Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV
D-5578/2009/wid
{T 0/2}

Urteil vom 22. Oktober 2009

Besetzung
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima,
Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.

Parteien
A._______, geboren (...),
Sudan,
vertreten durch Angela Roos, Rechtsanwältin,
(...),
Gesuchsteller,

Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern.

Gegenstand
Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
vom 3. August 2009 (Asyl und Wegweisung) / (...).

Sachverhalt:

A.
Der Gesuchsteller suchte am 28. September 2004 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 5. April 2005 verneinte das Bundesamt die Flüchtlingseigenschaft des Gesuchstellers, lehnte dessen Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an.

B.
Mit Eingabe vom 9. Mai 2005 erhob der Gesuchsteller bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 5. April 2005.
Mit Urteil vom 3. August 2009 wies das inzwischen zuständig gewordene Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ab. Zur Begründung wurde in Bestätigung der vorinstanzlichen Erwägungen im Wesentlichen ausgeführt, überwiegend genügten die den Zeitraum bis zur Ausreise aus dem Sudan beziehungsweise bis zum Verlassen von Libyen betreffenden Verfolgungsvorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht, während die übrigen Vorbringen flüchtlingsrechtlich nicht relevant seien. Zudem erweise sich die vom Gesuchsteller aus den geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten abgeleitete Furcht vor künftiger Verfolgung als unbegründet, weshalb das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen zu verneinen sei. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich.

C.
Mit Gesuch vom 4. September 2009 beantragt der Gesuchsteller durch seine Rechtsvertreterin unter Kosten- und Entschädigungsfolge, es sei das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. August 2009 revisionsweise aufzuheben; er sei als Flüchtling zu anerkennen und es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren; eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung gegen das menschenrechtliche Rückschiebungsverbot gemäss Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101] verstosse und daher unzulässig sei; das BFM sei anzuweisen, den Gesuchsteller vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht wird beantragt, es sei dem Revisionsgesuch die aufschiebende Wirkung zu erteilen und der Vollzug der Wegweisung bis zum Abschluss des Verfahrens zu sistieren; zudem wird die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt. Gleichzeitig werden je ein Schreiben von B._______ vom 18. August 2009 und (...) vom 2. September 2009 mit deutscher Übersetzung, ein Konferenzausweis (...), ein diesbezügliches Foto des Gesuchstellers sowie sieben Unterlagen im Zusammenhang mit der von diesem geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit zu den Akten gereicht.

D.
(...).

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung von Gesuchen um Revision seiner Urteile zuständig (Art. 45
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 45 Grundsatz - Für die Revision von Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts gelten die Artikel 121-128 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200563 sinngemäss.
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/21 E. 2.1 S. 242 f.). Dabei entscheidet es in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Art. 21 Abs. 2
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 21 Besetzung
1    Die Abteilungen entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper).
2    Sie entscheiden in Fünferbesetzung, wenn der Präsident beziehungsweise die Präsidentin dies im Interesse der Rechtsfortbildung oder der Einheit der Rechtsprechung anordnet.
VGG), sofern das Revisionsgesuch nicht in die Zuständigkeit des Einzelrichters beziehungsweise der Einzelrichterin fällt (Art. 23
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 23 Einzelrichter oder Einzelrichterin
1    Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin entscheidet als Einzelrichter beziehungsweise Einzelrichterin über:
a  die Abschreibung von gegenstandslos gewordenen Verfahren;
b  das Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Rechtsmittel.
2    Vorbehalten bleiben die besonderen Zuständigkeiten des Einzelrichters beziehungsweise der Einzelrichterin nach:
a  Artikel 111 Absatz 2 Buchstabe c des Asylgesetzes vom 26. Juni 19988;
b  den Artikeln 29, 31 und 41 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. September 20159 (NDG);
c  den Bundesgesetzen über die Sozialversicherung.10
VGG; Art. 111
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111 Einzelrichterliche Zuständigkeit - Die Richter entscheiden in folgenden Fällen als Einzelrichter:
a  Abschreibung von Beschwerden infolge Gegenstandslosigkeit;
b  Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Beschwerden;
c  Entscheid über die vorläufige Verweigerung der Einreise am Flughafen und Zuweisung eines Aufenthaltsorts am Flughafen;
d  ...
e  mit Zustimmung eines zweiten Richters: offensichtlich begründete oder unbegründete Beschwerden.
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]).

