sei die Bezeichnung seines Stammes. Er habe dort (...) Jahre gelebt. In der Nähe des Hauses sei der berühmte Berg (...) und in der Nähe des Dorfes sei der Ort I._______ mit einer Grabstätte. Diese Namen habe er von Freunden, die er in der Schweiz kennengelernt habe, erfahren. Nachdem sein Vater getötet und das Haus in Brand gesetzt worden sei, sei er nach Pakistan gegangen, wo er zusammen mit seiner Mutter und seinem Bruder in einem Lager in J._______ gelebt habe.

Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen.

H.
Mit Verfügung vom 14. Februar 2018 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Zudem verfügte es in diesem Entscheid, seine Nationalität werde im ZEMIS auf "unbekannt" und sein Geburtsdatum im ZEMIS auf den (...) geändert, wobei beide mit einem Bestreitungsvermerk versehen würden.

I.
Mit Eingabe vom 6. März 2018 erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der afghanischen Staatsbürgerschaft, die Feststellung der Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung und die vorläufige Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG und um Beiordnung des unterzeichnenden Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Gleichzeitig wurde das Original der im Jahr 2016 eingereichten Taskara samt englischer Übersetzung derselben als Beweismittel eingereicht.

J.
Mit Zwischenverfügung vom 21. März 2018 hielt die Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts unter anderem fest, es werde bezüglich des Antrags, es sei die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu gewähren, ein separates Beschwerdeverfahren geführt (E-1406/2018), und auf die diesbezüglichen Anträge deshalb vorliegend nicht eingegangen.Im Weiteren wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gutgeheissen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtverbeiständung wurde abgewiesen.

K.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 27. März 2018 die Abweisung der Beschwerde.

L.
Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 28. März 2018 zur Kenntnis gebracht.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Da keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, ist es zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, sofern das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen und ist als Adressat des angefochtenen Entscheides von diesem betroffen, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte (Art. 50 und 52 VwVG) Beschwerde ist somit einzutreten.

1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat bezüglich der Anträge in der Beschwerdeschrift zwei Beschwerdeverfahren aufgenommen (E-1406/2018 und E-1490/2018). Über beide Beschwerden wird zeitgleich befunden.

2.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet hinsichtlich der ZEMIS-Berichtigung mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung somit auf die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie auf die Unangemessenheit hin (Art. 49 VwVG).

3.
Der Beschwerdeführer stellt im vorliegenden Verfahren sinngemäss den Antrag, das Gesuch um Berichtigung seiner Personendaten sei gutzuheissen und seine Staatsangehörigkeit im ZEMIS entsprechend seinen Angaben sowie gemäss der von ihm eingereichten Taskara zu ändern. Betreffend den Eintrag seines Alters im ZEMIS stellte er keinen Antrag.

4.

4.1 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1
SR 142.51 Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich (BGIAA)
BGIAA Art. 1 Gegenstand - 1 Dieses Gesetz führt ein Informationssystem ein, das der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient.
1    Dieses Gesetz führt ein Informationssystem ein, das der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient.
2    Die Artikel 101, 102, 103, 104-107, 110 und 111a-111i des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 20053 (AIG)4, die Artikel 96-99, 102-102abis und 102b-102e des Asylgesetzes vom 26. Juni 19985 (AsylG) sowie Artikel 44 des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 20146 (BüG) bleiben vorbehalten.7
i.V.m. Art. 2
SR 142.51 Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich (BGIAA)
BGIAA Art. 2 Führung des Informationssystems - Das Staatssekretariat für Migration (SEM)9 führt das Informationssystem zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben.
des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom 20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zentrale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (SR 12.4.2006; ZEMIS-Verordnung) näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1
SR 142.51 Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich (BGIAA)
BGIAA Art. 2 Führung des Informationssystems - Das Staatssekretariat für Migration (SEM)9 führt das Informationssystem zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben.
ZEMIS-Verordnung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informationen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten, nach dem Datenschutzgesetz (DSG, SR 235.1) und dem VwVG.

