Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-3916/2015

Urteil vom 22. Dezember 2015

Richter Christoph Bandli (Vorsitz),

Besetzung Richterin Marianne Ryter,
Richter Jérôme Candrian,

Gerichtsschreiber Stephan Metzger.

Wengernalpbahn AG,
Harderstrasse 14, 3800 Interlaken,

Parteien vertreten durch Dr. iur. Peter Hollinger,
Marktgasse 16, 3800 Interlaken,

Beschwerdeführerin,

gegen

Familie Kaspar von Almen AG,
Trümmelbach, 3822 Lauterbrunnen,

vertreten durch Rudolf Muggli, Fürsprecher,
Helvetiastrasse 5, Postfach 179, 3000 Bern 6,

Beschwerdegegnerin,

Bundesamt für Verkehr BAV, Abteilung Politik, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Beförderung von Gütern auf die Wengernalp.

Sachverhalt:

A.
Die Familie Kaspar von Allmen AG betreibt auf der Wengernalp das Hotel Jungfrau. Der Transport der zum Betrieb des Hotels notwendigen Güter (frische Lebensmittel, Tiefkühlprodukte, Wein, Blumen, Treibstoffe, übrige Güter) wird seit dem Bau der Bahnlinie von Lauterbrunnen auf die Kleine Scheidegg im Jahr 1893 durch die Wengernalpbahn durchgeführt, welche die Station "Wengernalp" betreibt.

B.
Mit Schreiben vom 24. Dezember 2014 teilte die Wengernalpbahn AG der Familie Kaspar von Almen AG mit, die Station Wengernalp ab 1. Januar 2015 für den Gütertransport zu schliessen und dass die Güter für das Hotel Jungfrau künftig nur noch an den Stationen Wengen oder Kleine Scheidegg abgeholt oder aufgegeben werden könnten. Sie begründete diesen Schritt insbesondere mit betrieblichen Aufwendungen.

C.
Mit Gesuch vom 13. März 2015 ersuchte die Familie Kaspar von Allmen AG das Bundesamt für Verkehr (BAV), es sei festzustellen, dass der Beschluss der Wengernalpbahn AG vom 24. Dezember 2014 betreffend die Einstellung des Güterverkehrs an der Station Wengernalp gegen die eisenbahnrechtliche Konzession verstosse und rechtswidrig sei.

D.
Mit Entscheid vom 21. Mai 2015 verfügte das BAV, die Güterbeförderungspflicht aufgrund der Konzession umfasse die Belieferung der Familie Kaspar von Almen AG mit Gütern an der Station Wengernalp, weshalb die Wengernalpbahn AG aufsichtsrechtlich angewiesen werde, deren Belieferung mit Gütern im nachgefragten Umfang zu gewährleisten. Diese Pflicht gelte mindestens bis zum Ablauf der am 4. März 1970 erteilten Konzession am 26. Juni 2020. Das BAV begründet seinen Entscheid im Wesentlichen damit, dass die Konzession zur Güterbeförderung im Rahmen der Nachfrage verpflichte, sofern deren Befriedigung der Wengernalpbahn AG betrieblich und wirtschaftlich zumutbar sei. Demnach würde es gegen die Pflicht zur diskriminierungsfreien Güterbeförderung im nachgefragten Umfang verstossen, wenn die Lieferung von Gütern an die Station Wengernalp für die Familie Kaspar von Almen AG von indirekten Gegenleistungen abhängig gemacht oder wenn der Haltepunkt für den Güterverkehr geschlossen würde.

E.
Mit Beschwerde vom 22. Juni 2015 gelangt die Wengernalpbahn AG (Beschwerdeführerin) an das Bundesverwaltungsgericht und beantragt, die Verfügung des BAV (Vorinstanz) vom 21. Mai 2015 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin ihre konzessionsrechtliche Güterbeförderungspflicht durch die Bedienung der Haltepunkte mit namhaften Transportvolumen und regelmässiger Nachfrage (Lauterbrunnen, Wengen, Grindelwald Grund, Kleine Scheidegg) erfüllt. Die Konzession verpflichte sie lediglich, Personen und Reisegepäck zu befördern, wohingegen eine Verpflichtung zur Güterbeförderung nur insofern bestehe, als sich das vorhandene Wagenmaterial dazu eigne. Sie begründet ihren Beschluss, keine Gütertransporte zur Station Wengernalp mehr durchzuführen, im Wesentlichen mit dem betrieblichen Aufwand und damit letztendlich mit wirtschaftlichen Gründen. Sie macht insbesondere geltend, bei den Transporten zu Gunsten der Beschwerdegegnerin handle es sich mehrheitlich um Klein- und Kleinstmengen, welche nur einen geringen täglichen Umsatz generieren würden, hingegen erhebliche Kosten durch administrativen und betrieblichen Aufwand zur Folge hätten und deshalb nicht kostendeckend seien.

F.
Mit Vernehmlassung vom 16. Juli 2015 beantragt die Vorinstanz, die Beschwerde sei abzuweisen. Sie macht zur Begründung im Wesentlichen geltend, die Konzession verpflichte die Beschwerdeführerin zur Güterbeförderung, was sich aus den vorliegenden besonderen Umständen (Monopol) ergebe. Das ausschliessliche Recht zum Betrieb der Infrastruktur resp. zur Personenbeförderung würde zu dieser Verpflichtung führen.