1.2 Gemäss Art. 45
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 45 Grundsatz - Für die Revision von Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts gelten die Artikel 121-128 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200563 sinngemäss.
VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 121 Verletzung von Verfahrensvorschriften - Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn:
a  die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind;
b  das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat;
c  einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind;
d  das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat.
-128
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 128 Entscheid - 1 Findet das Bundesgericht, dass der Revisionsgrund zutrifft, so hebt es den früheren Entscheid auf und entscheidet neu.
1    Findet das Bundesgericht, dass der Revisionsgrund zutrifft, so hebt es den früheren Entscheid auf und entscheidet neu.
2    Wenn das Gericht einen Rückweisungsentscheid aufhebt, bestimmt es gleichzeitig die Wirkung dieser Aufhebung auf einen neuen Entscheid der Vorinstanz, falls in der Zwischenzeit ein solcher ergangen ist.
3    Entscheidet das Bundesgericht in einer Strafsache neu, so ist Artikel 415 StPO114 sinngemäss anwendbar.115
BGG sinngemäss. Bezüglich Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuchs kommt Art. 67 Abs. 3
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 67
1    Das Revisionsbegehren ist der Beschwerdeinstanz innert 90 Tagen nach Entdeckung des Revisionsgrundes, spätestens aber innert 10 Jahren nach Eröffnung des Beschwerdeentscheides schriftlich einzureichen.121
1bis    Im Fall von Artikel 66 Absatz 2 Buchstabe d ist das Revisionsbegehren innert 90 Tagen einzureichen, nachdem das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nach Artikel 44 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950122 endgültig geworden ist.123
2    Nach Ablauf von 10 Jahren seit Eröffnung des Beschwerdeentscheides ist ein Revisionsbegehren nur aus dem Grunde von Artikel 66 Absatz 1 zulässig.
3    Auf Inhalt, Form, Verbesserung und Ergänzung des Revisionsbegehrens finden die Artikel 52 und 53 Anwendung; die Begründung hat insbesondere den Revisionsgrund und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens darzutun. Dieses hat auch die Begehren für den Fall eines neuen Beschwerdeentscheides zu enthalten.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zur Anwendung (Art. 47
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 47 Revisionsgesuch - Auf Inhalt, Form, Verbesserung und Ergänzung des Revisionsgesuchs findet Artikel 67 Absatz 3 VwVG64 Anwendung.
VGG).

1.3 Der Gesuchsteller hat ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Beschwerdeurteils und ist daher zur Einreichung des Revisionsgesuchs legitimiert (Art. 48 Abs. 1 Bst. c
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG).

2.
2.1 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten, damit in der Sache neu entschieden werden kann. Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 121 Verletzung von Verfahrensvorschriften - Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn:
a  die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind;
b  das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat;
c  einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind;
d  das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat.
-123
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 123 Andere Gründe - 1 Die Revision kann verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden.
1    Die Revision kann verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden.
2    Die Revision kann zudem verlangt werden:
a  in Zivilsachen und öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind;
b  in Strafsachen, wenn die Voraussetzungen von Artikel 410 Absätze 1 Buchstaben a und b sowie 2 StPO108 erfüllt sind;
c  in Sachen, die Ansprüche auf Ersatz von nuklearem Schaden betreffen, aus den in Artikel 5 Absatz 5 Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 13. Juni 2008110 genannten Gründen.
BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 45 Grundsatz - Für die Revision von Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts gelten die Artikel 121-128 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200563 sinngemäss.
VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (Art. 46
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 46 Verhältnis zur Beschwerde - Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits mit einer Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts hätte geltend machen können.
VGG).

2.2 An die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel werden erhöhte Anforderungen gestellt. Aus dem Revisionsbegehren muss der angerufene Revisionsgrund ersichtlich sein. Es muss dargelegt werden, welcher gesetzliche Revisionsgrund angerufen und welche Änderung des früheren Entscheids beantragt wird. Für die Zulässigkeit eines Revisionsbegehrens ist nicht erforderlich, dass die Revisionsgründe wirklich bestehen, sondern es genügt, wenn der Gesuchsteller deren Bestehen behauptet und hinreichend begründet (vgl. Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 259, Rz. 737). Die in Art. 121
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 121 Verletzung von Verfahrensvorschriften - Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn:
a  die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind;
b  das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat;
c  einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind;
d  das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat.
-123
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 123 Andere Gründe - 1 Die Revision kann verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden.
1    Die Revision kann verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden.
2    Die Revision kann zudem verlangt werden:
a  in Zivilsachen und öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind;
b  in Strafsachen, wenn die Voraussetzungen von Artikel 410 Absätze 1 Buchstaben a und b sowie 2 StPO108 erfüllt sind;
c  in Sachen, die Ansprüche auf Ersatz von nuklearem Schaden betreffen, aus den in Artikel 5 Absatz 5 Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 13. Juni 2008110 genannten Gründen.
BGG enthaltene Aufzählung der Revisionsgründe ist abschliessend.

