Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung II

B-2184/2016

Urteil vom 22. November 2017

Richter Ronald Flury (Vorsitz),

Besetzung Richterin Eva Schneeberger, Richter Hans Urech;

Gerichtsschreiber David Roth.

1. Prof.A._______,

2.Prof. B._______,

Parteien sowie die weiteren Gesuchstellenden

der Forschungsgruppe,

Beschwerdeführende,

gegen

Schweizerischer Nationalfonds SNF,

Abteilung Biologie und Medizin,

Wildhainweg 3, Postfach 8232, 3001 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Forschungsförderung, Nichteintreten auf Beitragsgesuch.

Sachverhalt:

A.
Am 15. Oktober 2015 stellte die Forschungsgruppe um Prof. A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer 1) beim Schweizerischen Nationalfonds (nachfolgend: SNF oder Vorinstanz) das Gesuch Nr. (...) um Unterstützung des Forschungsprojekts "(...)". Die ersuchten Beiträge in der Höhe von insgesamt Fr. 2'144'260.- verteilen sich auf eine geplante Studiendauer von fünf Jahren.

B.
Mit Verfügung vom 9. März 2016 trat die Vorinstanz auf das Gesuch nicht ein. Zur Begründung führte sie aus, die Abteilung Biologie und Medizin sei zum Schluss gekommen, dass die formellen Voraussetzungen der Ausschreibung 2015 für "Investigator Initiated Clinical Trials" (nachfolgend: Ausschreibung 2015 IICT) nicht erfüllt würden, weil die Studie nicht randomisiert sei.

C.
Gegen diese Verfügung erhoben der Beschwerdeführer 1 und Prof. B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer 2) am 8. April 2016 Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Beschwerdeführenden beantragen sinngemäss, der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz sei aufzuheben. Sie rügen, die Vorinstanz habe das Gesuch um Zusprechung von Förderbeiträgen zu Unrecht aus formellen Gründen zurückgewiesen. Auch sei das Gesuch nicht in einer initialen Phase abgelehnt worden. Man habe sie sämtliche Voraussetzungen zur Einreichung eines kompletten Antrags erfüllen lassen, obwohl eine Ablehnung aus formellen Gründen schon früher möglich gewesen wäre. Die Beschwerdeführenden erachten die Verweigerung der Förderung aus rein formellen Gründen weiter als eine Diskriminierung und zudem kontraproduktiv für den klinischen Fortschritt in der Schweiz.

D.
Am 13. April 2016 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeeingang und teilte den Beschwerdeführenden mit, in Bezug auf den Beschwerdeführer 2 stelle sich die Frage nach der Beschwerdelegitimation. Der Beschwerdeführer 2 wurde deshalb unter Fristansetzung zum Nachweis aufgefordert.

E.
Mit Schreiben vom 10. Mai 2016 teilte der Beschwerdeführer 2 dem Bundesverwaltungsgericht mit, er sei der Direktor der (...), zu welcher die (...) (nachfolgend: Unit) unter der Leitung des Beschwerdeführers 1 gehöre. Er sei einerseits Vorgesetzter des Beschwerdeführers 1 und andererseits in letztverantwortlicher Funktion für die Unit tätig. Im strittigen Forschungsförderungsgesuch sei er als Principal Investigator aufgeführt.

F.
Mit Vernehmlassung vom 16. Juni 2016 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge. Die Vorinstanz bestreitet die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers 2. Zur Begründung ihres Nichteintretens führt sie aus, zwecks Förderung bestimmter Themen verlange sie bei einigen Förderungsinstrumenten - wie vorliegend bei der Ausschreibung 2015 IICT - zusätzlich die Erfüllung inhaltlicher Vorgaben. Weiter tritt die Vorinstanz der Rüge, die Ablehnung aus formellen Gründen sei ihr bereits zu einem früheren Zeitpunkt möglich gewesen, mit dem Argument entgegen, dass der Beschwerdeführer 1 in seiner Absichtserklärung vom 26. August 2015 noch erklärt habe, die geplante Studie würde randomisiert durchgeführt. Die Vorinstanz bestreitet schliesslich das Vorliegen eines Diskriminierungstatbestandes.

