Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-3789/2016

Urteil vom 22. September 2016

Richter Daniel Riedo (Vorsitz),

Richterin Marie-Chantal May Canellas,
Besetzung
Richter Pascal Mollard,

Gerichtsschreiber Beat König.

A._______ S.A.,

Parteien vertreten durch Rechtsanwalt Walter H. Boss, LL.M.,

Beschwerdeführerin,

gegen

Eidg. Steuerverwaltung ESTV,

Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen SEI,

Vorinstanz.

Gegenstand Amtshilfe (DBA-ES).

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,

dass die spanische Steuerbehörde Agencia Tributaria (nachfolgend: AT) mit Schreiben vom 17. September 2015 gestützt auf das Abkommen vom 26. April 1966 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Spanien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (SR 0.672.933.21; DBA-ES) ein Ersuchen um Amtshilfe betreffend B._______ und seine Ehefrau C._______ an die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend: ESTV) gerichtet hat;

dass sie darin die Übermittlung von Informationen betreffend den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2013 beantragt und zur Begründung namentlich erklärt, es bestünden Hinweise, dass B._______ und C._______ nicht (wie von ihnen behauptet) in E._______, sondern gemäss Art. 9 des spanischen Ley 35/2006 vom 28. November 2006 und Art. 4 DBA-ES in Spanien ansässig seien;

dass die ESTV (nachfolgend auch: Vorinstanz) nach Durchführung des ordentlichen Verfahrens der Informationsbeschaffung und der Information der beschwerdeberechtigten Personen mit Schlussverfügung vom 13. Mai 2016 die Übermittlung von bei der H._______ SA und der I._______ AG edierten Informationen angeordnet und diese Schlussverfügung an die A._______ S.A. [...] als beschwerdeberechtigte Person eröffnet hat;

dass die A._______ S.A. (nachfolgend: Beschwerdeführerin) gegen die genannte Schlussverfügung der ESTV mit Eingabe vom 16. Juni 2016 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben liess; dass sie beantragt, die angefochtene Schlussverfügung sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz aufzuheben und das Amtshilfegesuch der AT vom 17. September 2015 sei insoweit abzuweisen, als damit die Übermittlung der von der Bank H._______ SA edierten Unterlagen und Informationen, welche die Beschwerdeführerin betreffen, verlangt wird [...] (Beschwerde, S. 2);

dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 8. August 2016 beantragt, die Beschwerde sei kostenpflichtig abzuweisen;

dass auf die Begründungen in den Eingaben der Verfahrensbeteiligten und die vorliegenden Unterlagen - sofern sie für den Entscheid relevant sind - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird;

und zieht in Erwägung,

1.

dass auf das vorliegende Verfahren das Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG; SR 651.1) anwendbar ist; dass allenfalls abweichende Bestimmungen des im hier zu beurteilenden Fall anwendbaren DBA-ES vorgehen (vgl. Art. 1 Abs. 2 StAhiG); dass sich das Beschwerdeverfahren nach den Bestimmungen über die Bundesrechtspflege richtet (Art. 19 Abs. 5 StAhiG);

dass das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der Beschwerde gegen die Schlussverfügung der ESTV vom 13. Mai 2016 zuständig ist (vgl. Art. 31 VGG sowie Urteil des BVGer A-6547/2013 vom 11. Februar 2014 E. 1.2);

dass die Beschwerdeführerin als Verfügungsadressatin die Voraussetzungen der Beschwerdelegitimation erfüllt (vgl. Art. 19 Abs. 2 StAhiG in Verbindung mit Art. 48 Abs. 1 VwVG); dass die Beschwerde zudem form- und fristgerecht eingereicht worden ist (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) und damit auf das Rechtsmittel einzutreten ist;

2.

