Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V

E-427/2020

Urteil vom 22. Oktober 2020

Richterin Constance Leisinger (Vorsitz),

Richterin Muriel Beck Kadima,
Besetzung
Richter William Waeber,

Gerichtsschreiberin Karin Parpan.

A._______, geboren am (...),

Syrien,
Parteien
(...),

Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Gegenstand
Verfügung des SEM vom 23. Dezember 2019 / N (...).

Sachverhalt:

A.
Die Beschwerdeführerin, eine Kurdin mit letztem Wohnsitz in B._______ (kurdisch: C._______) bei D._______, verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im Oktober 2014 zunächst in Richtung Nordirak. Am 17. Januar 2017 reiste sie in die Schweiz ein, wo sie am Folgetag um Asyl nachsuchte.

B.

B.a Die Beschwerdeführerin wurde am 27. Januar 2017 summarisch zur Person (BzP) befragt. Am 23. August 2018 wurde sie eingehend zu ihren Asylgründen angehört. Dabei machte sie im Wesentlichen Folgendes geltend:

B.b Nachdem sie die 9. Klasse abgebrochen habe, habe sie angefangen, in einem (...) zu arbeiten, wo sie bis einen Monat vor ihrer Ausreise in den Nordirak tätig gewesen sei. Im Jahr 2011 habe sie an einer Demonstration in unmittelbarer Nähe dieses (...) teilgenommen und sei dort von Personen in Zivilkleidung festgenommen worden. Sie sei zur Demonstrationsteilnahme befragt, beschimpft und schliesslich freigelassen worden, nachdem sie gezwungen worden sei, ein Blatt blanko zu unterschreiben. Sie sei im Jahr 2012 der Kurdischen Demokratischen Partei in Syrien (Partiya Demokrat a Kurdî li Sûriyê; nachfolgend PDK-S) beigetreten und habe für diese als Aktivistin Informationen gesammelt und weitergeleitet. Eines Tages sei sie von den Apoci beziehungsweise den kurdischen Volksverteidigungseinheiten YPG (Yekîneyên Parastina Gel) festgenommen und drei Tage lang festgehalten worden. Die Apoci beziehungsweise die YPG hätten sie dazu drängen wollen, ihre Tätigkeit für die PDK-S aufzugeben und ihr damit gedroht, sie verschwinden zu lassen, sollte sie erneut erwischt werden respektive hätten sie sie rekrutieren wollen. Im letzten Monat vor ihrer Ausreise aus Syrien im Oktober 2014 sei sie von den Apoci beziehungsweise der YPG insgesamt viermal zu Hause gesucht worden. Nach ihrer Flucht in den Nordirak habe sie ihre politischen Tätigkeiten fortgesetzt und im Parteibüro im Flüchtlingslager in E._______ eine sechsmonatige Presseausbildung absolviert. Danach habe sie für die (...) F._______ gearbeitet und in eigenem Namen Inhalte für die Bannernachrichten verfasst, die auf diesem Kanal ausgestrahlt worden seien. Sie habe einen anonymen Drohanruf erhalten, weshalb ihr Onkel väterlicherseits die Heirat mit ihrem derzeitigen Ehemann arrangiert habe, der sich zu diesem Zeitpunkt bereits in der Schweiz aufgehalten habe. Etwa zwei Monate nach dem Drohanruf habe sie den Nordirak verlassen. Mit Ausnahme der Teilnahme an einer Veranstaltung eines Literaturverbandes, habe sie sich in der Schweiz bis zum Zeitpunkt der Anhörung nicht exilpolitisch betätigt.

B.c Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin eine syrische Identitätskarte, eine undatierte Parteibestätigung der PDK-S aus Syrien, eine Parteibestätigung der Europavertretung der PDK-S vom 29. Januar 2017 sowie eine Art Presseausweis des "G._______", alle im Original und mit Ausnahme der Identitätskarte samt Übersetzung, zu den Akten. Zudem reichte sie drei Fotografien im Zusammenhang mit ihrer journalistischen Tätigkeit im Nordirak und fünf Fotografien eines Anlasses in der Schweiz, an dem sie eigenen Angaben zufolge teilgenommen habe, ein.

C.
Mit Verfügung vom 23. Dezember 2019 - eröffnet am 30. Dezember 2019 - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, wies ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, wobei es den Wegweisungsvollzug infolge Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob.

