Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung II
B-2379/2009
{T 0/2}

Urteil vom 22. September 2009

Besetzung
Richter Philippe Weissenberger (Vorsitz), Richter Jean-Luc Baechler, Richter Stephan Breitenmoser,
Gerichtsschreiberin Anita Kummer.

Parteien
X._______,
Beschwerdeführerin,

gegen

Schweizerische Maturitätskommission, Staatssekretariat für Bildung und Forschung, Maturitätsprüfungen,
Vorinstanz

Gegenstand
Ergänzungsprüfung "Passerelle Berufsmaturität - universitäre Hochschulen".

Sachverhalt:

A.
Mit Verfügung vom 17. März 2009 teilte die Schweizerische Maturitätskommission SMK (nachfolgend: Vorinstanz) X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit, dass sie die Prüfung "Passerelle Berufsmaturität - universitäre Hochschulen", Prüfungssession, nicht bestanden habe, wobei sie die folgenden Noten erzielt habe:
Deutsch 4,5
Englisch 6,0
Mathematik 2,5
Bereich Naturwissenschaften 2,5
Bereich Geistes- und Sozialwissenschaften 3,5
Total 19,0

B.
Mit Beschwerde vom 9. April 2009 hat die Beschwerdeführerin die Verfügung vom 17. März 2009 angefochten. Sie beantragt die Durchführung einer Zweitkorrektur und die Anhebung der Noten, so dass die Prüfung als bestanden gelte. Des Weiteren habe die Vorinstanz dem Bundesverwaltungsgericht die für die Prüfung verwendeten Notenschlüssel und Bewertungsskalen auszuhändigen. Nach Eingang dieser Unterlagen sei ihr eine Frist zur ergänzenden Beschwerdebegründung anzusetzen. Sie macht geltend, dass in den Fächern Physik und Mathematik sowie in der Teilprüfung Geschichte/Geografie teilweise für richtige Antworten keine Punkte erteilt worden seien. Eine Beurteilung der Prüfungsleistungen sei ihr aber mangels Vergleichsmöglichkeiten, Notenschlüssels und Musterantworten der Fachexperten nicht möglich, weshalb der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt sein könnte. Da es ein langgehegter Wunsch von ihr sei, ein Studium der Geisteswissenschaften an der Universität aufzunehmen, habe sie für die Vorbereitung der zweiten Passerellen-Prüfung viel Zeit investiert und ihre Berufstätigkeit aufgegeben. Ein Ausschluss habe für sie schwerwiegende Konsequenzen. In formeller Hinsicht ersucht sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

C.
Mit Verfügung vom 16. April 2009 hat das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin aufgefordert, das Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" auszufüllen und mit den nötigen Beweismitteln versehen bis zum 27. April 2009 einzureichen. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz aufgefordert, innert gleicher Frist die verwendeten Notenschlüssel sowie Bewertungsskalen (Musterantworten) zusammen mit den gesamten Vorakten einzureichen.
Mit Eingabe vom 28. April 2009 hat die Beschwerdeführerin das Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" eingereicht und ihre finanzielle Situation mit einem Mietvertrag, Lohnabrechnungen, einer Krankenkassenprämienrechnung und der Steuererklärung 2008 belegt.
Mit Schreiben vom 27. und 29. April 2009 hat die Vorinstanz die verlangten Akten dem Bundesverwaltungsgericht zukommen lassen.
Mit Zwischenverfügung vom 1. Mai 2009 hat das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen, einen Kostenvorschuss einverlangt, die Vorakten der Beschwerdeführerin zugestellt und sie eingeladen, eine allfällige ergänzende Beschwerdeeingabe einzureichen. Innert der gesetzten Frist ist beim Bundesverwaltungsgericht keine ergänzende Beschwerdeeingabe eingegangen.