4.2 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu vergewissern (Art. 5 Abs. 1
SR 142.51 Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich (BGIAA)
BGIAA Art. 2 Führung des Informationssystems - Das Staatssekretariat für Migration (SEM)9 führt das Informationssystem zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben.
DSG). Werden Personendaten von Bundesorganen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 5 Abs. 2
SR 142.51 Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich (BGIAA)
BGIAA Art. 2 Führung des Informationssystems - Das Staatssekretariat für Migration (SEM)9 führt das Informationssystem zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben.
i.V.m. Art. 25 Abs. 3 Bst. a
SR 142.51 Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich (BGIAA)
BGIAA Art. 2 Führung des Informationssystems - Das Staatssekretariat für Migration (SEM)9 führt das Informationssystem zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben.
DSG). Auf die Berichtigung besteht in einem solchen Fall ein absoluter und uneingeschränkter Anspruch (vgl. die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] A-4256/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 3.2 und A-4313/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 3.2, je m.w.H.; vgl. ferner Urteil des Bundesgerichts [BGer]1C_224/2014 vom 25. September2014 E. 3.1).Die ZEMIS-Verordnung sieht im Übrigen in Art. 19 Abs. 3 ausdrücklich vor, dass unrichtige Daten von Amtes wegen zu berichtigen sind.

4.3 Grundsätzlich hat die das Berichtigungsbegehren stellende Person die Richtigkeit der von ihr verlangten Änderung zu beweisen, die Bundesbehörde hat im Bestreitungsfall dagegen die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personendaten zu beweisen (Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.1; BVGE 2013/30 E. 4.1; Urteile des BVGer A-4313/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 3.2 und A-1732/2015 vom 13. Juli 2015 E. 4.2). Nach den massgeblichen Beweisregeln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich. Die mit dem Berichtigungsbegehren konfrontierte Behörde hat zwar nach dem Untersuchungsgrundsatz den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären (Art. 12
SR 142.51 Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich (BGIAA)
BGIAA Art. 2 Führung des Informationssystems - Das Staatssekretariat für Migration (SEM)9 führt das Informationssystem zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben.
VwVG); die gesuchstellende Person ist jedoch gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a
SR 142.51 Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich (BGIAA)
BGIAA Art. 2 Führung des Informationssystems - Das Staatssekretariat für Migration (SEM)9 führt das Informationssystem zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben.
VwVG verpflichtet, an dessen Feststellung mitzuwirken (vgl. zum Ganzen Urteile des BVGer A-4256/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 3.3, A-2291/2015 vom 17. August 2015 E. 4.3 und A-3555/2013 vom 26. März 2014 E. 3.3, je m.w.H.).

4.4 Kann bei einer verlangten beziehungsweise von Amtes wegen beabsichtigten Berichtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden (vgl. Art. 5 Abs. 1
SR 142.51 Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich (BGIAA)
BGIAA Art. 2 Führung des Informationssystems - Das Staatssekretariat für Migration (SEM)9 führt das Informationssystem zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben.
DSG). Dies ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Personendaten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendigerweise bearbeitet werden. Dies gilt namentlich auch für die im ZEMIS erfasste Herkunft, den Namen und die Geburtsdaten. In solchen Fällen überwiegt das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicherweise unzutreffender Daten das Interesse an deren Richtigkeit. Art. 25 Abs. 2
SR 142.51 Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich (BGIAA)
BGIAA Art. 2 Führung des Informationssystems - Das Staatssekretariat für Migration (SEM)9 führt das Informationssystem zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben.
DSG sieht deshalb die Anbringung eines Vermerks vor, in dem darauf hingewiesen wird, dass die Richtigkeit der bearbeiteten Personendaten bestritten ist. Spricht dabei mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisherigen Angaben zunächst zu berichtigen und die neuen Daten anschliessend mit einem derartigen Vermerk zu versehen. Ob die vormals eingetragenen Angaben weiterhin abrufbar bleiben sollen oder ganz zu löschen sind, bleibt grundsätzlich der Vorinstanz überlassen. Verhält es sich umgekehrt, erscheint also die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als unwahrscheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Über dessen Anbringung ist jeweils von Amtes wegen und unabhängig davon zu entscheiden, ob ein entsprechender Antraggestellt worden ist(zum Ganzen Urteiledes BVGer A-4256/2015vom 15. Dezember 2015 E. 3.4, A-3555/2013 vom 26. März 2014 E. 3.4 und A-181/2013 vom 5. November 2013 E. 7.1, je m.w.H.; vgl. ferner Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.2).