G.
In ihrer Beschwerdeantwort vom 6. August 2015 beantragt die Familie Kaspar von Allmen AG (Beschwerdegegnerin), die Beschwerde vom 22. Juni 2015 sei abzuweisen. Zur Begründung führt sie sinngemäss aus, die Verpflichtung zum Gütertransport ergebe sich aus der Konzession, welche eine eigentliche Betriebspflicht für den Inhaber der Monopolkonzession beinhalte. Wenn die Beschwerdeführerin nun eine Einstellung der Gütertransporte zur Wengernalp anstrebe, begehre sie eine Abänderung ihrer Betriebspflicht gemäss der geltenden Konzession. Im Übrigen werde die Abwicklung des Güterumschlags an der Station Wengernalp durch Hotelpersonal vorgenommen, wodurch sich der Aufwand der Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf die Avisierung der Sendungen beschränke. Auch der betriebliche Aufwand sei minimal, habe doch die Zugskomposition bei der Station Wengernalp sowieso, einen längeren Halt einzulegen, um die Kreuzung des Gegenzuges abzuwarten.

H.
In ihren Schlussbemerkungen vom 14. September 2015 macht die Beschwerdeführerin geltend, es bestehe eine durchgehende Alpstrasse zwischen Wengen und der Kleinen Scheidegg, über welche das Hotel Jungfrau seine Versorgung sowohl im Sommer mit Allradfahrzeug, wie auch im Winter mit Pistenfahrzeug oder Skidoo problemlos sicherstellen könne. Dies würde sodann auch einer Gleichbehandlung entsprechen, hätten doch andere Betriebe im Berggebiet vergleichbare Bedingungen.

I.
In einer Stellungnahme vom 23. September 2015 entgegnet die Beschwerdegegnerin, die Erschliessung z.B. mit Pistenfahrzeugen würde für ein Hotel dieses hohen Qualitätsstandards nicht ausreichen, wobei auch das erhöhte Unfallpotential mit Wintersportlern zu beachten sei. Im Weiteren führt sie aus, sie sei auf einen Halt der Bahn an der Station Wengernalp angewiesen, da Hotelgäste mit Gepäck über diese Anbindung anreisen würden. Die Station Wengernalp sei im Übrigen auch eine Kreuzungsstation, wobei regelmässig längere Wartezeiten der Bahn entstehen würden, sodass keine Zusatzkosten durch längeres Anhalten an der Station entstehen würden. Ausserdem erbringe die Beschwerdegegnerin auch eine Gegenleistung, welche in einem touristischen Qualitätsangebot bestehe, das bereits seit Generationen die Jungfrauregion präge.

J.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Dokumente wird - soweit entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft gemäss Art. 7
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 7
1    Die Behörde prüft ihre Zuständigkeit von Amtes wegen.
2    Die Begründung einer Zuständigkeit durch Einverständnis zwischen Behörde und Partei ist ausgeschlossen.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) von Amtes wegen, ob es zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist sowie ob die weiteren Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und unter anderem die Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten, oder Nichteintreten auf solche Begehren zum Gegenstand haben (Art. 5 Abs. 1 lit. c
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG). Das BAV ist eine Vorinstanz nach Art. 33 lit. d
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG. Es entschied als Aufsichtsbehörde i.S.v. Art. 10
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
EBG Art. 10 Aufsichtsbehörden
1    Bau und Betrieb der Eisenbahnen unterstehen der Aufsicht des Bundesrates. Er kann sie gegenüber Bahnen, die vorwiegend dem Ortsverkehr dienen oder die besonders einfache Verhältnisse und keine technischen Anschlüsse an andere Bahnen aufweisen, zweckdienlich einschränken.57
2    Aufsichtsbehörde ist das BAV.58
des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957 (EBG, SR 742.101) sowie Art. 52
SR 745.1 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Personenbeförderung (Personenbeförderungsgesetz, PBG) - Personenbeförderungsgesetz
PBG Art. 52 Aufsichtsbehörde - Die Personenbeförderung im öffentlichen Verkehr untersteht der Aufsicht des BAV. Es ist befugt, Beschlüsse und Anordnungen von Organen oder Dienststellen der Unternehmen aufzuheben oder ihre Durchführung zu verhindern, wenn sie gegen dieses Gesetz, die Konzession, die Bewilligung oder internationale Vereinbarungen verstossen oder wichtige Landesinteressen verletzen.
des Bundesgesetzes über die Personenbeförderung vom 20. März 2009 (PBG, SR 745.1) mittels Verfügung im Sinne des VwVG. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht ersichtlich (Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG). Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.2 Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG umschreibt mit Blick auf die allgemeine Beschwerdebefugnis drei Voraussetzungen, die kumulativ erfüllt sein müssen. Danach ist zur Beschwerde berechtigt, wer am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (lit. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (lit. c).

1.2.1 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen (Art. 48 Abs. 1 lit. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Als Betreiberin der von der Verfügung betroffenen Bahnlinie, als Konzessionärin und als Urheberin des Entscheides, den Güterverkehr zur Station Wengernalp einzustellen, ist die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung unmittelbar betroffen (Art. 48 Abs. 1 lit. b
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Die durch sie geltend gemachten privaten Interessen am wirtschaftlichen Betrieb des Güterverkehrs stellt ein schutzwürdiges Interesse i.S. von Art. 48 Abs. 1 lit. c
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG dar.