dass auf das vorliegende Verfahren das DBA-ES in seiner seit dem 24. August 2013 in Kraft stehenden Fassung gemäss dem Protokoll vom 27. Juli 2011 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Spanien zur Änderung des DBA-ES (AS 2013 2367; im Folgenden: Änderungsprotokoll 2011) zur Anwendung gelangt;

dass dies auch für die Amtshilfeklausel des DBA-ES, Art. 25bis DBA-ES (Art. 9 Änderungsprotokoll 2011), gilt; dass diese Amtshilfeklausel hinsichtlich der hier interessierenden, unter Art. 2 DBA-ES fallenden Steuern Anwendung findet auf Steuerjahre, welche am oder nach dem 1. Januar 2010 beginnen, oder auf Steuern, welche auf Beträgen geschuldet sind, die am oder nach dem 1. Januar 2010 gezahlt oder gutgeschrieben werden (Art. 13 Abs. 2 Ziff. iii Änderungsprotokoll 2011);

3.

dass nach Art. 25bis Abs. 1 Satz 1 DBA-ES die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten unter sich diejenigen Informationen austauschen, «die zur Durchführung dieses Abkommens oder zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts über Steuern jeder Art und Bezeichnung, die für Rechnung der Vertragsstaaten, ihrer politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften erhoben werden, voraussichtlich erheblich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht»; dass der Informationsaustausch dabei nicht durch Art. 1 DBA-ES (persönlicher Geltungsbereich) und Art. 2 des Abkommens (sachlicher Geltungsbereich bzw. unter das Abkommen fallende Steuern) beschränkt ist (Art. 25bis Abs. 1 Satz 2 DBA-ES);

dass der Verweis auf «voraussichtlich erhebliche» Informationen in Art. 25bis Abs. 1 Satz 1 DBA-ES gemäss Ziff. IV Unterziff. 3 des Protokolls zum DBA-ES bezweckt, «einen möglichst weit gehenden Informationsaustausch in Steuerbelangen zu gewährleisten, ohne den Vertragsstaaten zu erlauben, 'fishing expeditions' zu betreiben oder um Informationen zu ersuchen, deren Erheblichkeit hinsichtlich der Steuerbelange einer bestimmten steuerpflichtigen Person unwahrscheinlich ist»;

dass gemäss Art. 17 Abs. 2 StAhiG Informationen, die voraussichtlich nicht erheblich sind, nicht übermittelt werden dürfen und von der ESTV auszusondern oder unkenntlich zu machen sind;

4.

dass Art. 25bis Abs. 3 DBA-ES bestimmte Beschränkungen der Pflicht zur Leistung von Amtshilfe enthält; dass der ersuchte Vertragsstaat gemäss dieser Vorschrift nicht verpflichtet ist, von den Gesetzen und der Verwaltungspraxis des einen oder anderen Vertragsstaates abzuweichen (Bst. a), Informationen zu erteilen, welche nach den Gesetzen oder im üblichen Verwaltungsverfahren eines der beiden Vertragsstaaten nicht beschafft werden können (Bst. b), oder Informationen zu übermitteln, «die ein Handels-, Geschäfts-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren preisgeben würden oder deren Erteilung dem Ordre public widerspräche» (Bst. c);

dass freilich die Art. 25bis Abs. 3 DBA-ES vorgehende Vorschrift von Art. 25bis Abs. 5 DBA-ES ihrerseits Einschränkungen der in ersterer Bestimmung vorgesehenen Beschränkungen der Amtshilfeverpflichtung enthält; dass der ersuchte Vertragsstaat nach Art. 25bis Abs. 5 Satz 1 DBA-ES nämlich die Leistung von Amtshilfe nicht «nur deshalb ablehnen [darf], weil sich die Informationen bei einer Bank, einem sonstigen Finanzinstitut, einer bevollmächtigten oder beauftragten Person, einem Treuhänder oder einer Treuhänderin befinden oder weil sie sich auf Eigentumsrechte an einer Person beziehen»; dass in diesem Zusammenhang Art. 25bis Abs. 5 Satz 2 DBA-ES den Steuerbehörden des ersuchten Staates die Kompetenz einräumt, die Offenlegung entsprechender Informationen durchzusetzen, sofern dies zur Erfüllung der Verpflichtungen gemäss diesem Absatz der Amtshilfebestimmung erforderlich ist;