G.
Die Beschwerdeführenden replizierten am 13. Juli 2016 mit dem Antrag auf "Fortführung der Beschwerde". Die Beschwerdeführenden erläutern, dass in ihrem Schreiben eine intra-Patient-Randomisierung gemeint gewesen sei. Es handle es sich um eine prospektive, interventionelle, multizentrische Studie, die an ein und demselben Patienten randomisiert werden könne. Der Antrag sei so formuliert, dass die Vorinstanz sofort habe erkennen können, weshalb die Studie aus ethischen Gründen nicht inter-
Patient-, sondern bloss intra-Patient-randomisiert durchgeführt werden könne. Falls diese Methode die Anforderungen der Vorinstanz nicht erfülle, so hätte sie dies bereits in der ersten Antwort mit entsprechender Begründung mitteilen müssen.

H.
Mit Duplik vom 14. September 2016 hielt die Vorinstanz an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest. Sie macht geltend, die Argumentation der Beschwerdeführenden hinsichtlich der intra-Patient-Randomisierung sei völlig neu. Die Beschwerdeführenden hätten im Forschungsplan nicht erwähnt, dass die Studie auf diese Art durchgeführt werde. Sie hätten jedoch mehrmals darauf hingewiesen, dass eine Randomisierung der Studie nicht möglich sei. Es sei im Übrigen praxisgemäss nicht zulässig, in einer Replik Beschwerdegründe anzubringen, die bereits in der Beschwerdeschrift hätten vorgebracht werden können.

I.
Auf die weiteren urteilserheblichen Vorbringen der Parteien sowie eingereichten Akten wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1
Die Beschwerde richtet sich gegen den am 9. März 2016 eröffneten Entscheid der Vorinstanz. Entscheide der Vorinstanz über die Gewährung von Beiträgen sind Verfügungen im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. c des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), die der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht unterliegen (Art. 13 Abs. 3 und Abs. 5 des Bundesgesetzes über die Förderung der Forschung und der Innovation vom 14. Dezember 2012 [FIFG, SR 420.1] i.V.m. Art. 31 f . und Art. 33 Bst. h des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).

1.2
Die Vorinstanz ist eine privatrechtliche Stiftung mit dem Zweck, die wissenschaftliche Forschung in der Schweiz zu fördern (vgl. Art. 1 der Statuten vom 30. März 2007). Sie untersteht der Bundesgesetzgebung, soweit sie für die Forschung Bundesmittel verwendet (Art. 4 Bst. a Ziff. 1 , Art. 10 FIFG). Gestützt auf Art. 7 Abs. 2 des Forschungs- und Innovationsförderungsgesetzes vom 7. Oktober 1983 (aFIFG; AS 1984 28) regelte die Vorinstanz die Gewährung von Forschungsbeiträgen im Beitragsreglement vom 14. Dezember 2007, welches in der Folge durch den Bundesrat genehmigt wurde. Am 1. Januar 2014 trat das revidierte FIFG in Kraft; die darin vorgesehene Delegationsnorm von Art. 9 Abs. 3 FIFG entspricht derjenigen von Art. 7 Abs. 2 aFIFG. Gestützt darauf erliess die Vorinstanz das Reglement des Schweizerischen Nationalfonds über die Gewährung von Beiträgen vom 27. Februar 2015, das am 27. Mai 2015 durch den Bundesrat genehmigt und mit Beschluss des Forschungsrats vom 9. Dezember 2015 per 1. Januar 2016 in Kraft gesetzt wurde. Durch dieses neue Beitragsreglement wurde das alte Beitragsreglement vom 14. Dezember 2007 aufgehoben (vgl. Art 50 Beitragsreglement). Das neue Beitragsreglement ist anwendbar auf Gesuchsverfahren, die zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens hängig sind, soweit den Gesuchstellenden daraus keine Nachteile erwachsen (Art. 51 Beitragsreglement). Weil das Beitragsgesuch am 1. Januar 2016 hängig war und das neue Beitragsreglement für die Beschwerdeführenden keine Nachteile nach sich zieht, ist im Beschwerdeverfahren das neue Beitragsreglement vom 27. Februar 2015 anzuwenden.