1.2.2 Die Vorinstanz untersuchte im Rahmen ihres Aufsichtsverfahrens, ob der Beschluss der Beschwerdeführerin, den Gütertransport zur Station Wengernalp einzustellen, mit der bestehenden Konzession vom 4. März 1970 vereinbar sei. Sie verfügte, dass die Güterbeförderungspflicht aus der Konzession die Belieferung der Beschwerdegegnerin an der Station Wengernalp umfasse und dass die Beschwerdeführerin aufsichtsrechtlich angewiesen werde, diese im nachgefragten Umfang zu gewährleisten.

Die von der Beschwerdeführerin vor Bundesverwaltungsgericht gestellten Begehren bildeten demnach bereits Gegenstand des vorinstanzlichen Aufsichtsverfahrens. Die Beschwerdeführerin ist daher zur Beschwerde legitimiert.

1.3 Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist folglich einzutreten (Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG).

2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzungen von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und ihre Angemessenheit hin und entscheidet grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). (René Rhinow/Heinrich Koller/Christina Kiss/Daniela Thurnherr/Denise Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, Grundlagen und Bundesrechtspflege, 2. Aufl., Basel 2010, Rz. 1130 f.;

3.

3.1 Ob die bestehende Konzession vom 4. März 1970 die Beschwerdeführerin dazu verpflichtet, die Station Wengernalp mit Güterverkehr zu bedienen, erfordert zunächst eine Erörterung des Wesens der Konzession im Allgemeinen sowie danach eine Beurteilung der konkret zu beurteilenden Konzession.

3.1.1 Die allgemeine Bundeszuständigkeit für die Gesetzgebung im Eisenbahnwesen stützt sich auf Art. 87
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 87 * - Die Gesetzgebung über den Eisenbahnverkehr, die Seilbahnen, die Schifffahrt sowie über die Luft- und Raumfahrt ist Sache des Bundes.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) sowie Art. 92 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 92 Post- und Fernmeldewesen - 1 Das Post- und Fernmeldewesen ist Sache des Bundes.
1    Das Post- und Fernmeldewesen ist Sache des Bundes.
2    Der Bund sorgt für eine ausreichende und preiswerte Grundversorgung mit Post- und Fernmeldediensten in allen Landesgegenden. Die Tarife werden nach einheitlichen Grundsätzen festgelegt.
BV. Die Regulierung des Bereichs "Eisenbahn" lässt sich in Bestimmungen betreffend Infrastruktur einerseits und Verkehr (Personen und Güter) andererseits unterteilen. Mit der sog. Bahnreform 2 wurden die gesetzlichen Grundlagen (Inkrafttreten 1. Januar 2010) je Sparte in einem separaten Erlass festgehalten: Die Eisenbahn-Infrastruktur wird mit dem EBG, die Personen- und Reisegepäckbeförderung mit dem PBG und die Beförderung von Gütern mit dem Bundesgesetz über den Gütertransport von Bahn- und Schifffahrtsunternehmen (Gütertransportgesetz, GüTG, SR 742.41) geregelt (vgl. Markus Kern/Peter König, Verkehr: Öffentlicher Verkehr, in: Giovanni Biaggini/Isabelle Häner/Urs Saxer/Markus Schott[Hrsg.], Fachhandbuch Verwaltungsrecht, Zürich/Basel/Genf 2015, Rz. 9.3, 9.10 f., 9.71).

3.1.2 Die Konzession ermöglicht es dem Gemeinwesen, ein diesem aufgrund der rechtlichen Grundordnung vorbehaltenes Recht zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit auf einen Konzessionär zu übertragen. Dieser geniesst sodann eine gewisse Exklusivität bei seiner Tätigkeit, wobei ihm häufig eine gegenüber Änderungen vergleichsweise gefestigte Rechtsposition vermittelt wird. Je nach der Rechtsnatur des zugrunde liegenden staatlichen Monopols wird zwischen Monopolkonzession (inkl. Konzession des öffentlichen Dienstes) und Sondernutzungskonzession unterschieden. Konzessionen enthalten regelmässig sowohl Elemente einer Verfügung als auch solche eines Vertrages. So z.B. auch die Konzessionen des öffentlichen Dienstes, welche als Sonderfall der Monopolkonzession für Tätigkeiten erteilt werden, welche im öffentlichen Interesse liegen und dem Service public zuzuordnen sind. Dabei wird dem Inhaber der Konzession nicht nur das Recht, sondern gleichzeitig auch die Pflicht auferlegt, den anvertrauten öffentlichen Dienst auch tatsächlich zu betreiben (Betriebspflicht). Oft sind diese Rechtsverhältnisse auf lange Geltungsdauer angelegt, sodass der Konzessionär - gerade z.B. im Hinblick auf grosse Investitionen in eine aufzubauende Infrastruktur und deren Amortisation - auf lange Sicht mit der exklusiven Berechtigung zur Ausübung der wirtschaftlichen Tätigkeit rechnen kann. Demgegenüber kann das konzedierende Gemeinwesen davon ausgehen, dass die geforderte Leistung langfristig und konstant erbracht wird. Dieser Anspruch des Gemeinwesens zeigt sich u.a. darin, dass beispielsweise das EBG (Art. 8) vorsieht, eine Konzession zu entziehen, wenn diese nicht ausgeübt oder wenn die auferlegten Pflichten in schwerwiegender Weise verletzt werden (Urs Saxer/Florian Brunner, Rundfunkrecht - Das Recht von Radio und Fernsehen, in: Biaggini/Häner/Saxer/Schott [Hrsg.], a.a.O., Rz. 7.38; Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., Bern 2014, §45 Rz. 15 ff., 24, 30 ff.; Bernhard Waldmann, Die Konzession - eine Einführung, in: Isabelle Häner/Bernhard Waldmann [Hrsg.], Die Konzession, Zürich/Basel/Genf 2011, S. 3 ff., 9 f., 17 ff.; Enrico Riva, Konzessionsverhältnis uns Leistungsstörung, in: Häner/Waldmann [Hrsg.], a.a.O., S. 53 f.; Isabelle Häner, Das Ende des Konzessionsverhältnisses, in: Häner/Waldmann [Hrsg.], a.a.O., S. 92 f.; Peter Hettich/Simon Bühler, Konzession als überholte Rechtsfigur, in: Häner/Waldmann [Hrsg.], a.a.O., S. 111 f., 119; Ursina Marugg, Die Konzession im öffentlichen Transportwesen, in: Häner/Waldmann [Hrsg.], a.a.O., S. 163, 166; Tomas Poledna, Staatliche Bewilligungen und Konzessionen, Bern 1994, S. 16 ff., 32, 102).