D.
Mit Vernehmlassung vom 7. Juli 2009 hat die Vorinstanz zu den beanstandeten Prüfungen Stellung genommen. Sie stützt sich dabei auf Stellungnahmen der Prüfungsexperten. Diese äussern sich zu den Vorbringen der Beschwerdeführerin und den einzelnen beanstandeten Aufgaben. Nach Auffassung der Vorinstanz und der Experten habe die Nachkorrektur keine zusätzlichen Punkte ergeben, welche zu einer Erhöhung der Noten führen würde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und auf eine Beschwerde einzutreten ist, prüft das Bundesverwaltungsgericht von Amtes wegen und mit freier Kognition (BVGE 2007/6 E. 1).
Der angefochtene Entscheid vom 17. März 2009 ist eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Beschwerdeverfahren gegen Verfügungen der Schweizerischen Maturitätskommission betreffend das Ergebnis von Ergänzungsprüfungen "Passerelle Berufsmaturität - universitäre Hochschulen" richtet sich gemäss Art. 29 der Verordnung vom 7. Dezember 1998 über die schweizerische Maturitätsprüfung (Maturitätsprüfungsverordnung, SR 413.12) nach den allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege. Gemäss Art. 31 und 33 Bst. f des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig, da keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt.
Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Eingabefrist und -form sind gewahrt (Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 44 ff . VwVG).
Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

2.
Nach Art. 49 VwVG kann mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich die Überschreitung oder der Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung gerügt werden.
Das Bundesverwaltungsgericht kann Entscheide über die Ergebnisse von Prüfungen grundsätzlich frei überprüfen. Ebenso wie das Bundesgericht (BGE 131 I 467 E. 3.1, BGE 121 I 225 E. 4b, mit weiteren Hinweisen), der Bundesrat (Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 62.62 E. 3, VPB 56.16 E. 2.1) sowie die ehemaligen Rekurs- und Schiedskommissionen des Bundes (VPB 66.62 E. 4, VPB 64.122 E. 2) auferlegt es sich dabei aber in ständiger Rechtsprechung Zurückhaltung, indem es in Fragen, die seitens der Justizbehörden naturgemäss schwer überprüfbar sind, nicht ohne Not von den Beurteilungen der erstinstanzlichen Prüfungsorgane und Experten abweicht. Der Grund dafür liegt darin, dass der Rechtsmittelbehörde zumeist nicht alle massgebenden Faktoren der Bewertung bekannt sind und es ihr in der Regel nicht möglich ist, sich ein zuverlässiges Bild über die Gesamtheit der Leistungen des Beschwerdeführers sowie der Leistungen der übrigen Kandidaten zu machen. Hinzu kommt, dass Prüfungen Spezialgebiete zum Gegenstand haben, in denen die Rechtsmittelbehörde in der Regel über keine eigenen Fachkenntnisse verfügt. Eine freie Überprüfung der Examensbewertung in materieller Hinsicht würde zudem die Gefahr von Ungerechtigkeiten und Ungleichheiten gegenüber anderen Kandidaten in sich bergen. Die Bewertung von akademischen Leistungen und Fachprüfungen wird aus diesen Gründen von den Rechtsmittelbehörden nicht frei, sondern nur mit Zurückhaltung überprüft (BVGE 2008/14 E. 3.1 und BVGE 2007/6 E. 3, je mit weiteren Hinweisen).
Die dargelegte Zurückhaltung gilt nur für die materielle Bewertung der Prüfungsleistungen. Sind hingegen die Auslegung und Anwendung von Rechtsvorschriften streitig oder werden Verfahrensmängel im Prüfungsablauf gerügt, hat die Rechtsmittelbehörde die erhobenen Einwendungen in freier Kognition zu prüfen, andernfalls sie eine formelle Rechtsverweigerung beginge (BVGE 2008/14 E. 3.3 und BVGE 2007/6 E. 3, je mit weiteren Hinweisen).