D.
Die Beschwerdeführerin erhob mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 22. Januar 2020 Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung. Darin beantragte sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Asylgewährung, eventualiter sei sie unter Anerkennung ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.

E.
Mit Instruktionsverfügung vom 18. Februar 2020 forderte die Instruktionsrichterin die Beschwerdeführerin auf, innert Frist ihre prozessuale Bedürftigkeit zu belegen. Überdies wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen.

F.
Die Vorinstanz liess sich am 3. März 2020 zur Beschwerde vernehmen und hielt dabei vollumfänglich an ihren Erwägungen der angefochtenen Verfügung fest.

G.
Mit Verfügung vom 1. April 2020 wurde der Beschwerdeführerin die Vernehmlassung zusammen mit einer Einladung zur Replik übermittelt, die sie ungenutzt liess.

H.
Die Beschwerdeführerin reichte mit Eingabe vom 28. Mai 2020 eine Bestätigung vom 8. März 2020 der Europavertretung der PDK-S über ihre politischen Aktivitäten im Original zu den Akten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden.
AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG).

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG).

1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführerin ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden.
und aArt. 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG375 verbessert werden.
AsylG; Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
sowie Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.

3.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid im Wesentlichen mit der mangelnden Konkretisierung und dem geringen Detailierungsgrad des Hauptvorbringens, die Beschwerdeführerin sei von den YPG/Apoci behelligt worden. So habe sie bezüglich ihrer Tätigkeit und Stellung bei der Partei PDK-S sowie zu parteiinternen Abläufen und weiteren Mitgliedern lediglich spärliche Angaben machen können. Insgesamt sei weder von einem besonders exponierten noch einem zeitintensiven Parteiengagement auszugehen, zumal die Beschwerdeführerin nicht darzulegen vermocht habe, weshalb die Mitglieder der YPG/Apoci ein besonderes Interesse an ihr gehabt haben sollten. Folglich sei auch die geltend gemachte dreitägige Inhaftierung, die sie weder zeitlich verorten noch lebensnah habe beschreiben können, nicht glaubhaft. Sowohl den von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Besuchen der Apoci bei ihr zuhause als auch den Rekrutierungsversuchen durch die YPG mangle es an Asylrelevanz. Hinsichtlich der geltend gemachten Festnahme durch syrische Behördenmitglieder im Jahr 2011 bestünden - aufgrund der erstmaligen Erwähnung der Festnahme während der Anhörung - Zweifel, auf die jedoch angesichts der mangelnden Asylrelevanz des Vorbringens nicht weiter einzugehen sei. Es gäbe keinen Grund zur Annahme, die Beschwerdeführerin sei bei der geltend gemachten Festnahme im Jahr 2011 als Regimegegnerin identifiziert worden. Bezüglich der geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeit - insbesondere im Rahmen ihrer Pressetätigkeit im Nordirak - sei es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, darzulegen, inwiefern sie sich deswegen in besonderem Masse exponiert habe und in den Augen der syrischen Behörden als Regimekritikerin öffentlich in Erscheinung getreten sein soll. Soweit die Beschwerdeführerin während der BzP jeweils von Behelligungen durch die YPG gesprochen und demgegenüber während der Anhörung Verfolgung durch die Apoci geltend gemacht habe, bleibe diese Abweichung zu ihren Gunsten unberücksichtigt, da sich dies wohl auf unterschiedliche Übersetzer zurückführen lasse.