3.1.3 Das mit einer Konzession verliehene Recht kann Gegenstand eines sog. "wohlerworbenen" Rechts werden und damit eine besondere Rechtsbeständigkeit erlangen. Dies allerdings nur insofern, als das Recht auf freier Vereinbarung der Parteien beruht und als derart wesentlicher Bestandteil der Konzession zu betrachten ist, als der Bewerber sich ohne dieses über die Annahme der Verleihung gar nicht hätte schlüssig werden können (vgl. BGE 127 II 69 E. 5a). Auf diese Weise wird der Konzessionär in seiner unternehmerischen Disposition geschützt, soll er doch in Bezug auf seine im Hinblick auf die konzessionierte Tätigkeit getätigten Investitionen, deren Rentabilität sich nur kalkulieren lässt, wenn Sicherheit über die finanziellen Lasten aus der Konzession und über deren Dauer besteht, Klarheit haben. Insofern steht der Vertrauensschutz im Vordergrund, weniger die Garantie eines Eigentumsrechts. Dennoch bedeutet der qualifizierte Bestandesschutz nicht absolute Gesetzesbeständigkeit. Wohlerworbene Rechte können - seitens des Gemeinwesens - unter denselben Voraussetzungen, die für Eingriffe in die sie tragenden verfassungsmässigen Rechte gelten, eingeschränkt bzw. verändert werden (Tschannen/Zimmerli/Müller, a.a.O., §45 Rz. 44 ff.; Waldmann, a.a.O., S. 19 f., Riva, a.a.O., S. 54; Häner, a.a.O., S. 92 f.; Hettich/Bühler, a.a.O., S. 114 f.).

3.1.4 In der Rechtsbeziehung zwischen Gemeinwesen und Konzessionär kann es sodann zu Leistungsstörungen kommen. Dies beispielsweise dann, wenn bestimmte Rechte oder Pflichten aus dem Konzessionsverhältnis beeinträchtigt oder verletzt wurden oder wenn einer der Konzessionspartner sich für die Zukunft nicht mehr an die festgelegten Konzessionsparameter halten will, aber auch wenn das Gemeinwesen beispielsweise neue Rechtsgrundlagen schafft, welche den Konzessionär in seinen Rechten und Pflichten treffen.

Eine solche Leistungsstörung liegt im vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt vor und besteht darin, dass die Beschwerdeführerin beabsichtigt, künftig den Güterverkehr zur Station Wengernalp nicht mehr wahrzunehmen. Dies hat die Vorinstanz in ihrer Funktion als Aufsichtsbehörde über den Betrieb der Eisenbahn sowie die konzessionierte Personenbeförderung dazu veranlasst, gemäss Art. 12
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
EBG Art. 12 - Das BAV ist befugt, Beschlüsse und Anordnungen von Organen oder Dienststellen des Eisenbahnunternehmens aufzuheben oder ihre Durchführung zu verhindern, wenn sie gegen dieses Gesetz, die Konzession oder internationale Vereinbarungen verstossen oder wichtige Landesinteressen verletzen.
EBG sowie Art. 52
SR 745.1 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Personenbeförderung (Personenbeförderungsgesetz, PBG) - Personenbeförderungsgesetz
PBG Art. 52 Aufsichtsbehörde - Die Personenbeförderung im öffentlichen Verkehr untersteht der Aufsicht des BAV. Es ist befugt, Beschlüsse und Anordnungen von Organen oder Dienststellen der Unternehmen aufzuheben oder ihre Durchführung zu verhindern, wenn sie gegen dieses Gesetz, die Konzession, die Bewilligung oder internationale Vereinbarungen verstossen oder wichtige Landesinteressen verletzen.
PBG Massnahmen gegen den Beschluss der Organe der Beschwerdeführerin zu ergreifen. Damit soll ein Verstoss gegen die Konzession verhindert werden (vgl. Riva, a.a.O., S. 61 f.; Kern/König, a.a.O., Rz. 9.118).