2.3 Der Gesuchsteller bringt vor, die Beschwerdeinstanz habe im angefochtenen Urteil im Sinne von Art. 121 Bst. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 121 Verletzung von Verfahrensvorschriften - Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn:
a  die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind;
b  das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat;
c  einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind;
d  das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat.
BGG erhebliche Tatsachen und Begehren nicht berücksichtigt und ruft mit der Nachreichung von Beweismitteln zudem sinngemäss den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 123 Andere Gründe - 1 Die Revision kann verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden.
1    Die Revision kann verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden.
2    Die Revision kann zudem verlangt werden:
a  in Zivilsachen und öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind;
b  in Strafsachen, wenn die Voraussetzungen von Artikel 410 Absätze 1 Buchstaben a und b sowie 2 StPO108 erfüllt sind;
c  in Sachen, die Ansprüche auf Ersatz von nuklearem Schaden betreffen, aus den in Artikel 5 Absatz 5 Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 13. Juni 2008110 genannten Gründen.
BGG an. Die Eingabe vom 4. September 2009 erweist sich damit als hinreichend begründet. Auf das Revisionsgesuch ist deshalb - unter Vorbehalt von E. 3.1 und 3.2 hienach - einzutreten (Art. 47
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 47 Revisionsgesuch - Auf Inhalt, Form, Verbesserung und Ergänzung des Revisionsgesuchs findet Artikel 67 Absatz 3 VwVG64 Anwendung.
VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 67
1    Das Revisionsbegehren ist der Beschwerdeinstanz innert 90 Tagen nach Entdeckung des Revisionsgrundes, spätestens aber innert 10 Jahren nach Eröffnung des Beschwerdeentscheides schriftlich einzureichen.121
1bis    Im Fall von Artikel 66 Absatz 2 Buchstabe d ist das Revisionsbegehren innert 90 Tagen einzureichen, nachdem das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nach Artikel 44 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950122 endgültig geworden ist.123
2    Nach Ablauf von 10 Jahren seit Eröffnung des Beschwerdeentscheides ist ein Revisionsbegehren nur aus dem Grunde von Artikel 66 Absatz 1 zulässig.
3    Auf Inhalt, Form, Verbesserung und Ergänzung des Revisionsbegehrens finden die Artikel 52 und 53 Anwendung; die Begründung hat insbesondere den Revisionsgrund und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens darzutun. Dieses hat auch die Begehren für den Fall eines neuen Beschwerdeentscheides zu enthalten.
VwVG i.V.m. Art. 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG).