dass gemäss Art. 8 Abs. 1 StAhiG zur Beschaffung von Informationen nur Massnahmen durchgeführt werden dürfen, die nach schweizerischem Recht zur Veranlagung und Durchsetzung der Steuern, die Gegenstand des Ersuchens sind, durchgeführt werden könnten; dass dieser Art. 25bis Abs. 3 Bst. a DBA-ES entsprechende Grundsatz indessen in Einklang mit Art. 25bis Abs. 5 Satz 2 DBA-ES durch Art. 8 Abs. 2 StAhiG eingeschränkt wird; dass nach letzterer Vorschrift Informationen, die sich im Besitz einer Bank, eines anderen Finanzinstituts, einer beauftragten oder bevollmächtigten Person, einer Treuhänderin oder eines Treuhänders befinden oder die sich auf Beteiligungen an einer Person beziehen, verlangt werden können, wenn das anwendbare Abkommen ihre Übermittlung vorsieht;

5.

dass gemäss Art. 4 Abs. 3 StAhiG die Übermittlung von Informationen zu Personen, welche nicht vom Ersuchen betroffen sind, unzulässig ist; dass als «betroffene Person» gemäss Art. 3 Bst. a StAhiG diejenige Person gilt, über welche im Amtshilfeersuchen Informationen verlangt werden; dass das Bundesgericht in BGE 141 II 436 (= Urteil 2C_963/2014 vom 24. September 2015; auch publiziert in: Archiv für schweizerisches Abgaberecht [ASA] 84 [2015/2016] S. 559 ff.) festgehalten hat, das Merkmal «betroffen» im Sinne von Art. 3 Bst. a StAhiG erscheine vorab als bloss formeller Art, indem die Begriffsbestimmung vom Wortlaut her einzig an die Erwähnung im Amtshilfeersuchen anknüpfe; dass das Gericht ferner ausführte, es sei aber zu prüfen, welche Bedeutung dem Begriff «betroffene Person» im materiellen Sinn, d.h. mit Blick auf die Übermittlung von Informationen zukomme (siehe zum Ganzen E. 3.3 des Urteils);

dass das Bundesgericht im genannten Urteil zum Schluss gekommen ist, dass sich die Auslegung der Wendung «vom Ersuchen (nicht) betroffen» in Art. 4 Abs. 3 StAhiG massgeblich nach dem abkommensrechtlichen Kriterium der voraussichtlichen Erheblichkeit richten muss (E. 4 des Urteils);

dass in diesem Urteil dementsprechend entschieden wurde, dass seitens der im Amtshilfegesuch genannten Person Bevollmächtigte nicht als Personen betrachtet werden können, deren Namen nur «zufällig» in den seinerzeit streitbetroffenen Bankunterlagen auftauchten; dass das Gericht die Identität solcher Bevollmächtigten vielmehr als wesentliches Element bei der Überprüfung von Geldflüssen qualifizierte und deshalb die voraussichtliche Erheblichkeit dieser Information bejahte (nicht amtlich publizierte E. 6.2 des Urteils);

6.

dass vorliegend zu Recht nicht geltend gemacht wird, dass das Ersuchen der AT vom 17. September 2015 den inhaltlichen Anforderungen, denen ein Amtshilfegesuch zu genügen hat, nicht gerecht werde (vgl. zu diesen Anforderungen Ziff. IV Unterziff. 2 des Protokolls zum DBA-ES [in der Fassung gemäss Art. 12 Ziff. 2 des Änderungsprotokolls 2011]; diese Abkommensregelung geht der Vorschrift von Art. 6 Abs. 2 StAhiG vor [vgl. - allerdings zum Abkommen vom 9. September 1966 zwischen der Schweiz und Frankreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und zur Vermeidung von Steuerbetrug und Steuerflucht [SR 0.672.934.91; DBA-F] - Urteil des BGer 2C_1174/2014 vom 24. September 2015 E. 2.1.4, zur Publikation vorgesehen]);

7.