5.

5.1 Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Frage, ob das SEM zu Recht die Herkunft des Beschwerdeführers als unbekannt bezeichnet hat.

5.2 Es obliegt somit grundsätzlich der Vorinstanz zu beweisen, dass der aktuelle ZEMIS-Eintrag der Herkunft des Beschwerdeführers korrekt ist respektive zu Recht auf "unbekannt" erfolgt ist. Dieser wiederum hat nachzuweisen, dass die von ihm geltend gemachte Herkunft richtig beziehungsweise zumindest wahrscheinlicher ist als die derzeit im ZEMIS erfasste Angabe. Gelingt keiner Partei der sichere Nachweis der Herkunft, ist dasjenige im ZEMIS zu belassen oder einzutragen, dessen Richtigkeit wahrscheinlicher ist.

5.3 Im Asylverfahren ist die Herkunft - der allgemeinen asylrechtlichen Beweisregel folgend - von der asylsuchenden Person zumindest glaubhaft zu machen. Über die Glaubhaftigkeit ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu befinden. Anders verhält es sich im datenschutzrechtlichen Verfahren betreffend die Berichtigung von Personendaten im ZEMIS. Hier wird verlangt, dass die wahrscheinlichsten - also überwiegend wahrscheinlichen - Personendaten eingetragen werden.

6.

6.1 Die Vorinstanz ist zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe verpflichtet, Namen, Geburtsdatum und Herkunft der gesuchstellenden Personen im ZEMIS einzutragen.

Die Vorinstanz hielt in ihrem Entscheid bezüglich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Herkunft Afghanistan - einzig diese ist Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens - fest, dieser habe dazu widersprüchliche Angaben gemacht. So habe er in der BzP angegeben, aus dem Dorf B._______ im Bezirk C._______ in der Provinz D._______ zu sein; demgegenüber habe er bei der Anhörung ausgesagt, sein Heimatdorf heisse F._______ und liege in G._______ beziehungsweise im Distrikt H._______ in der Provinz D._______. G._______ sei der Name seines Stammes. Damit würden die Bezeichnungen der Bezirke und der Dörfer deutlich voneinander abweichen. Zudem habe er sein Dorf zunächst als D._______, dem Namen der Provinz, bezeichnet. Auf dem - anscheinend nicht selbständig ausgefüllten - Personalienblatt habe er K._______ und L._______ (lateinische Schrift) respektive M._______ beziehungsweise N._______ (arabische Schrift) angegeben. Auf der eingereichten Taskara sei das Dorf O._______ im Distrikt P._______, Provinz D._______ angegeben. Es scheine, dass der Beschwerdeführer die auf dem Personalienblatt und in der BzP gemachten Angaben mit der Einreichung seiner Taskara (im Jahr 2016) geändert habe (ab der Anhörung vom 7. Dezember 2017). Weiter habe er zu seiner Herkunft in Afghanistan kaum Angaben machen können. Er habe weder Nachbardörfer noch Toponyme (Bach-, Berg-, Flurnamen) nennen können. Nach mehreren Nachfragen habe er einen Berg und einen Ort mit einer Grabstätte genannt, bei denen es sich im Laufe der Anhörung herausgestellt habe, dass er diese von Freunden in der Schweiz gelernt habe. Der Beschwerdeführer habe überdies zu seinem Geburts- und Heimatdorf unterschiedliche Angaben gemacht und keine Orte in der Umgebung nennen können. Seine Erklärung zu dieser Unkenntnis, wonach ihm seine Eltern nicht erlaubt hätten, das Haus zu verlassen, überzeuge nicht.