3.
Im Revisionsgesuch wird nach der Darstellung des Sachverhalts im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeinstanz habe die Botschaftstätigkeit des Gesuchstellers als unglaubhaft erachtet und zur Begründung die Argumente des BFM wiedergegeben, dann den dagegen in der Beschwerde erhobenen Einwand teilweise zitiert; indes sei sie nicht auf das zentrale Argument eingegangen, wonach die Sicherheitsüberprüfung durch C._______ verzögert worden sei, weshalb die Botschaft noch nicht gewusst habe, dass sich der Gesuchsteller oppositionell engagiert habe. Zudem erscheine der Beschwerdeinstanz nicht nachvollziehbar, dass C._______ als Mitglied des D._______ einen solch verantwortungsvollen Posten innegehabt habe. Auch hier habe die Beschwerdeinstanz den Einwand in der Beschwerde übergangen, wonach der Botschaft die D._______-Mitgliedschaft nicht bekannt gewesen sei. Sodann seien relevante Beweismittel, beispielsweise die vom Gesuchsteller erstellte detaillierte Skizze der Botschaft, zwar zur Kenntnis genommen, aber mit dem Hinweis auf die fragliche Herkunft als irrelevant abgetan worden. Dass diese Skizze vom Gesuchsteller stamme, werde auch durch das Schreiben von B._______ bestätigt, welcher die Beschriftungen auf dem Plan übersetzt habe. Die Erwägungen im Beschwerdeurteil zur Spionagetätigkeit und politischen Tätigkeit des Gesuchstellers seien nicht konsistent. Die Beschwerdeinstanz habe in Übereinstimmung mit dem BFM die Verhaftung des Gesuchstellers vom 23. Juli 2003 als unglaubhaft erachtet, weil in den Befragungsprotokollen ein vermeintlicher Widerspruch bezüglich des Verhaftungsorts ausgemacht worden sei. Dieser Widerspruch sei in der Beschwerde ausführlich und nachvollziehbar aufgelöst worden. Die Beschwerdeinstanz habe diese Erklärung als nicht überzeugend erachtet, wobei in den Urteilserwägungen vergebens eine Begründung für diese Auffassung gesucht werde. Das BFM habe das politische Engagement des Gesuchstellers für verschiedene Parteien als unglaubhaft erachtet. Die Beschwerdeinstanz habe diese Argumentation blind übernommen und sich einmal mehr nicht mit den Gegenargumenten in der Beschwerde auseinandergesetzt. Der am 12. Juli 2005 eingereichte Bericht vom 21. Juni 2005, demzufolge das D._______ und der E._______ zusammengearbeitet und eine gemeinsame Operation durchgeführt hätten, sei von der Beschwerdeinstanz nicht berücksichtigt worden. Diese würde sodann mit dem BFM davon ausgehen, dass ein Passagier erkenne, mit welcher Fluggesellschaft er eine Reise absolviere. Demgegenüber seien die entsprechenden Ausführungen in der Beschwerdeschrift als realitätsfremd erachtet und auf diejenigen in der Stellungnahme zur Vernehmlassung des BFM nicht eingegangen worden. Die Beschwerdeinstanz zweifle an der
Identität des Gesuchstellers und damit an der Urheberschaft der von diesem verfassten Berichte, womit auch nicht klar sei, dass die eingereichten Bestätigungsschreiben tatsächlich seine Person betreffen würden. Demgegenüber vermöchten die eingereichten Dokumente - ein Ausweis der sudanesischen Botschaft in Tripolis sowie Kopien des Nationalitätenausweises und eines Diploms der Universität Khartoum - die Identität des Gesuchstellers hinreichend zu belegen. In diesem Zusammenhang wird zusammen mit dem Revisionsgesuch ein Bestätigungsschreiben F._______ eingereicht. Die Beschwerdeinstanz habe weitere Punkte aufgeführt, welche ihrer Einschätzung nach gegen die Darstellung des Gesuchstellers sprechen würden, so im Zusammenhang mit einem Blankoformular mit dem Briefkopf der G._______. Schliesslich habe die Beschwerdeinstanz das exilpolitische Engagement des Gesuchstellers in der Schweiz falsch eingeschätzt. So habe sie sich nicht mit der ärztlichen Einschätzung in dem vom Gesuchsteller eingereichten Arztbericht vom 26. Juli 2006 auseinandergesetzt, sondern moniert, dass diesem Bericht nicht zu entnehmen sei, welche Aussenwirkung die Tätigkeit des Gesuchstellers auslösen würde und ob sein Engagement derart exponiert ausfalle, dass die sudanesischen Behörden tatsächlich davon Notiz nehmen würden. Dass dieser in der Schweiz kein unwichtiger exilpolitischer Akteur sei, belege auch seine Teilnahme als einer der Vertreter der oppositionellen Gruppen an der (...) Session des Menschenrechtsrates der Vereinten Nationen, welche vom (...) in Genf stattgefunden habe. Die entsprechenden, am (...) zu den Akten gereichten Unterlagen habe die Beschwerdeinstanz nicht gewürdigt. Den nunmehr eingereichten Konferenzausweis habe er zum Zeitpunkt der Beweismitteleingabe (...) noch benötigt, da die Session damals noch in Gang gewesen sei. Diesbezüglich wird zusammen mit dem Revisionsgesuch ein entsprechendes, im Gegensatz zu dem im Beschwerdeverfahren eingereichten, nicht manipuliertes Foto zu den Akten gereicht. Zusammenfassend habe die Beschwerdeinstanz wiederholt in den Akten befindliche Tatsachen unberücksichtigt gelassen und sich nicht mit den in der Beschwerde und in der Stellungnahme zur Vernehmlassung vorgebrachten Argumenten auseinandergesetzt. Sie habe mehr oder weniger pauschal auf die Ausführungen des erstinstanzlichen Entscheides verwiesen und in Bezug auf die exilpolitische Tätigkeit Beweismittel ausser Acht gelassen (vgl. Revisionsgesuch, S. 2-8).