1.3
Art. 13 Abs. 3 FIFG schafft spezialgesetzlich eine von der allgemeinen Legitimationsregelung des Art. 48 Abs. 1 VwVG abweichende Ordnung, indem die Beschwerdeberechtigung auf "Gesuchsteller" im Sinne materieller Verfügungsadressaten beschränkt wird (siehe Botschaft zur Totalrevision des Forschungs- und Innovationsförderungsgesetzes vom 9. November 2011, BBl 2009 8827, S. 8881; Botschaft über die die Förderung von Bildung, Forschung und Innovation in den Jahren 2008-2011 vom 24. Januar 2007, BBl 2007 1223, insb. S. 1383; Botschaft über ein Forschungsgesetz vom 18. November 1981, BBl 1981 III 1021, S. 1062 f. und 1078; Teilentscheid des Bundesverwaltungsgerichts B-5028/2009 vom 8. März 2010). Aufgrund der Aktenlage ist davon auszugehen, dass es sich bei der Forschungsgruppe um eine einfache Gesellschaft handelt. Eine einfache Gesellschaft hat keine Rechtspersönlichkeit. Sie ist demnach weder rechts- noch parteifähig und folglich auch nicht beschwerdelegitimiert. Grundsätzlich müssen die Mitglieder von einfachen Gesellschaften persönlich und gemeinsam die notwendigen Prozesshandlungen vornehmen (Marantelli/Huber, in: Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 6 N 11 und N 13; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-86/2007 vom 11. Juli 2007 E. 1.1, je mit Hinweisen). Die Mitglieder können sich indes vertreten lassen sowie ihre Vertreter konkludent rechtsgültig bevollmächtigen (Marantelli/Huber, a.a.O., Art. 11 N 13 und N 21 ff. mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer 1 und der Beschwerdeführer 2 sind Mitglieder der einfachen Gesellschaft und demzufolge materielle Verfügungsadressaten im Sinne von Art. 13 Abs. 3 FIFG. Namentlich ist demnach der Beschwerdeführer 2 in dieser Funktion entgegen dem Vorbringen der Vorinstanz einerseits persönlich beschwerdelegitimiert. Der Beschwerdeführer 1 hat die übrigen Mitglieder der Forschungsgruppe in seiner Funktion als korrespondierende gesuchstellende Person im Sinne von Art. 12 Abs. 4 Beitragsreglement im vorinstanzlichen Verfahren vertreten. Es sind keine Gründe ersichtlich, an seiner diesbezüglichen Ermächtigung auch im vorliegenden Verfahren zu zweifeln. Ebenso wenig scheint fraglich, dass der Beschwerdeführer 2 als Principal Investigator der Forschungsgruppe, Vorgesetzter des Beschwerdeführers 1 sowie als Letztverantwortlicher der Unit andererseits zur gemeinsamen Vertretung der übrigen Mitglieder der Forschungsgruppe bevollmächtigt ist. Daran ändert auch Art. 31 Beitragsreglement nichts, wonach gegen Verfügungen, die der SNF erlässt, die korrespondierende gesuchstellende Person Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben kann, schon zumal dies die zitierte formell-gesetzliche Legitimationsregelung nicht zu derogieren vermag.