3.2 Die Beschwerdeführerin führt zur Begründung ihres Rechtsmittels im Wesentlichen aus, sie habe aufgrund des Zeitdrucks und der Anweisungen, sich kurz zu fassen, anlässlich der BzP nicht sämtliche Vorbringen erwähnt. Aus dem Asylentscheid gehe zudem hervor, dass ihre Kernaussagen nicht korrekt und unvollständig wiedergegeben worden seien, weshalb weitere Missverständnisse und Übersetzungsfehler nicht auszuschliessen seien. Aufgrund ihrer Demonstrationsteilnahmen, ihrer politischen Betätigung und ihrer journalistischen Arbeit sei sie sowohl bei den syrischen Behörden als auch bei den Apoci als Gegnerin registriert, weshalb sie im Falle ihrer Rückkehr mit harter und unverhältnismässiger Bestrafung zu rechnen habe. Weder die politische Betätigung noch die journalistische Arbeit seien von der Vorinstanz angezweifelt worden, weswegen sie nachweislich Gefahren für Leib und Leben ausgesetzt gewesen sei. Überdies sei sie von den syrischen Behörden bei einer Demonstration festgenommen worden und habe eine Teilnahmeverzichtserklärung unterschreiben müssen, weshalb sie als vorbestraft und behördlich registriert gelte. Ihr aktives und unablässiges politisches Engagement sei auch dadurch belegt, dass sie nach dem Übergang der lokalen Kontrolle vom syrischen Regime auf die Apoci zunächst in deren Fokus geraten sei und nach ihrer Ausreise in den Nordirak sogar einen Drohanruf erhalten habe. Zudem herrsche zwischen ihrer Partei, der PDK-S, und der PYD (Partiya Yekîtiya Demokrat; Partei der Demokratischen Union)/Apoci eine Stimmung der Feindseligkeit, da die PYD/Apoci ihre Macht nicht mit anderen kurdischen Parteien würden teilen wollen. Infolgedessen sei es zu zahlreichen Verfolgungen, Entführungen, Festnahmen und Ermordungen von Mitgliedern anderer Parteien - insbesondere der PDK-S - und weiteren Gegnern der PYD/Apoci gekommen.

3.3 In ihrer Vernehmlassung hielt die Vorinstanz fest, die Anweisung, sich anlässlich der BzP kurz zu fassen, erkläre die unterschiedlichen Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrer Parteifunktion und den dazugehörigen Aufgaben nicht. Zudem habe es die Beschwerdeführerin unterlassen, aufzuzeigen, inwiefern ihre Kernaussagen "nicht korrekt und unvollständig wiedergegeben" worden seien, weshalb dazu keine weiteren Aussagen möglich seien. Es treffe zwar zu, dass ihre Parteizugehörigkeit und ihre journalistische Tätigkeit im Grundsatz nicht in Frage zu stellen seien. Daraus folge jedoch nicht, wie von der Beschwerdeführerin behauptet, dass auch die behördliche Suche nicht anzuzweifeln sei. Es sei der Beschwerdeführerin gerade nicht gelungen, aufzuzeigen, weshalb sie aufgrund ihrer niederschwelligen Parteiaktivitäten ins Visier der syrischen Behörden hätte gelangt sein sollen. Auf Beschwerdeebene substanziiere die Beschwerdeführerin ebenfalls nicht, inwiefern sie durch die Rivalität der verschiedenen kurdischen Gruppierungen hätte persönlich betroffen sein sollen. Das politische Profil der Beschwerdeführerin erreiche den erforderlichen Exponierungsgrad insgesamt nicht.

4.

4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).

4.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinn von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
AsylG zum Ausschluss des Asyls (Art. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG). Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 und E. 7.1 sowie 2009/28 E. 7.4.3, beide mit weiteren Hinweisen).

5.

5.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu Recht als unglaubhaft respektive nicht asylrelevant qualifiziert hat. Die Beschwerdeführerin vermag mit ihren Ausführungen in der Beschwerdeschrift den Erwägungen des SEM letztlich nichts entgegenzusetzen, was zu einer anderen Einschätzung führt. Somit kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. act. A21/9 Ziff. II S. 3 ff.).