dass zu klären ist, wer vom Amtshilfegesuch der AT betroffene Person ist;

dass bei bloss formaler Betrachtung vorliegend einzig B._______ und seine Ehefrau C._______ vom Gesuch der AT betroffene Personen sind, weil die AT in ihrem Ersuchen unter «individuals we request information about» nur diese Personen nennt;

dass dies jedoch nicht a priori bedeutet, dass die Übermittlung von Informationen betreffend die von der AT nicht als in Spanien steuerpflichtig bezeichnete Beschwerdeführerin unzulässig ist, da rechtsprechungsgemäss für die Beantwortung der Frage, ob eine Person im Sinne von Art. 4 Abs. 3 StAhiG nicht vom Ersuchen betroffen ist, vom Begriff «betroffene Person» im materiellen Sinn auszugehen ist und sich dieser Begriff nach dem abkommensrechtlichen Kriterium der voraussichtlichen Erheblichkeit bestimmt (vgl. E. 5);

dass folglich zu prüfen ist, ob die nach der angefochtenen Schlussverfügung der AT zu übermittelnden Informationen im Sinne von Art. 25bis Abs. 1 Satz 1 DBA-ES voraussichtlich erheblich sind;

dass die Beschwerdeführerin dann als betroffene Person (im materiellen Sinn) qualifiziert werden kann und die genannten Informationen dann der Amtshilfeverpflichtung gemäss Art. 25bis Abs. 1 Satz 1 DBA-ES unterliegen können, wenn die Informationen im Sinne dieser Amtshilfeklausel voraussichtlich erheblich für die Aufklärung der spanischen Steuerangelegenheiten von B._______ und/oder C._______ sind (vgl. E. 3 und 5);

dass die AT in ihrem Gesuch insbesondere Folgendes ausführt (S. 5 des Ersuchens):

«Mr B._______ [...] has not filed tax returns in Spain. The investigation revealed that his interests, both personal ([...]) as well as his financial interests (his properties but in his wife's name - without revenue -, shares in the corporate conglomerate although they are under the name of non-resident companies) are located in Spain. Therefore, there is clear evidence that the revenue obtained, from the Spanish companies or in any other way, should have been subject to taxation in Spain at least in the majority of the years investigated»;

dass die AT ferner erklärt, dass aufgrund der ihr vorliegenden Bankdokumente der Verdacht bestehe, dass auf ein Konto von B._______ bei der Bank F._______ in G._______ (Konto Nr. [...]) Gelder einbezahlt worden seien, welche in Spanien zu Unrecht nicht versteuerte Dividenden der spanischen D._______ SA bilden würden;

dass die AT diesen Verdacht insbesondere in Bezug auf eine angeblich durch einen aktuellen Bankauszug nachgewiesene, am 28. Mai 2010 erfolgte Überweisung eines Betrages von [...] Euro vom Konto Nr. [...] bei der H._______ SA auf das erwähnte Konto bei der Bank F._______ äussert;

dass B._______ bzw. dessen Vertreter nach Darstellung der AT erklärt hat, dass der Betrag von [...] Euro auf ein Darlehen der A._______ SA mit Sitz in J._______ zurückzuführen sei;

dass die AT die vorliegend streitbetroffenen Informationen gemäss dem Amtshilfeersuchen benötigt, um ihre Vermutung zu überprüfen, dass Dividenden der D._______ SA über den Umweg der A._______ SA am spanischen Fiskus vorbei zu B._______ gelangten;

dass die voraussichtliche Erheblichkeit der hier in Frage stehenden Informationen für die Aufklärung der spanischen Steuerangelegenheiten von B._______ und seiner Ehefrau C._______ gegeben ist, weil die das Konto Nr. [...] bei der H._______ SA betreffenden Angaben namentlich zur Klärung der Frage beitragen können, ob in Spanien in der massgebenden Zeitspanne B._______ zuzurechnende Dividenden auf die von der AT beschriebene Weise zu Unrecht unversteuert geblieben sind;

dass in diesem Zusammenhang keine Rolle spielt, ob die Beschwerdeführerin im Amtshilfeersuchen fälschlicherweise als in J._______ statt K._______ domiziliert bezeichnet wird;