3.1 Die Überprüfung der Akten ergibt, dass sich der im Zusammenhang mit den vorstehend wiedergegebenen, im Revisionsgesuch erhobenen Einwänden angerufene Revisionsgrund, wonach die Beschwerdeinstanz in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt habe, nicht verwirklicht hat.
3.1.1 So wurde im Beschwerdeurteil im Zusammenhang mit der Sicherheitsüberprüfung sehr wohl auf das Argument in der Beschwerde eingegangen, wonach der Gesuchsteller durch den Militärverantwortlichen des D._______ und (...) gedeckt worden sei, indes das Argument als nicht überzeugend gewertet und wurden auch die Gründe genannt, welche zu dieser Einschätzung geführt haben. Ebenso hat die Beschwerdeinstanz die vom Gesuchsteller als Beweismittel eingereichten Gebäude- und Büroskizzen zur Kenntnis genommen und ihren Beweiswert gewürdigt. Was die geltend gemachte Verhaftung (...) anbelangt, hat sich das Beschwerdeurteil mit dem Erklärungsversuch in der Beschwerde betreffend den Begriff (...) auseinandergesetzt, die Erklärung als nicht überzeugend gewertet und auf die diesbezügliche Begründung durch die Vorinstanz verwiesen, welche es als zutreffend erachtet hat. Im Beschwerdeurteil ist ebenfalls auf die geltend gemachte Mitgliedschaft des Gesuchstellers bei verschiedenen Organisationen sowie die entsprechenden Erklärungen in der Beschwerde eingegangen worden. Dazu ist ausgeführt worden, die Erklärungsversuche seien unsubstanziiert, erschöpften sich in allgemeinen Ausführungen betreffend die politische Lage im Sudan und vermöchten die detailliert und überzeugend dargelegten Vorbehalte der Vorinstanz nicht zu entkräften. Zwar trifft im Zusammenhang mit der Flugreise des Gesuchstellers zu, dass im Beschwerdeurteil nicht explizit auf die Stellungnahme zur Vernehmlassung des BFM vom 29. September 2005 eingegangen worden ist. Indes hat sich das Beschwerdeurteil mit den diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde auseinandergesetzt, diese der Beweiswürdigung unterzogen und am Ende der Erwägungen zur Flüchtlingseigenschaft darauf verwiesen, dass es sich nach den vorangegangenen Erwägungen erübrige, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde sowie auf die übrigen als Beweismittel eingereichten Dokumente im Einzelnen vertieft einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts zu ändern vermöchten (vgl. Beschwerdeurteil, E. 4.11). Dasselbe gilt für den Einwand, die Beschwerdeinstanz habe nicht berücksichtigt, dass in der Beschwerde nachvollziehbar aufgezeigt worden sei, wie der Gesuchsteller das bei ihm sichergestellte Blankoformular habe verwenden wollen. Sodann erweist sich der Vorwurf, die Beschwerdeinstanz habe den Namen (...) ungenau analysiert, zumal es sich bei dieser Organisation nicht um eine Vereinigung der (...) handle, als unbegründet. So ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeinstanz im Rahmen der Urteilsfindung von der in der vom Gesuchsteller eingereichten Übersetzung verwendeten Bezeichnung (...) abgewichen wäre. Im Übrigen ist im Beschwerdeurteil ausgeführt worden, falls
der Gesuchsteller Mitglied dieser von ihm genannten Vereinigung wäre, bringe er nicht vor, inwieweit die sudanesische Regierung von einer angeblich in diesem Zusammenhang stehenden exilpolitischen Tätigkeit betroffen würde beziehungsweise inwiefern die Regierung im Sudan Aktivitäten dieser Gruppierung unterbinde. Schliesslich ist im Beschwerdeurteil das exilpolitische Engagement des Gesuchstellers als Mitursache für dessen im ärztlichen Zwischenbericht vom 3. August 2006 festgestellten labilen psychischen Zustand nicht in Abrede gestellt worden. Indes hat die Beschwerdeinstanz Im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, dass sich daraus keine verlässlichen Anhaltspunkte für die Aussenwirkung der geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeit gewinnen liessen. Mithin geht auch der in diesem Zusammenhang erhobene Einwand der versehentlichen Nichtberücksichtigung aktenkundiger wesentlicher Tatsachen durch die Beschwerdeinstanz fehl.
3.1.2 Aus dem Gesagten erhellt, dass die Beschwerdeinstanz keine aktenkundigen wesentlichen Tatsachen versehentlich nicht berücksichtigt hat. Vielmehr vermittelt das Revisionsgesuch unter diesem Blickwinkel den Eindruck, dass beabsichtigt wird, unter Vorschub von Art. 121 Bst. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 121 Verletzung von Verfahrensvorschriften - Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn:
a  die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind;
b  das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat;
c  einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind;
d  das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat.
BGG eine für den Gesuchsteller vorteilhaftere Beweiswürdigung zu erwirken. Aus dieser Kritik an den Erwägungen und der Beweiswürdigung der Beschwerdeinstanz liesse sich indes selbst dann kein Revisionsgrund ableiten, wenn die Justizbehörde bereits im vorangegangenen Verfahren bekannte Tatsachen möglicherweise falsch gewürdigt hätte, stellt doch die Bewertung und Würdigung tatsächlichen Materials keine revisionsbegründende Tatsache dar (vgl. Ursina Beerli-Bonorand, Die ausserordentlichen Rechtsmittel des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 65 ff.). Mithin ist auf das Revisionsgesuch insoweit nicht einzutreten.