3.
Die Verordnung vom 19. Dezember 2003 über die Anerkennung von Berufsmaturitätsausweisen für die Zulassung zu den universitären Hochschulen (Anerkennungsverordnung, SR 413.14) regelt die Anerkennung von Berufsmaturitätsausweisen in Verbindung mit Ausweisen über Ergänzungsprüfungen für die Zulassung zu den universitären Hochschulen (Art. 1 Abs. 1 Anerkennungsverordnung). Inhaberinnen und Inhaber von Berufsmaturitätsausweisen haben vor der Schweizerischen Maturitätskommission Ergänzungsprüfungen abzulegen (Art. 3 Anerkennungsverordnung). Es werden fünf Fächer geprüft (Art. 8 Anerkennungsverordnung), wobei die Leistung in jedem der fünf Fächer in ganzen und halben Noten ausgedrückt wird. 6 ist die höchste, 1 die tiefste Note; Noten unter 4 stehen für ungenügende Noten. Die Punktzahl ist die Summe der Noten in den fünf Fächern. Alle Noten haben das gleiche Gewicht (Art. 10 Abs. 1 und 3 Anerkennungsverordnung). Gemäss Art. 11 Anerkennungsverordnung ist die Prüfung bestanden, wenn die Kandidatin oder der Kandidat mindestens 20 Punkte erreicht und nicht mehr als zwei Noten unter 3.5 sowie keine Note unter 2 vorweist. Die Prüfung kann einmal wiederholt werden (Art. 13 Anerkennungsverordnung). Für den Prüfungszweck, die Prüfungssessionen, die Anmeldung, die Zulassung und die Gebühren gelten die Bestimmungen der Maturitätsprüfungsverordnung sinngemäss (Art. 4 Anerkennungsverordnung).
Gestützt auf Art. 6 Anerkennungsverordnung erliess die Vorinstanz für die Jahre 2005 bis 2006 die Richtlinien "Passerelle Berufsmatur - universitäre Hochschulen" (Version vom 2. September 2004), welche gemäss den Übergangsbestimmungen der Richtlinien 2008, in Kraft seit dem 1. Juli 2008, für die Passerelle-Prüfungen bis und mit Wintersession 2009 gelten. Sie beinhalten die Bildungsziele, das Prüfungsverfahren und die Bewertungskriterien für jedes der fünf Prüfungsfächer.

4.
Die Beschwerdeführerin beantragt, die Vorinstanz habe dem Bundesverwaltungsgericht die für die Prüfung verwendeten Notenschlüssel und Bewertungsskalen auszuhändigen. Nach Eingang dieser Unterlagen sei ihr eine Frist zur ergänzenden Beschwerdebegründung anzusetzen. Mangels Vergleichsmöglichkeiten, Notenschlüssels und Musterantworten der Fachexperten sei ihr eine Beurteilung ihrer Prüfungsleistungen nicht möglich. Der Anspruch auf rechtliches Gehör könnte dadurch verletzt worden sein.
Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) als selbständiges Grundrecht umfasst das Recht des Privaten, in einem vor einer Verwaltungs- oder Justizbehörde geführten Verfahren mit seinem Begehren angehört zu werden, Einblick in die Akten zu erhalten und zu den für die Entscheidung wesentlichen Punkten Stellung nehmen zu können (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2006, Rz. 1672 ff.). Das Recht auf Akteneinsicht bezieht sich grundsätzlich auf alle für den Entscheid erheblichen Akten. Verweigert werden darf nur die Einsicht in verwaltungsinterne Akten (BGE 125 II 473 E. 4).
Der Gehörsanspruch ist nach feststehender Rechtsprechung formeller Natur, mit der Folge, dass seine Verletzung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde grundsätzlich zur Aufhebung des mit dem Verfahrensmangel behafteten Entscheids führt (statt vieler: BGE 126 I 19 E. 2d/bb). Eine Verletzung des Gehörsanspruchs kann in einem Rechtsmittelverfahren jedoch geheilt werden, wenn die Beschwerdeinstanz in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht über die gleiche Prüfungsbefugnis verfügt wie die Vorinstanz. Eine solche Heilung muss die Ausnahme bleiben und dem Beschwerdeführer darf daraus kein Nachteil erwachsen. Bei schweren oder regelmässigen Verletzungen ist die Heilung jedoch ausgeschlossen (BGE 129 I 129 E. 2.2.3, BGE 126 V 130 E. 2b, BGE 126 I 68 E. 2).
Ob der Anspruch auf rechtliches Gehör vorliegend verletzt worden ist, kann offen gelassen werden. Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 1. Mai 2009 die von der Vorinstanz mit Schreiben vom 27. und 29. April 2009 eingereichten Prüfungsaufgaben, Lösungen, Bewertungsraster sowie angewendeten Notenschlüssel zugestellt und sie eingeladen, eine ergänzende Beschwerdeingabe einzureichen. Demnach wäre eine allfällige Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht als geheilt anzusehen.