Umgekehrt lässt sich jedoch nicht sagen, es sei vorliegend von einer Leistungsstörung zu sprechen, wenn - wie oben in E. 3.1.1 erwähnt - die rechtliche Grundlage für den Transport von Personen, Reisegepäck und Gütern nach dem Inkrafttreten der Konzession vom 4. März 1970 neu geregelt wurde. Zwar hat der Staat als Gestalter der öffentlichen Ordnung aufgrund neuer Bedürfnisse oder neuer politischer Gewichtung Rechtsregeln, welche der Konzession als Grundlage dienten, geändert, doch tangieren die neuen resp. geänderten Erlasse weder die Leistungsrechte (so auch das wohlerworbene Recht des Betriebes der Bahnlinie Lauterbrunnen - Kleine Scheidegg - Grindelwald) und Leistungspflichten aus der Konzession an sich, noch wirken sie sich negativ auf die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin aus. Selbst wenn die Beschwerdeführerin geltend macht, die Vorinstanz stütze ihren Entscheid fälschlicherweise auf das PBG, ist deshalb im Umstand, dass die Vorinstanz ihre Aufsichtstätigkeit u.a. aufgrund des PBG wahrnimmt keine Leistungsstörung zu sehen. Die Vorgehensweise der Vorinstanz ist deshalb nicht zu beanstanden (vgl. Riva, a.a.O., S. 56 ff., 63 f.).

3.1.5 Die Konzession als vertragliche Vereinbarung (vgl. oben E. 3.1.2) bewirkt, dass sich beide beteiligten Parteien - Gemeinwesen und Konzessionär - auf den Schutz ihres Vertrauens in die Erfüllung der übertragenen wirtschaftlichen Tätigkeit berufen können. Deshalb soll der Inhalt der Konzession vor Änderungen der Rechtsgrundlagen - insbesondere die im Rahmen der Konzession ausgeübten Tätigkeiten, welche als wohlerworbene Rechte zu gelten haben - Bestand haben. Eine Ausrichtung der Konzession an revidierten Gesetzesbestimmungen ist deshalb nur insofern statthaft, als der Inhalt der Konzession von der Änderung nicht tangiert wird (vgl. Poledna, a.a.O., S. 18).

Ungeachtet der mit der geplanten Einstellung des Güterverkehrs eintretenden Leistungsstörung besteht das Konzessionsverhältnis deshalb mit den daraus erwachsenden Rechten und Pflichten unverändert weiter (vgl. Riva, a.a.O., S. 58). Gültige rechtliche Grundlage ist somit - wie die Beschwerdeführerin selbst festhält - die auf dem EBG beruhende Konzession vom 4. März 1970, welche es auszulegen gilt.

3.2 Es steht somit fest, dass die der Beschwerdeführerin mit Datum vom 4. März 1970 erteilte Konzession nach wie vor - und für die erteilte Dauer bis zum 26. Juni 2020 - umfassende und uneingeschränkte Gültigkeit hat und die durch sie geschützte wirtschaftliche Tätigkeit weder nach dem revidierten PBG noch dem GüTG zu beurteilen ist. Um die Frage zu beantworten, ob die Konzession eine Einstellung des Gütertransportes durch die Beschwerdeführerin zur Wengernalp zulässt, ist ihr Inhalt und Zweck vor dem historischen Hintergrund der Regelung als massgebende Rechtsgrundlage zu erörtern.

3.2.1 Der Wortlaut des "Bundesbeschlusses über die Erteilung einer neuen Konzession für die Wengernalpbahn" vom 4. März 1970 ist klar und lässt keinen anderen Schluss zu, als dass die Beschwerdeführerin auf der Strecke Lauterbrunnen - Kleine Scheidegg - Grindelwald eine Zahnradbahn baut und betreibt (Art. 4), dass die Konzession eine Gültigkeit von 50 Jahren hat (Art. 2) und dass diese eine Beförderungspflicht von Personen, Reisegepäck sowie von Gütern - mit Ausnahme von Tieren - trifft (Art. 8). Einzig betreffend die Güterbeförderung sieht die Bestimmung von Art. 8 eine Einschränkung der Pflicht vor, nämlich dann, wenn sich das Wagenmaterial im Einzelfall nicht zur Beförderung konkreter Güter eignet.

3.2.2 Bestätigt wird der Bestand dieser Beförderungspflicht für Güter auch aufgrund der historischen Betrachtung. Diese zeigt, dass die Wengernalpbahn bei der Aufnahme des fahrplanmässigen Verkehrs im Jahre 1893 eine zentrale Rolle als Verkehrsverbindung aus dem Tal in die entlegeneren Orte der Jungfrauregion übernahm. Der damals aufstrebende Tourismus und die damit verbundene Erschliessung der spektakulären Alpenlandschaft liess die Hotellerie auch abseits der Ortschaften aufblühen (so auch das von der Beschwerdegegnerin betriebene Hotel Jungfrau auf der Wengernalp, als Hotel eröffnet 1865). Dabei stellte die Wengernalpbahn als - bis heute - einzige tragfähige Verkehrsverbindung über Wengen zur Kleinen Scheidegg nicht nur sicher, dass die Besucher die Einrichtungen der Tourismusindustrie erreichten, sondern auch dass deren Versorgung mit den zum Betrieb notwendigen Gütern sichergestellt werden konnte.