Die Eingabefrist und die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift wurden gewahrt (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Kostenvorschuss wurde innert Frist bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 44 ff . VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
Art. 1 Beitragsreglement sieht zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung die Gewährung von Beiträgen vor (Abs. 1), wobei auf diese kein Rechtsanspruch besteht (Abs. 2). Die vom Bund gewährten Mittel verwendet die Vorinstanz unter anderem zur Förderung von Programmen mit thematischen und konzeptionell-organisatorischen Vorgaben (Art. 5 i.V.m. Art. 48 Beitragsreglement). Im Zusammenhang mit der Beitragsgewährung prüft die Vorinstanz zunächst, ob der Gesuchsteller die Ausschreibungsvorgaben und die reglementarischen Voraussetzungen erfüllt (Art. 10-19 Beitragsreglement; Art. 8 und Art. 9 aBeitragsreglement). Auf Beitragsgesuche, welche diese Anforderungen nicht erfüllen oder die inhaltlich offensichtlich ungenügend sind, tritt der SNF nicht ein (Art. 22 Beitragsreglement).

3.
Die Beschwerdeführenden rügen, ihr Gesuch sei zu Unrecht erst in einer späten Phase der Gesuchstellung abgelehnt worden, obschon eine Ablehnung aus formellen Gründen bereits in der Anfangsphase möglich gewesen wäre. Dadurch sei ihnen ein unnötig hoher Aufwand entstanden. Wie die Vorinstanz zu Recht einwendet, machen die Ausschreibung 2015 IICT und das Reglement deutlich, dass das Evaluationsverfahren erst nach Einreichung des Förderungsgesuches beginnt. Die Vorinstanz entscheidet über Gesuche gestützt auf die Unterlagen, die ihr mit dem Gesuch eingereicht werden. Die Gesuchstellenden haben zwar keinen Anspruch darauf, ihr Gesuch nachträglich zu ergänzen (Art. 23 Abs. 1 Beitragsreglement). Sie erhalten jedoch die Möglichkeit, einfache Mängel zu beheben (Art. 23 Abs. 4 Beitragsreglement). Die Beschwerdeführenden reichten ihr Gesuch um Zusprechung von Förderbeiträgen fristgerecht am 15. Oktober 2015 ein. Die bis zum 4. November 2015 geführte Korrespondenz zwischen dem Gesuchsteller und der Vorinstanz diente einer solchen Mängelbehebung. Den Reglementen ist keine Frist zu entnehmen, an welche die Vorinstanz bei der Behandlung von Beitragsgesuchen gebunden wäre. Im Hilfstext zum elektronischen Gesuchsformular für die Teilnahme an der Ausschreibung 2015 IICT geht die Vorinstanz von einer üblichen Behandlungsdauer von fünf Monaten aus (, abgerufen am 9.7.2017). Der am 9. März 2016 eröffnete Nichteintretensentscheid liegt demzufolge im zeitlich vorgesehenen Rahmen, weswegen sich die Beschwerde in dieser Hinsicht als unbegründet erweist.

4.
Gleichermassen unbehilflich ist derweil der Einwand der Vorinstanz, wonach die Ausführungen der Beschwerdeführenden in der Replik aus prozessualen Gründen nicht mehr berücksichtigt werden könnten resp. dürften sowie "[v]or diesem Hintergrund [...] die Frage offen bleiben [kann], ob eine intra-patient Randomisierung der Studie das Kriterium der Randomisierung im Sinne des IICT Calls erfüllt hätte": Die von der Vorinstanz zitierte Literaturstelle (Zibung/Hofstetter, in: Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 49 N. 53) verweist auf die Entscheide BVGE 2010/53 sowie BVGE 2011/54, welche jeweils unzulässige, zumal den Streitgegenstand ausweitende Rechtsbegehren betreffen (vgl. Seethaler/Portmann, in: Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 52 N. 38 f.). Hingegen dürfen im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht im Rahmen des Streitgegenstandes bisher noch nicht gewürdigte, bekannte wie auch bis anhin unbekannte, neue Sachverhaltsumstände vorgebracht werden, die sich zeitlich vor (sog. unechte Nova) oder erst im Laufe des Rechtsmittelverfahrens (sog. echte Nova) zugetragen haben. Gleiches gilt für neue Beweismittel (Urteil des BVGer B-1060/2013 vom 14. November 2014 E. 5 m.w.H.) sowie für sog. rechtliche Nova, mit welchen ein neues Begründungselement beigebracht wird (Isabelle Häner, Die Anforderungen an eine Beschwerde, in: Brennpunkte im Verwaltungsprozess, 2013, 34 f.; Seethaler/Portmann, a.a.O., Art. 52 N. 79 m.w.H.). Selbst wenn die Beschwerdeführenden in der Replik nun einen neuen Standpunkt eingenommen hätten, beträfe dieser aber klarerweise denselben Streitgegenstand, wie er durch das sinngemässe Rechtsbegehren in der Beschwerde - nämlich die Aufhebung des Nichteintretensentscheids der Vorinstanz - abgesteckt wurde.