5.
Die Beschwerdeführerin macht im Weiteren eine Unterbewertung ihrer Leistungen in den Fächern Naturwissenschaften (Physik), Mathematik sowie Geistes- und Sozialwissenschaften der Ergänzungsprüfungen "Passerelle Berufsmaturität - universitäre Hochschulen" geltend. Die Noten in diesen Fächern seien anzuheben. Insbesondere weist sie auf die Aufgabe 7.1 der Physikprüfung hin, welche nicht vollständig korrigiert und bewertet worden sei, da ein Aufgabenteil auf hinten angehefteten Lösungsblättern trotz eines Verweises nicht berücksichtigt worden sei. Im Fach Mathematik sei die Korrektur mangels schlüssiger Markierungen, Hinweise und Kommentare nicht nachvollziehbar. Es sei lediglich die Endpunktzahl am Rand vermerkt worden. Bezüglich der Teilprüfungen Geschichte und Geografie bringt die Beschwerdeführerin vor, dass viele Begriffe und Sätze mittels Wellenlinien markiert worden seien, obwohl diese im gegebenen Kontext Sinn machten und in der Literatur auch so verwendet würden. Die Aufgabe 1b der Teilprüfung Geschichte habe sie vollumfänglich beantwortet, weshalb diese Antwort eine höhere Punktzahl verdiene. Im fächerübergreifenden Teil seien ihr für die Lösung bei der Aufgabe 1d keine Punkte gegeben worden, obwohl sie alle drei Teilaufgaben vollständig und auf dem Quellentext basierend beantwortet habe. Zudem hätten die Experten zur Ausübung des pflichtgemässen Ermessens eine detaillierte Bewertungsskala erarbeiten müssen und ihren Ermessensspielraum bei einer Kandidatin nicht durchgehend zu deren Lasten ausüben dürfen.

5.1 Der Experte im Fach Mathematik hält in seiner Stellungnahme vom 17. Juni 2009 fest, auf den Lösungsblättern seien rote Korrekturzeichen vorhanden. Demnach sei die Behauptung der Beschwerdeführerin, es seien keine Korrekturen vorhanden, unbegründet. In der Folge führt er bezüglich jeder einzelnen Aufgabe aus, inwiefern die Berechnungen falsch und die vergebene Punktzahl gerechtfertigt seien. Die Beschwerdeführerin beherrsche den Passerellenprüfungsstoff klar nicht. Die Gesamtnote 2.5 sei durch eine grosszügige Punktevergabe und letztlich durch Aufrunden entstanden. Eine Erhöhung der Mathematiknote sei aus fachlicher Sicht völlig ausgeschlossen.
Der Experte im Bereich Naturwissenschaften macht mit Stellungnahme vom 15. Juni 2009 im Wesentlichen geltend, die Beschwerdeführerin habe von maximal möglichen 220 Punkten 65.5 Punkte erreicht, was der Note 2.5 entspreche. Für die Note 3 fehlten 4.5 Punkte. Die Lösungen der Beschwerdeführerin seien nach dem gleichen Massstab beurteilt worden wie diejenigen der anderen Kandidaten und Kandidatinnen. Zur Aufgabe 7 hält er insbesondere fest, der Nachtrag am Ende der Prüfungsserie sei bei der Korrektur tatsächlich nicht beachtet worden. Die nachträgliche Korrektur ergebe, dass er der Beschwerdeführerin für diese Aufgabe einen oder maximal 2 Punkte erteilen könnte, was aber nicht zu einer Erhöhung der Note führen würde.
Das Fachteam im Bereich Geistes- und Sozialwissenschaften erklärt mit Stellungnahme vom 24. Juni 2009, die Wellenlinien kennzeichneten falsche, ungenaue oder unvollständige Antworten und dienten damit der Orientierung. Die Experten nehmen sodann zu jedem mit einer Wellenlinie gekennzeichneten Wort und Satz Stellung und zeigen auf, inwiefern die Antworten zu ungenau, falsch oder unvollständig seien. Es seien keine zusätzlichen Punkte zu erteilen.

5.2 In einem Beschwerdeverfahren nehmen die Experten, deren Notenbewertung beanstandet wird, im Rahmen der Vernehmlassung der Prüfungskommission Stellung. In der Regel überprüfen sie ihre Bewertung nochmals und geben bekannt, ob sie eine Korrektur als gerechtfertigt erachten oder nicht. Den Experten kommt dabei grundsätzlich ein grosser Ermessensspielraum in Bezug auf die Gewichtung der verschiedenen Aufgaben, der Überlegungen oder Berechnungen zu, die zusammen die korrekte und vollständige Antwort auf eine bestimmte Prüfungsfrage darstellen sowie bei der Frage, wie viele Punkte in der Folge für nur teilweise richtige Antworten zu vergeben sind. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass es ihm verwehrt ist, bei Rügen bezüglich solcher Fragen sein Ermessen an die Stelle desjenigen der Erstinstanz zu setzen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-2207/2006 vom 23. März 2007 E. 5.4.2). Solange konkrete Hinweise auf Befangenheit fehlen und die Beurteilung nicht als fehlerhaft oder völlig unangemessen erscheint, ist auf die Meinung der Experten abzustellen. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die Stellungnahme insofern vollständig ist, als darin die substantiierten Rügen der beschwerdeführenden Person beantwortet werden, und dass die Auffassung der Experten, insbesondere soweit sie von den erhobenen Rügen abweicht, nachvollziehbar und einleuchtend ist. Den Experten ist insbesondere auch bei der Frage, ob für eine konkrete, von der Vorlage abweichende oder unvollständige Antwort Punkte erteilt werden, ein grosses Ermessen einzuräumen (BVGE 2008/14 E. 4.3.2 und BVGE 2007/6 E. 3; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-2207/2006 vom 23. März 2007 E. 5.4.2).