5.2 Ergänzend ist Folgendes festzuhalten:

5.2.1 Die Beschwerdeführerin vermochte nicht glaubhaft darzulegen, weshalb die YPG respektive die Apoci (Anmerkung des Gerichts: "Apoci" gilt als eine allgemeine Bezeichnung für die PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê; Arbeiterpartei Kurdistans), die PYD und die YPG [bei welcher es sich wiederum um den bewaffneten Arm der PYD handelt]), ein besonderes Interesse an ihrer Person gehabt haben respektive weiterhin haben sollten. So machte sie im Laufe des Asylverfahrens zunächst unterschiedliche Angaben zu ihren Aktivitäten als Mitglied der PDK-S. Während sie im Rahmen der BzP lediglich von der Teilnahme an Demonstrationen berichtete, die von der PDK-S organisiert worden seien (vgl. act. A7/15 7.01), machte sie anlässlich der Anhörung eine wesentlich umfassendere Tätigkeit als Aktivistin geltend, nämlich, dass sie Informationen über die Apoci an ihre eigene Partei weitergeleitet habe (vgl. act. A17/31 F158 ff.), ohne diese Abweichung erklären zu können (vgl. act. A17/31 F184 f.). Obwohl nicht in Abrede zu stellen ist, dass die Beschwerdeführerin politisch interessiert zu sein scheint, erscheinen ihre Ausführungen zu ihren Aufgaben als sogenannte Aktivistin nicht glaubhaft. Insbesondere war die Beschwerdeführerin nicht in der Lage, ausdrückliche Beispiele von Informationen zu nennen, die sie in dieser Form an höherrangige Parteimitglieder weitergeleitet haben will (vgl. act. A17/31 F163 f.). Eigenen Angaben gemäss hat die Beschwerdeführerin in einem regelmässigen - insbesondere auch persönlichen - Kontakt mit ihrer Partei (zwei- bis viermal monatlich; vgl. act. A17/31 F162) gestanden, wusste aber lediglich ihre Familienangehörigen und ein weiteres Parteimitglied namentlich zu nennen (vgl. act. A17/31 F150 und F167 f.). Insgesamt gelang es der Beschwerdeführerin nicht, glaubhaft zu machen, weshalb die Apoci ein besonderes Interesse an ihr gehabt und sie bedroht haben sollen. Auch unter Berücksichtigung der beiden Bestätigungsschreiben der Partei lässt sich keine andere Schlussfolgerung ziehen. So decken sich die darin enthaltenen Angaben insbesondere nicht mit den Aussagen der Beschwerdeführerin. Während die Parteibestätigung aus Syrien den Einsatz der Beschwerdeführerin insbesondere für die Rechte der Frau attestiert, bescheinigt das Schreiben vom 8. März 2020 ihre Tätigkeit in der Medienzentrale, wobei die Beschwerdeführerin selbst keine derartigen Aufgaben für die Partei in Syrien geltend machte.

Überdies bestehen hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten dreitägigen Festnahme durch die YPG respektive Apoci sowie den Besuchen bei ihr, die gemäss der Beschwerdeführerin unter anderem fluchtauslösend waren (vgl. act. A17/31 F147 und F208), weitere Zweifel. So erstaunt es, dass die Beschwerdeführerin die Festnahme zeitlich nicht ansatzweise verorten konnte (vgl. act. A7/15 7.01). Zudem fielen die Schilderungen sowohl hinsichtlich der Motive für die Festnahme als auch des Ablaufs vage und unsubstanziiert aus und entbehren jeglicher persönlichen Färbung, die auf ein eigenes Erleben einer solchen Handlung schliessen liesse (vgl. act. A17/31 F138, F149 und F201). Festzustellen ist sodann, dass die Beschwerdeführerin angab, während der ersten drei Besuche der Apoci nicht zuhause gewesen zu sein. Als die Apoci sie zum vierten Mal aufgesucht hätten, habe der Vater sie im Badezimmer versteckt. Die Beschwerdeführerin konnte jedoch keine Angaben über den Ablauf dieses Besuchs und allfällige sie betreffende Drohungen der Apoci ihr oder ihrer Familie gegenüber substanziieren. So will sie ihre Mutter, welche die Apoci empfangen habe, nicht nach Entsprechendem gefragt haben (vgl. act. A17/31 F175 f. und F212). Während der BzP gab die Beschwerdeführerin, auf die Umstände ihrer Freilassung angesprochen, zu Protokoll, die YPG habe ihr mit Zwangsrekrutierung gedroht, sollte man sie erneut an einer Demonstration aufgreifen (vgl. act. A7/15 7.01). Demgegenüber machte sie anlässlich der Anhörung geltend, man habe ihr mit dem Tod gedroht, sollte sie sich weiterhin an Parteiaktivitäten beteiligen (vgl. act. A17/31 F138 f., F192 und F218). Wenig überzeugend erscheint vor diesem Hintergrund auch die von der Beschwerdeführerin geäusserte Vermutung zu den Gründen für ihre Freilassung, wonach die Apoci ihrem Image in der Region nicht hätten schaden wollen und sie als junge Person deshalb freigelassen worden sei (vgl. act. A17/31 F140 und F197).