3.2 Ebensowenig ist auf das Revisionsgesuch einzutreten, soweit darin ausgeführt wird, das Beschwerdeurteil verletze den Anspruch auf rechtliches Gehör, indem das Gericht nicht auf die Vorbringen des Gesuchstellers eingegangen sei, sondern diese als irrelevant, nachgeschoben und generell als unglaubhaft eingestuft und es zudem unterlassen habe, den Sachverhalt vollständig abzuklären (vgl. Revisionsgesuch, S. 8). Dazu ist vorweg auf die Ausführungen in E. 3.1.1 zu verweisen. Sodann ist der Vorwurf der unvollständigen Abklärung des Sachverhalts bereits im Beschwerdeverfahren erhoben und im Beschwerdeurteil darauf eingegangen worden, wobei er sich als unbegründet erwiesen hat. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht um einen Revisionsgrund im Sinne des BGG handelt.

3.3 Die Revision in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind (Art. 123 Abs. 2 Bst. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 123 Andere Gründe - 1 Die Revision kann verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden.
1    Die Revision kann verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden.
2    Die Revision kann zudem verlangt werden:
a  in Zivilsachen und öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind;
b  in Strafsachen, wenn die Voraussetzungen von Artikel 410 Absätze 1 Buchstaben a und b sowie 2 StPO108 erfüllt sind;
c  in Sachen, die Ansprüche auf Ersatz von nuklearem Schaden betreffen, aus den in Artikel 5 Absatz 5 Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 13. Juni 2008110 genannten Gründen.
BGG).
3.3.1 (...)
3.3.2 (...)
3.3.3 Was den zusammen mit dem Revisionsgesuch eingereichten Konferenzausweis vom (...) im Zusammenhang mit der (...) Session des Menschenrechtsrates der Vereinten Nationen und das diesbezügliche Foto des Gesuchstellers anbelangt, ist festzuhalten, dass eine Kopie des Ausweises bereits im Beschwerdeverfahren eingereicht worden ist, ebenso ein identisches Foto, dessen unterer Abschnitt jedoch nach rechts verschoben war. In der Beschwerde war dazu ausgeführt worden, der Gesuchsteller habe als Vertreter (...) an der (...) Session des Menschenrechtsrates (...) teilgenommen und während dieser Konferenz die politische Situation im Sudan aus Sicht der Opposition dargestellt und dadurch einen Kontrapunkt zur Darstellung der Vertreter der sudanesischen Regierung gesetzt. Die an dieser Konferenz teilnehmenden Oppositionellen seien von den Regierungsvertretern beobachtet worden, wobei davon auszugehen sei, dass deren Namen registriert worden seien.
Dazu ist festzuhalten, dass die erwähnte Session des Menschenrechtsrats vom (...) gedauert hat. Demgegenüber ist der eingereichte Konferenzausweis für den (...) ausgestellt. An diesem Tag fand indes lediglich ein organisatorisches Treffen (Wahl des Präsidenten und des Vorstands, weitere organisatorische Angelegenheiten) im Hinblick auf (...) statt. Dabei ermöglichten die Vereinten Nationen auch die Anwesenheit von NGOs.
Ungeachtet der Frage des nachträglichen Auffindens der beiden erwähnten Beweismittel (Konferenzausweis und Foto) ist festzuhalten, dass sich die Darstellung des Gesuchstellers in der Beschwerde aufgrund des soeben Gesagten als unzutreffend erweist. Vielmehr lässt sich aus der Anwesenheit des Gesuchstellers für eine NGO an einem organisatorischen Treffen des Menschenrechtsrats noch keine flüchtlingsrelevante Gefährdung im Sinne von subjektiven Nachfluchtgründen ableiten. Mithin sind die beiden Beweismittel nicht als entscheidend im Sinne der erwähnten revisionsrechtlichen Bestimmung zu qualifizieren, weshalb das Revisionsgesuch diesbezüglich abzuweisen ist.