5.3 Die Beschwerdeführerin hat ihre Vorbringen in ihrer Beschwerde vom 9. April 2009 pauschal und allgemein gehalten. Sie hielt zudem fest, ihr sei eine Beurteilung der Prüfungsleistungen mangels Vergleichsmöglichkeiten, Notenschlüssels und Musterantworten nicht möglich. Trotz Einladung des Bundesverwaltungsgerichts hat die Beschwerdeführerin aber später darauf verzichtet, gestützt auf die ihr zugestellten Unterlagen (Notenschlüssel und Musterantworten) eine ergänzende Beschwerdeeingabe einzureichen.
Nachfolgend ist somit einzig die Nachvollziehbarkeit der Bewertung der Prüfungsleistung der Beschwerdeführerin durch die Experten zu beurteilen. Die Experten haben sich mit den Rügen der Beschwerdeführerin sehr eingehend und gewissenhaft auseinandergesetzt. Sie legen bei den fraglichen und teilweise auch bei den von der Beschwerdeführerin nicht explizit gerügten Aufgaben dar, aus welchen Gründen der Beschwerdeführerin keine zusätzlichen Punkte erteilt werden könnten. Sie weisen auf Fehler hin und benennen Stichworte, Zusammenhänge oder Abläufe, die von der Beschwerdeführerin nicht erwähnt, zu oberflächlich abgehandelt oder ungenügend dargestellt worden seien. Sie stützen sich bei der Korrektur auf klare Bewertungsraster und Notenskalen. Es kann insoweit durchgehend auf die Begründung der (Nach-) Korrektur verwiesen werden. Die Bewertung der Prüfung erscheint in allen Punkten als nachvollziehbar und überzeugend. Dass der Experte aufgrund der Überprüfung der Korrektur im Fach Physik zu einer Erhöhung der Gesamtpunktzahl um 1 bis 2 zusätzliche Punkte gekommen ist, was jedoch nicht zu einer besseren Note führe, zeigt, dass die Leistung fair beurteilt wurde. Anhaltspunkte dafür, dass maximal 2 Punkte für die ursprünglich nicht berücksichtigte Teilantwort der Leistung der Beschwerdeführerin nicht gerecht wären oder mit dem Bewertungsraster und der Notenskala nicht im Einklang stünden, sind keine ersichtlich. Im Übrigen ist nicht zu beanstanden, wenn die Experten nicht für jede Teilantwort voraussetzungslos Punkte erteilen. Vielmehr bedarf es für die Erteilung von zusätzlichen Punkten einer Antwort, die inhaltlich korrekt ist und auf die sich in der Frage stellenden Probleme genügend Bezug nimmt.
Die Beschwerde ist somit als unbegründet abzuweisen.

6.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sie werden auf Fr. 500.- festgesetzt und mit dem am 25. Mai 2009 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
Als unterliegende Partei hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

7.
Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83 Bst. t
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Er ist somit endgültig.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:
die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Akten zurück)
die Vorinstanz (Ref-Nr. P407.4 / REP 1+2 / Ausschluss; Einschreiben; Akten zurück)

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Philippe Weissenberger Anita Kummer

Versand: 24. September 2009
Decision information   •   DEFRITEN
Document : B-2379/2009
Date : 22. September 2009
Published : 01. Oktober 2009
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Mittelschule
Subject : Ergänzungsprüfung Passerelle Berufsmaturität - universitäre Hochschulen


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BGG: 83
BV: 29
VGG: 31  32  33
VGKE: 7
VwVG: 5  44  48  49  50  52  63
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