dass die voraussichtliche Erheblichkeit auch deshalb zu bejahen ist, weil die AT in ihrem Ersuchen mit der Erwähnung der hiervor genannten Sachverhaltselemente (insbesondere Eigentum an Liegenschaften [...] in Spanien, Beteiligungen an spanischen Gesellschaften und Bankkonten bei spanischen Banken) hinreichende Anknüpfungspunkte dafür liefert, dass B._______ in der massgebenden Zeitspanne in Spanien einkommenssteuerpflichtig war;

dass die Beschwerdeführerin zwar sinngemäss geltend macht, die sie betreffenden, nach dem Willen der ESTV an die AT zu übermittelnden Informationen seien für die Besteuerung von B._______ und C._______ in Spanien nicht voraussichtlich erheblich, weil aufgrund der vorliegenden Beweismittel feststehe, dass das Ehepaar seinen Wohnsitz während des relevanten Zeitraumes nicht in Spanien, sondern in E._______ gehabt habe;

dass jedoch zu berücksichtigen ist, dass der ersuchte Staat dann, wenn der ersuchende Staat - wie vorliegend - hinreichende Anhaltspunkte dafür geliefert hat, dass die vom Amtshilfeersuchen betroffene Person im ersuchenden Staat einkommenssteuerpflichtig ist, rechtsprechungsgemäss nicht zu prüfen hat, ob und gegebenenfalls inwieweit diese Person in einem Drittstaat steuerpflichtig ist (Urteile des BVGer A-6547/2013 vom 11. Februar 2014 E. 7.2, A-6600/2013 vom 11. Februar 2014 E. 7.2; Daniel Holenstein, in: Martin Zweifel et al. [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Internationales Steuerrecht, 2014, Art. 26 N. 238);

dass der ersuchte Staat bei einer solchen Konstellation auch nicht zu klären hat, ob die (allfällige) Steuerpflicht im Drittstaat der Einkommenssteuerpflicht der betroffenen Person im ersuchenden Staat entgegensteht (Urteile des BVGer A-6547/2013 vom 11. Februar 2014 E. 7.2, A-6600/2013 vom 11. Februar 2014 E. 7.2; Holenstein, a.a.O., Art. 26 N. 238);

dass sodann die Glaubwürdigkeit der Darstellung des ersuchenden Staates rechtsprechungsgemäss durch eine (allfällige) Ansässigkeit der betroffenen Person(en) in einem anderen Staat nicht entkräftet wird (vgl. Urteil des BGer 2C_289/2015 vom 5. April 2016 E. 3.7 [zur Publikation vorgesehen]);

dass die streitbetroffenen Informationen nach dem Gesagten im Sinne von Art. 25bis Abs. 1 Satz 1 DBA-ES voraussichtlich erheblich sind; dass die Beschwerdeführerin vor diesem Hintergrund als vom Amtshilfegesuch betroffene Person zu qualifizieren ist und folglich Art. 4 Abs. 3 StAhiG einer Informationsübermittlung nicht entgegensteht;

9.

dass zu prüfen bleibt, ob eine Informationsübermittlung vorliegend unzulässig ist, weil die von der AT angestrebte, dem Recht Spaniens entsprechende Besteuerung nicht dem DBA-ES entspricht (vgl. die erwähnte Voraussetzung der abkommenskonformen Besteuerung in Art. 25bis Abs. 1 Satz 1 DBA-ES);

dass Art. 4 Abs. 1 DBA-ES eine Definition der Ansässigkeit enthält und Art. 4 Abs. 2 DBA-ES für den Fall einer sog. Doppelansässigkeit einer natürlichen Person in beiden Vertragsstaaten eine Kollisionsregel aufstellt, wonach die betreffende Person abkommensrechtlich nur in einem der beiden Vertragsstaaten ansässig ist (sog. «tie-breaker»-Regel); dass die Anwendung dieser Kollisionsregel zur Folge hat, dass der gemäss dieser Regel nicht als Ansässigkeitsstaat geltende andere Vertragsstaat die nach seinem innerstaatlichen Recht gegebenenfalls bei ihm ansässige Person lediglich noch im Rahmen der im Abkommen dem Quellen- oder Belegenheitsstaat zugewiesenen Befugnisse besteuern darf (vgl. Martin Zweifel/Silvia Hunziker, in: Zweifel et al. [Hrsg.], a.a.O., Art. 4 N. 26);