Sodann liegt es auf der Hand, dass das Ziel der Regelung neben der Versorgungssicherheit rund ums Jahr mit einem zuverlässigen Verkehrsmittel in schwierig zugänglichem Gelände auch darin besteht, die Transporte auf eine Art und Weise durchzuführen, welche mit wenig Immissionen verbunden ist. Der Transport per Bahn erfüllt diesen Anspruch. Er erweist sich hinsichtlich Lärm als günstig und verursacht keine Luftbelastung durch Abgasemissionen. Bestätigt wird der Wille, die Qualitäten der Bergregion intakt zu halten auch durch die Tatsache, dass die Ortschaft Wengen bis heute auf verbrennungsmotorisierte Verkehrsmittel verzichtet und keinen Anschluss an das Strassennetz besitzt (vgl. www.wengen.ch => Reiseplanung => Anreise per Auto, eingesehen 10. Dezember 2015; www.wengen.ch => Ferienorte => Wengen => entdecken, eingesehen 10. Dezember 2015). Auch die Station Wengernalp und das Hotel der Beschwerdegegnerin sind nicht über öffentliche Strassen erreichbar.

3.2.3 Demzufolge ist festzuhalten, dass die Konzession vom 4. März 1970 die Beschwerdeführerin aufgrund der in Art. 8 festgehaltenen Beförderungspflicht zum (bedingungslosen) Transport von Gütern zu sämtlichen bestehenden Stationen entlang der von ihr betriebenen Bahnlinie von Lauterbrunnen zur Kleinen Scheidegg und weiter nach Grindelwald sowie zu deren Betrieb in diesem Sinne grundsätzlich verpflichtet und zwar insofern, als ein Bedarf nach Gütertransport besteht. Zumal die Station Wengernalp an der betreffenden Bahnlinie liegt, ist auch der Gütertransport dorthin durch die Beschwerdeführerin sicherzustellen.

Im Weiteren ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin beabsichtigt, auch weiterhin mindestens die Stationen, welche - wie sie es selber darstellt - namhafte Transportvolumina ausweisen, zu bedienen. Dabei handelt es sich um die Haltepunkte Lauterbrunnen, Wengen, Grindelwald Grund und Kleine Scheidegg. Damit zeigt sie ihre Absicht, weiterhin Gütertransporte auf den genannten Strecken vorzunehmen und macht auch nicht geltend, ihr Wagenmaterial eigne sich nicht zum Transport von Gütern - insbesondere zur Station Wengernalp. Der Argumentation der Beschwerdeführerin, eine Ausrichtung des Güterverkehrs an der Nachfrage würde dazu führen, dass die anfallenden Gütertransporte bald nicht mehr zu bewältigen und nicht mehr wirtschaftlich abzuwickeln wären, wobei auch die Folgen auf den fahrplanmässigen Bahnbetrieb nicht abgeschätzt werden könnten, kann nicht gefolgt werden, ist doch die Anzahl von potentiellen Nachfragern entlang der Bahnlinie zur Kleinen Scheidegg sehr begrenzt. Wie gezeigt wurde (vgl. E. 3.2.1 f.), lässt die Konzession keine weitere Einschränkung der Güterbeförderungspflicht zu. Im Übrigen konnte der Güterverkehr durch die Beschwerdeführerin in den vergangenen Jahren offenbar reibungslos - und zumindest bisher auf ohne weiteres zumutbare Weise - abgewickelt werden und hat gemäss Vorinstanz auch weiterhin in betrieblich und wirtschaftlich zumutbarem Rahmen zu erfolgen.

3.3

3.3.1 Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
BV) verlangt, dass eine Massnahme zur Verwirklichung eines im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und erforderlich ist sowie zumutbar bleibt. Ob die Massnahme dem Erfordernis der Zumutbarkeit genügt, ist durch eine Interessenabwägung zu klären (vgl. Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., Bern 2014, S. 162 ff., 225 ff.).

3.3.1.1 Um die gemäss Konzession bestehende Verpflichtung zum Gütertransport zu den Stationen entlang der Bahnlinie Lauterbrunnen - Kleine Scheidegg - Grindelwald - insbesondere zur Station Wengernalp - durchzusetzen und deren Ausübung sicherzustellen, erweist sich die durch die Vorinstanz verfügte aufsichtsrechtliche Anweisung der Beschwerdeführerin sowohl als geeignet, als auch erforderlich. Es bleibt zu prüfen, ob die Verpflichtung zum Gütertransport zumutbar ist.