Im Weiteren habe der Beschwerdeführer zu dem von ihm geltend gemachten Leben in einem afghanischen Flüchtlingslager in/bei J._______, Pakistan, kaum Angaben machen können. Ausser dem Hinweis, dass die Bewohner im Camp überwiegend Paschtunen gewesen seien, habe er zu seinen Nachbarn, deren Herkunft und Stammeszugehörigkeit, keine Auskunft geben können. Dies erstaune, zumal er von Freunden, die er in der Schweiz kennengelernt habe, deren Stammesangehörigkeit habe nennen können. Der Erklärungsversuch, wonach seine Mutter ihm nicht erlaubt habe, nach draussen zu gehen, überzeuge nicht, habe er doch angegeben, seinem Bruder gelegentlich bei der Arbeit geholfen zu haben. Zudem habe er an anderer Stelle angegeben, er habe nicht gewollt, dass seine Mutter alleine zu Hause sei. Schliesslich habe er gesagt, dass seine Mutter ihn zur Schule gebracht beziehungsweise eingeschult habe. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer zu seinem Umfeld im Flüchtlingslager ausser der Nummer 12 oder 16, der "kleinen Moschee" und einem namentlich nicht bekannten Lebensmittelladen keine Antworten zu Fragen nach Namen von Strassen, Plätzen, Moscheen, Bäckereien, Spitälern und andere geben können. Er habe als einzigen Ort in J._______ Q._______, wo sein Bruder einen Auftrag ausgeführt und wo er diesen besucht habe, nennen können. In der BzP habe er nicht erwähnt, dass er in Pakistan in einem afghanischen Flüchtlingslager gelebt habe. Seine Angaben zum angeblichen Leben in einem afghanischen Flüchtlingslager in J._______ seien oberflächlich und mangelten an Substanz. Es sei zwar möglich, dass er in J._______ gelebt habe; jedoch sei sein Aufenthalt in einem afghanischen Flüchtlingslager unglaubhaft.

Bezüglich der in Kopie eingereichten afghanischen Identitätskarte (Taskara) mass die Vorinstanz dieser gestützt auf die Praxis des Bundesgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts nur verminderten Beweiswert zu. Zudem handle es sich dabei nur um eine Kopie. Manipulationen liessen sich nicht feststellen. Ferner habe der Beschwerdeführer nicht angeben können, wie sein in Frankreich lebende Bruder die Taskara erhalten habe.

Aus den genannten Gründen wurde die Nationalität des Beschwerdeführers im ZEMIS auf unbekannt geändert und mit einem Bestreitungsvermerk versehen.

6.2 In der Beschwerdeschrift wird dem entgegengehalten, selbst wenn der Beschwerdeführer seinen Geburtsort nicht immer gleich angegeben habe, so würde eine gewisse Ähnlichkeit zwischen den unterschiedlichen Angaben bestehen. Der Beschwerdeführer habe seinen Geburtsort im Alter von (...) Jahren und damit schon sehr lange verlassen. Die Anhörungen würden über zwei Jahre auseinanderliegen und der Beschwerdeführe sei gänzlich ungebildet. Es hätte von ihm kaum erwartet werden können, dass er zu den Nachbardörfern und Toponyme seines Herkunftsortes hätte Angaben machen können. Die eingereichte Taskara habe ein Verwandter anfangs 2016 für ihn anfertigen und seinem Bruder in Frankreich zukommen lassen. Es sei wahrscheinlich, dass er in Afghanistan geboren und mit seiner Familie im Kindesalter nach Pakistan geflüchtet sei, wo er mit grosser Wahrscheinlichkeit über kein Bleiberecht verfüge.

7.
Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum gleichen Schluss wie die Vorinstanz, wonach die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Herkunft mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unzutreffend sind. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann mangels substanzieller Entgegnungen in der Beschwerdeschrift vorab vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.