5.

5.1
Das Vorbringen der Vorinstanz, wonach die Argumentation der Beschwerdeführenden hinsichtlich der intra-Patient-Randomisierung völlig neu sowie in völligem Widerspruch zur Beschreibung des Vorhabens in der Gesucheinreichung sei, verfängt im Übrigen auch in der Sache nicht. Die Beschwerdeführenden hielten bereits im Begleitschreiben zur Gesucheingabe vom 15. Oktober 2015 fest:

"Important Note: Our product, (...), is an ATMP and not a drug. Hence, it would be unethical to apply it in a randomized fashion (active substance against placebo) on healthy patients. Consequently, (...) will only be applied on patients suffering from severe skin injuries (first of all testing safety in Phase I studies). The transplanted test patch, however, will always be surrounded by control areas of conventional treatment, e.g. split thickness skin."

Letztzitierte Ausführungen finden sich weiter auf dem Gesuchsformular "Application form mySNF" vom 15. Oktober 2015 unter "17. General remarks on the project" sowie im Forschungsplan vom selben Datum unter "22. Further comments"; die Beschwerdeführenden wiederholten sie alsdann in der Beschwerde vom 8. April 2016.

5.2
Wie die Vorinstanz zu Recht bemerkt, bezeichneten die Beschwerdeführenden die Studie mehrmals als nicht am gesunden Patienten randomisiert durchführbar. Sie verwendeten den Begriff "randomisiert" allerdings im jeweils ausschliesslichen Sinne einer inter-Patient-Randomisierung, wohingegen die soeben zitierten Stellen inhaltlich eine intra-Patient-Randomisierung beschreiben. Insoweit terminologisch konsistent bemerkten die Beschwerdeführenden denn im Begleitschreiben zur Gesucheingabe vom 15. Oktober 2015 im Anschluss an die "Important Note":

[W]e ask the SNF to [...] not turn [this type of rare and very promising clinical studies] down for purely formal (not randomized) reasons."

5.3
Die Beschwerdeführenden beschrieben demzufolge entgegen dem Vorbringen der Vorinstanz in der Duplik bereits im Begleitschreiben zur Gesucheingabe vom 15. Oktober 2015, desgleichen im Forschungsplan vom selben Datum sowie alsdann in der Beschwerde vom 8. April 2016 materiell ein intra-Patient-randomisiertes Verfahren. Freilich bezeichneten sie es nicht ausdrücklich als solches, weswegen die von der Vorinstanz monierte Wortsuche nach "intra-patient" auch erfolglos bleiben musste. Die Umschreibungen waren indes in dieser Hinsicht inhaltlich unmissverständlich, und das Verfahren damit klar als solches erkennbar. Entgegen dem Vorbringen der Vorinstanz kommen die Ausführungen der Beschwerdeführenden in der Replik demgemäss ferner keiner Ergänzung des Forschungsplans gleich, womit die Gleichbehandlung der übrigen Gesuchsteller der Ausschreibung 2015 IICT nicht tangiert ist.

6.