3.3.1.2 Wie bereits die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 21. Mai 2015 festhielt, dient die in der Konzession verankerte Pflicht zur Güterbeförderung dem Schutz derjenigen, die Güter mit der von der Beschwerdeführerin betriebenen Bahn befördern möchten und daran ein berechtigtes Interesse haben. Dass ein Interesse der Öffentlichkeit besteht, dass die Tourismusregion Jungfrau mit attraktiven Angeboten ganz verschiedenen Ansprüchen begegnet - so auch mit der von der Beschwerdegegnerin betriebenen Art der Hotellerie - und dabei mit den dazu notwendigen Gütern versorgt wird, ist offensichtlich. Das öffentliche Interesse an der Versorgung wird dabei durch die private Nachfrage resp. durch die privaten Interessen z.B. der Beschwerdegegnerin wahrgenommen. Im Weiteren besteht ein Interesse der Öffentlichkeit daran, die Qualitäten der Tourismusregion zu erhalten und somit auch an einem möglichst immissionsarmen Transport von Personen und Gütern. Wenn die Beschwerdeführerin diesbezüglich sinngemäss geltend macht, die Umweltbelastung durch Lärm in der Region sei ohnehin bereits beträchtlich, weshalb ein Transport der Güter mit geeigneten Motorfahrzeugen von der Kleinen Scheidegg oder von Wengen durch die Beschwerdegegnerin nicht mehr ins Gewicht falle, kann ihr daher nicht gefolgt werden. Vielmehr ist auch inskünftig darauf zu achten, dass in dieser Umgebung möglichst ungestört und unbeeinträchtigt von unnötigen Immissionen Freizeitaktivitäten nachgegangen werden kann.

3.3.1.3 Die privaten Interessen der Beschwerdeführerin liegen in einem reibungslos und wirtschaftlich abzuwickelnden Betrieb des fahrplanmässigen Bahnverkehrs auf der Strecke Lauterbrunnen - Kleine Scheidegg - Grindelwald. Als Inhaberin der Konzession kommt ihr die unternehmerische Freiheit zu, den Betrieb und die Tarife im Rahmen der Bestimmungen der Konzession festzulegen, wodurch ihr eine gewisse Flexibilität in der Ausgestaltung des Betriebes zukommt. Dabei geht auch aus der Konzession selbst hervor, dass die Transportleistungen, zu denen die Beschwerdeführerin aufgrund der Konzessionsbestimmungen verpflichtet wird, durch einen (monetären) Tarif abgegolten werden. Sofern ein Anpassungsbedarf nachgewiesen und begründet ist, steht es - wie die Vorinstanz ausführt - der Beschwerdeführerin indessen offen, durch tarifliche Anpassungen den Gütertransport wirtschaftlich auszugestalten oder durch betriebliche Vorkehren die Sicherstellung der Einhaltung des Fahrplans zu gewährleisten.

3.3.2 Eine Abwägung der Interessen führt demnach zur Feststellung, dass die Interessen der Öffentlichkeit resp. die privaten Interessen der Nachfrager nach Güterverkehr die privaten Interessen der Beschwerdeführerin überwiegen, kann doch Letzteren durch die gewährten Möglichkeiten zur Anpassung von Tarifen, durch Bedingungen oder Auflagen Rechnung getragen werden (vgl. Art. 6 Abs. 6
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
EBG Art. 6 Erteilung, Änderung und Erneuerung der Konzession
1    Der Bundesrat erteilt die Konzession, wenn:
a  ein öffentliches Interesse am Bau und Betrieb der Infrastruktur besteht; oder
b  ein eigenwirtschaftlicher Betrieb erwartet werden kann.
2    Zudem wird für die Konzessionserteilung vorausgesetzt, dass:
a  keine wesentlichen öffentlichen Interessen, namentlich der Raumplanung, des Umweltschutzes, des Natur- und Heimatschutzes oder der nationalen Sicherheitskooperation, entgegenstehen;
b  der Betrieb einer Eisenbahn ohne Erschliessungsfunktion die Voraussetzungen nach Artikel 11 des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200924 erfüllt; und
c  das Unternehmen im Handelsregister eingetragen ist.
3    Der Bundesrat hört die betroffenen Kantone vor der Konzessionserteilung an.
4    Für Strassenbahnen muss die nach kantonalem Recht erforderliche Bewilligung zur Benützung der öffentlichen Strassen erteilt oder zugesichert sein.
5    Die Konzession wird für höchstens 50 Jahre erteilt. Sie kann geändert und erneuert werden.
6    Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) ist zuständig für:
a  die Änderung der Konzession, mit Ausnahme der Ausdehnung;
b  die Erneuerung der Konzession.25
EBG, Art. 9 der Konzession für die Wengernalpbahn vom 4. März 1970). Die von der Vorinstanz am 21. Mai 2015 verfügte aufsichtsrechtliche Massnahme erweist sich damit als verhältnismässig.

4.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die mit Datum vom 4. März 1970 erteilte Konzession eine Pflicht zum Gütertransport festhält und die Stationen (inkl. Station Wengernalp) entlang der Bahnlinie Lauterbrunnen - Kleine Scheidegg - Grindelwald gemäss Nachfrage mit Gütertransporten zu bedienen sind, sofern dies der Beschwerdeführerin betrieblich und wirtschaftlich zugemutet werden kann.

Die Beschwerde erweist sich somit insgesamt als unbegründet und ist vollumfänglich abzuweisen.

5.

5.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt die Kosten des Verfahrens in der Regel der unterliegenden Partei (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG) und spricht der ganz oder teilweise obsiegenden Partei eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zu (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG i.V.m. Art. 7 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Keine Kosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt (Art. 63 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG).

5.2 Bei diesem Verfahrensausgang gilt die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei und hat die entsprechenden Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Diese sind auf Fr. 2'000.-- zu bemessen (Art. 1 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
. VGKE) und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu verrechnen.