dass Art. 4 DBA-ES vorliegend aber jedenfalls der von der AT angestrebten Besteuerung von B._______ in Spanien nicht entgegensteht;

dass nämlich gemäss Art. 4 Abs. 1 DBA-ES als «eine in einem Vertragsstaat ansässige Person» eine Person gilt, «die nach dem Recht dieses Staates dort auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals» steuerpflichtig ist; dass dabei unter einem «anderen ähnlichen Merkmal» jede ortsbezogene Anknüpfung zu verstehen ist, welche die unbeschränkte Steuerpflicht begründet (Moris Lehner, in: Klaus Vogel/Moris Lehner [Hrsg.], Doppelbesteuerungsabkommen, Kommentar, 6. Aufl. 2015, Art. 4 N. 110; vgl. dazu auch Zweifel/Hunziker, a.a.O., Art. 4 N. 16); dass B._______ (mit seinem Eigentum an Liegenschaften [...] und seinen Konten bei spanischen Banken) eine relevante ortsbezogene Anknüpfung zu Spanien aufweist und damit dort im Sinne von Art. 4 Abs. 1 DBA-ES ansässig ist;

dass vorliegend zu Recht von den Verfahrensbeteiligten nicht behauptet wird, B._______ sei auch in der Schweiz im Sinne von Art. 4 Abs. 1 DBA-ES aufgrund unbeschränkter Steuerpflicht ansässig;

dass deshalb die «tie-breaker»-Regel von Art. 4 Abs. 2 DBA-ES mangels Doppelansässigkeit (Spanien-Schweiz) von vornherein nicht zur Anwendung gelangt;

dass aus einer möglichen Missachtung einer allenfalls in einem Abkommen zwischen Spanien und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland vorgesehenen, Art. 4 DBA-ES entsprechenden Vorschrift nichts zu Gunsten der Beschwerdeführerin abgeleitet werden kann, da Art. 25bis Abs. 1 Satz 1 DBA-ES für die Amtshilfeleistung nicht voraussetzt, dass die vom ersuchenden Staat beabsichtigte Besteuerung mit allen seinen Doppelbesteuerungsabkommen vereinbar ist;

dass sich die Schweiz nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts im Amtshilfeverfahren bezüglich der Frage der Abkommenskonformität der vom ersuchenden Staat angestrebten Besteuerung ohnehin dann, wenn an sie ein Amtshilfegesuch betreffend eine Person gestellt wird, die von beiden Vertragsstaaten als steuerlich ansässig erachtet wird, auf die Prüfung zu beschränken hat, ob das vom ersuchenden Staat geltend gemachte Kriterium zur Begründung der steuerlichen Anknüpfung unter den gemäss dem einschlägigen Abkommen für die Bestimmung der steuerlichen Ansässigkeit massgebenden Kriterien genannt ist (Urteil des BGer 2C_1174/2014 vom 24. September 2015 E. 2.2.1 f. [zur Publikation vorgesehen]; in gleicher Richtung auch Urteil des BGer 2C_289/2015 vom 5. April 2016 E. 3.7 [zur Publikation vorgesehen]; a.M. Holenstein, a.a.O., Art. 26 N. 235 ff.); dass hier dahingestellt bleiben kann, ob Letzteres vorliegend der Fall ist, da Art. 4 Abs. 2 DBA-ES - wie ausgeführt - in der hier zu beurteilenden Konstellation (mit angeblicher Doppelansässigkeit in Spanien und Grossbritannien) von vornherein nicht einschlägig ist;

dass die Beschwerdeführerin vor diesem Hintergrund ins Leere stösst, soweit sie unter Berufung auf die vorliegenden Beweismittel zu den persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen von B._______ (und seiner Ehefrau) zu E._______ sinngemäss geltend zu machen sucht, es sei keine Amtshilfe zu leisten, weil B._______ abkommensrechtlich statt in Spanien in Grossbritannien ansässig gewesen sei;