3.4 Im Revisionsgesuch wird schliesslich ausgeführt, aufgrund der darin enthaltenen Vorbringen und der neu eingereichten Beweismittel vermöge der Gesuchsteller glaubhaft zu machen, dass er auf der sudanesischen Botschaft in Tripolis tätig gewesen sei und sowohl in seiner Heimat als auch in der Schweiz politisch aktiv sei beziehungsweise gewesen sei. Sollte das Bundesverwaltungsgericht davon ausgehen, dass die Beweismittel bereits früher hätten eingereicht werden können, müssten diese im Rahmen der Prüfung einer Verletzung von Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK trotzdem noch beachtet werden, da dem Gesuchsteller durch sein Auftreten als Oppositioneller und seine Spionagetätigkeit im Sudan die Gefahr drohe, festgenommen, gefoltert oder anderweitig unmenschlich behandelt zu werden. Diesbezüglich wird auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission (EMARK) 1995 Nr. 9 S. 77 ff. verwiesen (vgl. Revisionsgesuch, S. 9).
3.4.1 Gemäss EMARK 1995 Nr. 9 sind verspätete Vorbringen dann revisionsrechtlich beachtlich, wenn aufgrund dieser Vorbringen offensichtlich wird, dass Gesuchstellern in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung droht, wobei es nicht genügt, dass die neuen Tatsachen oder Beweismittel geeignet sein können, zu einem anderen Ergebnis als im vorangegangenen ordentlichen Asylverfahren zu führen, sondern derart sein müssen, dass sie bei rechtzeitigem Bekanntwerden zu einem anderen Beschwerdeentscheid, und zwar zu einer Gutheissung zumindest bezüglich der Frage des Wegweisungsvollzugs geführt hätten.
(...)

4.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich relevanten Gründe dargetan wurden. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. August 2009 ist demzufolge abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

5.
Mit Ergehen des vorliegenden Urteils werden die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung des Revisionsgesuchs, Sistierung des Vollzugs der Wegweisung bis zum Abschluss des Verfahrens und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos, so dass darüber nicht zu befinden ist.

6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'200.-- dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG und Art. 68 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 68
1    Tritt die Beschwerdeinstanz auf das Revisionsbegehren ein und erachtet sie es als begründet, so hebt sie den Beschwerdeentscheid auf und entscheidet neu.
2    Im übrigen finden auf die Behandlung des Revisionsbegehrens die Artikel 56, 57 und 59-65 Anwendung.
VwVG; Art. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
-3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist ungeachtet der zum Nachweis der prozessualen Bedürftigkeit des Gesuchstellers eingereichten Beweismittel abzuweisen, da die Revisionsbegehren nach dem Gesagten als aussichtslos zu bezeichnen sind (Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG i.V.m. Art. 68 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 68
1    Tritt die Beschwerdeinstanz auf das Revisionsbegehren ein und erachtet sie es als begründet, so hebt sie den Beschwerdeentscheid auf und entscheidet neu.
2    Im übrigen finden auf die Behandlung des Revisionsbegehrens die Artikel 56, 57 und 59-65 Anwendung.
VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG wird abgewiesen.

3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4.
Dieses Urteil geht an:
die Rechtsvertreterin des Gesuchstellers (Einschreiben; (...))
das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)
(...)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Martin Zoller Daniel Widmer

Versand:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : D-5578/2009
Datum : 22. Oktober 2009
Publiziert : 03. November 2009
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Asyl
Gegenstand : Asyl und Wegweisung (Revision); Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. August 2009