Angesichts ihres Unterliegens steht der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE). Hingegen ist die anwaltlich vertretene Beschwerdegegnerin prozessual zu entschädigen. Sie hat mit Datum vom 6. August 2015 eine Kostennote über insgesamt Fr. 4'860.-- eingereicht, zusammengesetzt aus einem Anwaltshonorar von Fr. 4'500.-- bei einem Zeitaufwand von total 18 Stunden à Fr. 250.-- sowie der entsprechenden Mehrwertsteuer (Fr. 360.--). Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den veranschlagten Zeitaufwand angesichts der eingereichten Rechtsschriften insgesamt für gerechtfertigt und die vorgelegte Kostennote als angemessen. Diese Entschädigung ist der Beschwerdegegnerin in Anwendung von Art. 64 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
und 3
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils durch die Beschwerdeführerin zu entrichten.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet.

3.
Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils eine Parteientschädigung von Fr. 4'860.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. BAV-012-00001/00003; Gerichtsurkunde)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Christoph Bandli Stephan Metzger

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : A-3916/2015
Datum : 22. Dezember 2015
Publiziert : 04. Januar 2016
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Öffentliche Werke des Bundes und Verkehr
Gegenstand : Beförderung von Gütern auf die Wengernalp


Gesetzesregister
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
82
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
BV: 5 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
87 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 87 * - Die Gesetzgebung über den Eisenbahnverkehr, die Seilbahnen, die Schifffahrt sowie über die Luft- und Raumfahrt ist Sache des Bundes.
92
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 92 Post- und Fernmeldewesen - 1 Das Post- und Fernmeldewesen ist Sache des Bundes.
1    Das Post- und Fernmeldewesen ist Sache des Bundes.
2    Der Bund sorgt für eine ausreichende und preiswerte Grundversorgung mit Post- und Fernmeldediensten in allen Landesgegenden. Die Tarife werden nach einheitlichen Grundsätzen festgelegt.
EBG: 6 
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
EBG Art. 6 Erteilung, Änderung und Erneuerung der Konzession
1    Der Bundesrat erteilt die Konzession, wenn:
a  ein öffentliches Interesse am Bau und Betrieb der Infrastruktur besteht; oder
b  ein eigenwirtschaftlicher Betrieb erwartet werden kann.
2    Zudem wird für die Konzessionserteilung vorausgesetzt, dass:
a  keine wesentlichen öffentlichen Interessen, namentlich der Raumplanung, des Umweltschutzes, des Natur- und Heimatschutzes oder der nationalen Sicherheitskooperation, entgegenstehen;
b  der Betrieb einer Eisenbahn ohne Erschliessungsfunktion die Voraussetzungen nach Artikel 11 des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200924 erfüllt; und
c  das Unternehmen im Handelsregister eingetragen ist.
3    Der Bundesrat hört die betroffenen Kantone vor der Konzessionserteilung an.
4    Für Strassenbahnen muss die nach kantonalem Recht erforderliche Bewilligung zur Benützung der öffentlichen Strassen erteilt oder zugesichert sein.
5    Die Konzession wird für höchstens 50 Jahre erteilt. Sie kann geändert und erneuert werden.
6    Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) ist zuständig für:
a  die Änderung der Konzession, mit Ausnahme der Ausdehnung;
b  die Erneuerung der Konzession.25
10 
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
EBG Art. 10 Aufsichtsbehörden
1    Bau und Betrieb der Eisenbahnen unterstehen der Aufsicht des Bundesrates. Er kann sie gegenüber Bahnen, die vorwiegend dem Ortsverkehr dienen oder die besonders einfache Verhältnisse und keine technischen Anschlüsse an andere Bahnen aufweisen, zweckdienlich einschränken.57
2    Aufsichtsbehörde ist das BAV.58
12
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
EBG Art. 12 - Das BAV ist befugt, Beschlüsse und Anordnungen von Organen oder Dienststellen des Eisenbahnunternehmens aufzuheben oder ihre Durchführung zu verhindern, wenn sie gegen dieses Gesetz, die Konzession oder internationale Vereinbarungen verstossen oder wichtige Landesinteressen verletzen.
PBG: 52
SR 745.1 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Personenbeförderung (Personenbeförderungsgesetz, PBG) - Personenbeförderungsgesetz
PBG Art. 52 Aufsichtsbehörde - Die Personenbeförderung im öffentlichen Verkehr untersteht der Aufsicht des BAV. Es ist befugt, Beschlüsse und Anordnungen von Organen oder Dienststellen der Unternehmen aufzuheben oder ihre Durchführung zu verhindern, wenn sie gegen dieses Gesetz, die Konzession, die Bewilligung oder internationale Vereinbarungen verstossen oder wichtige Landesinteressen verletzen.
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
32 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGKE: 1 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
7
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VwVG: 5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
7 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 7
1    Die Behörde prüft ihre Zuständigkeit von Amtes wegen.
2    Die Begründung einer Zuständigkeit durch Einverständnis zwischen Behörde und Partei ist ausgeschlossen.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
49 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
50 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
52 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
63 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
BGE Register
127-II-69
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
vorinstanz • bundesverwaltungsgericht • familie • privates interesse • wohlerworbenes recht • infrastruktur • angewiesener • gerichtsurkunde • sachverhalt • bundesamt für verkehr • dauer • gewicht • immission • entscheid • eisenbahngesetz • eisenbahn • verfahrenskosten • staatliches monopol • mehrwertsteuer • erwachsener
... Alle anzeigen
BVGer
A-3916/2015