10.

dass der Informationsaustausch gemäss Art. 25bis Abs. 1 Satz 2 DBA-ES in Verbindung mit Art. 1 DBA-ES nicht auf in einem oder beiden Vertragsstaaten ansässige Personen beschränkt ist; dass hier offen bleiben kann, ob deshalb für die Amtshilfeleistung überhaupt hinreichende Anhaltspunkte für eine Ansässigkeit der betroffenen Person im ersuchenden Staat gegeben sein müssen, wenn dieser Staat im Amtshilfegesuch - wie vorliegend - eine solche Ansässigkeit behauptet;

dass nämlich (wie gesehen) jedenfalls die betroffene Person B._______ mit Blick auf das DBA-ES als in Spanien ansässig erscheint;

11.

dass vorliegend nicht mit Recht geltend gemacht werden kann, dass die gemäss der angefochtenen Schlussverfügung zu übermittelnden Informationen nach dem schweizerischen Recht nicht hätten beschafft werden können und deshalb nach Art. 25bis Abs. 3 Bst. a und/oder b DBA-ES nicht zu übermitteln sind;

dass die ESTV nämlich aufgrund von Art. 25bis Abs. 5 Satz 2 DBA-ES über die Befugnis verfügt, von der Bank H._______ SA und dem Finanz-institut I._______ AG die Herausgabe von Informationen zu verlangen, welche - wie die vorliegend streitbetroffenen Informationen - das Erfordernis der voraussichtlichen Erheblichkeit erfüllen; dass diese Befugnis weder durch das Bankgeheimnis von Art. 47 des Bundesgesetzes über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG, SR 952.0) noch durch eine andere Vorschrift des internen Rechts einschränkt ist (vgl. zu Art. 28 Abs. 5 Satz 2 DBA-F, welcher - soweit hier interessierend - Art. 25bis Abs. 5 Satz 2 DBA-ES entspricht, ebenso Urteile des BGer 2C_490/2015 vom 14. März 2016 E. 3.2.1, 2C_1174/2014 vom 24. September 2015 E. 4.5 [letzteres Urteil zur Publikation vorgesehen]);

dass der Übermittlung der streitbetroffenen Bankinformationen an die AT auch Art. 25bis Abs. 3 Bst. c DBA-ES nicht entgegensteht, da diese Vorschrift in der vorliegenden Konstellation gemäss Art. 25bis Abs. 5 Satz 1 DBA-ES nicht greift;

12.

dass nach dem Gesagten die Voraussetzungen für die Leistung der gemäss der angefochtenen Schlussverfügung vorgesehenen Amtshilfe als erfüllt erscheinen;

dass die angefochtene Schlussverfügung demzufolge zu bestätigen ist und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist;

13.

dass die Beschwerdeführerin ausgangsgemäss die auf Fr. 2'500.- festzusetzenden Verfahrenskosten zu tragen hat (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]); dass der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist;

dass keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE).

(Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 2'500.- festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde);

- die Vorinstanz (Ref.-Nr. [...]; Gerichtsurkunde).

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Daniel Riedo Beat König

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen kann innert 10 Tagen nach Eröffnung nur dann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 82 , Art. 83 Bst. h , Art. 84a , Art. 90 ff . und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). In der Rechtsschrift ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. Im Übrigen ist die Rechtsschrift in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand:
Informazioni decisione   •   DEFRITEN
Documento : A-3789/2016
Data : 22. settembre 2016
Pubblicato : 03. ottobre 2016
Sorgente : Tribunale amministrativo federale
Stato : Inedito
Ramo giuridico : Assistenza amministrativa e giudiziaria
Oggetto : Amtshilfe (DBA-ES)


Registro di legislazione
LAAF: 1  3  4  6  8  17  19
LBCR: 47
LTAF: 31
LTF: 42  82  83  84  84a  90  100
PA: 48  50  52  63  64
SR 0.672.934.91: 28
TS-TAF: 4  7
Registro DTF
141-II-436
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Parole chiave
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BVGer
A-3789/2016 • A-6547/2013 • A-6600/2013
AS
AS 2013/2367