5.3 Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin Rekrutierungsbemühungen seitens der YPG ausgesetzt war oder solchen ausgesetzt wäre. In diesem Zusammenhang ist zunächst festzuhalten, dass im Juli 2014 von der PYD in den kurdischen Gebieten Syriens zwar eine Dienstpflicht für alle (männlichen) Bürger zwischen 18 und 30 Jahren eingeführt worden ist. Nach der gefestigten Rechtspraxis des Bundesverwaltungsgerichts ist aber nicht davon auszugehen, dass solchen Rekrutierungsversuchen Asylrelvanz zukommt (vgl. zum Ganzen Referenzurteil D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 E. 5.3). Das Bundesverwaltungsgericht geht sodann davon aus, dass die Beschwerdeführerin in ihrer eigenen Person kein Profil aufweist, welches unter Berücksichtigung der in Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG aufgeführten Verfolgungsmotive in Bezug auf allfällige Rekrutierungsversuche einen anderen Schluss zulassen würde. Rekrutierungsversuche respektive eine im Falle einer Rückkehr nach Syrien zu befürchtende Rekrutierung durch die YPG sind demnach als nicht asylrelevant zu qualifizieren.

5.4

5.4.1 Erstmalig im Rahmen der Anhörung machte die Beschwerdeführerin geltend, im Jahr 2011 anlässlich einer Demonstration von den syrischen Behörden verhaftet worden zu sein. Dieses Vorbringen erscheint nachgeschoben, da die Beschwerdeführerin während der BzP mehrmals und auch auf explizite Nachfrage verneinte, jemals Probleme mit den offiziellen Behörden gehabt zu haben, insbesondere auch nicht im Zusammenhang mit Demonstrationsteilnahmen (vgl. act. A7/15 7.01). Diese abweichende Darstellung vermochte die Beschwerdeführerin auch nicht mit ihrer Erklärung während der Rückübersetzung des Anhörungsprotokolls, wonach ihre Probleme mit den Apoci 2012 begonnen hätten, zu begründen (vgl. A17/31 Anmerkung zu F191 S. 30). Aus dieser Erklärung geht nicht schlüssig hervor, weshalb die Beschwerdeführerin ihre Probleme mit der Regierung im Jahr 2011 bei der BzP nicht erwähnt haben sollte, obwohl sie mehrmals explizit darauf angesprochen wurde. Ebenfalls nicht überzeugend ist der Einwand auf Beschwerdeebene, sie sei an der BzP gehalten worden, sich kurz zu fassen (vgl. Beschwerde S. 2), da sich dadurch die explizite Verneinung von Problemen mit dem syrischen Regime nicht erklären lässt.

5.4.2 Nebst den genannten Unglaubhaftigkeitsmerkmalen ist - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdeführerin den syrischen Behörden gegenüber als Regimegegnerin bekannt geworden sein will. Soweit sich die Beschwerdeführerin diesbezüglich darauf berief, freigelassen worden zu sein, weil sie ein leeres Blatt unterzeichnet habe, ist dazu Folgendes zu bemerken: Die Beschwerdeführerin vermutete ihrerseits, zwischen der Unterzeichnung dieses Blattes und der Weigerung der syrischen Behörden, ihr einen Pass auszustellen, bestehe ein Zusammenhang (vgl. act. A17/31 F42, F188 ff.). Demgegenüber gab sie während der BzP zu Protokoll, nie einen Pass beantragt zu haben (vgl. act. A7/15 4.02). Die vorgebrachten Umstände hinsichtlich ihrer Freilassung im Jahr 2011 erscheinen konstruiert und es ist nicht davon auszugehen, dass sie den syrischen Behörden bekannt gewesen ist. Soweit die Beschwerdeführerin in der Folge geltend machte, die Apoci würden mit dem syrischen Regime zusammenarbeiten, kann sie daraus infolge des Gesagten nichts zu ihren Gunsten ableiten (vgl. act. A17/31 F133 f.).