Insbesondere kann dem Erklärungsversuch in der Beschwerdeschrift, wonach die unterschiedlichen Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Heimatdorf eine gewisse Ähnlichkeit aufweisen würden, wobei sein Alter, in dem er diesen Ort verlassen habe sowie seine fehlende Bildung dabei zu berücksichtigen seien, nicht gefolgt werden. Selbst wenn von einer Person nicht erwartet werden kann, dass sie sich an Details und alle Umstände aus ihrem Leben als (...)jährige erinnert, so wäre vorliegend zu erwarten gewesen, dass sich der Beschwerdeführer mindestens ausführlicher über seinen Aufenthalt in Pakistan und die dortigen Umstände hätte äussern können. Da er aber auch diesbezüglich sehr vage blieb und ausweichend auf Fragen antwortete, ist seine persönliche Glaubwürdigkeit schon dadurch erschüttert.

Sodann hat der Beschwerdeführer seine früheren Aussagen mit der Einreichung der Kopie seiner Taskara und den darin gemachten Angaben geändert. Daran vermag auch das auf Beschwerdeebene nachgereichte Original der Taskara nichts zu ändern. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass es sich dabei nicht um ein fälschungssicheres Dokument handelt, weshalb praxisgemäss von einem reduzierten Beweiswert auszugehen ist (vgl. BVGE 2013/30 E. 4.2.2 m.w.H.). Der Beschwerdeführer hat im Übrigen nicht hinreichend konkrete Angaben machen können, welche Schritte er für die Ausfertigung respektive den Erhalt derselben unternommen habe. Der Hinweis, wonach er glaube, dass ein Verwandter die Taskara anfangs 2016 für ihn habe anfertigen lassen und sie seinem Bruder in Frankreich zugestellt habe, vermag nicht zu überzeugen, zumal auch unklar ist, wie dieser in den Besitz des Fotos des Beschwerdeführers gekommen sein soll. Die Erklärung anlässlich der Anhörung, sein Bruder habe ein Foto von ihm auf seinem Mobiltelefon gehabt, erklärt nicht, wie dieses zu jener Drittperson in Afghanistan gelangte, die es dann auf Fotopapier im Fotoformat ausgedruckt und den Behörden für die Erstellung der Taskara überreicht haben musste. Im Weiteren ist davon auszugehen, dass sich die Behörden dabei lediglich auf Aussagen einer Drittperson über den Beschwerdeführer ohne weitere Unterlagen oder offizielle Dokumente gestützt haben. Der ohnehin schon reduzierte Beweiswert der Taskara wird dadurch zusätzlich gemindert. Der Beschwerdeführer hat somit keine Dokumente eingereicht, welche die von ihm behauptete Herkunft rechtsgenüglich nachweisen beziehungsweise glaubhaft machen.

Nach Würdigung aller Umstände ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die von ihm behauptete Herkunft glaubhaft zu machen. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift sind nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu führen, hält der Beschwerdeführer den Erwägungen des SEM doch nichts Stichhaltiges entgegen.

Die Berücksichtigung der datenschutzrechtlichen Grundsätze führt zum selben Ergebnis. Vorliegend lässt sich die tatsächliche Herkunft des Beschwerdeführers nicht ermitteln. Somit sind die im ZEMIS eingetragene Herkunft "unbekannt" und der Bestreitungsvermerk unverändert zu belassen.

8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 142.51 Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich (BGIAA)
BGIAA Art. 2 Führung des Informationssystems - Das Staatssekretariat für Migration (SEM)9 führt das Informationssystem zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben.
VwVG; Art. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
-3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da jedoch mit Zwischenverfügung vom 21. März 2018 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen worden ist, sind im vorliegenden Verfahren keine Kosten zu erheben.