6.1
Nachfolgend bleibt zu klären, ob die intra-Patient-randomisierte Studie der Gesuchstellenden dem Kriterium "Randomisierung" der Ausschreibung 2015 IICT in inhaltlich offensichtlich ungenügender Weise entspricht, infolgedessen die Vorinstanz gestützt auf Art. 22 Abs. 2 i.V.m. Art. 14 Abs. 2 lit. b Beitragsreglement nicht auf das Gesuch eintreten durfte.

6.2
In der Ausschreibung 2015 IICT finden sich keinerlei konkretisierende Hinweise betreffend die Auslegung des Begriffs "Randomisierung". Hierzu ist lediglich zu erwägen, dass eine differenzierende und restringierende Auslegung derweil kaum mit den von der Gesuchstellerin in der Vernehmlassung angeführten Anforderungen an inhaltliche Vorgaben bei Programmausschreibungen vereinbar wäre, nämlich dass deren Vorhandensein ohne vertiefte Abklärung vorgängig zur materiellen Gesuchprüfung bejaht oder verneint werden könnten sowie ihre klare Definition die Entscheidgrundlage nachvollziehbar machen und die Gleichbehandlung der Gesuchstellenden sicherstellen würden. Die Beschwerdeführenden bemerken in der Replik auch zutreffend, dass namentlich eine intra-Patient-Randomisierung in den Ausschreibungskriterien mit keinem Wort als unzulässig beschrieben wurde. Letzteres bringt die Vorinstanz selbst im Beschwerdeverfahren nicht vor, welche sich begnügt, eine gegenständlich unzutreffende Präklusion anzurufen (vgl. Ziff. 4 hiervor).

6.3
Das Gesuch der Beschwerdeführenden kann mithin nicht als inhaltlich offensichtlich ungenügend gelten, infolgedessen die angefochtene Verfügung sich als rechtsfehlerhaft erweist. Sie ist aufzuheben, und die Sache ist an die Vorinstanz zu einem neuen Entscheid zurückzuweisen.

7.
Unter diesen Umständen kann offenbleiben, ob die Verweigerung der Förderung aus rein formellen Gründen im Rahmen der Ausschreibung 2015 IICT das Diskriminierungsverbot verletzt.

8.
Die Verfahrenskosten sind in der Regel der unterliegenden Partei aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Vorinstanzen werden indessen keine Verfahrenskosten auferlegt (vgl. Art. 63 Abs. 2 VwVG).

9.
Die Beschwerdeinstanz kann der obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren zu Lasten der unterliegenden Gegenpartei eine Parteientschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (vgl. Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR173.320.2]). Da die Beschwerdeführenden im vorliegenden Verfahren nicht anwaltlich vertreten waren und keine derartigen Kosten geltend gemacht haben, ist ihnen praxisgemäss keine Parteientschädigung zuzusprechen.

10.
Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-gelegenheiten an das Schweizerische Bundesgericht weitergezogen wer-den (vgl. Art. 82
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
i.V.m. Art. 83 Bst. k
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Er ist demzufolge mit der Eröffnung endgültig.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung vom 9. März 2016 wird aufgehoben, und die Sache wird an die Vorinstanz zu einem neuen Entscheid im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 700.- wird den Beschwerdeführenden auf ein von ihnen zu bezeichnendes Konto zurückerstattet.

3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

4.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführenden (Einschreiben;
Beilage: Rückerstattungsformular);

- die Vorinstanz (Ref-Nr. (...);
Einschreiben; Beilagen: Akten zurück).

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Ronald Flury David Roth

Versand: 27. November 2017
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : B-2184/2016
Datum : 22. November 2017
Publiziert : 04. Dezember 2017
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Hochschule
Gegenstand : Forschungsförderung, Nichteintreten auf Beitragsgesuch


Gesetzesregister
BGG: 82  83
FIFG: 4  9  10  13
VGG: 31  33
VGKE: 7
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VwVG: 5  44  48  50  52  63  64
Stichwortregister
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