5.5 Die Beschwerdeführerin machte geltend, nach der Ausreise aus dem Heimatstaat während ihres Aufenthalts im Nordirak, zunächst eine sechsmonatige Presseausbildung absolviert zu haben und dann einer journalistischen Tätigkeit bei der (...) E._______ nachgegangen zu sein. Nachdem sie einen Drohanruf erhalten habe, hinter dem sie die Apoci vermutet (vgl. act. A17/31 F263 f.), sei sie schliesslich in Richtung Schweiz aufgebrochen. Aus den Aussagen der Beschwerdeführerin zu ihrer journalistischen Arbeit im Sinn eines exilpolitischen Engagements entsteht nicht der Eindruck, sie werde aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen. Angesichts der bereits dargelegten Zweifel sowohl an den Darstellungen zur Verhaftung der Beschwerdeführerin im Jahr 2011 als auch dem angeblichen Interesse der Apoci/YPG an ihrer Person, ist diesbezüglich nicht von einer Vorverfolgung im Heimatstaat auszugehen, welche die Beschwerdeführerin bereits in den behördlichen Fokus gerückt hätte. Hinsichtlich der journalistischen Tätigkeit an sich, insbesondere dem Verfassen von sogenannten Nachrichtenbannern für die TV-Ausstrahlung vermag die Beschwerdeführerin nicht darzulegen, inwiefern deren Inhalt sie gegenüber den syrischen Behörden als Regimekritikerin erkennbar gemacht haben sollte. Sowohl die Schilderungen zur Presseausbildung als auch der täglichen Arbeit bei der (...) E._______ blieben oberflächlich und vage (vgl. act. A17/31 F240, F246 f. und F253) und die Beschwerdeführerin war nicht in der Lage, inhaltliche Beispiele der angeblich unter ihrem Namen publizierten Bannernachrichten wiederzugeben (vgl. act. A17/31 F248 und F253) oder entsprechendes Beweismaterial vorzulegen. Insgesamt ist somit nicht davon auszugehen, dass die journalistische Tätigkeit der Beschwerdeführerin im Nordirak den syrischen Behörden bekannt geworden sein könnte, oder der Tätigkeit generell eine Intensität und Exponiertheit zukam, die behördliches Interesse hätte vermuten lassen.

5.6 Hinsichtlich der Anmerkung auf Beschwerdeebene, eine politische oder journalistische Betätigung der Beschwerdeführerin in der Schweiz liege derzeit noch nicht vor, könne jedoch nicht ausgeschlossen werden (vgl. Beschwerde S. 9), ist festzuhalten, dass es zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft klarerweise nicht ausreicht, ein zukünftiges exilpolitisches Engagement nicht auszuschliessen.

5.7 Soweit die Beschwerdeführerin auf Beschwerdeebene überdies in allgemeiner Weise und ohne nähere Konkretisierung vorbringt, aus dem Asylentscheid gehe hervor, dass ihre Aussagen nicht korrekt und unvollständig wiedergegeben worden seien, findet sich dafür in den Akten keine Stütze (vgl. Beschwerde S. 3). In Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen in deren Vernehmlassung gibt es keinen Grund zur Annahme, die dargelegten Unstimmigkeiten in den Schilderungen der Beschwerdeführerin während des Asylverfahrens seien auf Verständigungsschwierigkeiten zurückzuführen. Im Gegenteil bestätigte die Beschwerdeführerin die Richtigkeit der gemachten Angaben im Anschluss an die Befragung jeweils unterschriftlich und gab während beiden Befragungen an, die dolmetschende Person gut zu verstehen (vgl. A7/15 9.02 und A17/31 F1).

5.8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelingt, ihre Flüchtlingseigenschaft glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat diese daher zu Recht verneint und ihr Asylgesuch abgewiesen.

6.
Lehnt das SEM ein Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung.
AsylG).

Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solche. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

7.
Nachdem das SEM in seiner Verfügung vom 23. Dezember 2019 angesichts der Lage in Syrien die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festgestellt und die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.

8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt. Die Beschwerde ist abzuweisen.

9.

9.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen. Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (vgl. Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG) ist abzuweisen, da die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin trotz entsprechender Aufforderung mit Verfügung vom 18. Februar 2020 nicht belegt wurde. Aus dem Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) geht zudem hervor, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin erwerbstätig ist. Es fehlt daher an einer gesetzlichen Voraussetzung zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Das Gesuch um Verzicht auf die Kostenvorschusserhebung ist mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden.

9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
-3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Constance Leisinger Karin Parpan

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : E-427/2020
Date : 22. Oktober 2020
Published : 30. Oktober 2020
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Asyl
Subject : Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 23. Dezember 2019


Legislation register
AsylG: 2  3  6  7  44  54  105  106  108
BGG: 83
VGG: 31  32  33  37
VGKE: 1  3
VwVG: 5  48  52  63  65
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2015/3 • 2014/26 • 2013/37 • 2009/29
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AS
AS 2016/3101