10.
Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Datenschutzes sind gemäss Art. 35 Abs. 2
SR 235.11 Verordnung vom 31.August 2022 über den Datenschutz (Datenschutzverordnung, DSV) - Datenschutzverordnung
DSV Art. 35 - Werden Personendaten zu nicht personenbezogenen Zwecken, insbesondere der Forschung, der Planung und der Statistik, und gleichzeitig zu einem anderen Zweck bearbeitet, so sind die Ausnahmen nach Artikel 39 Absatz 2 DSG nur für die Bearbeitung zu den nicht personenbezogenen Zwecken anwendbar.
der Verordnung vom 14. Juni 1993 zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG, SR 235.11) dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) bekannt zu geben.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die im ZEMIS eingetragene Herkunft des Beschwerdeführers (unbekannt) und der Bestreitungsvermerk sind zu belassen.

3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM, das Generalsekretariat EJPD und den Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 235.11 Verordnung vom 31.August 2022 über den Datenschutz (Datenschutzverordnung, DSV) - Datenschutzverordnung
DSV Art. 35 - Werden Personendaten zu nicht personenbezogenen Zwecken, insbesondere der Forschung, der Planung und der Statistik, und gleichzeitig zu einem anderen Zweck bearbeitet, so sind die Ausnahmen nach Artikel 39 Absatz 2 DSG nur für die Bearbeitung zu den nicht personenbezogenen Zwecken anwendbar.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind beizulegen, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat (Art. 42
SR 235.11 Verordnung vom 31.August 2022 über den Datenschutz (Datenschutzverordnung, DSV) - Datenschutzverordnung
DSV Art. 35 - Werden Personendaten zu nicht personenbezogenen Zwecken, insbesondere der Forschung, der Planung und der Statistik, und gleichzeitig zu einem anderen Zweck bearbeitet, so sind die Ausnahmen nach Artikel 39 Absatz 2 DSG nur für die Bearbeitung zu den nicht personenbezogenen Zwecken anwendbar.
BGG).
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : E-1490/2018
Datum : 22. Dezember 2019
Publiziert : 10. Januar 2020
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Datenschutz und Öffentlichkeitsprinzip
Gegenstand : Datenschutz; Verfügung des SEM vom 14. Februar 2018


Gesetzesregister
BGG: 42  82
BGIAA: 1 
SR 142.51 Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich (BGIAA)
BGIAA Art. 1 Gegenstand - 1 Dieses Gesetz führt ein Informationssystem ein, das der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient.
1    Dieses Gesetz führt ein Informationssystem ein, das der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient.
2    Die Artikel 101, 102, 103, 104-107, 110 und 111a-111i des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 20053 (AIG)4, die Artikel 96-99, 102-102abis und 102b-102e des Asylgesetzes vom 26. Juni 19985 (AsylG) sowie Artikel 44 des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 20146 (BüG) bleiben vorbehalten.7
2
SR 142.51 Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich (BGIAA)
BGIAA Art. 2 Führung des Informationssystems - Das Staatssekretariat für Migration (SEM)9 führt das Informationssystem zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben.
DSG: 5  25
DSV: 35
SR 235.11 Verordnung vom 31.August 2022 über den Datenschutz (Datenschutzverordnung, DSV) - Datenschutzverordnung
DSV Art. 35 - Werden Personendaten zu nicht personenbezogenen Zwecken, insbesondere der Forschung, der Planung und der Statistik, und gleichzeitig zu einem anderen Zweck bearbeitet, so sind die Ausnahmen nach Artikel 39 Absatz 2 DSG nur für die Bearbeitung zu den nicht personenbezogenen Zwecken anwendbar.
VGG: 31  32  37
VGKE: 1 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
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SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
VwVG: 5  12  13  48  49  50  52  63  65
ZEMIS-Verordnung: 19
Weitere Urteile ab 2000
1C_224/2014 • 1C_240/2012
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BVGE
2013/30
BVGer
A-1732/2015 • A-181/2013 • A-2291/2015 • A-3555/2013 • A-4256/2015 • A-4313/2015 • E-1406/2018 • E-1490/2018 • E-6464/2015