Gesetzesregister
AsylG: 111
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111 Einzelrichterliche Zuständigkeit - Die Richter entscheiden in folgenden Fällen als Einzelrichter:
a  Abschreibung von Beschwerden infolge Gegenstandslosigkeit;
b  Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Beschwerden;
c  Entscheid über die vorläufige Verweigerung der Einreise am Flughafen und Zuweisung eines Aufenthaltsorts am Flughafen;
d  ...
e  mit Zustimmung eines zweiten Richters: offensichtlich begründete oder unbegründete Beschwerden.
BGG: 121 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 121 Verletzung von Verfahrensvorschriften - Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn:
a  die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind;
b  das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat;
c  einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind;
d  das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat.
123 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 123 Andere Gründe - 1 Die Revision kann verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden.
1    Die Revision kann verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden.
2    Die Revision kann zudem verlangt werden:
a  in Zivilsachen und öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind;
b  in Strafsachen, wenn die Voraussetzungen von Artikel 410 Absätze 1 Buchstaben a und b sowie 2 StPO108 erfüllt sind;
c  in Sachen, die Ansprüche auf Ersatz von nuklearem Schaden betreffen, aus den in Artikel 5 Absatz 5 Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 13. Juni 2008110 genannten Gründen.
128
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 128 Entscheid - 1 Findet das Bundesgericht, dass der Revisionsgrund zutrifft, so hebt es den früheren Entscheid auf und entscheidet neu.
1    Findet das Bundesgericht, dass der Revisionsgrund zutrifft, so hebt es den früheren Entscheid auf und entscheidet neu.
2    Wenn das Gericht einen Rückweisungsentscheid aufhebt, bestimmt es gleichzeitig die Wirkung dieser Aufhebung auf einen neuen Entscheid der Vorinstanz, falls in der Zwischenzeit ein solcher ergangen ist.
3    Entscheidet das Bundesgericht in einer Strafsache neu, so ist Artikel 415 StPO114 sinngemäss anwendbar.115
EMRK: 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
VGG: 21 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 21 Besetzung
1    Die Abteilungen entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper).
2    Sie entscheiden in Fünferbesetzung, wenn der Präsident beziehungsweise die Präsidentin dies im Interesse der Rechtsfortbildung oder der Einheit der Rechtsprechung anordnet.
23 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 23 Einzelrichter oder Einzelrichterin
1    Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin entscheidet als Einzelrichter beziehungsweise Einzelrichterin über:
a  die Abschreibung von gegenstandslos gewordenen Verfahren;
b  das Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Rechtsmittel.
2    Vorbehalten bleiben die besonderen Zuständigkeiten des Einzelrichters beziehungsweise der Einzelrichterin nach:
a  Artikel 111 Absatz 2 Buchstabe c des Asylgesetzes vom 26. Juni 19988;
b  den Artikeln 29, 31 und 41 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. September 20159 (NDG);
c  den Bundesgesetzen über die Sozialversicherung.10
37 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
45 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 45 Grundsatz - Für die Revision von Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts gelten die Artikel 121-128 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200563 sinngemäss.
46 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 46 Verhältnis zur Beschwerde - Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits mit einer Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts hätte geltend machen können.
47
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 47 Revisionsgesuch - Auf Inhalt, Form, Verbesserung und Ergänzung des Revisionsgesuchs findet Artikel 67 Absatz 3 VwVG64 Anwendung.
VGKE: 1 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
VwVG: 48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
52 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
63 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
65 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
67 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 67
1    Das Revisionsbegehren ist der Beschwerdeinstanz innert 90 Tagen nach Entdeckung des Revisionsgrundes, spätestens aber innert 10 Jahren nach Eröffnung des Beschwerdeentscheides schriftlich einzureichen.121
1bis    Im Fall von Artikel 66 Absatz 2 Buchstabe d ist das Revisionsbegehren innert 90 Tagen einzureichen, nachdem das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nach Artikel 44 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950122 endgültig geworden ist.123
2    Nach Ablauf von 10 Jahren seit Eröffnung des Beschwerdeentscheides ist ein Revisionsbegehren nur aus dem Grunde von Artikel 66 Absatz 1 zulässig.
3    Auf Inhalt, Form, Verbesserung und Ergänzung des Revisionsbegehrens finden die Artikel 52 und 53 Anwendung; die Begründung hat insbesondere den Revisionsgrund und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens darzutun. Dieses hat auch die Begehren für den Fall eines neuen Beschwerdeentscheides zu enthalten.
68
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 68
1    Tritt die Beschwerdeinstanz auf das Revisionsbegehren ein und erachtet sie es als begründet, so hebt sie den Beschwerdeentscheid auf und entscheidet neu.
2    Im übrigen finden auf die Behandlung des Revisionsbegehrens die Artikel 56, 57 und 59-65 Anwendung.
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
gesuchsteller • bundesverwaltungsgericht • beweismittel • sudan • revisionsgrund • ausserordentliches rechtsmittel • kopie • vorinstanz • unentgeltliche rechtspflege • sachverhalt • schriftstück • asylgesetz • tag • mitgliedschaft • frage • 1995 • gerichtsschreiber • kenntnis • weiler • treffen
... Alle anzeigen
BVGE
2007/21
BVGer
D-5578/2009
EMARK
1995/9